B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5792/2012
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Sarah Brutschin, Advokatin,
Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision,
Verfügung vom 1. Oktober 2012.
C-5792/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die im französischen X._______ wohnhafte, verheiratete, französische
Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde
am (…) 1960 geboren und absolvierte nach dem Schulabschluss keine
Berufsausbildung. Sie arbeitete letztmals von April 2001 bis Dezember
2005 als Verkäuferin / kaufmännische Mitarbeiterin in der Schweiz und
entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [im
Folgenden: act.] 3 und 10).
B.
Am 3. Oktober 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-
Stelle des Kantons B._______ wegen einer Depression zum Leistungs-
bezug an (act. 3, Seite 5). Die IV-Stelle B._______ prüfte das Gesuch
und veranlasste eine Begutachtung bei Dr. med. C._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, Y._______ (act. 20). Gestützt auf das
psychiatrische Gutachten vom 3. August 2007 (act. 22.1) sprach die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz) der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Januar 2008 eine ganze Ren-
te ab 1. Januar 2006 zu (act. 31). Gleichzeitig wurde eine Kinderrente
betreffend D._______ gesprochen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2010
wurde der Betrag von Invalidenrente und Kinderrente rückwirkend ab 1.
Oktober 2008 neu festgelegt. Es erfolgte eine Nachzahlung (act. 32).
C.
Im Rahmen des am 20. September 2011 eingeleiteten Rentenrevisions-
verfahrens veranlasste die IV-Stelle B._______ eine erneute psychiatri-
sche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z._______ (act. 37). Ge-
stützt auf das psychiatrische Gutachten vom 30. April 2012 (act. 40.1)
stellte die IV-Stelle B._______ im Vorbescheid vom 26. Juni 2012 fest,
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Ren-
tenzusprache erheblich verbessert. Eine zwanghafte Persönlichkeitsstö-
rung könne nicht mehr diagnostiziert werden und die Depression sei nur
noch leichtgradig ausgeprägt. Die Rente sei daher einzustellen (act. 44).
D.
Gegen die angekündigte Aufhebung der Rente legte die Beschwerdefüh-
rerin unter Beilage eines Schreibens der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. F._______ Einwand ein (act. 46). Nach Rücksprache mit dem Regi-
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onalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle B._______ (act. 48; im Folgenden:
RAD) verfügte die Vorinstanz am 1. Oktober 2012 die Einstellung der
Rente per Ende November 2012 (act. 53). Ein Anspruch auf Massnah-
men beruflicher Art wurde ebenfalls verneint.
E.
Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin
am 7. November 2012, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sarah
Brutschin, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer
act. 1). Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung einer
ganzen Invalidenrente. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen gel-
tend, die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei nicht berücksich-
tigt worden. Dr. med. F._______ diagnostiziere nach wie vor eine zwang-
hafte Persönlichkeitsstörung und eine chronifizierte depressive Erkran-
kung. Sie attestiere der Beschwerdeführerin daher eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 %. Das Gutachten von Dr. med. E._______ beruhe auf einer un-
genügenden Abklärung des Sachverhalts. Es sei zudem widersprüchlich
und nicht schlüssig. Wegen fehlender Tests zum Schweregrad der De-
pression und fehlender Auseinandersetzung mit der Beurteilung der be-
handelnden Psychiaterin sei nicht auf sein Gutachten abzustellen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz un-
ter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 20.
Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung (BVGer act. 7). Von einer mangelnden Abklä-
rung des Sachverhalts könne nicht die Rede sein. Dr. med. E._______
habe sich in seinem Gutachten sowohl mit dem Vorgutachten von Dr.
med. C._______ als auch mit der Einschätzung der behandelnden Psy-
chiaterin auseinander gesetzt. Er habe überzeugend dargelegt, dass sich
das depressive Zustandsbild gebessert habe und die Zwangssymptome
nicht mehr feststellbar seien. Die Dauer der psychiatrischen Exploration
sei zur Beurteilung des Beschwerdebilds ausreichend gewesen.
G.
Mit Replik vom 8. Mai 2013 machte die Beschwerdeführerin sinngemäss
geltend, das Explorationsgespräch sei mit einer Dauer von lediglich 45
Minuten zu kurz gewesen für eine verlässliche Einschätzung des psychi-
schen Gesundheitsschadens. Zur Feststellung der Konzentrationsstörung
und des Depressionsgrads sei eine testpsychologische Abklärung erfor-
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Seite 4
derlich. Zudem wurde auf Suizidgedanken und den Erschöpfungszustand
nach dem Lenken eines Fahrzeugs hingewiesen. Am Beschwerdeantrag
wurde festgehalten (BVGer act. 13).
H.
Mit Duplik vom 10. Juni 2013 hielt die Vorinstanz unter Beilage eines
Schreibens der IV-Stelle B._______ vom 6. Juni 2013 am Abweisungsan-
trag fest (BVGer act. 15). In der Folge schloss der zuständige Instrukti-
onsrichter mit Verfügung vom 19. Juni 2013 den Schriftenwechsel (BVGer
act. 16). Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA ist eine Vorinstanz im Sin-
ne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.
20]). Deren Verfügung vom 1. Oktober 2012 stellt eine Verfügung nach
Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung in beson-
derer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
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Seite 5
zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legi-
timiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 1. Oktober 2012 und wurde
der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2012 zugestellt (BVGer act. 2).
Die Beschwerdeschrift wurde am 7. November 2012 bei der Post aufge-
geben und ging am 8. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
ein (BVGer act. 3). Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht einge-
reicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wur-
de von der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin lic. iur.
Sarah Brutschin, unterschrieben. Eine Kopie der angefochtenen Verfü-
gung wurde beigelegt (vgl. BVGer act. 1). Für Sarah Brutschin liegt eine
Vollmacht vom 16. Oktober 2012 in den Vorakten (act. 55). Die Be-
schwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem auch der Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfah-
renskosten von Fr. 400.- rechtzeitig einbezahlt wurde (BVGer act. 10),
kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.5 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach
dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55
IVG). Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist grund-
sätzlich die IVSTA zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Zustän-
dig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgän-
gern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Er-
werbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern
sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benach-
barten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer
Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
1.6 Die Beschwerdeführerin ist ehemalige Grenzgängerin mit Wohnsitz im
grenznahen X._______ (Frankreich). Sie ging letztmals von April 2001 bis
Dezember 2005 im Tätigkeitsgebiet der IV-Stelle des Kantons B._______
einer Erwerbstätigkeit nach (act. 10). Nachdem der Gesundheitsschaden,
welcher zur Berentung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 führte, auf die
Zeit zurückgeht, in der die Beschwerdeführerin als Grenzgängerin in der
Schweiz erwerbstätig war, war die IV-Stelle B._______ zur Entgegen-
nahme und Prüfung der IV-Anmeldung vom 3. Oktober 2006 (act. 3) zu-
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Seite 6
ständig. Die Verfügung vom 31. Januar 2008 (act. 31) wurde demgegen-
über gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV zu Recht durch die IVSTA erlassen. Dass
die IV-Stelle B._______ und die IVSTA diese Aufgabenteilung zwischen
Abklärung der Leistungsvoraussetzungen und Verfügungserlass nun
auch im Rahmen des am 20. September 2011 eingeleiteten Revisionsver-
fahren beibehalten haben, ist sinnvoll und steht in Einklang mit der Vor-
gabe aus Randziffer 4008 f. des Kreisschreibens über das Verfahren in
der IV (KSVI, gültig ab 1. Januar 2010).
2.
Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab Folgendes anzu-
merken:
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich
geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die ein-
zelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 70
IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition (vgl. Erwägung 2.2 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
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Seite 7
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b).
2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen
und Rechtsgrundsätze zur Prüfung der Einstellung der Invalidenrente per
Ende November 2012 darzustellen.
3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die französische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Frankreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Ju-
ni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31.
März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) hatten die Personen, die im
Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
C-5792/2012
Seite 8
bei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
3.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (1. Oktober 2012) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.
109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für
die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwen-
dung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen,
für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts ande-
res bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stel-
le aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale
Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicher-
heit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser
Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Be-
rechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umstän-
den ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwen-
dung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt
sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim-
mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so
ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die
Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Be-
rechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvor-
schriften Anwendung, die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
1. Oktober 2012 in Kraft standen. Es handelt sich dabei insbesondere um
das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV-
Revision) und die IVV in der entsprechenden Fassung.
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Seite 9
3.4 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Fol-
genden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden In-
validität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich
ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem
Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und
zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) be-
steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes-
tens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be-
steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.4 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, je-
doch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völker-
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Seite 10
rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG,
seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts)
stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Ei-
ne – vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund
des FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem 1.
Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % ei-
ne Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU
Wohnsitz haben.
5.
5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der
Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen
werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in
jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre-
chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berück-
sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge-
dauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Inva-
lidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im
üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung
des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343
E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche
Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesam-
ten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspekt-
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Seite 11
rums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen
(BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
5.3 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeit-
liche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände-
rung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich)
beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts [BGer]
9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2).
5.4 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu ei-
ner materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2004 IV
Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende,
revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbe-
gründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (URS MÜLLER,
Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenver-
sicherung, 2003, Rz. 490). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der
früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv
nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des me-
dizinischen Ermessens zurückzuführen (vgl. Urteil des BGer 9C_243/
2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.4.2.3; Urteil des BGer 9C_ 418/2010 vom
29. August 2011 E. 4.1). Im Hinblick auf die notwendige Unterscheidung
einer bloss abweichenden Beurteilung von der tatsächlich eingetretenen
Veränderung ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass bei psychiatrischen
Beurteilungen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen
verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu res-
pektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. dazu
die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychi-
atrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050
f.; Urteil des BGer 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.2).
6.
6.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
C-5792/2012
Seite 12
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbese-
hen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr
bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnis-
ses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich
sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streiti-
gen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In die-
sem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsge-
richte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen,
wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak-
ten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des BGer vom 20. Juli 2000, I 520/99).
6.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können. Es sind somit nicht nur die Erwerbsmög-
lichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.). Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, wel-
che nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen
Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115
V 133 E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a). Die Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
6.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
C-5792/2012
Seite 13
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
6.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt.
6.5 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E.
3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre-
te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V
353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten
mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den all-
gemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezi-
alarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen;
vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der Verfügung vom 1.
Oktober 2012 (act. 53) die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin
zu Recht auf Ende November 2012 aufgehoben hat oder ob weiterhin
C-5792/2012
Seite 14
Anspruch auf die bisherigen Rentenleistungen besteht. Vergleichsbasis
zur Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad zwischenzeitlich in
anspruchsrelevanter Weise verändert hat, bilden dabei die Verhältnisse,
die zur Rentenzusprache mit Verfügung vom 31. Januar 2008 (act. 31)
geführt haben. Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 (act. 32) wurde das
massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von ursprünglich Fr.
35'802.- auf Fr. 45'144.- angehoben. Medizinische oder erwerbliche Ab-
klärungen im Zuge eines Rentenrevisionsverfahrens sind dagegen nicht
aktenkundig, weshalb die Verfügung vom 5. Januar 2010 nicht als Ver-
gleichsbasis zu berücksichtigen ist.
7.1 In medizinischer Hinsicht bildete das Gutachten von Dr. med.
C._______ vom 3. August 2007 die Grundlage für die erstmalige Renten-
zusprache (act. 22.1). Der Gutachter nannte darin als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anankastische (zwanghafte)
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), bestehend seit der Adoleszenz,
und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), aufgetreten
im Laufe des Jahres 2005 (Seite 18). Es wurde ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin könne immer wieder Aufgaben nicht erfüllen, weil sie es
zu genau und perfekt machen wolle. Sie verliere sich oft in Details, Re-
geln, Listen, Ordnung, Organisation oder Plänen, so dass ihr die Haupt-
sache abhandenkommen würde. Ihre Arbeit und Produktivität sei ihr wich-
tiger als ihre privaten Vergnügen und als zwischenmenschliche Bezie-
hungen. Sie zögere Entscheidungen oft hinaus, weil sie das Für und Wi-
der zu ausgiebig abwäge und sich nicht klar werde, was ihr letztendlich
wichtiger erscheine. Sie sei in sehr hohem Masse gewissenhaft, besorgt
und unnachgiebig in Bezug auf Moral und menschliche Werte. Sie sei mit
Zeit, Geld oder Geschenken nur grosszügig, wenn sie eine angemessene
Gegenleistung erwarten könne. Sie drücke Gefühle nur sparsam aus. Die
zwanghaften Persönlichkeitsanteile seien seit der Kindheit vorhanden.
Die depressiven Hauptsymptome seien Traurigkeit, Gedankenkreisen,
Hoffnungslosigkeit für die Zukunft, Versagensängste, Interesse- und
Freudlosigkeit, Schuldgefühle, Gereiztheit, frühmorgendliches Erwachen,
reduzierter Antrieb, leichte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite
und Selbstmordgedanken (Seite 19). Gemäss Dr. med. C._______ be-
stand aufgrund dieser Beschwerden seit dem 13. Juni 2005 eine durch-
gehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % (vgl. auch act. 26). Die-
se Einschätzung wurde vom RAD damals ohne nähere Begründung als
nachvollziehbar erachtet (act. 24). Daraufhin wurden Rentenleistungen,
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 %, verfügt (act. 31).
C-5792/2012
Seite 15
7.2 Für die Rentenaufhebung anlässlich des Revisionsverfahrens bildete
in medizinischer Hinsicht das Gutachten von Dr. med. E._______ vom 30.
April 2012 die Grundlage (act. 40.1). Der Gutachter nannte darin als Di-
agnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressi-
ve Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; Seite 7). Es wur-
de festgehalten, Hinweise auf eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung
würden sich keine finden lassen. Deshalb könne diese Diagnose aus dem
Vorgutachten nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin habe bis
2007 nicht unter psychopathologischen Symptomen gelitten. Sie habe bei
der Arbeit keine Schwierigkeiten gehabt, viel und speditiv gearbeitet, sich
um ihre Familie und ihre Kinder gekümmert, soziale Kontakte gepflegt
und sei zahllosen Freizeitbeschäftigungen nachgegangen. Sie sei im All-
tag nicht durch zwanghaftes Verhalten eingeschränkt gewesen. Die ge-
schilderten Kontrollhandlungen seien erst mit der depressiven Störung
und der damit einhergehenden Verunsicherung aufgetreten und seien vor
diesem Hintergrund zu sehen. Das depressive Zustandsbild habe sich
zwischenzeitlich gebessert. Eigentliche Selbstmordgedanken seien nicht
mehr vorhanden, der Antrieb sei nur noch leicht reduziert, die Beschwer-
deführerin könne gut schlafen und Konzentrations- und Gedächtnisstö-
rungen hätten nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin
leide jedoch unter leichten morgendlichen Antriebsstörungen, sei etwas
verunsichert, traue sich wenig zu und zeige einen leichtgradigen sozialen
Rückzug (Seite 10 f.). Gemäss Dr. med. E._______ besteht aufgrund der
rezidivierenden depressiven Störung sowohl in der bisherigen als auch in
einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit von 20 % (Seite 10 f.). Diese Einschätzung wurde vom
RAD als schlüssig und nachvollziehbar erachtet (act. 42). Nach Durchfüh-
rung eines Vorbescheidverfahrens wurde mit Verfügung vom 1. Oktober
2012 die Einstellung der ganzen Invalidenrente auf Ende des folgenden
Monats verfügt (act. 57).
7.3 Der Vergleich der psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._______
vom 3. August 2007 (act. 22.1) und von Dr. med. E._______ vom 30. April
2012 (act. 40.1) führt zu folgenden Ergebnissen:
7.3.1 Das depressive Zustandsbild hat sich seit der Berentung mit Verfü-
gung vom 31. Januar 2008 (act. 31) von einer mittelgradigen zu einer
leichtgradigen Depression verändert. Die entsprechenden Symptome ha-
ben sich abgemildert und sind nun weniger stark ausgeprägt. So konnten
etwa die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen während der zweiten
Begutachtung vom Sachverständigen nicht mehr objektiviert werden.
C-5792/2012
Seite 16
Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung waren vielmehr intakt und die An-
triebsstörung nicht ausgeprägt (act. 40.1, Seiten 6 bis 9). Zudem hat die
Beschwerdeführerin im Allgemeinen einen guten Schlaf und steht mor-
gens regelmässig schon um sechs Uhr auf. Dr. med. E._______ be-
schreibt explizit eine Verbesserung der psychiatrischen Störung und geht
darüber hinaus von einer vorsichtig optimistischen Prognose aus (act.
40.1, Seite 9). Die Beschwerdeführerin berichtet ihrerseits ein Auf und Ab
(act. 40.1, Seite 3) und räumt im Einwandschreiben (act. 46) ein, es sei
ihr zum Zeitpunkt des Gesprächs besser gegangen, wobei eine Arbeits-
fähigkeit im Bereich von 80 % bestritten wird.
7.3.2 Die Diagnose einer anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeits-
störung, wie sie Dr. med. C._______ 2007 gestellt hatte, konnte gut fünf
Jahre danach nicht mehr bestätigt werden. Gemäss Dr. med. E._______
fanden sich keine Hinweise auf eine Zwangsstörung (act. 40.1, Seiten 6
bis 9). Die Beschwerdeführerin verfolgt denn auch einen geregelten Ta-
gesablauf und erledigt die vielseitigen Aufgaben im Haushalt selbständig
und ohne grössere Schwierigkeiten (vgl. auch act. 39). Die von ihr ge-
schilderten Kontrollhandlungen sind gemäss Dr. med. E._______ vor dem
Hintergrund der leichten depressiven Störung zu sehen (act. 40.1, Seite
11). Im medizinischen Sinn handle es sich dabei nicht um Zwangshand-
lungen (act. 40.1, Seite 7).
7.4 Insgesamt deutet der Vergleich der zwei Gutachten auf eine erhebli-
che Verbesserung des psychiatrischen Gesundheitszustands hin. Im Ein-
zelnen ist Folgendes festzuhalten:
7.4.1 Mit Blick auf die im Gutachten von Dr. med. E._______ ausführlich
geschilderten Lebensumstände mit einem geregelten Tagesablauf er-
scheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerde-
führerin an einer mittelschweren oder schweren depressiven Störung lei-
det. Die Beschwerdeführerin führt selbständig den Haushalt, bereitet das
Mittagessen zu, schaut fern, geht regelmässig mit ihrem Ehemann spa-
zieren und trifft sich praktisch täglich mit der im gleichen Dorf wohnhaften
Mutter. Als Einschränkungen wurden ein vermehrter Pausenbedarf, die
Aufgabe der früheren Hobbies wegen fehlender Kreativität und Phantasie
sowie ein zeitweiliger sozialer Rückzug erwähnt, beispielsweise im Kon-
takt mit den Nachbarn. Gleichwohl gab sie an, alle zwei Wochen Kontakt
mit Freunden zu haben. Man treffe sich gegenseitig und fahre auch ge-
meinsam in die Ferien (act. 40.2, Seite 4 f.). Die Beziehung zum Ehe-
mann und den beiden Söhnen wird vom Sachverständigen als gut be-
C-5792/2012
Seite 17
schrieben (act. 40.2, Seite 7 f.). Auch die psychiatrische Behandlung mit
lediglich einem Gespräch alle ein bis zwei Monate (act. 40.1, Seite 8)
spricht gegen das Vorliegen einer mittelschweren oder schweren depres-
siven Störung. Gegenüber der IV-Stelle B._______ gab die Beschwerde-
führerin im Revisionsgespräch zu Protokoll, sie sei zufrieden mit ihrer
heutigen Situation. Sie habe gelernt, mit ihrer gesundheitlichen Situation
zu leben. Solange sie nicht mit mehr als sechs Personen in Kontakt ste-
he, habe sie keinen Stress (act. 39).
7.4.2 Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind nach dem
Herzstillstand des Ehemanns im Dezember 2004 aufgetreten. Dieses
gravierende Ereignis hat sie nachvollziehbar massiv belastet. Sie hat mit
Schwindelanfällen, Übelkeit und Erschöpfung darauf reagiert (act. 40.1,
Seite 3). Hinzu kam eine belastende Situation am Arbeitsplatz mit Über-
stunden und Umstrukturierungen (act. 40.1, Seite 7). Vermehrte Absen-
zen führten schliesslich zur Kündigung der Arbeitsstelle (act. 40.1, Seite 8
und act. 10, Seite 5). Diese in zweifacher Hinsicht massiv belastende Le-
benssituation besteht nun nicht mehr. Der Ehemann ist inzwischen teil-
pensioniert und arbeitet nur noch temporär in einem Pensum von 50 %.
Die Beschwerdeführerin hatte am 10. Juni 2005 ihren letzten effektiven
Arbeitstag und geht seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende
2005 keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach (act. 10). Auch unter Berück-
sichtigung dieser Entwicklung leuchtet die vom Gutachter berichtete Sta-
bilisierung und Verbesserung des Gesundheitszustandes ein. Anzumer-
ken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts
kein invalidisierender Gesundheitsschaden angenommen werden könnte,
wenn keine von einer Belastungssituation unterscheidbare und in diesem
Sinne verselbständigte psychische Störung bestehen würde (vgl. Urteil
des BGer 9C_18/ 2012 vom 5. Juli 2012).
7.4.3 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der von ihr subjektiv
geklagte Lebensverleider (act. 40.1, Seite 5 f.) von Dr. med. E._______ in
Abrede gestellt oder zumindest relativiert worden sei (act. 40.1, Seite 7
und 9). Im Gutachten wurde diesbezüglich festgehalten, die Beschwerde-
führerin habe schon Gedanken gehabt, vor einen Lastwagen zu fahren,
wenn sie mit dem Auto unterwegs gewesen sei, da ihr das Leben manch-
mal verleidet sei. Aus Rücksicht auf ihre Familie könne sie sich aber nicht
umbringen. Bei den objektiven Befunden führte der Sachverständige da-
zu aus, die Beschwerdeführerin habe zwar einen Lebensverleider und ge-
legentliche Suizidphantasien beklagt. Von eigentlichen Suizidimpulsen
habe sie sich aber klar distanziert (act. 40.1, Seite 6). Bei dieser Sachla-
C-5792/2012
Seite 18
ge ist die Beurteilung des medizinischen Sachverständigen nicht zu be-
anstanden. Die von ihm gestellte Diagnose einer rezidivierenden depres-
siven Störung, gegenwärtig leichte Episode, ist nachvollziehbar.
7.4.4 Die Tatsache, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. med.
F._______ zur Arbeitsfähigkeit eine andere Auffassung vertritt und von ei-
ner 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, steht der Aussagekraft der
gutachterlichen Einschätzung nicht von vornherein entgegen. Berichte
behandelnder Ärzten sind aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauens-
stellung zum Patienten nur mit Vorbehalt zu würdigen (vgl. BGE 125 V
351 E. 3b/cc). Berichte behandelnder Ärzte vermögen daher eine gutach-
terliche Einschätzung, welche die Anforderungen der Rechtsprechung er-
füllt, regelmässig nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. die Erwägung 6.5 hier-
vor). Die Berichte von Dr. med. F._______ vom 17. Januar 2006, vom 20.
Mai 2007, vom 17. Oktober 2011 (act. 34) und vom 10. April 2012 (act.
40.2) lagen Dr. med. E._______ vor und wurden in seinem Gutachten in
der Anamnese auch aufgeführt (act. 40.1, Seite 2 f.). Die Einschätzung
der behandelnden Psychiaterin war dem Gutachter somit bekannt und
floss in seine Beurteilung mit ein. Die geltend gemachten Symptome und
Befunde wurden berücksichtigt und diskutiert (act. 40.1, Seite 11). Das
Schreiben von Dr. med. F._______ vom 27. Mai 2012 (act. 46) entstand
erst nach dem Gutachten und konnte daher von Dr. med. E._______
nicht gewürdigt werden. Neue medizinische Aspekte wurden darin aber
nicht genannt. Das Schreiben vom 27. Mai 2012 vermag die Aussagekraft
des Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
7.4.5 Zur abweichenden Auffassung der behandelnden Psychiaterin ist
festzuhalten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sa-
che her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutach-
tenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum,
innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretatio-
nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege
artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von
medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4
S. 175) kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Ge-
richtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu un-
terschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhalten, wie dies Dr. med. F._______ im
Schreiben vom 27. Mai 2012 (act. 46) getan hat. Anders verhält es sich
hingegen dann, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Ge-
C-5792/2012
Seite 19
sichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begut-
achtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden
Beurteilung zu führen (vgl. Urteile des BGer 8C_694/2008 E. 5.1 und I
51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Dies ist vorliegend aber nicht
der Fall.
7.4.6 Auffallend ist weiter, dass Dr. med. F._______ im Arztbericht zuhan-
den der IV-Stelle B._______ vom 17. Oktober 2011 (Eingangsdatum; act.
34) zwar Ängstlichkeit und kognitive Einschränkungen erwähnt, im Unter-
schied zur früheren Einschätzung vom 20. Mai 2007 (act. 22.2) jedoch
nicht mehr von einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung berichtet. Erst
in ihrem Arztbericht vom 10. April 2012 wird diese Diagnose wieder er-
wähnt (act. 40.2). Zudem fällt auf, dass die behandelnde Psychiaterin im
Bericht vom 20. Mai 2007 (act. 22.2) ohne Angabe eines Schweregrades
die Diagnose einer endogener Depression mit zwanghaften Zügen stellt
und angibt, die Entwicklung des Krankheitsgeschehens sei seit zwei Jah-
ren langsam verlaufen, wobei immer wieder Verschlechterungen eintreten
würden, die jeweils von einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) begleitet seien.
Hierbei handelt es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre
andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich
einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren,
mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfül-
len. Im Gegensatz dazu diagnostizierte Dr. med. C._______ fast zur glei-
chen Zeit gestützt auf seine Untersuchung vom 26. Juni 2007 ohne ver-
tiefte Auseinandersetzung mit den Diagnosekriterien eine zwanghafte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), die in Kombination mit einer mit-
telschweren Depression die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
schwergradig beeinträchtige (act. 22.1, Seiten 18 ff.).
7.4.7 Das Gutachten von Dr. med. E._______ überzeugt indessen nicht
restlos. Es setzt sich zwar mit dem Erstgutachten von Dr. med.
C._______ auseinander und begründet einlässlich, warum die abwei-
chende Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung nicht bestä-
tigt werden könne. Dr. med. E._______ führt diesbezüglich aus, es seien
keine Hinweise vorhanden, wonach die Beschwerdeführerin früher durch
Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen eingeschränkt gewesen sei.
Einzig im Rahmen der depressiven Störung und der damit einhergehen-
den Verunsicherung sei es zu vermehrten Kontrollhandlungen gekom-
men. Die Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung sei damit
jedoch nicht zu rechtfertigen (act. 40.1, Seite 9). Dr. med. E._______
verwickelt sich dann jedoch insofern in einen Widerspruch, als er an an-
C-5792/2012
Seite 20
derer Stelle festhält, die zwanghafte Persönlichkeitsstörung habe sich
verbessert, obschon diese Diagnose zuvor gerade noch verneint worden
war. Weiter wird von Dr. med. E._______ sinngemäss dargelegt, die
Zwangssymptome seien nicht mehr feststellbar, sodass sich zum jetzigen
Zeitpunkt keine Hinweise mehr auf eine zwanghafte Persönlichkeitsstö-
rung finden lassen würden (act. 40.1, Seite 10 f.). Damit wird nicht klar
unterschieden zwischen Symptomen, welche eine Diagnose begründen
könnten und Symptomen, welche derart ausgeprägt sind, dass sich die
Diagnose rechtfertigt, und dies, obwohl der Erstgutachter Dr. med.
C._______ gestützt auf seine Untersuchung vom 26. Juni 2007 als
Krankheitsmechanismus für die depressive Episode und den psychophy-
sischen Erschöpfungszustand eine dekompensierte zwanghafte Persön-
lichkeitsstörung annahm (act. 22.1, Seite 20). Dr. med. E._______ geht
demgegenüber davon aus, dass es einzig im Rahmen der depressiven
Störung ab dem Jahr 2005 zu vermehrten Kontrollhandlungen gekommen
sei, was aber die Diagnose einer eigentlichen zwanghaften Persönlich-
keitsstörung nicht zu begründen vermöge. Damit bleibt der allfällige Zu-
sammenhang zwischen zwanghafter Persönlichkeit und Depression und
gegebenenfalls deren Zusammenwirken unklar.
7.4.8 Damit kann die Frage, ob sich der psychiatrische Gesundheitszu-
stand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insgesamt we-
sentlich verbessert haben, nicht abschliessend beantwortet werden. Das
Gutachten von Dr. med. E._______ entspricht nicht vollends den Anforde-
rungen der Rechtsprechung an eine voll beweiskräftige Expertise (vgl.
BGE 134 V 231 E. 5.1 m.H. und Erwägung 6.3 hiervor), weshalb es aus
beweisrechtlichen Gründen nicht verwertet werden kann.
7.5 Zu den weiteren Einwänden der Beschwerdeführerin gegen das Gut-
achten von Dr. med. E._______ ist der Vollständigkeit halber Folgendes
anzumerken:
7.5.1 Die Dauer des Explorationsgesprächs, welche von der Beschwerde-
führerin mit 45 Minuten und von der Vorinstanz und dem Gutachter mit 75
Minuten angegeben wird, ist für die Aussagekraft des Gutachtens nicht
das entscheidende Kriterium. Massgeblich ist vielmehr, ob der Arztbericht
inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des BGer
8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen).
7.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin die fehlenden testpsychologischen
Abklärungen rügt, ist festzuhalten, dass die Aussagekraft eines Gutach-
C-5792/2012
Seite 21
tens nicht davon abhängig ist, ob testpsychologische Abklärungen zum
Schweregrad der Depression bzw. zu den Konzentrations- und Gedächt-
nisstörungen vorgenommen wurden. Testpsychologische Untersuchun-
gen sind lediglich ein Hilfsmittel, die über den Verlauf, den Schweregrad
und die Prognose einer depressiven Störung nur Beschränktes auszusa-
gen vermögen (vgl. Urteil des BGer I 192/09 vom 19. September 2006 E.
3). Ausschlaggebend bleibt das Ergebnis der klinischen Untersuchung.
7.5.3 Über das geeignete Vorgehen bei einer Begutachtung entscheidet
grundsätzlich der fachkundige Experte (vgl. Urteil des BGer 8C_124/2008
vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 231 E. 5.1).
So ist es denn auch seine Aufgabe zu entscheiden, wie lange das Explo-
rationsgespräch dauern soll und ob allenfalls ergänzende testpsychologi-
sche Abklärungen angezeigt sind oder nicht. In Bezug auf den Verzicht
auf die Durchführung solcher Tests ist auf die Fachkenntnis und den Er-
messensspielraum des Experten hinzuweisen (vgl. Urteil des BGer 9C_
811/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
7.5.4 Auch die Frage, wie der Umstand zu bewerten ist, dass die zu be-
gutachtende Beschwerdeführerin alleine mit dem Auto zum Termin er-
schienen ist, steht im pflichtgemässen Ermessen des medizinischen Ex-
perten. Eine Fahrzeugführerin muss im Zeitpunkt der gesamten Fahrt in
der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Gesamtleistungsfähig-
keit setzt sich zusammen aus Grundleistung und Leistungsreserve, die
notwendig ist für das Bewältigen von schwierigen Verkehrs-, Strassen-
und Umweltsituationen (vgl. RENE SCHAFFHAUSER, Grundriss des schwei-
zerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 2002, Rz. 501). Die Be-
schwerdeführerin hat sich selbst als fahrfähig eingestuft, um die Fahrt
nach Z._______ in Angriff zu nehmen. Dies spricht gegen das Vorliegen
erheblicher Konzentrationsdefizite.
7.5.5 Unmassgeblich ist ferner, dass Dr. med. E._______ mit seiner Ein-
gabe vom 1. Mai 2012 (act. 41) die Seite 10 seines Gutachtens berichtig-
te, wo er der Beschwerdeführerin während der psychiatrischen Untersu-
chung anfänglich noch eine leichte bis mittelgradige depressive Stim-
mung zugeschrieben hatte. Bei diesem Verschrieb handelte es sich um
ein Versehen, ist doch ansonsten stets von einer leichtgradigen depressi-
ven Episode die Rede (act. 40.1, Seite 7 ff.).
8.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass wegen der aufgezeigten
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Seite 22
Widersprüchlichkeiten auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. med.
E._______ nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob sich der psychiat-
rische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit verbessert hat oder nicht. Nachdem die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ungenügend
abgeklärt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG; vgl. auch MADE-
LEINE CAMPRUBI, in: VwVG Kommentar, S. 773, Rz. 10 f. zu Art. 61), ist
die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Vornahme einer erneuten Be-
gutachtung und insbesondere zur Klärung der Frage nach dem Vorliegen
einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführerin zu-
rückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Nach Vornahme dieser Abklärung
wird die Vorinstanz über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
erneut zu verfügen haben. Dieser Verfahrensausgang gilt praxisgemäss
als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 132 V 215 E. 6).
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei-
entschädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen), sind der Be-
schwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der einbezahlte
Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung (vgl. Urteile des BGer 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und
9C_592/2010 vom 23. März 2011). Advokatin lic. iur. Sarah Brutschin hat
im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht. Daher ist die
Parteientschädigung gestützt auf die gesetzlichen Bemessungsfaktoren
von Art. 7 ff. VGKE und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens
durch das Bundesverwaltungsgericht festzulegen. Unter Berücksichtigung
des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands,
der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu
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beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Streitsache zur weiteren Behandlung im Sinne
der Erwägung 8 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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