B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5795/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
Kantonsspital Glarus AG, Burgstrasse 99, 8750 Glarus,
vertreten durch Daniel Staffelbach und Franziska Studer,
Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123,
Postfach 1236, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über
die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan),
Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern,
vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin,
Dufour Advokatur Notariat, Dufourstrasse 49, 4010 Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich
der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe:
Leberresektion; Entscheid des HSM-Beschlussorgans vom
4. Juli 2013.
C-5795/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die
hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) mit fünf Beschlüssen
vom 4. Juli 2013, publiziert im Bundesblatt am 10. September 2013, ent-
schied, medizinische Eingriffe im Bereich der grossen seltenen Viszeral-
chirurgie (Pankreasresektion, Oesophagusresektion, Leberresektion, tiefe
Rektumresektion, bariatrische Chirurgie) schweizweit auf einzelne
Leistungserbringer zu konzentrieren und diesen provisorische oder defini-
tive Leistungsaufträge zu erteilen,
dass vorliegend die Kantonsspital Glarus AG in Glarus gegen den Be-
schluss betreffend die Leberresektion am 10. Oktober 2013 Beschwerde
erhob und – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses beantragte (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass die Beschwerdeführerin eventualiter um Änderung des ange-
fochtenen Beschlusses insofern ersuchte, als die Beschwerdeführerin auf
die Liste der hochspezialisierten Medizin im Bereich der Leberresektion
aufzunehmen sei (B-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin am 7. November 2013 fristgerecht den ihr
auferlegten Kostenvorschuss in die Gerichtskasse einbezahlte (B-act. 2-
4),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Schreiben vom
6. Dezember 2013 eingeladen hat, zur Vereinbarkeit des angefochtenen
Beschlusses mit den im Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26.
November 2013 dargelegten Verfahrensgrundsätzen Stellung zu nehmen,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 eine
Wiedererwägung ihrer Beschlüsse betreffend die Zuteilung der Eingriffe
im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie in Aussicht stellte und
um Sistierung der diesbezüglich hängigen Beschwerdeverfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss der Wiedererwägungsverfahren ersuchte (B-
act. 7),
und zieht in Erwägung:
dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und Art. 12 Abs. 1 der
interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom
14. März 2008 (IVHSM) gegen Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans im
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Sinne von Art. 39 Abs. 2bis KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde geführt werden kann (BVGE 2012/9 E. 1),
dass der angefochtene Beschluss vom 4. Juli 2013 gestützt auf Art. 39
Abs. 2bis KVG sowie Art. 3 Abs. 3-5 IVHSM erlassen wurde und das
Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die be-
sonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben,
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen hat und als Trägerin eines Spitals, dem aufgrund des ange-
fochtenen Beschlusses der vorgenannte Leistungsauftrag nicht erteilt
worden ist, durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung hat, sodass sie zur Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art.
50, 52 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, so-
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass vorab über den Antrag der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 zu be-
finden ist, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des Wiedererwägungsverfahrens, das die Vorinstanz durchzu-
führen beabsichtige, zu sistieren sei,
dass die Vorinstanz die Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens mit
der Notwendigkeit der Durchführung eines zweistufigen Verfahrens, eines
bundesrechtskonformen Planungsverfahrens sowie der vollumfänglichen
Wahrnehmung der Prüfungs- und Begründungspflichten entsprechend
dem Grundsatzurteil BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 be-
gründet hat (B-act. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag hin oder von Amtes
wegen ein Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe
sistieren kann (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
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Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 113
Rz. 3.14),
dass die Sistierung des Verfahrens durch zureichende Gründe gerecht-
fertigt sein muss, andernfalls läge eine mit dem Beschleunigungsgebot
gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarende
Rechtsverzögerung vor (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.3),
dass insbesondere Zweckmässigkeitsüberlegungen und prozessökono-
mische Gründe, wie etwa die Hängigkeit eines anderen Verfahrens,
dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, ausnahmsweise eine
Sistierung rechtfertigen können (vgl. BGE 130 V 90 E. 5, 123 II 1 E. 2b,
122 II 211 E. 3e),
dass die Sistierung dagegen ausgeschlossen ist, wenn überwiegende
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.15),
dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, der
Verwaltungsjustizbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 114 Rz.
3.16),
dass die bedarfsgerechte Versorgungsplanung nach Art. 39 Abs. 2bis KVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG sowie Art. 58a und Art. 58b der Ver-
ordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV,
832.102) sowohl hinsichtlich des Versorgungsbedarfs als auch der Wirt-
schaftlichkeit der Leistungserbringung einem stetigen Wandel unterliegt,
dass die Ergebnisse der in Aussicht gestellten bundesrechtskonformen
Versorgungsplanung und gestützt darauf neu zu erteilenden Leistungs-
aufträge im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie daher nicht
ohne Weiteres auf die mit den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 erteilten
Leistungsaufträge übertragen werden können
dass die Vorinstanz mit vorerwähnter Vernehmlassung eingeräumt hat,
das Verfahren, das zu den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 geführt hat, sei
nicht bundesrechtskonform durchgeführt worden, und sie sich bereit er-
klärt hat, ein neues, rechtskonformes Verfahren einzuleiten,
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dass eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens dem verfassungs-
mässigen Beschleunigungsgebot und der mit Art. 53 Abs. 2 KVG beab-
sichtigten Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde,
dass keine sonstigen Gründe für eine Sistierung des Verfahrens
sprechen, die Streitsache spruchreif ist und ein sofortiger Entscheid so-
wohl im privaten Interesse der Beschwerdeführerin als auch im öffent-
lichen Interesse liegt,
dass daher der Sistierungsantrag der Vorinstanz abzuweisen und in der
Sache zu entscheiden ist,
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen)
und sie beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2
Bst. e KVG),
dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 2bis KVG ver-
pflichtet sind, vor Erlass der Spitalliste im Bereich der hochspezialisierten
Medizin und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine gesamt-
schweizerische Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung aufzu-
stellen,
dass das von den Kantonen hierzu eingesetzte HSM-Beschlussorgan
nach Art. 3 Abs. 3 IVHSM in generell-abstrakter Weise vorab diejenigen
Bereiche der hochspezialisierten Medizin zu bestimmen hat, die einer
schweizweiten Konzentration bedürfen (Art. 3 Abs. 3 IVHSM),
dass es anschliessend die Versorgungsplanung nach den Grundsätzen
von Art. 39 KVG in Verbindung mit Art. 58a-e KVV zu erstellen und die
individuell-konkreten Zuteilungsentscheide unter Wahrung des rechtlichen
Gehörs zu treffen hat (Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM; BVGE C-6539/2011
vom 26. November 2013),
dass das HSM-Beschlussorgan diese Grundsätze im vorliegend zu beur-
teilenden Verfahren betreffend den angefochtenen Beschluss vom
4. Juli 2013 zweifellos nicht hinreichend berücksichtigt hat, was es in der
Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 auch nicht bestreitet,
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dass sich daher der Beschluss vom 4. Juli 2013 im Bereich der grossen
seltenen Viszeralchirurgie (Leberresektion) als bundesrechtswidrig er-
weist und die Beschwerde gutzuheissen ist,
dass der Beschluss vom 4. Juli 2013 – soweit die Nichtzuteilung eines
Leistungsauftrags betreffend – aufzuheben und die Sache zur Durch-
führung eines bundesrechtskonformen Verfahrens im vorerwähnten Sinne
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf weitere von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Rügen einzugehen,
dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel
die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings
keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.- auf ein dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu
gebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013
E. 9.1),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Fe
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Ver-
fahrensausgang eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei der
notwendige Aufwand und insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen
sind, dass die Beschwerdeführerin gegen fünf Beschlüsse der Vorinstanz
betreffend die Planung der HSM im Bereich der grossen seltenen
viszeralchirurgischen Eingriffe gleichzeitig Beschwerde geführt hat,
dass sich daher der Aufwand pro Beschwerde entsprechend reduziert
und die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'040.- inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2
VGKE, SR 173.320.2),
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dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesver-
waltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG
getroffen hat, gemäss des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit end-
gültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Be-
schluss aufgehoben wird, soweit er die Nichtzuteilung eines Leistungsauf-
trags im Bereich Leberresektion an die Beschwerdeführerin betrifft.
Die Sache wird in diesem Umfang zur Durchführung einer bundesrechts-
konformen Versorgungsplanung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'040.-
zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahl-
stelle, Kopie der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2013 6801; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
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