Abtei lung II I
C-5826/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Konfliktmanagement Garibovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5826/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Serbien stammende X._______, geboren am 18. September
1967, reiste am 1. April 2005 in die Schweiz ein und verheiratete sich
zwei Wochen später mit einer hier niedergelassenen Landsfrau.
Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am 23.
Oktober 2005 wurde die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben;
am 17. April 2006 erfolgte die Ehescheidung.
B.
Mit Verfügung vom 21. November 2006 lehnte das Migrationsamt des
Kantons Zürich das von X._______ gestellte Gesuch um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus dem Kanton weg. Sein
gegen diese Verfügung gerichteter Rekurs wurde vom Regierungsrat
des Kantons Zürich am 2. Mai 2007 rechtskräftig abgewiesen, worauf
ihm eine neue Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 30.
September 2007 gesetzt wurde.
C.
Mit Verfügung vom 2. August 2007 dehnte das Bundesamt für Migrati-
on (BFM) die vom Kanton Zürich am 21. November 2006 verfügte
Wegweisung auf das gesamte Gebiet der Schweiz aus. Zur Begrün-
dung führte das BFM aus, dass der Ausländer in keinem anderen Kan-
ton eine Aufenthaltsbewilligung besitze und dass sich daher sein wei-
terer Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr rechtfertige. Es seien auch
keine Umstände ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung
sprächen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob X._______, vertreten durch Y._______,
am 31. August 2007 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er, die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm den weiteren Verbleib
in der Schweiz zu gestatten. Er habe sich innert kurzer Zeit in der
Schweiz integriert und arbeite zur vollsten Zufriedenheit seines Ar-
beitgebers. Für das Auseinanderbrechen seiner Ehe trage er keine
Verantwortung: Seine Ex-Ehefrau habe die Ehe quasi über Nacht be-
endet und in Serbien die Scheidung eingereicht; bereits am nächsten
Tag sei ihr neuer Lebensgefährte in ihre Wohnung eingezogen.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 schliesst die Vorins-
tanz auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beendigung der Ehe sei der
Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers in der Schweiz weggefallen.
Daran könne auch der Umstand, dass sich X._______ anscheinend
als Opfer der von seiner damaligen Ehefrau betriebenen Ehe-
scheidung sehe, nichts ändern. Ansonsten habe er keine hinreichen-
den Gründe genannt, welche den Vollzug seiner Wegweisung unzu-
mutbar erscheinen liessen.
F.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörde erlassen
wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des BFM, welche die Weg-
weisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur deren
Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) legitimiert. Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50 - 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
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Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit
seinen Ausführungsverordnungen in Kraft, u.a. der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). Es löst das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ab (ANAG, BS 1
121; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG), unter dessen Geltung die angefochtene Verfügung erging.
3.2 Art. 126 Abs. 1 AuG enthält die intertemporalrechtliche Grundregel
des neuen Rechts mit Bezug auf das materielle Recht. Sie besagt,
dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einge-
reicht wurden, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Entsprechend ih-
rer Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht ist es jedoch ohne
Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröff-
net wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Die Voraussetzun-
gen für die Nachwirkung des alten Rechts sind in der vorliegenden
Streitsache erfüllt. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht An-
wendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).
4.
Gemäss Artikel 1a ANAG ist eine ausländische Person dann zur An-
wesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner
solchen bedarf (zum Letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 ANAV). Be-
sitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetz-
liches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie kann je-
derzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden (vgl. Art. 12
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Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im
Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG, sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois et
leur exécution en droit des étrangers et en droit d’asile, Basel/
Frankfurt a.M. 1997, S. 102).
4.1 Abgesehen von der Konstellation, dass von vornherein kein Auf-
enthaltsrecht besteht, ist eine ausländische Person u.a. auch dann zur
Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung
einer solchen verweigert wurde (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Die Be-
hörde bestimmt in diesem Fall die Ausreisefrist. Ist die Behörde eine
kantonale, so hat die ausländische Person aus dem Kanton, ist die Be-
hörde eine eidgenössische, so hat die Person aus der Schweiz auszu-
reisen (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 ANAG). Ein Entschliessungsermes-
sen steht der Behörde dabei nicht zu (vgl. dazu NICOLAS WISARD, a.a.O.,
S. 130).
4.2 Vor diesem Hintergrund ist die Wegweisung kein Eingriff in ein ir-
gendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische
Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl.
ANDREAS ZÜND, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhal-
tung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht. Aus-
länderinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Straf-
recht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München
2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht
in Frage zu stellende Konsequenz. Die Wegweisung kann in dieser
Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass
die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise durch Berufung
auf ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der
Schweiz. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfah-
ren oder – nach Verweigerung der Bewilligung – in dem dafür vorgese-
henen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-3083/2008 vom 9. September 2008 E. 4.2
mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 14a ANAG.
Allenfalls kann gegen die Ausdehnungsverfügung eingewendet wer-
den, dass in einem Drittkanton um die Erteilung einer Bewilligung
nachgesucht wurde. Diesfalls wird praxisgemäss von einer Ausdeh-
nung der kantonalen Wegweisung abgesehen, wenn der Drittkanton
zur Aufenthaltsregelung bereit ist bzw. der ausländischen Person für
die Dauer des Bewilligungsverfahrens die Anwesenheit auf seinem
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Gebiet ausdrücklich gestattet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-5031/2007 vom 20. Juni 2008 E. 3, C-644/2006 vom 26. Feb-
ruar 2008 E. 3, C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 4 und E. 7 je-
weils mit Hinweisen). Derartiges wird weder behauptet, noch finden
sich entsprechende Hinweise in den Akten. Nachdem das kantonale
Aufenthalts- und Wegweisungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen
wurde (vgl. vorstehend Bst. B des Sachverhaltes), ist die vorliegende
Ausdehnungsverfügung grundsätzlich zu Recht ergangen.
5.
Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG) und das
zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die
vorläufige Aufnahme von X._______ hätte verfügen müssen (vgl. ALAIN
WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière
de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit
fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). In diesem Zusammenhang gilt
es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Er-
satzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie
tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern
vielmehr voraussetzt (BBl 1990 647; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, Basel/ Frankfurt a.M. 1990, S. 200). Vollzugshindernisse
können somit die Wegweisungsverfügung als solche von vornherein
nicht in Frage stellen.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländi-
sche Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – insbesondere jene der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) –
einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegen-
stehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er
für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt
(Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.2 Indessen ergeben sich weder aus den Akten noch aus dem Be-
schwerdevorbringen Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwer-
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deführers sprächen: Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG – die bei-
spielsweise bei einer gesundheitlichen Gefährdung oder einer im Hei-
matland nicht behandelbaren Krankheit vorliegen könnte – behauptet.
Die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine bisherige Integration in
der Schweiz sowie die Darlegungen zu seiner gescheiterten Ehe wa-
ren allenfalls im vorhergehenden Aufenthaltsverfahren zu prüfen; was
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, sind sie jedenfalls
unbeachtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zweifellos auch möglich.
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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