Abtei lung II I
C-5817/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______und B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligungen für C._______ und D._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5817/2007
Sachverhalt:
A.
C._______ (geboren [...] 1936) und seine Ehefrau D._______
(geboren [...] 1948), beide irakische Staatsangehörige, beantragten
am 7. Mai 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Bagdad ein
Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei der im Kanton
Aargau lebenden Tochter respektive Stieftochter A._______, deren
Ehemann B._______ sowie deren gemeinsamen Kindern. Nach form-
loser Verweigerung übermittelte die Vertretung die Gesuche zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau bei den Gastgebern
Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen
hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom
15. August 2007 ab.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
31. August 2007 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Be-
willigung der Einreise.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober
2007 die Abweisung der Beschwerde.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2009 halten die Beschwerde-
führer an ihren Rechtsbegehren fest.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
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dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
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hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
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schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als irakische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchsteller
damit der Visumspflicht.
7.
Die Vorinstanz begründet ihre ablehnende Verfügung vom 15. August
2007 im Wesentlichen damit, dass ein Visum insbesondere dann zu
verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausrei-
se des Gesuchstellers, sei es als Folge der in seinem Ursprungsland
herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder
aufgrund seiner persönlichen Situation, nicht als gesichert betrachtet
werden könne. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zei-
ge, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder
von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft in der Schweiz nieder-
lassen möchten, missbraucht. Im vorliegenden Fall oblägen den Ge-
suchstellern unter anderem weder gesellschaftliche Verpflichtungen
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noch familiäre Verantwortlichkeiten, welche gegebenenfalls Gewähr für
eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten und das vorgängig
beschriebene Risiko als entsprechend gering erscheinen liessen.
8.
Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
31. August 2007 im Wesentlichen geltend, sie hätten die Gesuchsteller
seit dem Jahre 1996 nicht mehr sehen können. Das gesamte soziale
Leben der Gesuchsteller finde im Irak statt, wo sie auch ihren Lebens-
mittelpunkt hätten. Sie hätten dort mehrere Brüder, Enkelkinder und
engste Familienangehörige. Sie besässen ein eigenes Haus und einen
kleinen Bauernbetrieb, an welchem sie sehr hängen würden. Bei einer
dauerhaften Ausreise würden sie sämtliche sozialen Kontakte sowie fi-
nanziellen Ansprüche (Pension) verlieren. Aus diesen Gründen könn-
ten sie ihre Heimat nicht verlassen und sich in der Schweiz niederlas-
sen.
9.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2007 führt die Vorinstanz im
Wesentlichen erneut aus, die Gesuchsteller würden aus einer Region
stammen, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftli-
chen und soziokulturellen Verhältnisse der Zuwanderungsdruck offen-
kundig stark anhalte. Viele würden versuchen, sich im Ausland durch
Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel eine vermeintlich bessere
Zukunft aufzubauen. Als Folge der sich daraus ergebenden Problema-
tik sowie aufgrund der gemachten Erfahrungen sähen sich die Behör-
den gezwungen, eine restriktive Visumspolitik zu verfolgen bezie-
hungsweise das Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise in je-
dem Fall grundsätzlich als hoch einzuschätzen. Von dieser generellen
Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn dem oder der Betreffenden
im Herkunftsland besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche
Verpflichtungen oblägen. Im vorliegenden Fall treffe dies aber offen-
sichtlich nicht zu. Die Gesuchsteller seien Rentner und hätten somit im
Heimatland keine beruflichen Verpflichtungen mehr. Die Tatsache,
dass gemäss den Beschwerdeführer die engsten Familienangehörigen
im Irak leben würden und sich somit das gesamte soziale Leben und
der Lebensmittelpunkt dort befinde, könne die Gesuchsteller nicht von
einer Emigration abhalten. Es seien schliesslich alle drei Kinder der
Gesuchsteller nach Europa emigriert, die zwei Töchter in die Schweiz
und der Sohn nach Holland. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wie-
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derausreise nach Ablauf des Besuchervisums sei deshalb als relativ
hoch zu gewichten.
10.
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 28. Januar 2009 an
den mit der Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2007 gestellten
Rechtsbegehren fest und verweisen im Wesentlichen auf die dort ge-
machten Ausführungen. Weiter führen sie aus, ihre Söhne möchten
endlich ihre Grosseltern persönlich kennen lernen und es wäre wich-
tig, dass die Gesuchsteller anlässlich der ersten Kommunion ihres En-
kels vom 11. April 2009 in der Schweiz sein könnten.
11.
Seit Beginn der US-Offensive im Februar 2007 hat sich die Sicher-
heitslage im Irak verbessert: Anschläge und Angriffe Aufständischer
auf Zivilbevölkerung und Militär sind erheblich zurückgegangen. Den-
noch ist der Irak immer noch eines der gewalttätigsten und
gefährlichsten Länder der Welt. Bei Anschlägen und Feuergefechten,
insbesondere in Bagdad und in den Gebieten nördlich von Bagdad,
kommen monatlich immer noch mehrere hundert Menschen ums Le-
ben. Zwischen den multinationalen Streitkräften und irakischen Sicher-
heitskräften auf der einen und unterschiedlichen militanten Gruppen
auf der anderen Seite kommt es täglich zu bewaffneten Auseinander-
setzungen. Auch wahllose Anschläge durch Selbstmordattentäter fin-
den immer wieder statt. Es ist nicht zu erwarten, dass die irakischen
Sicherheitskräfte vor dem Jahr 2012 in der Lage sein werden, interne
terroristische oder extremistische Bedrohungen selbst zu kontrollieren
(Quellen: www.auswä, Stand: 15. Mai 2009 sowie MICHAEL
KIRSCHNER, Irak Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
14. August 2008).
Abgesehen von der prekären Sicherheitslage bestehen – trotz Erdöl-
reichtums – erhebliche wirtschaftliche und soziale Probleme. Die ge-
samte grundlegende Infrastruktur des Landes wie beispielsweise
Elektrizität, Gesundheitsversorgung, Trinkwasser, Kanalisation wird
vernachlässigt. Der irakischen Regierung und Verwaltung fehlt es zwar
nicht an finanziellen Mitteln, um die humanitären und sozioökonomi-
schen Verhältnisse zu verbessern; sie ist aber u.a. durch Korruption,
Bürokratie und innere Streitereien kaum handlungsfähig. Schätzungen
gehen davon aus, dass eine Arbeitslosigkeit von 50% besteht und
dass bis zu acht Milliionen Iraker auf Nothilfe angewiesen sind. Beson-
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ders betroffen sind verletzliche Personen wie Kinder, Frauen, Kranke,
Behinderte oder Alte (vgl. MICHAEL KIRSCHNER a.a.O).
12.
Aufgrund der geschilderten Situation besteht eine hohe Wahrschein-
lichkeit, dass im Irak diejenigen, denen sich die entsprechende Mög-
lichkeit bietet, eine Emigration ins Auge fassen. Dennoch entbinden
die dargelegten Umstände nicht von einer einzelfallbezogenen Beurtei-
lung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise be-
günstigen.
13.
Den Akten lassen sich keine Hinweise auf besondere familiäre, berufli-
che oder gesellschaftliche Verpflichtungen der Gesuchsteller im Irak
entnehmen. Die engsten Familienangehörigen, die Kinder, haben alle
den Irak verlassen und befinden sich in der Schweiz respektive in Hol-
land. Als Rentner haben die Gesuchsteller im Irak kein berufliches En-
gagement mehr, weshalb auch das Vorliegen von besonderen berufli-
chen Verpflichtungen zu verneinen ist. Der diesbezügliche Einwand in
der Beschwerde, die Gesuchsteller würden bei einer Emigration ins
Ausland ihrer Rente verlustig gehen, vermag mit Blick auf die allfällige
Möglichkeit einer um vieles höheren sozialen Unterstützung in der
Schweiz nicht zu überzeugen. Entgegen der in der Rechtsmitteleinga-
be vertretenen Auffassung erscheinen – angesichts der gesamten Le-
bensumstände im Heimatland – auch die geltend gemachte Verbun-
denheit der Gesuchsteller mit ihrem eigenen Haus und ihrem kleinen
Bauernbetrieb sowie der Umstand, dass sich ihr bisheriger Lebensmit-
telpunkt im Irak befunden hat, nicht geeignet, die Gesuchsteller ver-
lässlich davon abzuhalten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen.
Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass die Gesuch-
steller die Schweiz nach erfolgter Einreise nicht wieder fristgemäss
verlassen könnten, als hoch zu erachten. An dieser Einschätzung ver-
mag auch die gegenteilige Zusicherung der Beschwerdeführer nichts
zu ändern.
14.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller sei
nicht gewährleistet. An dieser Einschätzung vermag auch die gegen-
teilige Zusicherung und erklärte Bereitschaft der Beschwerdeführer
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sämtliche Kosten auch auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, nichts
zu ändern, wobei es an dieser Stelle zu betonen gilt, dass die Integri-
tät der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gastgeber in keiner
Art und Weise in Zweifel gezogen wird. Indessen sind bei der Abwä-
gung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung oder Absichten eines Gastgebers oder einer Gast-
geberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung. Nur letzterer ist in der Lage, hinreichend Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bie-
ten. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusam-
menhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber – mangels rechtlicher
und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten ihrer
Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-2405/2008 vom 18. März 2009 E. 10 mit Hinweisen). Der
durchaus verständliche Wunsch der Beschwerdeführer, die Gesuch-
steller (Vater der Beschwerdeführerin und dessen zweite Ehefrau) in
der Schweiz wiederzusehen, hat demnach in den Hintergrund zu tre-
ten. Als Schweizerbürgern steht den Beschwerdeführern schliesslich
auch die Möglichkeit offen, ein Familientreffen ausserhalb der Schweiz
in Betracht zu ziehen.0
15.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung recht-
mässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
16.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdefüh-
renden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem am 19. September 2007 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]; zurück)
- das Migrationsamt Kanton Aargau
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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