Abtei lung II I
C-5804/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5804/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) gelang-
te erstmals 1976 zusammen mit seiner Mutter und seiner älteren
Schwester im Rahmen des Familiennachzuges zum Vater in die
Schweiz. Im Jahre 1985 erhielten die Eltern die Niederlassungsbewilli-
gung und die Kinder wurden mit einbezogen. Zwischen 1987 und 1989
kam der Beschwerdeführer verschiedentlich mit dem Gesetz in Konflikt
(insbes. Eigentumsdelikte sowie Entweichen aus einem Heim bzw. aus
der Untersuchungshaft). 1989 oder 1990 kehrte er in die Türkei zu-
rück, worauf seine Niederlassungsbewilligung erlosch.
Am 11. Januar 1995 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspo-
lizei Basel-Landschaft in einer Wohnung in Liestal angehalten und –
weil der Verdacht auf neuerliche deliktische Handlungen bestand –
festgenommen. Am 21. Januar 1995 floh er aus der Untersuchungshaft
und kehrte nach eigenen Angaben in die Türkei zurück. Am 12. Juli
2000 wurde er (inzwischen im Besitze einer österreichischen Aufent-
haltserlaubnis) wiederum polizeilich angehalten, als er sich zu Besuch
bei einer seiner hier lebenden Schwestern aufhielt, und dem Untersu-
chungsgefängnis Liestal zugeführt. Im Rahmen der Befragungen ge-
stand er gegenüber dem Untersuchungsbeamten des Bezirkstatthal-
teramtes Liestal, zwischen Mitte November 1994 und Anfang Januar
1995 an mindestens elf vollendeten und zwei versuchten Diebstählen
beteiligt gewesen zu sein, die zumeist bandenmässig verübt worden
waren. Weiter gab er zu, zweimal ein Fahrzeug zum Gebrauch entwen-
det und Nummernschilder missbräuchlich verwendet zu haben.
Schliesslich bestritt er auch nicht, mit seiner Einreise und dem an-
schliessenden Aufenthalt Ende 1994/Anfang 1995 fremdenpolizeiliche
Vorschriften verletzt zu haben (fehlendes Visum, Unterlassung der An-
meldung).
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte das Bundesamt für Auslän-
derfragen am 27. Juli 2000 gegen den Beschwerdeführer eine dreijäh-
rige Einreisesperre. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das da-
mals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit
Entscheid vom 29. Januar 2002 letztinstanzlich ab. Am 8. Februar
2002 wurde er vom Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft des ge-
werbs- und bandenmässigen Diebstahls und der Urkundenfälschung
schuldig erkannt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs
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Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 7. April 2004 wies das Amt für
Migration Basel-Landschaft das Gesuch des Beschwerdeführers vom
19. März 2004 um Einreise und Wiedererlangung der Niederlassungs-
bewilligung ab. Mit Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde
durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Au-
gust 2004 und dem anschliessenden Nichteintretensurteil des Kan-
tonsgerichts Basel- Landschaft vom 15. September 2004 erwuchs die-
se Verfügung in Rechtskraft.
B.
Zwischen dem 10. und 12. März 2007 schlugen der Beschwerdeführer
und eine unbekannt gebliebene Mittäterschaft die Heckscheibe eines
in Bubendorf/BL abgestellten Personenwagens ein, wobei ein Sach-
schaden von Fr. 900.- entstand. Der Beschwerdeführer konnte auf-
grund einer DNA-Auswertung als Täter ermittelt werden. Am 8. August
2007 wurde er in Ziefen/BL durch die Polizei Basel-Landschaft einer
Kontrolle unterzogen. Da er keine Anstalten machte, sich an die An-
weisungen der Polizei zu halten und zudem bei der Durchsuchung sei-
nes Personenwagens Haschisch gefunden wurde, wurden dem Be-
schwerdeführer Handfesseln angelegt. Dabei soll er die Beamten be-
schimpft und bedroht haben. Er wurde in Untersuchungshaft genom-
men und am 9. August 2007 beim Statthalteramt Liestal wegen Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung ge-
gen Beamte, falsche Anschuldigung sowie Sachbeschädigung ver-
zeigt.
C.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte das BFM noch am 9. August
2007 gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre von fünf Jah-
ren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Zur Begründung wurde – unter Hinweis auf die ihm in der obge-
nannten Anzeige vorgeworfenen strafbaren Handlungen – ausgeführt,
das Verhalten habe zu Klagen Anlass gegeben, weshalb seine Anwe-
senheit unerwünscht sei. Nach Eröffnung der Einreisesperre verliess
der Beschwerdeführer die Schweiz am 10. August 2007.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
1. September 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung
der Einreisesperre. In seiner Begründung bestritt er im Wesentlichen
einen Teil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Bei der Kontrolle durch
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zwei Zivilbeamte, die sich gegenüber ihm nicht als solche ausgewie-
sen hätten, sei er aus dem Auto gerissen und auf den Boden geworfen
worden. Während seines Aufenthalts in der Untersuchungshaft sei er
misshandelt und gezwungen worden, den Haftbefehl zu unterschrei-
ben. Dass er herumgeschrien und dabei seinen Kopf angeschlagen
habe, gebe er zu. Dies sei aber auf das unkorrekte Verhalten der Zivil-
beamten zurückzuführen. Er wohne seit über sieben Jahren in Öster-
reich und führe ein korrektes Leben. Seine Familienangehörigen (El-
tern und Geschwister) lebten in der Schweiz. Er wolle sie weiterhin be-
suchen können.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. November
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 29. November 2007 hält der Beschwerdführer an sei-
nem Begehren und der Begründung fest.
G.
Mit Strafbefehl vom 12. März 2008 verurteilte das Bezirksstatthalter-
amt Liestal den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, Ver-
leumdung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
Fr. 20.- und zu einer Busse von Fr. 1'000.-.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer
der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter
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fallen u.a. auch Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre, wel-
che vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Mit Inkraftreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008
wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Auf Verfahren, die vor
diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle
Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die ange-
fochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die ma-
terielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die alt-
rechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG abzustel-
len.
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4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde
über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre
verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, ge-
genüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zu-
widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche
Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügun-
gen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre
ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne aus-
drückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
4.2 Die Einreisesperre ist der Natur nach eine präventivpolizeiliche
Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz
des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von Auslän-
derinnen und Ausländern ausgehen können. Ob eine solche Gefahr
besteht, lässt sich erfahrungsgemäss nur in Form einer Prognose be-
urteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Per-
son abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Auslände-
rinnen und Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben darauf
schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die
geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher im öffentli-
chen Interesse liegt (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.2 mit Hinweisen). Der
Tatbestand der Unerwünschtheit wird typischerweise durch die Straf-
fälligkeit einer ausländischen Person gesetzt.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer wurde für das ihm von der Vorinstanz vorgewor-
fene Verhalten (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung) strafrechtlich
zur Verantwortung gezogen. Hinzu kamen noch Verleumdung und Be-
schimpfung (vgl. Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom
12. März 2008). Der Strafbefehl wurde nicht angefochten und erwuchs
in Rechtskraft. Somit gilt als erstellt, dass er nicht nur in Bezug auf den
von ihm unbestrittenen Sachverhalt (Sachbeschädigung und Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), sondern auch durch
Gewalt und Drohung gegen Beamte (u.a. Spucken und Androhung von
Schlägen) sowie Beschimpfung und falsche Anschuldigung bzw. Ver-
leumdung (Behauptungen, von den Beamten geschlagen bzw. miss-
handelt worden zu sein) gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit
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verstossen hat. Bei der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Ver-
fahren geschilderten Version des Sachverhalts – insbesondere bei den
von ihm gegenüber den Polizei- und Untersuchungsbeamten erhobe-
nen Vorwürfen – handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung, an-
sonsten er diese Beamten angezeigt und den Strafbefehl angefochten
hätte.
5.2 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen ist, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seines Verhaltens als unerwünschter Auslän-
der im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG zu betrachten sei.
6.
Es bleibt somit zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung
des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts-
punkt ist die wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass-
nahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen anderer-
seits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die
Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönli-
chen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
und St. Gallen 2006, S. 127 f.).
6.1 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhal-
ten zu Klagen Anlass gegeben. Ein gewichtiges Interesse an der Fern-
haltung des Beschwerdeführers ergibt sich deshalb ohne weiteres aus
seiner Qualifizierung als unerwünschte Person. Allein die Sachbeschä-
digung sowie die gegenüber Beamten ausgeübte Gewalt und Drohung
vermitteln das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und
Gesetzesnormen. Hinzu kommt, dass er sich auch nicht durch sein frü-
heres deliktisches Verhalten (u.a. gewerbs- und bandenmässig verübte
Diebstähle) von erneuten Straftaten abhalten liess. Sowohl aus Grün-
den der Spezial- als auch der Generalprävention bestehen demnach
gewichtige öffentliche Interessen an einer weiteren Fernhaltung des
Beschwerdeführers.
6.2 Bezüglich eines persönlichen Interesses an ungehinderten Einrei-
sen verweist der Beschwerdeführer auf familiäre Bindungen zur
Schweiz (Eltern und Geschwister). Dieses Interesse ist insoweit zu re-
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lativieren, als dass familiäre Kontakte auch auf andere Weise als durch
Besuche – beispielsweise auf schriftlichem und telefonischem Weg
oder auch durch das Internet – gepflegt werden können. Zudem beste-
hen die Wirkungen der Einreisesperre nicht darin, dass dem Be-
schwerdeführer während deren Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei
ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt
wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen
Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der
angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 4
AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und
klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-8229/2008 vom 8. Juli 2009 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen). Weitere
persönliche Interessen an ungehinderten Einreisen bringt der Be-
schwerdeführer nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
6.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die auf
fünf Jahre befristete Einreisesperre – unter Einbezug seines früheren
deliktischen Verhaltens und der bereits im Jahre 2000 verhängten
Fernhaltemassnahme von drei Jahren – eine verhältnismässige und
angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 4. Oktober 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Amt für Migration Basel-Landschaft mit den Akten BL [...]
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