Abtei lung II I
C-5818/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Rothenbühler,
Blegistrasse 1, Postfach 549, 6343 Rotkreuz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5818/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend:
IVSTA) mit Verfügung vom 23. Juli 2009 die A._______ bisher ge-
währte Invalidenrente per 31. August 2009 aufgehoben hat,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Rothenbühler, diese Verfügung mit
Beschwerde vom 14. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
die Weitergewährung der Invalidenrente beantragt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes
während der Gerichtsferien fristgerecht erfolgte (Art. 38 Abs. 4 und
Art. 60 ATSG sowie Art. 22a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52
VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- fristgerecht
geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. September
2009 ausführt, aufgrund seines Wohnsitzes im Kanton Luzern könne
er nicht nachvollziehen, weshalb die IVSTA verfügt habe; angesichts
der Tatsache, dass sämtliche Akten durch die IVSTA zur Verfügung
gestellt worden seien, könne jedoch auf deren Zuständigkeit ge-
schlossen werden,
Seite 2
C-5818/2009
dass sich die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle in der Regel nach
dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung richtet
(Art. 55 IVG),
dass zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung die IV-Stelle
zuständig ist, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz
haben, oder für im Ausland wohnende Versicherte – unter Vorbehalt
der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV –
die IVSTA (Art. 40 Abs. 1 IVV),
dass Revisionsverfahren von jener IV-Stelle durchgeführt werden, die
bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 IVV für den Fall zuständig
ist (Art. 88 Abs. 1 IVV),
dass die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des
Verfahrens erhalten bleibt (Art. 40 Abs. 3 IVV); frühestens nach einer
gerichtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und
neuen Verfügung an die Verwaltung kann sich ein Wechsel der IV-
Stelle rechtfertigen (Urteil EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004,
publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39, E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil BGer
I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2),
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amtes wegen seinen Wohnsitz im Kanton Luzern hatte (act. 47,
50, 52) weshalb nicht die IVSTA, sondern die IV-Stelle Luzern für den
Erlass der Verfügung zuständig gewesen wäre (Art. 88 Abs. 1 IVV),
dass Verfügungen von örtlich unzuständigen IV-Stellen in der Regel
nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar sind (soeben angeführtes
Urteil I 232/03 E. 4.1; Urteil BVGer C-2687/2006 vom 27. August 2008
E. 3.2 mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren aus prozess-
ökonomischen Gründen von der Aufhebung der Verfügung einer unzu-
ständigen IV-Stelle und Überweisung der Sache an die zuständige IV-
Stelle abgesehen werden kann, wenn die fehlende Zuständigkeit nicht
gerügt wird und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache
entschieden werden kann (Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4
in Verbindung mit E. 1.1, Urteil EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004,
publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39, E. 4.2.1),
Seite 3
C-5818/2009
dass die fehlende Zuständigkeit vorliegend nicht gerügt wurde und
aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden
kann, sodass aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung
der Verfügung der Vorinstanz und der Überweisung der Sache an die
zuständige IV-Stelle Luzern (aus Gründen formellrechtlicher Natur)
abzusehen ist, zumal sich die Sache gemäss nachfolgender mate-
rieller Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht
spruchreif erweist und zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung
an die Verwaltung zurückzuweisen ist,
dass Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellung-
nahme vom 25. Februar 2010 zu Handen der IVSTA die Durchführung
weiterer fachärztlicher Begutachtungen empfohlen hat (act. 139),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 2. März 2010 beantragt hat,
die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache im Sinne der IV-ärztlichen Stellungnahme an die
Verwaltung zurückzuweisen,
dass auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die
Unvollständigkeit der medizinischen Akten gerügt hat (vgl. Ziff. 18 der
Beschwerde vom 14. September 2009),
dass sich in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Parteien die
Durchführung weiterer medizinischer Begutachtungen des Beschwer-
deführers als notwendig erweist,
dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli
2009 auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruht,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur
Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen fachärzt-
lichen Begutachtungen durchführen zu lassen und anschliessend in
der Sache neu zu verfügen,
dass der Beschwerdeführer, wie von der IVSTA in ihrer Vernehmlas-
sung vom 2. März 2010 bestätigt, aktuell Wohnsitz im Kanton Luzern
hat, weshalb sich ein Wechsel der IV-Stelle – von der IVSTA an die IV-
Seite 4
C-5818/2009
Stelle Luzern – im Sinne der zuvor genannten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung rechtfertigt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht C-2104/2008 vom 9. Februar 2010),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm
anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'200.- festzusetzen ist.
Seite 5
C-5818/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange-
fochtene Verfügung vom 23. Juli 2009 aufgehoben und die Sache mit
der Weisung an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wird, die
erforderlichen fachärztlichen Begutachtungen durchführen zu lassen
und neu in der Sache zu verfügen.
2.
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Luzern überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der
Vernehmlassung vom 2. März 2010 inkl. Stellungnahme von
Dr. med. B._______ vom 25. Februar 2010 in Kopie [act. 139],
Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Seite 6
C-5818/2009
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 7