B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5813/2009
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger, Rechtsanwäl-
tin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung vom 11. August 2009.
C-5813/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am _______ 1974, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro so-
wie des Kosovo, gelernter Bäcker, war in den Jahren 1992 bis 1999, 2001
und 2003 in der Schweiz erwerbstätig (mit Unterbrüchen) und entrichtete
Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (act. 3, 31). Zuletzt arbeitete er als Lüftungsisoleur bei der
Firma "L._______ AG" in W._______ (act. 23).
A.a Im Juli 2003 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall, wobei er vom
Gerüst stürzte und sich Kontusionen an der LWS, BWS und am Hinter-
kopf zuzog (SUVA act. 9).
A.b Mit Verfügung vom 25. Januar 2006 sprach die Schweizerische Un-
fallversicherung SUVA dem Versicherten bei einer festgestellten Erwerbs-
unfähigkeit von 13% mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine monatliche Rente
von Fr. 620.- zu. Die SUVA stellte unter anderem fest, neben den orga-
nisch bedingten Unfallfolgen beeinträchtigten psychogene Störungen die
Erwerbsfähigkeit. Aufgrund der Unterlagen stünden die psychogenen Stö-
rungen jedoch nicht in einem adäquatkausalen Zusammenhang mit dem
erlittenen Ereignis, weshalb diesbezüglich Leistungen entfielen (SUVA
act. 133).
B.
Mit vom 11. Juli 2005 datiertem Anmeldeformular reichte der Versicherte
bei der IV-Stelle Zürich (nachfolgend: IV-Stelle ZH) ein Gesuch zum Be-
zug von IV-Leistungen in Form von Umschulung auf eine neue Tätigkeit,
Arbeitsvermittlung und einer Rente ein (act. 1-2).
Am 17. August 2005 übermittelte die IV-Stelle ZH die Akten der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) zur weiteren Bearbei-
tung. Der Versicherte wurde am 11. Mai 2005 in sein Heimatland ausge-
schafft (act. 10, 11; vgl. auch SUVA act. 110).
B.a Zur Abklärung des Leistungsgesuches zog die IV-Stelle insbesondere
folgende Unterlagen bei:
– SUVA-Akten
– Formular "Fragebogen für Arbeitgebende", datiert vom 23. Dezember
2005 (act. 19);
C-5813/2009
Seite 3
– Formular "Fragebogen für den Versicherten", datiert vom 16. Februar
2006 (act. 25);
– Arztbericht von Dr. N._______ vom 17. Januar 2006 (act. 28);
– Bericht der Poliklinik S._______ vom 21. Januar 2005 (act. 29);
– Arztbericht von Dr. H._______ vom 6. Februar 2006 (act. 30).
Der IV-Stellenarzt Dr. A._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte
in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2006 die Diagnosen cervicale
Diskushernien, St. nach Sturz am 28. Juli 2003 und posttraumatische Be-
lastungsstörung. Dr. A._______ befand, es gebe keinen Grund, von der
Invaliditätseinschätzung durch die SUVA (vgl. Verfügung vom 25. Januar
2006, SUVA act. 133) abzuweichen. Die Ausübung von Verweisungstätig-
keiten, wie z. B. leichte Industriearbeiten, sei vollschichtig zumutbar (act.
32).
C.
Mit Vorbescheid vom 30. August 2006 teilte die IVSTA dem Versicherten
mit, dass das Rentengesuch abgewiesen werden müsste (act. 36).
Mit Schreiben vom 9. November 2006 liess der Versicherte, vertreten
durch Rechtsanwältin K. Wolfensberger, Einwand erheben und die Auf-
hebung des Vorbescheids und die Ausrichtung mindestens einer unbefris-
teten halben Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2004 beantragen; eventualiter
sei der Versicherte von einer zuständigen unabhängigen Abklärungsstelle
in P._______ zu untersuchen. Ferner liess der Versicherte eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs geltend machen (act. 42).
Zur Stellungnahme namentlich zum Einwand des Versicherten vom
9. November 2006 aufgefordert (act. 43), führte Dr. A.________ in seiner
Beurteilung vom 20. März 2007 im Wesentlichen aus, Zweifel an der Qua-
lität der aktuellsten wie auch an den anderen Arztberichten drängten sich
auf. Pauschale Angaben, wonach der Versicherte im Umfang von 100%
arbeitsunfähig sei, könnten nicht unbesehen übernommen werden. Ins-
besondere müsse die Diagnose Depression kritisch gewürdigt werden.
Aufgrund des Verlaufs sei bei dieser neu aufgeführten Diagnose mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einem eigenständigen psy-
chiatrischen Gesundheitsschaden auszugehen. Die Behauptung, wonach
die genannten Tätigkeiten – leichte Industriearbeiten – aus orthopädisch-
chirurgischer Sicht nicht zumutbar seien, sei nicht seriös. Die SUVA habe
die Zumutbarkeit sehr sorgfältig abgeklärt. Die Verneinung der Adäquanz
der psychischen Probleme durch die SUVA sei nicht als Beleg für eine
C-5813/2009
Seite 4
unabhängige Psychopathologie zu interpretieren, sondern eher als Hin-
weis auf eine Aggravation. Vorliegend sei eine Begutachtung nur dann
durchzuführen, wenn diese aus juristischer Sicht absolut unabdingbar sei;
aus qualitativen Gründen käme jedoch nur eine neutrale Stelle in der
Schweiz in Frage (act. 44).
Der IV-Stellenarzt Dr. O.________, Facharzt Psychiatrie und Psychothe-
rapie, kam in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2007 zum Schluss, in
Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen (Berichte der Rehaklinik
B._______ vom 22. März 2004, des behandelnden Arztes vom
28. Dezember 2003 und der Klinik R._______ vom 16. April 2000) sei es
wahrscheinlich, dass eine schwerwiegende Erkrankung vorliege. Da der
aktuelle Gesundheitszustand nicht bekannt sei, sei der Versicherte in or-
thopädischer-traumatologischer-psychiatrischer Hinsicht im ZVMB in
E._______ begutachten zu lassen (act. 46).
In der Folge wurde der Versicherte mit Schreiben vom 18. Juli 2007 ein-
geladen, sich am 24. Oktober 2007 einer vertrauensärztlichen Untersu-
chung in der MEDAS E._______ bzw. ZVMB GmbH, E._______, zu un-
terziehen (act. 49).
Am 31. Juli 2007 ging bei der IV-Stelle das Arztzeugnis von Dr.
I._______, Poliklinik "C._______", S._______, vom 27. Juli 2007 ein, wo-
nach der Versicherte unfähig sei, ins Ausland zu reisen (act. 51).
Mit Schreiben vom 17. September 2007 liess der Versicherte einen weite-
ren Arztbericht von Dr. I._______ vom 14. September 2007 einreichen,
der den Nachweis der Transportunfähigkeit aufgrund einer Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes erbrachte (act. 61, 62).
Mit Verweis auf die ärztliche Stellungnahme der IV-Stellenärztin Dr.
K._______, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin
und Rehabilitation, vom 24. September 2007 (act. 63) bestätigte die IV-
Stelle mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 das Aufgebot zur medizini-
schen Untersuchung vom 18. Juli 2007 und teilte dem Versicherten mit,
er habe diesem Folge zu leisten. Andernfalls werde über den Leistungs-
anspruch in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) aufgrund der Akten entschieden (act. 64).
Am 19. Oktober 2007 wurde die Begutachtung in der MEDAS
E.________ annulliert (act. 67, 70), da der Versicherte hospitalisiert sei.
C-5813/2009
Seite 5
Am 9. Januar 2008 ging bei der IV-Stelle der Spitalbericht der T._______
Klinik vom 20. November 2007 ein, wonach sich der Versicherte seit dem
19. Oktober 2007 in Behandlung befinde (act. 72).
Auf Aufforderung der IV-Stelle gingen am 17. November 2008 bzw.
27. Januar 2009 verschiedene Arztberichte der Administrata Pensionale e
Kosovës, P.________, ein (act. 76-86, 90-95).
Dr. K.________ kam in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2009 zum
Schluss, in somatischer Hinsicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit ab
dem Unfallereignis Arbeitsunfähigkeit; die Ausübung einer Verweisungstä-
tigkeit sei aber mit Wirkung ab 1. Juni 2005 möglich; gleicher Ansicht sei
auch die SUVA. Um die psychische Situation zu beurteilen, sei das Dos-
sier einem Psychiater zur Stellungnahme zu unterbreiten (act. 97).
Dr. D.________ des regionalärztlichen Dienstes Rhone (RAD), Facharzt
Psychiatrie und Psychotherapie, befand im Bericht vom 4. Mai 2009, kei-
ner der Arztberichte aus dem Jahr 2006 und später liessen auf eine dau-
erhafte Arbeitsunfähigkeit infolge eines psychischen Leidens schliessen.
Die Berichte seien ungenau und führten sich widersprechende Diagnosen
auf. Einzig die Berichte vom 17. Mai 2005 und 18. Mai 2005 der Dres.
S._______ und H._______ enthielten Diagnosen und Behandlungen, die
auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Die Berichte äusserten
sich jedoch nicht darüber, ob es sich um ein früheres, ein aktuelles kurz-
fristiges oder ein dauerhaftes Leiden handle. Falls die genaue Kenntnis
und Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Versicherten
unumgänglich sei, müsse eine psychiatrische Begutachtung, z. B. bei Dr.
G._______ in E._______, durchgeführt werden. Die genannten Arztbe-
richte enthielten keine Hinweise, dass dem Versicherten die Reise aus
psychiatrischen Gründen nicht zugemutet werden könne (act. 103).
Am 18. Mai 2009 ging ein Arztbericht der Dres. U._______, Internist Kar-
diologe, Q._______, Allgemeine Chirurgie, F._______, Neuropsychiater,
datiert vom 23. April 2009, bei der IV-Stelle ein (act. 104, 105).
Dr. K._______ kam in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2009 im Wesentli-
chen zum Schluss, der neu eingegangene Arztbericht weise keine neuen
Elemente auf, die eine andere Beurteilung des Sachverhalts bzw. der Ar-
beitsfähigkeit zuliessen. Entweder werde in der Schweiz eine Begutach-
tung durchgeführt oder die Arbeitsfähigkeit werde aufgrund der Akten be-
urteilt bzw. gemäss SUVA-Entscheid (act. 107).
C-5813/2009
Seite 6
D.
Mit Verfügung vom 11. August 2009 wurde der Vorbescheid vom
30. August 2009 bestätigt und das Leistungsbegehren abgewiesen. Aus
den Akten gehe hervor, dass infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lüftungsisoleur eine Arbeitsunfähig-
keit von 70% bestehe; eine Verweisungstätigkeit, wie z. B. leichte Arbei-
ten in der Industrie, sei jedoch zu 100% zumutbar, dies mit einer Er-
werbseinbusse von 13% (act. 108).
E.
Mit Eingabe vom 14. September 2009 (gleichentags der Post übergeben)
liess der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin K.
Wolfensberger, Beschwerde einreichen und die Aufhebung der Verfügung
vom 11. August 2009 und die Ausrichtung mindestens einer halben Rente
ab 1. Juli 2004 beantragen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung sowie Beurteilung der Verwertbarkeit einer allfälli-
gen Arbeitsfähigkeit durch die Verbindungsstelle im Kosovo an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Mit Verweis auf die Ausführungen zum Antrag 1 im
Einwand vom 9. November 2006 (act. 42) machte er im Wesentlichen gel-
tend, entgegen der Auffassung der RAD-Ärzte lägen objektivierbare Be-
funde sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht vor, auf-
grund derer ein invalidisierender Gesundheitsschaden (psychiatrische Di-
agnosen und somatische Beschwerden) mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ausgewiesen sei. Die Gutachten vom 25. Oktober 2008 bzw. vom
24. April 2009 beruhten auf allseitigen Untersuchungen, seien aussage-
kräftig und stimmten mit dem Verlauf der Krankheit des Beschwerdefüh-
rers überein. Gemäss den Gutachtern aus P._______ sei der Beschwer-
deführer aufgrund des langjährig verlaufenden Beschwerdebildes für jeg-
liche Tätigkeiten arbeitsunfähig. Die Behauptung des RAD-Arztes, wo-
nach die Gutachter nur Diagnosen gestellt hätten, widerspreche dem bis-
herigen Krankheitsverlauf als auch der Beurteilung durch die behandeln-
den Ärzte in der Schweiz und im Kosovo, die die Arbeitsunfähigkeit höher
einschätzten. Vorliegend sei die Untersuchungsmaxime verletzt, da die
Beschwerdegegnerin das Gutachten ausgewiesener Fachärzte als lü-
ckenhaft bezeichnet habe, ohne ergänzende Antworten einzuholen. In
Berücksichtigung der ausgewiesenen somatischen Befunde und der psy-
chischen Beschwerden sei von einer mindestens 50%-igen Arbeitsunfä-
higkeit auszugehen. Zusätzlich sei ein leidensbedingter Abzug von min-
destens 20% zu gewähren, der Beschwerdeführer könne eine allfällige
Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg
verwerten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer gestützt auf die Beur-
C-5813/2009
Seite 7
teilung von Dr. J._______ aus dem Jahr 2004 und derjenigen der Gutach-
ter der zuständigen Verbindungsstelle aufgrund der schlechten Prognose
Anspruch auf eine ganze Rente. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin ha-
be die Verbindungsstelle im Kosovo ein Gutachten erstellt; bei offenen
Fragen hätte bei der Beauftragten eine ergänzende Stellungnahme ange-
fordert werden müssen (BVGer act. 1).
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2010
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss ihrem
medizinischen Dienst sei in Berücksichtigung der bei den Akten befindli-
chen medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass aufgrund der
Unfallfolgen in angepassten leichten Tätigkeiten volle Arbeitsfähigkeit be-
stehe. Wie von der SUVA ermittelt, betrage die gesundheitlich bedingte
Erwerbseinbusse (Invaliditätsgrad) 13%. Der MEDAS-Begutachtung zur
Feststellung des medizinischen Sachverhalts (insbesondere in psychi-
scher Hinsicht), sei der Beschwerdeführer ferngeblieben. Die in Folge
eingeholten kosovarischen Unterlagen seien äusserst ungenau und wi-
dersprüchlich, es könne nicht festgestellt werden, ob ein psychisches
Leiden vorliege. Bei Rückfragen sei von den kosovarischen Ärzten erfah-
rungsgemäss keine Klärung zu erwarten. Eine Begutachtung in der
Schweiz wäre deshalb unabdingbar gewesen (BVGer act. 7).
G.
In seiner Replik vom 12. April 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest und wiederholte im Wesentlichen die bereits mit der
Beschwerde gemachten Ausführungen. Des Weiteren hielt er daran fest,
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die SUVA beziehe sich lediglich
auf die somatischen unfallbedingten Beschwerden und wegen der feh-
lenden Adäquanz nicht auf die diagnostizierten unfallfremden psychi-
schen Beschwerden. Gemäss SUVA-Akten handle es sich bei den psy-
chischen Leiden um solche, die krankheitsbedingt seien. Die Beurteilung
der SUVA mit entsprechender Festlegung des Invaliditätsgrades könne
somit nicht übernommen werden und es sei von einem zusätzlich ausge-
wiesenen psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ausserdem bekräftigte der Beschwerdefüh-
rer, aus medizinischen Gründen nicht transportfähig zu sein und im Übri-
gen aus juristischen Gründen nicht in die Schweiz einreisen zu können
(BVGer act. 9).
C-5813/2009
Seite 8
H.
Der mit Zwischenverfügung vom 14. April 2010 einverlangte Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- ging beim Bundesverwaltungsgericht am 15. April
2010 ein (BVGer act. 11, 13).
I.
In ihrer Duplik vom 8. Juni 2010 hielt die Vorinstanz an ihren mit Ver-
nehmlassung vom 19. Februar 2010 getroffenen Feststellungen und am
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Ergänzend wies sie darauf
hin, ab 1. April 2010 sei das schweizerisch-jugoslawische Sozialversiche-
rungsabkommen im Verhältnis zu Kosovo ausser Kraft getreten. Seitdem
würden kosovarische Staatsangehörige als Nichtvertragsausländer gel-
ten, weshalb ab dem 1. April 2010 neue Invalidenrenten für Kosovaren
mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz nicht mehr zugesprochen werden
könnten (BVGer act. 14).
J.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 wurde die Duplik der Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der
Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 15).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheid-
findung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2009
stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG,
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgeset-
zes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
C-5813/2009
Seite 9
versicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]), und eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf
einzutreten ist.
2.
Streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung
vom 11. August 2009 das Leistungsgesuch abgewiesen oder ob der Be-
schwerdeführer Anspruch auf mindestens eine halbe Rente ab dem
1. Juli 2004 hat, bzw. ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beru-
he auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
C-5813/2009
Seite 10
Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse-
hen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.1. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
3.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.
Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) galt seit der
Anerkennung von Kosovos Unabhängigkeit durch die Schweiz auch für
Kosovo als Staat. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind Angehörige der
Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in
diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes
bestimmt ist. Der Schweizerische Bundesrat hat am 16. Dezember 2009
beschlossen, im Verhältnis zu Kosovo auf die Weiterführung derjenigen
bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Serbien
zu verzichten, welche im Zeitpunkt der Unabhängigkeit von Kosovo in
Kraft standen. Der Beschluss sieht vor, dass Leistungsbegehren im Be-
reich der Invalidenversicherung bis am 31. März 2010 nach den Rege-
lungen des Abkommens, spätere Entscheide aufgrund des innerstaatli-
chen Rechts beurteilt werden. Da die angefochtene Verfügung vor dem
31. März 2010 ergangen ist, kommen die Regelungen des Abkommens
vorliegend jedenfalls zur Anwendung.
Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt,
dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungs-
anspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nach den Re-
geln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben.
C-5813/2009
Seite 11
3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die
richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (BGE 132
V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversi-
cherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 74 Rz. 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt wer-
den. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert
haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
Demnach sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des ATSG in
der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155), anwendbar, bzw. in der
Fassung vom 6. Oktober 2000 für die Prüfung eines allfälligen Leistungs-
anspruchs zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007
(vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf
2009, Art. 82 Rz. 5), sowie die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in
der Fassung vom 11. September 2002.
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft
seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision; AS 2007 5129; BBl
2005 4459), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837
3835; BBl 2001 3205); ferner die Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) seit dem 1. Januar 2008 in
der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-Revision; AS 2007 5155)
bzw. vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3859). Vorliegend noch nicht an-
wendbar ist die 6. IV-Revision, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (erstes
Massnahmenpaket; AS 2011 5659; BBI 2010 1817).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat,
d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
C-5813/2009
Seite 12
in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei
Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so
entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist
(Art. 36 Abs. 1 IVG).
4.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti-
gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel-
len, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindes-
tens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ab-
lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b
und c).
4.2. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entspre-
chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was
laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvor-
aussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
4.3. Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidi-
tät" demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglich-
keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit,
sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der
Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirt-
schaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein
C-5813/2009
Seite 13
auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl.
BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder der Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch
die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch-
tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be-
tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Ei-
ne Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [5. IV-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2008).
Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch
psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Art. 7 ATSG). Nicht als Folge eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei
weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Ent-
scheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres
Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E.
4c).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
C-5813/2009
Seite 14
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
recht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in sei-
nem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter
gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zu-
mutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Ein-
satz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese soge-
nannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es
unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
4.4. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbese-
hen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr
bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnis-
ses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich
sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streiti-
gen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli
2000, I 520/99).
C-5813/2009
Seite 15
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und
im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterlagen –
wie auch alle anderen Beweismittel – nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle Be-
weismittel objektiv zu prüfen sind – unabhängig davon, von wem sie
stammen – und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterla-
gen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestat-
ten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medi-
zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be-
weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi-
zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c
mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert
umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärz-
te im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weite-
re Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der betreffende Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
C-5813/2009
Seite 16
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachterqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wen sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun-
gen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Bundesgerichts I
694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner somatischen
und psychischen Leiden zu mindestens 50% arbeitsunfähig zu sein.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer aus ge-
sundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
5.2. Den in diesem Zusammenhang relevanten medizinischen Unterlagen
ist Folgendes zu entnehmen:
5.2.1. Im Rahmen der SUVA-Abklärungen war der Beschwerdeführer vom
4. Februar 2004 bis 24. März 2004 in der Rehaklinik B._______ hospitali-
siert. Im Austrittsbericht sind die Diagnosen A: Chronisch zerviko-
radikuläres Schmerzsyndrom (grosse zervikale Diskushernie C5/6 links
und C6/7 medial und kleine intraforaminale Diskushernie Th1/2 links [MRI
17. März 2003], leichte zervikale Myelopathie, Status nach Sturz aus 2-3
Meter Höhe am 28. Juli 2003); B: Status nach posttraumatischer Belas-
tungsstörung, mehreren Suizidversuchen und sekundärer Kokainabhän-
gigkeit 2000-2001 (formal Status nach inferolateralem Myokardinfarkt); C:
Leichte Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 – MRI 06/2002, (Status nach
Morbus Scheuermann) aufgeführt (SUVA act. 68).
In seinem ärztlichen Kurzbericht vom 17. Januar 2006 (nicht übersetzt)
nennt Dr. M._______ die Diagnosen Diskushernie – Lumboischialgie
beidseitig und depressive Neurose. Angaben zur Arbeitsfähigkeit macht
Dr. M._______ nicht (act. 28).
Dr. H._______ diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 6. Juli 2006
Diskushernie C5/C6 und C6/C7 sowie Diskushernie im Bereich TH1/2,
zervikale Myelopathie, Status nach posttraumatischer Störung und de-
pressive ängstliche Neurose. Die Arbeitsunfähigkeit wird ohne nähere
Begründung auf 100% beziffert (act. 30).
C-5813/2009
Seite 17
Der IV-Stellenarzt Dr. A._______, Allgemeinmediziner, führte in seiner
Stellungnahme vom 21. Juni 2006 aus, da beim Beschwerdeführer keine
zusätzlichen unfallfremden Leiden vorliegen würden, könne auf die Inva-
liditätseinschätzung der SUVA abgestellt werden, wonach eine Invaliden-
rente von 13% aufgrund der im Zusammenhang mit dem Unfall verblie-
benen Beeinträchtigungen gewährt werde. Die psychische Komorbidität
falle dabei nicht ins Gewicht. In Übereinstimmung mit der SUVA erachtete
der IV-Stellenarzt Verweisungstätigkeiten, wie z.B. leichte Industriearbei-
ten, vollschichtig zumutbar (act. 32).
In der Stellungnahme vom 20. März 2007 zum Arztbericht vom 17. Januar
2006 stellte Dr. A._______ fest, die aufgeführte Diagnose "Neurosis anxi-
osa depresiva" entspreche keiner internationalen Nomenklatur. Bei der im
Bericht vom 17. Mai 2005 aufgeführten Diagnose "Episodium depressi-
vum psychoticum" handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
um keinen eigenständigen psychiatrischen, invalidisierenden Gesund-
heitsschaden. Die Behauptung, die genannten Tätigkeiten – leichte In-
dustriearbeiten – seien aus orthopädisch-chirurgischer Sicht nicht zumut-
bar, sei absolut unseriös. Dr. A._______ hielt an seiner Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit fest. Abschliessend wies er darauf hin, wenn sich aus ju-
ristischer Sicht dennoch eine Begutachtung aufdränge, sei diese aus qua-
litativen Gründen an einer neutralen Stelle in der Schweiz durchzuführen
(act. 44).
5.2.2. Dr. V._______, Neuropsychiater, führte in seinem Arztbericht vom
1. Februar 2007 die Diagnosen "somatische Depression (F34)" und "An-
passungsstörungen (F43.2)" auf (act. 90). Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass es sich bei der Diagnose somatische Depression nicht um eine all-
gemein anerkannte Diagnose gemäss ICD-10 handelt; ferner ist unter
F34 im internationalen Klassifikationssystem ICD-10 eine affektive Per-
sönlichkeitsstörung aufgeführt. Auf den Bericht kann unter diesen Um-
ständen nicht abgestellt werden.
Im Arztbericht von Dr. Y._______, Facharzt Orthopädie/Traumatologie,
vom 25. Oktober 2008 sind folgende Diagnosen aufgeführt: Somatische
Depression (F34), Anpassungsstörung F43.2, posttraumatischer Schwin-
del, Diskushernie im Bereich C5/C6 mit Kompression auf Spinalkanal
(gemäss IRM 1. März 2007), Diskushernie im Bereich C6/C7 sowie
C7/Th1 beidseitig und mittelschwere Nervenläsion im Bereich C5/C6 so-
wie leichte Läsion im Bereich C6/C7 und C7/Th1 gemäss EMNG der Ar-
me vom 4. Oktober 2008. Dr. Y._______ attestierte dem Beschwerdefüh-
C-5813/2009
Seite 18
rer aufgrund seiner Beschwerden (Schmerzen, Verlust der Muskelkraft in
den Händen, psychischer Zustand) in der bisherigen Tätigkeit eine 100%-
ige Arbeitsunfähigkeit, machte jedoch keine näheren Angaben zur Ar-
beitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten (act. 93).
Dr. I._______, medizinische Poliklinik C._______, S._______, führte in
seinem Arztbericht vom 29. Oktober 2008 im Wesentlichen die gleichen
Diagnosen wie Dr. Y._______ auf. Dr. I._______ äusserte sich jedoch
weder zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit noch in einer Ver-
weisungstätigkeit (act. 94).
Der Arztbericht von Dr. Q._______, Neuropsychiater, vom 1. November
2008 nennt als somatische Diagnosen zervikozephales Syndrom (M48.3)
und Status nach zervikale Kontusion. Aus psychiatrischer Sicht ist einzig
depressives Syndrom (F32) aufgeführt (act. 95). Der ICD-Code F32 be-
zeichnet eine leichte depressive Episode; diese beeinträchtigt die Arbeits-
fähigkeit grundsätzlich nicht. Im Übrigen macht Dr. Q._______ keine An-
gaben zur Arbeitsfähigkeit, weshalb auf seinen Bericht nicht abgestellt
werden kann.
5.2.3. Dr. K._______ stellte in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2009 zu
Recht fest, um die psychiatrische Situation abschliessend beurteilen zu
können, sei eine Beurteilung von Dr. D._______, Psychiater, einzuholen.
In Berücksichtigung der somatischen Leiden attestierte die IV-
Stellenärztin in der bisherigen Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
ab Unfalldatum und in Verweisungstätigkeiten 100%-ige Arbeitsfähigkeit
ab 1. Juni 2005 (act. 97).
Dr. D._______, RAD Rhone, fasste in seiner Stellungnahme vom 4. Mai
2009 vorab verschiedene Arztberichte zusammen. In seiner Würdigung
legte er in nachvollziehbarer Weise dar, die Arztberichte aus dem Jahr
2006 und später seien ungenau und widersprüchlich. Auf ein die Arbeits-
fähigkeit verursachendes psychiatrisches Leiden könne deshalb nicht ge-
schlossen werden. Einzig die Arztberichte von den Dres. F._______ und
H._______ enthielten Diagnosen und Behandlungen, die eine Arbeitsun-
fähigkeit erklären könnten. Falls der Gesundheitszustand abgeklärt wer-
den müsse, sei eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durch-
zuführen. Plausible Gründe für die geltend gemachte Reiseunfähigkeit
des Beschwerdeführers seien nicht ersichtlich (act. 103).
C-5813/2009
Seite 19
5.2.4. Dr. K._______ kam in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2009 zum
Arztbericht E213 des kosovarischen Sozialversicherungsträger vom
23. April 2009 (vgl. act. 105) mit den bereits bekannten Diagnosen soma-
tische Depression (F34), depressives Syndrom (F32), zervikozephales
Syndrom (M48.3) und Anpassungsstörung (F43.2) zu Recht zum Schluss,
der Bericht weise keine Elemente auf, die eine abschliessende Beurtei-
lung erlaubten. Entweder sei der Beschwerdeführer in der Schweiz zu
begutachten, oder die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Akten zu bestim-
men bzw. gemäss der SUVA, die die Arbeitsfähigkeit in einer Verwei-
sungstätigkeit auf 87% beziffert habe (act. 107).
Vorliegend ist festzustellen, dass in den Arztberichten betreffend die so-
matischen Leiden weitgehend Übereinstimmung herrscht. Was jedoch die
psychiatrischen Diagnosen angeht, bestehen Unklarheiten und Wider-
sprüche. In den kosovarischen Arztberichten, namentlich im Arztbericht
E213 und in den Berichten der Dres. V._______ und Y._______, wird un-
ter anderem die Diagnose "somatische Depression (F34)" genannt. Die-
ses Leiden ist jedoch, wie bereits erwähnt, nicht im internationalen Klassi-
fikationssystem ICD-10 zu finden und gilt nicht als hinreichender Beweis
für das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (vgl. BGE
132 V 65 E. 3.4). Wie Dr. D._______ festgestellt hat, handelt es sich beim
Code F34 um die Diagnose "Zyklothymie" oder auch "affektive Persön-
lichkeitsstörung". Weiter zeigt Dr. D._______ auf, dass dieselbe Sympto-
matik im Falle zweier Hospitalisationen das eine Mal als schwere depres-
sive Episode mit psychotischen Symptomen und das andere Mal als post-
traumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Damit erwei-
sen sich die Diagnosen als nicht verlässlich bzw. als widersprüchlich. Un-
ter diesen Umständen kommt den kosovarischen Arztberichten betreffend
die Diagnosestellung keine hinreichende Beweiskraft zu.
Betreffend die Auswirkung der festgestellten Gesundheitsbeeinträchti-
gungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in Verweisungstätig-
keiten liegen – wie oben ausgeführt - ebenfalls keine bzw. keine verlässli-
chen Angaben vor.
5.3. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht mit der im Sozialversicherungsrecht überwie-
genden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Einerseits kann
nicht auf die kosovarischen Berichte abgestellt werden, andererseits ge-
nügen die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stellenärzte Dr.
K._______, Dr. D._______ und Dr. A._______ nicht den allgemein be-
C-5813/2009
Seite 20
weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. E. 5.2),
da sie gestützt auf mangelhafte bzw. nicht nachvollziehbare Arztberichte
erstellt wurden.
Der Sachverhalt erweist sich damit als nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 VwVG),
damit diese ergänzende Abklärungen vornimmt. Sie hat die Möglichkeit –
wie vom Beschwerdeführer beantragt – den kosovarischen Gutachtern
Ergänzungsfragen zu stellen. Sollte sie zum Schluss kommen, dass sich
der Sachverhalt trotzdem nicht hinreichend abklären lässt bzw. dass kei-
ne verlässlichen Ergebnisse erhältlich sind, die den Anforderungen an ein
medizinisches Gutachten genügen, so ist eine polydisziplinäre Begutach-
tung (insbesondere in orthopädischer, traumatologischer und psychiatri-
scher Hinsicht) in der Schweiz anzuordnen. Vorab wird die Vorinstanz ab-
zuklären haben, wie es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Rechtfertigung verhält, er könne aus juristischen Gründen nicht
in die Schweiz einreisen. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Beschwerde-
führer bei Nichtbefolgung der Begutachtung auf die Rechtsfolgen auf-
merksam zu machen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdefüh-
rer darauf hinzuweisen, dass an ein Arztzeugnis betreffend Transportun-
fähigkeit hohe Anforderungen gestellt werden und dass dieses hinrei-
chend begründet sein muss. Nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse
hat die Vorinstanz gegebenenfalls einen Einkommensvergleich durchzu-
führen und neu zu verfügen.
5.4. Die Beschwerde ist somit im Sinn der vorstehenden Erwägungen
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. August 2009 ist auf-
zuheben und die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen und zum Erlass
einer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als
Obsiegen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auf-
erlegt werden. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
C-5813/2009
Seite 21
6.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung für Beschwerde-
verfahren umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird unter Berücksichti-
gung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes eine Parteientschä-
digung von pauschal Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 14
VGKE) und gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz auferlegt. Nicht
zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteu-
ergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14
Abs. 3 Bst. c MWSTG; Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
11. August 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Ab-
klärung im Sinn der E. 5.3 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen.
C-5813/2009
Seite 22
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular: Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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