B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-58/2016
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Deutschland)
vertreten durch lic. iur. Kathrin Bichsel, Advokatin,
Anwältinnen Bichsel, Fürst, Knecht & Wyss,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Nichteintreten;
Verfügung der IVSTA vom 17. November 2015.
C-58/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1968 geborene, in ihrer Heimat Deutschland wohnhafte A._______
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), arbeitete mit Unter-
brechungen bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
vom 17. November 2015 als Hauswirtschafterin. Zwischen 1998 und 2003
war sie 47 Monate lang in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Bei-
träge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
(Vorakten 65). Einen ersten Antrag auf Zusprechung einer IV-Rente wies
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 16.
März 2012 rechtskräftig ab (Vorakten 48).
A.b Am 24. März 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin über den
deutschen Versicherungsträger erneut bei der IVSTA zum Leistungsbezug
an. Zur Prüfung des Anspruchs wurden ein Attest des diplomierten Psycho-
logen B._______, Berichte der behandelnden Ärzte Dr. C._______ und Dr.
D._______ sowie ein fachorthopädisch-chirurgisches Gutachten von Prof.
Dr. E._______ übermittelt (Vorakten 57, 58, 59, 60, 61). Die Vorinstanz
holte bei ihrem medizinischen Dienst (RAD) die Stellungnahme vom 28.
Mai 2015 (Vorakten 66) ein und stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbe-
scheid vom 2. Juni 2015 in Aussicht, auf das neue Begehren nicht einzu-
treten (Vorakten 67). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Datum
vom 10. Juni 2015 Einwand und legte unter anderem bereits bekannte ärzt-
liche Unterlagen vor (Vorakten 68), woraufhin die Vorinstanz die Stellung-
nahme des RAD vom 31. Oktober 2015 einholte (Vorakten 75).
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2015 trat die Vorinstanz auf das zweite
Rentengesuch vom 24. März 2015 nicht ein, da nicht glaubhaft sei, dass
sich der Grad der Invalidität in erheblicher Weise geändert habe (Vorakten
76).
C.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin, vertreten
durch die rubrizierte Rechtsanwältin, Beschwerde erheben und beantra-
gen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr rückwirkend
ab 1. September 2015 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen,
eventualiter sei die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen, allenfalls sei ein bidisziplinäres Gutachten
einzuholen. Im Weiteren wurden in formeller Hinsicht die unentgeltliche
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Prozessführung und die Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche An-
wältin beantragt. Zudem liess sie ein Kurzattest ihres Psychologen vom
16. Dezember 2015 einreichen (BVGer act. 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 2. März 2016 (BVGer act. 6) beantragte die IV-
STA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 (BVGer act. 9) hiess der In-
struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei-
ständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche An-
wältin ein.
F.
Mit Replik vom 25. April 2016 (BVGer act. 10) und ergänzender Replik vom
16. Juni 2016 (BVGer act. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ-
gen fest und reichte einen ärztlichen Befundbericht von Dr. D._______ vom
1. März 2016 sowie Atteste des dipl. Psychologen B._______ vom 9. April
2016 und vom 9. Mai 2016 zu den Akten.
G.
Mit Duplik vom 27. Juli 2016 (BVGer act. 16) hielt die Vorinstanz an ihren
Anträgen fest und verwies auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes
vom 13. Juli 2016.
H.
Mit Triplik vom 17. Oktober 2016 (BVGer act. 20) hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig legte sie eine Stellung-
nahme des dipl. Psychologen B._______ vom 29. August 2016 vor.
I.
Mit Quadruplik vom 4. November 2016 (BVGer act. 22), die der Beschwer-
deführerin mit Verfügung vom 11. November 2016 zur Kenntnis gebracht
wurde (BVGer act. 23), hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
C-58/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl.
auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl.
auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie
im vorliegenden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), die mit Verfügungen
über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst.
b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IVSTA vom 17. November 2015, wonach diese auf das erneute
Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin ist
als Adressatin durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Be-
schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher ein-
zutreten, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei (teils sinngemäss) zu ver-
pflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten.
1.4 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Zusprache
einer Dreiviertelsrente bzw. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
erneuten (medizinischen) Abklärung ist festzuhalten, dass die angefoch-
tene Verfügung als Anfechtungsobjekt nicht nur den Ausgangspunkt des
Beschwerdeverfahrens bildet, sondern auch den Rahmen und die Begren-
zung des Streitgegenstandes. Über diejenigen Punkte, welche von der Vor-
instanz nicht verfügungsweise entschieden wurde, kann das Bundesver-
waltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E.
2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-622/2016 vom 8. August 2016 E.
1.4.2). Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist so-
mit die Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine IV-
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Rente zusteht bzw. welche weiteren medizinischen Abklärungen durchzu-
führen sind; darüber wäre zunächst im vorinstanzlichen Verwaltungsver-
fahren im Rahmen der materiellen Prüfung der Neuanmeldung zu befin-
den. Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend die Zusprache einer Drei-
viertelsrente oder die erneute bzw. weitergehende medizinische Abklärung
der Sache beantragt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr.
574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben
erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil
des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richten
sich die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe
alleine nach schweizerischem Recht. Ebenfalls nach innerstaatlichem
Recht zu beurteilen ist die vorliegend streitige Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.
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Seite 6
4.
4.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 17. November 2015) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 17. November 2015 in Kraft standen (so auch die Nor-
men des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-
Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang
sind.
5.
5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht
erfüllt, so erledigt die Verwaltung das Gesuch ohne weitere Abklärungen
durch Nichteintreten (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung
glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzu-
treten und es in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen
(vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
5.2 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante
Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letz-
ten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt
sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst
bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die be-
schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der
Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei
Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E.
5.2.5). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen
Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden,
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sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmel-
dung hätte eintreten müssen, nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer
I 464/06 vom 15. März 2007 E. 4.2). Die von der Beschwerdeführerin erst
im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte sind daher grundsätz-
lich nicht zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil BGer 8C_844/2012 vom 5.
Juni 2013 E. 2.2 und 4.4).
5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sa-
che der versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhalts-
punkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen
(BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 2.1). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersu-
chungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Ein-
treten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast
auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
5.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An-
forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht
nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es
genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb-
lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen
(BGer 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.2). Die Verwaltung verfügt
bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV über ei-
nen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die
frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an
die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anfor-
derungen stellen (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2;
9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen
Praxis dürfen ab einer Zeitspanne von 15 Monaten zwischen Ablehnungs-
verfügung und Neuanmeldung keine allzu hohen Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2).
5.5 Wenn einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden,
diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung
nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-
Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für
sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht ge-
nügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können,
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Seite 8
wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts-
erhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbe-
nommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass des-
wegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu
schliessen wäre (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 8C_844/2012 vom 5.
Juni 2013 E. 2.1; 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2).
6.
6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
6.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
6.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist unter Hinweis auf Art. 87 IVV auf die Neuanmeldung
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Sie geht in der angefochtenen
Verfügung davon aus, dass nicht glaubhaft gemacht werde, dass sich der
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Seite 9
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erhebli-
chen Weise geändert habe.
7.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesund-
heitszustand habe sich erheblich verschlechtert, sie leide zunehmend un-
ter Rückenschmerzen, Hüftbeschwerden, Knieschmerzen und einer rezidi-
vierenden depressiven Störung, wobei Phasen relativer Stabilität mit Pha-
sen voller depressiver Erlebensweisen wechseln würden und es ihr nicht
möglich sei, mehr als drei Stunden täglich einer Beschäftigung nachzuge-
hen.
7.3 In Anwendung der dargelegten Grundsätze ist nachfolgend zu prüfen,
ob eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Aus-
wirkungen auf den Invaliditätsgrad zwischen dem 16. März 2012 (erste
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskräftiger Verfügung) und dem 17.
November 2015 (angefochtene Verfügung) glaubhaft gemacht worden ist.
Da die Zeitspanne zwischen der Verfügung vom 16. März 2012 und der
ersten Neuanmeldung vom 24. März 2015 rund 36 Monate beträgt, dürfen
hier an die Glaubhaftmachung der rentenrelevanten Gesundheitsver-
schlechterung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. E. 5.4
vorne).
7.4 Die Beschwerdeführerin war vom 29. September 2006 bis zum 10. Ok-
tober 2006 aufgrund einer stabilen BWK 8-Fraktur und einer occipitalen
Schädelprellung in stationärer Behandlung. Aus der nachfolgenden Zeit bis
zur ersten Verfügung vom 16. März 2012 dokumentiert sind anhaltende
belastungsabhängige Dauerschmerzen der BWS, zusätzlich Schmerzen
im linken Knie und belastungsabhängig in beiden Hüften. Gestützt auf den
Bericht über die stationäre Behandlung von Dr. F._______, Facharzt für
Chirurgie und Dr. G._______, Assistenzarzt, Krankenhaus H._______
(Vorakten 17), den ärztlichen Befundbericht von Dr. I._______, Oberarzt,
chirurgische Abteilung, Krankenhaus H._______ (Vorakten 6), den Bericht
des Hausarztes Dr. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin (Vorakten
8), das Gutachten von Dr. J._______, Facharzt für Chirurgie (Vorakten 9)
und das fachunfallchirurgische Gutachten von Dr. K._______ und Dr.
D._______ (Vorakten 44) stellte der ärztliche Dienst der Vorinstanz, Dr.
L._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fol-
gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Vorakten 39 und
47):
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Seite 10
Stabile BWK 6 Kompressionsfraktur mit Keilwirbelbildung ohne neurologi-
sche Ausfälle (S22.0)(M54.5)(M40.24)(M22.4)
Occipitale Schädelprellung
Coxarthrose bds (M16.9)
Zervikospondylogenes Syndrom (M54.2)
Gestützt auf die Aktenbeurteilungen ihres ärztlichen Dienstes vom 7. De-
zember 2011 (Vorakten 39) und vom 9. März 2012 (Vorakten 47), worin die
Arbeitsunfähigkeit auf 25% im angestammten Beruf und auf 0 % in einer
Verweistätigkeit geschätzt wurde, erliess die Vorinstanz die ablehnende
Verfügung vom 16. März 2012 (Vorakten 48).
7.5 Im vorinstanzlichen (Neuanmeldungs-)Verfahren wurde seitens der Be-
schwerdeführerin geltend gemacht, ihr Gesundheitszustand habe sich er-
heblich verschlechtert, sie leide unter Hüftschmerzen mit nicht wieder ver-
besserten Schäden/ Kniebeschwerden und sonst erhebliche Einschrän-
kungen des Allgemeinzustands und Bewegungsablaufs (Vorakten 68). Als
Belege wurde ein Attest von B._______, Dipl. Psychologischer Psychothe-
rapeut vom 22. Juli 2013 eingereicht (Vorakten 58), aus welchem hervor-
geht, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer rezidivierenden de-
pressiven Störung seit vielen Jahren in psychotherapeutischer Behandlung
befinde, und ein Bericht von Dr. C._______, Arzt für Allgemeinmedizin vom
31. Juli 2013 (Vorakten 57), aus dem neben den aus den Vorakten bereits
bekannten Diagnosen betreffend die Wirbelsäulenschäden unter anderem
neu die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung hervorgeht
und die Arbeitsfähigkeit auf nicht mehr als drei bis vier Stunden täglich ge-
schätzt wurde.
Im Weiteren wurden der Vorinstanz Berichte von Dr. D._______, Unfallchi-
rurg, vom 13. August 2013 und vom 25. November 2013 (Vorakten 59 und
60) und ein Gerichtsgutachten (gemäss Auftrag des Sozialgerichts
M._______/Deutschland) von Prof. Dr. E._______, Facharzt für Orthopä-
die und Chirurgie vom 8. August 2014 übermittelt (Vorakten 61). Dr.
E._______ kam zum Schluss, dass hinsichtlich der Wirbelsäule weitge-
hende Befundübereinstimmung mit dem Vorgutachten vom 11. Oktober
2011 bestehe (vgl. Vorakten 44), was für ein nur langsames Fortschreiten
der Veränderungen und deren Folgen spreche und weshalb mit hinreichen-
der Wahrscheinlichkeit von der gleichen Beeinträchtigung auszugehen sei;
bei den Beeinträchtigungen durch die degenerativen Hüftgelenksverände-
rungen wird eine weitere Befundverschlechterung als wahrscheinlich an-
gesehen, da sich degenerative Gelenkveränderungen erfahrungsgemäss
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Seite 11
langsam fortschreitend entwickelten, die linksseitigen Kniebeschwerden –
wahrscheinlich aufgrund eines Innenmeniskusschadens – seien endosko-
pisch sanierbar.
Bei den mit der Beschwerde neu eingereichten medizinischen Dokumen-
ten handelt es sich um weitere Kurzatteste des dipl. Psychologen
B._______ vom 16. Dezember 2015 (Beilage zu BVGer act. 1), vom 9. April
2016 (Beilagen zu BVGer act. 10) und vom 9. Mai 2016 (Beilage zu BVGer
act. 14) sowie um einen neuen Bericht von Dr. D._______ vom 1. März
2016 (Beilage zu BVGer act. 10). Erst im Beschwerdeverfahren aufgelegte
Arztberichte sind – wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.2) – im vorliegenden Ver-
fahren grundsätzlich ausser Acht zu lassen. Insbesondere sind sie nicht zu
berücksichtigen, da sie erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom
17. November 2015 erstellt wurden.
7.6 Keine rechtserhebliche Verschlechterung lässt sich aus der von der Be-
schwerdeführerin mehrmals angeführten Weiterzahlung einer Rente durch
die Deutsche Rentenversicherung wegen teilweiser Erwerbsminderung ab-
leiten. Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse voraus. Unter revisionsrechtlichen Gesichts-
punkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten
(vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE
141 V 9 E. 2.3 m.w.H.; BGE 112 V 371 E. 2b). Zudem ist ein allfälliger
Leistungsanspruch nach schweizerischem Recht zu beurteilen (vgl. E.
2.1.2)
7.7 Soweit die in E. 7.4 erwähnten Arztberichte im vorliegenden Verfahren
zu berücksichtigen sind, bestätigen sie die bereits bekannten Wirbelsäu-
len-, Hüftgelenks- und Knieprobleme der Beschwerdeführerin. Das fachor-
thopädisch-chirurgische Gutachten von Dr. E._______ legt sodann dar,
dass sich sowohl die Wirbelsäulenbeschwerden als auch deren Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutachtung aus dem Jahre
2010 nicht geändert hätten, aufgrund der bereits bekannten Hüftgelenks-
beschwerden sei eine fortschreitende degenerative Veränderung zu bestä-
tigen. Das Attest des dipl. Psychologen B._______ vom 22. Juli 2013
(Vorakten 58), aus dem erstmals die Diagnose einer rezidivierend depres-
siven Störung hervorgeht, wurde zwar nicht von einem Arzt bestätigt oder
visiert, jedoch diagnostizierte der Hausarzt Dr. C._______ im Bericht vom
31. Juli 2013 eine rezidivierende depressive Störung (Vorakten 57).
C-58/2016
Seite 12
In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2015 (Vorakten 66) kam der RAD-
Arzt Dr. N._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, zum Schluss, dass
sich aus den neuen Untersuchungsberichten keine Veränderung der Ar-
beitsfähigkeit ableiten lasse. Die neu hinzugekommene Diagnose einer re-
zidivierenden depressiven Störung führte er unter Nebendiagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Der RAD-Arzt Dr. O._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotehrapie, führte in der Stellungnahme
vom 31. Oktober 2015 (Vorakten 75) aus, es sei nachvollziehbar, dass die
Versicherte nach dem Unfall unter Schmerzen leide, verdiene aber nicht
die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung, die in den Akten auch
keine Grundlage finde, sondern es sei eine rezidivierende depressive Stö-
rung genannt worden, die eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit begrün-
den solle. Diese Behauptung sei angesichts des Berichts nicht nachvoll-
ziehbar. Auch wenn der Facharzt des medizinischen Dienstes der Vo-
rinstanz die Einschätzung des Hausarztes, welcher unter anderem auf-
grund der rezidivierend depressiven Störung von einer verminderten Ar-
beitsfähigkeit ausging, nicht teilt, ist damit – neu – ein Gesundheitsschaden
bescheinigt, der grundsätzlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit führen kann und von der Vorinstanz noch nicht abgeklärt
wurde.
7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten me-
dizinischen Berichten neu Anhaltspunkte für das Vorliegen von psychi-
schen Störungen ergeben, die im Zuge der Erstanmeldung nicht abgeklärt
worden sind. Damit liegen gesundheitliche Änderungen vor, die von einer
gewissen Erheblichkeit und damit durchaus geeignet sind, einen relevan-
ten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszuüben. Dabei ist insbesondere auf
die von Dr. C._______, Arzt für Allgemeinmedizin, mit Bericht vom 27. Juli
2013 (Vorakten 57) abgegebene Einschätzung hinzuweisen, wonach eine
erhebliche Änderung der Arbeitsfähigkeit vorliege, was ebenfalls auf eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands hindeutet. Auch wenn aus den
vorhandenen Unterlagen nicht mit Sicherheit geschlossen werden kann,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich in
erheblichem Mass verändert hat, hat die Beschwerdeführerin mit den ein-
gereichten Unterlagen eine relevante Veränderung dennoch – in Anbe-
tracht des herabgesetzten Beweismassstabs – hinreichend glaubhaft ge-
macht. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin mit der Anmeldung ein-
gereichten Berichte, erachtete es die Vorinstanz als notwendig, den Hin-
weisen nachzugehen und weitere medizinische Einschätzungen ihres ärzt-
lichen Dienstes zu ausgewählten Punkten einzuholen. Trotz dieser von der
Vorinstanz angestellten Erhebungen ist indes nicht von einem Eintreten auf
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das neue Leistungsbegehren auszugehen. Die eingeholten Berichte sind
nicht mit einer vertieften Abklärung (z.B. Einholen eines umfassenden Gut-
achtens) gleichzusetzen, zumal gestützt darauf keine abschliessende Be-
urteilung des Gesundheitszustandes vorgenommen werden kann. Daher
ist das Vorgehen der IVSTA ohne weiteres mit einem Nichteintretensent-
scheid vereinbar (vgl. dazu E. 4.1 hiervor). Allerdings hätte die Vorinstanz
bei dieser Ausgangslage (Glaubhaftmachen einer rentenrelevanten Verän-
derung durch die Beschwerdeführerin) Grund gehabt, auf die Neuanmel-
dung einzutreten, die Situation näher medizinisch abzuklären und einen
allfälligen Rentenanspruch materiell zu prüfen. Da es die Vorinstanz trotz
Glaubhaftmachens einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesund-
heitszustands durch die Beschwerdeführerin unterlassen hat, auf die Neu-
anmeldung einzutreten, ist die Beschwerde gegen die Nichteintretensver-
fügung, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben, und die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmel-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens im
Sinne der Rückweisung zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung in An-
wendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung zu Lasten
der Vorinstanz für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2‘600.– (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10
Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist vorliegend nicht geschuldet (Art. 1
Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen. Die an-
gefochtene Verfügung vom 17. November 2015 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, auf
das Neuanmeldegesuch einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und an-
schliessend eine neue Verfügung zu erlassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2‘600.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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