B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5819/2012
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5819/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______, geb. 1971, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina
(nachfolgend: Beschwerdeführer), wurde im Jahr 1990 in die jugoslawi-
sche Armee eingezogen und floh nach Ausbruch der kriegerischen Ausei-
nandersetzungen in Kroatien und Slowenien nach Deutschland, wo er
sich zwischen 1992 und 1998 illegal aufhielt (vgl. Untersuchungsakten
der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen [UA] act. P/6 [Fragen 4
und 6]). Während dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer insgesamt
sechsmal strafrechtlich verurteilt:
Amtsgericht Düsseldorf, 6. Oktober 1992, Beleidigung in Tateinheit mit Kör-
perverletzung und Sachbeschädigung, 40 Tagessätze Geldstrafe;
Amtsgericht Münster, 19. November 1992, Diebstahl in zwei Fällen, in einem
Fall gemeinschaftlich handelnd begangen, sowie Widerstand in zwei Fällen,
9 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung;
Amtsgericht Detmold, 3. März 1994, Gemeinschaftlicher Diebstahl, 9 Monate
Freiheitsstrafe auf Bewährung;
Amtsgericht Essen, 9. September 1994, Diebstahl in einem schweren Fall,
9 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung;
Amtsgericht Essen, 10. Januar 1996, Sachbeschädigung, 20 Tagessätze
Geldstrafe,
Amtsgericht Essen, 30. Januar 1997, Diebstahl in drei besonders schweren
Fällen, schwerer räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör-
perverletzung, 3 Jahre Freiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer hielt sich gemäss eigenen Angaben in den Jahren
1998 bis 2005 in Bosnien auf (vgl. UA act. A/7 [Frage 27 ff.] und P/6
[Ziff. 4]). Im Jahr 2005 kehrte er nach Deutschland zurück und wurde vom
Amtsgericht Wuppertal wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und Wider-
stands gegen Vollstreckungsbeamte zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verur-
teilt (vgl. UA act. P/2). Nach Verbüssung dieser Strafe wurde er im Jahr
2007 nach Bosnien abgeschoben (vgl. UA act. A/7 [Fragen 30 und 31]).
B.
Der Beschwerdeführer heiratete im Juli 2009 die in der Schweiz nieder-
lassungsberechtigte Y._______, geb. 1983, ebenfalls bosnisch-
herzegowinische Staatangehörige. Im September 2009 reiste der Be-
schwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein
C-5819/2012
Seite 3
und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung, welche einmal bis zum
9. September 2011 verlängert wurde. Im Januar 2011 wurde das erste
Kind geboren (vgl. Akten des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht des
Kantons Graubünden [GR act.]).
C.
Der Beschwerdeführer wurde im November 2010 wegen Verdachts auf
Einbruchdiebstahl verhaftet (vgl. UA act. HR/1 und HR/10). Das Kreisge-
richt Werdenberg-Sarganserland verurteilte ihn mit Entscheid vom
27. Oktober 2011 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sach-
beschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer dreijährigen
Freiheitsstrafe. Das Gericht befand ihn schuldig, von Dezember 2009 bis
November 2010 in verschiedenen Kantonen in 33 Fällen mehrheitlich in
Einfamilienhäuser eingebrochen zu sein. Die Deliktsumme betrug rund
Fr. 375'000.–, der Sachschaden belief sich auf annähernd Fr. 48'000.–.
Der Beschwerdeführer handelte alleine und war jeweils unbewaffnet. Mit
Entscheid vom 23. Mai 2012, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen das Urteil des Kreisgerichts (vgl.
Akten des Migrationsamts des Kantons St. Gallen [SG] act. 7 S. 52 ff.).
D.
Am 6. Juli 2011 widerrief das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des
Kantons Graubünden die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde
wurde vom kantonalen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesund-
heit mit Entscheid vom 18. Oktober 2011 abgewiesen (vgl. GR act.).
E.
Der Beschwerdeführer wurde nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner
Freiheitsstrafe mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen und sollte nach Bosnien und Herzegowina ausge-
schafft werden (vgl. SG act. 3 S. 39 ff.).
F.
Am 9. Oktober 2012 gewährte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht
des Kantons Graubünden dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme. Der Beschwerdeführer führte
aus, er sei mit der Verhängung einer Fernhaltemassnahme grundsätzlich
einverstanden, eine solche dürfe aber nicht zu lange dauern, weil seine
Familie in der Schweiz lebe (vgl. BFM act. 3 S. 21 f.). Das BFM verfügte
am 9. Oktober 2012 ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Be-
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schwerdeführer sowie die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im
Schengener Informationssystem (SIS II). Zur Begründung führte das BFM
aus, der Beschwerdeführer sei wegen gewerbsmässigen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu
einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Angesichts der schwe-
ren Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme ange-
zeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kon-
trollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Ak-
ten ergeben, noch seien solche geltend gemacht worden. Das BFM ent-
zog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Verfü-
gung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2012 eröffnet
(vgl. BFM act. 5 S. 26).
G.
Das Fürstentum Liechtenstein erliess am 30. Oktober 2012 gegen den
Beschwerdeführer einen internationalen Haftbefehl wegen Verdachts auf
schweren gewerbsmässigen Einbruchdiebstahl (vgl. SG act. 2 S. 25 ff.).
Die Auslieferung erfolgte am 2. November 2012 (vgl. SG act. 2 S. 4).
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2012 beantragt der Be-
schwerdeführer, das Einreiseverbot sei vollumfänglich aufzuheben, even-
tualiter sei es auf maximal drei Jahre zu befristen; im Weiteren sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen. Zur Begründung führt er aus, er stelle keine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) dar. Er habe sich im Vollzug korrekt ver-
halten und sei vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Delinquiert habe
er, um seiner Frau etwas bieten und alte Spielschulden begleichen zu
können. Seine Gläubiger hätten seine Familie bedroht, weshalb er sich in
einer Notlage befunden habe. Die Taten habe er ohne gefährliche Gegen-
stände ausgeführt. Er würde nie einem Menschen Gewalt antun und habe
sich bei den Opfern aufrichtig entschuldigt. Seit Kriegsausbruch sei er nie
längere Zeit am selben Ort gewesen. Erst mit der Geburt seiner Tochter
habe er erkannt, wie wertvoll ein sicheres Zuhause sei, und erst im Straf-
verfahren habe er eine Vorstellung davon erhalten, wie sich Opfer fühlten.
Es sei unwahrscheinlich, dass es durch seine weitere Anwesenheit in der
Schweiz zu einer Verletzung der öffentlichen Ordnung komme. Bei den
begangenen Delikten sei im Einklang mit der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kein strenger Massstab anzu-
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Seite 5
legen. Aus den Gesamtumständen ergäbe sich eine maximale Verbots-
dauer von drei Jahren. Das Einreiseverbot sei aber wegen der familiären
Bindung zur Schweiz aus humanitären Gründen aufzuheben.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 22. No-
vember 2012 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
J.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe trotz früherer
Freiheitsstrafen und der Familiengründung erneut delinquiert und sei zu
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Damit liege ein
schwerer Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor. Über das zukünfti-
ge Verhalten könne keine Prognose abgegeben werden. Angesichts der
Tatschwere und der Möglichkeit befristeter Suspensionen sei ein unbe-
stimmtes Einreiseverbot gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer verzichtete
mit Eingabe vom 11. März 2013 darauf, eine Replik einzureichen.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 21. Februar 2014 Gelegenheit, den Sachverhalt zu
aktualisieren. Der Rechtsvertreter teilte mit Eingabe vom 24. März 2014
mit, der Beschwerdeführer wohne und arbeite in Bosnien. Die Ehegatten
führten eine intakte Beziehung und die Familie besuche den Beschwerde-
führer so oft wie möglich in Bosnien. Dies sei mit einem Kleinkind aber
beschwerlich und strapaziere die knappen Finanzen. Die Ehefrau sei zu-
dem erneut schwanger. Sobald das erste Kind den Kindergarten besu-
che, seien die Besuchsmöglichkeiten weiter eingeschränkt. Die häufig
eingesetzten modernen Kommunikationsmittel könnten das Zusammen-
leben nicht ersetzen. In einem der Eingabe beigelegtem Schreiben des
Beschwerdeführers teilte dieser mit, seine Ehefrau habe ihre Arbeitsstelle
vorläufig gekündigt und lebe zusammen mit der Tochter bei ihren Eltern in
der Schweiz. Da seine Tochter noch nicht schulpflichtig sei, sei es seiner
Familie möglich, ihn oft in Bosnien zu besuchen. Sie würden zwischen
Bosnien und der Schweiz pendeln. Zurzeit sei die Familie wegen der be-
vorstehenden Geburt mehrheitlich in der Schweiz.
C-5819/2012
Seite 6
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom BFM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an
die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten
C-5819/2012
Seite 7
verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot
wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es
kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn der Betroffene eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die Behörde aus humanitä-
ren oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreise-
verbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft AuG], BBl 2002
3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art 67 Abs. 2
Bst a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts-
ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft AuG, a.a.O.,
3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt
u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen
missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok-
tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Be-
stehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf
die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten
der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer
C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 m.H.).
4.
Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandels-
assoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Mass-
gabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem
(SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24
der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und
die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Genera-
tion [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO];
Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-
VO wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insb. Art. 96 des
C-5819/2012
Seite 8
Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ,
ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-5923/2012 vom
10. März 2014 E. 4.1). Mit der Ausschreibung des Einreiseverbots im
SIS II wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsge-
biet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzko-
dex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nachfolgend: SGK]). Die Mitgliedstaa-
ten können den Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet ges-
tatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen
(vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt das auf unbestimmte Dauer ausgesprochene
Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG und begründet dies mit der Ver-
urteilung des Beschwerdeführers zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe
(vgl. Sachverhalt Bst. F und J). Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht
nicht, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots
nach Art. 67 AuG grundsätzlich erfüllt sind (vgl. auch Sachverhalt Bst. F).
Durch seine zahlreichen in der Schweiz verübten Straftaten hat er klarer-
weise wiederholt und erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Er hat damit hinreichend
Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben.
5.2 Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG wird die Fernhaltemassnahme in der Re-
gel für maximal fünf Jahre angeordnet. Nur wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt, kann eine längere Dauer verfügt werden. Eine schwerwiegende
Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten
Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität
und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit
grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel,
Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege-
hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der
Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose ge-
stellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen ein-
C-5819/2012
Seite 9
zeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und
schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3;
BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil C-4898/2012 E. 5.4 m.H.).
5.3 Der Beschwerdeführer verübte während knapp elf Monaten mehr als
30 Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle. Er erbeutete Deliktsgut im Wert
von rund Fr. 375'000.– und verursachte dabei einen Sachschaden von
annähernd Fr. 48'000.– (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die urteilenden Gerichte
bescheinigten ihm eine beträchtliche kriminelle Energie zur Durchsetzung
egoistischer finanzieller Interessen und gingen von einem schweren Ver-
schulden aus (vgl. SG act. 7 S. 56). Wohl trifft es zu, dass der Beschwer-
deführer in der Schweiz keine Delikte gegen die körperliche Integrität be-
gangen hat (vgl. allerdings Sachverhalt Bst. A). Dies bedeutet aber nicht,
dass nicht von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung auszugehen wäre. Bei Einbruchdiebstählen ist zu be-
achten, dass zusätzlich in die Privatsphäre der Geschädigten eingegriffen
wird und bei einem überraschenden Aufeinandertreffen mit Bewohnern
oder Dritten das Risiko von unbedachten Reaktionen besteht. Der Ein-
bruchdiebstahl wird denn teils auch als besonders gefährlicher Diebstahl
i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB qualifiziert (vgl. STRATENWERTH et al.,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individu-
alinteressen, 7. Aufl., 2010, § 13 Rz. 108). Die Gefahr einer überraschen-
den Konfrontation war vorliegend durchaus reell, da sich in zwei Fällen
schlafende Bewohner, darunter ein hochbetagtes Ehepaar, in den Häu-
sern befanden (vgl. UA act. S8 und S14). Wohl ergriff der Beschwerde-
führer die Flucht, als in einem Fall ein Bewohner aufschreckte; dies sagt
aber wenig aus, zumal er sich bei früheren Gelegenheiten gegen Flucht-
behinderungen tätlich zur Wehr gesetzt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. A so-
wie UA act. E/6 [Frage 16]). Ins Gewicht fällt sodann auch, dass der Be-
schwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde
(vgl. Urteil des BVGer C-2128/2012 vom 6. Februar 2014 E. 6.1 m.H.).
Sodann verübte er die Einbrüche, um alte Spielschulden zu begleichen,
häufte aber gleichzeitig neue Spielschulden an (vgl. SG act. 7 S. 56). Of-
fenbar war er über Jahre hinweg spielsüchtig (vgl. UA act. E/19 [Fra-
ge 22 ff.] und GR act. [Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Ja-
nuar 2011]), und auch das Einbrechen hatte sich offensichtlich zu einer
Gewohnheit entwickelt (vgl. insb. UA act. E/7 [Frage 4 ff.] und act. E/19
[Frage 38]). Selbst als er das Gefühl hatte, von der Polizei verfolgt zu
werden, fuhr er damit fort (vgl. UA act. A/7 [Frage 38 f.] und E/19 [Fra-
ge 52]). Erschwerend kommt hinzu, dass er bereits in Deutschland wegen
demselben delinquenten Verhalten verurteilt worden war und dort deswe-
C-5819/2012
Seite 10
gen zuletzt von 2005 bis 2007 eine zweijährige Freiheitsstrafe verbüsste.
Zudem hatte er gemäss eigenen Angaben bereits 1997/1998 in Deutsch-
land ein Jahr einer dreijährigen Freiheitsstrafe verbüsst und sich dem
Rest durch Flucht entzogen (vgl. UA act. A/7 [Frage 26] sowie Sachver-
halt Bst. A). Somit vermochten ihn auch wiederholte, mehrjährige Frei-
heitsstrafen nicht von erneuten Straftaten abzuhalten. Zwar erklärte er
schliesslich, mit seiner kriminellen Vergangenheit abgeschlossen zu ha-
ben und sich wegen seiner Spielsucht vielleicht in Therapie zu begeben
(vgl. UA act. E/19 [Frage 40]). Jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern er tat-
sächlich professionelle Hilfe in Anspruch genommen hätte. Dem Be-
schwerdeführer kann insgesamt keine günstige Prognose gestellt wer-
den. Die langjährige, gewerbsmässige und gravierende Delinquenz des
Beschwerdeführers spricht somit klarerweise dafür, von einer schwerwie-
genden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen.
5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, der das Bestehen einer
schwerwiegenden Gefahr bestreitet (vgl. Sachverhalt Bst. H), sind unbe-
helflich. Es trifft zwar zu, dass er im Oktober 2012 bedingt aus dem Straf-
vollzug entlassen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. E). Dies wird jedoch inso-
fern erheblich relativiert, als in der Entlassungsverfügung festgehalten
wurde, es dürfe nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer
sei ausserhalb der klaren Strukturen des Vollzugs in der Lage, mit Frei-
heiten verantwortungsbewusst umzugehen. Die bedingte Entlassung
wurde explizit von der Ausschaffung abhängig gemacht (vgl. SG act. 3
S. 40). Sodann fällt primär ins Gewicht, wie lange sich eine straffällig ge-
wordene Person nach ihrer Haftentlassung in Freiheit bewährt hat (vgl.
BGE 130 II 176 E. 4.3.3; BVGE 2008/24 E. 6.2). Der Beschwerdeführer
lebt heute wieder in seinem Heimatland und geht dort seit August 2013
einer Arbeit nach (vgl. Arbeitsbestätigung vom 24. März 2014). Selbst
wenn zu seinen Gunsten von einem Wohlverhalten ausgegangen wird,
erweist sich dieser Zeitraum verglichen mit der bisherigen Delinquenz kla-
rerweise als zu kurz, um annehmen zu können, er werde sich künftig an
die geltende Rechtsordnung halten (vgl. Urteil des BVGer C-6323/2011
vom 22. Oktober 2013 E. 6.4). Im Übrigen wird nicht belegt und ist auch
aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwieweit er sich um einen Ausgleich
mit den Betroffenen bemühte (vgl. SG act. 3 S. 40). Schliesslich erweist
sich die Behauptung, er habe nicht gewusst, wie sich ein Zuhause anfüh-
le, als unglaubhaft. Gemäss eigenen Angaben wohnte er von 1998 bis
2005 und von 2007 bis 2009 in Bosnien bei seiner Mutter und war im
Gemüsehandel tätig (vgl. UA act. A/7 [Frage 27 ff.] und P/6 [Ziff. 4]). In-
C-5819/2012
Seite 11
sofern lebte er offenbar in geordneten Verhältnissen und hatte in Bosnien
zuletzt ein gutes Einkommen (vgl. UA act. E/19 [Frage 1]).
5.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beziehung zu seiner Fa-
milie gebe ihm Kraft für ein rechtschaffenes Leben. Offensichtlich liess er
sich aber weder durch die Beziehung noch durch die Schwangerschaft
seiner Ehefrau von weiteren Einbrüchen abhalten. Er nahm damit die ab-
sehbaren Konsequenzen für seine Familie in Kauf. Hinzu kommt, dass er
auch dann noch Einbrüche beging, nachdem er die Schulden bei den
Gläubigern, welche seine Familie bedroht hatten, zurückbezahlt hatte
(vgl. UA act. E/19 [Frage 48 f.]). In der Schweiz vermochte er sich nicht
zu integrieren. Sein soziales Umfeld befindet sich mit Ausnahme seiner
Ehefrau und seiner Tochter in Bosnien. In der Schweiz litt er offenbar un-
ter der Situation, arbeitslos und von seiner Ehefrau finanziell abhängig zu
sein (vgl. UA act. E/7 [Frage 8] und E/19 [Frage 36]). Auch heute scheint
er damit zu hadern, finanziell nicht für seine Familie sorgen zu können
(vgl. Eingabe vom 24. März 2014). Es bestehen keine Anhaltspunkte da-
für, dass sich diese Situation in mittelbarer Zukunft ändern könnte. Insge-
samt ist daher von einem strukturellen Rückfallrisiko auszugehen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt. Dies rechtfertigt eine Überschreitung der fünfjährigen Regelhöchst-
dauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat angesichts der schwerwiegenden Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung ein unbefristetes Einreiseverbot erlas-
sen. Nach Art. 67 aAbs. 3 AuG waren Einreiseverbote befristet oder in
schwerwiegenden Fällen unbefristet zu verfügen. Art. 67 Abs. 3 AuG wur-
de im Rahmen der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (RFRL; Richtli-
nie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger,
ABl. L 348/98 vom 24.12.2008) revidiert und trat in seiner geltenden Fas-
sung am 1. Januar 2011 in Kraft (AS 2010 5925). Gemäss Art. 67 Abs. 3
AuG gilt eine Regelhöchstdauer von fünf Jahren; nur wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt (E. 5.2), kann ein Einreiseverbot für eine längere Dauer
verfügt werden. Nach bisheriger Rechtsprechung des BVGer schliesst
der geänderte Wortlaut dieser Bestimmung unbefristete Einreiseverbote
C-5819/2012
Seite 12
nicht aus. Ein Einreiseverbot kann demnach im Falle einer schwerwie-
genden Gefahr unbefristet verfügt werden, wenn keine zuverlässige
Prognose darüber abgegeben werden kann, wie lange vom Betroffenen
ein Risiko für die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.3;
Urteil des BVGer C-4782/2011 vom 13. Juni 2013 E. 4.2). Im Folgenden
ist zu prüfen, ob an dieser Praxis festgehalten werden kann.
6.2 Die Rückführungsrichtlinie (RFRL) enthält gemeinsame Normen und
Verfahren, die in den EU-Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal auf-
hältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind, u.a. betreffend den Er-
lass von Einreiseverboten. Die Richtlinie wurde insb. gestützt auf Art. 63
Abs. 3 Bst. b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
vom 25. März 1957 (EGV) erlassen (nunmehr: Art. 79 Abs. 2 Bst. c des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung
des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 [AEUV, Abl. C 306
vom 17. Dezember 2007]). Ziel der Richtlinie ist eine wirksame und
grundrechtskonforme Rückkehrpolitik (vgl. 2. Erwägungsgrund sowie
Art. 1 RFRL; Urteil des BGer 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.1.2;
Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaus-
tauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der
EG Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG] [Weiterentwicklung
des Schengen-Besitzstands] und über eine Änderung des Bundesgeset-
zes über die Ausländerinnen und Ausländer [Automatisierte Grenzkontrol-
le, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssys-
tem MIDES] vom 18. November 2009, BBl 2009 8881 ff. [nachfolgend:
Botschaft RFRL]). Die Richtlinie ist auf alle sich illegal im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaates aufhaltenden Drittstaatsangehörigen anwendbar
(vgl. Art. 2 Abs. 1 RFRL; CARSTEN HÖRICH, Die Rückführungsrichtlinie:
Entstehungsgeschichte, Regelungsgehalt und Hauptprobleme, in: ZAR
9/2011, S. 282 m.H.); der Begriff «illegaler Aufenthalt» bezeichnet ge-
mäss Art. 3 Ziff. 2 RFRL die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die
nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 SGK oder
andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den
dortigen Aufenthalt erfüllen. Die Mitgliedstaaten können beschliessen, die
Richtlinie auf gewisse Kategorien von Drittstaatsangehörigen nicht anzu-
wenden (vgl. Art. 2 Abs. 2 RFRL). Ansonsten haben die Mitgliedstaaten
gegen alle illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine «Rückkehrent-
scheidung» (Art. 3 Ziff. 4 RFRL) zu erlassen, welche mit einem Einreise-
verbot einhergeht (vgl. Art. 11 Abs. 1 RFRL). Beim Einreiseverbot gemäss
Art. 3 Ziff. 6 RFRL handelt es sich somit um eine akzessorische Mass-
nahme, welche der Rückkehrentscheidung Nachachtung verschaffen soll
C-5819/2012
Seite 13
(vgl. MARTIN SCHIEFFER, in: EU Immigration and Asylum Law, 2010,
S. 1517 N. 9). Das Einreiseverbot wird gemäss Art. 3 Ziff. 6 RFRL für eine
bestimmte Dauer erlassen und ist gemäss einer kürzlich ergangenen
Entscheidung des EuGH in jedem Fall zu befristen (vgl. Urteil des EuGH
vom 19. September 2013 C-297/12 Gjoko Filev und Adnan Osmani Rn.
27 ff. [noch nicht in der Sammlung veröffentlicht]).
6.3 Die Rückführungsrichtlinie weist einen hybriden Charakter auf: Sie ist
ein Bestandteil des sekundären EU-Rechts und insoweit schengen-
assoziierungsrelevant, als sie die zuvor für diesen Bereich geltenden
Art. 23 f. SDÜ ersetzt (vgl. die Marginalie des Art. 21 RFRL: «Beziehung
zum Übereinkommen von Schengen»). Im 29. Erwägungsgrund der
Richtlinie wird sodann mit explizitem Bezug auf die Schweiz präzisiert,
dass «diese Richtlinie – soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar
ist, welche die Einreisevoraussetzungen gemäss dem Schengener
Grenzkodex nicht oder nicht mehr erfüllen – eine Weiterentwicklung von
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands» darstellt (vgl. demgegen-
über die weiter gefasste Definition des Begriffs «illegaler Aufenthalt» in
Art. 3 Ziff. 2 RFRL; vorne E. 6.2). Die Rückführungsrichtlinie beansprucht
damit für die Schweiz nur in Bezug auf Kurzaufenthalte gemäss Schen-
gen-Recht Geltung (vgl. Art. 5 SGK sowie den früheren Art. 23 SDÜ); in-
soweit ist die Richtlinie für die Schweiz völkerrechtlich verbindlich (vgl.
Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004
[SAA, SR 0.362.31]; Urteil des BVGer C-891/2012 vom 16. April 2013
E. 5.1; SCHIEFFER, a.a.O., S. 1505 f. N. 3; PHILIPP EGLI, in: Handkommen-
tar AuG, 2010, Laufende Revisionen, S. 1315 N. 67). Dessen ungeachtet
gingen Bundesrat und Parlament offenbar davon aus, die Richtlinie sei
auch in der Schweiz auf sämtliche sich illegal aufhaltende Drittstaatsan-
gehörige anwendbar (vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8887 f.; AB 2010 S
347 ff.; AB 2010 N 723 ff.). Die Schweiz anerkannte mit Notenaustausch
vom 30. Januar 2009 den Inhalt der Rückführungsrichtlinie und verpflich-
tete sich zu deren Umsetzung (SR 0.362.380.042). Diese Pflicht besteht
indessen wie dargelegt nur insofern, als die Richtlinie den Schengen-
Besitzstand weiterentwickelt (vgl. 29. Erwägungsgrund RFRL). Eine wei-
tergehende Bindung wäre in einem separaten völkerrechtlichen Vertrag
auszuhandeln gewesen (vgl. PAUL-LUKAS GOOD, Die Schengen-
Assoziierung der Schweiz, Diss. St. Gallen 2010, S. 61 m.H.). Es stand
dem Gesetzgeber allerdings frei, die Richtlinie «überschiessend» ins
C-5819/2012
Seite 14
Landesrecht umzusetzen und insb. nicht danach zu unterscheiden, ob ein
illegaler Aufenthalt durch eine illegale Einreise, die Ablehnung eines Asyl-
gesuchs oder den Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Bewilligung entstan-
den ist (vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8888 f.). In der Lehre wird allerdings
zu Recht darauf hingewiesen, dass es zu begrüssen wäre, «wenn der
Bundesrat präzise zwischen Schengen-Weiterentwicklung und «autono-
mem Nachvollzug» europäischen Rechts unterscheiden würde – gerade
auch in Fällen, in denen eine einheitliche Regelung aus Praktikabilitäts-
gründen sinnvoll erscheint» (EGLI, a.a.O., S. 1316 N. 69).
6.4 Nachdem gemäss der Rechtsprechung des EuGH der Erlass unbe-
fristeter Einreiseverbote mit der Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar ist
(vgl. E. 6.2 in fine), stellt sich die Frage, ob Art. 67 Abs. 3 AuG – der
Art. 11 Abs. 2 RFRL nachgebildet ist – weiterhin so ausgelegt werden
kann, dass der Erlass unbefristeter Einreiseverbote zulässig ist (vgl.
E. 6.1 m.H.). Wie das Bundesgericht praktiziert das Bundesverwaltungs-
gericht einen pragmatischen Methodenpluralismus, der eine vorgegebene
Hierarchie der Auslegungselemente ablehnt und grundsätzlich alle Ele-
mente als gleichberechtigt berücksichtigt. Ziel ist es, zu einem vernünfti-
gen und praktikablen Normsinn zu gelangen, der dem Problemlösungs-
bedarf der Gegenwart Rechnung trägt, ohne die Wertungen des Gesetz-
gebers zu missachten. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wort-
laut. Ist dieser verschiedenen Deutungen zugänglich, so muss nach sei-
ner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Aus-
legungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text
zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer
Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Bei jüngeren
Normen kommt dem historischen Auslegungselement erhöhtes Gewicht
zu (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2; BVGE 2014/8 E. 3.3; 2013/18 E. 4.2; THIER-
RY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2011, Rz. 429 ff.). Das Lan-
desrecht ist soweit möglich völkerrechtskonform auszulegen (vgl.
BGE 130 I 312 E. 1.1 m.H.). Art. 67 AuG ist demnach europarechtskon-
form zu handhaben, mithin insb. im Lichte der Rückführungsrichtlinie
auszulegen (vgl. Urteil des BGer 2C_1223/2013 vom 21. Januar 2014
E. 1.2 m.H.). Soweit im Rahmen der zu beachtenden Methodologie ein
Angleichungsspielraum besteht, gilt dies auch, insoweit es sich bei Art. 67
Abs. 3 AuG um Landesrecht handelt, das im Rahmen des sog. autono-
men Nachvollzugs dem europäischen Recht angepasst wurde («nach-
vollzogenes Binnenrecht»; vgl. BGE 137 III 487 E. 4.6; 129 III 335 E. 6;
GOOD, a.a.O., S. 199 m.H.).
C-5819/2012
Seite 15
6.5 Nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 3 AuG wird das Einreiseverbot für
eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Bei einer schwerwiegen-
den Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann es auch für
eine längere Dauer verfügt werden. Zwischen dem deutschen, dem fran-
zösischen («pour une plus longue durée») und dem italienischen («per
una durata più lunga») Text sind inhaltlich keine Unterschiede erkennbar.
Allenfalls liesse sich argumentieren, bereits die Wendung «für eine länge-
re Dauer verfügt» suggeriere eine zeitliche Bestimmtheit des Einreisever-
bots (i.d.S. jedenfalls der EuGH zum ähnlichen Wortlaut von Art. 11
Abs. 2 RFRL, vgl. Urteil C-297/12 Rn. 27). Eine klare Antwort lässt sich
der grammatikalischen Auslegung jedoch nicht entnehmen. Der Wortlaut
des Art. 67 Abs. 3 AuG schliesst unbefristete Einreiseverbote nicht aus-
drücklich aus, lässt sie aber auch nicht ausdrücklich zu.
6.6 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man
einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Die Botschaft des Bundesrates
hält fest, dass die Regelmaximaldauer einheitlich für alle Einreiseverbote
des BFM gelten solle (vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8896). Die Frage, ob
unbefristete Einreiseverbote weiterhin zulässig sein sollen, wurde weder
in den parlamentarischen Beratungen (AB 2010 N 726 f. bzw. AB 2010
S 348 ff.) noch in den vorberatenden parlamentarischen Kommissionen
(in deren vertrauliche Protokolle das BVGer Einsicht genommen hat) be-
handelt. Im Nationalrat wurde die Ansicht vertreten, Gegenstand der Re-
vision sei das behördliche Ermessen beim Erlass eines Einreiseverbots
(vgl. Votum NR FLURI, AB 2010 N 725). Der Bundesrat hielt sodann in all-
gemeiner Weise fest, die Praxis des BFM bei der Ansetzung von Einrei-
severboten sei mit den Grundsätzen des revidierten Artikels vereinbar
(vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8896). Dies kann als Hinweis dafür interpre-
tiert werden, dass unbefristete Einreiseverbote weiterhin zulässig sein
sollten. Eine klare Absicht des Gesetzgebers kann daraus jedoch nicht
abgeleitet werden. So führt die Botschaft zu Art. 67 Abs. 4 AuG aus, die
meisten vom Bundesamt für Polizei (fedpol) erlassenen Einreiseverbote
würden präventiv verfügt und fielen nicht in den Anwendungsbereich der
Richtlinie. In diesen Fällen solle «auch zukünftig die Anordnung eines
Einreiseverbots für mehr als fünf Jahre oder bei schwerwiegenden Fällen
für unbefristete Zeit möglich sein» (Botschaft RFRL, a.a.O., 8896). Die
historische Auslegung führt somit zu keinem eindeutigen Ergebnis.
6.7 Bei einer systematischen Betrachtungsweise ist der Sinn einer
Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen zu bestim-
men. Art. 67 Abs. 3 AuG ist mithin horizontal systematisch wie auch ver-
C-5819/2012
Seite 16
fassungs- und völkerrechtskonform auszulegen (vgl. YVO HANGARTNER,
in: St. Galler Kommentar BV, 2. Aufl. 2008, Art. 5 N. 22).
6.7.1 Die Bestimmungen des AuG zur Wegweisung und zum Einreisever-
bot sind insoweit unterschiedslos formuliert, als sie nicht danach unter-
scheiden, ob ein Sachverhalt von der Rückführungsrichtlinie erfasst wird
(vgl. E. 6.2 f.) oder nicht. Dies gilt namentlich auch für Art. 67 Abs. 3 AuG,
der einheitlich auf alle Einreiseverbote, die das BFM gestützt auf Art. 67
Abs. 1 und Abs. 2 AuG verfügt, anwendbar ist. Art. 67 Abs. 3 AuG ist
Art. 11 Abs. 2 RFRL nachgebildet (vgl. Botschaft RFRL, a.a.O., 8896) und
daher im Zweifel einheitlich im Sinne der RFRL auszulegen (vgl. BGE 137
III 487 E. 4.6 m.H.). Dass gemäss der Definition von Art. 3 Ziff. 6 RFRL
das Einreiseverbot «für einen bestimmten Zeitraum» erlassen wird und
folglich zu befristen ist (vgl. E. 6.2 in fine), spricht daher dafür, dass sämt-
liche vom BFM ausgesprochenen Einreiseverbote auf eine bestimmte
Zeitdauer zu befristen sind. Dieser Schluss drängt sich nicht nur insoweit
auf, als die RFRL für die Schweiz völkerrechtlich verbindlich ist, sondern
auch insoweit es sich bei Art. 67 Abs. 3 um nachvollzogenes Binnenrecht
handelt (vgl. E. 6.4). Dabei fällt ins Gewicht, dass der Gesetzgeber die
Einreiseverbote des BFM einheitlichen Regeln unterstellen wollte (Bot-
schaft RFRL, a.a.O., 8896) und die Richtlinie integral, d.h. über ihren für
die Schweiz verbindlichen Anwendungsbereich hinaus, umsetzte. Es
kann deshalb auch keine Rolle spielen, dass die Richtlinie nur für nicht-
freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige gilt (vgl. Botschaft RFRL,
a.a.O., 8889), zumal Art. 67 Abs. 3 AuG nicht zwischen freizügigkeitsbe-
rechtigten Personen und übrigen Ausländern unterscheidet (vgl. BGE
139 II 121 E. 6.2). Die Frage nach der zwingenden Befristung ist daher
nach Möglichkeit für alle vom BFM verfügten Einreiseverbote einheitlich
zu beantworten. Aus systematisch-historischer Sicht ist schliesslich zu
berücksichtigen, dass Art. 67 aAbs. 3 AuG die Möglichkeit von unbefriste-
ten Einreiseverboten sowohl für das fedpol wie für das BFM explizit vor-
sah, diese Möglichkeit nach heutiger Rechtslage aber nur noch für das
fedpol ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 67 Abs. 4 und
Art. 68 Abs. 3 AuG).
6.7.2 Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung ist namentlich
Art. 121 Abs. 5 BV zu berücksichtigen. Der Grundsatz, wonach unter
mehreren möglichen Auslegungen diejenige zu wählen ist, welche der
Verfassung am besten entspricht, bezieht sich insb. auch auf Verfas-
sungsbestimmungen, die – wie die Regelung in Art. 121 Abs. 3-6 BV –
nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 16
C-5819/2012
Seite 17
E. 4.3; 131 V 9 E. 3.5.1.2). Gemäss Art. 121 Abs. 5 BV sind Ausländer,
die infolge einer strafrechtlichen Verurteilung gestützt auf Art. 121 Abs. 3
und 4 BV ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt
in der Schweiz verlieren, aus der Schweiz auszuweisen und mit einem
Einreiseverbot von fünf bis 15 Jahren und im Wiederholungsfall von 20
Jahren zu belegen. Die in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV genannten Deliktska-
tegorien umfassen schwerwiegende Straftaten wie vorsätzliche Tötung
oder Vergewaltigung; selbst in solch gravierenden Fällen ist in Art. 121
Abs. 5 BV eine Befristung des Einreiseverbots vorgesehen. Dies spricht
dafür, sämtliche vom BFM erlassenen Einreiseverbote zu befristen, eben-
so wie das Gebot der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV; BGE 140 I
77 E. 5.1; BVGE 2011/46 E. 11.3 je m.H.). Der Gesetzgeber machte von
der Möglichkeit, illegal anwesende Drittstaatsangehörige im Falle von
strafrechtlichen Sanktionen vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus-
zuschliessen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. b RFRL), keinen Gebrauch (vgl. Bot-
schaft RFRL, a.a.O., 8888; HÖRICH, a.a.O., S. 283; SCHIEFFER, a.a.O,
S. 1513 N. 13). Wenn aber je nachdem, ob straffällig gewordene Auslän-
der legal oder illegal anwesend waren, bezüglich der Frage der Befristung
von Einreiseverboten unterschiedliche Grundsätze angewendet würden,
wäre dies mit dem Gebot der Rechtsgleichheit kaum vereinbar, zumal das
Kriterium des illegalen Aufenthalts in solchen Fällen regelmässig nicht
entscheidwesentlich sein dürfte.
6.7.3 Die systematische Auslegung von Art. 67 Abs. 3 AuG spricht nach
dem Gesagten klar dafür, dass Einreiseverbote des BFM jeweils auf eine
bestimmte Dauer zu befristen sind.
6.8 Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist danach zu fragen, wel-
cher Zweck dem Einreiseverbot im Allgemeinen und dem vorliegend im
Zentrum stehenden Art. 67 Abs. 3 AuG im Besonderen zukommt. Das
Einreiseverbot stellt eine präventive Fernhaltemassnahme dar, die zum
Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen wird
(vgl. E. 3.2). Die bis anhin noch zulässigen unbefristeten Einreiseverbote
sind schwerwiegenden Fällen vorbehalten, bei denen keine zuverlässige
Prognose darüber abgegeben werden kann, wie lange seitens der betrof-
fenen Person ein Risiko für die öffentliche Sicherheit besteht (vgl. BVGE
2013/4 E. 7.3). Es handelt sich um eine wirksame Massnahme, den prä-
ventiven Zweck des Art. 67 AuG zu erreichen. Dies spricht grundsätzlich
dafür, unbefristete Einreiseverbote auch weiterhin zuzulassen. Zu be-
rücksichtigen ist allerdings im Rahmen der teleologischen Auslegung
auch, dass die RFRL – zwecks deren Umsetzung Art. 67 Abs. 3 AuG re-
C-5819/2012
Seite 18
vidiert wurde – eine sowohl wirksame als auch grundrechtskonforme
Rückkehrpolitik anstrebt (vgl. E. 6.1), wozu insbesondere auch die Be-
achtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit gehört (Art. 5 Abs. 2,
Art. 36 Abs. 3 BV; 14. Erwägungsgrund RFRL). Ausfluss letzterer Zielset-
zung sind die Beschränkung der Regelhöchstdauer auf fünf Jahre (Art. 11
Ziff. 2 RFRL; Art. 67 Abs. 3 AuG) wie auch die aus Art. 11 Abs. 2 i.V.m.
Art. 3 Ziff. 6 RFRL folgende Verpflichtung, alle Einreiseverbote im Anwen-
dungsbereich der Richtlinie auf eine bestimmte Dauer zu befristen
(vgl. auch Urteil des EuGH C-297/12 Rn. 28). Bei der Auslegung des
Art. 67 Abs. 3 AuG ist auch dieses Ziel der vom Gesetzgeber überschies-
send ins Landesrecht überführten Rückführungsrichtlinie zu berücksichti-
gen. Wie die grammatikalische und die historische Auslegung führt somit
auch das teleologische Element zu keinem eindeutigen Ergebnis.
6.9 Im Sinne einer Zusammenfassung ist festzuhalten, dass sich der
grammatikalischen, der historischen wie auch der teleologischen Ausle-
gungsmethode keine eindeutigen Antworten auf die Frage nach der Zu-
lässigkeit unbefristeter Einreiseverbote entnehmen lassen. Die systemati-
sche Auslegung – insbesondere die Berücksichtigung des Verfassungs-
rechts (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 121 Abs. 5 BV) sowie des Völkerrechts
(Art. 11 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 6 RFRL) – spricht jedoch klar dafür, dass
Einreiseverbote des BFM in jedem Fall befristet zu erlassen sind. Art. 67
Abs. 3 AuG ist daher in Änderung der bisherigen Praxis so auszulegen,
dass sämtliche Einreiseverbote, welche das BFM gestützt auf Art. 67
Abs. 1 und Abs. 2 AuG verfügt, zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer
zu befristen sind.
7.
Die Erkenntnis, dass alle vom BFM ausgesprochenen Einreiseverbote
zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind, wirft die Frage auf,
welche Höchstdauer Einreiseverbote haben dürfen, falls eine schwerwie-
gende Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG zu bejahen ist. Weder das Ge-
setz noch die Rückführungsrichtlinie geben darauf eine ausdrückliche
Antwort. Auch diese Konkretisierung kann jedoch in verfassungskonfor-
mer Auslegung erfolgen, dies wiederum mit Blick auf Art. 121 Abs. 5 BV
(vgl. E. 6.7.2), der eine Höchstdauer des Einreiseverbots von 15 Jahren,
im Wiederholungsfall von 20 Jahren vorsieht. Selbst wenn Einreiseverbo-
te wie dargetan grundsätzlich zu befristen sind, verbleibt den Behörden in
jenen Fällen, bei denen von einer schwerwiegenden Gefahr gemäss
Art. 67 Abs. 3 AuG auszugehen ist, demzufolge ein erheblicher Ermes-
sensspielraum: Die Verbotsdauer kann fünf Jahre überschreiten und bis
C-5819/2012
Seite 19
maximal 15 Jahre betragen (im Wiederholungsfall 20 Jahre, vgl. dazu
auch den 14. Erwägungsgrund der RFRL). Die Behörden haben von ih-
rem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch zu machen. Sie sind an die
Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gebunden und müssen das Ver-
hältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) beachten. Infolgedessen ist
bei der Bemessung der Verbotsdauer jeweils im Einzelfall den betroffenen
privaten Interessen (vgl. E. 8.3) und – dies im Rahmen der Würdigung
des öffentlichen Fernhalteinteresses – insb. auch der Stellung der gefähr-
deten Rechtsgüter gebührend Rechnung zu tragen (vgl. E. 8.2).
8.
8.1 Nach dem Gesagten war der Erlass eines unbefristeten Einreisever-
bots rechtswidrig (vgl. E. 6 f.); die Voraussetzungen zum Erlass eines auf
mehr als fünf Jahre befristeten Einreiseverbots waren indes erfüllt
(vgl. E. 5). Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz im Rahmen der
Ermessensausübung richtigerweise nicht vom Erlass eines Einreisever-
bots abgesehen hat (der Beschwerdeführer beruft sich auf wichtige
Gründe gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG), und – falls diese Frage bejaht wird –
welche Dauer des Einreiseverbots angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht bei dieser Prüfung im Vordergrund. Unter die-
sem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen
dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen ande-
rerseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die
Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt
der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN et al., Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 613 ff.).
8.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan nach wie vor eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb
klarerweise ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse besteht (vgl.
E. 5.3 ff.). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer
spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Strafta-
ten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum ent-
gegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künfti-
gen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine wei-
teren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bege-
hen. Als gewichtig zu betrachten ist auch das generalpräventiv motivierte
Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente
Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil C-4898/2012 E. 6.2 m.H.).
C-5819/2012
Seite 20
Angesichts der über Jahre hinweg in gewerbsmässiger Weise verübten
Straftaten und des strukturellen Rückfallrisikos (vgl. E. 5.5) ist es nicht
möglich, eine zuverlässige Prognose darüber abzugeben, wie lange sei-
tens des Beschwerdeführers ein Risiko für die öffentliche Sicherheit be-
stehen wird. Auch dies spricht für eine lange dauernde Fernhaltung des
Beschwerdeführers. Bei aller notorischen Delinquenz fällt freilich zu
Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er seit langer Zeit
keine Delikte gegen die körperliche Integrität mehr begangen hat und an-
lässlich der in der Schweiz begangenen Einbruchdiebstähle jeweils un-
bewaffnet war (vgl. Sachverhalt Bst. A und Bst. C). Es ist folglich zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass vom Beschwerde-
führer eine schwerwiegende Gefahr für besonders hochwertige Rechts-
güter wie Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Ge-
sundheit ausgeht (vgl. hierzu Urteil C-4898/2012 E. 5.4 m.H. auf BGE
139 II 121 E. 6.3; BGE 139 I 31 E. 2.1 u. E. 2.3.2). In Beachtung der be-
troffenen Rechtsgüter ist daher festzuhalten, dass die maximale Verbots-
dauer von 15 Jahren (vgl. E. 7) in casu nicht ausgeschöpft werden darf.
Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass bereits ein zehnjähriges
Einreiseverbot dem Doppelten der Regelhöchstdauer gemäss Art. 67
Abs. 3 AuG entspricht (vgl. dazu MARC SPESCHA, Neuprüfung des Aufent-
haltsrechts nach Straftat, in: dRSK, publiziert am 8. Juli 2013, N. 22) und
dass auch die früheren unbefristeten Fernhaltemassnahmen, die gravie-
renden Fällen vorbehalten waren (vgl. E. 6.1), nicht «lebenslänglich» gal-
ten, sondern im Allgemeinen zehn Jahre nach Verbüssung der letzten
Freiheitsstrafe ein Anspruch auf Überprüfung bestand (vgl. BVGE 2013/4
E. 7.3; Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5.3). Aus die-
sen Gründen darf in Fällen wie dem Vorliegenden eine maximale Ver-
botsdauer von zehn Jahren in der Regel nicht überschritten werden.
8.3
8.3.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. Der Beschwer-
deführer bringt im Wesentlichen vor, die Höchstdauer von fünf Jahren
dürfe im Regelfall nicht ausgeschöpft werden. Art. 12 ANAG (BS 1 121;
recte: Art. 13 ANAG) habe die Einreisesperre bei groben oder mehrfa-
chen Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften auf maximal
drei Jahre befristet. Aufgrund der Gesamtumstände, insb. der starken fa-
miliären Bindung zur Schweiz, sei von einer maximalen Dauer des Einrei-
severbots von drei Jahren auszugehen. Mit Blick auf Art. 67 Abs. 5 AuG
macht er geltend, seine Ehefrau lebe seit Kindesalter in der Schweiz und
besitze die Niederlassungsbewilligung. Es sei ihr nicht zuzumuten, ihr
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Seite 21
Leben in der Schweiz hinter sich zu lassen und nach Bosnien zu ziehen.
Die Kinder hätten hierzulande bessere schulische und berufliche Möglich-
keiten und nach der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) das Recht,
persönliche Beziehungen und regelmässige unmittelbare Kontakte zu
beiden Elternteilen zu pflegen. Dies sei nur möglich, wenn er seine Fami-
lie oft in der Schweiz besuchen könne. Die Besuche in Bosnien seien für
seine Familie beschwerlich und teuer. Zudem sei die Ehefrau mit dem
zweiten Kind schwanger. Sobald die Tochter in den Kindergarten gehe,
würden die Besuchsmöglichkeiten weiter eingeschränkt. Das Interesse an
einem ungestörten Kontakt sei auch durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV geschützt. Dass Einreiseverbote zeitweise ausgesetzt werden
könnten, ändere nichts an der Erheblichkeit des Eingriffs.
8.3.2 Die Ehefrau und die im Januar 2011 geborene Tochter des Be-
schwerdeführers sowie seine Schwiegereltern leben in der Schweiz. Die
Ehefrau ist gemäss Eingabe vom 24. März 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. K)
mit dem zweiten Kind schwanger; die Geburt dürfte im Urteilszeitpunkt
kurz bevorstehen oder bereits erfolgt sein. Die Ehefrau reiste im Jahr
1997 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz ein und ist im Besitz der Nie-
derlassungsbewilligung (vgl. GR act.). Das übrige soziale Umfeld des Be-
schwerdeführers befindet sich in Bosnien. Die Ehegatten führen nach ei-
genen Angaben eine intakte Beziehung. Der Beschwerdeführer legt dar,
seine Ehefrau und seine Tochter besuchten ihn oft in Bosnien und pendel-
ten zwischen der Schweiz und Bosnien. Dies sei momentan wegen der
Schwangerschaft (bzw. der Geburt des zweiten Kindes) nicht möglich, so
dass er seine Familie derzeit nur über Skype sehe (vgl. Schreiben des
Beschwerdeführers in der Eingabe vom 24. März 2014). Es ist davon
auszugehen, dass die familiären Beziehungen in diesem Sinne grund-
sätzlich intakt sind und gelebt werden.
8.3.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, Art. 13 ANAG habe bei groben
oder mehrfachen Zuwiderhandlungen gegen ausländerrechtliche oder
andere gesetzliche Vorschriften ein Einreiseverbot von höchstens drei
Jahren vorgesehen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten, war es doch bereits unter der Herrschaft des ANAG möglich, gestützt
auf Art. 13 ANAG gegen «unerwünschte Ausländer» eine langfristige
oder gar unbefristete Einreisesperre zu verfügen. Als unerwünscht galten
dabei typischerweise straffällig gewordene Ausländer (vgl. Urteil des
BVGer C-1875/2012 vom 11. November 2013 E. 4.1 f.).
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8.3.4 Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass Ein-
schränkungen des Privat- bzw. Familienlebens vorliegend aufgrund sach-
licher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines
dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der
Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Aufent-
haltsbewilligung verlassen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Wohnsitznahme
in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte
zur hier lebenden Familie scheitern mithin bereits an der nicht mehr vor-
handenen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers (vgl. dazu
BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Es stellt sich daher nurmehr die Frage, ob die
über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das
Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV standhält, wobei diese Prüfung auch mit Blick auf
das Kindeswohl zu erfolgen hat (vgl. E. 8.3.6 f.). Zu berücksichtigen ist
freilich, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchs-
aufenthalte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz nicht
schlechthin untersagt werden. Beim Einreiseverbot handelt es sich in ers-
ter Linie um eine administrative Erschwernis (vgl. Urteil des BVGer
C-331/2012 vom 24. Juli 2013 E. 10.4). Es steht dem Beschwerdeführer
nach Art. 67 Abs. 5 AuG offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige
Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantragen. Die Suspension
wird allerdings praxisgemäss jeweils nur für eine kurze, begrenzte Dauer
gewährt, da das Einreiseverbot nicht ausgehöhlt werden darf. Selbst
wenn das BFM dem Wunsch nach Kontaktpflege relativ grosszügig nach-
käme, könnte mithin ein Familienleben lediglich in erheblich einge-
schränktem Rahmen stattfinden (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.).
8.3.5 Die Ehefrau und die Tochter besuchen den Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben häufig in Bosnien; einzig wegen der Schwangerschaft
bzw. der Geburt des zweiten Kindes sei dies momentan nicht möglich. Of-
fenbar hat die Ehefrau ihre Arbeitsstelle und die Wohnung gekündigt, um
den Beschwerdeführer oft in Bosnien besuchen zu können. Sie wohnt bei
ihren Eltern, von welchen sie derzeit auch finanziell unterstützt wird (vgl.
Schreiben des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 24. März 2014).
Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich bisher keine Suspensionen
nach Art. 67 Abs. 5 AuG beantragt, um seine Familie in der Schweiz zu
besuchen. Die Gründe hierfür sind nicht bekannt, obwohl er vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Zwischenverfügung 21. Februar 2014 aufgefordert
wurde, sich auch zu allfälligen Suspensionsgesuchen zu äussern. Indes
geht er seit August 2013 in Bosnien einer Arbeit nach und ist dort auch
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sozial verwurzelt. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die
familiären Kontakte zu einem erheblichen Teil in Bosnien gelebt werden
können. Das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf
Achtung des Familienlebens vermittelt sodann keinen Anspruch auf freie
Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes
(vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f. m.H.). Die Ehefrau reiste im Alter von
14 Jahren erstmals in die Schweiz ein und wurde somit zu einem erhebli-
chen Teil in ihrem Heimatland sozialisiert. Die dortige Umgebung ist ihr
sicherlich weiterhin vertraut, zumal sie dort die prägenden Kindheitsjahre
verbrachte und später regelmässig nach Bosnien in die Ferien fuhr, wo
sie auch den Beschwerdeführer kennenlernte (vgl. UA act. D/1 [Frage 1]).
Die Tochter ist als Kleinkind in einem noch anpassungsfähigen Alter, das
zweite Kind ist entweder noch ungeboren oder eben erst auf die Welt ge-
kommen. Es kann daher nicht von einer Verwurzelung der Ehefrau und
der Kinder in der Schweiz ausgegangen werden, welche eine Ausreise in
das gemeinsame Heimatland als unzumutbar erscheinen liesse (vgl.
demgegenüber etwa BVGE 2013/4 E. 7.4.4). Selbst wenn eine Übersied-
lung nach Bosnien für die Familie allenfalls mit wirtschaftlichen Schwierig-
keiten verbunden wäre, liesse dies die Zumutbarkeit nicht entfallen (vgl.
auch Urteil des BVGer C-4568/2012 vom 6. September 2013 E. 7.5.5
m.H.). In casu erscheint es allerdings offen, ob ein Umzug nach Bosnien
zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation führen würde,
zumal der Beschwerdeführer dort arbeitet und die Ehefrau die von ihr in
der Schweiz zuvor ausgeübte Stelle offenbar aufgegeben hat. Auf der an-
deren Seite ist aber zu berücksichtigen, dass die 31-jährige Ehefrau seit
mittlerweile 17 Jahren in der Schweiz lebt und die Niederlassungsbewilli-
gung besitzt. Dass sie eine Rückkehr nach Bosnien nicht in Erwägung
zieht, erscheint daher nachvollziehbar, dies auch mit Blick auf die Wahr-
nehmung der Interessen der Kinder (vgl. E. 8.3.1 und E. 8.3.6). Zusam-
menfassend bewirkt das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene
Einreiseverbot eine Einschränkung des Anspruchs auf Familienleben (vgl.
E. 8.3.4), die bei der Festlegung der Verbotsdauer zu berücksichtigen ist.
8.3.6 Das Kindeswohl ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ein
vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1 KRK; vgl.
STEFANIE SCHMAHL, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Hand-
kommentar, 2013, Art. 3 N. 7). Kinder, deren Eltern sich in verschiedenen
Staaten aufhalten, haben ein Recht auf regelmässige persönliche Bezie-
hungen und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen, soweit nicht
aussergewöhnliche Umstände vorliegen (Art. 10 Abs. 2 KRK; SCHMAHL,
a.a.O., Art. 10 N. 6 ff.; vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 11 BV; nicht ein-
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schlägig ist in casu Art. 9 Abs. 3 KRK, der den Fortbestand familiärer
Kontakte im Trennungsfall gewährleistet, vgl. SCHMAHL, a.a.O., Art. 9
N. 9 ff.; Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkom-
men von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994 [nf.: Bot-
schaft KRK], BBl 1994 V 1 ff., 32 f.; BGE 139 I 315 E. 2.4). Das Wohl des
Kindes wurde allerdings in Art. 3 Abs. 1 KRK bewusst als «ein» und nicht
als «der» (einzige) Gesichtspunkt bezeichnet, der vorrangig zu berück-
sichtigen ist (SCHMAHL, a.a.O., Art. 3 N. 7). Das Kindesinteresse, mit bei-
den Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interes-
senabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor, aber dennoch
ein Faktor unter anderen (insb. Schutz der Öffentlichkeit vor Straftätern);
ihm kommt kein absoluter Vorrang zu (vgl. mit Bezug auf Art. 8 EMRK Ur-
teil des BGer 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3; ANDREAS
ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schwei-
zerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat-
und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2014 S. 1 ff. N. 46). Sodann vermittelt
Art. 10 Abs. 2 KRK dem Beschwerdeführer auch kein Recht, in die
Schweiz einreisen zu dürfen (vgl. SCHMAHL, a.a.O., Art. 10 N. 8).
8.3.7 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 8.3.1)
ist davon auszugehen, dass die Ehegatten nach wie vor ein künftiges Zu-
sammenleben der Familie in der Schweiz anstreben. Diese Wahl der El-
tern führt dazu, dass die Kinder während der Dauer der Fernhaltemass-
nahme nur einen eingeschränkten unmittelbaren Kontakt zu ihrem Vater
haben werden. Wohl kann die Pflege direkter Kontakte mit Besuchen der
Familie in Bosnien und – Wohlverhalten des Beschwerdeführers voraus-
gesetzt – befristeten Suspensionen, auf deren Möglichkeit auch die Vor-
instanz hingewiesen hat (vgl. Sachverhalt Bst. J), erfolgen. Dennoch ist
das Kindeswohl bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.4 m.H.).
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das ausgeprägte öffentliche
Fernhalteinteresse dafür sprechen würde, die Dauer des Einreiseverbots
auf zehn Jahre festzulegen (vgl. E. 8.2). Dem gegenüber stehen jedoch
die privaten Interessen der Eltern und insbesondere der Kinder, die ihr
Familienleben während der Dauer des Einreiseverbots nur in einge-
schränktem Rahmen pflegen können. In Würdigung der gesamten Um-
stände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Fernhalteinteresse
mit einem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot hinreichend Rech-
nung getragen wird. Auf diese Weise wird insb. auch das Kindeswohl –
soweit im Rahmen der Interessenabwägung möglich – berücksichtigt. Ei-
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ne weiter gehende zeitliche Beschränkung oder eine Aufhebung des Ein-
reiseverbots, wie dies beantragt wird, ist jedoch angesichts des grossen
öffentlichen Interesses am Schutz der Gesellschaft vor weiteren Strafta-
ten des rückfallgefährdeten Beschwerdeführers nicht geboten. Auch be-
stehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine humanitä-
ren oder anderen wichtigen Gründe, welche rechtfertigen könnten, von
der Verhängung eines Einreiseverbots ganz abzusehen (Art. 67 Abs. 5
AuG). Der Beschwerdeführer muss sich sodann darüber im Klaren sein,
dass die Perspektive eines Zusammenlebens mit der Familie in der
Schweiz zwingend ein vollumfängliches Wohlverhalten seinerseits vor-
aussetzt (und zwar sowohl während des Aufenthalts in Bosnien als auch
anlässlich allfälliger Besuche in der Schweiz).
8.5 Nicht zu beanstanden ist aufgrund der langjährigen, gravierenden De-
linquenz des Beschwerdeführers, dass ihm die Vorinstanz die Einreise in
das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten hat (vgl. Art. 21
i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1
SGK; vgl. E. 4), zumal die Schweiz auch deren Interessen zu wahren hat
(vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das unbefristete Einreiseverbot Bun-
desrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einrei-
severbot auf acht Jahre, d.h. bis zum 31. Oktober 2020, zu befristen.
10.
Die ermässigten Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer ei-
ne gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Die Festsetzung der
Höhe der Entschädigung erfolgt in Berücksichtigung der am 7. Juli 2014
eingereichten Honorarnote, des notwendigen und anrechenbaren Auf-
wands sowie der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv S. 26
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 31. Oktober 2020 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss abgegolten. Der
Restbetrag von Fr. 500.– wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Barauslagen) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (ZEMIS-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Graubünden (Ref.-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer