Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5819/2009
U r t e i l v om 2 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Paminger Müller,
Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C5819/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Brasilien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1975) reiste am
9. August 1998 in die Schweiz ein und zog zwecks Vorbereitung der
Heirat zu ihrem künftigen Gatten, dem Schweizer Bürger B._______
(geb. 1970). Ihn hatte sie im Dezember 1996 in ihrem Heimatland
kennengelernt. Am 30. Oktober 1998 heirateten die beiden in C._______.
Vom Kanton Thurgau erhielt die Beschwerdeführerin daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.
B.
Gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger stellte die
Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2003 ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute
am 7. Juni 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs noch
Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser
Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG
führen kann.
Am 23. August 2004 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert
eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die
Bürgerrechte des Kantons Thurgau und der Gemeinde D._______ (TG).
C.
Am 18. Oktober 2006 gelangte das Amt für Handelsregister und
Zivilstandswesen des Kantons Thurgau an die Vorinstanz und orientierte
diese darüber, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Januar 2006
von ihrem schweizerischen Ehemann rechtskräftig geschieden sei und
am 5. Mai 2006 einen Landsmann geheiratet habe.
D.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 24. November 2006
C5819/2009
Seite 3
ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die
Vorinstanz mit Einverständnis der Beschwerdeführerin Einsicht in die
Akten des Bezirksgerichts C.______ betreffend Ehescheidung. Ferner
forderte sie den früheren Ehegatten auf, sich schriftlich zur Sache zu
äussern, und liess ihn am 6. Februar 2009 durch das Amt für
Handelsregister und Zivilstandswesen des KantonsThurgau als
Auskunftsperson rogatorisch einvernehmen.
Vom Äusserungsrecht machte die von der Beschwerdeführerin
mandatierte Parteivertreterin am 22. Dezember 2006 und 3. Juli 2009
Gebrauch. Der geschiedene Ehemann nahm mit Eingabe vom
1. Dezember 2008 zur Angelegenheit Stellung.
E.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Thurgau am 6. August 2009
die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 12. August 2009 erklärte die Vorinstanz die
erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Gleichzeitig
ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder
erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten
Einbürgerung beruhe.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2009 beantragt die
Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2009 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte die bisherige Parteivertretern
als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. September
2009 auf Abweisung der Beschwerde.
C5819/2009
Seite 4
J.
Replikweise lässt die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2009 an
ihrem Antrag und dessen Begründung festhalten. Zusätzlich beantragt sie
die Anhörung ihres ExEhemannes und die Einvernahme eines
befreundeten Ehepaares sowie einer gemeinsamen Bekannten als
Zeugen. Die Replik ergänzte sie mit Unterlagen der Thurgauer
Kantonalbank zu ihren finanziellen Beiträgen an den ehelichen Unterhalt.
K.
Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle X.______/AR ergaben, dass die
Beschwerdeführerin Mutter einer Tochter ist (E._______, geboren am
7. November 2009).
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen
Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs 1 BüG).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Als Beweismassnahme beantragt die Beschwerdeführerin in der Replik
nachträglich die gerichtliche Befragung ihres ExEhegatten. Ferner seien
sowohl F._______ und G._______ (befreundetes Ehepaar) als auch und
H._______ (eine gute gemeinsame Bekannte) als Zeugen
einzuvernehmen.
3.1. Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a – e VwVG kommen als Beweismittel für
die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte
und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen
in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich
eingeholt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann /
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 115 mit
Verweis auf N. 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im
Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung
wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten
und dürfen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II
169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts
1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher
grundsätzlich als Auskunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen
(KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N. 114 zu Art. 12). Im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den
Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind,
den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten
C5819/2009
Seite 6
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der
Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer
Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 f. mit Hinweisen).
3.2. Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten.
Der geschiedene Ehemann hat sich bereits schriftlich (vgl. Eingabe
desselben vom 1. Dezember 2008) und mündlich (siehe rogatorische
Einvernahme vom 6. Februar 2009) zum Eheleben in der hier
interessierenden Zeitspanne geäussert, weshalb sich eine nochmalige
Anhörung durch das Gericht von vornherein erübrigt. Gemäss den
Ausführungen in der Replik sollen auch drei Personen aus dem
gemeinsamen Bekanntenkreis bestätigen, dass die Ehe der
Beschwerdeführerin im Jahre 2004 ungetrübt gewesen sei. Ein
befreundetes Ehepaar habe mit ihr und dem ExGatten im Sommer im
Sommer 2004 kurz vor der erleichterten Einbürgerung in Italien sogar
noch unbeschwerte Ferien verbracht.
Äusserungen oder Referenzschreiben von Bezugspersonen –
erfahrungsgemäss zumeist wohlwollend formuliert – beschränken sich
naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes.
Die entscheidende Frage nach einer auch im Wesenskern gelebten
Partnerschaft vermögen sie nicht zu beantworten, handelt es sich doch
um einen Bereich, der allein das Innenleben beider Ehegatten berührt
und Drittpersonen kaum zugänglich sein dürfte (zum Ganzen vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C7410/2008 vom 25. Januar 2011 E.
9.3.1 mit Hinweisen oder C3706/2009 vom 4. Januar 2011 E. 7.2). Dass
Letztere als Zeugen neue Erkenntnisse vermitteln könnten, kann
angesichts dessen ebenfalls nicht erwartet werden. Es ist mithin nicht
davon auszugehen, dass die Schilderungen jener Personen über das
bereits Bekannte (siehe E. 8 ff. hiernach) hinausgehen und geeignet
wären, ein anderes Licht auf die Ehe zu werfen. Von den beantragten
Einvernahmen oder Stellungnahmen kann somit in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen
werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
C5819/2009
Seite 7
4.
4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).
Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass
die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse
eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet
(Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen
sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der
Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt
des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die
erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S.
403).
4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des
Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft,
getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135
II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169
E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51
f.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern
von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um
die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine
gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur
Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III
310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft
aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemeinschaft
weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach
der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung
eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S.
483 f.).
4.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig
erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung
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Seite 8
von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009,
in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS
1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde
bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche
Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II
113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen).
Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf
sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei
passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die
Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden
kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille
gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person
eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der
Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte,
die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum
zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten
Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu
schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen
Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der
Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit
Hinweisen).
C5819/2009
Seite 9
5.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine
Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht
mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine
Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse –
die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung
erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das
Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als
wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht
hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis
handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene
Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen
Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem
Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
6.
6.1. Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig
gewesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS
1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der
Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt
werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
6.2. Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind
vorliegend erfüllt: Der Kanton Thurgau hat die Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 6. August 2009 erteilt
und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der
gesetzlichen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
1C_255/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1.3 mit Hinweisen).
7.
7.1. Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin die erleichterte Einbürgerung
durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen wesentlicher Tatsachen
erschlichen habe. Sie schliesst dies vorab aus dem Umstand, dass ab
Gewährung der erleichterten Einbürgerung und bis zur Einreichung eines
gemeinsamen Scheidungsbegehrens (6. September 2005) nur ungefähr
ein Jahr und bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils (10. Januar 2006)
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Seite 10
rund ein Jahr und vier Monate verstrichen seien. Bereits am 5. Mai 2006,
lediglich vier Monate nach der rechtskräftigen Scheidung, habe sich die
Beschwerdeführerin mit einem Mann aus ihrem Herkunftsland verheiratet.
Dieser zeitliche Ereignisablauf begründe die tatsächliche Vermutung
dafür, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein beidseitig
intakter, auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestanden habe. Die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, als unvorhersehbare und
überraschend eingetretene Ereignisse dargestellten Gründe vermöchten
das Bundesamt nicht zu überzeugen. Hätten zwischen den Ehegatten
bezüglich dem Kinderwunsch seit je her unterschiedliche Auffassungen
grundsätzlicher Natur bestanden, so sei nicht ersichtlich, weshalb die
Betroffene vorerst an einen Meinungsumschwung auf Seiten des
Ehemannes geglaubt habe, nach der erleichterten Einbürgerung dann
jedoch nicht mehr. Nicht anders verhalte es sich mit den Differenzen im
Zusammenhang mit dem Finanzgebaren bzw. dem Lebensstil des
geschiedenen Ehemannes. So habe die Beschwerdeführerin während
sechseinhalb Ehejahren, bis zur Trennung, an diesem Lebensstil, der
jährlich (u.a.) mehrere Ferienreisen ins Ausland mitumfasst habe, voll
partizipiert und darüber hinaus alleine Reisen nach Brasilien
unternommen. Es werde nicht nachvollziehbar, warum sie diesen
Lebensstil nach erfolgter Einbürgerung plötzlich zum Anlass für die
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft genommen habe. Mit Blick auf
das Verhältnis zur Schwiegermutter werde sodann behauptet, Letztere
habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft abgelehnt. Schenke
man dieser Darstellung Glauben, müsse die Beziehung zwischen den
beiden Frauen aber seit Anbeginn der Ehe problematisch und
angespannt gewesen sein. Es erscheine daher unglaubhaft, dass eine
solche Situation in den wenigen Monaten zwischen erleichterter
Einbürgerung und Trennung den weiteren Bestand der Ehe in Frage
gestellt habe. Schliesslich seien keine Versuche unternommen worden,
um die angeblich um den Jahreswechsel 2004/05 erstmals aufgetretenen
ehelichen Schwierigkeiten zu überwinden und die Ehe zu retten. Vielmehr
entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe damals unbeirrt die
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft angestrebt und sie mit der
raschen zeitlichen Abfolge von Trennung, Scheidung und
Wiederverheiratung umgesetzt. Es sei ihr daher nicht gelungen, die
tatsächliche Vermutung umzustossen.
7.2. Die Parteivertreterin hält in der Rechtsmitteleingabe vom
14. September 2009 dagegen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
gemeinsamen Erklärung am 7. Juni 2004 habe nicht nur beim Ex
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Seite 11
Ehemann sondern auch auf Seiten der Beschwerdeführerin ein
uneingeschränkter Ehewille bestanden. Die Parteien seien damals rund
fünfeinhalb Jahre verheiratet gewesen und alles sei rund gelaufen. Die
Zukunft habe vor ihnen gelegen und nicht erfüllte Wünsche und
Erwartungen hätten die Bedeutung von "das kommt noch, wir haben noch
Zeit" gehabt. Schatten seien möglicherweise bereits vorhanden gewesen,
jedoch nicht als solche wahrgenommen worden. Was die Kinderfrage
anbelange, so habe die Beschwerdeführerin gehofft, der Kinderwunsch
würde sich mit der Zeit auch bei ihrem Gatten einstellen. Dieser
wiederum habe die Bedeutung, welche die Kinderfrage für die Ehefrau
mit zunehmendem Alter bekommen habe, unterschätzt. Latent einen
Schatten auf die Ehe geworfen habe ferner die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin, obwohl sie durch ihre Erwerbstätigkeit massgeblich
zum Familieneinkommen beigetragen habe, nicht in das Finanzgebaren
des Partners einbezogen worden sei. Dies habe sie zunehmend gestört.
Hinzu gekommen sei die fehlende Wertschätzung durch die dominante
Schwiegermutter. Der Tod des Schwiegervaters im April 2004 habe in
dieser Hinsicht eine einschneidende Änderung nach sich gezogen, indem
sich die Schwiegermutter vermehrt in die Angelegenheiten des
Ehepaares eingemischt habe. Die in diesem Zusammenhang
aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Frauen
seien massiv gewesen, wobei der ExGatte nicht zur Beschwerdeführerin
gestanden sei. Anlässlich gemeinsamer Ferien in Brasilien im Januar
2005 sei die Situation dann eskaliert. In diese Phase der ersten
Ernüchterung und Verunsicherung sei die schicksalshafte Begegnung mit
einem gleichaltrigen Landsmann gefallen. Die Beschwerdeführerin habe
daraufhin so rasch wie möglich reinen Tisch machen wollen und die
Trennung gewünscht. Derartige Geschehensabläufe seien indessen nicht
ungewöhnlich und für die Betroffenen nicht vorhersehbar gewesen. Die
tatsächliche Vermutung der Vorinstanz erweise sich somit als
unzutreffend und werde durch die erwähnten Ereignisse, die sich nach
der erleichterten Einbürgerung zugetragen hätten, entkräftet. Angesichts
der existenziellen Folgen der angefochtenen Verfügung für die
Beschwerdeführerin stelle die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung zehn Tage vor Ablauf der Fünfjahresfrist überdies einen
überspitzten Formalismus dar.
8.
8.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die ehemaligen Eheleute sich im
Dezember 1996 in Brasilien kennengelernt haben. Im Frühjahr 1998
wollen sie sich gemeinsam zur Heirat entschlossen haben, um keine
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Seite 12
Fernbeziehung mehr leben zu müssen. Anfangs August 1998 gelangte
die Beschwerdeführerin daraufhin in die Schweiz. Nach der Heirat am
30. Oktober 1998 erhielt sie eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung.
Gestützt auf diese Heirat, das am 24. Dezember 2003 eingereichte
Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und die am 7. Juni
2004 unterzeichnete gemeinsame Erklärung betreffend eheliche
Gemeinschaft wurde sie am 23. August 2004 erleichtert eingebürgert.
Trotz einzelner Unstimmigkeiten soll die Ehe damals stabil gewesen sein.
Im Verlaufe des Winters 2005 (Darstellung Beschwerdeführerin) bzw. im
Frühling/Sommer 2005 oder Juli 2005 (Angaben des ExEhemannes) ist
die Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung weggezogen.
Gemäss den Scheidungsakten haben die Parteien beim Bezirksgericht
C._______ am 6. September 2005 ein gemeinsames
Scheidungsbegehren eingereicht, das am 7. Dezember 2005 zur
Scheidung führte (in Rechtskraft seit 10. Januar 2006). Aktenmässig
erstellt ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2006
einen Landsmann geheiratet hat.
8.2. Bis zur erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin dauerte
ihre Ehe mit dem schweizerischen Ehegatten rund fünf Jahre und zehn
Monate. Allerspätestens zehn Monate danach hat sie das eheliche
Domizil verlassen. Bis zur Einreichung des gemeinsamen
Scheidungsbegehren verging ab Einbürgerung ungefähr ein Jahr, bis zur
rechtskräftigen Scheidung verstrichen ein Jahr und vier Monate. Lediglich
vier Monate nach der Scheidung heiratete die Beschwerdeführerin einen
Landsmann. Diese Chronologie der Ereignisse begründet eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des
Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete
eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann und die erleichterte
Einbürgerung somit erschlichen worden ist (vgl. beispielsweise Urteil des
Bundesgerichts 1C_292/2008 vom 10. Juni 2009 E. 2.5). Die Vermutung
wird durch weitere Indizien, auf die im Folgenden noch einzugehen ist,
bestärkt.
8.3. Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die
Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel
umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die
es als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine
angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche,
ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die
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Seite 13
Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E.
3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben
umschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.
9.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Behörden im massgeblichen
Zeitraum über den Zustand ihrer Ehe getäuscht zu haben. Gemäss ihrer
ersten Stellungnahme vom 22. Dezember 2006 haben zum Zeitpunkt der
gemeinsamen Erklärung in bestimmten Fragen wohl unterschiedliche
Meinungen vorgeherrscht, die Eheleute hätten darin jedoch keinen Grund
erblickt, sich zu trennen. Später ist von Schatten die Rede, die damals
möglicherweise bereits vorhanden gewesen, aber nicht als solche
wahrgenommen worden seien (siehe zweite Stellungnahme vom 3. Juli
2009 oder Beschwerdeschrift vom 14. September 2009), und in der
Replik wird hierzu erklärt, eine Ehe könne auch mit einzelnen
Unstimmigkeiten stabil sein. Im dargelegten Kontext vermögen die
Gründe, welche von der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene für
den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft verantwortlich gemacht werden,
nicht zu überzeugen.
9.1. Zur raschen Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft führten nach
Darstellung der Beschwerdeführerin vorab die unterschiedlichen
Auffassungen der Eheleute hinsichtlich Familienplanung. So habe sie
sich immer schon gemeinsame Kinder gewünscht, eine Familie gründen
und für diese Zukunft Geld sparen wollen. Ihr ExEhemann habe Kinder
demgegenüber abgelehnt, sie habe jedoch gehofft, der Kinderwunsch
würde sich mit der Zeit auch bei ihm einstellen. Er wiederum habe die
Bedeutung, welche die Kinderfrage für die Beschwerdeführerin mit
zunehmenden Alter bekommen habe, unterschätzt. Der frühere Gatte
äusserte sich in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2008 und anlässlich
der Anhörung vom 6. Februar 2009 dahingehend, die Kinderfrage sei
zwar ein Thema gewesen, aber nicht ein Überwiegendes. Während
seiner Ausbildung seien Kinder für ihn nicht ein vordringliches Problem
gewesen. Ob er Nachwuchs in grundsätzlicher Weise überhaupt ernsthaft
in Betracht zog, lässt sich aufgrund seiner Aussagen und der zeitlich zu
unbestimmten Angaben zur absolvierten Umschulung nicht eindeutig
beantworten, mag aber offen bleiben. Als entscheidend erweist sich in
dieser Hinsicht nämlich, dass sich die Beschwerdeführerin schon nach
der Heirat Kinder gewünscht hat und die Kinderfrage
unbestrittenermassen seit je her ein Thema gewesen ist. Die grundlegend
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unterschiedliche Einstellung der Eheleute, was gemeinsame Kinder (und
die finanziellen Konsequenzen davon) anbelangt, kann sich mit anderen
Worten nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung manifestiert haben.
Besagter Problematik waren sich die Eheleute vielmehr schon zu einem
früheren Zeitpunkt bewusst. Auch dass die Beschwerdeführerin noch bis
zum Frühjahr 2005 an einen Gesinnungswandel des geschiedenen Ex
Gatten geglaubt hat, danach aber plötzlich nicht mehr, erscheint als
unplausibel. Ebenso wenig lässt sich das Zuspitzen der Kinderfrage in
ihrem damaligen Alter (29) bereits mit einer ablaufenden "biologischen
Uhr", die einen dringenden Handlungsbedarf angezeigt hätte, erklären.
Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, mit dem unerfüllt
gebliebenen Kinderwunsch glaubhaft ein ausserordentliches Ereignis
geltend zu machen, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen
Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben könnte.
9.2. Als weiterer Grund für das Scheitern der Ehe werden
unterschiedliche Meinungen zum gepflegten Lebensstil angeführt. Anstatt
(beispielsweise für eine Zukunft mit eigenem Haus und Kindern) zu
sparen, habe der ExGatte das Geld lieber für Ferien und Autos
ausgegeben. Eng damit zusammen hängt der Vorwurf an dessen
Adresse, er habe die Beschwerdeführerin nicht in die finanziellen Belange
miteinbezogen. Obwohl sie durch ihre regelmässige Erwerbstätigkeit
massgeblich zum Familieneinkommen beigetragen und ihrem ehemaligen
Partner ihren Lohn anvertraut habe, habe sie weder über die finanziellen
Verhältnisse Bescheid gewusst, noch sei sie über die
Zahlungsverpflichtungen informiert gewesen. Dies habe sie zunehmend
gestört. In der Replik wird zudem betont, sie habe den geschiedenen
Mann mit namhaften Beiträgen unterstützt. Es sei davon auszugehen,
dass bei einer instabilen Ehe untereinander keine finanziellen Beiträge
mehr flössen.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin an dem
von ihr kritisierten Lebensstil mit vielen gemeinsamen Ferienreisen (u.a.
nach Spanien, Italien, England, Griechenland und mehrmals nach
Brasilien) und dem Besitz zweier Autos (worunter anscheinend eines "von
ihr geliebten" Cabriolets) selber voll partizipiert hat. Von daher erscheint
es in der Tat nicht nachvollziehbar, warum sie diesen Lebensstil während
rund sechs Jahren gleichwohl mittrug und akzeptierte, ihn danach aber
(nebst anderen Gründen) ziemlich unvermittelt zum Anlass zur Auflösung
der Ehe genommen hat. Abgesehen davon müssen die diesbezüglichen
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Meinungsverschiedenheiten in der Gewichtung der finanziellen Prioritäten
– wie die Kinderfrage – seit längerer Zeit und damit zweifellos vor dem
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bestanden haben. Die
Ausführungen des ExEhemannes in der Stellungnahme vom
1. Dezember 2008 zur divergierenden Gewichtung materieller Werte
während seiner Umschulungszeit (2003/2004) sprechen für sich.
Gleiches gilt mit Blick auf dessen finanzielles Gebaren, das laut
Darstellung der Parteivertreterin "ebenso latent als Schatten auf der Ehe"
gelastet habe und sich über einen längeren Zeitraum hinweg gezogen
haben muss. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, ihr
ehemaliger Partner habe die finanziellen Angelegenheiten erst nach
erfolgter Einbürgerung in Eigenregie zu regeln begonnen.
Dass vom Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin Mittel in den
Haushalt flossen, sie mit zusätzlichen Beiträgen gemeinsame
Investitionen mitfinanzierte und mithalf, Steuerschulden zu begleichen,
berechtigt unter den konkreten Umständen ebenfalls nicht zur Annahme,
die Ehe sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch völlig stabil
gewesen. Zum einen durfte ein solches Engagement im Rahmen der
ehelichen Beistandspflicht – zumindest während der beruflichen
Umorientierungsphase des ExGatten – bis zu einem gewissen Grade
erwartet werden, zum andern haben sich die erwähnten Zahlungen
gemäss den mit der Replik eingereichten Vergütungsaufträgen bzw.
Kontoauszügen auf die Periode von April 2002 bis Mai 2003 beschränkt.
Gegen ein ausserordentliches finanzielles Engagement der
Beschwerdeführerin spricht überdies, dass in der Scheidungskonvention
vom 5. Oktober 2005 von güterrechtlichen Ausgleichszahlungen keine
Rede ist. Stattdessen haben sich die Parteien im üblichen Rahmen für
güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt. In den vorgebrachten
Problemen der Lebensstils und der Handhabung der Finanzen können
mithin keine Ereignisse erblickt werden, die das plötzliche Zerwürfnis
einer funktionierenden ehelichen Gemeinschaft zu erklären vermöchten.
9.3. Als weitere Ursache für die Scheidung nennt die Rechtvertreterin das
problembehaftete Verhältnis der Beschwerdeführerin zur
Schwiegermutter. Letztere habe ihr gegenüber – einer aus ärmlichen
Verhältnissen stammenden Ausländerin – keine grosse Wertschätzung
entgegengebracht und sich diesbezüglich oft abschätzig geäussert. Der
Tod des Schwiegervaters im April 2004 habe für die Eheleute
einschneidende Änderungen nach sich gezogen, indem sich die
Schwiegermutter zunehmend in die Angelegenheiten des Ehepaares
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eingemischt habe. Als Erschwernis hinzugekommen sei in fraglichem
Zusammenhang die stete Parteinahme des geschiedenen Ehemannes zu
Gunsten seiner eigenen Mutter. Im Januar 2005 während einer zu Dritt
unternommenen Brasilienreise sei die Situation eskaliert. Die
Auseinandersetzungen seien derart heftig gewesen, dass beide Frauen
seither keinen Kontakt mehr zueinander pflegten. Die Ehe habe also kurz
nach der erleichterten Einbürgerung erste Brüche und Krisen erfahren. In
der Wahrnehmung des ehemaligen Partners hatte das Verhältnis
zwischen seiner Mutter und der ExEhefrau demgegenüber nichts mit der
Auflösung der Ehe zu tun. Es habe zwar kleine
Meinungsverschiedenheiten gegeben, die jedoch nicht ausschlaggebend
gewesen seien.
Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass Konflikte mit
Schwiegereltern eine Ehe belasten können. Ebenso liegt in der Natur der
Sache, dass die Wertungen der Betroffenen hierzu mitunter variieren.
Nach Darstellung der Beschwerdeführerin wurde sie von ihrer
Schwiegermutter allerdings wegen deren Herkunft abgelehnt, es wird also
wiederum eine Ursache genannt, die praktisch von Anbeginn der Ehe
weg im Raume stand. Besagte Nichtakzeptanz hat sich ihr zufolge mit
dem Tod des Schwiegervaters im April 2004 akzentuiert. Durch die
verstärkte Präsenz und Einmischung der Witwe wurde das angespannte
Verhältnis zwischen den beiden Frauen zusätzlich belastet. Die Folge
davon waren von der Parteivertreterin als massiv bezeichnete
Meinungsverschiedenheiten (siehe Stellungnahme vom 22. Dezember
2006 und Beschwerdeschrift vom 14. September 2009). Da der ExGatte
sich hierbei auf die Seite seiner Mutter geschlagen habe, hätte dies
häufig auch in Streit zwischen den Ehepartnern gemündet. Wohl soll die
Situation erst im Januar 2005 während dem gemeinsamen
Brasilienurlaub eskaliert sein. Dieser Umstand vermag indessen nicht
darüber hinwegzutäuschen, dass es aufgrund der Angaben der
Beschwerdeführerin deswegen – wenn nicht während der ganzen Dauer
der Ehe, so doch in den letzten Monaten des Einbürgerungsverfahrens
bzw. nach dem innerfamiliären Todesfall (April 2004) – zu ernsthaften
und aus ihrer Sicht ziemlich heftigen Auseinandersetzungen gekommen
sein muss. Auch dieses Sachverhaltselement liefert daher keine
nachvollziehbare Erklärung für den plötzlichen Zerfall der angeblich im
Spätsommer 2004 noch intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft.
9.4. Als unvorhergesehenes und für die Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft einschneidendes Ereignis nennt die Rechtsvertreterin
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ferner die "schicksalshafte Begegnung" ihrer Mandantin mit einem
brasilianischen Staatsangehörigen im April 2005. Die Beschwerdeführerin
habe in diesem Mann ihre grosse Liebe erkannt, möglichst bald reinen
Tisch machen, sich vom bisherigen Partner trennen und den neu
kennengelernten Landsmann heiraten wollen. Derartige
Geschehensabläufe seien in Anbetracht der heutigen Scheidungsrealität,
noch dazu im berüchtigten siebten Ehejahr, nicht ungewöhnlich.
Entgegen ihren Vorbringen konnte die Beschwerdeführerin auch unter
diesem Blickwinkel nicht von einer intakten ehelichen Gemeinschaft zum
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten
Einbürgerung ausgehen. Wie an anderer Stelle dargetan, haben
zwischen den ehemaligen Ehegatten seit einiger Zeit und auf mehreren
Ebenen Differenzen bestanden. Die Bekanntschaft mit ihrem Landsmann
stellte von daher lediglich den Auslöser für das Aufbrechen eines tiefer
liegenden Konflikts dar. Folglich haben vor besagter Bekanntschaft
bereits angelegte bzw. dieser vorgelagerte Differenzen dazu geführt,
dass die Ehe in die Brüche ging (siehe E. 9.1 – 9.3 hiervor). Anders
lassen sich der Zeitpunkt der Aufnahme einer Beziehung zu einem
anderen Mann, die kurz darauf erfolgte Trennung und Scheidung, ohne
jegliche Versuche unternommen haben, die Ehe zu retten sowie die
umgehende, zielstrebige Wiederverheiratung nicht erklären. Auf
Beschwerdeebene ist zutreffend von einem Prozess der inneren
Verabschiedung auf Seiten der Ehefrau aufgrund der bisherigen
Unstimmigkeiten die Rede. Weil das Erkennen des Scheiterns der Ehe,
der Trennungsentschluss und dessen Umsetzung nach der allgemeinen
Lebenserfahrung einige Zeit brauchen, weist all dies darauf hin, dass –
unabhängig vom Ehewillen des damaligen Partners – seitens der
Beschwerdeführerin schon vor der erleichterten Einbürgerung kein auf die
Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand.
Dass der geschiedene Schweizer Ehemann die Alarmzeichen erst im
Frühjahr 2005 wahrgenommen haben will, ändert daran nichts. Immerhin
tat er anlässlich der Anhörung vom 6. Februar 2009 kund, gewisse
Gesten der ExEhefrau hätten ihm gezeigt, dass sie ihr Leben nach
erfolgter Einbürgerung nicht weiter mit ihm habe verbringen wollen
(Antwort zu Frage 6). In der Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 wirft
er sogar die Frage auf, ob sie nicht alles geplant und nur den
Schweizerpass gewollt habe. Unabhängig davon gilt es nochmals
klarzustellen, dass auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille
im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (siehe vorangehende E. 4.2)
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vorliegen muss, was nach dem Gesagten kaum der Fall gewesen sein
kann. Zum Einwand in der Replik, die tatsächliche Vermutung, an welcher
die Vorinstanz festhalte, lasse die heutige Scheidungsrate vollends
ausser Acht, wäre ergänzend anzumerken, dass eine eheliche
Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes sich nicht nach den
Statistiken sondern der konkreten Situation beurteilt (vgl. dazu Urteile des
Bundesgerichts 1C_232/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.6 und 1C_220/2008
vom 19. Juni 2008 E. 5).
9.5. Die aufgelisteten Indizien (Divergenzen wegen Kinderwunsch,
Lebensstil und Finanzen, Zerwürfnis mit Schwiegermutter, Eingehen
einer neuen Beziehung) lassen somit – wenn nicht einzeln, so doch in
ihrer Gesamtheit – daran zweifeln, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt ihrer erleichterten Einbürgerung in einer intakten, auf Zukunft
ausgerichteten Ehe gelebt hat.
9.6. Der Auffassung der Parteivertreterin schliesslich, es grenze an
überspitzten Formalismus, wenn die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung erst kurz vor Ablauf der Fünfjahresfrist verfügt werde, kann
nicht gefolgt werden. Sie verkennt dabei offensichtlich, dass Art. 41 Abs.
1 BüG gemäss der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung (vgl. AS
1952 1087) der Nichtigerklärung durch das Bundesamt einen zeitlichen
Rahmen von fünf Jahren setzt (gemäss dem heute geltenden Art 41 Abs.
1bis BüG sogar acht Jahre). Weitere im Zeitablauf gründende
Beschränkungen sind nicht vorgesehen. Das BFM als erste Instanz soll
damit stets den vollen zeitlichen Handlungsspielraum ausschöpfen
können (siehe dazu BBl 2008 1277 und BBl 2008 1289 oder Urteile des
Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3 sowie
1C_421/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
10.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine plausible
Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit
die gegen sie sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen,
wonach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen
ihr und ihrem Schweizer Ehemann keine stabile und auf die Zukunft
gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem sie in der
gemeinsamen Erklärung vom 7. Juni 2004 dennoch den Bestand einer
intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. spätere Änderungen des
Sachverhalts nicht anzeigte, hat sie die Behörden über eine wesentliche
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Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art.
41 Abs. 1 BüG erschlichen.
Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.
11.
Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird, erstreckt sich die
Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf
der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG).
Gestützt auf die angefochtene Verfügung (Dispositiv Seite 2) ist die nach
der erleichterten Einbürgerung geborene Tochter der Beschwerdeführerin
von der Nichtigkeit mit betroffen. Gründe, die es rechtfertigen würden,
das Kind von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind keine
ersichtlich. Insbesondere ist nicht anzunehmen (und wurde in der Replik
auch nicht geltend gemacht), dass ihm nach dem Verlust des Schweizer
Bürgerrechts die Staatenlosigkeit drohen könnte. Die angefochtene
Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
12.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
13.
Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung gewährt. Sie ist deshalb davon befreit, für die
entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund
sind die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden
Behörde zu übernehmen. Da die Parteivertreterin keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Entschädigung in Anwendung von Art. 9 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'800.
(inkl. MwSt.) festzusetzen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdeführerin
dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie später zu
hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für ihre anwaltlichen Bemühungen wird Rechtsanwältin Monika Paminger
Müller eine Entschädigung von Fr. 1'800. (inkl. MwSt.) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten RefNr. K 405
403 [einschliesslich der Akten des Bezirksgerichts Arbon] retour)
– das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons
Thurgau (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).