Abtei lung II I
C-5813/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5813/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1978 geborene ghanaische Staatsangehörige B._______ (nachfol-
gend: Gesuchsteller) beantragte am 13. Juni 2007 bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Accra ein Visum für einen dreimonatigen Besuchs-
aufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwer-
deführerin) in C._______. Als Zweck vermerkte er im Visumsformular
„Friendship“ und „Visiting“. In einem bereits am 9. Mai 2007 hand-
schriftlich verfassten Einladungsschreiben hatte die Gastgeberin be-
stätigt, dass sie seinen Besuch erwarte und für seine Lebens-
haltungskosten in dieser Zeit aufkommen werde. Einem weiteren, von
einer Drittperson offenbar ebenfalls an die Schweizerische Vertretung
gerichteten Schreiben vom 8. Juni 2007 ist - nebst einer Reklamation
über den Service der Konsularabteilung - zu entnehmen, dass der Ge-
suchsteller in Ghana mit einem Partner zusammen eine Firma namens
„N._______“ aufbaue. Die Firma sei bereits registriert und deren Pro-
dukt in Prüfung. Nun gehe es darum, Weiteres in der Schweiz zu pla-
nen und zu erledigen.
B.
Die Schweizerische Vertretung verweigerte eine Erteilung des Visums
in eigener Kompetenz formlos, worauf der Gesuchsteller eine anfecht-
bare Verfügung verlangte und gleichzeitig eine schriftliche Erklärung
an die Schweizerische Vertretung richtete. Darin hielt er im Wesentli-
chen fest, er sei Künstler und sein Freund O.M. beginne mit der Firma
„N._______“. Damit er (der Gesuchsteller) seinem Freund mit der Wer-
bung für dessen Produkt helfen könne, unterstützten ihn seine Be-
kannten in der Schweiz bei der Erlernung grafischer Computerpro-
gramme. Ausserdem wolle er seine schriftlichen Englischkenntnisse
verbessern. Mit seiner neuen Aufgabe habe er einen zweiten Job er-
halten, mit dem er Geld verdienen und seine zwei Brüder in ihrer Aus-
bildung besser unterstützen könne.
C.
Die Wohnsitzgemeinde traf im Auftrag des Migrationsdienstes des
Kantons Bern bei der Gastgeberin weitere Abklärungen. In einem
Schreiben vom 31. Juli 2007 an den Auftraggeber hielt sie unter ande-
rem fest, die Gastgeberin habe den Gesuchsteller im März 2007 in Ac-
cra kennen gelernt. Sie wolle ihm während eines dreimonatigen Be-
suchsaufenthaltes im privaten Rahmen in verschiedenen Bereichen
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Nachhilfeunterricht geben (v.a. Sprach- und EDV-Grundkenntnisse).
Eventuell werde der Gesuchsteller hier auch einen Sprachkurs besu-
chen.
D.
Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Ver-
fügung vom 20. August 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, der
Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der
dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse
ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele seiner Lands-
leute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Aus-
schöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in
Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine ver-
meintlich bessere Zukunft aufzubauen. Persönlich würden dem Ge-
suchsteller in seinem Herkunftsland keine zwingenden familiären und
gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, welche gegebenenfalls
Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Weiter würden
auch keinerlei Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwin-
gend notwendig machten.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin am 31. August 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin ersucht sie sinn-
gemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Er-
teilung der beantragten Einreisebewilligung. Zur Begründung führt sie
aus, der Gesuchsteller erfülle sämtliche gesetzlichen Ein-
reisevoraussetzungen. Die Visumsverweigerung durch die Vorinstanz
verstosse gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) sowie gegen das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art.
10 BV. Sie und der Gesuchsteller hätten den Nachweis erbracht, dass
die fristgemässe und anstandslose Wiederausreise nach dem Be-
suchsaufenthalt gewährleistet sei. Die Vorinstanz unterstelle ihnen in
unzulässiger Weise Missbrauchsabsichten und bezeichne sie implizit
als Lügner, obwohl dafür keinerlei Beweise vorlägen. Sie habe sich im
März 2007 selbst in Ghana aufgehalten und beabsichtige, im Jahre
2008 als Kinderkrankenschwester dorthin zurückzukehren. Der Ge-
suchsteller habe ein Rückreiseticket und beabsichtige, in sein Heimat-
land zurückzukehren. Er liebe sein Land und habe dort auch Zukunfts-
perspektiven. Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Ghana seien im Ver-
gleich zur Schweiz zwar schlecht, es sei dort aber in den letzten Jah-
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ren ein Wirtschaftswachstum zu verzeichnen. Dafür, dass familiäre und
gesellschaftliche Verpflichtungen im Heimatland zwingende Vorausset-
zungen für die Erteilung eines Besuchervisums seien, gebe es keine
besondere Grundlage. Es handle sich vorliegend nur um einen
Freundschaftsbesuch; sie hätten ein Recht darauf, ihre Bekanntschaft
in der Schweiz zu pflegen. Sie selber geniesse einen guten Leumund
und habe unterschriftlich für die fristgemässe Wiederausreise des Ge-
suchstellers garantiert.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise nach Ablauf des Besuchervisums sei
insgesamt als hoch einzuschätzen. Der Gesuchsteller stamme aus ei-
ner Region mit anhaltendem Zuwanderungsdruck, sei ledig und könne
keine familiären Verpflichtungen in seinem Heimatland nachweisen.
Die Integrität der Gastgeberin werde in keiner Weise angezweifelt.
Dennoch könne sie für sich allein keine Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise des Gastes bieten. Bei der abgegebenen Garantieer-
klärung handle es sich um eine blosse Absichtserklärung, die rechtlich
unerheblich und nicht durchsetzbar sei. Was den deklarierten Aufent-
haltsgrund angehe (Vermittlung von EDV- und Sprachkenntnissen), so
könne davon ausgegangen werden, dass entsprechende Kurse auch
in Ghana angeboten würden.
G.
In ihrer Replik vom 12. November 2007 hält die Beschwerdeführerin
implizit an ihrem Antrag und dessen Begründung fest. Es sei nicht zu-
lässig, auf allgemeine Erfahrungswerte abzustellen. Sie und der Ge-
suchsteller seien vertrauenswürdig und hätten gemäss Art. 32 BV als
unschuldig zu gelten. In Ghana sei zwar Armut vorhanden, diese sei
jedoch nicht zu vergleichen mit derjenigen in anderen afrikanischen
Staaten. Der Gesuchsteller könnte in der Schweiz gar nicht alle (asyl-)
rechtlichen Mittel ausschöpfen, da er in Ghana nicht politisch verfolgt
werde.
Der Replik wurde eine schriftliche Zusicherung des Gesuchstellers
vom 12. November 2007 beigelegt, wonach er die Schweiz fristgerecht
wieder verlassen werde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
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fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Seitdem die ghanaische Regierung Anfang der 1990er Jahre ei-
nen tiefgreifenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Reformpro-
zess eingeleitet hat, hat sich in diesem Land eine belastbare und sta-
bile Demokratie entwickelt und die Wirtschaft hat sich erholt. Seit 2003
wächst die Wirtschaft kontinuierlich (Wirtschaftswachstum im Jahre
2006: 6.2 %). Dennoch gehört Ghana nach wie vor zu den Entwick-
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lungsländern und die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingun-
gen gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten dementsprechend
schwierig. Zu den Kernproblemen des Landes zählt die grosse Armut:
Fast die Hälfte der Bevölkerung hat weniger als umgerechnet einen
US-Dollar pro Tag zur Verfügung und das Pro-Kopf-Bruttoinlandspro-
dukt betrug im Jahre 2005 bloss etwa 505 US-Dollar (Quellen:
, ). Viele vornehm-
lich junge Menschen sind arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen
beschäftigt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen,
nach Westeuropa - unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen,
um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz
aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungs-
gemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen,
die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland
(Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies
angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Die familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen eines An-
tragstellers in seinem Heimatland sind - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin - eines von mehreren tauglichen Beurteilungskri-
terien für die Gewähr einer fristgemässen Wiederausreise im Sinne
von Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA. Beim Gesuchsteller handelt es sich um
einen 29-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Gemäss überein-
stimmenden Angaben des Gesuchstellers und der Beschwerdeführerin
wohnt er mit zwei jüngeren, noch schulpflichtigen Brüdern zusammen,
für welche er finanziell aufzukommen habe. Aus diesen Schilderungen
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kann zwar auf den Bestand gewisser - wenn auch nicht allzu ausge-
prägter - familiärer Verpflichtungen und Bindungen geschlossen wer-
den. Die Erfahrung zeigt jedoch ganz allgemein, dass solche ange-
sichts der erwähnten schwierigen Lebensbedingungen in Ghana nicht
davon abhalten können, den Entschluss zur Emigration zu fassen. Im
Gegenteil: Dieser Entschluss kann sogar von der Hoffnung getragen
sein, die in der Heimat zurückbleibenden Familienangehörigen vom
Ausland aus finanziell besser unterstützen zu können.
5.3 Der Gesuchsteller hat auf dem Visumantragsformular unter der
Rubrik „Berufliche Tätigkeit“ vermerkt, er sei Künstler und Werbeleiter.
Aus einer Arbeitsbestätigung vom 31. Mai 2007 lässt sich entnehmen,
dass er anfangs Mai 2007 eine etwas mehr als zweijährige Künstler-
ausbildung bei einer Firma "V._______" in Accra abgeschlossen hat
und nun offenbar nach wie vor mit dieser Unternehmung zusammenar-
beitet. Zusätzlich hilft er nach eigener Darstellung in einer von einem
Freund gegründeten Firma zur Herstellung von Ketchup bei der Pro-
duktewerbung mit. Für diese Tätigkeit soll er mit Hilfe der Beschwerde-
führerin während des beabsichtigten Besuchsaufenthaltes in der
Schweiz Kenntnisse in der Benützung von Grafiksoftware erwerben
und seine schriftlichen Englischkenntnisse verbessern.
Über das Einkommen, welches der Gesuchsteller mit seiner Tätigkeit
als Künstler erwirkt, ist nichts weiteres bekannt. Die Firma seines
Freundes wiederum wurde erst im April 2007 gegründet und befindet
sich momentan noch in der Aufbau- resp. Planungsphase; es ist daher
höchst fraglich, ob der Gesuchsteller bereits für diese Firma tätig ist
und aus dieser Tätigkeit ein Einkommen erzielt. Unter den gegebenen
Umständen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der
Gesuchsteller stabile, existenzsichernde berufliche Verpflichtungen
hat, welche ihn ernsthaft von einer allfälligen Auswanderung abhalten
könnten. Gegen die Annahme solcher stabiler Verhältnisse spricht
nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Gesuchsteller ein Visum für
volle drei Monate beantragt. Diese lange Dauer mag unter dem Ge-
sichtspunkt des Projektes noch zu erklären sein, wirft aber Fragen auf
in Bezug auf die angestammte Arbeit, der der Gesuchsteller in Ghana
als Künstler nachgehen soll.
5.4 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Zwar lässt sich
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diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten;
sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf
welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - ab-
zulehnen. Der Gesuchsteller hat zwar eine schriftliche Erklärung abge-
geben, dass er nach Ablauf seines Besuchervisums in sein Heimat-
land zurückkehren werde. Dabei handelt es sich jedoch um eine blos-
se Absichtserklärung, welche weder rechtlich verbindlich noch faktisch
durchsetzbar ist. Auch auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32
Abs. 1 BV können sich Gesuchsteller und Beschwerdeführerin nicht
berufen, handelt es sich hierbei doch um eine strafprozessuale Garan-
tie, welche im Verwaltungsverfahren keine Anwendung findet.
6.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es liege eine Ver-
letzung des Anspruchs auf Bewegungsfreiheit als Teilgehalt des
Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV vor. Auslän-
der haben jedoch keinen Grundrechtsanspruch auf Anwesenheit in der
Schweiz. Ausnahmen können sich höchstens bei Flüchtlingen und un-
ter bestimmten Voraussetzungen bei Ausländern mit einer starken fa-
miliären Bindung in der Schweiz oder einer starken faktischen Bindung
an die Schweiz ergeben (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der
Schweiz, 3. Aufl. Bern 1999, S. 158 f). Eine solche Konstellation wird
vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersicht-
lich.
7.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe mit ihrer Unter-
schrift auf der Garantieerklärung bestätigt, dass sie für die fristge-
mässe Wiederausreise des Gesuchstellers besorgt sein werde. Zu-
sätzlich verweist sie auf ihren guten Leumund sowie auf das Vorliegen
eines Rückreisetickets. Die Integrität der Gastgeberin wird auch von
der Vorinstanz in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es
bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausrei-
se nicht so sehr um das Verhalten des Gastgebers, sondern allein um
dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der
Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten,
nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes. Auch ein Rückreiseticket ist noch kein Garant
für eine ordnungsgemässe Wiederausreise.
Seite 9
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8.
Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführe-
rin bereits im März 2007 in Ghana aufhielt und auch im Jahre 2008 ein
erneuter Aufenthalt geplant ist. Es ist den Beteiligten somit zuzumuten,
ihre Kontakte auch inskünftig im Heimatland des Gesuchstellers zu
pflegen und allfällige Weiterbildungen dort durchzuführen.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und insbesondere
auch nicht willkürlich ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 11)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 14. September 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lars Birgelen
Versand:
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