Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5822/2009/mes/wam
U r t e i l v om 1 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien 1. A.________,
2. B._______,
beide Erben der C._______sel.,
vertreten durch D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 6. August 2009.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2001 gewährte die IVStelle BaselStadt
(im Folgenden: IVStelle Basel) der damals noch in der Schweiz wohnhaft
gewesenen, 1954 geborenen Schweizer Bürgerin C._______(im
Folgenden: Versicherte), die zuletzt vom 1. März 1990 bis zum 30. April
1996 in einem Vollzeitpensum als Wagenführerin bei den _______
Verkehrsbetrieben gearbeitet (vgl. act. 13 und 80) und während
insgesamt 21 Jahren Beiträge an die schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hatte (vgl.
act. 57 und 70), rückwirkend ab dem 1. März 1996 eine ordentliche ganze
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV); zuzüglich einer
entsprechenden Zusatzrente für ihre Tochter (vgl. act. 57). Nach
Durchführung eines Revisionsverfahrens (vgl. act. 63 bis 65) bestätigte
die IVStelle Basel diese Renten mit Mitteilung vom 6. Oktober 2003 (vgl.
act. 66). Da die Versicherte ihren Wohnsitz nach Griechenland verlegt
hatte, überwies die IVStelle Basel die Akten am 11. Januar 2006
zuständigkeitshalber der IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im
Folgenden: Vorinstanz; vgl. act. 68 und 69).
B.
Mit Mitteilung vom 31. März 2006 berechnete die Schweizerische
Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) die Invalidenrente der
Versicherten mit Wirkung ab dem 1. April 2006 neu (vgl. act. 70). Nach
Durchführung
eines Revisions und Vorbescheidverfahrens (vgl. act. 73 bis 91) setzte
die Vorinstanz den Leistungsanapruch der Versicherten mit Verfügung
vom 6. August 2009 per 1. Oktober 2009 auf eine Viertelsrente von
monatlich Fr. 434. herab. Zugleich entzog sie einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Versicherte sei wieder in der Lage,
mehr als 50% des Erwerbseinkommens zu erzielen, das sie heute
erreichen könnte, wenn sie keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte
(vgl. act. 92).
C.
In ihrer Beschwerde vom 14. September 2009 beantragte die Versicherte
dem Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 3. April 2009 (recte:
6. August 2009) sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die
gesetzliche Invalidenrente auszurichten; eventuell sei die Sache zur
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Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. Zugleich stellte sie
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – alles
unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, laut Bericht vom 4. Juni
2009 von Dr. med. F._______ (vgl. act. 87) sei sie maximal zu 30% in
einer körperlich leichten Tätigkeit arbeitsfähig. Daher sei – entgegen der
Auffassung der Vorinstanz – keineswegs erstellt, dass sich ihr
Gesundheitszustand seit der letzten Rentenzusprache in relevanter
Weise verbessert habe.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung.
Sinngemäss führte sie aus, angesichts der Stellungnahmen des
regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (im Folgenden: RAD Rhone; vgl.
act. 74, 82 und 90) sei davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand der Versicherten seit dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung vom 22. Januar 2001 der IVStelle Basel
verbessert habe und sie in leichten Verweisungstätigkeiten seit dem 14.
Januar 2009 vollschichtig arbeitsfähig sei. Der gestützt darauf
durchgeführte Einkommensvergleich (vgl. act. 83) habe einen
Invaliditätsgrad der Versicherten von 48% ergeben.
E.
Mit Zwischenentscheid vom 21. Januar 2010 wurde das mit Eingabe vom
18. November 2009 ergänzte Gesuch der Versicherten um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise gutgeheissen und sie wurde
von der Leistung von Verfahrenskosten befreit; weitergehend, soweit sie
die Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts beantragt hatte, wurde das
Gesuch abgewiesen. Eine dagegen am 18. Februar 2010 erhobene
Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 29. März 2010 gut
und stellte fest, dass die Versicherte im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht auch Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung habe.
F.
In ihrer Replik vom 18. März 2010 und Duplik vom 29. April 2010
bestätigten die Versicherte und die Vorinstanz die gestellten Anträge
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sowie im Wesentlichen deren bisherige Begründung.
Ergänzend führte die Versicherte in ihrer Replik aus, die Vorinstanz habe
weder einen detaillierten orthopädischen Bericht eingeholt noch eine
neurologische Begutachtung durchgeführt, obschon dies vom RAD
Rhone am 15. Dezember 2008 als notwendig erachtet (vgl. act. 74) und
von Dr. med. F._______ in ihrem fachärztlichen Bericht vom 4. Juni 2009
empfohlen (vgl. act. 87) worden sei. Daher – und mangels einer
weitergehenderen Abklärung der relevanten psychischen Leiden – sei der
massgebende medizinische Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren
ungenügend abgeklärt worden. Angesichts der fachärztlichen Berichte
aus der Zeit vom 1. März 2007 bis zum 4. Juni 2009 der Dres. med.
G._______, H._______ und F._______ (vgl. act. 78, 86 und 87) sei
zudem erstellt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung vom 6. Oktober
2003 der IVStelle Basel nicht verbessert, sondern vielmehr
verschlechtert habe. Sie sei weiterhin nicht zu mehr als 30%
arbeitsfähig.
Demgegenüber führte die Vorinstanz in ihrer Duplik sinngemäss aus,
angesichts des detaillierten orthopädischen Berichts vom 14. Januar
2009 von Dr. med. H._______ (vgl. act. 78) sei der RAD Rhone zu Recht
zum Schluss gelangt (vgl. act. 82 und 90), dass bei der
Beschwerdeführerin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
eingetreten und ihr die Ausübung einer leidensangepassten
Verweisungstätigkeit vollschichtig zumutbar sei.
G.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht
den Schriftenwechsel. Am 31. Mai 2001 wurde es darüber informiert,
dass die Versicherte am 17. März 2011 verstorben sei; und am 14. Juli
2011 wurde ihm mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren von den
Erben der Versicherten (im Folgenden: Beschwerdeführende)
weitergeführt werde.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 14. September 2009 gegen die
Verfügung der Vorinstanz vom 6. August 2009, mit welcher die ganze
Invalidenrente der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 auf
eine Viertelsrente herabgesetzt worden ist.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG])
sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3
Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern –
wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen der IV
befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Versicherte, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hatte,
war als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hatte an deren Aufhebung bzw. Änderung ebenso ein
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Seite 6
schutzwürdiges Interesse wie aktuell ihre Erben bzw. die
Beschwerdeführenden, welche ausdrücklich erklärt haben, das
vorliegende Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterführen zu
wollen (vgl. hierzu auch Art. 560 und Art. 566 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 87
i.V.m. Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über
das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Sowohl die verstorbene
Versicherte als auch ihre Erben waren bzw. sind folglich zur
Beschwerdeführung legitimiert, und es kann auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde eingetreten werden (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 22a
Abs. 1 Bst. b, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.2. Die Versicherte war Schweizer Bürgerin, weshalb im vorliegenden
Verfahren ausschliesslich schweizerische Rechtsvorschriften
anwendbar sind.
2.2.1. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. August 2009) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.2.2. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
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vgl. BGE 130 V 445).
Demnach finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. August
2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
der streitigen Rentenherabsetzung von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV
Revision]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS
2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung
vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004
in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVRevision] und
ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IVRevision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden
Fassungen der 3., 4. und 5. IVRevision).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.
17) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur
Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision
des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV
vom 28. September 2007 (5. IVRevision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb nachfolgend
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche
Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte
Grundsätze dargestellt.
3.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
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Seite 8
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (BGE 110 V 273 E.
4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs bzw. Arbeitsmöglichkeiten
nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern
wenn erforderlich auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht
nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der
Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen
Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den
ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110 V
273; ZAK 1985 S. 459).
3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad (vgl. hierzu Art. 28 Abs. 1 IVG in
den bis Ende 2003 sowie von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassungen bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung, Art. 28 Abs. 1ter IVG in den bis Ende 2007 geltenden
Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1.
Januar 2008 geltenden Fassung) eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Rentenrevision;
vgl. Art. 41 IVG in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung
sowie Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine anspruchsbeeinflussende
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) ist dabei zu
berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat, eine Verbesserung allerdings nur dann, wenn
sie nach Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin andauern
wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV und Art. 88a Abs. 2 IVV in den bis Ende
Februar 2004 gültig gewesenen sowie den ab 1. März 2004 geltenden
Fassungen; Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 sowie der ab dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung ist in derartigen Konstellationen
nicht anwendbar; vgl. BGE 109 V 125 E. 4a).
Ob eine massgebliche Änderung in dem für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachenspektrum überwiegend wahrscheinlich
eingetreten ist (vgl. zum im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V 353 E.
5b mit Hinweisen), also eine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der
Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) oder eine wesentliche
Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich
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Seite 9
gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b, BGE 112 V 387 E. 1b, je mit Hinweisen sowie
ZAK 1987 S. 36 ff.), beurteilt sich im Revisionsverfahren durch
Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten eröffneten und
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer umfassenden materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit
dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Verfügung. Für die
Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis generell unbeachtlich sind
allerdings rechtskräftige Verfügungen oder solchen gleichgestellte
Mitteilungen (vgl. hierzu Art. 74quater IVV i.V.m. Art. 74ter IVV), welche
die ursprüngliche Rentenverfügung nach einer materiellen
Überprüfung bloss bestätigen, nicht aber abändern (vgl. hierzu Urteile
des Bundesgerichts 9C_520/2009 vom 24. November 2009 und
9C_552/2009 vom 1. September 2009, je E. 3.1 mit Hinweisen, sowie
BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
3.3. Um beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung überwiegend wahrscheinlich eine
anspruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und im
Beschwerdeverfahren das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der
Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist.
Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch
zugemutet werden kann (sog. leidensangepasste Verweisungstätigkeit
vgl. ZAK 1986 S. 204 f.; vgl. zum Ganzen auch BGE 115 V 133 E. 2,
BGE 114 V 310 E. 3c, BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a und
BGE 105 V 156 E. 1, je mit Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob
die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten begründet und in
sich widerspruchsfrei sind. Auch auf Beurteilungen
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Seite 10
versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt werden,
sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BGE
125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Nicht in jedem
Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicherten
persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag
daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die
Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche
Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit
Hinweisen).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht,
Gutachten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a mit
Hinweisen). Allerdings müssen versicherungsinterne Ärzte über die zur
Beurteilung des Einzelfalles erforderlichen persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, andernfalls ein gewichtiges Indiz gegen die
Zuverlässigkeit ihrer Expertise und Stellungnahme vorliegt (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 9C_323/ 2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit
Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte sind sodann – obschon
ihren Erkenntnissen durchaus Gehör zu schenken ist – aufgrund deren
auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 sowie das Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I
655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen).
4.
Angesichts dieser Vorgaben sowie in Würdigung der Vorakten ist vorab
festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
– vor Erlass der angefochtenen Verfügung im Rahmen des in die
Mitteilung vom 6. Oktober 2003 der IVStelle Basel (vgl. act. 66)
mündenden Verfahrens keine umfassende materielle
Rentenanspruchsprüfung stattgefunden hat. Damals wurde zwecks
Abklärung der Auswirkungen des Gesundheitszustands auf die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten einzig ein medizinischer Verlaufsbericht,
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Seite 11
derjenige vom 28. September 2003 von Dr. med. I._______, eingeholt
(vgl. act. 65; vgl. auch act. 63 und 64). Ebenso wenig ist aktenkundig,
dass eine umfassende materielle Anspruchsprüfung vor Erlass der –
alleine eine Neuberechnung der ganzen Rente der Versicherten
beinhaltenden – Mitteilung vom 31. März 2006 der SAK (vgl. act. 70)
durchgeführt worden wäre. Vielmehr ist der Vorinstanz darin
zuzustimmen, dass vor Erlass der streitigen Verfügung eine umfassende
Anspruchsprüfung mit Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl.
act. 14 S. 2, 55. S. 2 und 56) letztmals im Rahmen jenes Verfahrens
stattgefunden hat, das mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. Januar 2001
der IVStelle Basel (vgl. act. 57) seinen Abschluss fand (vgl. insbes. act. 4
bis 6, 9 bis 11, 14, 25, 27, 28, 40, 43, 51, 55 und 56).
Im Folgenden ist daher in Würdigung der relevanten Dokumente zu
beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit Erlass
der Verfügung vom 22. Januar 2001 der IVStelle Basel bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2009 in rentenrelevanter
Weise verbessert hat – was von den Beschwerdeführenden bestritten
wird.
4.1. Ihre Verfügung vom 22. Januar 2001 erliess die IVStelle Basel im
Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre medizinische Gutachten
vom 27. Juni 2000 des J._______ (J._______) in Basel (vgl. act. 51; vgl.
auch act. 46). Den Gutachtern des J._______ lagen Berichte von in der
Schweiz auf den Gebieten der Inneren Medizin, Rheumatologie,
Orthopädie, Chirurgie und Allgemeinmedizin praktizierenden Fachärzten
aus der Zeit vom 2. August 1995 bis zum 2. Juni 1998 (vgl. act. 3 bis 7, 8
S. 3 bis 6, 9 bis 11, 20, 24, 25, 27 und 40), ein psychiatrisches Gutachten
vom 11. November 1998 von Dr. med. K._______ (vgl. act. 43) sowie –
nicht aktenkundige – Berichte der Dres. med. L._______, M._______
N._______ und O._______ aus der Zeit vom 24. November 1995 bis zum
30. Mai 2000 (vgl. aber act. 51 S. 4f. sowie S. 10) vor. Als Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie eine frozen shoulder
links mit Verdacht auf ImpingementSyndrom respektive
Rotatorenmanschettenläsion, einen Status nach Denervation des
Epicondylus humeri radialis links und Neurolyse des Ramus profundus
nervi radialis links, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bzw.
lumbospondylogenes Syndrom mit Instabilitätssymptomatik bei
thorakolumbaler Fehlhaltung sowie eine narzisstischneurotische
Persönlichkeitsstörung (vgl. act. 51 S. 15). Die Gutachter gelangten im
Wesentlichen zum Schluss, die Versicherte sei bereits aufgrund der
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Seite 12
diagnostizierten orthopädischen Leiden in der zuletzt ausgeübten
Erwerbstätigkeit als Wagenführerin seit Mitte des Jahres 1995
vollschichtig arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten
Verweisungstätigkeit – ohne Arbeiten mit der linken Hand sowie über
Bauchhöhe – attestierten sie ihr sinngemäss eine 30%ige
Arbeitsfähigkeit. Zwecks Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfahlen sie
eine psychotherapeutische Unterstützung durch den Hausarzt mit
zeitweise allenfalls erforderlichem Einsatz von Antidepressiva sowie –
unter Hinweis darauf, dass "eine Indikation bei allfälligen Eingriffen am
Schultergelenk mit grösster Zurückhaltung zu stellen sei" – eine
medizinische Abklärung der linken Schulter (vgl. act. 51 S. 17).
4.2. Die angefochtene Verfügung vom 6. August 2009 beruht im
Wesentlichen auf den Berichten vom 15. Dezember 2008, 24. März und
20. Juli 2009 von Dr. med. P._______ vom RAD Rhone (vgl. act. 74, 82
und 90). In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 erwähnte Dr.
med. P._______ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
eine frozen shoulder links (ICDCode 10 M75.8), chronische Lumbalgien
(ICDCode 10 M54.5), eine narzisstischneurotische
Persönlichkeitsstörung (ICDCode 10 F60.8) sowie Cervicalgien mit
degenerativen Störungen (ICDCode10 M47.82). Er gelangte zum
Schluss, zwecks Beurteilung der Auswirkungen des
Gesundheitszustandes der Versicherten auf ihre Arbeitsfähigkeit sei ein
detaillierter orthopädischer Bericht erforderlich (vgl. act. 74).
Nachdem die Versicherte am 19. Dezember 2008 aufgefordert worden
war, sich einer orthopädischen Untersuchung bei ihrem behandelnden
Arzt zu unterziehen (vgl. act. 75), ging bei der Vorinstanz am 22. Januar
2009 ein Bericht vom 14. Januar 2009 von Dr. med. H._______ ein (vgl.
act. 78). Dieser Bericht lag – nebst den übrigen vorerwähnten
medizinischen Dokumenten – Dr. med. P._______ anlässlich seiner
abschliessenden Stellungnahme vom 20. Juli 2009 ebenso vor, wie der
Bericht vom 1. März 2007 von Dr. med. G._______ (vgl. act. 86) und
derjenige vom 4. Juni 2009 von Dr. med. F._______ (vgl. act. 87). Mit
Ausnahme der narzisstischneurotischen Persönlichkeitsstörung (ICD
Code 10 F60.8) bestätigte Dr. med. P._______ in seinen Stellungnahmen
vom 24. März und 20. Juli 2009 die vorerwähnten Diagnosen (vgl. 82 und
90). Er gelangte zum Schluss, die Versicherte sei in der zuletzt
ausgeübten Erwerbstätigkeit als Wagenführerin nach wie vor vollschichtig
arbeitsunfähig. Indessen sei ihr seit dem 14. Januar 2009 eine leichte
wechselbelastende Verweisungstätigkeit – mit funktionellen
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Einschränkungen, wie etwa Rotationen des Oberkörpers, Strecken des
Nackens, wiederholtem Tragen von Lasten über 10 kg sowie Gehen auf
steilem sowie unebenem Gelände – vollschichtig zumutbar. Hierzu führte
Dr. med. P._______ sinngemäss aus, laut Bericht vom 14. Januar 2009
von Dr. med. H._______ (vgl. act. 78) sei die linke Schulter der
Versicherten normal beweglich bzw. funktionell nicht eingeschränkt.
Cervical und lumbal bestehe kein neurologisches Defizit und sei nach
einer Operation im Jahre 2007 eine Verbesserung eingetreten. Die
fachärztlichen Berichte vom 1. März 2007 und 4. Juni 2009 der Dres.
med. G._______ und F._______ (vgl. act. 86 und 87) seien nicht
geeignet an diesem Leistungskalkül etwas zu ändern. Auch in diesen
Berichten werde kein neurologisches Defizit erwähnt, so dass sich
neurologische Abklärungen erübrigten (vgl. act. 82 und 90).
4.3. Zum Leistungskalkül von Dr. med. P._______ ist vorab festzuhalten,
dass die medizinischen Akten keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass die
Versicherte im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 22. Januar 2001
bis zum 6. August 2009 noch an einer narzisstischneurotischen
Persönlichkeitsstörung mit einer – für die Annahme invalidisierender
Auswirkungen erforderlichen – psychiatrischen Komorbidität von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gelitten hätte (vgl. BGE 131
V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Zu Recht hat daher Dr. med. P._______
dieses Leiden in seinen Stellungnahmen vom 24. März und 20. Juli 2009
nicht mehr diagnostiziert.
4.3.1. Obschon Dr. med. P._______ am 15. Dezember 2008 zwecks
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten die Einholung eines
detaillierten orthopädischen Berichts als notwendig erachtet hat (vgl. act.
74), findet sich in den Akten keine nach diesem Zeitpunkt erstellte,
umfassende fachorthopädische Expertise. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ist insbesondere auch der Bericht vom 14. Januar 2009 von
Dr. med. H._______ nicht als fachorthopädische Expertise zu
qualifizieren, ist doch dieser Arzt – wie auch Dr. med. P._______ – kein
Facharzt der Orthopädie, sondern vielmehr ein solcher der
Allgemeinmedizin (vgl. act. 74 und 78 S. 1). Die Dres. med. H._______
und P._______ verfügten demnach nicht über die für eine zuverlässige
Beurteilung der vorliegend relevanten orthopädischen Leiden
erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen. Bereits aus diesem Grunde
erweist sich das einzig auf einer Würdigung der medizinischen Akten
beruhende Leistungskalkül von Dr. med. P._______ als unzuverlässig.
Der Umstand, dass die Versicherte trotz Aufforderung keinen detaillierten
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Seite 14
Bericht eines Orthopäden vorgelegt hat, kann ihr nicht zum Nachteil
gereichen, wurde sie doch von der Vorinstanz vor Erlass der
angefochtenen Verfügung nicht unter Hinweis auf die Folgen einer
Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. hierzu Art. 43 Abs. 2
und 3 ATSG).
4.3.2. Weiter ist festzuhalten, dass nicht nur das Leistungskalkül, sondern
auch die ihm zugrunde liegenden Feststellungen von Dr. med.
P._______, wonach die linke Schulter der Versicherten normal beweglich
bzw. funktionell nicht eingeschränkt und seit einer Operation im Jahre
2007 mangels Vorliegens neurologischer Defizite cervical sowie lumbal
eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei, keine
Stütze in den vorerwähnten fachärztlichen Berichten der Dres. med.
H._______, G._______ und F._______ finden.
So attestierte Dr. med. H._______ der Versicherten in seinem Bericht
vom 14. Januar 2009 – wenngleich ohne prozentuale Angabe – eine
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten (vgl. act. 78 S.
11). Zudem erwähnte er als funktionelle Defizite eine beschädigte
Mobilität des Nackens, eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit lumbal
sowie erhebliche Schwierigkeiten beim Gehen (vgl. act. 78 S. 9).
Ausgehend von klinischen Angaben, wonach die Versicherte an einer
spastischen Paraparese der unteren Extremitäten beidseits mit
Sensibilitätsverlust ab Dermatom Th6 beidseits (rechts mehr als links) litt,
diagnostizierte sodann Dr. med. G._______ in seinem Bericht vom 1.
März 2007 eine breitbasige Diskushernie HWK6/7, die zu einer schweren
Spinalkanalstenose mit Myelonkompression und Myelopathie geführt
habe, eine mediolateral links liegende Diskushernie HWK5/6 mit
schwerer Unkovertebralarthrose und Foraminalstenose links, eine
linksbetonte osteodiscäre Protrusion HWK3/4 und 4/5 mit linksbetonter
Foraminalstenose, eine mediolaterale Discushernie BWK9/10 rechts mit
Kontakt zum Myelon, mit leichter Deformierung desselben,
multisegmental degenerative Veränderungen mit mässig zentraler
Spinalkanalstenose (discogenen/ossär) LWK3/4 und zusätzlich
recessaler Stenose links mit möglicher Affektion der Wurzel L4 links, eine
mittelgradige zentrale Spinalkanalstenose (ossäre/discogenen) LWK4/5
sowie eine kleine foraminal bis extraforaminal reichende Diskushernie
LWK2/3 rechts mit Kontakt zur Wurzel L2 (vgl. act. 86 S. 2).
Auch Dr. med. F._______ erwähnte in ihrem Bericht vom 4. Juni 2009
(vgl. act. 87), der sich auf die letzte persönliche Untersuchung der
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Versicherten vom 14. September 2007 stützt, als Diagnose unter
anderem eine spastische Paraparese der unteren Extremitäten beidseits,
und zwar eine solche bei persistierender zervikaler Myelopathie infolge zu
spät operierter Diskushernie HWK6/7 mit Myelonkompression. Im
Wesentlichen führte sie aus, nach durchgeführter Operation hätten die
spastische Paraparese mit ausgeprägtem ataktischem Gang sowie die
Sensibilitätsstörungen der Versicherten mit sensiblem Niveau Höhe Th10
persistiert. Nicht zu übersehen ist auch, dass Dr. med. F._______
weiterhin eine Periarthropathia humeroscapularis links bei Status nach
Rotatorenmanschettenruptur diagnostiziert hat, was von Dr. med.
P._______ in seinen Berichten nicht berücksichtigt wird. Dr. med.
F._______ kommt zum Schluss, der Versicherten sei die Ausübung ihrer
zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Wagenführerin, welche eine
intakte Motorik und Sensibilität aller Extremitäten voraussetze, nicht mehr
zumutbar. Aufgrund der Pathologien im Bereich der Wirbelsäule mit noch
im September 2007 fassbaren klinischen Befunden im Sinne einer
Myelopathie sei sie in körperlich leichten Verweisungstätigkeiten zu mehr
als 70% arbeitsunfähig (vgl. act. 87).
4.3.3. Angesichts dieser im Gutachten vom 27. Juni 2000 des J._______
zum Teil noch nicht aufgeführten Diagnosen und der von diesem
Gutachten teilweise abweichenden Feststellungen zu den funktionellen
Einschränkungen der Versicherten in den Berichten der Dres. med.
H._______, G._______ und F._______ (vgl. act. 51 S. 9f. und S. 15
sowie act. 78, 86 und 87), erweist sich die Schlussfolgerung von Dr. med.
P._______, wonach seit der Operation im Jahre 2007 mangels
Vorliegens neurologischer Defizite cervical sowie lumbal eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, keineswegs
als einleuchtend bzw. überwiegend wahrscheinlich zutreffend. Auch aus
diesem Grunde kann auf sein Leistungskalkül nicht abgestellt werden.
Allerdings ist festzuhalten, dass die vorerwähnten Berichte der Dres.
med. H._______, G._______ und F._______ jeweils keine bzw. keine
vollständigen anamnestischen Angaben beinhalten (vgl. act. 78, 86 und
87). Ebenso wenig die – weder vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz
noch vom RAD Rhone gewürdigten – Berichte vom 26. August 2009 von
Dr. med. F._______ (vgl. act. 96) und vom 28. August 2009 von Dr. med.
H._______ – letzterer wurde im vorliegenden Verfahren nachgereicht –,
in welchen diese beiden Ärzte im Wesentlichen ihre vorgängigen
Feststellungen und Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand der
Versicherten im vorliegend massgebenden Zeitraum bestätigten. Hinzu
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kommt, dass es sich bei den Dres. med. H._______ und F._______ um
Ärzte handelt, welche die Versicherte behandelt haben (vgl. act. 78, 86,
87 und 96). Aus diesen Gründen kann auf die aktenkundigen
fachärztlichen Berichte der Dres. med. H._______, G._______ und
F._______ nicht bzw. nicht vorbehaltlos abgestellt werden.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war es folglich keineswegs
gerechtfertigt, dass Dr. med. P._______ in blosser Würdigung der
aktenkundigen medizinischen Dokumente und ohne ergänzende
fachärztliche Untersuchung der Versicherten von einer seit dem 22.
Januar 2001 eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes
ausging.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die aktenkundigen
fachärztlichen Berichte noch die Stellungnahmen von Dr. med.
P._______ eine zuverlässige, ausreichend begründete, nachvollziehbare,
widerspruchsfreie und den gesamten Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens umfassende medizinische Auseinandersetzung mit den
Auswirkungen sämtlicher seit dem 22. Januar 2001 diagnostizierter
somatischer Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten beinhalten.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist daher das
Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob in der Zeit vom 22. Januar 2001 bis
zum 6. August 2009 eine rentenwirksame Veränderung des
Gesundheitszustandes der Versicherten eingetreten ist. Erforderlich
wären ergänzende fachärztliche, insbesondere orthopädische
Untersuchungen und Beurteilungen der Versicherten.
6.
Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG), so dass sich die Frage nach einer Ergänzung der medizinischen
Unterlagen stellt.
6.1. Die Versicherte ist am 17. März 2011 verstorben, so dass keine
fachärztliche Begutachtung mit persönlicher Untersuchung mehr möglich
ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Sachverhalt auch anderweitig, etwa
durch ein blosses Aktengutachten, rechtsgenüglich abgeklärt werden
kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E.
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Seite 17
4.3). Dies ist nicht der Fall, hat doch Dr. med. P._______ – wie bereits
festgehalten (E. 4.3.1 hiervor) – in seinem Bericht vom 15. Dezember
2008 ausdrücklich die Einholung eines detaillierten orthopädischen
Berichts als notwendig bezeichnet (vgl. act. 74) und findet sich in den
Akten keine nach diesem Zeitpunkt erstellte, umfassende
fachorthopädische Expertise (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Angesichts der
Mangelhaftigkeit der vorliegenden ärztlichen Berichte (vgl. E. 4.3.2 und
4.3.3 hiervor) und insbesondere des Umstands, dass die Versicherte im
Revisionsverfahren nie von einem Facharzt für Orthopädie untersucht
und auch sonst kein fachärztliches Gutachten erstellt worden ist, erweist
sich die medizinische Aktenlage als derart unvollständig, dass die
Einholung eines blossen Aktengutachtens oder andere
Beweismassnahmen nicht geeignet sind sicherzustellen, dass mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden
kann, ob eine rentenerhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes
und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten eingetreten ist (antizipierte
Beweiswürdigung).
6.2. Da die Durchführung der unabdingbaren fachärztlichen
Untersuchung und Begutachtung der Versicherten, die durch keine
anderen Beweismassnahmen ersetzt werden kann, heute nicht mehr
möglich ist, liegt Beweislosigkeit vor, die im vorliegenden, von Amtes
wegen eingeleiteten Revisionsverfahren zu Lasten der Vorinstanz geht:
Diese trägt die Beweislast dafür, dass sich der Sachverhalt in einer Weise
verändert hat, welche die Herabsetzung der rechtskräftig verfügten
ganzen Rente auf eine Viertelsrente erlaubt (vgl. UELI KIESER, ATSG
Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 40 zu Art. 43;
allgemein zu den Folgen der Beweislosigkeit BGE 117 V 161 E. 3b; 115
V 133 E. 8a).
7.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung
vom 6. August 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Versicherte
auch nach dem 1. Oktober 2009 (Datum der verfügten
Rentenherabsetzung) weiterhin Anspruch auf eine ganze ordentliche
Invalidenrente hatte.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
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Seite 18
8.1. Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführenden sind keine
Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Es erübrigt
sich damit abzuklären, ob auch sie – wie die verstorbene Versicherte –
die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege erfüllen (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Den obsiegenden Beschwerdeführenden, die sich anwaltlich haben
vertreten lassen, ist eine von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu
bestimmen ist (Art. 14 VGKE). Das den Beschwerdeführenden zu
entschädigende Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen
Zeitaufwand ihrer anwaltlichen Vertreterin (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands
erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2'600. (inklusive Auslagen und – soweit geschuldet – Mehrwertsteuer)
für angemessen. Vermögenswerte Interessen sind nicht zu
berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 VGKE in Verbindung mit Art. 61 Bst. g
ATSG in analogiam).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 6. August 2009 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass die Versicherte auch nach dem 1. Oktober 2009
weiterhin Anspruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente hatte.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.
zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
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– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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