B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5810/2012
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Y._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5810/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1988) ist Bürger der Republik Kosovo. Im
Februar 2009 kam er für Ehevorbereitungen in die Schweiz und am 3. Ap-
ril 2009 heiratete er hier eine Schweizer Bürgerin kosovarischer Herkunft.
Gestützt auf diese Eheschliessung erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Freiburg, die in der Folge regelmässig verlängert wurde. Am
19. Dezember 2009 kam ein gemeinsamer Sohn zur Welt.
B.
Nachdem die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft im November 2010
aufgegeben hatten, verweigerte das kantonale Amt für Bevölkerung und
Migration in einer Verfügung vom 29. Februar 2012 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der
Schweiz weg. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantons-
gericht Freiburg mit Entscheid vom 22. Juni 2012 nicht ein, nachdem der
eingeforderte Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer nicht geleistet
worden war. Ein am 23. August 2012 vom Beschwerdeführer eingereich-
tes Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Zahlungsfrist wies das
Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 7. September 2012 ab. Auf eine
dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht in einem Urteil
vom 8. Oktober 2012 nicht ein.
C.
Mit Schreiben vom 7. September 2012 forderte das Amt für Bevölkerung
und Migration des Kantons Freiburg den Beschwerdeführer auf, der ge-
gen ihn verfügten Wegweisung aus der Schweiz nunmehr Folge zu leis-
ten und setzte ihm zur Ausreise eine Frist bis zum 10. Oktober 2012 an.
D.
Am 8. Oktober 2012 verfügte das Amt für Bevölkerung und Migration des
Kantons Freiburg eine Versetzung des Beschwerdeführers in Ausschaf-
fungshaft. Die Massnahme wurde damit begründet, dass der Betroffene
sich anlässlich von Vorsprachen am 11. und 24. September 2012 katego-
risch geweigert habe, der Pflicht zur Ausreise Folge zu leisten, und dass
er auch bis dato nichts unternommen habe, um in sein Herkunftsland zu-
rückzukehren.
E.
Drei Tage später, am 11. Oktober 2012, wurde der Beschwerdeführer in
sein Heimatland ausgeschafft.
C-5810/2012
Seite 3
F.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die kantona-
le Migrationsbehörde verhängte die Vorinstanz am 9. Oktober 2012 ein
dreijähriges Einreiseverbot über den Beschwerdeführer. Sie begründete
die Massnahme im Wesentlichen damit, dass der Betroffene aus der
Schweiz weggewiesen worden sei und der Vollzug dieser Wegweisung
durch Anordnung von Ausschaffungshaft habe sichergestellt werden
müssen.
Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die auf-
schiebende Wirkung. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung der
Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an.
G.
Am 6. November 2012 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechts-
mitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin sinn-
gemäss die ersatzlose Aufhebung des vorinstanzlichen Einreiseverbots.
H.
Vom Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen, verzich-
tete die Vorinstanz in einer Stellungnahme vom 24. Januar 2013 darauf,
sich inhaltlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander-
zusetzen und beantragte Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme
wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art.
67 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) verhängt wird, unterliegen
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG; SR 173.32]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), so-
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Seite 4
weit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG,
SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AuG verfügt das BFM – unter Vorbehalt von
Abs. 5 – ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c
sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert angesetzter Frist nachgekommen ist (Bst. b). Ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das BFM ein Einreiseverbot gegenüber
ausländischen Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder die-
se gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Bst. c).
3.2 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die be-
troffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfü-
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Seite 5
gende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von
der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwer-
deführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug dieser Wegwei-
sung durch Ausschaffungshaft habe sichergestellt werden müssen. Damit
beruft sie sich auf einen der Fernhaltegründe in Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe sinnge-
mäss ein, die Ausschaffungshaft sei in seinem Fall zu Unrecht angeord-
net worden. Er habe nicht beabsichtigt, sich der Ausreiseverpflichtung zu
entziehen. Vielmehr habe er dem Aufgebot der kantonalen Migrationsbe-
hörde für den 8. Oktober 2012 – wie schon bei früheren Gelegenheiten –
Folge geleistet. Er habe dort in erster Linie erfahren wollen, ob er nun ein
Flugticket buchen müsse, oder ob er den in der Bewilligungsangelegen-
heit noch ausstehenden Entscheid des Bundesgerichts in der Schweiz
abwarten könne. Seine Partnerin habe am gleichen Tag beim Bundesge-
richt telefonisch zur Auskunft bekommen, dass sein Verfahren dort noch
hängig sei und er bei der kantonalen Migrationsbehörde um eine Verlän-
gerung der Ausreisefrist nachsuchen könne. Die zuständige Behörde sei
darauf aber nicht mehr eingegangen und habe ihn – nachdem er noch
kein Flugticket habe vorweisen können – in Ausschaffungshaft versetzt
und die Ausreise organisiert. Dass Letztere erst am 11. Oktober 2012 und
damit einen Tag nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist erfolgt sei,
darauf habe er keinen Einfluss mehr nehmen können. Er wäre – hätte
man ihn nicht in Ausschaffungshaft versetzt – durchaus noch in der Lage
gewesen, in der ihm verbleibenden Zeit von zwei Tagen einen Flug in sein
Heimatland zu buchen und anzutreten. Darüber habe er sich vor dem Be-
sprechungstermin mit der kantonalen Migrationsbehörde vergewissert.
Die Fernhaltemassnahme treffe ihn im Übrigen übermässig hart; er habe
in der Schweiz einen heute dreijährigen Sohn aus erster Ehe, zu dem ei-
ne enge Beziehung bestehe und eine Freundin, mit der er eine gemein-
same Zukunft plane.
4.3 Aus den Akten der kantonalen Migrationsbehörde ergibt sich Folgen-
des:
4.3.1 Nachdem das Kantonsgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers
um Wiederherstellung der versäumten Frist mit Urteil vom 7. September
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2012 abgelehnt hatte, richtete sich die kantonale Migrationsbehörde mit
einem Schreiben gleichen Datums an den Beschwerdeführer und forderte
ihn dazu auf, die Schweiz nunmehr bis zum 10. Oktober 2012 zu verlas-
sen. Gemäss einer Aktennotiz der kantonalen Migrationsbehörde vom
11. September 2012 und einem amtsinternen Schreiben vom 12. Sep-
tember 2012 sprach der Beschwerdeführer dort am 11. September 2012
gemeinsam mit seiner Freundin vor und äusserte die Absicht, die
Schweiz nicht verlassen zu wollen. Vielmehr wolle er seine Freundin hei-
raten. Aus einer weiteren Aktennotiz zu schliessen, sprach der Be-
schwerdeführer tags darauf, am 12. September 2012 erneut bei der
Migrationsbehörde vor und erkundigte sich zum einen nach der Möglich-
keit, Visa für Deutschland und Polen zu erhalten, zum anderen nach den
Chancen, eine kurzfristige Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, um bis zu
seiner Scheidung und Wiederverheiratung in der Schweiz bleiben zu
können.
4.3.2 Am 17. September 2012 lud die kantonale Migrationsbehörde den
Beschwerdeführer zu einer Besprechung am 24. September 2012 vor.
Aus einer Aktennotiz vom gleichen Tag geht hervor, dass der Beschwer-
deführer dort erschienen sei und unter anderem auf ein Schreiben vom
17. September 2012 aufmerksam gemacht habe, mit dem er an das BFM
und an das Bundesverwaltungsgericht gelangt sei und in dem er darum
bitte, seine Situation neu zu beurteilen. Bevor er eine Antwort auf diese
Interventionen habe, wolle er keine Termine mehr bei der kantonalen
Migrationsbehörde wahrnehmen.
4.3.3 In einem Schreiben vom 24. September 2012 lud die kantonale
Migrationsbehörde den Beschwerdeführer erneut vor, diesmal auf den
8. Oktober 2012. Gleichzeitig legte sie dem Beschwerdeführer nahe, vor-
gängig mit der Dienststelle für Rückkehrberatung Kontakt aufzunehmen.
Diese Stelle könne ihm ein Flugticket in den Kosovo reservieren. Die Ko-
pie einer solchen Reservation wäre zur nächsten Besprechung mitzubrin-
gen.
4.3.4 Mit an den Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben vom 25. Sep-
tember bzw. mit Urteil vom 2. Oktober 2012 teilten sowohl das BFM wie
auch das Bundesverwaltungsgericht ihre Unzuständigkeit mit, wobei das
Bundesverwaltungsgericht die Eingabe an das Bundesgericht weiterleite-
te. Inzwischen hatte sich der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom
1. Oktober 2012 auch noch direkt an das Bundesgericht gewendet.
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4.3.5 Anlässlich der Besprechung des Beschwerdeführers bei der kanto-
nalen Migrationsbehörde am 8. Oktober 2012 wurde eine kurze Proto-
kollnotiz erstellt, deren Unterzeichnung der Beschwerdeführer allerdings
ohne Angabe von Gründen verweigerte. Gemäss dieser Notiz verneinte
der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin, ein Flugticket reser-
viert zu haben. Er habe sich an die Dienststelle für Rückkehrhilfe gewen-
det, diese habe ihre Mithilfe aber nicht als notwendig erachtet. Im weite-
ren informierte er über die von ihm am 1. Oktober 2012 an das Bundes-
gericht versendete Beschwerde. Das sei sein letzter Versuch, ein Bleibe-
recht zu erwirken; wenn dieser nicht erfolgreich verlaufe, werde er die
Schweiz verlassen.
4.3.6 Im Anschluss an die Besprechung vom 8. Oktober 2012 wurde dem
Beschwerdeführer eröffnet, dass er in Ausschaffungshaft genommen
werde. Die entsprechende Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde
enthält in ihrer Begründung u.a. die Feststellung, wonach der Beschwer-
deführer sich anlässlich seiner Vorsprachen am 11. und 24. September
2014 kategorisch geweigert habe, die Schweiz zu verlassen und er ent-
gegen der ihm gegebenen Anweisungen bis dato nichts unternommen
habe, um in sein Heimatland zurückkehren zu können, vielmehr am
8. Oktober 2012 nochmals bestätigt habe, das Land nicht verlassen zu
wollen.
4.3.7 Mit Urteil vom 8. Oktober 2012, eröffnet am 11. Oktober 2012, trat
das Bundesgericht auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Rechts-
mittel nicht ein.
4.4 Gestützt auf die zitierte Aktenlage kann nicht davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer wäre tatsächlich noch vor Ablauf der Aus-
reisefrist aus eigenem Antrieb aus der Schweiz ausgereist, hätte man ihn
nicht in Ausschaffungshaft genommen. Die Akten erwecken vielmehr den
Eindruck, dass der Beschwerdeführer noch wenige Tage vor Ablauf der
Ausreisefrist Mittel und Wege suchte, um sich der Ausreiseverpflichtung
zu entziehen. Sein erklärtes Ziel war bis am Schluss, hier die Scheidung
von seiner ersten Ehefrau abwarten und anschliessend die Ehe mit seiner
neuen Lebenspartnerin eingehen zu können. Dass er im Nachgang zur
Besprechung vom 8. Oktober 2012 bereit und noch in der Lage gewesen
wäre, einen Flug zu buchen und bis zum 10. Oktober 2012 auszureisen,
ist eine unbelegte Behauptung.
C-5810/2012
Seite 8
4.5 Die vom Beschwerdeführer zu erwartende Kooperation erschöpfte
sich nicht darin, dass er sich den Behörden zur Verfügung hielt und deren
Vorladungen Folge leistete. Von ihm konnte erwartet werden, dass er in-
nerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist die notwendigen Vorbereitungen
für eine Ausreise rechtzeitig treffe. Dazu gehörte auch die Beschaffung
eines Reisetickets oder dessen Reservation. Dass er davon bis zu seiner
letzten Vorsprache am 8. Oktober 2012 nichts gewusst haben will, ist
nicht glaubhaft. Es kann in diesem Zusammenhang auf das bereits er-
wähnte, von der kantonalen Migrationsbehörde am 24. September 2012
an ihn gerichtete Schreiben verwiesen werden.
4.6 Nichts Besonderes kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand
ableiten, dass die Ausschaffungshaft aufgrund ihrer kurzen Dauer nicht
durch eine richterliche Behörde auf ihre Rechtmässigkeit und Angemes-
senheit überprüft werden konnte. In einer solchen Situation muss genü-
gen, dass die Administrativbehörde, die über die Verhängung einer Fern-
haltemassnahme zu befinden hat, willkürfrei annehmen kann, die Voraus-
setzungen zur Anordnung von Ausschaffungshaft seien erfüllt gewesen.
Davon kann vorliegend nach dem bereits Gesagten (E. 4.3 und 4.4) aus-
gegangen werden.
4.7 Im Falle des Beschwerdeführers wurde demnach mit der Versetzung
in Ausschaffungshaft ein Umstand geschaffen, der die Verhängung einer
Fernhaltemassnahme rechtfertigen kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG).
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Be-
schwerdeführers ist schon aus objektiver, präventiv-polizeilicher Sicht von
Bedeutung. Im Zusammenhang mit der Respektierung der ausländer-
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Seite 9
rechtlichen Ordnung kommt der Einhaltung behördlicher Anordnungen
besonderes Gewicht zu. Es gilt sicherzustellen, dass Personen, deren
weiterer Aufenthalt in der Schweiz nicht bzw. nicht mehr geregelt und die
gestützt auf eine Wegweisung zur Ausreise verpflichtet sind, dies innert
nützlicher Frist auch tatsächlich aus eigenem Antrieb tun. Das Einreise-
verbot wirkt hier einerseits generalpräventiv, indem es andere Auslände-
rinnen und Ausländer angesichts der drohenden nachteiligen Folgen dazu
anhält, sich an die einschlägige Ordnung des Gastlandes zu halten. An-
dererseits ist eine spezialpräventive Wirkung der Massnahme darin zu
sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, die für sie geltenden Regeln in
Zukunft noch besser zu befolgen.
5.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint aber auch in subjek-
tiver Hinsicht nicht unproblematisch. Er hat mit verschiedensten Vorstös-
sen ganz offensichtlich bis zum Schluss versucht, die Pflicht zur Ausreise
hinauszuschieben und war im Begriff, sich darüber hinwegzusetzen,
musste deshalb in Ausschaffungshaft genommen und schliesslich ausge-
schafft werden.
5.4 Das öffentliche Interesse ist allerdings insofern zu relativieren, als der
Beschwerdeführer sich den Behörden zur Verfügung hielt, er nicht etwa
untertauchte und sich bis zu seiner Festnahme nicht illegal in der
Schweiz aufhielt. Durch das rasche Eingreifen der Behörden kam es auch
nicht dazu, dass die Ausreisefrist unbeachtet ablaufen konnte; im Zeit-
punkt des Ablaufs befand sich der Beschwerdeführer vielmehr schon in
Ausschaffungshaft und die behördlich organisierte Ausreise stand unmit-
telbar bevor.
5.5 An privaten Interessen macht der Beschwerdeführer vor allem die
Kontakte zu seinem hier lebenden Kind und zu seiner Freundin geltend.
Ein Zusammenleben mit diesen Bezugspersonen wird allerdings nicht
erst durch das gegen ihn verhängte Einreiseverbot, sondern in erster Li-
nie durch die weggefallene Aufenthaltsbewilligung verunmöglicht. Im Üb-
rigen unterliegt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nationalität für
Einreisen in die Schweiz ohnehin der Visumspflicht. Es kann deshalb
nicht von einem unverhältnismässigen Aufwand ausgegangen werden,
wenn er in zwingenden Fällen nebst einem Visum auch noch eine vorü-
bergehende Suspension des Einreiseverbots (Art. 67 Abs. 5 AuG) bean-
tragen muss. Die sich aus der Fernhaltemassnahme ergebende Ein-
schränkung in der Möglichkeit gegenseitiger Besuche ist vom öffentlichen
Interesse gedeckt und vom Beschwerdeführer hinzunehmen.
C-5810/2012
Seite 10
5.6 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Einrei-
severbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In besonderer Berück-
sichtigung der Überlegungen unter E. 5.4 und gestützt auf vergleichbare
Fälle gelangt das Gericht allerdings zur Auffassung, dass die ausgespro-
chene Dauer von drei Jahren zu lang ist, dem öffentlichen Interesse an
der Fernhaltung des Beschwerdeführers vielmehr mit einem Einreisever-
bot von zwei Jahren Dauer bereits hinreichend Rechnung getragen wird.
6.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung
des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Damit werden die Wirkungen des
Einreiseverbots auf das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten ausge-
dehnt (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Der darin liegende Eingriff
in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden,
da letzterer nicht Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist,
die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (Art. 21 und
Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über
die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa-
tionssystems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381 vom
28. Dezember 2006, S. 4-23) und die Ausschreibung die übrigen Schen-
gen-Staaten nicht daran hindert, dem Beschwerdeführer aus humanitären
Gründen die Einreise zu gestatten bzw. ihm ein Schengen-Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243
vom 15. September 2009).
7.
Nach dem bisher Gesagten verletzt die Vorinstanz mit dem auf drei Jahre
bemessenen Einreiseverbot Bundesrecht (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdefüh-
rer verhängte Einreiseverbot auf zwei Jahre – bis zum 8. Oktober 2014 –
zu befristen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die (ermässigten) Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und von dem geleisteten
Kostenvorschuss in Abzug zu bringen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 11
SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da dem
nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv Seite 12)
C-5810/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das von der Vorinstanz
am 9. Oktober 2012 verfügte Einreiseverbot wird bis zum 8. Oktober 2014
befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und von dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- in Abzug
gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben;
Beilage: Formular "Zahladresse")
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. […])
– das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg
(Beilage: Dossier FR […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand: