Abtei lung II I
C-5802/2008/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 11. Juli 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5802/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborene, in Österreich wohnhafte serbische Staatsange-
hörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete in den
Jahren 1971 bis 1974 sowie 1982 bis 1984 in der Schweiz und
entrichtete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Seine letzte Erwerbs-
tätigkeit als Lastwagenfahrer, die er im Juli 2003 aufgab, übte er in
Österreich aus. Am 23. September 2004 meldete er sich beim öster-
reichischen Versicherungsträger zum Bezug von Leistungen der
Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. Am 19. Juni 2006 ging
das Gesuch bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgen-
den: IVSTA oder Vorinstanz) ein (act. 9).
Nach Prüfung der vorgelegten und eingeholten Unterlagen lehnte die
IVSTA mit Verfügung vom 11. Juli 2008 das Leistungsbegehren ab mit
der Begründung, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausge-
übten Tätigkeit als Lastwagenfahrer zu 100% arbeitsunfähig, doch die
Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser ange-
passten gewinnbringenden Tätigkeit, die nicht ein sehr gutes Sehver-
mögen verlange, sei ihm noch zu 100% zumutbar, dies mit einer Er-
werbseinbusse von 46%, die ihm kein Recht auf eine Rente einräume
(act. 63).
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der IVSTA
am 3. August 2008 Beschwerde, die in der Folge zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. In seiner Ein-
gabe machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er sei mit
dem Entscheid vom 11. Juli 2008 nicht einverstanden, da er wegen
diverser gesundheitlicher Probleme nicht mehr arbeiten könne. Als Be-
weismittel legte er mehrere ärztliche Unterlagen älteren sowie neueren
Datums bei.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, die medizini-
schen Akten seien erneut dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
unterbreitet worden, der an seinen bisherigen Schlussfolgerungen
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festhalte, wonach es sich bei den Rückenbeschwerden um vorwiegend
funktionelle Schmerzen und nicht um degenerative Veränderungen
handle. Insofern sei dieses Leiden nicht direkt invalidisierend. Hinge-
gen bewirke das aufgrund einer Netzhautablösung im Jahr 1999 ein-
geschränkte Sehvermögen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers als Lastwagenfahrer. Leichtere, leidensangepasste
Verweisungstätigkeiten, beispielsweise als Tierarztassistent, seien je-
doch weiterhin vollumfänglich ausübbar. Der Einkommensvergleich
habe einen Einkommensverlust von 46% ergeben. Aufgrund der Ange-
hörigkeit zu einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft
(EU) bestehe bei einem Invaliditätsgrad von unter 50% kein Renten-
anspruch.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2009 wurde der Beschwerde-
führer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 400.– verpflichtet. Da beim Gericht innert der gesetzten Frist ledig-
lich ein Betrag von Fr. 378.– einging, wurde der Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 5. März 2009 zur Nachzahlung von Fr. 22.–
aufgefordert. Innert der Nachfrist wurden dem Gericht irrtümlicher-
weise Fr. 228.– überwiesen (€ 150.– statt € 15.–).
E.
Mit Verfügung vom 24. März 2009 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel.
F.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 11. Juli 2008, mit wel -
cher das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen ge-
hört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befin-
det (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat, ist als Adressat durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Ände-
rung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem der Kostenvorschuss
fristgerecht bezahlt worden ist, kann auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde eingetreten werden.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah-
rensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2
VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
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2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V
360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI
KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a,
BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl.
BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum
anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht
nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt
wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwal-
tungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärun-
gen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
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haltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a
mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be-
deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann
allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen
Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zu-
sammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten
begründet werden (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c
mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193
E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; vgl. BGE 130 V 445).
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien
und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Da die Schweiz mit diversen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, nicht aber mit Serbien, findet
das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: das Abkom-
men) nach wie vor Anwendung. Nach Art. 2 des Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
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Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversiche-
rung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweize-
rische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften
sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten
Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Ren-
tenanspruchs sind die Feststellungen ausländischer Versicherungs-
träger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Demnach kann der Be-
schwerdeführer aus der Tatsache, dass ihm von der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt seit dem 1. April 2005 eine monatliche
Invaliditätspension ausgerichtet wird, nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten. Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Be-
weiswürdigung des Gerichts (vgl. E. 2.3.3 hiervor; Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2008 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls frü-
her entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab
dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002
3371 und 3453], ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März
2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in
der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die
Verordnungen in den entsprechenden Fassungen).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten,
welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leis-
tungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt mit den seitherigen Änderungen
anwendbar sind. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkom-
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mensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu
entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und
die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter
der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V
343 E. 3.1, 3.2 und 3.3), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffs -
bestimmungen verwiesen.
3.3 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007
gültig gewesenen, vorliegend in dieser Beziehung anwendbaren Fas-
sung) werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG
lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausge-
richtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs anmeldet. Vorliegend ist die Anmeldung des
Beschwerdeführers am 23. September 2004 beim österreichischen
Versicherungsträger eingereicht worden, so dass allfällige Leistungen
der IV frühestens ab September 2003 ausgerichtet werden könnten.
Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (11. Juli 2008) ein-
traten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert
haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
Vorliegend ist damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Zeit
vom 23. September 2003 bis zum 11. Juli 2008 im Sinne des Gesetzes
invalid gewesen bzw. geworden ist.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während der vom Gesetz geforderten Dauer Bei-
träge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet, so dass er die gesetz-
liche Mindestbeitragsdauer sowohl nach den bis zum 31. Dezember
2007 gültig gewesenen als auch nach den seither geltenden Bestim-
mungen erfüllt (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Seite 8
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4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen-
te (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8
Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer-
hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder
der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2 Anspruch auf eine ganze Rente bestand gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Ge-
mäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Nach dem am 1. Januar 2004 in Kraft getre-
tenen Art. 28 Abs. 1 IVG hatte ein Versicherter Anspruch auf eine Vier-
telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei
einem solchen von 50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der
Invalidität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von
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70%. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG
in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weni-
ger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts (EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt diese
Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine
Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 nur für
Schweizer Bürger und Angehörige von Staaten der EU, denen auch
bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn
sie einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Dies trifft auf den
Beschwerdeführer, der Bürger von Serbien ist, nicht zu, so dass er nur
dann Anspruch auf eine IV-Rente hätte, wenn sein Invaliditätsgrad
mindestens 50% betrüge.
4.3 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-
spruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-
nen (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesent -
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
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Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.4.1 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützli-
cher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
und zumutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
der IVSTA, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutba-
rer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit;
vgl. ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode). Massgeblicher Zeitpunkt für
den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund diverser ge-
sundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit
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nachzugehen, weshalb er Anspruch auf eine Rente der schweizeri-
schen Invalidenversicherung habe.
5.1 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und damit der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz insbe-
sondere auf folgende Unterlagen abgestützt:
• Den Bericht vom 5. Mai 2004 des Ambulatoriums A._______
(act. 35), wonach beim Versicherten Verdacht auf Osteoporose
besteht.
• Die Ausführungen in dem von der österreichischen Pensionsver-
sicherungsanstalt eingereichten ärztlichen Bericht vom 23. Feb-
ruar 2005 (Formular A/YU 16 [act. 12] als Beilage zu Formular
E 001 [act. 13]), gemäss welchem beim Beschwerdeführer fol-
gende Diagnosen gestellt wurden:
- Kniegelenksabnutzung beidseits,
- chronische Dorsolumbalgie bei Rundrückenbildung mit de-
generativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule,
- Zustand nach Arbeitsunfall 2000 mit Mittelfussverletzung
und knöcherem Ausriss am rechten Würfelbein, folgenlos
abgeheilt,
- Schultergelenksabnutzung beidseits, rechts mehr als links,
- Osteoporose,
- beidseits mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit,
- hohe Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit beidseits, Zustand
nach Operation einer Netzhautablösung rechts, konzent-
risch eingeengtes Gesichtsfeld beidseits, herabgesetztes
Sehvermögen beidseits.
Der untersuchende Arzt kam zum Schluss, dass dem Be-
schwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne stän-
diges Sitzen, Stehen oder Gehen sowie Bücken, Knien oder
Hocken sowie keine Tätigkeiten an exponierten Stellen und
Arbeiten, die kein sehr gutes Sehvermögen und keine beson-
deren Hörempfindungen erfordern, zumutbar seien.
• Den Befund vom 3. März 2006 des Diagnose Zentrums
B._______ (act. 36), wonach beim Beschwerdeführer eine
komplette Sacralisation des Lendenwirbels L5, eine tief loka-
lisierte Lendenlordose mit konsekutiv deutlicher, dorsal betonter
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Chondrose L4/L5 bei dorsal deutlich höhenreduzierter Band-
scheibe, zusätzlich eine Retrolisthese von L4 sowie nahezu in
sämtlichen Segmenten eine geringe begleitende Spondylose
festgestellt wurden. Bei der Beckenübersicht wurden beidseitig
im Hüftgelenk inzipient arthrotische Veränderungen erwähnt.
Bezüglich der Knie schliesslich wurde auf eine beginnende
Gonarthrose mit geringer Gelenkspaltverschmälerung und
kleinen Randzacken sowie eine etwas deutlichere Femoro-
patellararthrose beidseits hingewiesen.
• Den Befund vom 5. Dezember 2006 des Diagnose Zentrums
B._______ (act. 37), wonach anlässlich einer Sonographie mit
grosser Wahrscheinlichkeit ein Cholesterolpolyp in der Gallen-
blase festgestellt wurde, im Übrigen aber die Sonomorphologie
an Leber, Pankreas, Milz und beiden Nieren unauffällig war und
retroperitoneal keine vergrösserten oder pathologisch struktu-
rierten Lymphknoten nachgewiesen wurden.
• Den Bericht vom 31. Januar 2007 des Krankenhauses
C._______ (act. 18 = act. 39), betreffend den stationären Auf-
enthalt des Beschwerdeführers vom 10. August 2006 bis zum
23. August 2006 aufgrund einer akuten Appendicitis mit perity-
philitischem Abszess, nach deren operativen Behandlung der
Versicherte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen
werden konnte.
• Den Bericht vom 10. Januar 2007 des Krankenhauses
C._______ (act. 38), betreffend eine weitere stationäre Behand-
lung des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2006 bis zum
24. Dezember 2006 aufgrund einer Gallenkolik, die ebenfalls
operativ mit unauffälligem Verlauf behandelt wurde.
• Den Bericht über die im Diagnose Zentrum B._______ am
24. Februar 2007 (act. 40) durchgeführte Sonographie der
Leber, der abführenden Gallenwege, des Pankreas, der beiden
Nieren sowie des Unterbauches, die abgesehen von einem
möglichen Hämangiom im rechten Leberlappen unauffällige
Befunde ergab.
5.2 In Würdigung dieser Unterlagen erwähnte Dr. med. D._______
vom RAD Rhone in seinem Bericht vom 19. Juli 2007 (act. 43) als
Hauptdiagnosen das eingeschränkte Sehvermögen, ein Lumboverte-
bralsyndrom bei nur sehr geringen degenerativen Veränderungen so-
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wie Schulterschmerzen beidseitig bei geringen degenerativen Ver-
änderungen. Er kam zum Schluss, dass das Rückenleiden des
Beschwerdeführers für sich alleine nicht "direkt" invalidisierend sei, da
es sich vorwiegend um funktionelle Schmerzen ohne Vorliegen we-
sentlicher degenerativer Veränderungen handle. Das gleiche gelte
auch für die Schulterschmerzen. Invalidisierend für die Tätigkeit als
Lastwagenfahrer sei indes das aufgrund einer Netzhautablösung im
Jahr 1999 eingeschränkte Sehvermögen. Aus diesem Grund sei der
Versicherte seit dem Jahre 1999 als Lastwagenfahrer zu 100% arbeits-
unfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er dagegen voll arbeits-
fähig, wobei als funktionelle Einschränkungen die wechselnde Arbeits-
position, das Heben von Gewichten bis max. 15 kg, der Ausschluss
von generell schweren Arbeiten oder Tätigkeiten, die ein gutes Sehver-
mögen benötigten, zu berücksichtigen seien. Er wies darauf hin, dass
der Versicherte mit einer korrigierenden Sehhilfe ausgestattet sei, wo-
mit er ohne weiteres als Tierarzt-Assistent, also in seinem ursprünglich
erlernten Beruf, arbeiten könnte.
Da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Lastwagenfahrer vom
22. Mai 2001 bis zum 1. Juli 2003 trotz der attestierten Arbeitsunfä-
higkeit ausgeübt hatte, wurde der RAD-Arzt erneut um seine Beur-
teilung gebeten. Es wurde insbesondere gefragt, ob der Versicherte
aus medizinischer Sicht seine Kräfte überfordert habe im Sinne von
Rz. 2025 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezem-
ber 2007 gültig gewesenen Fassung). In seinem ergänzenden Bericht
vom 25. September 2007 (act. 46) hielt der RAD-Arzt Dr. med.
D._______ fest, die Behinderung, welche durch die Netzhautablösung
und das daraus resultierende röhrenförmige Sehen entstanden sei,
könne prinzipiell nicht mit der Tätigkeit als professioneller Last-
wagenfahrer vereinbart werden. Eine Überforderung der Kräfte im
Sinne von Rz. 2025 KSIH liege aber nicht vor, vielmehr handle es sich
um eine Nicht-Eignung. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass
diese Einschätzung angesichts des Augenleidens des Beschwer-
deführers durchaus nachvollziehbar und überzeugend ist, so dass
seine Tätigkeit als Lastwagenfahrer vom 22. Mai 2001 bis zum 1. Juli
2003 nicht geeignet ist, die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG
(in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) zu unterbrechen.
5.3 Die Einschätzung des RAD-Arztes, wonach der Beschwerdeführer
aufgrund seines Augenleidens in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit zu
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100% arbeitsunfähig sei, in einer leidensangepassten Verweisungs-
tätigkeit unter Berücksichtigung der erwähnten funktionellen Ein-
schränkungen indes zu 100% arbeiten könne, ist nicht zu beanstan-
den, ist sie doch nachvollziehbar, hinreichend begründet und steht in
keinem Widerspruch zu den vorliegenden ärztlichen Berichten. Die
weiteren, in den erwähnten Berichten gestellten Diagnosen, die der
RAD-Arzt nicht explizit erwähnt hat, sind invalidenversicherungsrecht-
lich zweifellos nicht relevant.
5.4 Anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat der Be-
schwerdeführer nebst älteren medizinischen Unterlagen auch diverse
neuere Untersuchungsberichte vorgelegt. Diese sind allerdings nur
insofern beachtlich, als sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers bis zum Verfügungszeitpunkt (11. Juli 2008)
zulassen.
5.4.1 Sowohl der Bericht vom 31. Januar 2007 betreffend die statio-
näre Behandlung einer Appendicitis acuta als auch der Bericht vom
10. Januar 2007 zur stationären Behandlung des Beschwerdeführers
wegen einer Gallenkolik befinden sich in den Vorakten (vgl. E. 5.1
hiervor) und waren dem RAD-Arzt bekannt. Auch der Koloskopie-Be-
fund vom 13. Dezember 2006, wonach eine Sigmadivertikulose, meh-
rere Rektumpolypen sowie ein Sigmapolyp diagnostiziert wurden,
wurde bereits im Bericht vom 10. Januar 2007 (act. 38) erwähnt, eben-
so der Gastroskopie-Befund vom 12. Dezember 2006. Ebenfalls be-
kannt war der Vorinstanz der Bericht des Diagnose Zentrums
B._______ vom 24. Februar 2007 über die durchgeführte Sonographie
der Leber, der abführenden Gallenwege, des Pankreas, der beiden
Nieren sowie des Unterbauches, die abgesehen von einem möglichen
Hämangiom im rechten Leberlappen nichts Auffälliges ergab.
5.4.2 Nicht in den Vorakten enthalten ist der Bericht vom 2. August
2007 des Krankenhauses C._______, wonach beim Beschwerdeführer
die Entfernung der Polypen anlässlich eines stationären Aufenthaltes
vom 24. bis 26. Juli 2007 erfolgte. Ebensowenig der neu eingereichte
Bericht vom 20. Mai 2008 des Krankenhauses C._______ über die
Kontrollkoloskopie am 14./15. Mai 2008, der als Diagnosen die
polypoide Schleimhaut im Bereich der Anastomose, hyperplast.
Polypknospen im Rectum, ausgeprägte Sigmadivertikulose sowie Os-
teoporose (anamnest.) erwähnt, jedoch festhält, dass keine Dysplasien
und auch keine Malignität festgestellt wurden.
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Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer den Bericht vom 7. März
2007 des A._______ Ambulatoriums über eine am 22. Februar 2007
durchgeführte Knochendichtemessung nach, welche eine Osteopenie
und somit gegenüber der Voruntersuchung vom 14. April 2004 gar eine
Befundverbesserung ergab, sowie einen Bericht vom 29. Mai 2008
über die Makroskopie eines Fibroms mit der Diagnose Congenitaler
Nävus (ohne Hinweise auf eine Entartung).
5.4.3 Die Vorinstanz hat die neu eingereichten medizinischen Unter-
lagen erneut dem RAD Rhone unterbreitet, der in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 8. Januar 2009 ausgeführt hat, die neu einge-
reichten Befunde und Berichte ergäben keine neuen invalidisierenden
Aspekte. Dementsprechend hielt die Vorinstanz an ihrer ursprüng-
lichen Beurteilung fest, wonach der Beschwerdeführer in seiner zuletzt
ausgeübten Tätigkeit zwar 100% arbeitsunfähig sei, dass aber leich-
tere, leidensangepasste Verweisungstätigkeiten noch vollschichtig aus-
übbar seien.
Diese Einschätzung ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvoll-
ziehbar und somit nicht zu beanstanden. Obschon sich die Unterlagen
auf gesundheitliche Einschränkungen vor Erlass der angefochtenen
Verfügung beziehen und somit grundsätzlich zu beachten sind, be-
treffen sie einerseits eine akute Erkrankung, die bereits behandelt
worden ist, und bestätigen andererseits im Wesentlichen schon zuvor
gestellte Diagnosen, deren Auswirkungen durch den RAD Rhone
bereits früher gewürdigt worden sind. Da auch die neuen Unterlagen
keine begründbaren und nachvollziehbaren Rückschlüsse auf eine
allfällige Verminderung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers in geeigneten Verweisungstätigkeiten zulassen, sind sie für das
vorliegende Verfahren ohne Belang.
5.4.4 Auch wenn der ebenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren
eingereichte Kurzbericht vom 20. Dezember 2008 im Zusammenhang
mit der Augenoperation vom 16. Dezember 2008 sich auf ein Ereignis
nach dem massgeblichen Zeitpunkt (11. Juli 2008) bezieht, ist er
grundsätzlich geeignet, Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers bis zum Verfügungszeitpunkt zuzulassen. Der
Bericht bestätigt aber nur die schon seit Jahren bestehende und
bekannte Fehlsichtigkeit, die zur Annahme einer vollständigen Arbeits-
unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer geführt hat.
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Darüber hinaus sind dem Bericht keine Hinweise zu entnehmen, die
– aufgrund der Sehbehinderung – auf eine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit auch in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten hin-
weisen würden.
6.
Der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich (act. 54)
wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden.
Aufgrund der Arbeitsbestätigung vom 15. Januar 2001 ging die
Vorinstanz von einem durchschnittlichen Lohn von umgerechnet
€ 1'919.74 pro Monat aus, der bis ins Jahr 2005 indexiert wurde, was
ein monatliches Valideneinkommen von € 2'166.69 ergab. Zur Bestim-
mung des Invalideneinkommens stützte sich die Vorinstanz auf statis -
tische Zahlen Österreichs aus dem Jahr 2005 und ging von einem mo-
natlichen Verdienst von € 1'376.22 (Durchschnittslohn für sonstige
angelernte Arbeitnehmer) aus. Bei einer vollschichtigen Tätigkeit in
leichteren, leidensangepassten Tätigkeiten und unter Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzugs von 15%, der den persönlichen und
beruflichen Umständen des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung
trägt, resultierte ein Invalideneinkommen von € 1'169.79. Korrekter-
weise hat die Vorinstanz hieraus einen Invaliditätsgrad von (gerundet)
46% errechnet. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf
eine IV-Rente (vgl. E. 4.2 hiervor).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Be-
schwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichts-
gebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vor-
liegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG,
Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und anteilsmässig mit dem in zwei Raten geleisteten Ver-
fahrenskostenvorschuss von insgesamt Fr. 606.– (Fr. 378.– und
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Fr. 228.–) verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 206.– wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
rückerstattet.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bun-
desbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.– bestimmt.
Sie werden dem Beschwerdeführer auferlegt und anteilsmässig mit
dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 606.– verrechnet. Der
Restbetrag von Fr. 206.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxxx)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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