Abtei lung II I
C-5822/2007/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Verfügung vom 14. August 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5822/2007
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1948 geborene, verheiratete Schweizerbürger
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt bis am
31. März 2000 bei der B._______ als Chefmonteur (act. 6 S. 8 bis 10,
20, 24 und 25 S. 3). Laut Angaben der IV-Stelle des Kantons
Graubünden (im Folgenden: IV-Stelle Graubünden) leistete er während
30 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. act. 13 S. 1 und 32 S.1).
B.
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. Juni 2000 sprach die
IV-Stelle Graubünden dem damals noch in der Schweiz wohnhaften
Beschwerdeführer auf Gesuch vom 20. Februar 1999 hin (act. 1) infol-
ge langdauernder Krankheit rückwirkend ab dem 1. November 1999
eine halbe Invalidenrente sowie eine entsprechende Zusatzrente für
seine Ehefrau zu (act. 10 und 13).
C.
Am 20. Juli 2000 beantragte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle
Graubünden, es sei zu überprüfen, ob er Anspruch auf ganze Inva-
lidenrenten habe. Er führte an, sein gesundheitlicher Zustand habe
sich verschlechtert (act. 15).
Nachdem die IV-Stelle Graubünden ein Revisionsverfahren durchge-
führt hatte, sprach sie dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft er-
wachsener Verfügung vom 6. September 2001 rückwirkend ab dem
1. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente zu, zuzüglich einer ent-
sprechenden Zusatzrente für seine Ehefrau (act. 32). Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen an, der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers habe sich verschlechtert. Seit dem 1. April 2000 sei ihm die
Ausübung der Tätigkeit als Chefmonteur nicht mehr zumutbar,
indessen könne er halbtags bzw. zu 50% eine leidensangepasste Ver-
weisungstätigkeit als Magaziner, Betriebsangestellter oder als Ersatz-
teillagerangestellter ausüben. Den Termin für eine Rentenrevisions
setzte die IV-Stelle Graubünden verwaltungsintern auf den 31. Mai
2004 fest (act. 24, 25 und 32).
D.
Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt
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hatte, überwies die IV-Stelle Graubünden am 20. Dezember 2004 die
gesamten IV-Akten der nunmehr zuständigen IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz [act. 41, 42, 45 und 47]), welche
anschliessend von Amtes wegen ein Revisionsverfahren einleitete (act.
50 bis 66).
E.
Mit Verfügung vom 14. August 2007, in welcher sie ihren Vorbescheid
vom 17. April 2007 (act. 67) im Wesentlichen bestätigte, setzte die Vor-
instanz die ganzen Invalidenrenten des Beschwerdeführers mit Wir-
kung ab dem 1. Oktober 2007 auf Dreiviertelsrenten herab. Zugleich
entzog sie einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer sei wieder in der Lage, eine seinem Ge-
sundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben, bei der er mehr als
30% des Valideneinkommens erzielen könne (act. 82).
F.
In seiner Beschwerdeschrift vom 28. August 2007 und der Beschwer-
deergänzung vom 31. August 2007 (im Folgenden: Beschwerde) bean-
tragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 14. Au-
gust 2007 sei aufzuheben, und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober
2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen – zuzüglich einer ent-
sprechenden Zusatzrente für seine Ehefrau. Zur Begründung machte
er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Rentenherab-
setzung „ohne jegliche konkrete Begründung“ verfügt. Sein Gesund-
heitszustand habe sich seit einer in der Schweiz am 15. März 2002
durchgeführten MRI-Untersuchung nicht verbessert. Er leide nach wie
vor an erheblichen gesundheitlichen Problemen und sei nicht arbeits-
fähig. Auch habe die Vorinstanz verkannt, dass ihm Dr. med.
C._______ am 16. Mai 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 70% attestiert
habe.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest,
aufgrund der Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom 6. Februar
2007 und 19. Juli 2007 (act. 65 und 79) sei erstellt, dass sich der ge-
sundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Ver-
fügung der IV-Stelle Graubünden vom 6. September 2001 wesentlich
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verbessert habe. Gemäss dem korrekt durchgeführtem Einkommens-
vergleich betrage sein Invaliditätsgrad 61%, was den Anspruch auf
Dreiviertelsrenten begründe. Die dem Beschwerdeführer im Bericht
vom 16. Mai 2007 von Dr. med. C._______ ohne weitere Begründung
attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70% sei dagegen medizinisch nicht
nachvollziehbar.
H.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5./20. Februar 2008
um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Befreiung von der Bezahlung
der Verfahrenskosten ab. Der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss
wurde innert der gesetzten Frist geleistet.
I.
In seiner Replik vom 15. April 2008 bekräftigte der Beschwerdeführer
die Beschwerdebegehren. Zudem stellte er sinngemäss den Eventual-
antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei
mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eine medizi-
nische Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu veranlassen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe
nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sein Invaliditätsgrad 61%
betrage; er sei insbesondere auch nicht mit dem massgebenden
Einkommensvergleich dokumentiert worden. Sein Gesundheitszustand
habe sich nicht verbessert, die Dres. med. C. _______ und D. _______
hätten ihn lediglich äusserst kurz bzw. nicht vollständig untersucht. Er
sei keineswegs in der Lage, eine Verweisungstätigkeit auszuüben. Die
Vorinstanz sei willkürlich vorgegangen; insbesondere habe sie ver-
kannt, dass er aufgrund seiner Leiden (multiple Sklerose, Rückenbe-
schwerden und Koordinationsprobleme) am 14. Dezember 2007 einen
Verkehrsunfall erlitten habe. Zudem sei seine multiple Sklerose keines-
wegs, so wie von der Vorinstanz behauptet, seit dem Jahre 1999
schubfrei verlaufen. Auch leide er weiterhin häufig an akuten Rücken-
schmerzen. Gegenüber Dr. med. C._______, der in seinem Bericht
vom 5. Oktober 2006 (act. 58) ein falsches Untersuchungsdatum
anführe, habe er nie erklärt, keine Rückenschmerzen zu haben.
J.
Mit Duplik vom 10. Juni 2008 bestätigte die Vorinstanz ihre Anträge.
Zur Begründung verwies sie hauptsächlich auf die Stellungnahme
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ihres ärztlichen Dienstes vom 26. Mai 2008 (act. 84) und den am
19. März 2007 durchgeführten Einkommensvergleich (act. 66).
K.
Am 17. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
L.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwalt-
ungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art.
32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33
Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen. Er ist als Adressat durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt, und hat an ihrer Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Da aufgrund der Akten
davon auszugehen ist, dass ihm dieselbe am 24. August 2007 eröffnet
und auch der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet wurde, ist auf die am 28. bzw. 31. August 2007 frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch
Art. 20 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Ver-
fahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2
VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche
Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
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besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwalt-
ungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI,
a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c,
BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge und Situationen einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
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grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I
268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3.a).
3.
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer im We-
sentlichen, die angefochtene Verfügung sei nicht rechtsgenüglich
begründet worden, insbesondere auch nicht die dieser Verfügung
zugrunde liegende Invaliditätsgradbemessung. Ferner beanstandet er,
er sei von der Vorinstanz nicht mit dem für die Invaliditätsgradbemes-
sung massgebenden Einkommensvergleich dokumentiert worden.
Somit rügt er sinngemäss auch eine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts (vgl. lit. F und I hiervor).
3.1 Zum verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der für das Verwaltungs-
verfahren in den Art. 26 ff. VwVG wie auch in den Art. 42 ff. ATSG kon-
kretisiert worden ist, gehören auch das Akteneinsichtsrecht und die
Begründungspflicht (vgl. zum Ganzen: LORENZ KNEUBÜHLER in: Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008 [im Folgenden: Kommentar
zum VwVG], Rz. 4 ff. zu Art. 35; STEPHAN C. BRUNNER in: Kommentar zum
VwVG, Rz. 1 zu Art. 26; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage,
Zürich 2009 [im Folgenden: KIESER, ATSG], Rz. 11 ff. zu Art. 42,
Rz. 13 ff. zu Art. 47 sowie Rz. 23 f. zu Art. 49).
Wer Partei in einem Verwaltungsverfahren ist, hat – auf Gesuch hin –
Anspruch auf Einsicht in alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für
die spätere Verfügung zu bilden (vgl. zum Ganzen: Art. 26 VwVG, Art.
47 Abs. 1 Bst. a ATSG und Art. 8 f. ATSV; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 296
ff.; KIESER, ATSG, Rz. 13 und 17 ff. zu Art. 47; BGE 121 I 225 E. 2a mit
Hinweisen; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.105
E. 2a mit Hinweis und VPB 53.12 E. 3). Nach gefestigter bundesge-
richtlicher Rechtsprechung muss sodann ein Verwaltungsakt so be-
gründet sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Dies
ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides
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machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen
angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass
sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde
den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte. Die Anforderungen an
die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts
bzw. des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter-
schiedlich. So müssen insbesondere die Auslegung von unbestimmten
Gesetzesbegriffen und die Ermessensbetätigung so erklärt werden,
dass sie nachvollziehbar sind (vgl. zum Ganzen: BGE 122 IV 8 E. 2c
mit Hinweisen, BGE 117 IV 401 E. 4b; LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommen-
tar zum VwVG, Rz. 6 bis 17 zu Art. 35; KIESER ATSG, Rz. 23 zu Art. 49).
3.2 Unbestrittenermassen wurde der Einkommensvergleich vom
13. März 2007 (act. 66), auf dem die der angefochtenen Verfügung zu-
grunde liegende Invaliditätsgradbemessung beruht (vgl. E. 8 ff. hier-
nach), dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz nicht zugestellt. Den
Akten kann allerdings nicht entnommen werden, dass er im vor-
instanzlichen Verfahren ein entsprechendes Einsichtsbegehren gestellt
hätte, weshalb die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht
gerechtfertigt ist (vgl. E. 3.1 hiervor).
Hingegen ist die Begründung der angefochtenen Verfügung, welche in-
haltlich weitestgehend mir derjenigen des Vorbescheids überein-
stimmt, sehr knapp ausgefallen (vgl. act. 82 und 67). Sie beinhaltet
weder einen Einkommensvergleich noch Erwägungen zum durchaus
entscheidwesentlichen Einkommensvergleich. Insbesondere hat die
Vorinstanz nicht näher ausgeführt, weshalb die Annahme eines Invali-
ditätsgrads von weniger als 70% bzw. von 61% ungeachtet der dem
Beschwerdeführer im Bericht vom 16. Mai 2007 von Dr. med.
C._______ attestierten 70%-igen Arbeitsunfähigkeit (act. 71)
gerechtfertigt sein soll. Ferner ist nicht zu übersehen, dass auch die
(stillschweigende) Abweisung des mit Stellungnahme vom 29. April
2007 zum Vorbescheid gestellten Antrags auf umfassende ärztliche
Begutachtung (act. 68 S. 2) nicht begründet wird. Wenngleich es dem
Beschwerdeführer möglich war, in seiner Beschwerde sachgerechte
Rügen vorzubringen, ist in diesem Vorgehen der Vorinstanz eine
Gehörsverletzung zu erkennen.
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3.3 Diese Gehörsverletzung ist aber nicht als besonders schwer zu
qualifizieren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem das
Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt umfass-
end sowie die Rechtslage mit voller Kognition zu überprüfen hat,
geheilt worden. Die Vorinstanz hat einlässlich zur angefochtenen Ver-
fügung Stellung genommen und diese ergänzend begründet.
Insbesondere hat sie sich einlässlich zur Beurteilung des Gesund-
heitszustandes und der (Rest-)Arbeitsfähigkeit geäussert – und damit
auch zu den Schlussfolgerungen im Bericht vom 16. Mai 2007 von Dr.
med. C._______ sowie zur Frage des Erfordernisses einer erneuten
ärztlichen Begutachtung. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen
eines doppelten Schriftenwechsels ausreichend Gelegenheit, sich aus-
führlich zu den umstrittenen Fragen zu äussern, und er hätte die Mög-
lichkeit gehabt, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, was er nicht
getan hat (vgl. zum Ganzen: BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130
E. 2b, BGE 124 V 389 E. 5a und BGE 116 V 182 E. 1b, je mit Hin-
weisen).
4.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Sodann sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für
die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhält-
nisse zur Zeit des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. August
2007) massgebend (BGE 132 V 368 E.6.1, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen). Veränderungen des Sachverhalts, die nach diesem Zeit-
punkt eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen;
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage,
Bern 2003, S. 489 Rz. 20 f.).
4.1 Da der Beschwerdeführer Schweizerbürger ist, sind im vorliegen-
den Verfahren ausschliesslich die einschlägigen schweizerischen
Rechtsvorschriften anwendbar. Es ist auf jene Vorschriften abzustel-
Seite 10
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len, die bei Erlass der Verfügung vom 14. August 2007 in Kraft
standen; weiter aber auch auf solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung der streitigen Rentenherabsetzung im vorliegend mass-
geblichen Zeitraum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar
2001 in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab dem
1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie
AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober
2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche
für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungsan-
spruchs in ihrer Fassung der 4. IVG-Revision (AS 2003 3853) anwend-
bar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und
zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der
Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das EVG er-
kannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in
dieser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den er-
wähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und
weitergeführt werden kann (BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) sind im vorliegenden Verfahren indessen nicht anwendbar, da
die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch KIESER, ATSG, Rz. 5 zu Art. 82).
5.
Im Folgenden werden die für den Begriff der Invalidität, die Bestim-
mung des Invaliditätsgrades und die Rentenrevision massgebenden
Grundsätze und Normen dargestellt.
Seite 11
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5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG), und
beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese Bedingungen
müssen kumulativ erfüllt sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat aktenkundigerweise (act. 13 S. 1 und 32
S.1) und unbestrittenermassen während insgesamt mehr als einem
Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindest-
beitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
erfüllt ist.
5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung bestand ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war. Die seit dem
1. Januar 2004 in Kraft stehenden neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem solchen
von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem solchen von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft Wohnsitz haben – was vorliegend nicht der Fall ist.
Seite 12
C-5822/2007
5.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.3.1 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991
S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen,
insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbs-
fähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall
dem Gericht.
5.3.2 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch
möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235
Seite 13
C-5822/2007
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In-
valideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in
der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen-
übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE
104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
5.4.1 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver-
sicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik seit dem
Jahre 1994 periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des EVG U 75/03 vom
12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über
Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3b).
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C-5822/2007
5.4.2 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorge-
gangen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt
(Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen; vgl. KIESER, ATSG, Rz. 8 zu
Art. 16). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des
(hypothetischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all-
fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 14. August 2007) zu be-
rücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1). Die für die Invaliditätsgrad-
bemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland
wohnenden Versicherten müssen sich zudem auf den gleichen
Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus
und den Lebenshaltungskosten nicht gestatten, einen objektiven
Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (KIESER,
ATSG, Rz. 8 zu Art. 16; Urteil des EVG I 817/05 vom 5. Februar 2007
E. 8.1, Urteil des EVG U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
5.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änder-
ung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine In-
validenrente ist demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung
des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen ist die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert geblie-
benen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurtei-
lungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck
von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199
E. 3b, 112 V 390 E. 1b, 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
5.5.1 Ob eine Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, be-
urteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechts-
kräftigen Verfügung, welche auf einer umfassenden materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
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C-5822/2007
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen).
Vor Erlass der angefochtenen Verfügung fand eine umfassende materi-
elle Überprüfung des Rentenanspruchs letztmals im Rahmen des Ver-
fahrens statt, das mit Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 6. Sep-
tember 2001 abgeschlossen wurde (vgl. act. 15 bis 25 sowie act. 32).
Daher hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob – und gege-
benenfalls ab wann – sich der gesundheitliche Zustand des Beschwer-
deführers seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom
6. September 2001 bis zum Erlass der hier streitigen Verfügung vom
14. August 2007 in massgebender Weise verändert hat.
5.5.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchs-
beeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in
dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und vor-
aussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV); Art. 29 Abs.
1 IVG ist dabei nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl. auch BGE
133 V 108). Führt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu einer
derartigen Verminderung des Invaliditätsgrades, dass die Rente herab-
gesetzt werden muss, so erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV die
Anpassung der Rente grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats an.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und ver-
kannt, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem 6. September
2001 nicht verbessert habe.
6.1 Ihre Verfügung vom 6. September 2001 (act. 32) erliess die IV-
Stelle Graubünden gestützt auf einen Vergleich des damaligen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit demjenigen im Zeit-
punkt des Erlasses ihrer Verfügung vom 8. Juni 2000 (act. 13, 24 und
25), wobei sie im Wesentlichen den vom Beschwerdeführer ausge-
füllten Fragebogen für Rentenrevision vom 9. September 2000 (act.
17), die beruflichen Abklärungen und Schlussfolgerungen von Herrn
X._______ aus der Zeit vom 9. Dezember 1999 bis zum 13. Februar
Seite 16
C-5822/2007
2001 (act. 6, 12 und 22) sowie die fachärztlichen Berichte von Dr. med.
E._______ aus der Zeit vom 16. Juni 1999 bis 10. November 2000
(act. 3, 7, 11, 16 und 20) berücksichtigte.
6.1.1 Den vor Erlass der Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom
8. Juni 2000 erstellten fachärztlichen Berichten vom 16. Juni 1999,
10. Februar 2000 und 8. Mai 2000 von Dr. med. E._______ (act. 3, 7
und 11) kann unter anderem entnommen werden, dass der Beschwer-
deführer damals sowohl an einer schubförmig remittierenden multiplen
Sklerose – mit grossem Schub im Juli/August 1996 und letztem Schub
im Januar 1999 – als auch an Ermüdbarkeit, an Taubheitsgefühlen
beidseits im Bereich der unteren Extremitäten und an Sehstörungen
litt. Dr. med. E._______ gelangte angesichts dieses Beschwerdebildes
zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner Berufstätigkeit als
Chefmonteur vom 1. bis zum 15. November 1998 sowie vom 14. April
1999 bis zum 2. Mai 1999 zu 100%, vom 16. November 1998 bis zum
2. Januar 1999 und vom 8. März 1999 bis zum 13. April 1999 jeweils
zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Ferner attestierte er ihm ab dem
3. Mai 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 60% bis 80% in leidens-
angepassten Verweisungstätigkeiten sowie eine solche von 50% als
Chefmonteur, und er empfahl die Weiterbeschäftigung des Beschwer-
deführers in seiner angestammten Tätigkeit (act. 3 und 7). Gestützt auf
diese Schlussfolgerungen bemass die Vorinstanz in der Folge den
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 52.19% (act. 8 und 10)
und sprach ihm mit Verfügung vom 8. Juni 2000 eine halbe Invaliden-
rente zu.
6.1.2 In seinen nach Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2000 der IV-
Stelle Graubünden am 18. August 2000 und 10. November 2000 er-
stellten Berichten diagnostizierte Dr. med. E._______ beim Beschwer-
deführer nebst der multiplen Sklerose und den vorerwähnten
Symptomen (vgl. E. 6.1.1 hiervor) ein chronisches lumbo-vertebrales
Syndrom bei struktureller Fehlform der Wirbelsäule (lange thorako-
lumbale Kyphose, leichte Torsion), degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule (Chondrose L2/3 mit vorderer und hinterer Spondylose)
sowie einen Zustand nach TUR-Blase am 11. April 1991 wegen
papillarem Urothelkarzinom der rechten Blasenwand. Insbesondere die
zusätzlich zur multiplen Sklerose diagnostizierte Wirbelsäulen-
erkrankung würdigend, gelangte er zum Schluss, der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert; er sei seit
dem 1. April 2000 als Chefmonteur zu 70% bis 80% arbeitsunfähig. Ob
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er in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten zu 50% arbeitsfähig
wäre, wurde offen gelassen, da in entsprechenden zumutbaren und
möglichen Tätigkeiten die Erwerbschancen sehr gering wären (act. 16
und 20). Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1.
April 2000 eine Erwerbstätigkeit als Chefmonteur nicht mehr
zugemutet werden konnte und er in einer leidensangepassten Verweis-
ungstätigkeit als Magaziner, Betriebsangestellter oder Ersatzteillager-
angestellter zu 50% arbeitsfähig war, bemass die Vorinstanz den
Invaliditätsgrad auf 77% (act. 24 und 25).
6.2 Ihren Vorbescheid vom 17. April 2007 (act. 67) und die ange-
fochtene Verfügung vom 14. August 2007 (act. 82) erliess die Vor-
instanz im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen vom 23. Mai
2006 (act. 51), 18. Juli 2006 (act. 53), 6. Februar 2007 (act. 65) und
19. Juli 2007 (act. 79) von Dr. med. F._______ vom regionalen
ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD Rhone).
6.2.1 In seinen Stellungnahmen würdigte Dr. med. F._______ nebst
den Vorakten insbesondere einen fachärztlichen Bericht vom 28.
September 2006 von Dr. med. D._______ (act. 57) sowie fachärztliche
Berichte vom 5. Oktober 2006 und 16. Mai 2007 von Dr. med.
C._______ (act. 58 und 71).
Diesen fachärztlichen Berichten kann entnommen werden, dass beim
Beschwerdeführer eine multiple Sklerose mit einer klinisch milden
Ataxie und einem unsicheren Gang diagnostiziert wurde. Dr. med.
D._______ führte zudem an, die multiple Sklerose werde nicht
medikamentös behandelt, sei seit Jahren „klinisch stabil“, und die
Aufnahme- und Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers
seien gut. Auch leide der Beschwerdeführer weder an einer Dysarthrie
noch an Problemen beim Urinieren (act. 57). Dr. med. C._______
stellte ferner eine gute Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule mit einem
Fingerbodenabstand von 0 cm und einen normalen physischen All-
gemeinzustand fest (act. 58 S. 2). Er gelangte zum Schluss, der Be-
schwerdeführer sei angesichts seiner multiplen Sklerose mindestens
zu 70% arbeitsunfähig (act. 71).
In seinen Stellungnahmen gelangte Dr. med. F._______ zum Schluss,
der Beschwerdeführer leide nicht mehr an den im Zusammenhang mit
der multiplen Sklerose ursprünglich festgestellten Sensibilitätsstör-
ungen und Ermüdungszuständen. Da zudem keine Wirbelsäulen-
Seite 18
C-5822/2007
erkrankung bzw. Rückenbeschwerden mehr bestünden, der Beschwer-
deführer überdies keine Probleme mit der Schliessmuskulatur habe
und sich sein physischer Zustand im normalen Bereich bewege, sei
sowohl hinsichtlich der multiplen Sklerose als auch der Rückenleiden
eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Infolge-
dessen sei die dem Beschwerdeführer im Bericht vom 16. Mai 2007
von Dr. med. C._______ (act. 71) ohne weitere Begründung attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 70% medizinisch nicht gerechtfertigt. Vielmehr
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt
der Untersuchung bei Dr. med. D._______, d.h. dem 28. September
2006 (act. 57), in einer vorwiegend sitzend ausübbaren leichten oder
mittelschweren Verweisungstätigkeit, wie zum Beispiel als Lieferant mit
Fahrzeug, Verkäufer, Kassierer, Billettverkäufer, Rezeptionist oder
Telefonist, zu 100% arbeitsfähig sei (act. 65 und 79). Gestützt auf
diese Schlussfolgerung sowie davon ausgehend, dass dem Beschwer-
deführer die Ausübung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als
Chemonteur nicht mehr zumutbar ist, bemass die Vorinstanz den
Invaliditätsgrad auf 60.95% (act. 66).
6.3 Den mit Replik vom 15. April 2008 eingereichten Röntgenbefund
vom 21. März 2008 sowie den Bericht von Dr. med. C._______
gleichen Datums, wonach der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2003
konstant an Beschwerden vom Nacken bis in den Kreuzbereich leide,
und die Beweglichkeit seiner Wirbelsäule mit einem Fingerboden-
abstand von 40 cm eingeschränkt sei, unterbreitete die Vorinstanz
zusammen mit den Vorakten Dr. med. G._______ vom ärztlichen
Dienst zur Beurteilung (act. 83).
6.3.1 In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2008 (act. 84) führte Dr.
med. G._______ im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass
sich die multiple Sklerose anfänglich in einer funktionell stark ein-
schränkenden Weise mit Paresen der unteren Extremitäten und einer
Sensibilitätsstörung auf Höhe thorakal 10 geäussert habe. Da diese
Symptome nach einer Kortisonbehandlung zurück gegangen seien, im
Bericht vom 28. September 2006 von Dr. med. D._______ (act. 57)
lediglich eine milde Ataxie und ein unsicherer Gang erwähnt würden,
und im Bericht vom 21. März 2008 von Dr. med. C._______ überhaupt
keine neurologischen Auffälligkeiten mehr genannt würden, bestünden
keine Zweifel an einer wesentlichen klinischen und funktionellen
Verbesserung der neurologischen Symptomatik. Angesichts der Aus-
führungen von Dr. med. C._______ im vorerwähnten Bericht sei
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indessen davon auszugehen, dass sich die fluktuierend verlaufenden
Rückenbeschwerden nicht wesentlich verbessert hätten, obschon der
Röntgenbefund vom 21. März 2003 nebst einer Bandscheibenver-
schmälerung C3 bis C 6 und L3 bis S1 lediglich eine altersent-
sprechend zu erwartende generalisierte Spondylose dokumentiere.
Bereits die Verbesserung der neurologischen Symptomatik rechtfertige
aber die Schlussfolgerungen vom 19. Juli 2007 von Dr. med.
F._______ zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit (act. 79).
7.
In den der Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 6. September
2001 zugrunde liegenden fachärztlichen Berichten von Dr. med.
E._______ aus der Zeit vom 16. Juni 1999 bis 10. November 2000 (vgl.
E. 6.1 f. hiervor) wurden der Gesundheitszustand und die (Rest-)Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der damaligen Vorakten
sowie gestützt auf allseitige, die geklagten Beschwerden berück-
sichtigende medizinische Untersuchungen festgestellt, und nachvoll-
ziehbar sowie einleuchtend begründet; denselben kommt somit auch
im vorliegenden Verfahren ein erheblicher Beweiswert zu (vgl. E. 2.4.2
hiervor).
7.1 Es kann daher auch als überwiegend wahrscheinlich erstellt
gelten (vgl. E. 2.4.1 hiervor), dass Dr. med. E._______ die beim
Beschwerdeführer diagnostizierte schubförmig remittierende multiple
Sklerose zu Recht als relativ stark invalidisierend erachtete – vor allem
aufgrund der Symptome, namentlich der Ermüdbarkeit sowie der
Taubheitsgefühle beidseits im Bereich der unteren Extremitäten. Die
Höhe des damals festgestellten Invaliditätsgrads von 52.19% war
damit hauptsächlich wegen dieser Symptome gerechtfertigt. Aufgrund
der Berichte vom 18. August 2000 und 10. November 2000 von Dr.
med. E._______ (vgl. E. 6.1.2 hiervor) sowie der Angaben des Be-
schwerdeführers im Fragebogen für Rentenrevision vom 9. September
2000 (vgl. act. 17 S. 1) ist zudem davon auszugehen, dass dieser auch
noch am 6. September 2001, im Zeitpunkt der revisionsweise
verfügten Rentenerhöhung (act. 32), an stark invalidisierenden
Symptomen der multiplen Sklerose litt.
Die am 6. September 2001 verfügte Rentenerhöhung war demnach
ausschliesslich durch die zusätzlich diagnostizierten Wirbelsäulen-
bzw. Rückenbeschwerden gerechtfertigt (vgl. insbes. auch act. 20
S. 3).
Seite 20
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7.2 Vor diesem Hintergrund sind denn auch die Stellungnahmen von
Dr. med. F._______, auf der die angefochtene Verfügung im Wesent-
lichen beruht (vgl. E. 6.2.1 hiervor), und die Stellungnahme von Dr.
med. G._______ vom 26. Mai 2008 (vgl. E. 6.3.1 hiervor) überzeugend.
Dem Bericht vom 21. März 2008 von Dr. med. C._______ – der Dr.
med. F._______ nicht vorlag – kann zwar durchaus entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an den seit dem
Jahre 2003 perpetuierenden Wirbelsäulen- bzw. Rückenbeschwerden
leidet. Medizinisch nachvollziehbar ist daher auch die
Schlussfolgerung von Dr. med. G._______, dass – obschon eine
altersentsprechende Spondylose diagnostiziert wurde – in dieser
Hinsicht im Vergleich zur Situation am 6. September 2001 keine
wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Da den fachärztlichen Berichten der Des med. D._______ und
C._______ (act. 57 und 58) nichts Gegenteiliges entnommen werden
kann, muss allerdings auch davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer (spätestens) seit September 2006 nicht mehr an
den relativ stark invalidisierenden Symptomen der multiplen Sklerose
(Taubheitsgefühle im Bereich der unteren Extremitäten sowie Ermüd-
barkeit; vgl. E. 7.1 hiervor) leidet. Diese Fachärzte erwähnen nur noch
eine milde Ataxie sowie einen unsicheren Gang, und eine seit Jahren
klinisch stabile multiple Sklerose. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle
Graubünden vom 6. September 2001 hätten sich mehrere Schübe
ereignet und die multiple Sklerose sei für einen am 14. Dezember
2007 erlittenen Verkehrsunfall ursächlich gewesen, sind in keiner
Weise belegt. Angesichts der Ergebnisse der fachärztlichen
Abklärungen erscheinen die behaupteten Folgen der multiplen
Sklerose medizinisch weder objektivier- noch nachvollziehbar. Sodann
spricht auch die Tatsache, dass die Dres. med. D._______ und
C.________ dem Beschwerdeführer einen physisch normalen All-
gemeinzustand attestierten, für die Zuverlässigkeit der von den Des
med. F.______ und G.______ – jeweils in Kenntnis sämtlicher Vorakten
– erstellten Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit. Die Schluss-
folgerung von Dr. med. G._______, wonach der Beschwerdeführer
alleine schon aufgrund der Verbesserung der neurologischen Sympto-
matik seit dem 28. September 2006 in einer leidensangepassten Ver-
weisungstätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist, erscheint unter diesen
Seite 21
C-5822/2007
Umständen medizinisch nachvollziehbar und einleuchtend – nicht
dagegen diejenige im Kurzbericht vom 16. Mai 2007 von Dr. med.
C._______, der dem Beschwerdeführer – ohne Bezugnahme auf die
Vorakten und ohne jede Begründung – aufgrund der multiplen
Sklerose undifferenziert eine Arbeitsunfähigkeit von 70% attestierte
(act. 71).
7.3 Die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Des med.
F.______ und G.______ sind demnach im Ergebnis nicht zu
beanstandenden. Daher kann als überwiegend wahrscheinlich erstellt
gelten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
dem 6. September 2001 (vgl. E. 5.5.1 hiervor) insofern in revisions-
rechtlich relevanter Weise verbessert hat, als ihm ab dem 28.
September 2006 hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 6. Februar
2007 von Dr. med. F._______ aufgeführten Verweisungstätigkeiten
(act. 65) ein Arbeitspensum von 100% zuzumuten ist.
Unter diesen Umständen erübrigt sich auch eine weitere medizinische
Untersuchung, wie dies der Beschwerdeführer eventualiter beantragt.
Insbesondere vermögen ein von Dr. med. C._______ irrtümlich falsch
angegebenes Untersuchungsdatum sowie der Umstand, dass die
ärztlichen Untersuchungen nur relativ kurze Zeit gedauert haben (vgl.
lit. I hiervor), nichts an der Beweistauglichkeit der aktenkundigen
Berichte der Des med. D._______ und C._______ zu ändern. Diese
Berichte und ihre einlässliche Beurteilung durch den RAD Rhone und
den ärztlichen Dienst der Vorinstanz zeigen vielmehr auf, dass in
Thailand allseitige und die geklagten Beschwerden berücksichtigende
Untersuchungen stattgefunden haben. Zusammen mit den übrigen
Verfahrensakten ergeben sie ein umfassendes Bild, das durchaus eine
zuverlässige Beurteilung des für den streitigen Rentenanspruch mass-
geblichen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegend interessieren-
den Zeitraum ermöglicht. Da zudem keine Anhaltspunkte für das
Vorliegen weiterer gesundheitlicher Beschwerden bestehen, ist nicht
einzusehen, inwiefern die eventualiter beantragte Beweismassnahme
am rechtserheblichen Sachverhalt etwas Entscheidwesentliches zu
ändern vermöchte. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf
diese Beweismassnahme zu verzichten (vgl. E. 2.4.1 hiervor).
8.
Aufgrund einer Gegenüberstellung des hypothetischen Validenein-
Seite 22
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kommens und des aus zumutbarer Verweisungstätigkeit erzielbaren
Invalideneinkommens bemass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers auf 60.95% (act. 66).
8.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
bei der B._______ vom 13. Mai 1991 bis zum 1. November 1998 zu
100% als Chefleitungsmonteur arbeitete und ein Jahreseinkommen
von Fr. 106'047.- erzielte (act. 3 S. 1, 6 S. 9 bis 10 und 10 S. 3).
Danach arbeitete er in dieser Firma krankheitsbedingt noch bis Ende
März 2000 zu 50% in der gleichen Funktion. Ab dem 1. April 2000 war
ihm die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr möglich und
er ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (act. 20 S. 1, 22 S. 2, 24. S.
2 und 25 S. 3). Es war daher durchaus gerechtfertigt, dass die Vor-
instanz – wie bereits die IV-Stelle Graubünden – für das Jahr 1998 auf
ein Valideneinkommen von Fr. 106'047.- schloss (act. 10 S. 3 und 66).
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass sie das Invalideneinkommen
anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (im Folgenden: LSE)
bemass (vgl. E. 5.4 ff. hiervor).
8.1.1 Entgegen der Berechnung der Vorinstanz sind allerdings die Ver-
gleichseinkommen aufgrund der Verhältnisse im Jahre 2006 und nicht
2004 zu bemessen (vgl. act. 66), ist doch von einer Verbesserung der
Leistungsfähigkeit ab dem 28. September 2006 auszugehen. Das
Valideneinkommen von Fr. 106'047.- ist daher unter Berücksichtigung
der bis zum Jahre 2006 eingetretenen Nominallohnentwicklung zu be-
stimmen. Aufgrund der in den Tabellen "T1.1.93 Nominallohnindex,
Männer, Abschnitt F, Baugewerbe, 1993-2001 bzw. 2002-2007" des
Bundesamtes für Statistik (im Folgenden: BFS) festgehaltenen Indizes
für die Jahre 1998 und 2006 von 105 bzw. 115.3 Punkten resultiert ein
Valideneinkommen im Jahre 2006 von Fr. 116'449.71 ([Fr. 106'047.- x
115.3] / 105 = Fr. 116'449.71), also von monatlich Fr. 9'704.14.
8.1.2 Da dem Beschwerdeführer die Ausübung der letzten beruflichen
Tätigkeit als Chefmonteur nicht mehr zuzumuten ist, indessen zu
100% Verweisungstätigkeiten im Gross- und Detailhandel sowie im
Sektor Dienstleistungen für Unternehmen (vgl. act. 65 S. 2 sowie act.
66), ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens von einem in
diesen Tätigkeiten durchschnittlich im Jahre 2006 erzielbaren Ein-
kommen von monatlich Fr. 4'579.33 auszugehen (vgl. LSE 2006,
Privater Sektor, TA 1, Ziff. 51, 52, 70-74, Männer, Anforderungsniveau
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4 [einfache und repetitive Tätigkeiten] sowie Urteil des EVG I 655/02
vom 16. Juli 2003 E. 2.3). Diesem Tabellenlohn liegt eine Arbeitszeit
von 40 Stunden pro Woche zugrunde, so dass unter Berücksichtigung
der durchschnittlichen Arbeitszeit in sämtlichen Sektoren von wöchent-
lich 41.7 Stunden im Jahr 2006 (vgl. BGE 126 V 75 E 3b/bb; Die Volks-
wirtschaft, 2007, Heft 12, Tabelle B 9.2) ein monatliches Invalidenein-
kommen von Fr. 4'773.95 bei vollzeitiger Tätigkeit resultiert. Die Vor-
instanz hat sodann von dem mittels Tabellen ermittelten Invalidenein-
kommen einen leidensbedingten Abzug von 20% vorgenommen (act.
66), was angesichts des Alters des Beschwerdeführers, der ge-
leisteten Dienstjahre, der Dauer seiner leidensbedingten Ein-
schränkung sowie des Umstandes, dass er eine für ihn gänzlich neue
Verweisungstätigkeit antreten muss, gerechtfertigt ist (vgl. zum
Ganzen: BGE 126 V 75 E. 5a mit Hinweisen). Demnach beträgt das
heranzuziehende monatliche Invalideneinkommen Fr. 3'819.16.
8.2 Aus der Gegenüberstellung der massgeblichen Einkommen re-
sultiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 61% ([9'704.14 – 3'819.16]
x 100 / 9'704.14 = 60.64%), was den Anspruch auf eine Dreiviertels-
invalidenrente begründet (vgl. E. 5.2 hiervor; zur Aufrundung BGE 130
V 121 E. 3.2). Anzumerken bleibt, dass selbst bei Vornahme eines
maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 25% (vgl. BGE 126
V 75 E. 5b/cc ) keine höheren Rentenansprüche resultieren würden.
Zudem ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
Recht weiterhin eine entsprechende Zusatzrente für seine Ehefrau zu-
erkannt hat (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung,
in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundes-
verwaltungsrecht Bd. XIV, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 1327
Rz. 379, mit Hinweisen).
9.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt ermittelt, und
die ganzen Invalidenrenten des Beschwerdeführers im Ergebnis zu
Recht revisionsweise auf Dreiviertelsinvalidenrenten herabgesetzt hat.
Demnach ist auch die Rüge nicht gerechtfertigt, die Vorinstanz habe
willkürlich gehandelt (vgl. lit. I hiervor; zum Willkürverbot etwa ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 524 ff.). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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10.
Laut einer im vorliegenden Verfahren am 5. Februar 2008 einge-
reichten Übersetzung vom 20. April 2007 einer thailändischen Ge-
burtsurkunde, ist der Beschwerdeführer am 28. März 2007 – also vor
Erlass der angefochtenen Verfügung – Vater einer Tochter geworden.
Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er diesen Umstand
der Vorinstanz mitgeteilt hätte, so dass die Frage nach der Ausrichtung
einer Kinderrente nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung
bildete und vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht
umfasst ist (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum VwVG, Rz. 10 ff.
zu Art. 12). Daher ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Feb-
ruar 2008 sinngemäss als Gesuch um Ausrichtung einer Kinderrente
zu qualifizieren und die Eingabe samt Beilagen ist der Vorinstanz zur
Prüfung dieses Gesuchs zu übermitteln.
11.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
11.1 Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen wurde (vgl. lit. H hiervor), hat er als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen.
Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierig-
keit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf pauschal Fr. 400.-
festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
11.2 Als unterliegender Partei kann dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Eine Kopie der Eingabe vom 5. Februar 2008 samt Beilagen wird der
Vorinstanz zur Prüfung als Gesuch des Beschwerdeführers um Aus-
richtung einer Kinderrente übermittelt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilage: Kopie der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 5. Februar 2008 samt Beilagen in Kopie)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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