Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5826/2010
U r t e i l v om 2 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Kanada,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1946 geborene, verheiratete, schweizerische
Staatsangehörige X._______ lebt in Kanada. Aufgrund seines
Beitrittsgesuches vom 9. Februar 1993 wurde er von der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz)
per 1. März 1993 in die freiwillige Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung aufgenommen (SAKact. 1).
B.
Mit Schreiben vom 28. September 2009 hat X._______ der SAK seinen
Rücktritt von der freiwilligen Versicherung mit Wirkung per 30. September
2009 bekannt gegeben (SAKact. 9). Der Rücktritt per 30. September
2009 ist ihm nach Einreichung des offiziellen Formulars (SAKact. 11)
durch die SAK mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 (SAKact. 10)
bestätigt worden (vgl. auch SAKact. 14).
C.
C.a Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 (SAKact. 12) hat die SAK
X._______ gemahnt, er müsse für das Jahr 2009 noch seine Erklärung
über Einkommen und Vermögen einreichen, damit der entsprechende
Beitrag festgesetzt werden könne.
C.b Am 4. Februar 2010 ging bei der SAK ein Fax von X._______ ein
(SAKact. 13), mit welchem dieser mitteilte, er werde die Unterlagen
sobald als möglich schicken; er bitte um Geduld bis Ende Mai.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 (SAKact. 16) legte die SAK den Beitrag
für das Jahr 2009 mittels amtlicher Einschätzung auf Fr. 2'977.75 fest. Sie
ging dabei vom Einkommen des Jahres 2008 von Fr. 22'700. aus und
erhöhte dieses um 30% auf Fr. 29'510. .
E.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2010 (SAKact. 19) erhob X._______ gegen
die Beitragsverfügung vom 2. Juni 2010 Einsprache. Er beantragte
sinngemäss die Aufhebung der amtlichen Einschätzung und die
Berechnung des Beitrages gestützt auf seine im Mai eingereichten
Unterlagen.
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F.
Mit Einpracheentscheid vom 28. Juli 2010 (SAKact. 20) wies die SAK die
Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, er habe
trotz zweimaliger Mahnung die verlangten Unterlagen nicht eingereicht;
die Unterlagen seiner Ehefrau seien dagegen eingetroffen.
G.
Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. August 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die
Aufhebung der amtlichen Einschätzung. Zur Begründung führte er aus, er
habe seine Unterlagen zusammen mit denjenigen seiner Ehefrau
eingereicht. Die SAK habe bestätigt, dass die Unterlagen seiner Ehefrau
am 15. April 2010 eingetroffen seien, weshalb sich auch seine Unterlagen
bei der SAK befinden müssten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, sie habe
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar 2010 gemahnt, die
Belege einzureichen, der Beschwerdeführer habe die Unterlagen aber
nicht eingereicht, weshalb er zu Recht amtlich eingeschätzt worden sei.
I.
Mit Replik vom 30. Oktober 2010 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss
an seinem Antrag fest.
J.
Die SAK liess sich nicht mehr vernehmen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
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Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende
Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die
Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters, Hinterlassenen
und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK den Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 zu Recht
gestützt auf eine amtliche Einschätzung festgesetzt hat und falls ja, ob
die Höhe des Beitrag korrekt berechnet worden ist.
3.1.
3.1.1. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten
können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf
aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die
Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von
Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der
Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug
den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6
AHVG).
3.1.2. Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der
Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IVStelle für
Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen
Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren
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Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte,
welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht
fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss
gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer
Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht
eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch
Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
3.1.3. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Dieser Grundsatz gilt sowohl im Privatrecht
als auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 99 Ib 356 E. 2). Weil der
Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht
wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast,
sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem
Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 63 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe der SAK seine
Steuererklärung und diejenige seiner Ehefrau im April zugeschickt. Die
SAK habe zudem sowohl im Einspracheentscheid als auch im
vorliegenden Verfahren bestätigt, dass die Unterlagen seiner Ehefrau
eingetroffen seien, somit müssten auch seine Belege, welche sich im
selben Couvert befunden hätten, eingetroffen sein. Die SAK habe seine
Unterlagen bereits vor drei Jahren einmal verlegt und diese erst nach
mehrmaliger Nachfrage und Insistieren seinerseits wieder finden können.
3.3. Die SAK führt aus, sie habe am 15. April 2010 eine Briefsendung
erhalten, welche allerdings nur die Unterlagen der Ehefrau des
Beschwerdeführers enthalten habe. Trotz gründlicher Nachforschungen
seien die Dokumente des Beschwerdeführers nicht aufgefunden worden,
weshalb der Beitrag gestützt auf die Vorjahresdaten festzusetzen
gewesen sei.
3.4. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer
die Mahnung der SAK erhalten hat, dies bestreitet der Beschwerdeführer
auch nicht. Ebenso unbestritten ist, dass die SAK am 15. April 2010 eine
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Eingabe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erhalten hat. Strittig
und aufgrund der vorliegenden Akten unklar ist, ob sich in der
Briefsendung, welche bei der SAK am 15. April 2010 eingetroffen ist, nur
die Unterlagen der Ehefrau des Beschwerdeführers oder auch seine
Unterlagen befunden haben.
Aufgrund der anfangs Februar erfolgten Ankündigung des
Beschwerdeführers, er werde die Unterlagen baldmöglichst schicken, ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass er beabsichtigte, die Belege
einzureichen. Da der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau
einen Landwirtschaftsbetrieb führt, ist ferner anzunehmen, dass er, als
die Unterlagen seiner Frau verschickt wurden, auch seine Unterlagen
mitgeschickt hat, zumal die Betriebsrechnung und weitere Unterlagen,
welche den Betrieb betreffen, dann vorgelegen haben müssen und es
sich anbot, die Unterlagen beider Ehegatten mit derselben Post zu
versenden. Ferner hat die SAK die Behauptung des Beschwerdeführers,
seine Unterlagen seien bei der SAK bereits früher schon einmal "verloren
gegangen" und wieder aufgefunden worden, nicht bestritten, sodass nicht
ausgeschlossen werden kann, dass es sich auch dieses Mal so
zugetragen hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, den
Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen Unterlagen bei der SAK
eingereicht hat, die Nachteile tragen zu lassen. Mit Blick auf das Gebot
des Handelns nach Treu und Glauben wäre die SAK verpflichtet
gewesen, den Beschwerdeführer nach Erhalt des Briefes am 15. April
2010 zu kontaktieren, falls die Unterlagen unvollständig gewesen sein
sollten.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es nicht gerechtfertigt
war, den Beschwerdeführer amtlich einzuschätzen. Die Beschwerde ist
somit gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juli
2010 ist aufzuheben und die Sache ist an die SAK zurückzuweisen, damit
diese den Beschwerdeführer auffordere, die nötigen Unterlagen
einzureichen (sofern dies nicht bereits geschehen ist), um anschliessend
die Höhe des Beitrages für das Beitragsjahr 2009 (bis zum
30. September 2009) festzulegen.
4.
4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem
obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht
keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene
Einspracheentscheid vom 28. Juli 2010 wird aufgehoben, und die Sache
wird zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägung 3.4 an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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