Abtei lung II I
C-5812/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
M._______, Portugal,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5812/2007
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1941 geborene, verheiratete Schweizerbürgerin
M._______ lebt seit dem 1. Oktober 2001 in Portugal (act. 5d). Sie hat
sich mit Gesuch vom 12. Juni 2003 (act. 3) bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA
Zürich) zum Bezug einer um ein Jahr vorbezogenen Altersrente der
Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angemeldet.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (act. 5) hat die SVA Zürich
M._______ mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine ordentliche Altersrente
in der Höhe von monatlich Fr. 1'045.-- zugesprochen. Sie legte der
Berechnung ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 13'926.--
und eine anrechenbare Beitragsdauer von 41 Jahren (Rentenskala 44)
zugrunde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 16. November 2005 (act. 5e) forderte die Schwei-
zerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Rentenakten von
M._______ anlässlich der Rentenberechnung ihres Ehemannes bei
der SVA Zürich an. Am 22. November 2005 übertrug die SVA Zürich
die Akten aufgrund des ausländischen Wohnsitzes von M._______
zuständigkeitshalber an die SAK (act. 5c und 5d).
D.
Mit Verfügung vom 19. September 2006 (nachfolgend: Verfügung 1;
act. 9) hat die SAK M._______ mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine
Altersrente von monatlich Fr. 1'521.-- zugesprochen. Sie legte der
Berechnung ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 113'520.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 39 Jahren
und 9 Monaten (Rentenskala 42) zugrunde, zudem wurde eine Kür-
zung wegen Rentenvorbezugs vorgenommen.
Mit zwei weiteren Verfügungen vom 19. September 2006 hat die SAK
die Altersrente für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember
2004 (nachfolgend: Verfügung 2) sowie vom 1. Januar 2005 bis zum
30. September 2006 (nachfolgend: Verfügung 3) neu festgelegt. Sie
ging dabei von einer anrechenbaren Beitragsdauer von 39 Jahren und
9 Monaten (Rentenskala 42) sowie von einem durchschnittlichen
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Jahreseinkommen von Fr. 15'192.-- (Verfügung 2) respektive
Fr. 15'480.-- (Verfügung 3) aus und sprach ihr für die entsprechenden
Perioden eine Rente von Fr. 1'023.-- (Verfügung 2) respektive
Fr. 1'042.-- (Verfügung 3) zu.
Gegen die Verfügung 1 vom 19. September 2006 erhob M._______
am 7. Oktober 2006 Einsprache bei der SAK (act. 10). Sie beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer
höheren Rente zufolge Anrechnung weiterer Beitragsjahre.
Gegen die Verfügungen 2 und 3 vom 19. September 2006 erhob
M._______ am 13. Oktober 2007 Einsprache bei der SAK (act. 12).
Sie beantragte eine Korrektur des ausbezahlten Betrages mit einer
entsprechenden Gutschrift, da eine rückwirkende Änderung der
einstigen Rentenverfügung nicht zulässig sei.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2007 (act. 20) hat die SAK die
beiden Einsprachen mit der Begründung abgewiesen, im individuellen
Konto von M._______ seien nicht mehr Beitragsjahre registriert, als
bereits berücksichtigt worden seien, und weitere Belege für die An-
rechnung zusätzlicher Beitragsjahre seien nicht eingereicht worden. Im
Übrigen könne die Zeit ab Oktober 2001 nicht als Beitragszeit berück-
sichtigt werden, da mit Wohnsitznahme im Ausland die obligatorische
Versicherung geendet und sie sich nicht der freiwilligen Versicherung
unterstellt habe; eine entsprechende Korrektur der Verfügung vom
23. Januar 2004 sei daher angezeigt.
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2007 hat M._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. August 2007 Beschwerde
bei der SAK erhoben. Sie machte geltend, die Berechnungsgrundlagen
seien immer noch dieselben, daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Berechnung der SAK von derjenigen der SVA Zürich abweiche. Die
SAK hat das Schreiben am 27. August 2007 zur weiteren Bearbeitung
an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
G.
Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2007 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Rente habe aufgrund
der neuen Erkenntnisse über den Wohnsitz der Beschwerdeführerin
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und der daraus folgenden Änderung der anrechenbaren Beitragsdauer
gestützt auf Art. 53 ATSG neu berechnet werden müssen. Zudem sei
zufolge Eintritts des Versicherungsfalles beim Ehemann die Rente der
Beschwerdeführerin plafoniert worden.
H.
Mit Replik vom 29. Dezember 2007 beantragte die Beschwerdeführe-
rin die Anrechnung des Beitragsjahres 1970, da ihr Ehemann in die-
sem Jahr in einem Anstellungsverhältnis mit seiner schweizerischen
Arbeitgeberin gestanden habe.
I.
Mit Duplik vom 14. Februar 2008 hielt die SAK an ihrem Antrag mit der
Begründung fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keine Be-
lege für die Entrichtung weiterer AHV-Beiträge eingereicht habe und
somit keine Änderung der Rentenberechnung vorzunehmen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK zu Recht die Rente der Beschwerdeführerin neu berechnet
und bei der Ermittlung der Beitragsdauer der Beschwerdeführerin zu
Recht das Jahr 1970 nicht als Beitragsjahr berücksichtigt hat.
2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide
müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tat-
sachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor
nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).
Aus dem Begriff Entdecken ist abzuleiten, dass es sich um Tatsachen
handeln muss, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlagen,
aber noch nicht bekannt waren. Eine erhebliche Tatsache ist diejenige,
die geeignet ist, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahinge-
hend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Ent-
scheid resultiert; und neu ist eine Tatsache, wenn das entsprechende
Sachverhaltselement im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch nicht be-
kannt war (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 53 Rz. 10).
Das Revisionsverfahren ist beim Vorliegen eines Revisionsgrundes
von Amtes wegen einzuleiten (UELI KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 14). Im
Wesen der prozessualen Revision (wegen unverschuldet unbekannt
gebliebener, neu entdeckter, vorbestandener Tatsachen und/oder Be-
weismittel) liegt es, dass dieser Rückkommenstitel, welcher der rechts-
beständigen Verfügung die Grundlage entzieht, eine uneingeschränkte
materiellrechtliche Neuprüfung gebietet und damit rückwirkend (ex
tunc) Platz greift (BGE 129 V 217 E. 3.2.2).
2.2 Die verfügende SVA Zürich ist aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführerin im Anmeldeformular vom 12. Juni 2003 davon
ausgegangen, diese habe Wohnsitz in der Schweiz und hat deshalb
einerseits ihre Zuständigkeit bejaht und andererseits die Altersrente
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der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von entsprechenden
Beitragszeiten (zufolge Wohnsitz in der Schweiz) berechnet. Anlässlich
der Berechnung der Altersrente des Ehemannes der
Beschwerdeführerin hat die SAK festgestellt, dass die SVA Zürich
damals bei der Rentenberechnung der Beschwerdeführerin zu Unrecht
vom Vorliegen eines schweizerischen Wohnsitzes ausgegangen war,
da die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der Einwohnerbehörde
H._______ bereits per 1. Oktober 2001 ins Ausland ausgewandert war.
Indem die SAK Kenntnis vom ausländischen Wohnort der Beschwer-
deführerin erlangte, welcher bei der Berechnung der Versicherungszei-
ten einen Einfluss hatte und schon im Zeitpunkt der Verfügung bestan-
den hatte, jedoch der verfügenden Behörde nicht bekannt war, hat sie
eine erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG
entdeckt. Sie war somit verpflichtet, die Verfügung der SVA Zürich vom
23. Januar 2004 in Revision zu ziehen. Unerheblich ist dabei, dass die
SAK nicht einen eigenen Entscheid sondern einen Entscheid der SVA
Zürich in Revision zog. Es handelt sich nämlich bei beiden um
Ausgleichskassen desselben Versicherungsträgers (in casu: Organ der
Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Verwaltungsstufe), der sich
lediglich durch die örtliche Zuständigkeit unterscheidet (vgl. Art. 61
Abs. 1 und Art. 62 Abs. 2 AHVG). Die SAK hat somit zu Recht nach
der Begründung ihrer Zuständigkeit und dem Entdecken der neuen er-
heblichen Tatsache den Entscheid der SVA Zürich in Revision gezogen
und die Rente neu berechnet.
3.
3.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle
Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen
Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat
regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach-
ten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen
(Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kon-
tenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichti-
gungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles
die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
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werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller-
dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt
und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr
soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs-
pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um
die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate-
rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).
3.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle
Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein der-
art überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie die-
ser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
3.4 Vorliegend legt die Beschwerdeführerin keine Beweise ins Recht,
die eine längere Beitragsdauer nachweisen würden, als die bereits be-
rücksichtigen Beitragszeiten. In Bezug auf die anrechenbaren Ehejah-
re ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nur Beitragsjahre an-
gerechnet werden können, die ihr Ehemann nachgewiesenermassen
erfüllt hat. Insbesondere für das im individuellen Konto fehlende Jahr
1970 konnten keine Beweise für die Erfüllung der Beitragszeit beige-
bracht werden, weshalb dieses Jahr nicht zu berücksichtigen ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5810/2007 vom heutigen Tag,
E. 2.4).
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Rente der
Beschwerdeführerin zur Recht zufolge Entdeckens neuer Tatsachen
revisionsweise abgeändert und das Jahr 1970 nicht als Beitragsjahr
berücksichtigt hat. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich
abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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