B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5820/2010
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
Klinik A._______ (inkl. Klinik B._______),
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Krankenkasse KPT AG,
2. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfall-
versicherung AG,
3. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung,
4. Association Groupe Mutuel,
5. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
6. Kolping Krankenkasse AG,
7. SUPRA Caisse-maladie,
8. Atupri Krankenkasse,
9. SanaTop Versicherungen AG in Liquidation,
alle vertreten durch Dr. Andreas Jost, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierungsrat des Kantons Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Tariffestsetzung für die stationäre Behandlung zu Lasten der
OKP ab 2005; Regierungsratsbeschlüsse Nr. […] (Klinik
A._______) und Nr. [...] (Klinik B._______) vom 30. Juni
2010.
C-5820/2010
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Mit 11 Beschlüssen (RRB) hat der Regierungsrat des Kantons Bern (im
Folgenden: Regierungsrat bzw. Vorinstanz) am 20. September 2006 die
Gesuche der Krankenkassen KPT Krankenkasse, der Concordia, der As-
sura assurance-maladie et accidents, der Groupe Mutuel, der Caisse Ma-
ladie Hotela, der Kolping Krankenkasse AG, der Supra Caisse-Maladie
und der Atupri Krankenkasse auf Festsetzung der stationären Tarife in
den allgemeinen Abteilungen von 11 Privatspitälern – darunter auch die
Klinik A._______ und die Klinik B._______, beide (im Folgenden: vorlie-
gend betroffene Kliniken) betrieben von der Klinik A._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführerin) – abgelehnt, soweit sie sich auf den Zeitraum
vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2006 bezogen. Gleichzeitig
hat er für diese Betroffenen ab dem 1. Oktober 2006 den Tarif gemäss
dem von ihm bereits genehmigten Tarifvertrag zwischen santésuisse Bern
und dem Verband der Privatspitäler des Kantons Bern (VPSB) festge-
setzt. Dagegen erhoben die Krankenkassen Beschwerde beim Bundesrat
und beantragten, die Sache sei in allen 11 Fällen an den Regierungsrat
zurückzuweisen mit der Anweisung, es seien die stationären Tarife für das
Jahr 2005 je Spital gestützt auf die noch zu ermittelnden Kosten festzu-
setzen. Der Bundesrat hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Ja-
nuar 2008 (im Folgenden: vorgängiger BRE) gut und wies die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese wies er weiter an, dafür
zu sorgen, dass binnen 12 Monaten ab Eröffnung seines Entscheids zwi-
schen den betroffenen Krankenversicherern und Spitälern ein genehmig-
ter oder festgesetzter Tarif für die Behandlung in der allgemeinen Abtei-
lung vorliege.
B.
B.a Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 teilten die Krankenversicherer
der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (im Folgen-
den: GEF BE) mit, dass die geführten Tarifverhandlungen gescheitert sei-
en, und beantragten die unverzügliche Durchführung eines Tariffestset-
zungsverfahrens (vgl. vorinstanzlichen Ordner "Tarifverhandlungen &
Festsetzung nach Bundesratsentscheid vom 30.1.2008 RRB 1032-1041
vom 30.6.2010 Teil 1" [im Folgenden: RR5] Laschen [L] 2 f.).
B.b Am 2. März 2009 forderte die GEF BE die Privatspitäler, darunter
auch die vorliegend betroffenen Kliniken, dazu auf, das Scheitern der
Verhandlungen zu bestätigen und ein Tariffestsetzungsgesuch für den Ta-
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Seite 4
rif ab 1. Januar 2005 sowie sämtliche Berechnungsunterlagen einzurei-
chen (in RR5/L2).
B.c Mit Schreiben vom 12. März 2009 (in RR5/L1) beantragte die Be-
schwerdeführerin die auf das Jahr 2005 limitierte Festsetzung eines Tarifs
für die stationäre Behandlung zu Lasten der obligatorischen Krankenpfle-
geversicherung (im Folgenden: OKP) und ersuchte um eine Fristerstre-
ckung, um die notwendige Dokumentation betreffend das Jahr 2004 zu-
sammenzustellen und eine substantiierte Begründung zu erstellen.
B.d Mit Verfügung vom 25. März 2009 setzte die GEF BE fest, dass die
vorliegend betroffenen Kliniken bis zum 14. April 2009 Ausführungen dazu
zu machen hätten, ob die Vertragsverhandlungen für einen Tarif ab dem
Jahr 2005 aus ihrer Sicht gescheitert seien. Weiter sei ein Antrag für die
vom Regierungsrat festzusetzende(n) Tarifhöhe(n) ab dem 1. Januar
2005 samt der Kosten- und Leistungsrechnung(en) im Sinne der Erwä-
gungen einzureichen, in jedem Fall die Kosten- und Leistungsrechnung
für das Kalenderjahr 2003 (in RR5/L1).
B.e Je mit Schreiben vom 9. April 2009 stellten die vorliegend betroffenen
Kliniken im Wesentlichen die folgenden Anträge: Das von den Kranken-
versicherern verlangte Tariffestsetzungsbegehren für die allgemeine Ab-
teilung sei abzulehnen. Es sei für die Tariffestsetzung auf die Daten für
das Jahr 2004 abzustützen. Es sei ein Tarif für die Jahre 2005 bis 2007
und ein weiterer für die Jahre 2008 bis 2009 festzusetzen. Für die Base-
rate 2005 sei für die Klinik A._______ auf deren Kosten pro stationären
Austritt 2004 von Fr. 14'497.- abzustellen. Für die Klinik B._______ sei
auf die Kosten der öffentlichen Spitäler von Fr. 11'661.- pro stationären
Austritt 2004 abzustellen. Eine Tariffestsetzung für die SanaTop Versiche-
rungen AG sei abzulehnen. Das beantragte Tarifmodell Berner Fallpreis-
pauschalen "BFP" sei mit der verlangten Tarifbasis zu genehmigen.
Zugleich reichten die beiden Kliniken Kostendaten für die Jahre 2004 und
2007 ein und erklärten, dass sie gegen die Verfügung vom 25. März 2009
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben würden. Sollten
diese Beschwerde abgewiesen werden, würden sie die Zahlen für das
Jahr 2003 selbstverständlich nachreichen.
B.f Am 15. April 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung
des Regierungsrats vom 25. März 2009 Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, dass die Verfügung aufzuheben sei, für
die Festsetzung des Tarifs 2005 auf die Kosten-/Leistungsrechnung für
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Seite 5
das Kalenderjahr 2004 abzustellen und deshalb auf das Einfordern der
Kostendaten für das Kalenderjahr 2003 zu verzichten sei. Das Bundes-
verwaltungsgericht trat auf diese Beschwerde mit Urteil C-2418/2009 vom
22. Juni 2009 nicht ein, da die Voraussetzungen für die selbständige An-
fechtung der Verfügung vom 25. März 2009 als Zwischenentscheid nicht
erfüllt seien.
B.g Mit Schreiben vom 14. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin
für die vorliegend betroffenen Kliniken Unterlagen betreffend das Kalen-
derjahr 2003 ein und hielt an den in ihrem Schreiben vom 9. April 2009
gestellten Begehren fest, namentlich betreffend das Abstützen auf die Da-
ten für das Kalenderjahr 2004 (im vorinstanzlichen Ordner "Tarifverhand-
lungen & Festsetzung nach Bundesratsentscheid vom 30.1.2008 RRB
1032-1041 vom 30.6.2010 Teil 3 [im Folgenden: RR7] L4).
B.h Am 15. Januar 2010 nahm die Eidgenössische Preisüberwachung
(PUE) zum von der GEF BE in Aussicht genommenen Tarif Stellung.
B.i Mit Beschluss Nr. [...] vom 30. Juni 2010 (im Folgenden: RRB Nr. [...])
setzte der Regierungsrat den Tarif für die stationäre Behandlung zu Las-
ten der OKP in der Klinik A._______ im Verhältnis zu den nachfolgend
aufgezählten Krankenversicherer für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31.
Dezember 2009 in Form einer Tagespauschale auf Fr. 1'619.- pro Tag
(inkl. Arztleistungen) fest (im Folgenden: RRB Nr. [...]).
Mit Beschluss Nr. [...] (im Folgenden: RRB Nr. [...]) setzte der Regierungs-
rat den Tarif für die stationäre Behandlung zu Lasten der OKP in der Kli-
nik B._______ im Verhältnis zu den nachfolgend aufgezählten Kranken-
versicherer für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 in
Form einer Tagespauschale auf Fr. 1'116.- pro Tag (inkl. Arztleistungen)
fest.
Als Krankenversicherer betroffen waren neben den rubrizierten Be-
schwerdegegnerinnen 1-4 und 6-8 die Caisse Maladie Hotela (im Folgen-
den: Hotela; zu Beginn Beschwerdegegnerin 5) und die SanaTop Versi-
cherungen AG (im Folgenden: SanaTop bzw. Beschwerdegegnerin 9; zu-
sammen im Folgenden: Krankenversicherer bzw. Beschwerdegegnerin-
nen).
Der Regierungsrat begründete die Tariffestsetzungen im Wesentlichen
damit, dass Tarifverhandlungen gescheitert seien, dass kein Grund für ei-
ne zeitliche Beschränkung des Tarifs auf das Kalenderjahr 2005 bestehe
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Seite 6
– vorbehältlich einer allfälligen späteren Tarifvereinbarung durch die Par-
teien und anschliessender Genehmigung derselben durch den Regie-
rungsrat – und dass die Berechnung sich auf das vom Bundesrat bestä-
tigte Modell der PUE abstütze.
C.
C.a Gegen die Regierungsratsbeschlüsse Nr. [...] und [...] erhob die Be-
schwerdeführerin am 6. August 2010 Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht und stellte die folgenden Anträge:
1. Die Verfügung[en] vom 30. Juni 2010 des Regierungsrates des Kan-
tons Bern sei[en] aufzuheben.
2. Als Tarif für das Jahr 2005 für die Beschwerdegegner 1-8 sei eine
Baserate von Fr. 14'497.- für die Klinik A._______ und Fr. 11'661.-
für die Klinik B._______ festzusetzen. Für den Beschwerdegegner 9
(SanaTop) sei für das Jahr 2005 kein Tarif festzusetzen.
3. Eventualiter zu Ziffer 2 seien für das Jahr 2005 folgende Fachge-
bietspauschalen festzusetzen.
Durchschnittliche Kosten pro Fall im Jahr 2004 =
Basispreis Fr. 14'497.- Klinik A._______ und Fr. 7'825.- Klinik
B._______ mit folgenden Gewichtungsfaktoren:
Fachgebiet
Kosten–
gewichtungs-
faktor
Allg. Chirurgie inkl. Gastroenterologie 1.0194
Gynäkologie/Geburtshilfe, Neonatologie 0.8867
Herzchirurgie 4.0770
HNO 0.5615
Innere Medizin inkl. Subdisziplinen 0.9753
Kardiologie 1.7102
Kieferchirurgie 1.1382
Neurochirurgie 1.2967
Onkologie 0.6084
Ophthalmologie 0.5910
Orthopädie 1.0247
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Seite 7
Plastische Chirurgie 0.7273
Thorax und Gefässe 1.0503
Urologie 0.8979
4. Subeventualiter: Die Verfügung[en] vom 30. Juni 2010 sei[en] aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zur Fest-
setzung eines Tarifs 2005, der die nachgewiesenen Kosten vollstän-
dig deckt.
5. Subsubeventualiter: Die Verfügung[en] vom 30. Juni 2010 sei[en]
aufzuheben und es seien je für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008
und 2009 folgende Fachgebietspauschalen festzusetzen:
Bemes-
sungsjahr
Anwen-
dungsjahr
Basiswert
= durchschnitt-
liche Kosten
pro Fall in der
Klinik
A._______
Basiswert
= durchschnitt-
liche Kosten
pro Fall in der
Klinik
B._______
2004 2005 14'497 7'825
2005 2006 13'934 7'698
2006 2007 13'391 7'422
2007 2008 13'833 7'046
2008 2009 15'523 7'653
Jeweils mit den unter Ziffer 3 genannten Kostengewichtungsfaktoren.
6. Subsubsubeventualiter: Die Verfügung[en] vom 30. Juni 2010 sei[en]
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zur
Festsetzung eines Tarifs je für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und
2009, der die nachgewiesenen Kosten vollständig deckt.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorin-
stanz und der Beschwerdegegner.
C.b Am 6. September 2010 leistete die Beschwerdeführerin den ihr vom
Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3'000.-.
C.c Mit Vernehmlassung vom 20. September 2010 beantragte der Regie-
rungsrat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
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Seite 8
C.d Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2010 beantragten die
Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne – unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
C.e Am 22. Oktober 2010 nahm die PUE Stellung und stützte den vom
Regierungsrat festgesetzten Tarif.
C.f Am 20. Dezember 2010 nahm das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Stellung und erklärte, dass die Beschwerde im Sinne seiner Ausführun-
gen abzuweisen sei.
C.g Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 beantragte der Regierungsrat die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
C.h In ihren Schlussbemerkungen vom 23. Mai 2011 hielten je die Kran-
kenversicherer und die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
C.i Am 20. Juni 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif-
tenwechsel ab.
C.j Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin nahm der Ver-
treter der Beschwerdegegnerinnen mit Eingaben vom 10., 19., 20. und
24. April 2012 zur Frage der vom umstrittenen Tarif konkret betroffenen
Krankenversicherer Stellung und reichte mehrere Dokumente und zwei
Vollmachten zu den Akten.
C.k Vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert reichte die Vorin-
stanz am 7. September 2012 Kopien von Mails der GEF und der Be-
schwerdeführerin vom 9. und 10. November 2009 betreffend die Anzahl
der von der Klinik A._______ und der Klinik B._______ im Jahr 2003 ef-
fektiv betriebenen OKP-Betten und der entsprechenden Bettenauslastung
zukommen (act. 23).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
C-5820/2010
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass – mit Wirkung gegenüber den-
selben Krankenversicherern – insgesamt für 9 Privatspitäler gegen die
regierungsrätliche Festsetzung des OKP-Tarifs für die stationäre Behand-
lung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 Beschwerde
vor Bundesverwaltungsgericht geführt wurde. Am 6. Juli 2012 fällte die-
ses im Verfahren C-5550/2010 ein erstes, publiziertes Urteil (BVGE
2012/18), auf dessen Erwägungen im Folgenden mehrfach verwiesen
wird.
1.2 Der Regierungsrat hat in zwei separaten Beschlüssen die Tarife je für
die Klinik A._______ und die Klinik B._______ festgesetzt. Da beide Kli-
niken von der Beschwerdeführerin betrieben werden und diese für beide
Kliniken gemeinsam Beschwerde führt (act. 1), wurde betreffend die bei-
den Kliniken nur ein Beschwerdeverfahren durchgeführt und ergeht das
vorliegende Urteil mit Wirkung für beide Kliniken.
2.
Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden. Die angefochtenen RRB Nr. [...] und [...]
vom 30. Juni 2010 wurden gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
3.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Beschwerdeverfahren richtet sich vorliegend in
zeitlicher Hinsicht nach Art. 53 KVG in der seit dem 1. Januar 2009 gel-
tenden Fassung (vgl. BVGE 2012/18 nicht publizierte E. 2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat für beide Kliniken am vorinstanzlichen Ta-
riffestsetzungsverfahren teilgenommen, ist als primäre Adressatin durch
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Seite 10
die angefochtenen Regierungsratsbeschlüsse besonders berührt und hat
insoweit an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Inte-
resse (vgl. Art. 48 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, grundsätzlich einzutreten
(vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
4.2
4.2.1 Die Krankenversicherer machen geltend, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Beschwerdeverfahren entgegen Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG in un-
zulässiger Weise neue Begehren stelle bzw. sich auf neue Beweismittel
und Tatsachen berufe. Im entsprechenden Umfang sei auf die Beschwer-
de daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen,
dass diese Bestimmung nicht so weitgehend auszulegen sei, dass jegli-
ches Beschwerdeverfahren ausgeschlossen würde.
4.2.2 Die Neuheit eines Begehrens im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a
KVG bestimmt sich analog der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 99 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nach
dem Streitgegenstand. Dieser kann vor Bundesverwaltungsgericht nur
noch eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet oder geändert werden. Wur-
de die vor Bundesverwaltungsgericht behauptete Tatsache nicht schon
der Vorinstanz vorgetragen oder fand sie nicht auf anderem Wege in pro-
zessual zulässiger Weise Eingang in das Dossier, ist sie neu, andernfalls
nicht (vgl. BVGE 2012/18 E. 3.2.2 m.w.H.).
4.3 Die Krankenversicherer legen nicht dar, welche Beweismittel oder
Tatsachen die Beschwerdeführerin neu in das Beschwerdeverfahren ein-
gebracht haben soll. Tatsächlich wurde nur eine potentiell entscheidrele-
vante neue Behauptung von der Beschwerdeführerin aufgestellt, worauf
später einzugehen sein wird (vgl. unten E. 9.4.7). Die Einwände der
Krankenversicherer stossen im Übrigen ins Leere.
4.4 Zu prüfen bleibt, inwiefern einzelne der Rechtsbegehren der Be-
schwerdeführerin über den Streitgegenstand hinausgehen und neue Be-
gehren im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG darstellen und deshalb
darauf nicht einzutreten ist.
Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Tarife zu
Lasten der OKP für in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember
2009 in den vorliegend betroffenen Kliniken erbrachte stationäre Behand-
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Seite 11
lungen. Die Beschwerdeführerin ist vorab dazu berechtigt, im Beschwer-
deverfahren die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die
Rückweisung zum neuen Entscheid zu beantragen sowie Anträge betref-
fend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens
zu stellen. Den Ausschluss einer Tariffestlegung im Verhältnis zur Sana-
Top haben die Kliniken in ihren Schreiben vom 9. April 2009 explizit bean-
tragt. In denselben Schreiben haben sie auch ausgeführt, dass sie es für
absolut zwingend erachteten, dass für jedes Jahr ein Tarif festgesetzt
werde und es angebracht wäre, das Verfahren vorerst auf das Jahr 2005
zu beschränken. Die Begehren der Beschwerdeführerin betreffend eine
zeitliche Limitierung des Tarifs auf das Kalenderjahr 2005 bzw. auf die
Festsetzung separater Tarife für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und
2009 sind somit nicht neu. Es steht der Beschwerdeführerin in Hinblick
auf Art. 53 Abs. 2 Bst. a zweiter Satz KVG auch grundsätzlich frei,
Rechtsbegehren betreffend das für die Tariffestsetzung zu verwendende
Tarifsystem zu stellen, namentlich das BFP-Tarifmodell und Fachgebiets-
pauschalen anstelle von Tagespauschalen (vgl. BVGE 2012/18 nicht pub-
lizierte E. 3.4.1 f. sowie [publizierte] E. 3.4.3). Inwiefern hierzu eine Beru-
fung auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel zulässig wäre, kann vor-
liegend offen bleiben, da das Bundesverwaltungsgericht das von der Vor-
instanz angeordnete Tagespauschalsystem schützt (vgl. unten E. 12.2).
4.5 Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG steht dem Eintreten auf die Beschwerde
und die einzelnen Beschwerdeanträge somit nicht entgegen
5.
In Bezug auf die Krankenversicherer ist festzuhalten, dass ursprünglich
die vom angefochtenen RRB betroffenen 9 Krankenversicherer (vgl. oben
Bst. B.i) als Beschwerdegegnerinnen auftraten. Im Verlauf des Verfahrens
veränderten sich die diesbezüglichen Verhältnisse allerdings, was zu fol-
genden Feststellungen Anlass gibt (für die Herleitung vgl. BVGE 2012/18
nicht publizierte E. 4 m.w.H.): Die ÖKK ist für das vorliegende Verfahren
an die Stelle der ursprünglich als Beschwerdegegnerin 5 geführten Hotela
getreten; sie wird durch das vorliegende Urteil entsprechend berechtigt
und verpflichtet und anstelle der Hotela im Rubrum geführt. Die SUPRA,
welche am Beschwerdeverfahren bereits für sich selbst als Beschwerde-
gegnerin 7 beteiligt war und ist, tritt für das vorliegende Verfahren in Be-
zug auf das OKP-Geschäft der SanaTop an deren Stelle als Beschwer-
degegnerin. Zur grösseren Übersichtlichkeit wird die SanaTop im Rahmen
dieses Urteils allerdings (weiterhin) separat als Beschwerdegegnerin 9
behandelt und im Rubrum geführt. Dies ändert nichts daran, dass das
C-5820/2010
Seite 12
vorliegende Urteil in Bezug auf das OKP-Geschäft der SanaTop an deren
Stelle die SUPRA berechtigt und verpflichtet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
6.2 Tariffestsetzungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesver-
waltungsgericht mit voller Kognition zu überprüfen (BVGE 2010/24
E. 5.1). Nach der Rechtsprechung stellt es keine unzulässige Kognitions-
beschränkung dar, wenn das Bundesverwaltungsgericht – das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vor-
instanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaft-
licher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz
über ein besonderes Fachwissen verfügt. Im Bereich der Tariffestsetzun-
gen obliegt es letztlich der Kantonsregierung bei vertragslosem Zustand
den Tarif festzusetzen. Daran ändert nichts, dass sie vorgängig die PUE
anzuhören und zu begründen hat, wenn sie deren Empfehlungen nicht
folgt. Den Empfehlungen der PUE wiederum kommt ein besonderes Ge-
wicht zu, weil die auf Sachkunde gestützten Stellungnahmen bundesweit
einheitliche Massstäbe bei der Tariffestsetzung setzen. Das Gericht hat
sich insbesondere dann eine Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn – wie
hier – der Entscheid der Vorinstanz mit den Empfehlungen der PUE
übereinstimmt. Im Übrigen unterliegen die verschiedenen Stellungnah-
men – auch der weiteren Verfahrensbeteiligten – der freien Beweiswürdi-
gung bzw. Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE
2012/18 E. 5.3 f. m.w.H.).
6.3 Der Regierungsrat hat in casu vor der Festsetzung des umstrittenen
Tarifs die PUE konsultiert und ist deren Empfehlung gefolgt. Die Tariffest-
setzung durch den Regierungsrat ist somit aus der Sicht des Preisüber-
wachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) formal
nicht zu beanstanden.
6.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben. Anfechtungsgegenstand bilden vorliegend
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die Regierungsratsbeschlüsse Nr. [...] und [...] vom 30. Juni 2010 betref-
fend die Tarife ab 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009. Die angefoch-
tenen Entscheide sind daher im Lichte des Art. 49 KVG, in der Fassung
vom 18. März 1994 (AS 1995 1328), zu beurteilen – und zwar auch für
den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 – und es ist auf die
VKL in der vom 1. Januar 2005 bis Ende Dezember 2008 gültigen Fas-
sung abzustellen (vgl. BVGE 2012/18 nicht publizierte E. 5.6 m.w.H.).
Soweit nicht anders vermerkt, werden demnach Art. 49 KVG und die üb-
rigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen im Folgenden in den
vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 in Kraft gestandenen Fas-
sungen zitiert.
6.5 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Hauptbestandteil
der sozialen Krankenversicherung (Art. 1 Abs. 1 KVG; Grundversiche-
rung) übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss
den Artikeln 25 bis 31 nach Massgabe der in den Artikeln 32 bis 34 fest-
gelegten Voraussetzungen. Gemäss Art. 43 KVG erstellen die Leistungs-
erbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Der Tarif
ist die Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich
einen Zeittarif oder einen Pauschaltarif vorsehen (Abs. 2 Bst. a und c).
Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leis-
tungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz be-
stimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf
eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur
der Tarife zu achten (Abs. 4). Die Vertragspartner und die zuständigen
Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hochstehende und zweck-
mässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten er-
reicht wird (Abs. 6). Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder meh-
rere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne
oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1
KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige
Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch
den Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Kommt zwischen Leistungs-
erbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kan-
tonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1
KVG) (vgl. BVGE 2012/18 E. 5.7 m.w.H.).
6.6 Gemäss Art. 59c KVV hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob
der Tarifvertrag namentlich den folgenden Grundsätzen entspricht: Der
Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung
und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten de-
C-5820/2010
Seite 14
cken (Abs. 1 Bst. a und b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine
Mehrkosten verursachen (Bst. c). Die Vertragsparteien müssen die Tarife
regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung der Grundsät-
ze nach Abs. 1 Bst. a und b nicht mehr gewährleistet ist. Die zuständigen
Behörden sind über die Resultate der Überprüfungen zu informieren
(Abs. 2). Die zuständige Behörde wendet die Abs. 1 und 2 auch bei Tarif-
festsetzungen nach den Art. 43 Abs. 5, Art. 47 oder Art. 48 KVG sinnge-
mäss an (Abs. 3). Da Art. 59c KVV im Wesentlichen eine Kodifizierung
der bundesrätlichen Rechtsprechung darstellt, ist es für das vorliegende
Verfahren ohne Bedeutung, dass Art. 59c KVV (erst) am 1. August 2007
in Kraft getreten ist (vgl. BVGE 2012/18 E. 5.8 m.w.H.).
6.7 Die besonderen Grundsätze betreffend Tarifverträge mit Spitälern
werden in Art. 49 KVG geregelt und sind auch von der Kantonsregierung
zu beachten, wenn diese den Tarif hoheitlich festsetzt (vgl. BVGE
2012/18 E. 5.9 m.w.H., auch für eine Zusammenfassung der besagten
Grundsätze).
7.
7.1 Der Regierungsrat des Kantons Bern ist für die Festsetzung des um-
strittenen Tarifs ab dem Jahr 2005 (Tarifjahr = Jahr X) vom Zahlenmaterial
der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2003 (X-2 Jahre) ausge-
gangen. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber sowohl vorinstanz-
lich als auch im Beschwerdeverfahren verlangt, dass stattdessen auf das
Zahlenmaterial für das Kalenderjahr 2004 (X-1) abzustützen sei.
7.2 Als Basis für die Festlegung eines OKP-Tarifs des Jahres X gelten im
Normalfall grundsätzlich die ausgewiesenen Kosten des Jahres X-2, un-
abhängig davon, ob der Tarif vor, während oder nach dem betroffenen Ta-
rifjahr vereinbart und genehmigt bzw. hoheitlich festgesetzt wird. Aus-
nahmsweise kann ein Tarif gestützt auf die Zahlen der seinem Geltungs-
beginn unmittelbar vorangegangenen Rechnungsperiode, also des Jah-
res X-1, festgelegt werden, insbesondere, wenn besondere Umstände
dies rechtfertigen oder alle Parteien damit einverstanden sind. Die Daten
späterer Rechnungsperioden (d.h. Kosten, die in der Tarifperiode anfal-
len) können bei Tariffestlegungen grundsätzlich nicht berücksichtigt wer-
den, es sei denn, es handle sich um budgetierte Mehrkosten (insbeson-
dere im Personalbereich), welche vor dem Geltungsbeginn des Tarifs
rechnerisch genau ausgewiesen waren und im Tarifjahr tatsächlich anfal-
len. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert ausgeführt,
C-5820/2010
Seite 15
weshalb in ihrem Fall ausnahmsweise von der Regel der Massgeblichkeit
der Datenbasis X-2 abgewichen werden muss. Der Einwand, dass damit
zu tiefe Kosten berücksichtigt würden, weil die Kosten jedes Jahr höher
seien, ist dazu jedenfalls nicht geeignet. Vielmehr entspricht es dem ge-
setzgeberischen Willen, durch ein Abstützen auf vorgängige Daten die
Sparanstrengungen der Spitalbetreiber zu fördern (vgl. BVGE 2012/18
E. 6.2.2 m.w.H.).
7.3 Unter diesen Umständen ist – nicht zuletzt unter Berücksichtigung
des dem Regierungsrat einzuräumenden Ermessens und der Zustim-
mung der PUE zu diesem Vorgehen (vgl. oben E. 6.3) – für die Beurtei-
lung des angefochtenen Tarifs ab 1. Januar 2005 auf die Zahlen für das
Jahr 2003 abzustützen.
8.
8.1 Der Regierungsrat setzte in den Dispositiven der angefochtenen Be-
schlüsse je einen fixen Tarif "für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. De-
zember 2009" fest. Er begründete die Befristung damit, dass er einerseits
vom Bundesrat mit Entscheid vom 30. Januar 2008 angewiesen worden
sei, auf den 1. Januar 2005 einen Tarif festzusetzen, und dass er ande-
rerseits mit Beschluss Nr. 93 vom 27. Januar 2010 für sämtliche im Kan-
ton Bern gelegenen Privatspitäler einen (neuen) Tarif ab dem 1. Januar
2010 festgesetzt habe. Offen und zu regeln bleibe damit der dazwischen
liegende Zeitraum – und dies nur in Bezug auf die neun vom angefochte-
nen RRB betroffenen Krankenversicherer.
8.2 Neben der Aufhebung der angefochtenen Regierungsratsbeschlüsse
zielt ein Teil der Beschwerdeanträge auf die Festsetzung eines Tarifes le-
diglich für das Jahr 2005 und ein anderer auf die Festsetzung von sepa-
raten Tarifen für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009. Die Be-
schwerdeführerin begründet diese Anträge einerseits damit, dass die Par-
teien im Nachgang zum Bundesratsentscheid vom 30. Januar 2008 Ver-
handlungen aufgenommen hätten und sich einig gewesen seien, dass für
jedes Jahr ein Tarif pro Spital verhandelt werde. Es sei auch sinnvoll, nur
für das Jahr 2005 einen Tarif hoheitlich festzulegen und ausgehend von
den entsprechenden Eckwerten die Tarife für die Folgejahre zu vereinba-
ren. Ausserdem sei es willkürlich, einen Tarif, der auf einer veralteten Da-
tenbasis fusse, rückwirkend für mehrere Jahre festzusetzen, zumal damit
eine Berücksichtigung der ständig variierenden Faktoren, auf welchen der
Tarif basiere, namentlich den tatsächlichen Kosten, dem Behandlungs-
C-5820/2010
Seite 16
mix, der Behandlungsdauer und dem Mix zwischen grund- und zusatz-
versicherten Patientinnen und Patienten, ausgeschlossen werde. Weiter
sei es im Interesse beider Tarifpartner, jährlich zu überprüfen, ob der Tarif
noch als KVG-konform zu betrachten sei. Bei einer mehrjährigen rückwir-
kenden Tariffestsetzung werde eine entsprechende Kontrolle und Anpas-
sung KVG-widrig verunmöglicht.
8.3 Der Bundesrat hat in seinem vorgängigen Entscheid vom 30. Januar
2008 den Regierungsrat angewiesen, auf den 1. Januar 2005 einen Tarif
zu genehmigen oder hoheitlich festzusetzen, ohne sich zur Dauer des Ta-
rifs zu äussern.
8.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie sich mit den
Krankenversicherern dahingehend geeinigt habe, zunächst lediglich für
das Jahr 2005 ein Tarif zu vereinbaren bzw. hoheitlich festsetzen zu las-
sen, wäre eine entsprechende, vom Regierungsrat nicht genehmigte Ver-
einbarung nicht verbindlich. Ob eine solche Vereinbarung zustande ge-
kommen ist, braucht somit nicht geprüft zu werden (vgl. BVGE 2012/18
E. 7.2.3 m.w.H.).
8.5 Ein gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG hoheitlich festgesetzter Tarif gilt
grundsätzlich für die Dauer des tarifvertragslosen Zustandes und ist ge-
nerell nicht zu befristen. Das Bundesrecht verpflichtet die Kantonsregie-
rungen nicht dazu, die Geltungsdauer der Tarife im Sinne einer Maximal-
dauer zu befristen oder jährlich neue Tarife festzusetzen, verbietet dies al-
lerdings auch nicht. Nicht mit dem KVG vereinbar ist es hingegen, für ei-
nen OKP-Tarif eine Mindestgeltungsdauer oder eine feste Dauer vorzu-
sehen. Vielmehr steht es den Tarifpartnern jederzeit frei, selbst im Rah-
men eines Beschwerdeverfahrens und auch wenn der Tarif einer (Maxi-
mal-)Befristung unterliegt, Verhandlungen für einen Tarifvertrag aufzu-
nehmen, einen neuen Tarif zu vereinbaren und den entsprechenden Tarif-
vertrag von der Kantonsregierung genehmigen zu lassen – oder beim
Scheitern der Verhandlungen eine neue hoheitliche Tariffestsetzung zu
verlangen. Insbesondere steht es den Parteien auch frei, bereits für das
dem betroffenen Tarifjahr folgende Tarifjahr eine neue Tarifrunde einzulei-
ten. Ein auf Grund einer solchen neuen Tarifrunde vereinbarter und ge-
nehmigter oder hoheitlich festgesetzter Tarif geht dem vorgängig festge-
legten hoheitlichen Tarif vor bzw. tritt an dessen Stelle. Im Übrigen haben
die Vertragsparteien und die für die Tarifgenehmigung und Tariffestset-
zung zuständigen Behörden regelmässig die KVG-Konformität des gel-
tenden Tarifs zu überprüfen. Sollten die Tarifpartner bzw. die zuständigen
C-5820/2010
Seite 17
Behörden feststellen, dass der bisherige Tarif nicht mehr KVG-konform
ist, ist der Tarif entsprechend anzupassen (vgl. BVGE 2012/18 E. 7.3 f.
m.w.H.).
8.6 Dementsprechend war der Regierungsrat vorliegend nicht dazu ver-
pflichtet, nur für das Jahr 2005 einen Tarif festzusetzen oder für jedes
Jahr einen separaten Tarif bzw. eine neue Tarifhöhe festzusetzen. Viel-
mehr war er dazu berechtigt, für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 einen fi-
xen Tarif festzusetzen. Auch eine Maximalbefristung dieses Tarifs bis zum
31. Dezember 2009 ist zulässig. Ein Tarif, der zwingend während fünf
Jahren unverändert gelten würde, würde hingegen in unzulässiger Weise
die vorgeschriebene regelmässige Tarifüberprüfung und eine allfällige
KVG-konforme Tarif-Anpassung verhindern. Vorliegend hat der Regie-
rungsrat eine KVG-konforme Anpassung im Rahmen einer neuen Ver-
handlungsrunde im Dispositiv nicht ausgeschlossen. Er hat in seinen Er-
wägungen sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit neuer Tarifverhandlun-
gen, einer Tarifeinigung und einer Genehmigung eines entsprechenden
Tarifs durch ihn selbst hingewiesen. Dass er nicht zugleich auf die vom
KVG vorgeschriebene Möglichkeit hingewiesen hat, beim Scheitern neuer
Tarifverhandlungen eine hoheitliche Tariffestsetzung beantragen zu kön-
nen, ändert nichts daran, dass auch diese Möglichkeit besteht. In diesem
Sinne hat der Regierungsrat zu Recht für den Zeitraum ab 1. Januar 2005
bis maximal 31. Dezember 2009 je einen einheitlich fixen Tarif festge-
setzt. So steht es den Parteien (unter dem Vorbehalt des Rechtsmiss-
brauchs) frei, für einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2005 unter Beru-
fung auf veränderte Verhältnisse eine neue Tarifrunde einzuleiten, Ver-
tragsverhandlungen aufzunehmen und eine entsprechende Vereinbarung
vom Regierungsrat genehmigen zu lassen oder beim Scheitern der Ver-
handlungen die hoheitliche Festsetzung eines neuen Tarifs auf Grund
veränderter Umstände zu beantragen. Werden hingegen keine Verhand-
lungen aufgenommen bzw. kein entsprechend neuer Tarif genehmigt oder
hoheitlich festgelegt, bleiben die ab 1. Januar 2005 geltenden Tarif bis
zum 31. Dezember 2009 in Kraft (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/18
E. 7.4 f. m.w.H.).
9.
9.1 Der Regierungsrat hat die Tarife auf der Basis des Spitaltaxmodells
der Preisüberwachung berechnet (im Folgenden: Spitaltaxmodell, PUE-
Modell), was er damit begründete, dass Bundesrat und PUE bei der Be-
rechnung von OKP-Spitaltarifen in konstanter Praxis auf dieses Modell
C-5820/2010
Seite 18
abgestützt hätten. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ein Abstützen auf
dieses Modell im vorliegenden Fall unzulässig sei.
Mit Hilfe des PUE-Modells werden die für die Bemessung des OKP-Tarifs
anrechenbaren Betriebskosten bestimmt. Dieses Modell geht von den
tatsächlich für die Leistungserbringung aufgebrachten, transparent aus-
gewiesenen (und belegten) Betriebskosten des stationären Spitalteils aus
und bestimmt den Anteil dieser Kosten, der KVG-konform der OKP be-
lastet werden kann. Dabei werden die anrechenbaren Kosten für die
meisten Positionen unter Berücksichtigung normativer Zu- und Abschläge
ermittelt (vgl. BVGE 2012/18 E. 8.1 ff. m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass für die Berechnung der Ta-
rife zu Lasten der OKP von den tatsächlichen für die entsprechende Leis-
tungserbringung angefallenen Kosten auszugehen ist. Sie bestreitet le-
diglich die Berechnung der standardisierten betriebswirtschaftlichen Kos-
ten in Bezug auf einzelne im PUE-Modell vorgesehene und vorliegend
vorgenommene normative bzw. kalkulatorische "Korrekturen" und rügt,
dass diese zu ungerechtfertigten Kostenkürzungen in der Höhe von 20 %
der effektiven und gemäss Kostenrechnung nachgewiesenen Kosten
führten, die sie nicht anderweitig decken könne. Die nachfolgende Prü-
fung beschränkt sich auf die umstrittenen Punkte, während im Übrigen
kein Anlass besteht, die Berechnung der standardisierten betriebs-
wirtschaftlichen Kosten in Frage zu stellen.
9.2
9.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Regierungsrat zu
Unrecht – statt von den effektiven – von kalkulatorischen Arzthonoraren in
der Höhe von nur Fr. 1'548.- pro Austritt ausgegangen sei.
9.2.2 Der Regierungsrat begründete dieses Vorgehen damit, dass die tat-
sächlichen Arzthonorarkosten in den Kostenrechnungen der vorliegend
betroffenen Kliniken für das Jahr 2003 nicht ausgewiesen worden seien.
Er sei daher den Empfehlungen der PUE vom 12. März 2007, welche
diese in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2010 bestätigt habe, ge-
folgt, welchen Wert die PUE wiederum dem zwischen santésuisse und
dem Verband der Privatspitäler des Kantons Bern (VPSB) abgeschlosse-
nen Tarifvertrag vom 20. November 2004 entnommen hat (vgl. die Stel-
lungnahme der PUE vom 15. Januar 2010 in RR7/L3).
C-5820/2010
Seite 19
Gemäss eigenen Angaben verfügen die beiden Kliniken über keine Infor-
mationen betreffend die Belegarzthonorare 2003, da ihre Belegärzte nicht
über sie abgerechnet und die Krankenversicherer die Aufteilung zwischen
Grundversicherung und Zusatzversicherung vorgenommen hätten (vgl.
die "Erläuterungen zu den eingereichten Daten 2003" in RR7/L4). Sie
macht geltend, dass der Vergleich mit den öffentlichen Spitälern zeige,
dass die direkten und indirekten Arztkosten ca. Fr. 2'100.- pro Fall aus-
machten, wobei ihre Belegärzte, anders als in öffentlichen Spitälern an-
gestellte Ärzte, auch die gesamten indirekten Kosten zu tragen hätten.
Ausserdem sei der kalkulatorische Betrag wesentlich tiefer als eine nach
TARMED berechnete Entschädigung, was kaum begründbar sei. Beide
Einwände werden nur pauschal erhoben und nicht substantiiert. Die Be-
schwerdeführerin hat denn auch in ihrer der Beschwerde beigelegten Ta-
rifbestimmungstabelle den von Regierungsrat und PUE verwendeten kal-
kulatorischen Wert für die Arzthonorare eingesetzt.
9.2.3 Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kei-
nen Anlass dafür, in das vom Regierungsrat unter Berufung auf die Be-
rechnungen der PUE ausgeübte Ermessen einzugreifen, soweit er auf die
besagten kalkulatorischen Arzthonorare abgestützt hat (vgl. BVGE
2012/18 nicht publizierte E. 9).
9.3
9.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass als Anlagenutzungs-
kosten nicht die vom Regierungsrat eingesetzten normativen Kosten,
sondern die höheren, tatsächlich angefallenen Kosten für die Tarifbildung
zu berücksichtigen seien.
9.3.2 Unbestritten ist, dass Investitionskosten bei Privatspitälern ohne öf-
fentliche Betriebsbeiträge anrechenbar sind, soweit sie – wie vorliegend –
nicht von der öffentlichen Hand nach dem Recht des zuständigen kanto-
nalen oder kommunalen Gemeinwesens zu tragen sind (für die Definition
von Investitionskosten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG vgl. BVGE
2012/18 E. 10.2 m.w.H.).
9.3.3 Die geltend gemachten Investitionskosten dürfen nicht unbesehen
für die Tarifberechnung herangezogen werden. Vielmehr beinhaltet eine
betriebswirtschaftliche Bemessung der Tarife in jedem Fall eine Wirt-
schaftlichkeitsbeurteilung der Leistungserbringung (Art. 43 Abs. 4 und 6
KVG). Es ist daher für die geltend gemachten Kosten eine Angemessen-
C-5820/2010
Seite 20
heitsprüfung vorzunehmen, wobei rechtsprechungsgemäss das ganze
Konto 44 (Aufwand für Anlagenutzung) einer Plausibilisierung anhand der
normativen Investitions- und Grundstückskosten gemäss Spitaltaxmodell
der Schweizerischen Vereinigung der Privatkliniken (SVPK) und der Me-
dizinal-Kommission UVG (MTK) für die UVG-Patienten und -Patientinnen
(SVPK/MTK-Spitaltaxmodell) zu unterziehen ist, wobei praxisgemäss die
Anrechnung einer Toleranzmarge von 5% auf den normativen Anlagenut-
zungskosten erfolgt. Dieser Vorgang stellt eine behelfsmässige Plausibili-
sierung und nicht einen Benchmarking-Ansatz dar (vgl. BVGE 2012/18
E. 10.3 m.w.H).
9.3.4 Der Regierungsrat hat in den angefochtenen Entscheiden je eine
der bundesrätlichen Praxis entsprechende Angemessenheitsprüfung der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anlagenutzungskosten
vorgenommen. Unter Berücksichtigung der Toleranzmarge von 5 % resul-
tieren seines Erachtens für die Klinik A._______ normative Anlagenut-
zungskosten in der Höhe von Fr. 2'395'597.-, während die Beschwerde-
führerin kalkulatorische Anlagenutzungskosten in der Höhe von
Fr. 6'933'720.- geltend macht. Für die Klinik B._______ setzte der Regie-
rungsrat normative Anlagenutzungskosten in der Höhe von Fr. 1'021'778.-
ein, während die Beschwerdeführerin Anlagenutzungskosten in der Höhe
von Fr. 2'163'301.- geltend macht.
9.3.5 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die verwendeten Normwer-
te für sie als Privatspital keine Bedeutung hätten und ausserdem veraltet
seien, was zu einer ungerechtfertigten Kürzung der berücksichtigten Be-
triebskosten führe. Diese Tatsache habe auch die SwissDRG AG erkannt.
Deshalb sei die Wirtschaftprüfungsgesellschaft KPMG beauftragt worden,
ein Modell zur korrekten Anrechnung der betrieblichen Investitionen zu
erarbeiten. Verschiedene Kantone, so auch der Kanton Bern, rechneten
mit mindestens 12 % der Kosten (vgl. Beschwerde S. 26). In den Ver-
handlungen im Zusammenhang mit SwissDRG habe sich zudem gezeigt,
dass H+ einen noch höheren Investitionszuschlag für notwendig erachte
(vgl. Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin S. 14).
9.3.6 Dem hält der Regierungsrat entgegen, dass es sich bei dem besag-
ten Investitionszuschlag von 12 % um eine Annahme der GEF BE für die
Zeit ab 2012 handle, um eine kalkulatorische mögliche Grösse für die Ta-
riffindung für den Zeitraum ab Inkrafttreten der neuen Spitalfinanzierung.
Von einem Mindestwert sei diesbezüglich ausserdem nie die Rede gewe-
sen (vgl. Vernehmlassung S. 7, 10).
C-5820/2010
Seite 21
9.3.7 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die in E. 9.3.3 erwähnten
Normwerte auf einem von der Schweizerischen Vereinigung der Privatkli-
niken mitbegründeten Spitaltaxmodell beruhen, also sehr wohl auf Privat-
kliniken anwendbar sind und in der Rechtsprechung auch auf Privatspitä-
ler angewandt wurden (vgl. BVGE 2012/18 E. 10.5 m.w.H.). Den Einwand
der veralteten Normwerte erhebt die Beschwerdeführerin lediglich pau-
schal, ohne ihn genauer zu substantiieren. Insbesondere kann in Werten,
wie sie in Hinblick auf die neue Spitalfinanzierung in Betracht gezogen
werden, keine entsprechende Substantiierung erkannt werden. Selbst
wenn der Kanton Bern teilweise einen Investitionszuschlag von 20 % ge-
rechtfertigt erachten und damit rechnen würde, was vom Regierungsrat
bestritten wird, wäre auch darin keine ausreichende Substantiierung zu
erkennen (vgl. Beschwerde S. 40, Vernehmlassung S. 10, Schlussbe-
merkungen der Beschwerdeführerin S. 14).
9.3.8 Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anlagenut-
zungskosten für beide Kliniken höher sind als der plausibilisierte und um
die 5 %-Toleranzmarge erhöhte Wert gemäss SVPK/MTK-
Spitaltaxmodell, dessen korrekte Berechnung die Beschwerdeführerin
nicht bestreitet, hat der Regierungsrat in Übereinstimmung mit der PUE
somit zu Recht jeweils auf den letztgenannten Wert abgestellt.
9.4
9.4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zulässigkeit der Ausschei-
dung von Kosten für Lehre und Forschung, wie sie der Regierungsrat mit-
tels eines normativen Abzugs von 5 % vorgenommen hat.
9.4.2 Nach Art. 49 Abs. 1 KVG sind die Kosten für Lehre und Forschung
von den auf die Pauschalen anrechenbaren Kosten abzuziehen. Die De-
finition der Lehre und Forschung gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG in Art. 7 VKL
entspricht im Wesentlichen der bundesrätlichen Praxis wonach von einem
weiten Begriff der Lehre und Forschung auszugehen ist. Ein Abzug für
Lehre ist immer vorzunehmen, wenn Angestellte gemäss Pflichtenheft
zumindest während eines Teils ihrer Arbeitszeit als Ausbildnerin oder
Ausbildner tätig sind. Abzuziehen sind jeweils die effektiven Kosten für
Lehre und Forschung, sofern diese bekannt sind; anderenfalls sind nor-
mative Abschlagssätze anzuwenden. Sind die Kosten für Lehre und For-
schung nicht ausgewiesen, kommen praxisgemäss folgende, nach Spi-
talgrösse und -typ abgestufte Abzüge zur Anwendung: bei Universitätsspi-
tälern 25 %, bei mittelgrossen und grossen Spitälern (über 125 Betten)
C-5820/2010
Seite 22
5 %, bei Spitälern mit 75 - 124 Betten 2 % und bei kleineren Spitälern
1 %. Die Pauschalabzüge für Lehre und Forschung stellen lediglich ein
Korrektiv dar, welches anzuwenden ist, wenn die Spitäler ihrer Pflicht, die
effektiven Kosten auszuscheiden, nicht nachgekommen sind. Daher sind
an die Berechnungen der Pauschalabzüge keine sehr differenzierten An-
forderungen zu stellen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin finden vorliegend die Bestimmungen betreffend die per 1. Januar
2012 in Kraft getretene Spitalrevision keine Anwendung (vgl. oben E. 6.4)
und es kann aus diesen Bestimmungen auch nichts hergeleitet werden,
das die dargelegte Umschreibung der massgeblichen Kosten für Lehre
und Forschung als unzutreffend erscheinen liesse (vgl. zum Ganzen
BVGE 2012/18 E. 11.2 m.w.H.).
9.4.3 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die beiden
Kliniken Aus- und Weiterbildung im Sinne der bundesrätlichen Praxis und
der VKL betrieben und die entsprechenden Kosten nicht separat ausge-
wiesen haben. Letzteres begründet sie damit, dass die (nicht universitä-
ren) Aus- und Weiterbildungskosten zu den anrechenbaren Kosten gehör-
ten, da damit produktive Leistungen verbunden und daher nicht auszu-
scheiden seien. Dabei verkennt sie, dass die auszuschliessenden Kosten
nicht seitens der Personen ansetzen, welche aus- oder weitergebildet
werden (Lernende), sondern bei den Personen, die aus- oder weiterbil-
den (Lehrende). Dass dem Lernaufwand der Lernenden auch eine gewis-
se produktive Leistung gegenübersteht, wird von diesem Modell nicht in
Frage gestellt. Es spielt damit auch keine Rolle, ob die aus- und weiter-
bildenden Personen daneben produktive Tätigkeiten im Sinne der OKP
ausüben oder nur als Aus- bzw. Weiterbildende angestellt bzw. beauftragt
werden. In beiden Fällen werden die Kosten nicht von der OKP getragen
(vgl. BVGE 2012/18 E. 11.3 m.w.H.).
9.4.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Kliniken von
Bund und Kanton dazu aufgefordert bzw. verpflichtet würden, Ausbildung
zu betreiben, und es nicht sein könne, dass sie die entsprechenden Kos-
ten nicht auf die OKP abwälzen könne (vgl. aber unten E. 9.4.7). Dabei
verkennt sie, dass vorliegend nur zu prüfen ist, ob diese Kosten von der
OKP zu tragen sind, was Gesetz und Verordnung klar verneinen. Inwie-
fern die Beschwerdeführerin auf Grund ausserhalb der OKP liegender
Bestimmungen oder Vorgaben verpflichtet ist, Ausbildung zu betreiben
und wer für die entsprechenden Kosten aufzukommen hat, ist hier nicht
zu prüfen (vgl. BVGE 2012/18 E. 11.4).
C-5820/2010
Seite 23
9.4.5 Da die Klinik A._______ im Jahr 2003 effektiv 93 OKP-Betten be-
trieb (vgl. Erhebungsformular KTR 2003 [in RR7/L4], E-Mail vom 10. No-
vember 2009 [act. 23], Beschwerde S. 34), haben der Regierungsrat und
die PUE in Bezug auf diese Klinik somit grundsätzlich zu Recht unter dem
Titel Lehre und Forschung einen Abzug von 2 % vorgenommen.
9.4.6 Da die Klinik B._______ im Jahr 2003 effektiv 51 OKP-Betten be-
trieb (vgl. Erhebungsformular KTR 2003 [in RR7/L4], E-Mail vom 10. No-
vember 2009 [act. 23], Beschwerde S. 44), haben der Regierungsrat und
die PUE in Bezug auf diese Klinik somit grundsätzlich zu Recht unter dem
Titel Lehre und Forschung einen Abzug von 1 % vorgenommen.
9.4.7 Tatsächlich hat auch die Beschwerdeführerin in ihrer Tarifkalkulati-
on, welche sie der regierungsrätlichen Kalkulation gegenüberstellt, für
beide Kliniken denselben prozentualen Abzug für Lehre und Forschung
eingetragen, wie der Regierungsrat. Sie macht allerdings geltend, dass
sie vom Kanton jährlich eine sogenannte Ausbildungsentschädigung er-
halte. Diese Vergütung – die Beschwerdeführerin setzt in ihrer Tarifkalku-
lation dafür betreffend die Klinik A._______ Fr. 186'016.- und für die Klinik
B._______ Fr. 23'389.- ein – werde kostenmindernd im Bereich der Per-
sonalkosten verbucht und müsste somit vom pauschalen Abzug von 5 %
subtrahiert werden (vgl. Beschwerde S. 43, 46).
Diese Ausbildungsentschädigung für das Jahr 2003 hat die Beschwerde-
führerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Es handelt
sich somit um eine neue Tatsachenbehauptung, für welche nicht erst der
angefochtene Regierungsratsbeschluss Anlass gibt, weshalb sie im Sinne
von Art. 53 Abs. 2 Bst. a erster Satz KVG unzulässig und vorliegend nicht
zu beachten ist.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerde-
führerin diese Behauptung weder substantiiert noch belegt. Da sie die
Kosten für Lehre und Forschung nicht ausgewiesen hat, ist es auch nicht
möglich, die geltend gemachten konkreten Ausbildungsentschädigungen
gegenüber den Pauschalabzügen abzugrenzen. Auch aus diesem Grund
wären die Ausbildungsentschädigungen nicht weiter beachtlich.
Somit hat der Regierungsrat unter dem Titel Lehre und Forschung zu
Recht die gesamten 2 % (Klinik A._______) bzw. 1 % (Klinik B._______)
abgezogen.
C-5820/2010
Seite 24
9.5
9.5.1 Nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören gemäss Art. 49 Abs. 1
KVG Betriebskostenanteile aus Überkapazität. Ob in einem Spital Über-
kapazitäten bestehen, beurteilt sich aufgrund der Bettenbelegung. Dabei
wird der Auslastungsschwellenwert für Akutspitäler mit Notfallstation – wie
es die beiden vorliegend betroffenen Kliniken sind – auf 85 % festgelegt
(vgl. BVGE 2012/18 E. 12 m.w.H.).
Diesem Auslastungsschwellenwert hat der Regierungsrat im angefochte-
nen RRB für die Klinik A._______ eine effektive Bettenauslastung von
99 % gegenüber gestellt. Aus der Division der Anzahl tatsächlicher
Pflegetage (33'555) durch die Anzahl maximal möglicher Pflegetage
(33'945 [= 93 Betten x 365 Tage]) resultiert eine Bettenauslastung von
98.9 % bzw. gerundet 99 %.
Für die Klinik B._______ ist der Regierungsrat von einem effektiven Bet-
tenbelegungsgrad von 69 % ausgegangen. Aus der Division der Anzahl
tatsächlicher Pflegetage (12'868) durch die Anzahl maximal möglicher
Pflegetage (18'615 [= 51 Betten x 365 Tage]) resultiert eine Bettenauslas-
tung von 69.1 % bzw. gerundet 69 %.
9.5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet weder den Grundsatz, dass
Überkapazitäten nicht von der OKP zu finanzieren sind, noch die vom
Regierungsrat angenommenen Bettenauslastungswerte für das Jahr
2003. Die von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Klinik B._______
angerufenen Bettenauslastungswerte ab Jahre 2004 bleiben ohne Rele-
vanz (vgl. oben E. 7.3).
9.5.3 Unbestritten ist ebenfalls, dass der Regierungsrat angesichts einer
Bettenauslastung von 99 % für die Klinik A._______ zu Recht keinen Ab-
zug wegen Überkapazitäten vorgenommen hat.
9.5.4 Für die Klinik B._______ macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass nur zwischen der Bettenauslastung und den Investitionskosten ein
Zusammenhang bestehe, nicht auch zwischen der Bettenauslastung und
den Betriebskosten. Diese Argumentation ist nicht neu und vermag ein
Abweichen von der gefestigten Praxis nicht zu rechtfertigen (vgl. BVGE
2012/18 E. 12.4 m.w.H.). Zu den betroffenen Betriebskosten gehören im
Übrigen – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin – auch die
(tarifrelevanten) Honorare der Belegärzte.
C-5820/2010
Seite 25
9.5.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ein gestützt auf
die Bettenauslastung erfolgender Abzug wegen Überkapazitäten dazu
führen könne, dass selbst ein Spital, das unter den Benchmark-Werten
vergleichbarer Spitäler liege, zusätzlich einer ungerechtfertigten Kürzung
unterworfen werde, verkennt sie, dass das Benchmarking eine andere
Stossrichtung als der Abzug von Überkapazitäten im Sinne von Art. 49
Abs. 1 KVG hat, weshalb es durchaus dazu kommen kann und zulässig
ist, dass neben dem Benchmarking zusätzlich die Überkapazitäten an-
hand der Bettenbelegung ermittelt und abgezogen werden (vgl. BVGE
2012/18 E. 12.4 m.w.H.).
9.5.6 Die Beschwerdeführerin macht nicht substantiiert geltend, dass die
von ihr angegebene Anzahl effektiv betriebener stationärer OKP-Betten
unzutreffend sei. Auf ihre Kritik, dass das PUE-Modell dem Umstand nicht
Rechnung trage, dass stationäre Infrastruktur auch für teilstationäre Pati-
enten in Anspruch genommen werde, ist daher nicht weiter einzugehen.
9.5.7 Dementsprechend hat der Regierungsrat in Bezug auf die Klinik
B._______ zu Recht einen Abzug für Überkapazitäten vorgenommen,
dessen Berechnung von der Klinik nicht in Frage gestellt wurde.
9.6 Der Regierungsrat hat in Übereinstimmung mit der PUE in Bezug auf
beide Kliniken wegen den (nicht separat ausgewiesenen) Mehrkosten für
die Behandlung von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten einen
Abzug in der Höhe von je 2 % vorgenommen – unter Ausschluss der
Arzthonorare für Zusatzversicherte. Ausgehend von den aktenkundigen
Zusatzversichertenanteilen von 55 % für die Klinik A._______ und 30 %
für die Klinik B._______ hat er die diesbezügliche Rechtsprechung kor-
rekt angewandt (vgl. BVGE 2012/18 E. 13 m.w.H.). Die grundsätzliche
Zulässigkeit dieses Abzugs wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
bestritten. Da sie die Mehrkosten für die zusatzversicherten Patienten
nicht transparent und nachvollziehbar separat ausgewiesen hat, bleibt es
ohne Relevanz, ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende Aus-
scheidung hätte belegen können (vgl. Beschwerde S. 45).
9.7 Der Regierungsrat hat unter dem Titel "gewichtete Teuerung" die an-
rechenbaren Kosten für die Klinik A._______ um 1.03 % und für die Klinik
B._______ um 1.06 % heraufgesetzt. Im Ergebnis anerkennt die Be-
schwerdeführerin diese Teuerung für das Jahr 2004 (vgl. Beschwerde
S. 46). Mit ihrer Rüge, dass der Regierungsrat zu Unrecht lediglich die
C-5820/2010
Seite 26
Teuerung für das Jahr 2004 und nicht auch für die Folgejahre berücksich-
tigt habe, dringt sie nicht durch (vgl. BVGE 2012/18 E. 14 m.w.H.).
9.8 Im Sinne eines Zwischenresultats ist somit festzuhalten, dass der Re-
gierungsrat zu Recht im angefochtenen Beschluss die umstrittenen Ab-
züge bzw. normativen Korrekturen vorgenommen hat, deren Berechnung
nicht substantiiert bestritten wurde (vgl. auch S. 46 der Beschwerde). Er
ist somit grundsätzlich zu Recht von im Rahmen der Tariffestsetzung an-
rechenbaren Kosten in der Höhe von Fr. 60'373'465.- für die Klinik
A._______ und Fr. 15'961'212.-. für die Klinik B._______ ausgegangen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet den vom Regierungsrat für
beide Kliniken festgesetzten Kostendeckungsgrad von 90 % im Grund-
satz und beantragt eine Deckung zu 96 % bzw. 100 %. Sie begründet
dies zur Hauptsache damit, dass ihre Daten völlig transparent seien und
es keinen Anlass für Zweifel betreffend die dem Spital effektiv entstande-
nen Kosten gebe. Insbesondere habe sie anlässlich des Tariffestset-
zungsverfahrens alle verlangten Unterlagen wie Kostenstellenrechnung,
Kostenträgerrechnung und Nebenbücher wie Anlagebuchhaltung mit dem
Ausweis der kalkulatorischen Nutzungskosten vorgelegt. Weiter verfüge
sie über eine Einzelleistungserfassung und könne Einzel- und Gemein-
kosten in der Kostenstellen- und der Kostenträgerrechnung transparent
ausweisen.
10.2 Die Spitäler sind gehalten, nebst der Leistungsstatistik eine Be-
triebsabrechnung vorzulegen, welche die Kostenrechnung (bestehend
aus der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung) sowie
die Ermittlung des Betriebserfolges umfasst. Die Ermittlung der Kosten
und die Erfassung der Leistungen müssen gemäss den Vorgaben der
VKL bzw. der darin kodifizierten Rechtsprechung erfolgen. Legt ein Spital
eine gute Kostenstellenrechnung sowie eine vollständige, qualitativ gute,
ausreichend detaillierte Kostenträgerrechnung (inkl. Leistungserfassung)
vor, ist die Kostentransparenz vollständig gegeben. Bei ungenügender
Kostentransparenz (Intransparenz der Kostendaten) besteht die Gefahr,
dass die Spitalpauschalen mehr als das gesetzlich vorgesehene Maxi-
mum der zulasten der OKP abrechenbaren Kosten decken. Wenn die
Transparenz nicht genügt, wird ein Abzug beim Kostendeckungsgrad vor-
genommen, dessen Höhe von den der Tarifberechnung im Einzelfall zu
Grunde liegenden Unterlagen und deren Qualität abhängt. Der Kostende-
C-5820/2010
Seite 27
ckungsgrad bewegt sich bei Privatspitälern, welche nicht öffentlich sub-
ventioniert werden zwischen 85 % und 96 %: 85 %, wenn nur eine Kalku-
lation besteht und die vorgelegten Unterlagen rudimentär sind; 92 %,
wenn eine Finanzbuchhaltung, eine Kalkulation und eine Kostenstellen-
rechnung von guter Qualität vorliegen; 96 %, wenn eine – allerdings noch
nicht restlos genügende – Kostenträgerrechnung vorgelegt wird (vgl.
BVGE 2012/18 vom 6. Juli 2012 E. 16.4 f. m.w.H.).
10.3 Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, sich für die Bemessung des
Kostendeckungsgrades ausserhalb dieses Rahmens zu bewegen. Zur
Beurteilung des für den Kostendeckungsgrad vorzunehmenden Abzuges
sind somit die Qualität und Transparenz der im vorliegenden Fall das Jahr
2003 betreffenden und aktenkundigen Daten zu bewerten. Ausser Be-
tracht fallen Daten, welche andere Jahre betreffen und/oder von der Be-
schwerdeführerin nicht eingereicht wurden. Dies gilt insbesondere für all-
fällige weitere Daten betreffend das Jahr 2003, zu deren Einreichung die
Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mehrfach aufgefordert und mittels
Verfügung verpflichtet wurde. Dass die Beschwerdeführerin, wie sie be-
hauptet, im vorinstanzlichen Verfahren mehr als die im Beschwerdever-
fahren aktenkundigen Daten eingereicht hat, ist nicht ersichtlich. Für die
Beurteilung der Datentransparenz und des daraus resultierenden Kos-
tendeckungsgrades ist somit auf die Unterlagen abzustellen, welche die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. August 2009 eingereicht hat.
10.4 Die Begründung des Regierungsrats und der PUE für den auf 90 %
festgesetzten Kostendeckungsgrad beruht im Wesentlichen darauf, dass
im vorgängigen bundesrätlichen Beschwerdeverfahren für die vorliegend
betroffenen Kliniken (lediglich) eine "Gesamtübersicht sowie Berichtigung
/ Abgrenzung von Finanzbuchhaltung und Betriebsbuchhaltung BE" und
eine Aufstellung "Betriebsspezifische Daten zur Klinik" eingereicht wurden
(vgl. den vorinstanzlichen Ordner "Verfahrensakten zu den RRB 1734-
1744 vom 20.9.2006 sowie zum Bundesratsbeschluss vom 30.1.2008"
[RR3] L15 Bl. 44-48), und darauf, dass seither die Datentransparenz nicht
verbessert worden sei (für den chronologischen Ablauf und eine detaillier-
tere Herleitung dieser Schlussfolgerung vgl. BVGE 2012/18 E. 16.7).
In den dem Gericht vorliegenden Vorakten befinden sich für die beiden
Kliniken je neben einer Tarifkalkulation (Beschwerde S. 46) die folgenden
Unterlagen für das Jahr 2003: einerseits, wie schon im vorgängigen bun-
desrätlichen Beschwerdeverfahren eine "Gesamtübersicht sowie Berich-
tigung / Abgrenzung von Finanzbuchhaltung und Betriebsbuchhaltung"
C-5820/2010
Seite 28
(Kostenartenrechnung), und ein "Erhebungsformular KTR 2003"; ande-
rerseits neu eine Kostenstellenrechnung für die Hauptkostenstellenrech-
nung stationär, ein "Beispiel Ausscheidung ambulante/teilstationäre Kos-
ten für Abteilungen mit Patienten von unterschiedlicher Aufenthaltsart"
und eine Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung zur Rechnungsle-
gung 2003. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen
bewirken für keine der beiden Kliniken gegenüber dem bundesrätlichen
Beschwerdeverfahren eine relevante Verbesserung der Datentransparenz
und rechtfertigen keinen Kostendeckungsgrad von über 90 %, was im
Resultat auch der Stellungnahme der PUE im Beschwerdeverfahren ent-
spricht.
10.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
daraus, dass seitens der Kliniken vor dem Jahr 2005 keine Differenzie-
rung der zulasten der OKP und der zulasten der Zusatzversicherungen
angefallenen Kosten vorgenommen, sondern diese den Krankenversiche-
rern überlassen wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. BVGE
2012/18 E. 16.9).
10.6 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist die Reduk-
tion des Kostendeckungsgrades infolge intransparenter Datenlage in Be-
zug auf alle Kosten vorzunehmen, nicht nur in Bezug auf jene Kosten,
welche nicht detailliert zugewiesen werden können (vgl. BVGE 2012/18
E. 16.10 m.w.H.).
10.7 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ein in Bezug auf die
gesamten Kosten erfolgender Intransparenzabzug stelle dort eine doppel-
te Bestrafung dar, wo er sich auf Kosten beziehe, die bereits einem Pau-
schalabzug gemäss Spitaltaxmodell unterzogen worden seien (wegen
unzureichender Ausscheidung der Patientenkategorien bzw. der Kosten
für Lehre und Forschung sowie zur Plausibilisierung von Anlagenut-
zungskosten/Investitionen). Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass
das Vorliegen entsprechender Kosten bzw. eines bestimmten Korrektur-
bedarfs zu vermuten und für deren Berücksichtigung behelfsmässig ein
geschätzter Abzug vorzunehmen ist, was keine Sanktionierung der
Datenintransparenz darstellt (vgl. BVGE 2012/18 E. 16.11 m.w.H.).
10.8 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin könnte sie,
selbst dann, wenn ein aussagekräftiges Benchmarking durchgeführt und
für sie günstig ausfallen würde, nicht verlangen, dass deswegen von ei-
C-5820/2010
Seite 29
nem Intransparenzabzug abgesehen werde (vgl. BVGE 2012/18 E. 16.2
m.w.H.; vgl. auch unten E. 11.2).
10.9 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Rügen betreffend die Fest-
setzung des Kostendeckungsgrades somit nicht durch. Der Regierungsrat
hat den Kostendeckungsgrad für die vorliegend betroffenen Kliniken somit
zu Recht auf 90 % festgesetzt.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass bei Berücksich-
tigung der vom Regierungsrat als anrechenbar befundenen Kosten für die
Tarifbildung, die ihr für die OKP-Leistungserbringung entstehenden Kos-
ten nicht vollständig gedeckt würden. Dazu dürfe es aber nicht kommen,
da sie die ungedeckten Kosten nicht auf Dritte abwälzen könne.
11.1.1 Es ist unbestritten, dass die öffentliche Hand die Beschwerdefüh-
rerin nicht unterstützt und namentlich nicht für allfällige durch den OKP-
Tarif nicht gedeckte Kosten aufkommt. Soweit eine private Klinik keine
Kantonsbeiträge erhält, besteht mangels Anwendbarkeit der 50-Prozent-
Regel im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 2 KVG allerdings grundsätzlich
Anspruch auf eine Taxe, welche (maximal) 100 Prozent der anrechenba-
ren Kosten deckt, wozu auch die die allgemeine Abteilung betreffenden
Investitionskosten zu zählen sind. Damit sieht das Gesetz bereits einen
Mechanismus vor, der seitens der Kostendeckung für einen Ausgleich
zwischen den öffentlich und öffentlich subventionierten und den Privatspi-
tälern sorgt. Daraus, dass die Beschwerdeführerin durch die öffentliche
Hand nicht unterstützt wird, lässt sich somit nicht ableiten, dass das PUE-
Modell nicht auf die vorliegend betroffenen Kliniken angewandt werden
dürfte (vgl. BVGE 2012/18 E. 17.2.2 m.w.H.).
11.1.2 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht,
steht ihr die Möglichkeit offen, ohne Verletzung des Tarifschutzes gemäss
Art. 44 Abs. 1 KVG durch das Erbringen von OKP-Leistungen auf der
(Halb-)Privatabteilung Mehreinkünfte zu generieren, die z.B. zur Querfi-
nanzierung einer allfälligen Unterdeckung in der allgemeinen Abteilung
verwendet werden können (vgl. BVGE 2012/18 E. 17.3.2 m.w.H.). Da
2003 rund 55 % der Pflegetage der Klinik Beau-Seite und 30 % der
Pflegetage der Klinik auf Zusatzversicherte entfielen, bestand diesbezüg-
lich ein erhebliches Potenzial.
C-5820/2010
Seite 30
11.1.3 Es steht den vorliegend betroffenen Kliniken weiter frei, ein erheb-
liches zusätzliches Einkommen zu generieren, indem sie über den Leis-
tungsumfang der OKP hinausgehende Leistungen erbringen, die zusätz-
lich zu den KVG-Tarifen in Rechnung gestellt, aber nicht von der OKP be-
zahlt werden dürfen (vgl. BVGE 2012/18 E. 17.5 m.w.H.).
11.1.4 Die Beschwerdeführerin moniert, dass es ihr aus finanziellen
Gründen nicht möglich gewesen sei, zur Deckung der im stationären Be-
reich entstehenden Lücken auf Einnahmen im ambulanten Bereich zu-
rückzugreifen. Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da eine
solche Quersubventionierung als KVG-widrig nicht vorgenommen werden
dürfte (vgl. BVGE 2012/18 E. 17.4).
11.1.5 Ihre Behauptung, dass mit der Anwendung des vom Regierungsrat
festgesetzten Tarifs der Konkurs der vorliegend betroffenen Kliniken vor-
programmiert sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter substanti-
iert.
11.1.6 Die Beschwerdeführerin dringt somit mit ihrer Rüge, dass die um-
strittenen OKP-Tarife nicht so tief festgesetzt werden dürften, weil sie die
bei dessen Anwendung nicht gedeckten Kosten nicht auf Dritte abwälzen
könne, nicht durch.
11.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Regierungsrat
hätte eine Wirtschaftlichkeitsüberprüfung mittels Benchmarking durchfüh-
ren müssen. Daraus wäre ersichtlich geworden, dass die Fallkosten in
den öffentlichen Spitälern des Kantons Bern erheblich höher seien als in
der Klinik B._______, weshalb der für diese festgesetzte Tarif zu tief aus-
gefallen und zu korrigieren sei. Damit verkennt sie, dass sich aus einem
Betriebsvergleich im Sinne von Art. 49 Abs. 7 KVG kein Anspruch auf Er-
höhung des Tarifs wirtschaftlich betriebener Kliniken ableiten lässt (vgl.
BVGE 2012/18 E. 18 m.w.H.).
11.3 Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf die umstrittenen Tarife nicht
auf einen bestimmten Tarif vertrauen durfte, bevor dieser rechtskräftig
festgesetzt wurde, kann sie sich diesbezüglich nicht erfolgreich auf den
Grundsatz von Treu und Glauben berufen (vgl. BVGE 2012/18 nicht pub-
lizierte E. 19.1).
11.4 Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin ist die Versi-
chertenstruktur der betroffenen Krankenversicherer für die Bestimmung
des KVG-konformen Tarifs ohne Relevanz (vgl. BVGE 2012/18 E. 19.2).
C-5820/2010
Seite 31
12.
12.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die vom Regierungsrat
vorgenommene Festsetzung einer Tagespauschale. Stattdessen bean-
tragt sie primär die Anwendung des BFP-Modells und die Festsetzung ei-
ner entsprechenden Baserate, sekundär die Festsetzung von Fachge-
bietspauschalen und zuletzt die Festsetzung (irgend-)eines Tarifs, der die
nachgewiesenen Kosten vollständig decke.
12.2 Die Rechtsprechung räumt der Vorinstanz im Rahmen der Tariffest-
setzung ein erhebliches Ermessen ein, insbesondere auch in Bezug auf
die verschiedenen Tarifgestaltungsmöglichkeiten, soweit die Zielsetzung
einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen
Versorgung zu möglichst günstigen Kosten gewahrt bleibt. Dies gilt umso
mehr, wenn die PUE die Regelung der Kantonsregierung – wie hier –
stützt. So kann die Kantonsregierung im Rahmen der hoheitlichen Tarif-
festsetzung z.B. auch ein neues Tarifmodell einführen, ohne sich dafür mit
den Versicherern vorgängig ins Einvernehmen zu setzen. Eine besondere
Zurückhaltung ist in Bezug auf die Aufhebung eines ganzen Tarifmodells
auszuüben und eine solche lediglich im Sinne eines letzten Mittels vorzu-
behalten (vgl. BVGE 2012/18 E. 21.4 m.w.H.).
Tagespauschalen haben im KVG-Tarifwesen eine lange Tradition und
wurden in der Rechtsprechung immer wieder bestätigt. Dass die Festset-
zung von Tagespauschalen vorliegend eine qualitativ hochstehende und
zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kos-
ten verunmöglichen würde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Bundes-
verwaltungsgericht im parallelen Verfahren den Regierungsrat des Kan-
tons Bern in seinem Entscheid geschützt, Tagespauschalen festzusetzen
(vgl. BVGE 2012/18 E. 21.4 ff.).
Selbst wenn das BFP-Modell oder Fachgebietspauschalen gegenüber ei-
nem Tagespauschaltarif bestimmte Vorteile haben sollten, sind auch aus
der ausführlichen Argumentation der Beschwerdeführerin keine Gründe
dafür ersichtlich, in das erhebliche Ermessen der Vorinstanz einzugreifen
und – vom parallelen Präzedenzfall abweichend – einen entsprechenden
Tarifsystemwechsel vorzuschreiben.
12.3 Da die Beschwerdeführerin selber erklärt, die von ihr thematisierten
Probleme, die bei einer Rückabwicklung unter Anwendung unterschiedli-
C-5820/2010
Seite 32
cher Tarifsysteme und Tarifhöhen auftreten könnten, seien nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens, ist darauf nicht weiter einzugehen.
12.4 Der Entscheid des Regierungsrates einen Tagespauschaltarif fest-
zusetzen, ist somit zu schützen.
In Bezug auf die Klinik A._______ hat der Regierungsrat – ausgehend
von anrechenbaren Kosten in der Höhe von Fr. 60'373'465.- und 33'555
Pflegetagen (somit Fr. 1'799.24 pro Pflegetag) und einem Kostende-
ckungsgrad von 90 % (somit Fr. 1'619.32) – die Tageschpauschale (inkl.
Arztleistungen) zu Recht auf Fr. 1'619.- festgesetzt. Die Beschwerde ist in
Bezug auf die Klinik A._______ somit, soweit die Beschwerdegegnerin-
nen 1-8 betroffen sind, abzuweisen.
In Bezug auf die Klinik B._______ hat der Regierungsrat – ausgehend
von anrechenbaren Kosten in der Höhe von Fr. 15'961'212.-, 12'868
Pflegetagen (somit Fr. 1'240.38 pro Pflegetag) und einem Kostende-
ckungsgrad von 90 % (somit Fr. 1'116.34) – die Tageschpauschale (inkl.
Arztleistungen) zu Recht auf Fr. 1'116.- festgesetzt. Die Beschwerde ist in
Bezug auf die Klinik B._______ somit, soweit die Beschwerdegegnerin-
nen 1-8 betroffen sind, abzuweisen.
13.
13.1 Da die SanaTop mindestens vor dem 21. Juni 2006 kein zugelasse-
ner KVG-Krankenversicherer war und ein hoheitlicher Tarif nur gegenüber
einem über die entsprechende Bewilligung verfügenden Krankenversi-
cherer festgesetzt werden kann, hat der Regierungsrat zu Unrecht für den
Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem der Sa-
naTop die entsprechende Bewilligung erteilt wurde, je einen OKP-Tarif
zwischen der Klinik A._______ und der Klinik B._______ einerseits und
der SanaTop andererseits festgesetzt (vgl. BVGE 2012/18 E. 22 m.w.H.).
13.2 Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die angefoch-
tenen Regierungsratsratsbeschlüsse Nr. [...] und [...] vom 30. Juni 2010 in
Bezug auf die SanaTop (Beschwerdegegnerin 9) aufzuheben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese abkläre, ab wel-
chem Zeitpunkt die SanaTop über eine Zulassungsbewilligung verfügte,
und ab diesem Zeitpunkt je einen Tarif für die stationäre Behandlung in
der Klinik A._______ und der Klinik B._______ zu Lasten der OKP hoheit-
lich festsetze bzw. über die Genehmigung einer allfälligen Tarifvereinba-
rung befinde.
C-5820/2010
Seite 33
14.
Zu urteilen bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Partei-
entschädigungen.
14.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par-
tei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Vorinstanzen werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Unter Berücksichtigung
des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessfüh-
rung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG) sind
die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 3'500.- festzusetzen. Entspre-
chend dem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen sind davon Fr. 3'000.-
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen. Der SanaTop (Beschwerdegegnerin 9) sind
Gerichtskosten in der Höhe Fr. 500.- aufzuerlegen.
14.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grund-
sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachse-
nen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die
Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kür-
zen. Die Entschädigung wird primär der unterliegenden Gegenpartei im
Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auferlegt (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3
VwVG). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Par-
teientschädigung abgesehen werden. Keine Entschädigung ist geschul-
det, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur
Partei steht. Da die Beschwerdeführerin keine erheblichen notwendigen
Kosten geltend macht und nicht ersichtlich ist, dass solche in Bezug auf
das Beschwerdeverfahren, jedenfalls soweit sie über die Arbeit von An-
gestellten der Beschwerdeführerin hinausgehen, angefallen sind, ist der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Den ob-
siegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen 1 bis 8 ist un-
ter angemessener Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands zulas-
ten der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 3'700.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
C-5820/2010
Seite 34
15.
Der vorliegende Entscheid bringt eine Änderung des angefochtenen Be-
schlusses mit sich, weshalb sich eine Veröffentlichung im offiziellen Publi-
kationsorgan aufdrängt.
16.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden und tritt
mit Eröffnung in Rechtskraft (vgl. BVGE 2009/23 E. 8 m.w.H.).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtenen Re-
gierungsratsbeschlüsse Nr. [...] und [...] vom 30. Juni 2010 in Bezug auf
die SanaTop Versicherungen AG in Liquidation aufgehoben werden. In
Bezug auf die zwischen diesem Krankenversicherer und der Klinik
A._______ sowie der Klinik B._______ festgesetzten Tarife wird die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zum neuen Ta-
rifentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet.
Der SanaTop (Beschwerdegegnerin 9) werden Verfahrenskosten von
Fr. 500.- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Den Beschwerdegegnerinnen 1 bis 8 wird für das vorliegende Verfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'700.- zugesprochen. Die-
se Entschädigung ist von der Beschwerdeführerin zu leisten.
4.
Der Regierungsrat des Kantons Bern wird angewiesen, die Ziffer 1 des
Dispositivs im offiziellen Publikationsorgan zu veröffentlichen.
C-5820/2010
Seite 35
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Ein-
gaben der Beschwerdegegnerinnen vom 10., 19., 20. und 24. April
2012 [je inkl. Beilagen], Kopien des Telefax der Vorinstanz vom
7. September 2012 und der Mails vom 9. und 10. November 2009
[act. 23])
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein, Kopien des Telefax der Vorinstanz vom 7. September 2012
und der Mails vom 9. und 10. November 2009 [act. 23])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] und [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Dop-
pel der Eingaben der Beschwerdegegnerinnen vom 10., 19., 20. und
24. April 2012 [je inkl. Beilagen])
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Eidgenössische Preisüberwachung (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Versand: