Abtei lung II I
C-5815/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
R._______,
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-
Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 13. Juli 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5815/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, geboren 1953, hat die schweizerische (vgl.
Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene, Ziff. 1.6)
und spanische (vgl. Formular Incapacidad permanente, Ziff. 5.1)
Staatsangehörigkeit und ist in der Schweiz aufgewachsen. In der
Schweiz war sie als Fabrikarbeiterin tätig. Ab dem 11. Dezember 1986
hatte sie Wohnsitz in Spanien. Dort arbeitete sie zuletzt in der Land-
wirtschaft. Seit dem 1. Oktober 2006 hält sie sich wieder in der
Schweiz auf.
B.
B.a Am 2. März 2005 ersuchte sie um Leistungen der spanischen In-
validenversicherung (vgl. Formular Incapacidad permanente). Von der
spanischen Invalidenversicherung erhielt sie ab dem 10. März 2005
eine Rente von 55%. Die Versicherung ging von einer Arbeitsunfähig-
keit von 100% in der üblichen Tätigkeit aus (vgl. Resolución vom 16.
März 2005).
B.b In der Arbeitgeberbestätigung vom 8. Dezember 2005 erklärte der
spanische Arbeitgeber, die Beschwerdeführerin habe bis zum 15.
August 2003 in der Landwirtschaft (landwirtschaftliche Arbeiten be-
treffend Tabak, Spargeln, Tomaten, Gladiolen) ungefähr 10 Stunden
pro Tag gearbeitet und sei dabei Wasser, Kälte und Schlamm aus-
gesetzt gewesen. Wegen Krankheit habe sie die Arbeit am 15. August
2003 beendet. Von August bis Dezember 2002 habe sie die Arbeit
wegen eines Knieunfalls unterbrochen.
B.c In den Akten finden sich zahlreiche medizinische Unterlagen aus
Spanien.
In dem von Dr. M._______, vom Instituto Nacional de la S.S., aus-
gefüllten EU-Formular E 213 (informe médico detallado) finden sich
die folgenden Diagnosen: "Bilaterale Gonarthrose, Gonalgie,
Postmeniskektomie links, Rotula-Chondromalazie Grad II III links,
Zervikoarthrose, epileptische Anfälle" (Ziff. 7). Zusammenfassend wird
festgestellt: "Degenerative Knochengelenkkrankheiten, stabilisierte
pneumologische Krankheiten; Funktionale Defizite: Einschränkungen
beim zweibeinigen Gehen und bei unter medizinischen Gesichts-
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punkten anspruchsvollen Bewegungen, Einschränkungen generell bei
allen Belastungen der Knochengelenke" (Ziff. 8). Weiter wird präzisiert,
die Beschwerdeführerin könne keine Arbeiten ausüben, bei denen sie
sich oft bücken oder Objekte heben bzw. transportieren müsse, sie
Treppen oder Rampen benützen müsse oder eine Gefahr bestehe, zu
stürzen. Sie könne ausschliesslich eine sitzende Tätigkeit ausüben
(Ziff. 10). Ihre bisherigen Tätigkeiten könne sie nicht weiter ausführen.
Diesbezüglich bestehe eine vollständige und dauerhafte Arbeitsun-
fähigkeit. Möglich sei jedoch eine adaptierte Tätigkeit, und zwar eine
Vollzeitbeschäftigung (Ziff. 11).
C.
C.a Mit einer vom 8. Juni 2005 datierenden Anmeldung zum Bezug
von Leistungen für Erwachsene (Eingangsstempel: 15. Juni 2005) er-
suchte die Beschwerdeführerin um Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV). Auf dem Anmeldeformular machte sie
folgende Angaben zur Behinderung: "Polyarthritis, Epilepsie, Nieren-
steine, Arthrosen in den Knien, Gallensteine, Hüftbeschwerden,
Polypen im Darm, Tennisellbogen, Schwerhörigkeit, Gelenkrheuma,
Krampfadern" (Ziff. 7.2). Sie erklärte, die Behinderung bestehe seit
etwa 5 Jahren (Ziff. 7.3).
Im Fragebogen der IV für den Versicherten, datiert vom 8. Dezember
2005, erklärte sie, sie habe die Arbeit am 15. August 2003 aufgegeben
wegen "Polyarthritis, Gelenkrheuma, Hüftarthrose, Knie operiert, Epi-
lepsie, Polypen im Darm, Tennisellbogen, Schwerhörigkeit". Sie habe
zuletzt ca. 10 Std. pro Tag für einen Lohn von 5 Euro pro Stunde ge-
arbeitet. Seit dem 10. März 2003 beziehe sie eine Rente der
spanischen Invalidenversicherung von 271.79 Euro.
Im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten, ebenfalls
datiert vom 8.12.2005, erwähnte sie gewisse Schwierigkeiten im
Haushalt, aufgrund derer sie bei verschiedenen Aufgaben die Hilfe der
Familienmitglieder brauche.
Im Fragebogen für den Versicherten (EU) datiert vom 22. März 2006
verwies sie auf die Behandlung in Spanien.
C.b in einer medizinischen Stellungnahme vom 9. Juni 2006 stellte Dr.
med. L._______ vom medizinischen Dienst der
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Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) die
folgende Hauptdiagnose: "Gonarthritis beidseits links>rechts, Status
nach Meniskotomie li, Chondromalazie der Patella, Cervikale
Spondylarthrose, Epilepsie". Als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit nennt er "Status nach Cholecystektomie". Er stellt
in der Beurteilung fest, die Beschwerdeführerin sei in erster Linie
durch die Gonarthrose behindert und könne die landwirtschaftliche
Tätigkeit nur noch mit Einschränkungen ausführen. Der Grad der
diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeit betrage 50% seit 1. März 2005. In
leichteren Verweistätigkeiten in wechselnder Stellung, ohne Heben
schwerer Lasten und ohne längere Gehstrecken, bleibe eine voll-
schichtige Arbeitsfähigkeit. Wegen der Epilepsie (unbekannter
Häufigkeit) könnten keine Tätigkeiten an exponierten Stellen aus-
geführt werden. Es liege kein somatoformes Schmerzsyndrom vor. In
einem Anhang werden verschiedene mögliche Tätigkeiten aufgeführt.
C.c Mit Vorbescheid vom 17. August 2006 wies die IVSTA das
Rentengesuch ab. Sie ging davon aus, dass keine Invalidität vorliege,
die einen IV-Rentenanspruch zu begründen vermöge. Die letzte ge-
winnbringende Tätigkeit sei zwar aufgrund des Gesundheitszustandes
seit dem 1. März 2005 nur noch zu 50% zumutbar. Andere leichtere,
dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten wie zum
Beispiel leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in sitzender Position
und/oder mit wechselnden Körperhaltungen, z.B. als Hilfsarbeiterin in
einer Fabrik, Aufseherin oder Kassierin seien jedoch noch in renten-
ausschliessender Weise zumutbar. Für die Bemessung des Invalidi-
tätsgrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich
ausgeübt werde.
Die Berechnung des invaliditätsbedingten Verdienstausfalls erfolgte
aufgrund eines Vergleichs zwischen dem Lohn für eine Vollzeitbe-
schäftigung in der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeführten
Tätigkeit und in einer adaptierten Tätigkeit, beide mangels ent-
sprechender spanischer Zahlen berechnet nach schweizerischen Ver-
hältnissen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von
15% ergab sich ein Invaliditätsgrad von 15%.
C.d Die Beschwerdeführerin nahm dazu in einer Eingabe vom 7.
September 2006 Stellung. Sie erklärte, seit dem 15. August 2003 sei
sie zu 100% arbeitsunfähig und erhalte seit dem 10. März 2005 aus
Spanien eine IV-Rente von 55%. Seither habe sich ihr Gesundheits-
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zustand erheblich verschlechtert. In den Fingerspitzen und in beiden
Beinen habe sie nur noch ein taubes Gefühl, welches auf schlechte
Blutzirkulation zurückzuführen sei. Wenn sie gehen müsse, blockierten
ihre Knie, und die Schmerzen in den Hüften seien fast nicht erträglich.
Infolge einer Epilepsie habe sie laufend Schwindelanfälle. Wegen
eines erheblichen Leberschadens könne sie nur in reduziertem Aus-
mass Medikamente einnehmen. Sie reichte ein Arztzeugnis vom 7.
September 2006 von Dr. R._______ ein. Dieses wurde an den
medizinischen Dienst der IVSTA weitergeleitet.
C.e Dr. med. L._______ nahm dazu am 16. November 2006 Stellung
und erklärte, das Arztzeugnis vom 7. September 2006 von Dr.
R._______ gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% aus, ohne die
funktionellen Behinderungen zu begründen. Es würden auch keine
neuen medizinischen Elemente aufgezeigt. Die im Schreiben der Be-
schwerdeführerin aufgeführten Taubheitsgefühle der Fingerspitzen
seien eine Folge der cervikalen Pathologie und bereits gebührend be-
rücksichtigt worden. Die vorgebrachten Schwindelgefühle seien von
ärztlicher Seite nie bestätigt worden und hätten keinen Zusammen-
hang mit der Epilepsie. Es bestehe kein Grund zu einer Änderung der
bisherigen Stellungnahme.
C.f Mit Eingaben vom 9. und 23. Oktober 2006 reichte die Be-
schwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. W._______ vom 6.
Oktober 2006 ein, das er auf ihren Wunsch am 13. Oktober 2006
präzisierte. Er stellte eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bis-
herigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit fest.
C.g Die Beschwerdeführerin war in der Folge bei Dr. med. B._______,
Fachärztin für Rheumatologie, R._______, in Behandlung. Diese ver-
wies mit Eingabe vom 31. Januar 2007 auf Abklärungen und stellte die
entsprechenden Berichte und Befunde in Aussicht.
Die Ärztin holte verschiedene Gutachten anderer Fachärzte ein. In
ihrem Arztbericht vom 26. März 2007 stützte sie sich auf Berichte und
Unterlagen (vgl. Arztbericht 26. 3. 2007 D.6) von PD Dr. med.
B._______, Facharzt Neurologie (6.2.2007, 19.2.2007, 20.3.2007), Dr.
med. G._______, Facharzt innere Medizin speziell Kardiologie
(14.3.2007), Dr. med. P._______, Facharzt Ohren-Nasen-Halskrank-
heiten (30.1.2007), Dr. med. G._______, Fachärztin
Psychiatrie/Psychotherapie (24.2.2007) und Dr. med. L._______,
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Facharzt Gastroenterologie (8.2.2007). In den Unterlagen finden sich
zudem verschiedene radiologische Berichte (Radiologie R._______,
24. 11. 2006, 13. 3. 2007, 20. 3. 2007) und ein Bericht Gynäkozytologie
von Dr. med. A._______, Oberärztin Kantonsspital S._______ vom
25.1.2007.
Dr. med. B._______ stellte im Arztbericht vom 26. März 2007 folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
"St. bei rezidivierenden Bewusstseinsstörungen
- DD Epilepsie, Synkopen
St. nach transienter ischämischer Attacke brachiofazial betonter
Hemiparese rechts am 1.6.2006
- Asymmetrie im Temporalhorn des Seitenventrikels rechts
- im MRI vom 12.3.2007 keine Infarktdemarkationen
Mittelgradige Femoropatellararthrosen beidseits
Hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit links
Mittelschwere Depression
Chronisches Lumbovertebralsyndrom
- Hohl-/Rundrücken
- Muskuläre Insuffizienz
- Multisegmentale Chondrosen der LWS, mässige Spondylose,
beginnender Morbus Baastrup L3/L4, langgestreckte links konvexe
thorakolumbale Skolose mit leichter Rotationskomponente
- Geringe degenerative Veränderung der HWS, geringe de-
generative Veränderung der ISG
Mechanisch statische Probleme im Bereich der Füsse
- Knickfuss links
PHS Schulter rechts
St. n. Arthroskopie Knie links 2002
St. n. akuter Blockierung des linken Kniegelenks 16.8.2003 mit
nachfolgender Gipsbehandlung."
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden auf-
geführt:
"St. n. Cholezystektomie
Sigmadivertikulose
Adipositas
Nebenastvarikose beidseits."
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Dr. med. B._______ kam zum Schluss, die Arbeitsunfähigkeit in der
zuletzt ausgeführten Tätigkeit betrage 100% seit dem Jahre 2003. Der
Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsleistung könne durch
medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Berufliche
Massnahmen seien nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin benötige
keine Hilfsmittel. Bei alltäglichen Lebensverrichtungen sei sie nicht auf
Hilfe angewiesen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig.
C.h Die Unterlagen wurden dem medizinischen Dienst der IVSTA
unterbreitet.
Mit Antwort vom 9. Juli 2007 hielt Dr. med. L._______ an der bis-
herigen Stellungnahme fest, da die multiplen neuen Untersuchungen
keine neuen objektiven somatischen Befunde gebracht hätten. Neu sei
einzig eine reaktive depressive Episode mittleren Grades, welche nicht
rentenrelevant sei. Sie sei offenbar auf den abweisenden Vorbescheid
und ökonomisch-soziale Schwierigkeiten zurückzuführen und könnte
durch eine Wiedereingliederung in die weiterhin zumutbaren Verweis-
tätigkeiten wahrscheinlich verbessert werden.
D.
Mit Entscheid vom 13. Juli 2007 verneinte die IVSTA den Renten-
anspruch. Sie ging davon aus, dass die eingereichten Arztberichte –
die aufgeführt werden – an der Richtigkeit des Vorbescheids nichts
ändern würden. Die letzte gewinnbringende Tätigkeit sei nur noch zu
50% zumutbar. Eine leichtere adaptierte Tätigkeit – für die Beispiele
genannt wurden – sei jedoch in rentenausschliessender Weise zu-
mutbar. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es unerheblich,
ob eine solche ausgeübt werde.
E.
Mit Eingabe vom 31. August 2007 liess die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung
der Verfügung vom 13. Juli 2007, die Zusprechung einer IV-Rente,
eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Ab-
klärungen sowie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen. Bemängelt wird, dass die Vorinstanz
von den bestehenden Akten ausgegangen sei und die Beschwerde-
führerin nicht untersucht habe. Die Einschätzungen des Arztes der
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IVSTA seien sehr knapp und ohne Begründung. Es sei unklar, ob alle
aufgeführten Diagnosen berücksichtigt worden seien. Insgesamt ver-
möchten die Einschätzungen nicht zu überzeugen, da gerade die
Polymorbidität hohe Anforderungen stelle und ein Gutachten nötig
mache. Zudem äussere sich der praktische Arzt zu psychiatrischen
Diagnosen, welche ausserhalb seines Fachgebietes liegen würden.
Die Abklärungen würden den gesetzlichen Anforderungen nicht ge-
nügen. Sollte jedoch von einer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen
werden, müsste abgeklärt werden, ob diese verwertbar sei. Aufgrund
der besonderen Situation der Beschwerdeführerin (Alter, Lohnniveau
in ihrer Wohnregion, schwankende Leistungsfähigkeit) sei ferner ein
leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen.
F.
Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007
Stellung zu der Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Sie
verwies darauf, dass das Dossier umfangreich dokumentiert sei.
Neben zahlreichen Unterlagen der spanischen Ärzte und einem Gut-
achten der spanischen Sozialversicherung lägen Berichte von
schweizerischen Ärzten aus sämtlichen relevanten Fachgebieten mit
allen erdenklichen Zusatzuntersuchungen vor. Von weiteren Gutachten
wären keine relevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten. Das Bestehen
von voller Arbeitsfähigkeit in leichteren Verweistätigkeiten sei im Gut-
achten der spanischen Sozialversicherung ausdrücklich bejaht worden
und die behandelnde Rheumatologin habe im Arztbericht vom 26.
März 2007 in der bisherigen Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit angegeben.
Wenn generelle Arbeitsunfähigkeit postuliert worden sei – verwiesen
wurde auf die Arztzeugnisse von Dr. R._______ vom 7. September
2006 und Dr. med. W._______ vom 13. Oktober 2006 –, sei dies immer
ohne nachvollziehbare Begründung geschehen. Die Restarbeitsfähig-
keit bestehe im Übrigen in Tätigkeiten des allgemeinen Arbeits-
marktes. Der gemachte leidensbedingte Abzug von 15% erweise sich
angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten und ange-
sichts der Tatsache, dass das Invalideneinkommen extrem tief an-
gesetzt worden sei, als grosszügig.
G.
Mit Replik vom 29. Februar 2008 berief sich die Beschwerdeführerin
auf ein von ihr neu eingereichtes Gutachten von Dr. med. H._______,
Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 7. Februar 2008,
aus dem die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine
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erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit hervorgehe. Der Arzt verweist in dem Gutachten auf eine
Minderbelastung wegen den generalisierten Schmerzen, der De-
konditionierung und der muskulären Insuffizienz. Die Beschwerde-
führerin sei deshalb nur halbtags arbeitsfähig, z.B. bei einer leichteren
Montagearbeit in einer Fabrik ohne Akkordarbeit, ohne Arbeit am
Förderband, ohne Überkopfarbeiten mit der Möglichkeit des Stellen-
wechsels. Zudem seien das Problem der Einarbeitung infolge der
langen Berufsabwesenheit, die Dekonditionierung und die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin rehabilitativen Massnahmen nicht zu-
gänglich sei, zu berücksichtigen. Aufgrund der verschiedenen Leiden,
der Depression, dem Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung und
Schmerzchronifizierung könne die Beschwerdeführerin nicht zu 100%
arbeitsfähig beurteilt werden; es bestehe aber auch keine Arbeitsun-
fähigkeit von 100%.
H.
In einer Duplik vom 31. März 2008 hält die IVSTA an der Abweisung
der Beschwerde fest. Sie verweist auf eine Stellungnahme von Dr.
med. L._______ vom 26. März 2008. Dieser hält fest, das eingereichte
Gutachten würde verschiedene leichte rheumatische Einzelbefunde
aufzählen, wovon keiner einzeln eine Arbeitsunfähigkeit in den Ver-
weistätigkeiten begründe. Nicht nachvollziehbar und IV-fremd sei die
muskuläre Dekonditionierung, welche durch eine erneute Aktivität in
kürzester Zeit behoben werden könne. Der Hinweis auf
Somatisierungsstörungen deute (definitionsgemäss) nicht auf renten-
relevante somatische Befunde hin. Auch betreffend die Arbeitsfähig-
keit in der Landwirtschaft könne der Einschätzung von Dr. med.
L._______ nicht gefolgt werden. Die Befunde des Gutachtens seien
nicht ausreichend und nicht nachvollziehbar begründet. An der bis-
herigen Stellungnahme könne deshalb festgehalten werden.
I.
Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Mai 2008 Unterlagen im Zu-
sammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein.
J.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit
entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art.
69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und der Vertreter
hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.6 Gemäss Art.19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die
Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich neu zu-
sammen aus den Richtern Hans Urech (Vorsitz) und David Aschmann
der Abteilung II sowie Richterin Franziska Schneider der Abteilung III.
2.
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2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unan-
gemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2 je
mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweis-
würdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialver-
sicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E.
1d, 122 II 469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
3.
3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Be-
schwerdeverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechts-
erheblichen Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des
Erlasses des strittigen Einspracheentscheids, vorliegend demnach der
13. Juli 2007, massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen).
Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
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Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende
Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
anwendbar. Die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Ein-
kommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenver-
sicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG
und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu
berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten
Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS
2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis
Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV
zitiert.
3.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte im Ausland um Ausrichtung von
Leistungen der schweizerischen IV. Die so begründete Zuständigkeit
der IVSTA bleibt im Verlaufe des Verfahren, auch nach der
Wohnsitznahme in der Schweiz, erhalten (Art. 40 Abs. 1 Bst. b i.V.m.
Abs. 3 IVV).
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16
ATSG; Art. 4, 28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens
während eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese
zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derje-
nige auf eine Drei-viertels-Rente bei einem solchen von mindestens
60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von
50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
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dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002
für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Ge-
meinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft Wohnsitz haben.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat während mehr als einem Jahr Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung entrichtet, so dass sie die gesetzliche Mindestbeitrags-
dauer erfüllt.
4.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob und wenn ja in welchem Grad die
Beschwerdeführerin im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem
Ausmass invalid geworden ist.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
5.2 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bishe-
rigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Ar-
beitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisheri-
gen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
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C-5815/2007
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig
auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinde-
rung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktio-
nellen Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
5.3 Trotzdem ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das
Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hin-
weisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und recht-
lichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Be-
stimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und
im Beschwerdefall dem Gericht.
5.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Beruf
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch
möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zu-
mutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.5 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation
einleuchtend ist, und ob die Schlussfolgerungen der Experten be-
Seite 14
C-5815/2007
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht
oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26.
Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).
6.
6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
6.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver-
bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im
Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S.
204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
Seite 15
C-5815/2007
6.3 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Soweit
das Validen- und das Invalideneinkommen ziffernmässig nicht genau
ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen An-
näherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung
vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen
Festlegung von Annäherungswerten vorgenommen werden. Vielmehr
kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen.
Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist
dabei mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf
einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass
sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro-
zentvergleich, BGE 114 V 310 E. 3a, BGE 104 V 135 E. 2b).
6.4 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver-
sicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik seit dem
Jahre 1994 periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
heranzuziehen (vgl. das Urteil des EVG U 75/03 vom 12. Oktober
2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze
(DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3b).
6.5 Ein Abzug von dem mittels Tabellen ermittelten Invalidenein-
kommen kann vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraus-
sichtlich infolge seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters,
seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungs-
grades und des Umstands, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten
muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen
Arbeitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug). Die Frage,
ob und in welchem Ausmass ein solcher Abzug zu gewähren ist, hängt
von den persönlichen und beruflichen Umständen des Versicherten im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses ab, wobei der Einfluss der er-
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wähnten Kriterien auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem
Ermessen zu schätzen und der leidensbedingte Abzug auf maximal
25% zu begrenzen ist (BGE 126 V75 E. 5a).
7.
Die Beschwerdeführerin bemängelt einerseits die mangelhafte Ab-
klärung und die Beurteilung ihres Gesundheitszustands. Anderseits ist
sie mit der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht einverstanden.
7.1 Die medizinischen Unterlagen sind im vorliegenden Fall äusserst
umfangreich. Es liegen zahlreiche Untersuchungen und Berichte
schweizerischer und spanischer Ärzte aus den verschiedensten
Fachgebieten wie auch ein Bericht der spanischen Sozialversicherung
vor. Die Vorinstanz hielt weitere Abklärungen unter diesen Umständen
zu Recht nicht für nötig. Auch der von der Beschwerdeführerin ein-
gereichte Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 26. März 2007, der
auf zahlreichen Untersuchungen durch Ärzte verschiedenster Fach-
gebiete gründet, geht davon aus, dass keine zusätzlichen Abklärungen
nötig sind (vgl. Arztbericht vom 26. 3. 2007 C.6). Die Rüge in der Be-
schwerde, die Abklärungen würden den gesetzlichen Vorgaben nicht
genügen, kann deshalb nicht gehört werden. Es erübrigt sich aufgrund
dieser sehr umfassenden medizinischen Unterlagen auch die
eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zwecks
weiterer Abklärungen.
7.2 Was die Beurteilung dieser Unterlagen betrifft, rügt die Be-
schwerdeführerin, die Einschätzungen des Arztes der IVSTA seien
sehr knapp und ohne Begründung und es sei unklar, ob er alle
Diagnosen berücksichtigt habe. Alle eingereichten medizinischen
Unterlagen - aus der Schweiz und aus Spanien - wurden dem
medizinischen Dienst der IVSTA eingereicht und von diesem beurteilt.
Die entsprechenden Beurteilungen liegen vor. Aus ihnen geht hervor,
dass der zuständige Arzt zu den jeweiligen Unterlagen Stellung ge-
nommen hat und zu welchen Schlüssen er kam. Auch diese Rüge
kann somit nicht gehört werden.
7.3 Weiter stellt sich die Frage, in welchen Ausmass die Beschwerde-
führerin arbeitsfähig ist und zwar in ihrer vorherigen Tätigkeit in der
Landwirtschaft wie auch in einer adaptierten Beschäftigung. Die Frage,
ob sie in ihrer früheren Tätigkeit, d.h. in der Landwirtschaft, 50% oder
100% arbeitsunfähig ist, wird unterschiedlich beurteilt. Wie aus den
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C-5815/2007
folgenden Erwägungen hervorgeht, kann diese Frage offen gelassen
werden (vgl. auch E. 5.2).
7.4 Eindeutiger ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit.
Der Bericht der spanischen Invalidenversicherung (Informe médico
detallado, Formular E 213, Ziff. 9 ff.) geht davon aus, dass eine
adaptierte Tätigkeit im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung möglich sei.
Ausgeschlossen werden Arbeiten bei denen die Beschwerdeführerin
sich oft bücken oder Objekte heben bzw. transportieren muss,
Treppen oder Rampen zu benützen hat oder eine Gefahr zu stürzen
besteht, nicht aber eine sitzende Tätigkeit. Dr. med. B._______ geht in
dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht vom 26.
März 2007 lediglich auf die Frage der Arbeitsfähigkeit in der früheren
Tätigkeit ein und verneint diese. Die Vorinstanz kommt aufgrund der
vorhandenen Unterlagen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei voll
arbeitsfähig in einer adaptierten Beschäftigung. Genannt werden im
Entscheid vom 13. Juli 2007 beispielsweise leichtere bis mittelschwere
Tätigkeiten in sitzender Position und/oder mit wechselnden Körper-
haltungen, z.B. als Hilfsarbeiterin in einer Fabrik, Aufseherin oder
Kassierin.
Wie schon die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember
2007 feststellt, reichte die Beschwerdeführerin zwar Arztzeugnisse
betreffend ihre Arbeitsunfähigkeit ein (Dr. med. R._______, 7. 9. 2006,
und Dr. med. W._______, 13.10.2006); diese enthalten aber keine
genauere nachvollziehbare Begründung.
Die einzige begründete andere Meinung findet sich im Bericht vom 7.
Februar 2008 von Dr. med. H._______. Darin wird Folgendes fest-
gestellt: "Wegen den generalisierten Schmerzen und der De-
konditionierung und der muskulären Insuffizienz besteht eine Minder-
belastbarkeit. Die Patientin ist deshalb nur halbtags arbeitsfähig. Ich
würde (...) die Einschränkung auf Mitte 2006 als relevant beurteilen"
(Ziff. 3). Möglich sei eine leichtere Montagearbeit in einer Fabrik ohne
Akkordarbeit, ohne Arbeit am Förderband, ohne Überkopfarbeiten mit
der Möglichkeit des Stellenwechsels (Ziff. 4). Dr. med. H._______
verweist aber auf die Probleme der Einarbeitung infolge der langen
Berufsabwesenheit, der Dekonditionierung und der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin rehabilitativen Massnahmen nicht zugänglich sei
Seite 18
C-5815/2007
(Ziff. 5.7). Zu der Diskrepanz zu den Einschätzungen der Vorinstanz
stellt er fest: "Jede Diagnose an sich führt zu keiner Arbeitsein-
schränkung für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit. In Anbetracht
der Gesamtsituation, der Depression, dem Verdacht auf somatoforme
Schmerzstörung und Schmerzchronifizierung, wird man aber der
Situation nicht gerecht, wenn man die Patientin zu 100% arbeitsfähig
beurteilt." Ausgeschlossen wird jedoch auch eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% "da die einzelnen Diagnosen aber auch nicht einfach zu-
sammengezählt werden können" (Ziff. 6).
Eine muskuläre Dekonditionierung kann, wie Dr. med. L._______ in
seinem Bericht vom 26. März 2008 feststellte, durch eine erneute
Aktivität in kurzer Zeit behoben werden. Invalidität im Sinne von Art. 8
Abs. 1 ATSG setzt jedoch eine voraussichtlich bleibende oder längere
Zeit dauernde ganz oder teilweise Erwerbsunfähigkeit voraus. Nur der
Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung ist ebenfalls nicht
massgebend (vgl. die sehr restriktiven Kriterien betr. Anspruchs-
berechtigung bei somatoformer Schmerzstörung: BGE 130 V 352 E.
2.2.3 mit Hinweisen). Hierzu ist zu bemerken, dass nur von einem
Verdacht gesprochen wird; trotz der vorliegenden sehr umfassenden
Untersuchungen wird keine somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert. Was die Depression betrifft, geht aus dem Arztbericht
von Dr. G._______ vom 24. Februar 2007 nicht hervor, dass diese
einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen würde. Aufgrund des Berichts
scheint ein enger Bezug zu Ängsten wegen des fehlenden Ein-
kommens zu bestehen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass
sich eine Erwerbstätigkeit eher positiv auswirken würde. Der Be-
schwerdeführerin kann schliesslich in Rahmen ihrer Schaden-
minderungspflicht zugemutet werden, allenfalls gewisse rehabilitative
Massnahmen auf sich zu nehmen.
Der Arztbericht von Dr. med. H._______ kann deshalb die Schluss-
folgerungen der Vorinstanz nicht entkräften. Die Feststellung der Vor-
instanz, dass eine Vollzeitbeschäftigung in einer adaptierten Tätigkeit
zumutbar ist, ist somit nicht zu beanstanden.
7.5 Der Beschwerdeführerin sind, wie oben dargelegt, für die Um-
setzung der Restarbeitsfähigkeit keine allzu engen Grenzen gesetzt.
Auf einem als ausgeglichen gedachten Arbeitsmarkt darf
realistischerweise mit einem entsprechenden Arbeitsangebot ge-
Seite 19
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rechnet werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die ihr ver-
bliebene zumutbare Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann.
7.6 Gerügt wird im Weiteren der Einkommensvergleich und die Höhe
des leidensbedingten Abzugs. Es ist nicht ersichtlich, dass der von der
Vorinstanz durchgeführte Vergleich nicht korrekt wäre. Da keine ent-
sprechenden Zahlen aus Spanien zur Verfügung standen, beruht er
auf schweizerischen Angaben. Bei den statistischen Angaben wurde
bezüglich der früheren Tätigkeit auf den höheren Wert, bezüglich der
Verweistätigkeit jedoch auf den niedrigsten abgestellt. Zudem wurde
ein leidensbedingter Abzug von 15% berücksichtigt. Der persönlichen
Situation der Beschwerdeführerin wurde damit genügend Rechnung
getragen. Weder die Vorakten noch die Ausführungen in der Be-
schwerde lassen einen anderen Schluss zu. Der resultierende In-
validitätsgrad von 15% schliesst den Anspruch auf eine Rente aus.
7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
den Anspruch auf eine Rente verneint hat. Demnach ist der an-
gefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juli 2007 zu bestätigen
und die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem
1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Verfahren hat die Be-
schwerdeführerin indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gestellt.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden.
8.3 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BE 127 I 202 E. 3b). Die Bedürftigkeit der Be-
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schwerdeführerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen aus-
gewiesen (vgl. Eingabe vom 20. Mai 2008).
8.4 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundes-
gerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, BGE 122 I 5 E. 4a) beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel ent-
schliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet
(BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Aufgrund der Komplexität des Verfahrens in-
folge der zahlreichen zu beurteilenden Arztberichte dürfte das Be-
gehren der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten ist.
8.5 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem
Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
8.6 Art. 65 VwVG umfasst unter dem Begriff der unentgeltlichen
Rechtspflege in Abs. 2 auch die unentgeltliche
Rechtsverbeiständigung und die Begriffe unentgeltliche Rechtspflege
und unentgeltliche Prozessführung werden teilweise synonym ver-
wendet (vgl. dazu MARTIN KAYSER in: Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Zürich 2008, Art. 65 Rz. 1, Fn. 2). In der Beschwerde wird jedoch
ausdrücklich "für die Gerichtskosten die unentgeltliche Prozess-
führung" beantragt. Daraus geht klar hervor, dass ein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständigung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) nicht ge-
stellt wird.
Seite 21
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8.7 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf
eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR
173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherung BSV
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Beatrice Brügger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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