Abtei lung II I
C-5797/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
S._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Dominique Chopard,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Hilflosenentschädigung, Verfügung vom 7. August 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5797/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1948 geborene Beschwerdeführerin portugiesischer
Nationalität kam am 19. Dezember 1994 in die Schweiz (vgl. An-
meldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom
7. September 2001 [act. 1]) und bezog seit dem 1. August 2001 eine
ganze Invalidenrente (vgl. Verfügung der IV-Stelle Tessin vom 25.
September 2002 [act. 23]).
B.
Auf Gesuch vom 10. April 2007 (act. 43) hin teilte die IV-Stelle Tessin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. Februar 2008 (act. 53)
mit, sie habe ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Mit Verfügung vom 15. Mai
2008 (act. 55) sprach die IV-Stelle Tessin der Beschwerdeführerin eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit Wirkung ab 1. August
2006 zu.
C.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2008 (act. 56) nahm die Beschwerde-
führerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Bezug auf
eine Mitteilung der Vorinstanz vom 7. Juli 2008 (nicht bei den Akten),
wonach ab dem 1. August 2008 die Invalidenrente durch die
Schweizerische Ausgleichskasse erbracht werde. Die Beschwerde-
führerin wies darauf hin, nebst dem Anspruch auf Invalidenrente be-
stehe seit dem 1. August 2006 auch Anspruch auf
Hilflosenentschädigung. Sie stelle daher den Antrag, es sei ihr weiter-
hin eine Hilflosenentschädigung auszurichten.
D.
Mit Verfügung vom 7. August 2008 (act. 57) hob die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) die
Hilflosenentschädigung auf. Zur Begründung führte sie an, gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) würden
Hilflosenentschädigungen ausschliesslich an versicherte Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet. Demzufolge habe die Be-
schwerdeführerin nach der Abreise aus der Schweiz seit dem 1.
August 2008 keinen Anspruch mehr auf die erwähnten Leistungen. In
Anwendung von Art. 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
Seite 2
C-5797/2008
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
in Verbindung mit Art. 66 IVG werde einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.
E.
Mit Schreiben vom 9. September 2008 (act. 61) teilte die IV-Stelle
Tessin der Beschwerdeführerin mit, aus den Akten habe sich ergeben,
dass sie ihren Wohnsitz verlegt habe. Neu sei deshalb die Vorinstanz
für das Dossier der Beschwerdeführerin zuständig.
F.
Die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt
Dominique Chopard, liess mit Eingabe vom 10. September 2008
(Poststempel unleserlich) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 7. August 2008 sei
vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ein
Vorbescheidverfahren durchzuführen. Eventuell sei die Vorinstanz zu
verpflichten, ab dem 1. August 2008 weiterhin eine
Hilflosenentschädigung auszurichten. Zur Begründung führte sie an,
die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 7. August 2008 sei un-
zutreffend, da gemäss Art. 52 ATSG im Sozialversicherungsrecht
grundsätzlich die Einsprachemöglichkeit gegeben sei. Wolle man auch
bei Entscheiden über die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 57a IVG
das Vorbescheidverfahren zur Anwendung bringen, hätte die Vor-
instanz ein Vorbescheidverfahren durchführen müssen. Indem die Vor-
instanz direkt verfügt und die Beschwerdeführerin auf das gerichtliche
Beschwerdeverfahren verwiesen habe, habe sie den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Der Verfahrens-
mangel sei elementar und eine Heilung sei ausgeschlossen.
In materieller Hinsicht sei das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA,
SR 0.142.112.681) anwendbar. Gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung seien Hilflosenentschädigungen der AHV/IV dem Risiko
"Krankheit und Mutterschaft" der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (ABl L 149 vom 5. Juli 1971, nachfolgend: Verordnung [EWG]
Seite 3
C-5797/2008
1408/71), zuzuordnen. Hilflosenentschädigungen könnten nicht als
beitragsunabhängige Sonderleitsungen qualifiziert werden. Sie seien
demnach zu exportieren. Die Beschwerdeführerin habe auch nach
dem 1. August 2008 Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
G.
Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
In formeller Hinsicht bestimme seit dem 1. Juli 2006 Art. 69 Abs. 1
Bst. b IVG, die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
seien in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG direkt beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar. Die der angefochtenen Verfügung bei-
gefügte Rechtsmittelbelehrung sei folglich korrekt.
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teile die IV-Stelle der versicherten Person
den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder
den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung
mittels Vorbescheid mit. Somit wäre im vorliegenden Fall grundsätzlich
ein Vorbescheidverfahren durchzuführen gewesen. Der Fall der Auf-
hebung der Hilflosenentschädigung bei Verlassen der Schweiz sei
allerdings insoweit speziell, als aufgrund der eindeutigen materiellen
Rechtslage, welche keinerlei Entscheidungsspielraum offen lasse, der
Endentscheid durch allfällige Einwände der versicherten Person nicht
beeinflusst werden könnte. Ein Vorbescheid habe im vorliegenden Zu-
sammenhang nur informativen Charakter. Nach ständiger Recht-
sprechung könne eine nicht besonders schwere Verletzung des recht-
lichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die
Möglichkeit erhalte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
welche sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über-
prüfen könne. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb der Verfahrens-
mangel als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten sei.
In materieller Hinsicht bestehe im vorliegenden Fall eine klare Rechts-
lage, welche nur einen Entscheid zulasse, nämlich die Aufhebung der
Leistung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe das
Inkrafttreten des FZA an der Rechtslage gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG
nichts geändert. Die Hilflosenentschädigungen seien im Rahmen des
FZA ausdrücklich von der Exportpflicht ausgenommen worden.
Seite 4
C-5797/2008
H.
Der mit Verfügung vom 3. Februar 2009 einverlangte Kostenvorschuss
von Fr. 300.- wurde am 10. Februar 2009 bezahlt.
I.
Nachdem die Beschwerdeführerin stillschweigend auf die Einreichung
einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Ver-
fügung vom 20. März 2009 geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzu-
treten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
7. August 2008 (act. 57). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten
Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG erlassen wurden.
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5
Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme gemäss
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist
eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Sie ist daher zur Beschwerde-
führung legitimiert.
Seite 5
C-5797/2008
1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 7. August 2008.
Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4
Bst. b ATSG bis zum 15. August 2008 wurde die am 12. September
2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde vom
10. September 2008 (Poststempel unleserlich) jedenfalls rechtzeitig
eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG. Der Kostenvorschuss
wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerforder-
nisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz die Hilflosenentschädigung der Be-
schwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2008 zu Recht aufgehoben
hat.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212).
3.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist
der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vor-
liegend ist somit das Datum der Verfügung vom 7. August 2008 mass-
geblich.
Seite 6
C-5797/2008
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
4.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor-
sehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene FZA anwendbar ist (Art. 80a IVG in der
Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17.
Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls
über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen
EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie
über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen
zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979
994).
4.2.2 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung richtet
sich nach den Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Ver-
ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR
831.201) sowie denjenigen des ATSG und der zugehörigen Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind
die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw.
AS 2007 5155) in Kraft getreten. Da die Abreise der Beschwerde-
führerin nach dem 1. Januar 2008 erfolgte und die angefochtene Ver-
Seite 7
C-5797/2008
fügung am 7. August 2008 ergangen ist, sind die Bestimmungen der
erwähnten Erlasse in der aktuellen Fassung anwendbar.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt, weil die Vorinstanz kein Vorbescheidverfahren durchgeführt
habe.
5.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten
Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren
oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten
Leistung mittels Vorbescheid mit; die versicherte Person hat Anspruch
auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 42 ATSG. Gegenstand des
Vorbescheidverfahrens sind nach Art. 73bis Abs. 1 IVV Fragen, die in
den Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. a-d
(recte: Bst. c-f, vgl. auch URS MÜLLER, das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2067) fallen. Art. 57 Abs. 1
Bst. c IVG nennt als Aufgabe der IV-Stellen die Abklärung der ver-
sicherungsmässigen Voraussetzungen. Weil zu diesen auch der
Wohnsitz in der Schweiz gehört (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVG), ist der vor-
gesehene Entscheid, eine Hilflosenentschädigung wegen Wegzugs ins
Ausland aufzuheben, grundsätzlich mittels Vorbescheid mitzuteilen.
Die Vorinstanz hat dies im vorliegenden Fall unterlassen und insofern
Bundesrecht verletzt. Weil das Vorbescheidverfahren in erster Linie
das Recht auf Anhörung gewährleisten soll, stellt die Nichtdurch-
führung des Vorbescheidverfahrens eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör dar, sofern die betroffene Partei auch anderweitig
keine Gelegenheit erhalten hat, zum vorgesehenen Entscheid Stellung
zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren beantragt,
es sei ihr weiterhin eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Sie er-
hielt jedoch keine Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Aufhebung der
Leistung zu äussern, was eine Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör darstellt. Zu beachten ist allerdings, dass bereits mit
Vorbescheid vom 4. Februar 2008 (act. 53) auf die Pflicht hingewiesen
worden war, jede Veränderung der persönlichen Verhältnisse, welche
den Leistungsanspruch beeinflussen könne, der IV-Stelle umgehend
zu melden. Als anspruchsbeeinflussende Änderungen der persön-
lichen Verhältnisse wurden u. a. insbesondere ein Adresswechsel
sowie ein Auslandaufenthalt von mehr als 3 Monaten Dauer genannt
Seite 8
C-5797/2008
(vgl. act. 53 S. 4). Demzufolge stellte die mit dem Wohnortwechsel
verbundene Änderung des Anspruchs für die Beschwerdeführerin
keine neue, unerwartete Rechtsfolge dar. Zudem war die Tatsache des
Wegzugs weder in grundsätzlicher Hinsicht noch in Bezug auf das
massgebliche Datum strittig. Aus den genannten Gründen ist der Ver-
fahrensmangel als leicht zu werten.
5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch
auf rechtliches Gehör formeller Natur. Dessen Verletzung führt un-
geachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431
E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahms-
weise geheilt werden, wenn die Partei die Möglichkeit hat, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller
Fragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet
werden können (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE
126 I 68 E. 2, BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).
Die vom Bundesgericht statuierten Voraussetzungen zur Heilung sind
im vorliegenden Fall erfüllt, denn das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz hat volle Kognition (vgl. E. 2.1). Es wurde ein
doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, wobei die Beschwerde-
führerin freiwillig auf die Einreichung einer Replik verzichtet hat. Unter
diesen Umständen würde die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens einen
prozessualen Leerlauf darstellen, welcher durch die Heilung der Ver-
letzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren vermieden
werden kann. Es wird daher vorliegend auf eine Rückweisung an die
Vorinstanz verzichtet und die geringfügige Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt be-
trachtet.
6.
In materieller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Weiter-
ausrichtung der Hilflosenentschädigung mit der Begründung, nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien Hilflosenentschädigungen
der AHV/IV dem Risiko "Krankheit und Mutterschaft" der Verordnung
(EWG) 1408/71 zuzuordnen. Hilflosenentschädigungen könnten nicht
als beitragsunabhängige Sonderleistungen qualifiziert werden und
seien demnach zu exportieren.
Seite 9
C-5797/2008
Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71 dürfen, sofern
in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Geldleistungen bei
Invalidität, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten Anspruch erhoben worden ist, nicht deshalb entzogen
werden, weil die berechtigte Person im Gebiet eines anderen Mit -
gliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung
verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Art. 10a Abs. 1 der Verordnung
(EWG) 1408/71 statuiert jedoch, dass die in Art. 4 Abs. 2a der Ver-
ordnung aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar
ausschliesslich vom Wohnmitgliedstaat gemäss dessen Rechtsvor-
schriften auszurichten sind, sofern sie im Anhang IIa aufgeführt sind.
Die Eintragung betreffend Hilflosenentschädigungen aus der Schweiz
ist mit Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses
EU/Schweiz vom 15. Juli 2003 (AS 2004 1277) mit Wirkung ab 1. Juni
2002 erfolgt. Demgemäss hat das Eidgenössische Versicherungs-
gericht (EVGer) die entsprechende Exportpflicht verneint (vgl. BGE
132 V 423 E. 7-9; BGE 130 V 253 E. 2.3). Die in Art. 10 der Verordnung
(EWG) 1408/71 statuierte Aufhebung der Wohnortklausel findet somit
auf die Hilflosenentschädigung keine Anwendung. Die angefochtene
Verfügung ist daher zu bestätigen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Be-
schwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Be-
schwerdeführerin in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver-
fahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- zu auferlegen. Sie sind mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Seite 10
C-5797/2008
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 11
C-5797/2008
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 12