B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5802/2014
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, vorsorgliche Renteneinstellung
(Verfügung vom 17. September 2014).
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Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene A._______ führt in seinem Heimatland Deutschland
eine Landarztpraxis. Mit Verfügung vom 13. August 2007 sprach ihm die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ab 1. Februar 2005 eine ganze
Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 70%) zu.
A.a Im Juni 2012 leitete die IVSTA ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl.
IV-act. 150). Im Fragebogen für die IV-Rentenrevision (Eingang am
11. Juni 2012) gab A._______ an, er arbeite täglich 3 Stunden bzw. 60 bis
66 Stunden pro Monat und erziele ein Einkommen von € 1‘800.- (netto
€ 1‘000.- bis 1‘100.- [IV-act. 142]). Zur Abklärung des medizinischen Sach-
verhalts ordnete die IVSTA eine Medas-Begutachtung an, woran sie mit
Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 festhielt (IV-act. 190). Die dage-
gen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 12. November 2013 ab, soweit darauf eingetreten wurde (IV-act. 205).
A.b Am 1. und 2. April 2014 wurde A._______ polydisziplinär begutachtet.
Gestützt auf das Gutachten vom 12. Mai 2014 (IV-act. 213) stellte die Ärz-
tin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) unter anderem fest, die vom
Versicherten effektiv geleistete Arbeitszeit sei unklar (Stellungnahme vom
17. Juli 2014; IV-act. 220). Mit Schreiben vom 27. August 2014 forderte die
IVSTA A._______ auf, bis zum 27. September 2014 die Buchhaltungsun-
terlagen seiner selbständigen Arbeit sowie Steuerbelege der letzten
10 Jahre einzureichen (IV-act. 221). Dieser machte mit Eingabe vom
31. August 2014 insbesondere geltend, die Forderung sei „reine Schikane,
die in keiner Relation zum Sachverhalt steht“. Mit der Teilnahme an der
Begutachtung habe er seine Mitwirkungspflicht mehr als erfüllt (IV-
act. 222).
A.c Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 stellte die IVSTA die
Rentenzahlungen vorläufig ein (IV-act. 224). Zur Begründung führte sie na-
mentlich aus, aufgrund der vorliegenden Unterlagen erziele A._______ ein
deutlich höheres Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als der IV-
STA angegeben. Es sei davon auszugehen, dass er ein rentenausschlies-
sendes Einkommen erziele. Es bestehe somit der Verdacht auf unrecht-
mässigen Leistungsbezug, der eine vorläufige Einstellung der Rentenzah-
lungen (während den weiteren Abklärungen) rechtfertige.
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B.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2014 machte A._______ sinngemäss gel-
tend, die Forderung der Vorinstanz nach Buchhaltungs- und Steuerunter-
lagen für die letzten 10 Jahre sei unverhältnismässig, zumal die Einkom-
menssteuerbescheide ab 2007 der IVSTA vorlägen. Aufgrund seiner Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen könne er nur 12 Stunden pro Woche arbei-
ten. Es sei unverschämt, ihn nun in eine „kriminelle Ecke“ zu stellen und
ihm Leistungsmissbrauch vorzuwerfen (act. 1).
C.
Mit Eingabe vom 15. November 2014 reichte der Beschwerdeführer ein an
die Vorinstanz gerichtetes Schreiben (gleichen Datums) ein (act. 6).
D.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. November
2014, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei
(act. 7).
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2014 auf CHF 400.- festge-
setzte Kostenvorschuss ging am 17. Dezember 2014 bei der Gerichts-
kasse ein (act. 8 und 10).
F.
Mit Replik vom 27. Dezember 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung. Die Vorinstanz habe bei der Renten-
zusprache und bei der Revision 2010 die ihr vorliegenden Einkommens-
steuerunterlagen nicht beanstandet, weshalb er nach Treu und Glauben
davon ausgegangen sei, der Rentenbezug sei rechtens. Eine nachträgli-
che Rückforderung stelle einen schwerwiegenden Verstoss gegen den
Vertrauensschutz dar. Schliesslich erklärte er sich bereit, die vorläufige Ein-
stellung der Rente zu akzeptieren, sofern er die Rente wieder erhalte, so-
bald er die Praxis vollständig aufgegeben habe (act. 11).
G.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 19. Januar 2015 an ihren Ausführungen
und Anträgen gemäss Vernehmlassung fest (act. 13).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Angefochten ist eine Zwischenverfügung, mit welcher die Vorinstanz im
Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens als vorsorgliche Massnahme
die Rentenzahlungen vorläufig einstellte.
1.2.1 Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen sind anfechtbar, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46
Abs. 1 Bst. a VwVG). Diese Voraussetzung ist bei einer vorsorglichen Sis-
tierung der IV-Rente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumin-
dest teilweise decken soll, zweifellos gegeben (Urteile BVGer C-4163/2013
vom 2. Juni 2014 E. 2.1.2, A-4634/2012 vom 4. September 2014 E. 1.2.4
sowie C-5207/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3, je mit Hinweisen).
1.2.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochte-
nen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch
der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, grundsätzlich einzutreten.
1.2.3 Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen die Aufforderung der Vor-
instanz, die Buchhaltungs- und Steuerunterlagen der letzten 10 Jahre ein-
zureichen, richtet, betrifft dies eine ausserhalb des Anfechtungs- und Streit-
gegenstandes liegende Frage, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl.
BGE 125 V 413 E. 1.a; 131 V 164 E. 2.1; 132 V 74 E. 1.1).
1.2.4 Eine offensichtlich unbegründete Beschwerde kann der Einzelrichter
mit summarischer Begründung abweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 3 AHVG und Art. 69 Abs. 2 IVG).
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2.
Vorsorgliche Massnahmen, die vor Erlass einer (das Verfahren abschlies-
senden) Verfügung ergehen, zielen darauf ab, deren Wirksamkeit sicher-
zustellen. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der beste-
hende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhal-
ten bleibt. Mit gestaltenden Massnahmen wird demgegenüber ein Rechts-
verhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Der Ent-
scheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit
voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren
sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Be-
troffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist,
wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt.
Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interes-
sen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser ver-
hältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand
soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnah-
men beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden,
wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten
drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderli-
chen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden
müssen (zum Ganzen: BGE 130 II 149 E. 2.2; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 559 ff.; A-4634/2012 E. 5.1 ff. mit Hinweisen).
2.1 Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, worunter auch die vorsorg-
liche Renteneinstellung fällt, ist in analoger Anwendung von Art. 56 VwVG
auch im Sozialversicherungsverfahren grundsätzlich zulässig (vgl. A-
4634/2012 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 9C_45/2010 vom 12. April
2010 E. 2).
2.2 Die nachfolgenden Bestimmungen und Grundsätze gelten unabhängig
davon, ob die Rentenbezügerin oder der Rentenbezüger die schweizeri-
sche oder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. statt vieler Urteil
BVGer C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2 mit Hinweisen).
2.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird, wenn sich der Invaliditätsgrad ei-
ner Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Revision von Invaliden-
renten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
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ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung
des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung
der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5).
2.2.2 Nicht nur für die Zukunft, sondern rückwirkend (ab Eintritt der für den
Anspruch erheblichen Änderung) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung
der Rente, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der
ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist
(Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV; vgl. dazu auch BGE 136 V 45 E. 6.2 und Art. 7b
Abs. 2 IVG). Die Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse ist sowohl in
Art. 31 Abs. 1 ATSG als auch in Art. 77 IVV verankert. Demnach sind Ren-
tenberechtigte verpflichtet, jede für den Leistungsanspruch wesentliche
Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits-
oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Für den Tat-
bestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten er-
forderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahr-
lässigkeit genügt (Urteil BGer 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2
mit Hinweisen). Zeigt ein Rentenbezüger in Verletzung seiner Meldepflicht
der IV-Stelle nicht an, dass er nunmehr ein rentenausschliessendes Er-
werbseinkommen erzielt, können unrechtmässig bezogene Leistungen ge-
mäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückgefordert werden (vgl. bspw. Urteil BGer
8C_127/2013 vom 22. April 2013).
2.3 Die Voraussetzung der Dringlichkeit und das Erfordernis des nicht
leicht wieder gutzumachenden Nachteils sind zu bejahen. Die Rückforde-
rung von Rentenleistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt nicht nur
einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Ren-
ten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass
solche Forderungen sich als uneinbringlich erweisen. Die Rechtsprechung
misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden,
denn auch regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (C-4163/2013 E. 3.5
und A-4634/2012 E. 5.3.1, je mit Hinweis auf BGE 105 V 266 E. 3 und Urteil
BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1 in Verbindung mit
E. 3.1). Die Ansprüche des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin
bleiben hingegen gewahrt. Ergibt sich im Revisionsverfahren, dass der
Rentenanspruch weiterhin besteht, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorg-
lichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (Urteil BGer
9C_482/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der
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Praxis ist das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und
die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in
der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person
an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlich-
keit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird.
Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet
nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person
(A-4634/2012 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Aus den Akten gehen keine beson-
deren Umstände hervor, aufgrund derer darauf geschlossen werden
müsste, dass vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers überwiege.
2.4 Ob der Beschwerdeführer ein höheres oder gar rentenausschliessen-
des Einkommen erzielt und dies in Verletzung seiner Meldepflicht der Vor-
instanz nicht angezeigt hat, wird im Hauptverfahren (Revisionsverfahren)
zu beurteilen sein. Die Renteneinstellung als vorsorgliche Massnahme re-
gelt nur einen provisorischen Zustand während der Dauer des Verfahrens
und fällt mit dem Erlass der Endverfügung dahin; sie beruht lediglich auf
einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (9C_482/2015
E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch vorne E. 2). Für die vorläufige Rentenein-
stellung muss sich die Vorinstanz auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt
haben, was nachfolgend zu prüfen ist.
2.4.1 In der angefochtenen Zwischenverfügung führt die Vorinstanz aus,
es gehe aus den ihr vorliegenden Unterlagen (unter anderem Kontennach-
weise zur Gewinnermittlung und Steuerbelege) hervor, dass der Beschwer-
deführer ein deutlich höheres Einkommen erziele als der IV-Stelle angege-
ben. Für das Geschäftsjahr 2009 werde beispielsweise ein Gewinn von
€ 140‘498.- erwähnt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. Es bestehe somit der
Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges, weshalb sich die vor-
läufige Einstellung der Rentenzahlungen rechtfertige.
2.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vorinstanz hätten die Ein-
kommenssteuerbescheide ab 2007 vorgelegen. Er arbeite 12 Stunden pro
Woche. Der Rest der Pflichtsprechstunden sowie Nacht-/Wochenend-
dienste werde von Vertretern geleistet, die er bezahlen müsse. Betreffend
Gewinn von € 140‘498.- werde übersehen, dass davon noch 42% Steuern
weggingen. Zudem sei dies sein höchster Gewinn gewesen. Seit Jahren
belaufe sich sein Gewinn auf € 90‘000.- bis 115‘000.- pro Jahr, vor dem
Steuerabzug. Ein Vertreter verlange einen Tariflohn von € 80.- bis 120.- pro
Stunde, was er sich nicht leisten könne. Deshalb bekämen die Vertreter
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den Lohn von € 40 in bar. Dieses Geld erscheine natürlich nicht als Verlust
in der Buchhaltung.
2.4.3 Diese Vorbringen sind nicht geeignet, die vorsorgliche Renteneinstel-
lung als unzulässig erscheinen zu lassen. Vielmehr bestätigen sie den Ver-
dacht, dass das Einkommen des Beschwerdeführers tatsächlich höher
sein könnte als gegenüber der Vorinstanz deklariert (vgl. Sachverhalt A.a).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind im Übrigen auch
die Steuerbescheide ab 2007 nicht (vollständig) in den Akten, worauf die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht hinweist. Zutreffend ist auch
– was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird –, dass er laut Berech-
nung der Einkommenssteuer 2009 aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein
Einkommen von € 140‘498.- erzielte (vgl. IV-act. 158).
2.4.4 Aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage er-
scheint die vorläufige Renteneinstellung gerechtfertigt. Die angefochtene
Zwischenverfügung ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde
erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen
Verfahren abzuweisen (vgl. E. 1.2.4 hiervor).
2.5 Obwohl die – vom Beschwerdeführer primär beanstandete – Aufforde-
rung zur Einreichung der Buchhaltungs- und Steuerunterlagen der letzten
10 Jahre vorliegend nicht zum Streitgegenstand gehören (vgl. vorne
E. 1.2.3), ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen. Der Beschwerdefüh-
rer ist gemäss Art. 28 und 43 ATSG zur Mitwirkung und Auskunftserteilung
verpflichtet. Weigert er sich, hat die IVSTA nach Art. 43 Abs. 3 ATSG vor-
zugehen, welcher bestimmt: „Kommen die versicherte Person oder andere
Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir-
kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi-
cherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstel-
len und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher
schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine an-
gemessene Bedenkzeit einzuräumen“. Im Rentenrevisionsverfahren führt
eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht nach der Rechtspre-
chung zur Umkehr der Beweislast, d.h., es obliegt in diesem Fall dem Ren-
tenbezüger nachzuweisen, dass sich sein Gesundheitszustand oder an-
dere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad
beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil BGer 8C_789/2015 vom
29. Januar 2016 E. 3 mit Hinweisen; in BGE 139 V 585 nicht publizierte
E. 3.3 [8C_481/2013]).
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3.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten zu tragen, welche vorliegend auf CHF 400.- festzuset-
zen sind (vgl. Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG). Der Betrag ist dem (in gleicher
Höhe) geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Eine Parteientschädi-
gung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der Betrag wird dem Kostenvorschuss (von CHF 400.-) entnom-
men.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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