Abtei lung II I
C-5810/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
W._______, Portugal,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5810/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1941 geborene, verheiratete Schweizerbürger W._______
lebt seit dem 1. Oktober 2001 in Portugal. Er hat sich mit Gesuch vom
10. September 2005 (act. 2) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
(nachfolgend: SAK) zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung angemeldet.
B.
Mit Verfügung vom 19. September 2006 (act. 10) hat die SAK
W._______ mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine Altersrente von
monatlich Fr. 1'520.-- zugesprochen. Sie legte der Berechnung ein
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 110'940.-- und eine
anrechenbare Beitragsdauer von 41 Jahren und 7 Monaten
(Rentenskala 41) zugrunde.
Gegen diese Verfügung erhob W._______ am 7. Oktober 2006
Einsprache bei der SAK (act. 11). Er beantragte sinngemäss die Auf-
hebung der Verfügung und die Zusprechung einer höheren Rente zu-
folge Anrechnung weiterer Beitragsjahre.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2007 (act. 18) hat die SAK die
Einsprache mit der Begründung abgewiesen, im individuellen Konto
von W._______ seien nicht mehr Beitragsjahre registriert, als bereits
berücksichtigt worden seien, und weitere Belege für die Anrechnung
zusätzlicher Beitragsjahre seien nicht eingereicht worden.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2007 hat W._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. August 2007 Beschwerde bei
der SAK erhoben. Er beantragte die Berücksichtigung eines weiteren
Beitragsjahres. Die SAK hat das Schreiben am 27. August 2007 zur
weiteren Bearbeitung dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
(act. 20).
E.
Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2007 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung im Ein-
spracheentscheid vom 24. Juli 2007.
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F.
Mit Replik vom 29. Dezember 2007 führte der Beschwerdeführer aus,
er habe im Jahr 1970 für eine Tochtergesellschaft seiner schweizeri-
schen Arbeitgeberin in London gearbeitet. Er legte ein Arbeitszeugnis
vom 13. April 1972 ins Recht, welches eine entsprechende Anstellung
in London für die Jahre 1968 bis 1972 bestätige.
G.
Mit Duplik vom 14. Februar 2008 hielt die SAK an ihrem Antrag mit der
Begründung fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keine Bele-
ge für die Entrichtung entsprechender AHV-Beiträge im Jahr 1970 ein-
gereicht habe; es sei daher keine Änderung der Rentenberechnung
vorzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
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1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK bei der Ermittlung der Beitragsdauer des Beschwerdeführers
zu Recht das Jahr 1970 nicht als Beitragsjahr berücksichtigt hat.
2.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle
Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen
Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat
regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
2.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach-
ten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen
(Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kon-
tenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berich-
tigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfal-
les die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur ver-
langt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der
volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller-
dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt
und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr
soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs-
pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um
die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate-
rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).
2.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle
Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein der-
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art überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie die-
ser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
2.4 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er habe zwi-
schen 1960 und 2002 ohne Unterbruch bei seiner früheren schweizeri-
schen Arbeitgeberin entweder in der Schweiz oder im Ausland gear-
beitet.
Wie erwähnt ist für die Korrektur eines individuellen Kontos erforder-
lich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die
Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des indi-
viduellen Kontos nicht offenkundig. Aufgrund der vorliegenden Unterla-
gen ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer auch
im Jahr 1970 von seiner schweizerischen Arbeitgeberin Lohn bezogen
hat, von welchem Sozialbeiträge abgezogen worden sind. Den vollen
Beweis konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht erbringen, da er für
diese Zeit weder Lohnabrechnungen noch einen Lohnausweis seiner
schweizerischen Arbeitgeberin, sondern nur ein Arbeitszeugnis einge-
reicht hat, das zwar die Anstellung in London nachweist, jedoch nichts
über die bezahlten Sozialbeiträge aussagt.
Die SAK hat somit zu Recht das Jahr 1970 bei der Berechnung der
Beitragsdauer des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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