B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5800/2010
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhr von Arzneimitteln, Gebührenauflage,
Verfügungen Nrn. _______ und _______.
C-5800/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das Zollinspektorat A._______ (im Folgenden: Zollinspektorat) leitete am
20. Mai 2010 sowie am 3. Juni 2010 je eine an der Grenze zurückgehal-
tene, an den Beschwerdeführer adressierte, ohne Absender versehene
Sendung aus Grossbritannien mit insgesamt _______Tabletten _______
(Wirkstoff:_______; Verfahren_______) und _______ Tabletten _______
(Wirkstoff:________; Verfahren _______) zur weiteren Folgegebung an
das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic (im Folgenden: Institut
oder Vorinstanz), weiter.
B.
Das Institut teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheiden vom 8. Juni
2010 und vom 8. Juli 2010 mit, es beabsichtige, die zurückgehaltene
Ware, bei der es sich um verwendungsfertige, verschreibungspflichtige
und in der Schweiz nicht zugelassene, der ________ dienende Präparate
in nicht kleiner Menge handle, zu vernichten – unter Kostenauflage je-
weils in der Höhe von Fr. 300.- bis Fr. 400.-.
C.
In seinen Schreiben an das Institut vom 10. Juni 2010 sowie vom 27. Juli
2010 machte der Beschwerdeführer jeweils geltend, er habe die fragli-
chen Medikamente weder im Inland noch im Ausland bestellt und wende
sich bei medizinischen Anliegen jeweils an seinen Hausarzt.
D.
Mit Verfügungen vom 4. und 13. August 2010 (Nr. _______ & Nr.
_______ ) ordnete die Vorinstanz die Vernichtung der fraglichen Sendun-
gen an (Dispositiv Ziff. 1 der Verfügungen) und auferlegte dem Be-
schwerdeführer eine Gebühr von je Fr. 300.- (Dispositiv Ziff. 2 der Verfü-
gungen). Zur Begründung wiederholte die Vorinstanz im Wesentlichen die
Ausführungen ihrer Vorbescheide und hielt ergänzend fest, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Sendungen klar an den Beschwerdeführer
adressiert seien, wenn er diese nicht bestellte habe. Er habe daher als
Besteller und vorgesehener Empfänger der beiden Sendungen zu gelten.
E.
Mit Beschwerde vom 16. August 2010 wandte sich der Beschwerdeführer
unter Beilage der Verfügung vom 13. August 2010 (Nr._______) an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die mit Verfügungen vom
4. und 13. August 2010 auferlegten Gebühren von zweimal Fr. 300.- (je-
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Seite 3
weils Dispositiv Ziff. 2) seien aufzuheben. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus er habe weder im Inland noch im Ausland irgendwelche
Medikamente bestellt. Er hege ein gutes Vertrauensverhältnis zu seinem
Hausarzt und könne alle medizinischen Anliegen mit ihm besprechen und
erhalte jeweils eine entsprechende Therapie. Die Vorinstanz habe ihrer-
seits die Annahme, wonach seine Einwände lediglich Schutzbehauptun-
gen seien und er tatsächlich diese Medikamente bestellt und die damit
verbundenen Umtriebe verursacht habe, nicht nachgewiesen.
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 19. August 2010 einverlangte Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- ging am 28. August 2010 bei der Gerichtskasse
ein. Die ebenfalls einverlangte Verfügung des Instituts vom 4. August
2010 (Nr. _______ ) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.
August 2010 nach. Der Aufforderung, allfällige Rezepte seines Hausarz-
tes bezüglich der eingeführten Arzneimittel einzureichen, kam er indes
nicht nach.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2010 beantragte das Institut
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Es wies vorab darauf hin, die Beschwerde beschränke sich auf die auf-
erlegten Verwaltungsgebühren und richte sich nicht gegen die angeord-
nete Vernichtung der Medikamente.
Zur Begründung ihres Antrags führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus,
bei den beiden Präparaten handle es sich um in der Schweiz nicht zuge-
lassene, verschreibungspflichtige verwendungsfertige Arzneimittel. Der
zurückgehaltene Lieferumfang der beiden Arzneimittel übersteige die für
den Eigengebrauch erforderliche kleine Menge im Sinne von Art. 36
Abs. 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im
Arzneimittelbereich (AMBV, SR 812.212.1), so dass die Einfuhr ohne Be-
willigung für die genannten Präparate in dieser Menge nicht zulässig sei.
Diese Feststellung sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Ver-
ordnung vom 22. Juni 2006 über die Gebühren des Schweizerischen
Heilmittelinstituts (HGebV, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden
Fassung, AS 2006 3681) seien die Gebühren für die Durchführung von
Verwaltungsmassnahmen dem Verursacher aufzuerlegen. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers, er habe keine Medikamente bestellt und pflege
ein gutes Verhältnis zu seinem Hausarzt, seien reine Schutzbehauptun-
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gen, habe er doch der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, all-
fällige Rezepte seines Hausarztes nachzureichen, nicht Folge geleistet.
Zudem erfolge der Versand von Bestellungen über das Internet nach
gängiger Geschäftspraxis grundsätzlich nur nach Vorinkasso. Auch wenn
die Präparate aus einem Billigland stammten, kosteten _______ solcher
Tabletten mehrere Hundert Franken. Eine Bestellungen durch Dritte kön-
ne ausgeschlossen werden. Dass innerhalb von zwei Wochen vom Zoll-
inspektorat zwei Pakete mit Präparaten mit derselben Indikation zurück-
gehalten wurden, lasse eine irrtümliche Lieferung als äusserst unwahr-
scheinlich erscheinen. Vorliegend deute alles darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer die Lieferung selber veranlasst habe, weshalb er als
Veranlasser der Verwaltungsmassnahme zu gelten habe. Die Höhe der
einverlangten Gebühren entspreche dem ausgewiesenen Aufwand und
den Vorgaben der HGebV.
H.
In seiner Replik vom 23. November 2011 bestätigte der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss seine Rechtsbegehren und deren Begründung, ergänzte
jedoch sinngemäss, er leide nicht unter _______, weshalb er mangels
ärztlicher Verschreibung solcher Medikamente kein Rezept einreichen
könne. Er nehme ausschliesslich geprüfte, sichere, in der Schweiz zuge-
lassene und von seinem Hausarzt verordnete Arzneimittel ein. Das Insti-
tut stütze sich lediglich auf Indizien und lege keine Beweise vor. Er ver-
mute, die Sendungen seien falsch adressierte Ware. Er habe nichts ge-
gen die Vernichtung der Ware einzuwenden, sei jedoch nicht bereit, für
Kosten, die er nicht verursacht habe, aufzukommen.
I.
Auch das Institut bestätigte in seiner Duplik vom 10. Januar 2011 ihr
Rechtsbegehren. Zu den Ausführungen in der Replik hielt es sinngemäss
fest, es sei höchst unwahrscheinlich, dass zwei Sendungen an den glei-
chen Adressaten ohne dessen Wissen und Einverständnis um eine Be-
stellung geliefert werden. Die geäusserte Vermutung, die Sendungen
seien falsch adressiert worden, sei als reine Schutzbehauptung des Be-
schwerdeführers zu werten. Die Einfuhr von _______ Präparaten sei aus
pekuniärer Sicht von besonderem Interesse, da vergleichbare, in der
Schweiz zugelassene Präparate wesentlich teurer seien. Aus dem Aus-
land importierte Präparate seien oftmals Fälschungen, in welchen ledig-
lich geringe Mengen oder gar kein Wirkstoff und oftmals sogar gesund-
heitsschädliche Stoffe enthalten seien.
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Seite 5
J.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen. Die eingeschrieben versandte Verfügung konnte dem Be-
schwerdeführer nicht zugestellt werden (vgl. Beschwerde-act. 15).
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen einzu-
gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Teilweise angefochten sind die Verfügungen des Instituts vom 4. und 13.
August 2010, mit welchen die Vernichtung von zwei an den Beschwerde-
führer gerichteten Sendungen mit insgesamt _______ Tabletten zweier
Präparate, die zur _______ eingesetzt werden (Wirkstoffe _______ so-
wie_______), angeordnet und dem Beschwerdeführer Verwaltungsge-
bühren von je Fr. 300.- auferlegt worden sind.
1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsachen rich-
tet sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Ge-
richt insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und
Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine öffentlich-
rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG;
SR 812.21]), die angefochtenen Anordnungen ohne Zweifel als Verfügun-
gen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizie-
ren sind und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer, der als Partei an den vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen hat, ist durch die angefochtenen Verfügungen be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interes-
se (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss von
Fr. 400.- innert Frist geleistet worden ist, kann auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde eingetreten werden.
C-5800/2010
Seite 6
2.
2.1 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird
durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist
der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rah-
men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes –
den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Ver-
fügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 16. August
2010 einzig geltend, ihm dürften keine Verwaltungsgebühren auferlegt
werden, da er die fraglichen Arzneimittelsendungen nicht bestellt und
demzufolge den Aufwand des Instituts nicht verursacht habe. Gegen die
in den angefochtenen Verfügungen ebenfalls angeordnete Vernichtung
der Waren wendet er sich nicht, was er in seiner Replik vom 23. Novem-
ber 2010 explizit zum Ausdruck bringt. Folgerichtig beantragt er nur die
Aufhebung der Gebührenauflage in Ziff. 2 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügungen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist damit beschränkt auf die Frage, ob das Institut dem Beschwerdeführer
zu Recht eine Verwaltungsgebühr von zweimal Fr. 300.- auferlegt hat. Im
Übrigen wurden die Verfügungen vom 4. und 13. August 2010 nicht ange-
fochten. Die Anordnung, dass die fraglichen Sendungen vernichtet wer-
den, ist somit in Rechtskraft erwachsen, so dass deren Rechtmässigkeit
vorliegend nicht mehr zu überprüfen ist.
2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG. In materiell-
rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung haben (vgl. etwa BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs. 1 HMG in Verbindung
mit Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
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Seite 7
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 212).
3.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Auflage einer Ver-
waltungsgebühr von zweimal Fr. 300.- sei rechtswidrig, da er die verfüg-
ten Verwaltungsmassnahmen des Instituts nicht veranlasst habe.
3.1 Das Institut kann für seine Verwaltungstätigkeiten – insbesondere für
den Aufwand im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen – Ge-
bühren erheben (Art. 65 Abs. 1 HMG und Art. 1 Bst. a HGebV). Gemäss
Art. 2 Abs. 1 Bst. a HGebV muss eine Gebühr bezahlen, wer eine Verfü-
gung des Instituts veranlasst. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung
ist nach ständiger Praxis insbesondere derjenige, welcher durch sein
Verhalten (oder durch das Verhalten seiner Hilfspersonen) zumindest den
Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit heraufbeschwört
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-5894/ 2010 vom
26. August 2011 E. 6.2 und C-1281/2007 vom 17. September 2007 E.
2.4). Voraussetzung für die Gebührenpflichtigkeit eines Veranlassers ist
allerdings, dass er nicht nur behördliches Tätigwerden, sondern die An-
ordnung von besonderen, in der Regel gegen ihn selbst gerichteten Ver-
waltungsmassnahmen verursacht (vgl. etwa den Entscheid der Eidge-
nössischen Rekurskommission für Heilmittel [REKO HM] HM 05.117 vom
27. Januar 2006, E. 5.2).
3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die von den Zollbehörden zurück-
gehaltenen Sendungen an den Beschwerdeführer adressiert waren und
an diesen hätten ausgeliefert werden sollen. Dieser Umstand allein ver-
mag allerdings eine Gebührenpflicht des Beschwerdeführers noch nicht
zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass er die versuchte Einfuhr der
Waren verursacht hat, die Ware also bestellt hat oder hat bestellen lassen
(vgl. Urteil des BVGer C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.4).
3.2.1 Wie das Institut in beiden Verfügungen sowie in der Vernehmlas-
sung zu Recht festhält, ist der Absender der zurückgehaltenen Ware nicht
bekannt (vgl. pag. 7-11, 19-23 und 29-35 der Vorakten sowie Beschwer-
de-act. 7). Da die Präparate lediglich in Blistern ohne die Originalver-
packung in neutralen Luftpolstertaschen versandt wurden und der Sen-
dung auch keine Arzneimittelinformation bzw. Warenbeschreibung beilag,
C-5800/2010
Seite 8
ist davon auszugehen, dass sich der Versender der Unrechtmässigkeit
des Imports in die Schweiz bewusst gewesen sein dürfte. Nachforschun-
gen betreffend den Absender und damit auch den Besteller sind vorlie-
gend nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich und wenig er-
folgsversprechend.
Der direkte Beweis der Identität des Bestellers kann unter diesen Um-
ständen nicht erbracht werden, so dass aufgrund der sich aus den Akten
ergebenden Indizien zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer als Ver-
anlasser der fraglichen Verwaltungsmassnahmen des Instituts zu gelten
hat. Dabei können aufgrund der Lebenserfahrung auch Wahrscheinlich-
keitsfolgerungen getroffen werden (vgl. BGE 130 II 482, E. 3.2 mit Hin-
weisen). Insbesondere ist das Heranziehen von Erfahrungssätzen zu-
lässig, wenn aus einem bestimmten Sachverhalt nach allgemeiner gefes-
tigter Auffassung, in der weitaus überwiegenden Zahl von Fällen, nur ein
einziger Schluss gezogen werden kann (vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 12).
3.2.2 Der Beschwerdeführer hat für seine Behauptung, die Waren nicht
bestellt zu haben, keinerlei Beweismittel beigebracht – was allerdings
auch kaum möglich gewesen wäre (Beweis einer negativen Tatsache). Im
Beschwerdeverfahren hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Re-
zepte seines Hausarztes bezüglich der fraglichen Arzneimittel vorgelegt,
sondern geltend gemacht, nie solche konsumiert zu haben. Das Institut
legt zwar auch keine Unterlagen zur Bestellung der Ware vor, hält aber
fest, dass nach gängiger Geschäftspraxis Arzneimittel nur nach Vorinkas-
so an den Besteller versandt werden, was im Übrigen für sämtliche Wa-
renbestellungen über das Internet gelte – insbesondere bei Bestellungen
im Ausland. Hieraus schliesst die Vorinstanz aufgrund ihrer Erfahrung in
einer Vielzahl von Fällen, dass die in Frage stehenden Arzneimittel nicht
von Dritten, sei es als Geschenk, als Scherz oder gar als böswillige Be-
lästigung, sondern vom Beschwerdeführer selbst bestellt worden seien.
3.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das weder auf me-
dizinische Unterlagen noch auf sonstige Beweise abstellen kann und auf-
grund der vorliegenden Akten zu entscheiden hat, handelt es sich bei der
Aussage, die Waren nicht bestellt zu haben und die Sendungen offenbar
falsch adressiert worden seien, um eine unbelegte Schutzbehauptung. Es
finden sich in den Akten keinerlei Anzeichen, welche auf eine Bestellung
eines Dritten, eine Verwechslung der Adresse oder eine Fehllieferung hin-
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Seite 9
deuten würden. Vielmehr ist festzuhalten, dass der unbekannte Absender
über die genaue, korrekte Postadresse des Beschwerdeführers, der nicht
im Telefonbuch eingetragen ist (Adresssuche unter ,
zuletzt besucht am 24. Januar 2013), verfügte und den Sendungen keine
Rechnung beigelegt war. Zu Recht weist das Institut zudem darauf hin,
dass die Einfuhr von _______ Arzneimitteln aus dem Ausland aufgrund
der höheren Preise in der Schweiz von besonderem Interesse ist. Die
_______ Tabletten mit dem Wirkstoff _______ werden im Internet in den
fraglichen Mengen für € _______ pro Stück angeboten, bei
_______Stück also für € _______(vgl. etwa , zuletzt
besucht am 30. Januar 2013); in der Schweiz dagegen wird das ver-
gleichbare Arzneimittel _________ im Versandhandel zum Preis von Fr.
_______ pro Packung à _______ Tabletten angeboten, bei _______Stück
also für Fr. _______ (vgl. etwa , zuletzt besucht am
30. Januar 2013). Von Interesse kann die Einfuhr von _______ Arzneimit-
teln aus dem Ausland aber auch aus einem anderen Grund sein: In der
Schweiz ist die Abgabe bzw. der Erwerb von Arzneimitteln mit dem Wirk-
stoff _______ nur auf ärztliche Verschreibung hin zulässig (Abgabekate-
gorie B, vgl. , zuletzt besucht am 30. Januar 2013;
vgl. auch Art. 24 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arznei-
mittel [VAM], SR 812.212.21). Der rezeptfreie Erwerb im Ausland mit an-
schliessendem Import in die Schweiz kann daher auch zur Umgehung der
Rezeptpflicht von Interesse sein. Ein solches Vorgehen erscheint als
rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz (vgl. den Ent-
scheid der REKO HM 04/075 vom 18. August 2004 E. 3.2).
3.4 Angesichts des relativ hohen Warenwerts beim Einkauf im Ausland
kann vorliegend ein Streich oder ein Missbrauch der Adresse durch Per-
sonen, denen die Adresse des Beschwerdeführers bekannt ist, ausge-
schlossen werden. Ebenso ist bei einem Wert von mehreren hundert
Franken auszuschliessen, dass Ware ohne Vorauszahlung an eine nicht
kontrollierte Adresse versendet wurde. Beide Pakete wurden zudem mit-
tels eingeschriebener Sendung versandt, was darauf schliessen lässt,
dass der Absender sicherstellen wollte, dass die Präparate beim aufge-
führten Adressaten ankommen. Das Bundesverwaltungsgericht hält es
daher für ausgeschlossen, dass der Name und die Adresse des Be-
schwerdeführers missbraucht worden sein könnten, ist doch in keiner
Weise ersichtlich, welchen Nutzen ein Dritter aus einem derartigen Vor-
gehen hätte ziehen können. Eine böswillige Belästigung durch einen Drit-
ten ist auszuschliessen, war doch in keiner Weise vorauszusehen, dass
C-5800/2010
Seite 10
die Sendungen im Rahmen der stichprobenweisen Prüfung durch die
Zollbehörden erfasst und zurückgehalten werden würden.
Wie das Institut schliesslich zu Recht betont, bildet der Umstand, dass in-
nerhalb von lediglich zwei Wochen zwei an den Beschwerdeführer adres-
sierte Sendungen mit _______ Arzneimitteln durch das Zollinspektorat
zurückgehalten wurden, ein weiteres Indiz. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er nicht unter _______ leide und deshalb man-
gels Bedarf entsprechender Medikamente kein Rezept seines Hausarztes
einreichen könne, erweisen sich als unbehelflich, ist doch notorisch, dass
_______ Präparate wie _______ und auf dieselbe Wirkung zielende Ge-
nerika auch bei Personen, die nicht unter einer _______ leiden, zur
_______ gefragt sind.
3.5 Unter diesen Umständen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht
als ausreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer die Ware bestellt und
vorgängig bezahlt hat. Es ist davon auszugehen, dass er die verfügte
Verwaltungsmassnahme des Instituts veranlasst hat und daher gemäss
Art. 2 Abs. 1 lit. c HGebV gebührenpflichtig ist.
4.
Die Höhe der Gebühr richtet sich im Wesentlichen nach dem Verwal-
tungsaufwand, der mit Fr. 200.- pro Stunde zu belasten ist (Art. 3 in Ver-
bindung mit Ziff. V Anhang HGebV,in der bis zum 31. Dezember 2012 gel-
tenden Fassung, vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist ohne weiteres nachvollzieh-
bar, wenn das Institut geltend macht, dass im vorinstanzlichen Verfahren
ein Verwaltungsaufwand von zweimal 1,5 Stunden angefallen sei. Die
sich daraus ergebende Gebühr von zweimal Fr. 300.- ist angemessen
und entspricht ohne Zweifel den Grundsätzen des Äquivalenz- und des
Kostendeckungsprinzips.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut dem Beschwerde-
führer zu Recht in zwei Verfügungen Verwaltungsgebühren von je
Fr. 300.- auferlegt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und
ist abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
C-5800/2010
Seite 11
6.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen
sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und werden
insgesamt, unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit
der Streitsache, der Art der Prozessführung, der finanziellen Lage der
Parteien und den involvierten Vermögensinteressen auf Fr. 400.- fest-
gelegt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2). Sie werden dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Be-
zahlung auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem bereits geleisteten
Verfahrenskostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
6.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat das Institut allerdings
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ & _______; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 12
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: