B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5792/2016
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Bernhard Biegert, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentengesuch,
Verfügung vom 23. August 2016.
C-5792/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde im
Jahr 1968 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er arbeitete in den
Jahren 2002 bis 2014 als Grenzgänger in der Schweiz, zuletzt bei der
B._______ AG, (…), als Mitarbeiter Logistik im Reifen- und Felgengross-
handel (act. 15 und 17 f.). Seit dem 5. November 2014 wurde der Versi-
cherte zu 100 % krankgeschrieben (vgl. act. 9 S. 3). Das Arbeitsverhältnis
wurde am 25. Februar 2015 seitens der Arbeitgeberin per Ende April 2015
aufgrund der Krankheitsabsenzen gekündigt (act. 1 S. 20). Am 20. Mai
2015 (Poststempel vom 1. Juni 2015) meldete sich der Versicherte bei der
IV-Stelle des Kantons C._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zum
Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Als
Krankheitsgründe nannte er einen im Jahr 2013 erlittenen Herzinfarkt, ei-
nen psychischen Erschöpfungszustand sowie Depression (act. 1 S. 1-24).
B.
In der Folge führte die kantonale IV-Stelle das Abklärungsverfahren durch,
in dessen Rahmen bei ihr verschiedene medizinische Berichte eingingen.
Am 1. Juli 2015 führte die kantonale IV-Stelle ein Erstgespräch mit dem
Versicherten durch (act. 7). Daneben holte die kantonale IV-Stelle bei der
bisherigen Arbeitgeberin des Versicherten den Fragebogen für Arbeitge-
bende vom 16. Juni 2015 (act. 9 S. 2-7) sowie weitere medizinische Be-
richte ein (act. 25). Mit Vorbescheid vom 24. August 2015 erklärte die kan-
tonale IV-Stelle, gemäss dem regionalen ärztlichen Dienst (im Folgenden:
RAD) sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die vom
Versicherten bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit aufgrund der schweren
Arbeitsanteile ab dem 5. November 2014 nicht mehr möglich. Hingegen
liege in einer leidensangepassten körperlichen leichten bis mittelschweren
Tätigkeit ohne regelmässiges Heben/Tragen von Gewichten über 15 Kilo-
gramm sowie ohne besondere Belastungs- und Stresssituationen ab dem
25. März 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Die kantonale IV-Stelle kün-
digte dem Versicherten daher die Abweisung seines Leistungsbegehrens
an (act. 27). In einem zweiten Vorbescheid vom 24. August 2015 verneinte
die kantonale IV-Stelle ebenfalls einen Anspruch auf Berufsberatung, Um-
schulung oder Arbeitsvermittlung mangels Vorliegens eines Invaliditäts-
grads von mindestens 20 % (act. 28).
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Seite 3
C.
Gegen die beiden Vorbescheide vom 24. August 2015 erhob der Versi-
cherte mit Eingabe vom 26. August 2015 Einwände bei der kantonalen
IV-Stelle und beantragte, es sei ihm ein Invaliditätsgrad von 40 % anzuer-
kennen. Die entsprechenden Fachärzte belegten seine Krankheit. Ferner
sei ihm auch berufliche Unterstützung zu gewähren (act. 29 S. 1). Mit
Schreiben vom 24. September 2015 ergänzte der Beschwerdeführer, nun-
mehr vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Biegert, die Vorbescheide
berücksichtigten seine psychische Situation nicht. Zur Ergänzung der me-
dizinischen Akten reichte er die Berichte des Psychologen D._______ vom
5. September 2015 sowie des Uniklinikums E._______ vom 19. August
2015 bei der kantonalen IV-Stelle ein (act. 31). Mit Stellungnahme vom
5. Oktober 2015 empfahl der RAD, beim Versicherten nachzufragen, ob die
in den vorliegenden Medizinalakten empfohlene stationäre psychosomati-
sche Behandlung geplant sei. Widrigenfalls sei ein polydisziplinäres Gut-
achten in Auftrag zu geben (act. 51 S. 9). Am 23. Oktober 2015 verfasste
der Psychologe D._______ auf Ersuchen der kantonalen IV-Stelle einen
erneuten Verlaufsbericht (act. 44). Nach zweiter Mahnung vom 11. Dezem-
ber 2015 (act. 47) ging ausserdem der nicht datierte Arztbericht von
Dr. med. F.______ bei der kantonalen IV-Stelle ein (act. 48). Mit Stellung-
nahme vom 16. Dezember 2015 stellte der RAD fest, die eingereichten
Unterlagen seien für die schweizerischen IV-Verhältnisse nicht hinrei-
chend, um die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten beruflichen Tätigkeit
beurteilen zu können. Es sei daher eine polydisziplinäre Begutachtung mit
den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Rheumatolo-
gie und Psychiatrie einzuholen zwecks Beantwortung der Hauptfrage, ab
wann dem Versicherten bei welchem Belastungsprofil aus integraler Sicht
eine angepasste berufliche Tätigkeit zumutbar sei (act. 51 S. 11).
Am 4. Mai 2016 ging das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungs-
instituts G._______ vom 26. April 2016 bei der kantonalen IV-Stelle ein
(act. 63), zu welchem der RAD am 10. Mai 2016 Stellung nahm (act. 78 S.
12 f.). Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 hielt der Versicherte hierzu fest, das
G._______-Gutachten berücksichtigte mit der Einschätzung, wonach er für
adaptierte Tätigkeiten arbeitsfähig verbleibe, seine psychischen Ein-
schränkungen nicht. Ebenfalls müsse berücksichtigt werden, dass er sich
lediglich noch während einer Stunde konzentrieren könne. So habe er für
die Fahrt von (…) nach (…) mit 150 Kilometern vier Stunden Fahrtzeit be-
nötigt (die normale Fahrtzeit betrage 1.5 bis zwei Stunden). Dies zeige,
dass er im normalen Arbeitsleben auch für leichtere Tätigkeiten nicht mehr
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einsetzbar sei (act. 70). Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 reichte der Versi-
cherte der kantonalen IV-Stelle den aktuellen Rentenbescheid der Deut-
schen Rentenversicherung (…) vom 24. Juni 2016 ein, mit welchem diese
ihm befristet bis zum 31. Oktober 2017 wegen voller Erwerbsminderung
weiterhin eine Rente zugesprochen hat (act. 72). Mit Verfügungen vom 23.
August 2016 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Fol-
genden: Vorinstanz) das Leistungsbegehren einerseits in Bezug auf einen
Rentenanspruch (act. 79) sowie andererseits in Bezug auf Berufsberatung,
Umschulung oder Arbeitsvermittlung (act. 80) unter Bestätigung der ent-
sprechenden Vorbescheide ab.
D.
Gegen die Verfügung vom 23. August 2016 betreffend Abweisung des Ren-
tenanspruchs erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Biegert, mit Eingabe vom 21. September 2016
(vorab per Fax; BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente. Er machte gel-
tend, die Einschätzung des G._______, wonach er noch leichte berufliche
Tätigkeiten auszuüben vermöge, sei nicht nachvollziehbar. So habe ihm
die Deutsche Rentenversicherung ohne Weiteres eine volle Erwerbsmin-
derung anerkannt. Dr. med. F._______ habe sodann in dem der Be-
schwerde beiliegenden Bericht vom 2. Juni 2016 aufgezeigt, dass der Be-
schwerdeführer massiv beeinträchtigt sei in seiner Durchhaltefähigkeit, bei
der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in seiner Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, in seiner Selbstbehauptungsfähigkeit, in seiner Kon-
taktfähigkeit zu Dritten sowie in seiner Fähigkeit, spontan Aktivitäten zu ini-
tiieren. Diese Symptomatik habe sich trotz regelmässiger medizinischer
und therapeutischer Behandlung nicht verbessert. Gemäss dem
G._______-Gutachten seien schliesslich die therapeutischen Möglichkei-
ten noch nicht vollständig ausgeschöpft. Nur unter Berücksichtigung einer
stärkeren Dämpfung/Anxiolyse könne die Arbeitsfähigkeit von 80 % erzielt
werden, welche sich jedoch nicht mit seinen kardiologischen Problemen
vereinbaren lasse. Die von den Gutachtern gestellte positive Prognose sei
somit vorliegend nicht eingetreten (BVGer-act. 2).
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 einverlangte Kosten-
vorschuss von Fr. 800.– ging am 13. Oktober 2013 bei der Gerichtskasse
des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 3 und 5).
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F.
Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2016 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen. Zur Begründung verwies sie auf die eingeholte Stellungnahme
der kantonalen IV-Stelle, in welcher diese festhielt, der Arztbericht von
Dr. med. F._______ vom 2. Juni 2016 entspreche im Wesentlichen dessen
bereits in den Akten liegenden Arztbericht vom 15. Februar 2016. Er än-
dere daher nichts an der mit der angefochtenen Verfügung vorgenomme-
nen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die kantonale IV-Stelle beantragte
ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen (BVGer-act. 8).
G.
Mit Replik vom 25. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Be-
richt des Psychologen D._______ vom 21. Januar 2017 ein. Neu seien
ausserdem Atembeschwerden hinzugetreten, bezüglich welcher er Unter-
lagen nachreichen werde (BVGer-act. 11).
H.
In seiner unaufgefordert zugesandten Eingabe vom 30. Januar 2017
reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht seines Hausarztes Dr. med.
H._______ vom 23. Januar 2017 ein. Sofern die neuen Arztberichte nicht
als Beweis dafür, dass er erwerbsunfähig sei, ausreichen sollten, bean-
trage er die Einholung eines Gutachtens (BVGer-act. 13).
I.
Mit unaufgefordert zugesandter Eingabe vom 10. Februar 2017 reichte der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Arztberichte von
Dr. med. F._______ vom 2. Februar 2017, Dr. med. I._______, Facharzt
Innere Medizin/Pneumologie, vom 26. Januar 2017 sowie der Fachärztin
für Innere Medizin/Kardiologie, Dr. med. J._______, vom 8. Februar 2017
ein (BVGer-act. 16).
J.
Am 11. April 2017 legte der Beschwerdeführer den Rentenbescheid der
Deutschen Rentenversicherung (…) vom 3. April 2017 ins Recht, mit wel-
chem diese dem Beschwerdeführer wegen voller Erwerbsminderung bis
zum 31. Oktober 2019 befristet weiterhin eine Rente zugesprochen hat
(BVGer-act. 20).
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Seite 6
K.
In ihrer Duplik vom 20. April 2017 beantragte die Vorinstanz erneut die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung unter Verweis auf die eingeholte Stellungnahme der kantonalen
IV-Stelle. Gleichzeitig übermittelte sie dem Bundesverwaltungsgericht die
ihr am 12. April 2017 von der Deutschen Rentenversicherung (…) zuge-
stellten Unterlagen, die teilweise bereits in den vorinstanzlichen Akten la-
gen. Die kantonale IV-Stelle führte in ihrer Stellungnahme vom 19. April
2017 aus, der RAD habe am 7. April 2017 in somatischer Hinsicht sowie
am 11. April 2017 in psychiatrischer Hinsicht die neu eingereichten Arztbe-
richte beurteilt. Gemäss den RAD-Stellungnahmen hätten sich gestützt auf
die neu eingereichten Arztberichte keine neuen medizinischen Erkennt-
nisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben
(BVGer-act. 22).
L.
Mit Triplik vom 17. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht
von Dr. med. F._______ vom 16. Mai 2017 ins Recht. Dr. med. F._______
habe gemäss ICD-10 eine schwere depressive Episode diagnostiziert, ba-
sierend auf klaren Messverfahren. Welche genauen Tests der G._______-
Gutachter durchgeführt habe, sei nicht erkennbar. Die Unstimmigkeiten in
der Wertung der Arbeitsunfähigkeit gebe zumindest Anlass auf eine neue
Begutachtung (BVGer-act. 25).
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59
ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleis-
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Seite 7
tet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch
Art. 60 ATSG).
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in
deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für
ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger in (…) im Kanton
C._______ erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der An-
meldung, in (…) in Deutschland, wo er heute noch lebt. Er macht einen
Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als
Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter
diesen Umständen war die IV-Stelle C._______ für die Entgegennahme
und Prüfung der Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochte-
nen Verfügung zuständig.
3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 23. August 2016, mit welcher die Vorinstanz das erstmalige
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels anspruchsbegründen-
der Invalidität abgelehnt hat. Prozessthema ist somit der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente.
4.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtli-
chen Bestimmungen darzulegen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
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Seite 8
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr.
574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach
bestimmt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, alleine auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 23. August 2016) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit
zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu-
sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
Die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwer-
deverfahren neu eingereichten medizinischen Unterlagen datieren erst
nach dem massgebenden Stichtag. Nachdem diese Berichte mit dem vor-
liegenden Streitgegenstand in einem engem Sachzusammenhang stehen,
können sie nachfolgend berücksichtigt werden, soweit sie den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers bis zum vorliegend massgebenden
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung umschreiben. Bezüglich einer all-
fälligen, seither ergangenen Veränderung (insbesondere Verschlechte-
rung) seines Gesundheitszustands ist der Beschwerdeführer demgegen-
über auf den Weg der Neuanmeldung bei der Vorinstanz zu verweisen.
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4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 23. August 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon
nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu
bejahen ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die
Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or-
dentliche Invalidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebe-
nenfalls ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im
Sinne des Gesetzes ist.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
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Seite 10
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft Wohnsitz haben.
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m.w.H.). Die – arbeitsmedizinische –
Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, in-
wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funkti-
onen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
C-5792/2016
Seite 11
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vor-
dergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesent-
lich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheiz-
ten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen
kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkei-
ten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufs-
beratung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit
Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
5.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strit-
tigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einan-
der widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-
gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an-
zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
5.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m.w.H.).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl.
dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis
auf BGE 125 V 352 E. 3a).
5.7 Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung (E. 5.5) vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
C-5792/2016
Seite 12
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I
128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Ver-
fahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtspre-
chung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange „nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit“ der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE
135 V 465 E. 4.4). Ein Parteigutachten besitzt demgegenüber nicht den
gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach
dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet
indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtli-
nien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserhebli-
chen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder
vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüt-
tern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351) oder zu-
mindest weitere Abklärungen angezeigt sind (vgl. Urteil des BGer
8C_412/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.2). Berichte behandelnder
Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pa-
tienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für
den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden
Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.;
vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
6.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich auf das von der
kantonalen IV-Stelle eingeholte G._______-Gutachten respektive auf die
darauf basierenden Stellungnahmen des RAD abgestellt.
6.1 Das polydisziplinäre Gutachten des G._______ vom 26. April 2016 be-
rücksichtigt gemäss der eingangs dargestellten Auflistung sämtliche bis zur
Auftragserteilung vorliegenden Arztberichte, wie auch die nachträglich
beim G._______ eingegangenen Berichte, insbesondere die Arztberichte
von Dr. med. F._______ vom 15. Februar 2016 sowie von Dr. med.
K._______ vom 25. Januar 2016.
Im Rahmen der allgemeininternistischen Untersuchung durch Dr. med.
L._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe sich ein sehr ner-
vös wirkender Versicherter in ansonsten unauffälligem Allgemeinzustand
gezeigt. Das rote und weisse Blutbild habe normale Befunde ergaben. Aus
C-5792/2016
Seite 13
allgemeinmedizinischer Sicht sei keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit
festzustellen.
Der Gutachter Dr. med. M._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, der Versicherte habe
im Jahr 2013 sowie im November 2014 Herzinfarkte erlitten. Seither imi-
tiere er Symptome einer Herzkrankheit mit Ischämie in Form von Atemnot,
Herzrasen und Druckgefühl im Thorax. Diese Symptomatik entspreche ei-
ner hypochondrischen, weitgehend unbewussten Fixierung auf die Herztä-
tigkeit, welche sich organisch nicht begründen lasse. Die medikamentöse
Beruhigung der motorischen Unruhe könne verbessert werden. Unter Be-
rücksichtigung der nicht vollständig ausgeschöpften therapeutischen Mög-
lichkeiten im Sinne der stärkeren Dämpfung/Anxiolyse könne beim Be-
schwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erzielt werden. Eine Arbeits-
tätigkeit könnte sich auch als therapeutische Massnahme durch Ablenkung
der Fixierung auf das Herz auswirken. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 20 %
seit Dezember 2014. In einer angepassten beruflichen Tätigkeit ohne Ver-
antwortung betrage die Arbeitsfähigkeit 90 %.
Der orthopädische Fachgutachter Dr. med. N._______, Facharzt für ortho-
pädische Chirurgie, stellte nach einer eingehenden körperlichen Untersu-
chung des Versicherten keine Auffälligkeiten bezüglich Wirbelsäule, Hüfte,
Knien, Füssen, Schultern, Ellbogen und Händen fest, abgesehen von Ver-
spannungen der Nacken- und der Kniemuskulatur. Das Röntgenbild der
Brust- und Lendenwirbelsäule habe indessen im Brustbereich deutliche so-
wie im Lendenwirbelsäulenbereich beginnende multisegmentale spondylo-
phytäre Ausziehungen gezeigt. In neurologischer Hinsicht seien die Mus-
keleigenreflexe wegen Verspannung nicht erhältlich gewesen. Der Versi-
cherte habe eine diffuse verminderte Oberflächensensibilität am linken
Oberschenkel sowie weniger am Unterschenkel samt lateralem Fussrand
angegeben. Die Kraftprüfung habe eine völlig diffuse, wechselhafte und
zeitweise massiv ausgeprägte Minderinnervation der gesamten linken obe-
ren und unteren Extremität bei im Übrigen regelrechter Sensomotorik der
Extremitäten ergeben. Für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des
peripheren Nervensystems hätten sich keine klaren Hinweise gezeigt. Ins-
besondere könne eine spinale Kompressionsproblematik oder Läsion ei-
nes grösseren peripheren Nervs klinisch weitgehend ausgeschlossen wer-
den. Die beklagten Beschwerden an Rücken, Ellbogen und linker unterer
Extremität liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde
nicht vollständig begründen. Aufgrund der Angaben des Versicherten
könne dessen angestammte berufliche Tätigkeit nicht klar definiert werden.
C-5792/2016
Seite 14
Für körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen bestehe in orthopä-
discher Hinsicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Ar-
beitsfähigkeit. Lediglich andauernde körperlich schwere Verrichtungen
seien dem Versicherten aufgrund der an der Wirbelsäule bestehenden Ver-
änderungen nicht mehr zumutbar. Therapeutisch sei eine intensive Hal-
tungskorrektur unter physiotherapeutischer Anleitung denkbar.
In kardiologischer Hinsicht berichtete Dr. med. O._______, Facharzt für
Kardiologie, auf der Echokardiographie sei eine koronare Herzerkrankung
mit ausgedehnter apikaler Narbe und möglichem wandadhärentem, teilor-
ganisiertem Thrombus sowie eine triviale Aorten- und leichte Mitralklap-
peninsuffizienz zu erkennen. Bei der Fahrradergometrie habe sich eine
deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit ergeben. Seit dem akuten Vor-
derwandinfarkt infolge eines thrombotischen Verschlusses vom 13. Mai
2013 mit konsekutiv grossen Narbenarealen und leicht eingeschränkter
linksventrikulärer Pumpfunktion bestünden atypische Thoraxschmerzen,
die in den bisherigen Untersuchungen keine fassbare organische Ursache
gezeigt hätten. Die im Rahmen der Beschwerden durchgeführte Rekoro-
narangiographie habe ein gutes Langzeitergebnis des gestenteten Gefäs-
ses gezeigt. Objektiv seien beim Versicherten keine Dekompensationszei-
chen auszumachen. Die Blutdruckwerte seien unter der aktuellen Medika-
tion leicht erhöht. Aufgrund der Herzinsuffizienz bestehe für körperlich
schwere oder anhaltend mittelschwere Tätigkeiten keine Belastbarkeit
mehr. Körperlich leichte bis kurzzeitig mittelschwere berufliche Tätigkeiten
könne der Versicherte aus kardiologischer Sicht in einem vollen Pensum
verrichten. Als kardiologische Massnahmen seien weitere Abklärungen hin-
sichtlich des allfällig wiederaufgetretenen Thrombus im linken Ventrikel zur
Festlegung einer allfälligen oralen Antikoagulation zu empfehlen. Die aktu-
elle Medikation sei mit regelmässiger kardiologischer Anbindung und Ver-
laufskontrollen weiterzuführen. Sinnvoll seien sodann eine psychosomati-
sche Begleitbehandlung sowie allenfalls eine Atemphysiotherapie.
Insgesamt stellten die Gutachter die nachfolgenden Diagnosen mit einem
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
koronare 1-Gefäss-Erkrankung (ICD-10 I25.1) bei
o Status nach STEMI im Mai 2013,
o Status nach Akut-PTCA der LAD mit Thrombusaspiration und Stentim-
plantation (BVS absorb 3, 0/18 mm),
o Rekoronarangiographie im November 2014, bei gutem Langzeitergebnis,
C-5792/2016
Seite 15
o Status nach passagerer oaK wegen linksventrikulärem apikalem Throm-
bus,
o TTE vom 4. April 2016: apikales linksventrikuläres Aneurysma mit mögli-
chem organisiertem Thrombus, LVEF biplan 44 % mit normaler Kontrak-
tilität der basalen Manschette, leichte Mitral- und triviale Aortenklappenin-
suffizienz, normale Dimensionen, normale rechtsventrikuläre Funktion,
keine pulmonale Druckerhöhung,
o cvRF: Status nach Nikotinkonsum bis 2013 (ca. 5 py), positive Familien-
anamnese, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie;
somatoforme autonome Funktionsstörung des Herz-Kreislauf-Systems (ICD-10
F45.30);
chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radi-
kuläre Symptomatik (ICD-10 M54.6/M54.5) bei
o radiologisch Spondylose der mittleren und unteren Brustwirbelsäule und
beginnende Osteochondrose des Lendenwirbelkörpers 3/4/5 (Röntgen
vom 5. April 2016).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden diagnostiziert:
akzentuierte Persönlichkeit mit neurotisch-unsicheren und ängstlichen Anteilen
(ICD-10 Z73.1);
latente Hyperthyreose (ICD-10 E05.9)
o Schilddrüsenautonomie rechts gemäss Unterlagen,
o aktuell normale periphere Schilddrüsenparameter unter Therapie mit Thi-
amazol;
rezidivierende Urolithiasis (ICD-10 N20.9);
o Schrumpfniere rechts,
o komplizierte Nierenzysten beidseits,
o Status nach 16-maliger ESWL;
chronische Beschwerden an Unterschenkel und Knie links (ICD-10 M79.66) bei
o radiologisch regelrechtem Befund (Röntgen vom 5. April 2016);
anamnestisch Gichtarthropathie (ICD-10 M10.00).
Gestützt auf diese Diagnosen und die erhobenen Befunde bescheinigten
die Gutachter dem Versicherten aus polydisziplinärer Sicht eine volle Ar-
C-5792/2016
Seite 16
beitsunfähigkeit in sämtlichen körperlich schweren und regelmässig mittel-
schweren Tätigkeiten seit dem Herzinfarkt von Mai 2013. Hingegen sei der
Versicherte ab dem Zeitpunkt der Untersuchung von April 2016 für körper-
lich leichte, adaptierte Tätigkeiten nach wie vor zu 90 % arbeits- und leis-
tungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei vollschichtig umsetzbar mit einem leicht
reduzierten Rendement. Retrospektiv könne eine lang andauernde, höher-
gradige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Die deutliche Dis-
krepanz dieser Einschätzung zur Selbsteinschätzung des Versicherten, der
sich für nicht mehr arbeitsfähig halte, sei in den psychiatrischen Diagnosen,
welche mit einer Selbstlimitierung einhergingen, mit IV-fremden Faktoren,
wie dem schwierigen Arbeitsmarkt, sowie mit einem eventuell vorhandenen
sekundären Krankheitsgewinn zu begründen. Aufgrund der subjektiven
Krankheits- und Behinderungsüberzeugung kaum durchführbare berufli-
che Massnahmen seien nicht zu empfehlen (act. 63).
6.2 Der RAD hatte in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2015 aufgrund der
zu jenem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen spätestens ab
dem 12. November 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen be-
ruflichen Tätigkeit festgestellt, dies mit Blick auf die überwiegend schwere
körperliche Arbeit des Beschwerdeführers als Lagerarbeiter im Reifen-
grosshandel. Für eine adaptierte berufliche Tätigkeit sei der Beschwerde-
führer vom 12. November 2014 bis Ende Dezember 2014 infolge eines
psychophysischen Erschöpfungszustands ebenfalls vollständig arbeitsun-
fähig gewesen. Vom 1. Januar 2015 bis zum 23. Februar 2015 sei er in
einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Ab dem 25. März
2015 (Austritt aus der REHA) habe für eine adaptierte Tätigkeit eine volle
Arbeitsfähigkeit bestanden (act. 51 S. 7).
Nach Vorliegen des G._______-Gutachten vom 26. April 2016 befand der
RAD dieses in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2016 für beweiskräftig.
Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei schwie-
rig zu beurteilen, da unklar sei, ob auf das Belastungsprofil gemäss Frage-
bogen für Arbeitgeber vom 16. Juni 2015 abgestellt werden könne. Für kör-
perlich leichte, adaptierte Tätigkeiten sei der Versicherte seit der Krank-
schreibung stets zu 90 % arbeitsfähig gewesen (act. 78 S. 12 f.).
6.3 Das G._______-Gutachten vom 26. April 2016 genügt, wie der RAD zu
Recht vermerkte, den hierfür in der Rechtsprechung aufgestellten Quali-
tätsanforderungen. Die einzelnen Teilgutachten beruhen auf allseitigen Un-
tersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in
C-5792/2016
Seite 17
Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zu-
sammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation sind ein-
leuchtend. Die fachärztlichen Schlussfolgerungen in den Expertisen sind
begründet. Die einzelnen Teilgutachten erfüllen daher die in der Rechtspre-
chung aufgestellten Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Arztbericht
(vgl. vorangehend E. 5.6). Ausserdem haben die Gutachter ihre jeweiligen
Ergebnisse nach einem interdisziplinären Austausch in einer Gesamtwür-
digung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wiedergegeben.
Namentlich haben die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
die Befunde aller involvierten Fachrichtungen berücksichtigt. Insgesamt er-
scheint die im G._______-Gutachten vorgenommene Beurteilung des Ge-
sundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers da-
her vollständig, schlüssig sowie nachvollziehbar begründet. Mangels kon-
kreter Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise ist dem Gutachten
daher die volle Beweiskraft zuzuerkennen (vgl. vorangehend E. 5.7). Das
Bundesverwaltungsgericht stellt daher für die Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers auf das G._______-Gutachten vom 26. April
2016 ab.
6.4 Nach Erstellung des G._______-Gutachtens vom 26. April 2016 gingen
im vorinstanzlichen Verfahren die nachfolgenden medizinischen Unterla-
gen bei der kantonalen IV-Stelle ein:
6.4.1 Im Arztbericht vom 2. Juni 2016 berichtete Dr. med. F._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er behandle den Versicherten seit
September 2015. Dieser habe nach dem Herzinfarkt im Jahr 2013 eine ge-
mischte Störung mit Angst und Depression sowie den Symptomen einer
massiven Anspannung, des Nichtabschaltenkönnens, des Gedankenkrei-
sens, der psychomotorischen Unruhe, Schlafstörungen, Angstattacken mit
subjektiver Atemnot, Hyperhidrose, zittrigen Knien und Tachykardie, ge-
drückter Stimmung, Anhedonie, sozialem Rückzug, kognitiven Defiziten
(verminderte Aufmerksamkeitsspanne und Konzentrationsstörungen),
Sinnlosigkeitskognitionen und einer Selbstwertminderung entwickelt. Die
Behandlung mit Sertralin und Valdoxan sowie die regelmässige ambulante
verhaltenstherapeutisch-orientierte Psychotherapie hätten bisher nicht zu
einer suffizienten Symptomreduktion geführt. Der Versicherte sei seither
durchgehend arbeitsunfähig. Er sei namentlich in seiner Durchhaltefähig-
keit, bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in seiner Flexibilität
und Umstellungsfähigkeit, in seiner Selbstbehauptungsfähigkeit, in seiner
Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie in seiner Fähigkeit, Spontanaktivitäten zu
C-5792/2016
Seite 18
initiieren, massiv beeinträchtigt. Eine Rückkehr auf den ersten Arbeitsmarkt
sei langfristig nicht zu erwarten (act. 70 S. 3).
6.4.2 Dr. med. P._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, er-
klärte im Arztbericht vom 30. Mai 2016, der Befund der Lendenwirbelsäule
zeige eine Bewegungseinschränkung mit muskulären Verspannungen in
den unteren Bewegungssegmenten. Es bestünden keine neurologischen
Ausfälle. Die CT-Untersuchung habe eine Bandscheibenprotrusion L5/S1
kleinerer Ausprägung sowie eine kleinere Bandscheibenprotrusion L3-L4
mit Einriss der Bandscheibe L5/S1 gezeigt, bei vorbekannter Trichterbrust.
Er diagnostizierte ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei Band-
scheibenprotrusion L3 bis S1 ohne neurologische Ausfälle (act. 70 S. 5).
6.4.3 Der Psychologe D._______ führte im Bericht vom 3. Juni 2016 die
folgenden Diagnosen an: posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10
F43.1), somatoforme und autonome Funktionsstörung von Herz- und
Kreislaufsystem (ICD-10 F45.30), diffuse Herzphobie (hypochondrische
Störung; ICD-10 F45.2), selbstunsichere-vermeidende Persönlichkeitsstö-
rung (ICD-10 F60.6). Die posttraumatische Belastungsstörung zeige sich
dadurch, dass der Versicherte an Intrusionen seines Herzinfarktes leide,
vor allem wenn er durch Berichte im Fernsehen oder in der Presse mit dem
Thema konfrontiert werde. Im G._______-Gutachten sei die Sozialisation
des Versicherten zu wenig berücksichtigt worden, insbesondere finde die
Belastung durch die neunmonatige Gefängnisstrafe sowie die sozialdemo-
kratische Grundhaltung im Elternhaus, was ihn „in Gegensatz zum Staats-
regime gebracht“ habe, keine Erwähnung. Aufgrund seiner Konflikte mit
dem Staatsregime habe sich beim Versicherten ein Autoritätsproblem ent-
wickelt. Schliesslich zeige der Versicherte Ansätze einer paranoiden Ver-
arbeitung der aktuellen Auseinandersetzung mit der schweizerischen Inva-
lidenversicherung, seiner schweizerischen Krankengeld-Versicherung so-
wie dem deutschen Jobcenter. Dies belege ebenfalls die Diagnose der
posttraumatischen Belastungsstörung (act. 70 S. 6 f.).
6.4.4 In den Stellungnahmen vom 13. Juni 2016, 27. Juli 2016 und 15. Au-
gust 2016 hielt der RAD fest, diese neuen Berichte enthielten im Vergleich
zur gutachterlichen Beurteilung keine neuen IV-relevanten medizinischen
Tatsachen. Der neu eingebrachte psychiatrische Bericht entspreche im
Wesentlichen dem bereits in den Akten liegenden Vorbericht von Dr. med.
F._______ vom 28. Januar 2016 (recte: vom 15. Februar 2016, vgl. act. 64
C-5792/2016
Seite 19
S. 1 sowie Sachverhalt Bst. F). Insbesondere entsprächen die neu einge-
brachten orthopädischen Befunde den Ergebnissen des G._______-Gut-
achtens (act. 78 S. 13 f.).
6.5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht die nachfolgenden neuen medizinischen
Berichte ein:
6.5.1 Im Bericht vom 21. Januar 2017 führte der Psychologe D._______
einleitend die folgenden Diagnosen auf: posttraumatische Belastungsstö-
rung (ICD-10 F43.1), somatoforme und autonome Funktionsstörung von
Herz- und Kreislaufsystem (ICD-10 F45.30), diffuse Herzphobie (hypo-
chondrische Störung; ICD-10 F45.2), depressive Episode, schwer (ICD-10
F32.2) und selbstunsichere-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.6). Es handle sich beim Versicherten um einen einfachen Arbeiter aus
einfachen bis ärmlichen Verhältnissen. Die aktuell knappe finanzielle Situ-
ation sei belastend. Die Ehefrau des Versicherten werde immer depressi-
ver. Diese Umstände führten beim Versicherten zu Unsicherheit und Kon-
zentrationsstörungen. Ebenfalls leide er an Schlafstörungen sowie an
Symptomen ähnlich einem restless-legs-Syndrom. Der Zustand sei für den
Versicherten teilweise lebensbedrohend (Beilage zu BVGer-act. 11; vgl.
Sachverhalt Bst. G),
6.5.2 Gemäss dem Bericht von Dr. med. H._______ vom 23. Januar 2017
hat sich die ständige Angst des Versicherten vor einem erneuten kardialen
Ereignis mittlerweile verselbständigt. Neu sei der Verdacht auf ein Schlaf-
Apnoe-Syndrom gestellt worden. Diesbezüglich liefen weitere diagnosti-
sche Abklärungen. Insgesamt diagnostizierte Dr. med. H._______ zusätz-
lich zu den bereits bekannten Diagnosen eine Angststörung, eine Anpas-
sungsstörung sowie den Verdacht auf ein Schlaf-Apnoe-Syndrom und den
Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis (Beilage zu BVGer-act. 13; vgl.
Sachverhalt Bst. H).
6.5.3 Dr. med. F._______ diagnostizierte im Bericht vom 2. Februar 2017
eine anhaltend schwere depressive Symptomatik mit erheblicher Unruhe,
gedrückter Stimmung, Anhedonie, Zukunftsängsten, erheblicher Belas-
tungsminderung, Ein- und Durchschlafstörungen, sozialem Rückzug, kog-
nitiven Defiziten sowie Selbstwertminderung, Reizbarkeit und Sinnlosig-
keitskognitionen auf dem Boden einer ängstlich-vermeidenden Persönlich-
keitsstörung. Ebenfalls diagnostizierte er eine seit Mai 2013 bestehende
C-5792/2016
Seite 20
Herzphobie und eine posttraumatische Belastungsstörung. Aufgrund die-
ser Symptomatik sei der Versicherte seit Ende Jahr 2014 durchgehend zu
100 % arbeitsunfähig (Beilage zu BVGer-act. 16; vgl. Sachverhalt Bst. I).
Im Übrigen entspricht der Bericht dem Bericht von Dr. med. F._______ vom
2. Juni 2016 (vgl. E. 6.4.1).
6.5.4 Dr. med. I._______, Facharzt für Innere Medizin/Pneumologie, diag-
nostizierte im Bericht vom 26. Januar 2017 eine Bronchitis mit Obstruktion
(ICD-10 J44.82). Es lägen keine Anhaltspunkte für eine allergiegetriggerte
Reaktion vor (Beilage zu BVGer-act. 16; vgl. Sachverhalt Bst. I).
6.5.5 Dr. med. J._______, Fachärztin für Innere Medizin/Kardiologie, stellte
im Bericht vom 8. Februar 2017 die nachfolgenden Diagnosen:
koronare Eingefässerkrankung, ED 2013,
o Mai 2013: STEMI der VW bei thrombotischem Verschluss LAD-7, Akut-
PTCA/LAD mit Thrombusaspiration/Stentimplantation (BVS) Absorb,
o November 2014 Recoro PX: gutes Langzeitergebnis;
ischaemische Kardiomyopathie,
o mittelgradig reduzierte LV-Funktion bei Vorderwand-Aneurysma, EF
35 %,
o Zustand nach passagerer OAK wegen LV-Thrombus,
o diastolische Funktionsstörung;
posttraumatische Belastungsstörung;
depressive Symptomatik;
somatoforme und autonome Funktionsstörung von Herz- und Kreislaufsystem;
Struma nodosa;
latente Hyperthyreose, SD-Autonomie rechts;
Raynaud-Syndrom (unter Nebivolol beschwerdefrei);
Schrumpfniere rechts, komplizierte Nierenzyste links und rechts;
Morbus Scheuermann.
Die Herzfrequenz liege bei 61 Schlägen pro Minute. Die Sauerstoffsätti-
gung betrage 99 %. Aus kardiologischer Sicht sei der Versicherte – auch
für leichte körperliche Belastungen – nicht mehr arbeitsfähig. Eine Ein-
schränkung der Konzentrationsfähigkeit sei aufgrund der kardialen Situa-
C-5792/2016
Seite 21
tion möglich, wobei diesbezüglich wohl eine Überlagerung mit den psychi-
schen Erkrankungen bestehe (Beilage zu BVGer-act. 16; vgl. Sachverhalt
Bst. I).
6.6 Zu den im Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer neu ein-
gereichten medizinischen Berichten nahm der RAD am 7. April 2017 aus
allgemeinmedizinischer Sicht sowie am 11. April 2017 aus psychiatrischer
Sicht ausführlich Stellung. Gemäss dem RAD entspricht der Bericht von
Dr. med. J._______ der kardiologischen Beurteilung im Gutachten. Bei ei-
ner (optimalen) Sauerstoffsättigung von 99 % sei eine Herzleistungs-
schwäche äusserst unwahrscheinlich. In Bezug auf die von Dr. med.
I._______ gestellte Diagnose „Empfindlichkeit der Atemwege“ nach Infekt
spreche die optimale Sauerstoffsättigung im Blut ebenfalls gegen eine stär-
kere Funktionseinschränkung. Die im Bericht von Dr. med. F._______ neu
gestellte Diagnose der anhaltend schweren depressiven Symptomatik sei
weder diagnostisch hergeleitet worden (z.B. mittels standardisierter Befun-
derhebung nach AMDP) noch werde die Diagnose nach einem anerkann-
ten Klassifikationssystem, zum Beispiel ICD-10, gestellt. Indem der Psy-
chologe D._______ sogar eine „schwere depressive Episode“ festhalte, wi-
derspreche er den Einschätzungen des Psychiaters Dr. med. F._______
sowie auch des Hausarztes Dr. med. H._______. Die Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit durch Dr. med. H._______ basiere sodann auf der subjekti-
ven Einschätzung des Versicherten. Es handle sich dabei um eine andere
Bewertung des gleichen Sachverhalts. Es fehle ebenfalls zur Plaubilisie-
rung und Objektivierung der Beschwerdesymptomatik ein psychopatholo-
gischer Befund. Die antidepressive Medikation sei im Vergleich zum Zeit-
punkt der Begutachtung unverändert, was nicht für eine schwere depres-
sive Episode spreche. Die vom G._______-Gutachter empfohlene Do-
sisanpassung (-erhöhung) der Antidepressiva sei offenbar ebenfalls nicht
erfolgt. Ebenfalls sei keine Intensivierung der Behandlung im Rahmen ei-
ner tagesklinischen oder vollstationären Behandlung erfolgt. Damit sei
nicht von einem schwerwiegenden depressiven Störungsbild auszugehen.
Die vom behandelnden Psychiater sowie vom behandelnden Psychologen
neu gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei im Gutachten zu
Recht nicht gestellt worden. Eine Persönlichkeitsstörung habe laut ICD-10
ihren Beginn spätestens in der späten Jugend oder im frühen Erwachse-
nenalter. Aufgrund der im Gutachten beschriebenen unauffälligen biografi-
schen Entwicklung des Versicherten und der Beschäftigung an den Arbeits-
stellen während längerer Zeit sei dies beim Versicherten gemäss dem Gut-
achten nicht der Fall. Die vom behandelnden Psychiater festgehalte post-
traumatische Belastungsstörung könne anhand des Befundberichts nicht
C-5792/2016
Seite 22
nachvollzogen werden. Es fehlten die typischen Kriterien nach ICD-10 wie
Nachhallerinnerungen, Wiedererleben der Traumatisierung, erhöhte
Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz etc. Die Störung beginne nach ICD-10-
Kriterien mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach dem
auslösenden Ereignis und hätte vorliegend im Begutachtungszeitpunkt ge-
gebenenfalls bereits bemerkbar sein müssen, was indessen nicht der Fall
gewesen sei. Es sei sodann davon auszugehen, dass die vom behandeln-
den Psychiater als Herzphobie bezeichnete Symptomatik der im Gutachten
gestellten Diagnose der somatoformen autonomen Funktionsstörung des
Herz-Kreislauf-Systems entspreche. Die im Gutachten vorgenommene Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit sei plausibel. Die Gutachter hätten in diesem
Zusammenhang ausdrücklich auf die Diskrepanz zwischen dem subjekti-
ven Beeinträchtigungsempfinden des Versicherten und dem Ressourcen-
und Aktivitätenprofil hingewiesen. Die unterschiedliche Einschätzung der
Gutachter und der Behandler beruhe möglicherweise darauf, dass diese
aus einer Pro-Patienten-Haltung auf die geschilderte Beschwerden sowie
die Selbsteinschätzung des Versicherten abgestellt hätten (Beilage zu
BVGer-act. 22).
6.7 Dieser ausführlichen sowie gut begründeten Auseinandersetzung des
RAD mit den vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht neu
eingereichten Berichten ist zu folgen. Mit den in den medizinischen Berich-
ten schon vor Erstellung des G._______-Gutachtens diskutierten Diagno-
sen der Herzphobie, der Persönlichkeitsstörung sowie auch der Diagnose
„Angst und depressive Störung gemischt“ hat sich das G._______-Gutach-
ten in der Ziff. 4.1.6 (auf S. 13) einlässlich auseinandergesetzt. Hinsichtlich
der erst nach Erstellung des G._______-Gutachtens gestellten Diagnose
der posttraumatischen Belastungsstörung (nach Herzinfarkt) überzeugt so-
dann die Schlussfolgerung des RAD, diese könne aufgrund des zeitlichen
Konnexes mit dem Herzinfarkt nicht erst nach der Erstellung des Gutach-
tens aufgetreten sein. Die in den neueren Berichten der behandelnden
Ärzte gestellte Diagnose der Persönlichkeitsstörung verneinte der RAD
glaubhaft. So trägt die im G._______-Gutachten diesbezüglich gestellte Di-
agnose der akzentuierten Persönlichkeit mit neurotisch-unsicheren und
ängstlichen Anteilen (ICD-10 Z73.1) der psychischen Situation bereits hin-
reichend Rechnung.
Mit den von Dr. med. J._______ im Bericht vom 8. Februar 2017 im Ver-
gleich zum G._______-Gutachten neu gestellten Diagnosen Raynaud-
Syndrom sowie Morbus Scheuermann hat sich der RAD nicht ausdrücklich
C-5792/2016
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auseinandergesetzt. Indessen ist aufgrund der beim Beschwerdeführer be-
reits vielschichtig vorliegenden Beschwerden durch die erwähnten Diagno-
sen (Raynaud-Symptomatik impliziert eine Minderdurchblutung an den Fin-
gern oder Zehen; Morbus Scheuermann entspricht einer juvenilen Verknö-
cherungsstörung der Wirbelsäule) keine zusätzliche Auswirkung auf des-
sen Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Aus diesem Grund erübrigen sich diesbe-
züglich weitere Abklärungen.
Zu den vom Hausarzt Dr. med. H._______ im Bericht vom 23. Januar 2017
und damit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung neu gestellten
Verdachts-Diagnosen der Schlaf-Apnoe sowie der rheumatoiden Arthritis
äusserte sich der RAD ebenfalls nicht. Dr. med. H._______ hat diese Di-
agnosen auch nicht weiter begründet. Lediglich in Bezug auf das Schlaf-
Apnoe-Syndrom hielt er fest, es liefen diesbezüglich aufgrund eines Ver-
dachts weitere diagnostische Abklärungen. Nachdem diese beiden Ver-
dachts-Diagnosen weder im Zeitpunkt der Verfassung des Berichts von Dr.
med. H._______ noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gestellt
wurden, erlauben diese keine Beurteilung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Wie
bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer für allfällige rentenrelevante
Veränderungen seines Gesundheitszustandes seit Erlass der angefochte-
nen Verfügung auf den Weg der Neuanmeldung bei der Vorinstanz zu ver-
weisen (E. 4.2 Abs. 2). Das Bundesverwaltungsgericht hat unter diesen
Umständen nicht zu prüfen, ob die allfällige Bestätigung der vom Hausarzt
des Versicherten erwähnten Verdachts-Diagnosen eine zusätzliche Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bewirken könnte.
Im Übrigen kann und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten
sowie von behandelnden Fachärzten der Erfahrungstatsache Rechnung
tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau-
ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(E. 5.6). Insgesamt ist damit der Schlussfolgerung des RAD zuzustimmen,
dass weder der Beschwerdeführer mit den nach Eingang des G._______-
Gutachtens bei der kantonalen IV-Stelle sowie beim Bundesverwaltungs-
gericht neu eingereichten medizinischen Unterlagen eine nachträglich zur
Begutachtung eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszu-
stands belegt hat noch dass diese Berichte die Schlussfolgerungen im Gut-
achten in Frage zu stellen vermögen.
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6.8 Mit ihrer Duplik vom 20. April 2017 hat die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht sodann Akten, welche ihr die Deutsche Rentenversiche-
rung (…) am 12. April 2017 eingereicht hatte, in Kopie zur Kenntnisnahme
weitergeleitet (Beilage zu BVGer-act. 22; vgl. Sachverhalt Bst. K).
Die erwähnten Unterlagen enthalten – neben weiteren, bereits in den Akten
der kantonalen IV-Stelle liegenden Berichten – die nachfolgenden neuen,
teilweise erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung datierenden me-
dizinischen Berichte:
6.8.1 Im Bericht vom 7. Dezember 2015 beantwortete Dr. med. F._______
Fragen der Deutschen Rentenversicherung. Die Ausführungen seines Be-
richts entsprechen im Wesentlichen dessen bereits in den vorinstanzlichen
Akten liegenden weiteren Arztberichten. Die im Bericht aufgeführten Diag-
nosen hatte Dr. med. F._______ (mit Ausnahme der neu aufgeführten, im
G._______-Gutachten ebenfalls berücksichtigten Diagnose der arteriellen
Hypertonie) bereits in dem nicht datierten Verlaufsbericht (act. 48; vgl.
Sachverhalt Bst. C) gestellt. Damit enthält der erwähnte Bericht für die vor-
liegende Beurteilung keine neuen medizinischen Hinweise.
6.8.2 Die im Untersuchungsbericht des Universitäts-Herzzentrums
E._______ vom 8. Juni 2016 gestellten Diagnosen entsprechen im We-
sentlichen jenen im G._______-Gutachten. Zusätzlich wurden die Diagno-
sen Raynaud-Symptomatik unter Betablockertherapie, aktuell beschwer-
defrei unter Nebivolol, Morbus Scheuermann und posttraumatische Belas-
tungsstörung gestellt, mit welchen sich der RAD respektive das Bundes-
verwaltungsgericht bereits im Zusammenhang mit den im Beschwerdever-
fahren neu eingegangenen Medizinalakten auseinandergesetzt hat (siehe
E. 6.6 f.).
6.8.3 Die im Arztbericht von Dr. med. Q._______ vom 31. August 2016 di-
agnostizierte Hyperthyreose wurde im G._______-Gutachten ebenfalls dis-
kutiert sowie anerkannt.
6.8.4 In dem erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung datierenden
Arztbericht vom 19. Oktober 2016 stellte der Orthopäde Dr. med.
R._______ die Verdachts-Diagnose einer rheumatischen Erkrankung und
empfahl eine rheumatologische Behandlung. Gleichzeitig wies Dr. med.
R._______ darauf hin, dass sich beim Beschwerdeführer an beiden Hän-
den erhebliche Arbeitsspuren eines handwerklich schwer arbeitenden
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Mannes gezeigt hätten. Wie bereits die vom Hausarzt des Beschwerdefüh-
rers gestellte Verdachtsdiagnose war auch die Vermutung von Dr. med.
R._______ einer rheumatischen Erkrankung im vorliegend relevanten Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung medizinisch nicht erstellt (vgl. E. 6.7
Abs. 3).
6.8.5 Im ärztlichen Befundbericht vom 10. März 2017 stellte Dr. med.
H._______ – wie bereits in seinem Bericht vom Bericht vom 23. Januar
2017 (vgl. E. 6.5.2) vermutet – die Diagnose des Schlaf-Apnoe-Syndroms.
Weitere medizinische Ausführungen oder eine Begründung der Diagnose
fehlen im Bericht. Insbesondere hat Dr. med. H._______ nicht dargelegt,
ob die in seinem Bericht vom 23. Januar 2017 diesbezüglich angekündig-
ten weiteren diagnostischen Abklärungen bereits vorgenommen wurden.
Der Befundbericht vom 10. März 2017 erlaubt aufgrund seines Erstellda-
tums erst nach der angefochtenen Verfügung sowie der fehlenden medizi-
nischen Begründung der gestellten Diagnose keine neuen Erkenntnisse
hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (vgl. E.
4.2).
6.8.6 Die im deutschen Rentenverfahren ergangene Beurteilung des Leis-
tungsvermögens vom 27. März 2017 (handschriftlich ausgefülltes Formu-
lar, Unterschrift nicht entzifferbar) enthält schliesslich weder neue Diagno-
sen noch eine medizinische Beurteilung. Der unbekannte Verfasser (ins-
bes. ist nicht bekannt, ob es sich bei diesem um eine Medizinalperson han-
delt) kreuzte an, die bisherige berufliche Tätigkeit sei dem Versicherten
noch während unter drei Stunden täglich zumutbar. Dasselbe gelte für eine
angepasste berufliche Tätigkeit. Eine Besserung des Gesundheitszu-
stands sei unwahrscheinlich. Das Leistungsbild unter Auflistung der ver-
schiedenen in Frage kommenden funktionellen Einschränkungen hat der
Verfasser nicht ausgefüllt. In diesem Zusammenhang ist auf die arbeitsme-
dizinische Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen zu verweisen, eine medizini-
sche Beurteilung abzugeben, welche körperlichen respektive geistigen
Verrichtungen den Versicherten noch möglich sind (vgl. E. 5.4). Vorliegend
fehlt im erwähnten Formular eine solche Beurteilung. Mangels neuer Diag-
nosen handelt es sich hierbei um eine von der im G._______-Gutachten
festgelegten Arbeitsfähigkeit abweichende Beurteilung aufgrund des un-
veränderten medizinischen Sachverhalts.
7.
Der Beschwerdeführer bringt gegen das G._______-Gutachten vom 26.
C-5792/2016
Seite 26
April 2016 vor, die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
überzeuge nicht, nachdem ihm die Deutsche Rentenversicherung eine
volle Erwerbsminderung zuerkannt habe.
Mit dieser Argumentation dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Aus
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der in der Erwägung 4.1
festgestellten Anwendung des schweizerischen Rechts folgt, dass die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen
und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Be-
hörden oder Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebun-
den sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4 und ZAK 1989 S. 320 E. 2). Damit
präjudizieren die dem Beschwerdeführer durch die Deutsche Rentenversi-
cherung gewährte Rentenleistungen nicht die Entscheidung der schweize-
rischen Invalidenversicherung.
8.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass er auch aufgrund der
Beurteilung im G._______-Gutachten vom 26. April 2016 nicht ohne Wei-
teres arbeitsfähig sei. Die in dem Gutachten vorgenommene Beurteilung
seiner Arbeitsfähigkeit von 80 % impliziere eine positive Prognose im Sinne
einer stärkeren Dämpfung/Anxiolyse. Diese gestellte positive Prognose sei
vorliegend nicht eingetreten.
8.1 Mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Entgegen
seiner Darstellung haben sich die einzelnen Gutachter der jeweiligen Fach-
richtungen jeweils mit Blick auf die im jeweiligen Fachgebiet erhobenen
Befunde separat zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert. Im
Falle einer reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner
bisherigen beruflichen Tätigkeit haben die Fachgutachter anschliessend
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an seine gesundheitli-
chen Probleme angepassten beruflichen Tätigkeit geprüft. Zuletzt haben
die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in seiner
bisherigen beruflichen Tätigkeit als auch in einer Verweisungstätigkeit aus
gesamtmedizinischer Sicht festgelegt. Abgestellt haben die Gutachter so-
wie auch die Vorinstanz schliesslich auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit (das heisst in einer
an seine gesundheitlichen Probleme angepassten beruflichen Tätigkeit).
8.2 Im Einzelnen hat der allgemeinmedizinische Fachgutachter des
G._______ keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit (das heisst weder in
der bisherigen beruflichen Tätigkeit noch in einer Verweisungstätigkeit)
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Seite 27
festgestellt. Der psychiatrische Fachgutachter stellte eine Arbeitsfähigkeit
von 80 % in der bisherigen beruflichen Tätigkeit fest, dies – wie vom Be-
schwerdeführer erwähnt – unter Berücksichtigung der nicht vollständig
ausgeschöpften therapeutischen Möglichkeiten im Sinne der stärkeren
Dämpfung/Anxiolyse. In einer angepassten beruflichen Tätigkeit ohne Ver-
antwortung sah der psychiatrische Fachgutachter eine verbleibende Ar-
beitsfähigkeit 90 %. Der orthopädische Fachgutachter erkannte sodann
eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere berufliche
Tätigkeiten. Lediglich andauernde körperlich schwere berufliche Tätigkei-
ten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Der kardiologische
Fachgutachter befand den Beschwerdeführer schliesslich ebenfalls für kör-
perlich schwere oder anhaltend mittelschwere Tätigkeiten als voll arbeits-
unfähig. Dagegen seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis kurz-
zeitig mittelschwere Belastungen vollzeitig zumutbar.
8.3 Aufgrund dieser einzelnen fachgutachterlichen Beurteilungen erachte-
ten die Gutachter – insbesondere in Übereinstimmung mit den Beurteilun-
gen des orthopädischen und kardiologischen Fachgutachters – den Be-
schwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht in sämtlichen körperlich schwe-
ren und regelmässig mittelschweren Tätigkeiten seit dem Herzinfarkt von
Mai 2013 als voll arbeitsunfähig. Dies gilt aufgrund der Angaben der bishe-
rigen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers namentlich für die bisherige
berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers (welche von den Gutachtern
hinsichtlich des Aufgabenprofils indessen nicht eindeutig klassifiziert wer-
den konnte). Vor dem Hintergrund dieser in somatischer Hinsicht festge-
legten vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit lässt
sich die vom psychiatrischen Fachgutachter geschilderte Möglichkeit zur
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (lediglich in psychiatrischer Hinsicht) in
der bisherigen beruflichen Tätigkeit auf bis zu 80 % aufgrund der somati-
schen Beschwerde aus gesamtmedizinischer Sicht nicht realisieren. Der
entsprechende Hinweis des Beschwerdeführers erweist sich daher als un-
behelflich. Für die Gutachter sowie in der Folge die Vorinstanz war vielmehr
die aus polydisziplinärer Sicht festgestellte verbleibende Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers von 90 % in einer angepassten körperlich leichten
beruflichen Tätigkeit ohne Verantwortung, vollschichtig umsetzbar mit
leicht reduziertem Rendement, massgebend. Diese Arbeitsfähigkeit von
90 % berücksichtigt die Einschätzungen sämtlicher Fachgutachter des
G._______, insbesondere die vom Beschwerdeführer zitierte Einschät-
zung des psychiatrischen Fachgutachters (E. 8.2).
C-5792/2016
Seite 28
9.
Nach dem Gesagten steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des
G._______-Gutachtens vom 26. April 2016 fest, dass der Beschwerdefüh-
rer seit dem Herzinfarkt von Mai 2013 in einer körperlich mittelschweren
bis schweren beruflichen Tätigkeit voll arbeitsunfähig war. Eine volle Ar-
beitsunfähigkeit für die bisherige berufliche Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers (welche von den Gutachtern bezüglich Anforderungsprofil nicht ein-
deutig klassifiziert werden konnte) ist zumindest ab dem 12. November
2014 gemäss dem RAD belegt (vgl. E. 6.2). Demgegenüber verbleibt der
Beschwerdeführer nach den massgebenden Ausführungen der
G._______-Gutachter trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab
dem Begutachtungszeitpunkt vom 26. April 2016 in der Lage, eine körper-
lich leichte, adaptierte Tätigkeit ohne Verantwortung zu 90 % auszuüben,
vollschichtig umsetzbar bei leicht reduziertem Rendement.
Die Gutachter bezeichneten es als schwierig, die Arbeitsfähigkeit in adap-
tierten Tätigkeiten für die Zeit vor dem Begutachtungszeitpunkt einzuschät-
zen. Aus gutachterlicher Sicht könne retrospektiv eine lang andauernde,
höhergradige Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht nachvollzogen werden
(act. 63 S. 24). In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2016 schloss Dr.
med. S._______, RAD, aufgrund des Gutachtens, dass der Beschwerde-
führer seit seiner Krankschreibung in adaptierten Tätigkeiten stets 90% ar-
beitsfähig gewesen sei, wobei diese Einschätzung am 13. Juni 2016 und
am 27. Juni 2016 von Dr. med. T._______, RAD, aus psychiatrischer Sicht
und am 15. August 2016 von Dr. med. U._______, RAD, aus somatischer
Sicht bestätigt wurde (act. 78 S. 12 ff.). Da die Rentenanmeldung am
1. Juni 2015 erfolgte, kann ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwer-
deführers aufgrund der Karenzfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 IVG)
nicht vor Dezember 2015 entstanden sein. Für den Zeitraum von Dezem-
ber 2015 bis März 2016 ist aufgrund dieser Beurteilungen mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
adaptierten Tätigkeiten vollschichtig mit um 10% reduzierter Leistungsfä-
higkeit arbeitsfähig war. Soweit hinsichtlich der retrospektiven Beurteilung
von Dezember 2015 bis März 2016 hingegen entgegen dem Vorstehenden
von einem unbewiesenen Sachverhalt ausgegangen werden müsste, hätte
– aufgrund der retrospektiv nicht mehr möglichen Sachverhaltsklärung –
der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Unter die-
sen Umständen besteht kein Anlass zu einer erneuten Begutachtung. Der
vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Januar 2017 gestellte
Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens ist daher abzuweisen.
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Seite 29
10.
Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der gesundheit-
lichen Einschränkungen.
10.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des potentiellen Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all-
fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff., 128
V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine IV-Anmeldung mit Poststempel
vom 1. Juni 2015 (vgl. IV-act. 1 S. 24) an die Vorinstanz verschickt. Ein
allfälliger Rentenanspruch entstand damit frühestens nach Ablauf eines
halben Jahres ab diesem Zeitpunkt, das heisst ab Dezember 2015 (vgl.
Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG). Mit Blick auf die volle Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers seit frühes-
tens Mai 2013 ist im April 2014 das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG abgelaufen (vgl. E. 5.2) Für den vorzunehmenden Einkommensver-
gleich sind daher grundsätzlich die Vergleichseinkommen des Jahres 2015
zu berücksichtigen.
10.2 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte
Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist gemäss der Recht-
sprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü-
hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (und nicht,
was sie bestenfalls verdienen könnte). Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick-
lung angepassten Verdienst angeknüpft. Bezog eine versicherte Person
aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende be-
rufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstel-
lungsmöglichkeiten wegen eines Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurch-
schnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemes-
sung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheidene-
ren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführen-
den Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber die beiden Ver-
C-5792/2016
Seite 30
gleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Paralleli-
sierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Vali-
deneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv er-
zielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch
eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (Ur-
teil des BGer 9C_488/2008 vom 5. September 2008, E. 6.4). Ein Abwei-
chen vom Regelfall, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich anhand
des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen ist, kommt erst dann in Frage,
wenn – unter anderem – der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter
dem branchen-üblichen Tabellenlohn liegt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.1
m.w.H.). Der Erheblichkeitsgrenzwert dieser Abweichung, ab welchem sich
eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (im Sinne von BGE 134 V
322 E. 4.1) rechtfertigen kann, wurde vom Bundesgericht auf 5 % festge-
setzt. Dabei ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die pro-
zentuale Abweichung diesen Erheblichkeitsgrenzwert übersteigt (vgl. BGE
135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3).
10.2.1 Im Einkommensvergleich vom 17. Dezember 2015 hat die kanto-
nale IV-Stelle ein Valideneinkommen von Fr. 60‘000 einem behinderungs-
bedingt um 5 % von Fr. 66‘687.90 auf Fr. 63‘353.50 gekürzten Invaliden-
einkommen gegenübergestellt und so einen Invaliditätsgrad von 0 % er-
rechnet (act. 52). Für die Berechnung des Valideneinkommens stellte die
kantonale IV-Stelle auf die Angaben der B._______ AG vom 24. August
2015 ab, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2014 einen
Lohn von Fr. 60‘000.– (12x Fr. 5‘000.–) im Jahr erzielt hatte und diesen
Lohn auch im Jahr 2015 ohne Gesundheitsschaden noch erzielen würde
(vgl. Ziff. 2.12 des Fragebogens für Arbeitgebende vom 16. Juni 2015,
act. 9 S. 2-7). Ihre Angaben hat die B._______ AG mit den entsprechenden
Auszügen aus dem Jahreslohnkonto des Beschwerdeführers belegt (act. 9
S. 10-12). Die kantonale IV-Stelle hat damit das massgebende Validenein-
kommen des Beschwerdeführers des Jahres 2015 grundsätzlich korrekt
auf Fr. 60‘000.– beziffert.
10.2.2 Indessen fällt mit Blick auf das von der kantonalen IV-Stelle gestützt
auf die Tabellenlöhne (nachfolgend E. 10.3 ff.) festgelegte Invalidenein-
kommen auf, dass das hypothetisch ermittelte Invalideneinkommen höher
ausfällt als das vom Beschwerdeführer tatsächlich zuletzt generierte Jah-
reseinkommen. Unter diesen Umständen hätte die kantonale IV-Stelle die
Prüfung einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen vornehmen müs-
sen.
C-5792/2016
Seite 31
10.2.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Aus-
bildung als Agrotechniker absolviert hat und in der Folge bei verschiedenen
Arbeitgebern auf dem erlernten Beruf sowie als Baumaschinenfahrer, als
Dachdecker, als Kraftfahrer und als Lagermitarbeiter gearbeitet hat (act. 63
S. 5 f.). Die letzte berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitarbei-
ter Logistik setzte sich nach Angaben der damaligen Arbeitgeberin zusam-
men aus Ein- und Auslagerungen von Felgen und Pneus, Kommissionieren
von Kundenaufträgen, Warenannahme sowie Verpacken und Versand von
Waren (act. 9 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
hierbei keine Kaderfunktion ausübte.
10.2.4 Gemäss den Durchschnittswerten der LSE 2014 des Bundesamts
für Statistik (im Folgenden: BFS), monatlicher Bruttolohn (Zentralwert)
nach Wirtschaftsabteilungen, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater
Sektor, TA1_b, Total Männer, ohne Kaderfunktion, betrug im Jahr 2014 der
monatliche Bruttolohn im Bereich Instandhaltung und Reparatur von Mo-
torfahrzeugen (Ziff. 45-47) für Männer bei einer Arbeitswoche von 40 Stun-
den Fr. 5‘477.– (abrufbar unter:
tistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten.assetde-
tail.39777.html, Download Medienmitteilung, S. 8, 2. Zeile [Ziff. 45-47],
Spalte ganz rechts; zuletzt besucht am 6. September 2017). Angepasst an
die Nominallohnentwicklung bis 2015 (vgl. Tabelle T 39, Entwicklung der
Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015 [ab-
rufbar unter:
werb/ loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten.assetdetail.335170.html;
zuletzt besucht am 6. September 2017]; im Jahr 2014 lag der Index für
Männer bei 2220, im Jahr 2015 bei 2226) sowie an die betriebsübliche Ar-
beitszeit von 41.9 Stunden in der Branche Handel, Instandhaltung und Re-
paratur von Kraftfahrzeugen im Jahr 2015 (Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabschnitten und Grossregionen, abrufbar unter:
gen/bua.assetdetail. 233112.html; zuletzt besucht am 6. September 2017)
ergibt dies einen Vergleichslohn von Fr. 5‘752.65 pro Monat, entsprechend
Fr. 69‘032.– im Jahr.
10.2.5 Im Vergleich hierzu fiel das vom Beschwerdeführer im 2015 erzielte
Valideneinkommen von Fr. 60‘000.– deutlich tiefer aus, wobei der vom
Bundesgericht festgelegte Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % (E. 10.2) zwei-
fellos überschritten ist. Die prozentuale Abweichung des Valideneinkom-
mens vom Tabellenlohn gemäss LSE 2014, indexiert bis 2015, beträgt
13 %. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus
C-5792/2016
Seite 32
freien Stücken mit einem unterdurchschnittlichen Erwerbseinkommen
hätte begnügen wollen. Damit ist entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesgerichts das Valideneinkommen im Umfang von 8 % (das heisst im
Umfang der den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigenden prozen-
tualen Abweichung; vgl. E. 10.2 letzter Satz) respektive im Betrag von
Fr. 5‘558.– (8/13 x Differenz zwischen dem Valideneinkommen und dem
erwähnten Tabellenlohn, entsprechend Fr. 9‘032.–; vgl. hierzu Kreisschrei-
ben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH],
gültig ab 1. Januar 2015, Ziff. 3020.5) zu parallelisieren. Damit beträgt das
Valideneinkommen Fr. 65‘558.– (Fr. 60‘000.– + Fr. 5‘558.–).
10.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta-
bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen herangezogen werden (BGE 126 V
75 f. E. 3b/aa und bb; 129 V 472 E. 4.2.1).
10.3.1 Für das Invalideneinkommen stellte die kantonale IV-Stelle im Ein-
kommensvergleich vom 17. Dezember 2015 auf die LSE 2012, T1, Skill
Level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, von Fr. 5‘210.– monatlich, um-
gerechnet auf eine Arbeitswoche von 41.7 sowie angepasst an die Lohn-
entwicklung bis 2015, ab. Sie führte ausserdem aus, dem Beschwerdefüh-
rer sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (act. 78 S. 6). Bei
dieser Darstellung hat die kantonale IV-Stelle indessen übersehen, dass
der Beschwerdeführer gemäss G._______-Gutachten in einer vollschichtig
auszuübenden körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit ohne Verantwor-
tung lediglich noch zu 90 % leistungsfähig ist (vgl. E. 9). Ausserdem hätte
sie auf die im Verfügungszeitpunkt bereits verfügbare, neueste LSE 2014
abstellen sollen (vgl. Urteil des BGer 8C_228/2017 E. 4.1.3 bezüglich LSE
2012-Tabellen).
10.3.2 Ausgehend von der LSE 2014, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert)
nach Wirtschaftsabteilungen, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater
Sektor, TA1_b, Total Männer, ohne Kaderfunktion, betrug im Jahr 2014 der
monatliche Durchschnittsbruttolohn ohne Kader für Männer bei einer Ar-
beitswoche von 40 Stunden Fr. 5‘910.– (abrufbar unter:
/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-
C-5792/2016
Seite 33
arbeitskosten.assetdetail.39777.html, Download Medienmitteilung, S. 7,
1. Zeile [Total], Spalte ganz rechts; zuletzt besucht am 6. September 2017).
Dieses durchschnittliche Monatseinkommen 2014 ist entsprechend der
Nominallohnentwicklung nach den Daten der Erhebung des Bundesamts
für Statistik (im Folgenden: BFS) bis zum Jahr 2015 anzupassen, womit
ein indexiertes Einkommen von Fr. 5‘979.80 im Monat (vgl. Tabelle T 39,
Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real-
löhne, 1976-2015 [abrufbar unter:
home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten.
assetdetail.335170. html; zuletzt besucht am 6. September 2017]; vgl. E.
10.2.4) resultiert. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die durchschnitt-
liche betriebliche Arbeitszeit im Jahr 2015 bei 41.6 Std. pro Woche (abruf-
bar unter:
werb/erhebungen/bua.assetdetail. 233112.html; zuletzt besucht am 6.
September 2017) lag, womit sich das durchschnittliche Monatseinkommen
im Jahr 2015 auf Fr. 6'219.– erhöht (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb). Dies
entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 74‘629.–. Angewandt auf das
dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitspensum von 90 % reduziert sich
dieses Jahreseinkommen auf Fr. 67'166.–.
10.4 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Perso-
nen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Ver-
gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitneh-
mern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter-
durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist
mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
E. 4.2.3).
10.4.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzuset-
zen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen
des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad).
Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126
V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). Andererseits sollte er – weil
insoweit nicht mehr materialisier- und (gerichtlich) überprüfbar – nicht unter
10 % zu liegen kommen (siehe ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die In-
validenversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zu Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., 2010,
C-5792/2016
Seite 34
S. 314). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Um-
stand, dass Teilzeitbeschäftigte überproportional weniger verdienen als
Vollzeitangestellte, mit einem Leidensabzug unter dem Titel des Beschäf-
tigungsgrades Rechnung zu tragen. Demgegenüber ist bei Vollzeittätigkeit
mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit in der Regel kein Abzug gerechtfer-
tigt (Urteile BGer I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1 f. BGer
9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.5.1 und 9C_767/2015 vom
19. April 2016 E. 4.4).
10.4.2 Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs darf das Bundesverwal-
tungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desje-
nigen der Verwaltung setzen. Es muss sich hierzu auf Gegebenheiten stüt-
zen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie-
gender erscheinen lassen (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5d S. 362, 123 V
150 E. 2 S. 152; Urteil C 43/06 vom 19. April 2006, E. 1.2).
10.4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrem Einkommensvergleich vom
17. Dezember 2015 einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung dieses Abzugs resultiert ein Invalideneinkommen
von Fr. 63‘808.–. Verglichen mit dem (parallelisierten) Valideneinkommen
von Fr. 65‘558.– resultiert eine Erwerbseinbusse und damit entsprechend
ein Invaliditätsgrad von 3 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt nicht zu ei-
ner schweizerischen Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. E. 5.3). Vorlie-
gend kann die Frage der Angemessenheit des von der kantonalen IV-Stelle
berücksichtigten Abzugs vom Tabellenlohn offengelassen werden, da un-
abhängig von dessen möglicher Höhe zwischen 0 und 25 % kein Invalidi-
tätsgrad von mindestens 40 % erreicht wird und der Beschwerdeführer da-
mit keinen Rentenanspruch hat. Insgesamt ist damit im Ergebnis die Fest-
stellung der kantonalen IV-Stelle im Einkommensvergleich vom 17. De-
zember 2015, wonach der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu kei-
ner schweizerischen Invalidenrente berechtigt, zu schützen. Die Be-
schwerde ist entsprechend abzuweisen und die angefochtene Verfügung
ist zu bestätigen.
11.
11.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.–
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festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.
11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE (SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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