Abtei lung II I
C-581/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
V._______ und P._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
M._______ und L._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-581/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus der Dominikanischen Republik stammende M._______ (geb.
1981, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am
26. April 2007 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo
Domingo für sich und ihre Tochter L._______ (geb. 2005) die Erteilung
eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Zürich wohnhafte
Tante V._______ und deren Ehemann P._______ (nachfolgend: die
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz
und hielt unter anderem fest, die Eingeladene habe einen Lebenspart-
ner und eine einjährige Tochter, mit welcher sie in die Schweiz reisen
möchte. Die Gesuchstellerin sei zwar berufstätig, allerdings sei eine
dreimonatige Abwesenheit vom Arbeitsplatz in der Dominikanischen
Republik nicht üblich. Ungenügend sei auch die vorgelegte Bankbe-
scheinigung.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei den Gastge-
bern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
11. Januar 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Vi-
sum sei dann zu verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausreise
nicht gesichert sei. Die Gesuchstellerin und ihre Tochter stammten aus
einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse be-
kannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute ver-
suchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöp-
fung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umge-
hung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich
bessere Zukunft aufzubauen.
C.
Mit Eingaben vom 28. Januar 2008 respektive 11. Februar 2008 bean-
tragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervi-
sa. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz
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gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Eingeladenen
nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert, gehe es ihnen
doch im Heimatland gut. Ausserdem seien alle früheren Gäste aus der
Dominikanischen Republik fristgerecht in ihr Heimatland zurückge-
kehrt. Da sich die in der Schweiz lebende Mutter der Gesuchstellerin
in Kürze einer Herzoperation am Universitätsspital Zürich unterziehen
müsse, sei die Anwesenheit von Tochter und Enkelin wünschenswert.
Der Eingabe war ein entsprechendes Zeugnis des behandelnden Arz-
tes beigelegt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2008 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die
geltend gemachten beruflichen Verpflichtungen hielten die Gesuchstel-
lerin offensichtlich nicht davon ab, für drei Monate in die Schweiz rei-
sen zu wollen. Die Schweizerische Vertretung habe denn auch in die-
sem Zusammenhang festgehalten, ein Urlaub von dieser Zeitdauer sei
nicht landesüblich. Sei das ursprüngliche Gesuch noch mit dem Be-
such der Tante begründet worden, stehe nun offenbar die (nicht ge-
nauer datierte) Operation der Mutter im Vordergrund, was Zweifel am
wirklichen Aufenthaltszweck erwecke.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. April 2008 wurde den Be-
schwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
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teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
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2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
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der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
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des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige der Dominikanischen Republik unter-
liegen die Gesuchstellerin und ihre Tochter damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäfts-
banken verursachten schweren Wirtschaftskrise im Jahre 2003 konnte
sich die Wirtschaft der Dominikanischen Republik – dank der Konsoli-
dierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wie-
dergewählten) Präsidenten Leonel Fernàndez Reyna – in beein-
druckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen
Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirt-
schaftswachstum, welches – bei einer verhältnismässig niedrigen In-
flationsrate von 5% – im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg
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ist die Dominikanische Republik aus der Kategorie der Risikoländer
herausgefallen und wird von den anerkannten Ratingagenturen als "B-
Land" eingestuft. Nach einer Senkung der Arbeitslosigkeit im Jahr
2005 ist die Arbeitslosenquote im Jahr 2006 nochmals leicht auf knapp
16,2% gesunken. Insgesamt wächst allerdings die Kritik der Bevölke-
rung, da das neue Wachstum bisher nicht ausreicht, um neue Arbeits-
plätze zu schaffen (nur 286'000 Arbeitsplätze im Zeitraum 2004 -
2006) bzw. keine spürbare Verbesserung der Lebensbedingungen der
bedürftigen Schichten gebracht hat. Die Regierung hat zwar mittlerwei-
le mit verschiedenen Massnahmen auf diese Kritik reagiert; dennoch
ist eine Entlastung auf dem Arbeitsmarkt mittelfristig nicht zu erwarten
(Quelle: , Stand Februar 2008; vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4517/2007 vom 18. Oktober
2008 E. 5.1).
Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensver-
hältnisse ist – vor allem in der jüngeren Bevölkerung – ein starker
Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland
vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter
besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen
möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz
(Verwandte, Freunde) im Ausland besteht.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 27-jährige, unver-
heiratete Frau, welche mit ihrem Lebenspartner und der gemeinsamen
(mittlerweile dreieinhalbjährigen) Tochter in Hausgemeinschaft lebt.
Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass sie für die Dauer ihres
Besuchsaufenthaltes in der Schweiz den Lebenspartner in der Heimat
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zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung spre-
chen. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass die Eingeladene
nicht alleine, sondern gemeinsam mit ihrer Tochter in die Schweiz zu
reisen beabsichtigt, wo auch ihre Mutter und somit eine weitere wichti-
ge Bezugsperson lebt. Die Erfahrung zeigt aber auch, dass zurückblei-
bende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher
Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss
für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dabei
von der Hoffnung getragen sein, die Zurückgebliebenen aus dem Aus-
land effizienter unterstützen und später allenfalls gar nachziehen zu
können.
8.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftli-
chen Verhältnissen zu, in denen sich die Eingeladene befindet. Anläss-
lich ihrer Gesuchseinreichung gab diese an, in einer Firma angestellt
zu sein (vgl. Ziff. 9 und 10 des persönlichen Einreisegesuches vom 26.
April 2007). Entsprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige Ein-
kommensbelege, welche die angeblichen beruflichen Bindungen der
Gesuchstellerin in der Dominikanischen Republik zweifelsfrei nachge-
wiesen hätten, wurden hingegen von den Beteiligten weder während
des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene vorgewie-
sen. Unbeantwortet blieb auch die von der Vorinstanz aufgeworfene
Frage, wie sich eine dreimonatige Abwesenheit mit den Verbindlichkei-
ten aus dem Arbeitsverhältnis vertragen würde. Aus den Akten erge-
ben sich auch keine Hinweise auf die Erwerbssituation des Le-
benspartners. Insofern darf bezweifelt werden, dass der Eingeladenen
im Heimatland zwingende Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft
davon abhalten könnten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen.
Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen der Beschwerde-
führer, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederaus-
reise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
8.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin und ihrer Tochter sei im Sinne der massgeb-
lichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser Ein-
schätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdefüh-
rer die rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen Personen zugesichert
haben, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absich-
ten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können
zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
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suchsaufenthalt, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantie-
ren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). Der (durchaus verständli-
che) Wunsch der Gesuchstellerin, ihrer Mutter nach deren Herzklap-
pen-Operation beizustehen, hat demnach in den Hintergrund zu treten,
zumal die Patientin fraglos auf die Unterstützung von Verwandten oder
Bekannten in der Schweiz zählen kann.
8.4 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich vorbringen, sämtliche
bisherigen Gäste aus der Dominikanischen Republik seien stets frist-
gerecht in ihr Heimatland zurückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen,
dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt,
unter welchen Umständen diesen Personen (Schwester, Cousine so-
wie Kollegin der Beschwerdeführerin) in der Vergangenheit ein Einrei-
sevisum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall – wie vorlie-
gend belegt – eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so
dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten
Fällen verglichen werden kann.
9.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstel-
lerin und ihrer Tochter die Einreise verweigerte. Die angefochtene Ver-
fügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt
wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das
ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 14. Februar 2008 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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