Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5801/2008
Urteil vom 12. Januar 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ____ geboren, Vater zweier Kinder und
Schweizer Bürger. Im Jahr 2002 liess er sich mit seiner philippinischen
Ehefrau in X._______ (Philippinen) nieder. Anfangs 2004 erfolgte die
Trennung von seiner Ehefrau.
B.
Am 2. Juli 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an die
Schweizerische Botschaft in Manila und stellte gestützt auf das
Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an
Auslandschweizer (ASFG, ab 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom
21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) ein Gesuch um
Ausrichtung finanzieller Unterstützung. Sein monatliches Budget weise
einen Fehlbetrag von PHP 30'183.33 auf. Zur Begründung führte er aus,
er habe sich im Jahr 2002 zusammen mit seiner Frau auf den Philippinen
niedergelassen, nachdem er von seinem Arbeitgeber die Kündigung
erhalten habe. Auf einem mit seinem Pensionskassenguthaben
erworbenen Landstück habe er 5 Einzimmer-Wohnungen erstellt, wovon
er selbst zwei bewohne. Ebenfalls geplant sei die Erstellung eines
selbstgenutzten Wohnhauses auf diesem Grundstück. Bis 2006 habe er
durch die Vermietung der drei Einzimmerwohnungen – vornehmlich an
Ausländer, welche sich zwecks Heirat auf den Philippinen aufgehalten
hätten – seinen Lebensunterhalt knapp bestreiten können. Aufgrund von
Änderungen in der Praxis der amerikanischen Einwanderungsbehörden
sei es jedoch schwieriger geworden, die Wohnungen zu vermieten. Sein
Budget könne grundsätzlich nur gedeckt werden, wenn alle drei
Wohnungen das ganze Jahr hindurch vermietet wären. Dies sei jedoch
zur Zeit nicht der Fall, weshalb er seinen Lebensunterhalt nicht mehr
selber finanzieren könne. Erschwerend komme hinzu, dass es beim Bau
der Wohnungen zu einem Rechtsstreit mit der Baufirma gekommen sei,
weshalb das gesamte Grundstück sowie die bereits erstellten fünf
Wohnungen vorsorglich gepfändet worden seien.
Der Vorinstanz wurden nebst dem Gesuch auch ein vom Beschwerdeführer am 11. Juli 2008 erstelltes
Budget sowie ein Bericht der Schweizerischen Vertretung vom 15. Juli 2008 zugestellt.
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C.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 wies die Vorinstanz das Gesuch um
Unterstützung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer
habe diverse Möglichkeiten, das gemäss ihrer Budgetberechnung
resultierende Defizit von PHP 2'150 (ca. Fr. 50.-) aus eigenen Kräften und
Mitteln zu decken. So könne er seinen Grundbesitz verkaufen, eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen, eine Hypothek auf die Liegenschaft
aufnehmen oder seine Eltern um finanzielle Hilfe ersuchen. Offen stünde
ihm zudem eine Rückkehr in die Schweiz.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. August 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht ersucht der Beschwerdeführer um Aufhebung
der Verfügung vom 31. Juli 2008 und um Ausrichtung einer monatlichen
Unterstützung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe
von einem falschen Budgetdefizit aus. Zudem könne er sein Defizit
wegen diverser Gründe nicht selbst decken. Unter anderem führt er auf,
Land und Haus seien gepfändet. Auch sei eine Rückkehr in die Schweiz
aufgrund eines Gerichtsverfahrens und ohne entsprechende
Vorbereitungen nicht ohne weiteres möglich. Es sei ihm deshalb ein
monatlicher Betrag von PHP 14'148.67 (neben anderweitigem
Kostenersatz) für den Lebensunterhalt rückwirkend auf das Datum seines
Gesuchs zu gewähren. Diese Unterstützung sei solange zu leisten, bis er
entweder neue Mieter oder eine Arbeitsstelle gefunden habe oder der
Grundbesitz verkauft werden könnte.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2008
auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wird festgehalten, das von
ihr aufgestellte Budget sei nach den üblichen Ansätzen ermittelt worden.
Die Sozialhilfe decke (jedoch) lediglich das Existenzminimum ab;
wirtschaftliche Aufbauhilfe könne damit nicht geleistet werden.
F.
In seiner Replik vom 29. Dezember 2008 hält der Beschwerdeführer an
seinen Begehren und deren Begründung fest. Unter Verweis auf Art. 20
der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an
Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983, ab Januar 2010: Art. 16 Abs. 3
der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]) rügt er,
weder die Vorinstanz noch die Botschaft hätten vor ihrem Entscheid mit
ihm Kontakt aufgenommen.
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Mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des
Berichts der schweizerischen Vertretung in Manila vom 15. Juli 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2009
aufgefordert worden war, den Sachverhalt zu aktualisieren, teilte dieser
mit Schreiben vom 22. September 2009 zusammenfassend mit, nach
einer finanziell schwierigen Zeit, in der er vollumfänglich auf finanzielle
Unterstützung angewiesen gewesen sei, sehe es nun seit dem 2. Juni
2009 besser aus. Aufgrund des bisherigen Geschäftsverlaufs sei damit zu
rechnen, dass er nunmehr vier der in seinem Eigentum stehenden
Wohnungen vermieten könne. Aus diesem Grund sei auch keine
monatliche Unterstützung mehr erforderlich. Stattdessen sei ihm der
Betrag von
Fr. 1'600.- auszuzahlen, in dessen Höhe er bei Verwandten und
Bekannten Darlehen zur Überbrückung seiner finanziellen Not
aufgenommen habe.
H.
In der zweiten Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 beantragt die
Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde und macht ergänzend
geltend, Schulden würden von der Sozialhilfe in der Regel nicht
übernommen, es sei denn, sie seien im Zusammenhang mit notwendigen
Auslagen entstanden. Des Weiteren könne bei Personen, die im
Aufenthaltsstaat nicht besonders verwurzelt wären, Leistungen auch
verweigert und die Heimreise empfohlen werden.
I.
Der Beschwerdeführer hält in seiner abschliessenden Stellungnahme
vom 14. November 2009 an seinen Begehren fest. Zusätzlich führt er
aus, er habe die Darlehensverträge lediglich abgeschlossen, weil ihm die
Vorinstanz die Sozialhilfe verweigert habe.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BJ über Sozialhilfe an Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die von ihm
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten
(Art. 49 ff. VwVG).
1.4. Der Beschwerdeführer änderte in seiner aktualisierten Eingabe vom
2. September 2009 seine Anträge, was grundsätzlich nicht statthaft wäre
(vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER in Waldmann/Weissenberger,
Praxiskommentar VwVG, Art. 49 N 49). Infolge des engen sachlichen
Zusammenhangs sowie der Interdependenz zwischen monatlicher
Unterstützung und dem neuerdings geforderten Einmalbetrag – dem
Beschwerdeführer geht es letzlich um Ausrichtung von Sozialhilfe an sich
– ist eine Ausnahme gerechtfertigt und es ist eine Beurteilung von
Grunde auf vorzunehmen.
2.
Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das ASFG und die
ASFV. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 wurde das ASFG in das
BSDA umbenannt, inhaltlich jedoch – was die Sozialhilfe an
Auslandschweizer angeht – unverändert gelassen. Die ASFV ihrerseits
wurde ohne übergangsrechtliche Regelung auf den 1. Januar 2010 durch
die VSDA ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt des bisherigen Rechts
weitgehend unverändert. Der Verordnungsgeber beschränkte sich darauf,
veraltete und überflüssige Normen zu streichen, die Struktur und die
Terminologie des Erlasses zu modernisieren und in einigen Bereichen die
Praxis zu kodifizieren, wie sie bis anhin den altrechtlichen Richtlinien und
Rundschreiben entnommen werden konnte (vgl. Erläuterungen des BJ
zur VSDA unter der Internetadresse des BJ > Themen > Migration >
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Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) >
Auslandschweizer/in, besucht im Januar 2011). Der Anwendung des
neuen Rechts steht daher grundsätzlich nichts entgegen. Dabei kann auf
die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Vorinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. zum Ganzen: MADELEINE CAMPRUBI in
Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Art. 62 N 15).
4.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, er sei vor Erlass der vor-
instanzlichen Verfügung vom 31. Juli 2008 weder von der zuständigen
Schweizervertretung noch von der Vorinstanz kontaktiert worden.
Diesbezüglich ist auf die in der VSDA enthaltenen Vorschriften bezüglich
des Ablaufs des Verfahrens hinzuweisen: Nach Einreichung des Gesuchs
berät und betreut die Auslandvertretung die gesuchstellende Person vor
Ort, soweit es im Hinblick auf die Unterstützung nötig und möglich ist (vgl.
Art. 16 Abs. 2 VSDA). Insbesondere hilft sie beim Ausfüllen der
Formulare und verlangt Belege sowie die Vorlage von Ausweisschriften,
Zivilstandsurkunden, Arztzeugnissen usw. oder beschafft solche
Unterlagen bei Bedarf aufgrund einer Vollmacht selber (vgl. hierzu Ziff.
8.2.1. der Richtlinien des BJ zur "Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer" [nachfolgend Richtlinien], gültig ab 1. Januar
2010, online unter > Themen > Migration > Sozialhilfe
Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die
Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). Zudem ergänzt
oder berichtigt sie die Gesuchsunterlagen nach Anhörung der
gesuchstellenden Person und stellt der Vorinstanz Antrag über Art und
Höhe der Leistungen (vgl. Art. 16 Abs. 3 VSDA). Korrekturen des
Budgets durch die Vertretung, die von den Wünschen der betroffenen
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Person abweichen, sind zudem deutlich zu kennzeichnen und zu
begründen (vgl. Richtlinien Pkt. 8.2.3.). Nach Übermittlung der Unterlagen
an die Vorinstanz fällt diese den Entscheid (Art. 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1
BSDA sowie Art. 17 Abs. 1 VSDA). In casu verschickte der
Beschwerdeführer sein Sozialhilfegesuch am 2. Juli 2008 per E-Mail an
die Schweizerische Vertretung. Nach Überprüfung des Gesuchs und
Feststellung der Vollständigkeit wurde es an die Vorinstanz überwiesen
(vgl. E-Mail vom 8. Juli 2008). Die Vorinstanz forderte alsdann die
Auslandvertretung auf, noch zusätzlich die üblichen Formulare (Budget
für pauschale Berechnungen, Formular für Doppelbürger/innen usw.)
beim Beschwerdeführer einzuholen. Nach Erhalt deren liess die
Schweizervertretung sämtliche Unterlagen der Vorinstanz zukommen,
abermals mit dem Hinweis, das Gesuch sei komplett und detailliert (vgl.
Bericht vom 15. Juli 2008). Aufgrund der Vollständigkeit der Unterlagen
erschien somit eine Anhörung des Beschwerdeführers unnötig. Die von
der Auslandvertretung vorgenommenen Korrekturen des vom
Beschwerdeführer erstellten Budgets wurden zudem im Bericht vom 15.
Juli 2008 (Eingang Vorinstanz: 28. Juli 2008) erläutert. Dem
Beschwerdeführer selbst wurde eine Kopie dieses Berichts zugestellt
(vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. September 2009,
wo er explizit auf den Bericht hinweist). Vor diesem Hintergrund ist nicht
zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer nicht nochmals mündlich
angehört worden ist.
5.
5.1. Nach Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. Gemäss dem in Art. 5 BSDA festgelegten
Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe werden solche Leistungen nur
an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder
Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art und Mass
der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des
Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (vgl. Art. 8
Abs. 1 BSDA). Bei der Festsetzung der Unterstützung ist nicht allein auf
die schweizerischen Verhältnisse abzustellen. Zu berücksichtigen sind
vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Person (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.1).
Die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person werden
dabei ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt (vgl. Art. 5 Abs. 1
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Seite 8
Bst. a bzw. Art. 10 Abs. 1 VSDA sowie Ziff. 2.1. der Richtlinien). Sowohl
die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das Bundesamt
sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte
Unterstützungsgesuche zu korrigieren bzw. zu ergänzen (Art. 16 und Art.
17 VSDA). Die zuständigen Behörden stützen sich dabei auf die
allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (vgl. beispielsweise die
Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]
oder – wie vorliegend – die Richtlinien).
5.2. Der Beschwerdeführer liess sich im Jahr 2002 mit seiner
philippinischen Ehefrau – von der er seit 2004 getrennt ist – in
X._______ (Philippinen) nieder. Auf einem mit seinem
Pensionskassenguthaben finanzierten Landstück liess er fünf
Einzimmerwohnungen errichten; anfänglich drei davon vermietete er
weiter und konnte so seinen Lebensunterhalt finanzieren. Im Jahr 2006
brach das Geschäft mit den Mietwohnungen ein, zeitgleich erfolgte eine
massive Teuerung, sodass er in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Zu
schaffen machte ihm auch ein Gerichtsfall, weswegen er zusätzlich
Anwaltskosten begleichen musste. Im Unterstützungsgesuch vom 2. Juli
2008 beantragt der Beschwerdeführer deshalb einen monatlichen
Unterstützungsbetrag für voraussichtlich ein Jahr, bzw. bis zum
Abschluss von zwei Dauermietverträgen. Neuerdings ersucht er um einen
einmaligen Betrag von Fr. 1'600.-.
5.3. Die Vorinstanz betrachtet den Beschwerdeführer als nicht bedürftig,
da sie sich auf den Standpunkt stellt, ihm würden diverse Möglichkeiten
offen stehen, um sein Budgetdefizit zu decken. So könne er seinen
Grundbesitz verkaufen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Hypothek
auf seine Liegenschaft aufnehmen oder seine Eltern um finanzielle Hilfe
ersuchen. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als nach dem in Art.
5 BSDA wiedergegebenen Subsidiaritätsprinzip Gesuchsteller verpflichtet
sind, ihren Lebensunterhalt zunächst aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Die Sozialhilfe greift damit nur, wenn alle anderen Möglichkeiten, den
Lebensunterhalt zu finanzieren – darunter fallen insbesondere eigene
Erwerbstätigkeit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen usw. –
erschöpft sind.
5.3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b VSDA ist der Anspruch auf
wiederkehrende Sozialhilfeleistungen nur dann gegeben, wenn vorerst
liquidierbares Vermögen – vorbehältlich des massgebenden Freibetrags
– verwertet worden ist. Eine Einschränkung sehen Richtlinien und
Erläuterungen jedoch in der leichten Liquidierbarkeit des Vermögens (vgl.
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Richtlinien Pkt. 1.2.2. und Erläuterungen zu Art. 5 S. 3). Diese ist
beispielsweise gegeben bei Bank- und Postguthaben, Aktien,
Obligationen, Autos und Edelmetallen oder wertvollem Hausrat. Erst im
Falle von wiederkehrenden Leistungen über längere Zeit muss jedoch
auch die Liquidation von weniger leicht liquidierbarem Vermögen wie
Liegenschaften in Betracht gezogen werden (vgl. Richtlinien Pkt. 1.2.2.).
In casu verlangt der Beschwerdeführer monatliche Leistungen für die Zeit
vom Juli 2008 bis September 2009. Eine Liquidation seiner Liegenschaft
zwecks Bestreitung seines Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln kann
dem Beschwerdeführer aufgrund dieser – nicht als lange einzustufenden
– Zeitdauer deshalb nicht zugemutet werden. Vor diesem Hintergrund
kann es auch keine Rolle mehr spielen, dass der gesamte Grundbesitz
des Beschwerdeführers anlässlich eines Gerichtsverfahrens vorsorglich
gepfändet worden sei (vgl. Beschwerde vom 30. August 2008, S. 2).
5.3.2. Zu bejahen ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit hätte nachgehen sollen. Noch im
Gesuch vom 2. Juli 2008 erklärt der Beschwerdeführer, er werde eine
Anstellung suchen, wenn sich innerhalb Jahresfrist die drei Wohnungen
trotz entsprechend erhöhtem Inserataufwand nicht vermieten lassen
würden. In seinem Schreiben vom 29. Dezember 2008 relativierte er
diese Aussagen dahingehend, dass sich die Arbeitssuche auf den
Philippinen aufgrund seines fehlenden Berufsdiploms, dem finanziellen
Aufwand sowie der mit der Erwerbstätigkeit als Unselbständiger
einhergehenden Einschränkung seiner jetzigen Tätigkeit als Vermieter
von Wohnungen als schwierig gestaltet. Des Weiteren führt der
Beschwerdeführer gewisse Bestrebungen auf, eine Arbeitsstelle zu finden
(S. 3 f). Es kann jedoch nicht behauptet werden, der Beschwerdeführer
habe sich intensiv um eine unselbständige Erwerbstätigkeit bemüht. Auch
muss in Frage gestellt werden, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nicht auch weiterhin das Vermieten von Wohnungen zulassen würde. Er
selbst hat das Vermieten von Wohnungen doch anfänglich nur als
Nebentätigkeit geplant, wie aus dem Gesuch vom 2. Juli 2008 (S. 7)
hervorgeht: Als Haupteinnahmequelle hätte das Betreiben eines
Tonstudios dienen sollen. Lediglich nebenbei hätte er die Wohnungen
vermieten wollen.
6.
Unabhängig von der Frage, ob sich der Beschwerdeführer genügend um
eine unselbständige Erwerbstätigkeit bemüht hat und ob diese überhaupt
den Ausgabenüberschuss hätte verringern oder ganz zu tilgen vermögen,
ist in casu jedoch zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer die Heimkehr
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in die Schweiz nahe gelegt werden kann. Nach Art. 11 BSDA ist dies der
Fall, wenn es im wohlverstandenen Interesse des Hilfsbedürftigen oder
dem seiner Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der
Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. Der Verbleib im
Aufenthaltsstaat ist jedoch gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c VSDA gerechtfertigt,
wenn der Auslandschweizer sich schon seit mehreren Jahren im
Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2)
oder nachweist, dass ihm wegen enger familiärer Bande oder anderer
Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3).
6.1. Wie bereits ausgeführt, hält sich der Beschwerdeführer inzwischen
seit acht Jahren auf den Philippinen auf. In der Praxis wird in der Regel
davon ausgegangen, dass eine Aufenthaltsdauer von weniger als fünf
Jahren eher für eine Heimkehr spricht. Dabei handelt es sich jedoch um
einen flexibel zu handhabenden Richtwert (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5993/2007 vom 29. Januar 2008, E. 5.3).
Die Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in seiner Wahlheimat
liegt zwar über dem genannten Richtwert, allerdings ist dieser Zeitraum
auch ins Verhältnis zum Alter des Beschwerdeführers zu setzen, der den
weitaus grössten Teil seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht
hat. Daneben kann auch nicht auf eine besonders weit geschrittene
Integration des Beschwerdeführers im Auswanderungsland geschlossen
werden. Seine Aussage, er sei mit einer Philippinin verheiratet (vgl.
Stellungnahme vom 14. November 2009) muss dahingehend relativiert
werden, als er beschwerdeweise ausführt, seine Ehefrau habe ihn
anfangs 2004 gegen seinen Willen verlassen; er habe keinen Kontakt
mehr zu ihr. Weitere konkrete Ausführungen – insbesondere zu der in der
Beschwerde vom 30. August 2008 erwähnten Freundin – fehlen. Es folgt
lediglich der sehr allgemein gehaltene Hinweis, er sei sozial integriert
(vgl. Stellungnahme vom 14. November 2009, S. 5).
6.2. Gegen die Erbringung von Leistungen ins Ausland sprechen sodann
die wirtschaftlichen Perspektiven. Gemäss der Botschaft des
Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer sollen in
Not geratene Schweizer Staatsangehörige im Ausland mit der Sozialhilfe
des Bundes erhalten, was sie für die Erhaltung der Existenz am
Aufenthaltsort benötigen. Bei der Festsetzung der Unterstützung
massgebend sind die Lebenskosten am Aufenthaltsort der
gesuchstellenden Person, wobei die Sozialhilfe ihr die Führung eines
menschenwürdigen Lebens ermöglichen soll (vgl. BBl 1972 II 559/560).
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Seite 11
Die Sozialhilfe des Bundes soll somit der Deckung des laufenden,
notwendigen Lebensbedarfs dienen. Nicht zum Zweck hat die Sozialhilfe,
wirtschaftliche Aufbauhilfe zu leisten (vgl. auch Pkt. 1.1. der Richtlinien).
Für Selbstständigerwerbende gilt der besondere Hinweis, dass die
Sozialhilfe nicht zum Zweck hat, unternehmerische Risiken abzudecken.
Es kann deshalb keine Leistung gewährt werden, wenn keine begründete
Aussicht auf eine baldige Besserung der Ertragslage besteht. Die
finanziellen Leistungen bestehen dabei in der Regel in der (ergänzenden)
Sicherstellung des Lebensunterhaltes für eine befristete Zeit.
Betriebskosten werden in der Regel nicht zu Lasten der Sozialhilfe
übernommen (vgl. Pkt. 1.2.4. der Richtlinien).
6.3. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Pensionskassenguthaben
Land erworben und im Jahr 2003 fünf Einzimmerwohnungen errichten
lassen, wovon er anfänglich drei Wohnungen an Ausländer vermietete,
die zu Heiratszwecken in den Philippinen weilten. Damit konnte er bis
zum Jahr 2006 seinen Lebensunterhalt gemäss eigenen Aussagen knapp
bestreiten. Dieser Markt brach jedoch zusammen, weshalb der
Beschwerdeführer am 2. Juli 2008 ein Sozialhilfegesuch stellte. Geht der
Beschwerdeführer von einem monatlichen Fehlbetrag von PHP 30'183.33
– basierend auf einem Budget von PHP 42'183 – aus, beläuft sich der
Fehlbetrag gemäss Berechnung der Vorinstanz auf PHP 2'148
(ausgehend von einem Budget von PHP 14'148).
6.4. Zwar ist der Beschwerdeführer mittlerweile – laut einem Schreiben
vom 22. September 2009 – nicht mehr bedürftig; die Mieteinnahmen
hätten sich seit Mai 2009 sogar erhöht, da er ab Juni 2009 noch eine
vierte Wohnung habe vermieten können. Es ist jedoch höchst fragwürdig,
ob der Beschwerdeführer mit der Vermietung von Wohnungen auf Dauer
für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen und sich damit seine
Existenz in seiner Wahlheimat sichern kann. Dies umso mehr, als es sich
jeweils um befristete Mietverhältnisse von kurzer Dauer handelt und sich
der Markt äusserst unsicher und schwankend gestaltet. War sein Konzept
früher auf heiratswillige Ausländer ausgerichtet (vgl. Beschwerde vom 29.
Dezember 2008, S. 2), richtet er sich seit September 2008 an national
und international tätige Geschäftsleute (vgl. Stellungnahme vom 22.
September 2009, S. 3). Ob sich dieses Konzept bewährt, ist fraglich. Fest
steht, dass der Beschwerdeführer von Juli 2008 bis September 2009 im
Durchschnitt monatlich circa 2 Wohnungen vermieten konnte.
6.4.1. Ausgehend von der Budgetberechnung der Vorinstanz, ergibt sich
ein monatlicher Unterstützungsbetrag von PHP 2'148.67 (vgl. Formular
C-5801/2008
Seite 12
„Budget für individuelle Berechnungen“ vom 29. Juli 2008). Der
Beschwerdeführer selbst akzeptiert diesen Betrag insofern, als er den
von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 14'148.67 für individuelle
Ausgaben zur Berechnung seines Existenzminimums heranzieht (vgl.
Schreiben vom 22. September 2009, S. 5 sowie Formular "Übersicht
Miet- und Darlehenseinnahmen und Ausgaben als Existenzminimum"
vom 22. September 2009). Die obgenannten Einnahmen von
durchschnittlich zwei Wohnungen im Monat reichen zwar, um den Betrag
von PHP 14’148 zu decken. Nicht mehr gewährleistet ist die Deckung des
monatlichen Budgets hingegen, wenn auch die – nicht von der Fürsorge
erfassten – Betriebskosten in die Berechnung miteinbezogen werden:
Zwar sind in dem von der Vorinstanz erstellten Budget unter Ziffer 2.3.1.
(Wohnungsmiete) gewisse Wohnnebenkosten (Steuern Grundstück und
Liegenschaft, Liegenschaft Unterhalt und Reparatur) mitberücksichtigt
worden. Der dafür eingesetzte Betrag soll aber in erster Linie seine
eigenen Wohnkosten decken. Darüber hinaus fallen zahlreiche weitere
Kosten an, die – im Sinne von Betriebskosten – nicht mehr vom Budget
erfasst werden. Der Beschwerdeführer selbst führt diesbezüglich in seiner
Stellungnahme vom 22. September 2009 (S. 6 f.) zahlreiche Ausgaben
wie Kosten für Inserate, Klimageräte, Internetanschluss usw. auf und
beziffert die Ausgaben für die Wohnungsvermietung in der von ihm
erstellten Übersicht bezüglich Miet- und Darlehenseinnahme vom Juli
2008 bis September 2009 alsdann auf Total PHP 119'690. Dies ergibt
einen monatlichen Durchschnitt von circa PHP 7'979.00. Ausgehend von
den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen von zwei Wohnungen (2
x PHP 10'000) wäre der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser
zusätzlichen Ausgaben nicht mehr in der Lage, die Lebenshaltungskosten
von PHP 14'148 zu decken. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht
davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte die Leistungen
der Sozialhilfe nur zur Deckung des notwenigen Lebensbedarfs und nicht
im Sinne einer Abdeckung unternehmerischer Risiken gebraucht, wie er
selbst geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 14. November 2009, S. 5).
Zwar führt der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, er habe weder ein
Geschäft noch eine Firma, zweifelsohne ist jedoch der Beschwerdeführer
mit der Vermietung von Wohnungen (selbständig) unternehmerisch tätig.
Seinen weiteren Ausführungen, er habe keinen solchen Antrag gestellt,
da er nie in einer solchen Lage gewesen sei, ist zudem
entgegenzuhalten, dass er in seinem Gesuch vom 2. Juli 2008 selbst
ausführte, er wolle die Massnahmen zur Behebung seiner desolaten
finanziellen Lage wie permanent Inserieren und Beauftragen einer
Vermittlungsagentur – welche der Steigerung seiner Mieteinnahmen
dienen sollten – mittels Sozialhilfe finanzieren (vgl. S. 2). Damit hätte die
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Seite 13
beantragte Sozialhilfe ohne Zweifel auch der Begleichung von
Betriebskosten dienen sollen, die nicht von der Sozialhilfe übernommen
werden.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, in den letzten vier Monaten seit September 2009
genügend Mieter gehabt und sogar weitere Anfragen abgelehnt zu haben. Er gehe deshalb davon aus,
dass es weiterhin möglich sein werde, alle vier Wohnungen weiterhin zu vermieten (Stellungnahme vom
22. September 2009, S. 4 f.). Diese Voraussage gilt es jedoch mit Vorsicht zu geniessen: Ausführungen
des Beschwerdeführers zufolge, wurde lediglich bei einer per 1. Oktober 2009 vermieteten Wohnung das
Mietverhältnis (voraussichtlich) verlängert. Bei einer anderen Wohnung sei eine Weiterführung des
Mietverhältnisses nicht gesichert gewesen; zwei weitere Mietverhältnisse seien per 30. September 2009
bzw. 9. Oktober 2009 definitiv beendet worden.
6.4.2. Ausgehend vom ursprünglichen Budget vom 2. Juli 2008, welches
der Beschwerdeführer – basierend auf dem monatlichen Durchschnitt des
Jahres 2007 – einreichte (vgl. Gesuch vom 2. Juli 2008, S. 4) sieht die
Lage noch prekärer aus: Gemäss seinen Ausführungen müssten
permanent alle drei Wohnungen vermietet werden, um das von ihm
berechnete Budget von PHP 42'000 zu decken (vgl. Gesuch vom 2. Juli
2008, S. 2). Da er zu jener Zeit noch PHP 13'000 für die Monatsmiete
verlangte, was ihm bei Vermietung aller drei Wohnungen
Gesamteinnahmen von PHP 39'000 beschert hätte, müsste er aktuell –
um dieselben Einnahmen zu generieren – alle vier Wohnungen à PHP
10'000 vermieten. Dass dieses Ziel erreicht werden kann, muss bei den
sehr kurzfristigen Mietverhältnissen und in Anbetracht der geschäftlichen
Schwankungen bezweifelt werden. Auch der Beschwerdeführer macht in
diesem Zusammenhang geltend, es könne immer wieder vorkommen,
dass eine oder mehrere Wohnungen über einen gewissen Zeitraum leer
stehen würden. Ein Problem sei diesbezüglich, dass es nicht möglich sei,
zum Voraus neue Mieter zu suchen (vgl. Stellungnahme vom
22. September 2009, S. 5). Dass die Finanzierung des Lebensunterhaltes
mittels kurzfristig gehaltenen Mietverhältnissen sich auf Dauer schwierig
gestalten würde, ist wohl auch dem Beschwerdeführer bewusst, hat er
sich doch anfänglich noch das Ziel gesetzt, mindestens zwei Wohnungen
permanent zu vermieten (vgl. Gesuch vom 2. Juli 2008, S. 3).
6.5. Mit diesen Ausführungen erscheint die Einnahmequelle des
Beschwerdeführers in Hinblick auf die Zukunft äusserst unsicher und es
muss davon ausgegangen werden, dass es wegen ausbleibenden
Mietern immer wieder zu finanziellen Notlagen des Beschwerdeführers
kommt. Der Beschwerdeführer selbst macht in dieser Hinsicht denn auch
beschwerdeweise geltend, das Vermieten von Wohnungen sei
C-5801/2008
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ursprünglich lediglich als Nebenbeschäftigung geplant gewesen. Als
Haupeinnahmequelle hätte das Betreiben eines qualitativ hochstehenden
Tonstudios dienen sollen (vgl. Beschwerde vom 30. August 2008, S. 7).
6.6. Auch berufliche Alternativen zeigen sich keine. Ob er mit einer
weiteren Einnahmequelle – wie der allfälligen Eröffnung eines kleinen
Verkaufladens – seine monatlichen Einnahmen steigern könnte, muss
aufgrund der lediglich sehr allgemein getätigten Ausführungen offen
bleiben (vgl. Stellungnahme vom 22. September 2009, S. 5).
6.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann dem
Beschwerdeführer die Heimkehr in die Schweiz zugemutet werden.
7.
Vor diesem Hintergrund kann es auch keine Rolle mehr spielen, dass der
Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 22. September 2009 anstelle
der monatlichen Unterstützung einen fixen Betrag beantragt, um
aufgenommene Darlehen zu begleichen. Vollständigkeitshalber sei
jedoch anzumerken, dass sich Sozialhilfeleistungen am Prinzip der
Bedarfs-deckung orientieren und generell nur die Beseitigung aktueller
und allenfalls die Verhinderung zukünftiger Notlagen bezwecken. Die
Sozialhilfe dient jedoch nicht der Schuldentilgung (vgl. Art. 5 BSDA),
weshalb gemäss Art. 6 Abs. 2 VSDA Schulden und Schuldzinsen nicht
als Auslagen anerkannt werden. Eine Ausnahme fällt einzig in Betracht,
wenn durch die Nichtbezahlung eine erneute Notlage entstünde, die
wiederum durch Sozialhilfe zu beheben wäre. In der Praxis können sich
beispielsweise Mietzinsausstände oder unbezahlte
Krankenkassenprämien als über die Sozialhilfe tilgbare Schulden
erweisen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3931/2009 vom
17. November 2009 E. 6 und C-5959/2007 vom 11. Juni 2009 E. 7). In
diesem Sinne hätten – im Falle einer Gutheissung des Gesuchs um
Sozialhilfe – von vornherein nur Schulden, welche der Beschwerdeführer
mit der unmittelbaren Lebensbedarfsdeckung eingegangen ist,
berücksichtigt werden können. Schulden welche hingegen im
Zusammenhang mit Geschäftsschwankungen entstanden sind, finden
hingegen keine Berücksichtigung. Aufgrund obgenannter Ausführungen
erübrigt sich jedoch in casu eine diesbezügliche Aufteilung der Kosten.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nach dem
BSDA zu Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich
C-5801/2008
Seite 15
damit als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat ihr Ermessen
pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände
rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieser Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
C-5801/2008
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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