Abtei lung II I
C-5798/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
N._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligungen in Bezug auf
T._______ und G._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5798/2008
Sachverhalt:
A.
Am 21. Juli 2008 beantragten die in Indien lebenden chinesischen
Staatsbürger tibetischer Ethnie T._______ und G._______ (geboren
[...] resp. [...], nachfolgend: Gesuchsteller) beim Schweizerischen Ge-
neralkonsulat in Mumbai je ein Visum für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei dem im Kanton Zürich ansässigen N._______ (im
Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Ver-
weigerung übermittelte die Auslandvertretung die Gesuche zur Prü-
fung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz die beiden
Einreisegesuche mit Verfügung vom 3. September 2008 ab. Als Be-
gründung legte sie dar, die Ausstellung einer Einreisebewilligung sei
namentlich dann zu verweigern, wenn die anstandslose und fristge-
rechte Wiederausreise der Gesuch stellenden Person nicht als gesi-
chert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ur-
sprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Ver-
hältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlrei-
chen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touris-
ten- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich ei-
gentlich dauerhaft hierzulande niederlassen möchten, für eine erleich-
terte Einreise in die Schweiz missbraucht. Auch die Gesuchsteller
stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck im
dargelegten Sinne nach wie vor stark anhalte. Es oblägen ihnen im
Heimatland sodann weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortlichkeiten. Nur solche könn-
ten jedoch gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bie-
ten. Schliesslich lägen ebenfalls keine Gründe vor, welche eine Einrei-
se trotz dieser Bedenken als notwendig erscheinen liessen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2008 ersucht der Be-
schwerdeführer um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
die Erteilung der gewünschten Besuchervisa. Er macht geltend, der
Gesuchsteller sei vor zwei Jahren schwer erkrankt und habe den Kehl-
kopf entfernen lassen müssen. Seit der Operation präsentiere sich
sein Gesundheitszustand stabil. Nun möchte er ihm und dessen Ehe-
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frau eine Freude bereiten und die beiden zur Erholung in die Schweiz
einladen. Gleichzeitig wolle er dem Gesuchsteller seinen grossen
Wunsch erfüllen, all seine hierzulande lebenden Freunde und Bekann-
te wiedersehen zu können. Die 68- bzw. 53-jährigen Gesuchsteller
hegten nur schon aufgrund ihres Alters keine Absichten, sich dauer-
haft in der Schweiz niederzulassen. In Indien fühlten sie sich wohl und
sie fänden dort vor Ort tibetische Klöster, was vor allem für ältere Tibe-
ter in mancherlei Hinsicht sehr wichtig sei. Zudem bewirtschafteten die
Eheleute ihnen gehörendes Land, welches nicht brach liegen dürfe.
Der Gesuchsteller erteile jungen Tibetern des Weiteren Musikstunden
und seine Frau setze sich nebst ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit
mittels Büroarbeiten stark für lokale tibetische Organisationen ein. Die
einzige Schwester des Gesuchstellers lebe überdies im selben Dorf.
Der Beschwerde beigefügt waren ein Blatt mit drei Farbfotokopien
(Aufnahmen vom Gesuchsteller nach der Kehlkopfoperation, Kinder
mit Musikinstrumenten) und die Kopie einer Bestellung des Gastge-
bers an einen Medizinaltechnikversand.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober
2008 auf Abweisung der Beschwerde und verweist ergänzend auf Un-
gereimtheiten im behaupteten Verwandtschaftsverhältnis zwischen den
Gesuchstellern und dem Gastgeber.
E.
Replikweise hält der Beschwerdeführer am 3. November 2008 an sei-
nen Anträgen fest.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
der Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
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über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung die-
ses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in:
Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesver-
waltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
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der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
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5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Aufgrund ihrer Nationalität unterliegen die Beschwerdeführer
damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
7.2 Was die Beurteilung der allgemeinen Situation im Herkunftsland
anbelangt, so geht aus der Begründung der Vorinstanz nicht eindeutig
hervor, auf welches Land sich ihre Analyse bezieht. Die Nationalität
der Gesuchsteller wird in den Akten mit „Volksrepublik China (Tibet)“
angegeben, das eingeladene Ehepaar lebt aber seit langem in einer ti-
betischen Exilgemeinde in Indien. Angesichts dieser Sachlage muss
bei der Prognose bezüglich der fristgerechten Wiederausreise aus der
Schweiz die allgemeine Lage in Indien näher betrachtet werden.
Seite 7
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7.3 Dank anhaltendem kräftigen Wachstums (9 % im Haushaltsjahr
2007/8; durchschnittlich 8,8 % in den letzten fünf Jahren) gehört Indien
heute zu denjenigen Staaten mit dem weltweit grössten Bruttoinland-
produkt (BIP). Die meisten langfristigen Wachstumsprognosen gehen
davon aus, dass das Land mit seinen gegenwärtig ca. 1,1 Mia. Men-
schen mit seinem BIP bis zur Mitte des Jahrhunderts nach China und
den USA an dritter Stelle liegen wird. Dessen ungeachtet bleibt Indien
mit einem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von nur
793 US-Dollar (USD) und enormen Defiziten in der sozialen Infrastruk-
tur ein Entwicklungsland, in welchem 28 % der Bevölkerung unterhalb
der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag leben und mehr als
50 % von weniger als 2 USD. Krasse Gegensätze prägen weiterhin
das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Landes. Die überwiegende
Mehrheit der indischen Bevölkerung bewegt sich in überkommenen
ländlich-agraren Strukturen, wird wirtschaftlich jedoch zunehmend
marginalisiert. Die Auswirkungen der jüngsten internationalen Finanz-
krise, die auch Indien miterfasst hat, werden zudem nicht ausbleiben
und auf die Wachstumsraten drücken (Quelle: www.auswaertiges-
, Länder, Reisen und Sicherheit > Indien > Wirtschaft, Stand:
September 2008, besucht am 16. Februar 2009). Die wirtschaftliche
Lage der im indischen Exil lebenden Tibetergemeinschaft lässt sich
derweil eher schwer einschätzen. Gemäss Angaben der tibetischen
Exilregierung lebt etwa ein Fünftel der Tibeter an oder unter der Ar-
mutsgrenze. Dabei hätten diejenigen Landsleute, die (wie die Gesuch-
steller) in landwirtschaftlichen Kooperationen und „Settlements“ in
Südindien ansässig seien, mit besonders grossen wirtschaftlichen
Problemen zu kämpfen. Insgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass
die Lage der Tibeter in Indien sich nicht wesentlich von der allgemei-
nen Situation in diesem Land unterscheidet (vgl. dazu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-822/2006 vom 21. Juni 2007 E. 4.1),
mithin auf dem indischen Subkontinent generell nach wie vor namhafte
Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomi-
schen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind.
7.4 Angesichts der nicht einfachen ökonomischen Lage im Aufent-
haltsstaat der Gesuchsteller und unter Berücksichtigung, dass die Be-
reitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort be-
günstigt wird, wo bereits Verwandte, Freunde oder Bekannte im Aus-
land leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht
zu beanstanden. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch
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allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei-
ner Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen
und Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise
nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als ver-
gleichsweise hoch eingestuft werden.
8.
8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 68 ½-jährigen ehe-
maligen Landwirt; seine Ehegattin, für die ebenfalls ein Visum bean-
tragt wird, ist 53 Jahre alt. Über die familiäre Situation der in einem ti-
betischen „Settlement“ wohnhaften Eheleute ist ansonsten nur be-
kannt, dass sich die einzige Schwester des Gesuchstellers in dersel-
ben Siedlung niedergelassen haben soll. Besondere Betreuungspflich-
ten oder sonstige familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, wel-
che die beiden ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten,
sind keine ersichtlich. Kommt hinzu, dass die Gesuchsteller – wie eben
erwähnt – gemeinsam um Einreise in die Schweiz ersuchen. Demge-
genüber halten sich laut Darstellung in der Beschwerdeschrift und der
Replik gleich eine ganze Reihe von Verwandten und Bekannten in der
Schweiz auf. Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurteilung der vor-
liegenden Einreisegesuche mit Rechnung zu tragen, ist doch das Risi-
ko, dass die in ihrer Herkunftsregion verbliebenen Eheleute ebenfalls
eine dauerhafte Anwesenheit hierzulande anstreben könnten, unter
derartigen Umständen nicht bloss als gering einzustufen. Vielmehr er-
scheint es angesichts des Alters des Gesuchstellers keineswegs ab-
wegig, dass er nach mehrwöchigem Aufenthalt in der Schweiz geneigt
sein könnte, den Lebensabend (zusammen mit der Ehefrau) im Umfeld
all seiner aus dem Tibet geflohenen Freunde zu verbringen. Auf eine in
dieser Hinsicht erhebliche Flexibilität deutet nur schon der Umstand
hin, dass das eingeladene Paar gleich einen Besuchsaufenthalt von
drei Monaten anstrebt.
8.2 Aber auch die wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse sind
nicht geeignet, die Prognose, welche aufgrund der allgemeinen Lage
im Herkunftsland (vgl. Ziffer 7.3 hiervor) und der familiären Situation
der Betroffenen (Ziffer 8.1) erstellt wurde, entscheidend zu beeinflus-
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sen. Der im Jahre 2007 in den Ruhestand getretene Gesuchsteller war
bis dahin im wenig lukrativen Landwirtschaftssektor tätig (siehe dazu
ebenfalls die Bestätigung einer lokalen Bank vom 7. Juni 2008). Inwie-
weit er und seine Ehefrau mit ihren jetzigen Aktivitäten bzw. Nebenbe-
schäftigungen (Erteilen von Musikunterricht, Büroarbeiten für tibeti-
sche Organisationen, Bewirtschaften eines kleinen Landwirtschaftsbe-
triebes) noch ein Erwerbseinkommen erzielen, ist nicht aktenkundig,
sie befinden sich aber eingestandenermassen nicht in einer besonders
vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Situation. Die Kosten des
geplanten Besuchsaufenthalts werden denn laut Visumsantrag vom
21. Juli 2008 von Dritten („Sponsor“, „Relatives/Invites“) übernommen.
Für erhöhte Emigrationstendenzen spricht sodann der Umstand, dass
im konkreten Fall gewisse Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck
bestehen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Was die festgestellten Unge-
reimtheiten in den Angaben der Beteiligten zum Verwandtschaftsgrad
zwischen dem Gastgeber und dessen Ehefrau einerseits, den eingela-
denen Personen andererseits anbelangt, kann auf die Ausführungen in
der Vernehmlassung verwiesen werden. Die diesbezüglichen Unklar-
heiten lassen nicht mit der notwendigen Bestimmtheit ausschliessen,
dass es sich bei der Einladung um eine Gefälligkeit handelt und in
Wirklichkeit noch andere Interessen im Spiel sein könnten. Zu denken
ist im Falle des Gesuchstellers, welcher dem Beschwerdeführer zufol-
ge vor etwas mehr als zwei Jahren schwer erkrankt ist und sich
danach einer Kehlkopfoperation unterziehen musste (siehe die vom
27. Dezember 2007 datierende Bestätigung des „Mallya Hospital“ in
Bangalore oder die Beschwerdebeilagen), insbesondere an eine Ein-
reise zu medizinischer (Nach)behandlung. Darüber wäre jedoch unter
einem anderen Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu be-
finden. Auch aus dem Besuchsaufenthalt im Jahre 1991 lässt sich
schliesslich nichts zu Gunsten des Standpunktes des Beschwerde-
führers ableiten, erfolgte die damalige Einreise des Gesuchstellers in
die Schweiz doch unter gänzlich anderen Voraussetzungen (Alter, Ge-
sundheitszustand, Einreise als Einzelperson, inzwischen verschärfte
Visumspraxis). Angesichts dieser Sachlage sind die Bedenken der Vor-
instanz hinsichtlich einer fristgerechten Rückkehr berechtigt.
8.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchsteller sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
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reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer für die rechtzeiti-
ge Rückreise der eingeladenen Personen garantiert. Seine Integrität
als Gastgeber wird dabei in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen.
Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung des Gastgebers, sondern
in erster Linie das mögliche Verhalten der betreffenden Gäste selber
von Bedeutung. Nur Letztere sind in der Lage, hinreichend Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Ver-
halten der Gäste (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3).
9.
Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und den Gesuchstellern die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundes-
recht (inkl. SGK). Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 24. September 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS 15336180 und 15336213 re-
tour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. ZH 2 199 337)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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