B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 14.12.2016 (8C_309/2016)
Abteilung III
C-5827/2013
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, PT-X._______,
vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt,
Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision;
Verfügung der IVSTA vom 04. September 2013.
C-5827/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am 04. Dezember 1960, portugiesischer Staatsangehöriger mit derzeiti-
gem Wohnsitz in Portugal, reiste am 11. März 1985 in die Schweiz ein (IV-
act. 3), nachdem er hier bereits ab 1979 als Saisonnier tätig gewesen war.
Ab April 1989 bis Mai 2002, bei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab
06. August 2001 (vgl. Bst. B.a), arbeitete er als ungelernter Schweisser in
der RX-Fertigung der B.________ AG in Y._______ (IV-act. 6 p. 2, 4 p. 2).
Ehefrau und Tochter waren ab September 2003 (IV-act. 25 p. 14), er selbst
spätestens per März 2004 in Portugal domiziliert (IV-act. 23).
B.
B.a Am Ostersonntag 1987 wurde der Versicherte Opfer eines PKW-Ver-
kehrsunfalls (IV-act. 17). Am 21. Dezember 2000 erlitt er erneut einen Ver-
kehrsunfall, diesmal als Motorradfahrer, mit Verletzung von Schulter und
Oberarm rechts, welcher aber nicht unmittelbar gemeldet wurde (IV-
act. 14). Ab 06. August 2001 bestand danach eine Arbeitsunfähigkeit von
50% und ab 22. Oktober 2001 von 100% (IV-act. 6 p. 2; SUVA-act. 7).
B.b Der Versicherte liess sich am 19. August 2002 bei der Invalidenversi-
cherung anmelden (IV-act. 3 p. 7). Dr. C._______, Facharzt für physikali-
sche Medizin, diagnostizierte am 29. August 2002 für die IV-Stelle des Kan-
tons Aargau (nachfolgend IV-Stelle AG) ein chronisches zervikospondylo-
genes Syndrom nach Schleudertrauma, eine chronische Bursitis subacro-
mialis rechts und eine chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts
(IV-act. 7).
B.c Mit Vorbescheid vom 07. Januar 2003 (IV-act. 15) stellte die IV-Stelle
AG dem Versicherten eine halbe Rente ab August 2002 in Aussicht. Dage-
gen liess der Versicherte am 15. Januar 2003 (IV-act. 16) den Einwand er-
heben, er sehe sich nicht imstande, halbtags einer Arbeit nachzugehen.
Die gesundheitliche Situation habe sich nicht stabilisiert, sondern noch ver-
schlechtert.
B.d Unter Berücksichtigung eines am 19. September 2003 (IV-act. 18 p. 5)
ausgestellten Berichts von Dr. D._______, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, in welchem sie eine rezidivierende depressive Störung mit
C-5827/2013
Seite 3
gegenwärtig mittelgradiger Episode und somatischem Syndrom diagnosti-
zierte, sprach die IV-Stelle am 22. Dezember 2003 eine ganze Rente ab
August 2002 bei 100% Invalidität zu (IV-act. 22).
C.
C.a Am 16. Februar 2005 (IV-act. 29) leitete die inzwischen zuständige IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) eine
amtliche Rentenrevision ein.
C.b In den beigezogenen Akten aus Spanien findet sich ein handschriftlich
verfasstes Attest von Dr. E._______ vom 27. Mai 2005 (IV-act. 33 p. 21,
Übersetzung in act. 15) mit u.a. den zusammengefassten Diagnosen: Zer-
vikalgien, Spondylarthrose, Fussschmerzen, Schulterschmerzen rechts
(Bursitis subacromialis), Epicondylitis rechts, vermindertes Hörvermögen,
gemischte Dyslipidämie und Übergewicht. Ein Zervikobrachialsyndrom mit
eingeschränkter Beweglichkeit der Schulter wurde auch am 30. Mai 2005
(IV-act. 33 p. 20) von Dr. F._______ bestätigt. Am 31. Mai 2005 (IV-act. 33
p. 19) bestätigte der Hausarzt, Dr. G._______, sinngemäss ein seit 2004
unverändertes Krankheitsbild, während Dr. H._______, behandelnder Or-
thopäde, am 01. Juni 2005 (IV-act. 33 p. 18) eine Behandlung eines beid-
seitigen Fersensporns beschrieb. In einem Laborbericht vom 04. Juni 2005
(IV-act. 32) wurden nach Messung der Serumproteine leicht erhöhte An-
teile von α2- und β-Globulin bei vermindertem Anteil γ-Globulin festgestellt.
Eine Computertomographie der Wirbelsäule vom 08. Juni 2005 (IV-act. 33
p. 17) zeigte leichte Verdickungen der Hakenfortsätze C3-C6 und eine
leichte Vorwölbung der Bandscheibe L4-L5. In ihrem Bericht vom 03. Au-
gust 2005 (IV-act. 33 p. 15) gibt Dr. I._______, Fachärztin für innere Medi-
zin, den Versicherten mit einer Intensivierung der Schmerzen in der Hals-
wirbelsäule (HWS), in den Füssen und Sprunggelenken sowie verbreitete
Myalgien wieder. Sie schliesst auf Spondylarthrose mit neuralgischer Zer-
vikobrachialgie, Arthrose der Lenden und Knie sowie auf ein ängstlich-de-
pressives Syndrom. Ein psychiatrisches Attest von Dr. J._______ vom
06. September 2005 (IV-act. 33 p. 13) hält fest, dass der Versicherte in der
Beschreibung der Schmerzen etwas übertreibe. Es liege eine depressive
Störung 'mässigen' Schweregrads mit somatischem Syndrom vor. Ein Be-
richt E213 von Dr. K._______ vom 29. September 2005 (IV-act. 33 p. 1)
beschreibt eine Zervikalgie, einen beidseitigen Fersensporn und ein de-
pressives Syndrom (p. 10), wobei der Versicherte sowohl seiner letzten Ar-
beit als Schweisser wie auch einer angepassten Tätigkeit vollzeitig nach-
C-5827/2013
Seite 4
gehen könne (p. 6). Gleichzeitig wird die Arbeitsunfähigkeit im angestamm-
ten Beruf nach Gesetzgebung des Wohnsitzlandes als "teilweise und unter
50%" (p. 6) beschrieben.
C.c Nach der einen unveränderten Zustand attestierenden Stellungnahme
von Dr. L._______ des medizinischen Dienstes vom 05. Dezember 2005
(IV-act. 39) zu den eingeholten Berichten wurde die Revision am 09. De-
zember 2005 ohne Anpassungen abgeschlossen (IV-act. 40).
D.
Am 03. April 2006 (IV-act. 43) ersuchte der Versicherte unter Beilage eines
Attests von Dr. M._______ vom 21. Dezember 2005 (IV-act. 41) um Zu-
schüsse zu Hörgeräten. Weiter ist den Akten zu diesem Gesuch nichts zu
entnehmen.
E.
E.a Am 12. November 2009 (IV-act. 47) leitete die Vorinstanz eine weitere
amtliche Revision ein. Der Versicherte brachte dazu einen kurzen Arztbe-
richt von Dr. H._______ vom 10. März 2010 (IV-act. 56, Übersetzung
act. 15) sowie Rezeptkopien vom 12. März 2010 (IV-act. 57) aus Portugal
bei, wonach er chronisch krank und ohne Aussicht auf Heilung oder übliche
Arbeitsfähigkeit sei. Wohl sei unter Behandlung eine symptomatische Lin-
derung, nicht aber eine Remission erreicht worden.
E.b Dr. E._______ diagnostizierte am 05. April 2010 (IV-act. 58, Überset-
zung act. 15) chronische Kopfschmerzen, eine Dyslipidämie unter thera-
peutischer Kontrolle, eine Dyspepsie/Gastritis, ein vermindertes Hörvermö-
gen vorwiegend links, beidseitiger Hoden-Wasserbruch, Übergewicht und
ein chronisches depressives Syndrom. Aufgrund chronischer und intensi-
ver Schmerzen sei der Versicherte nicht in der Lage, irgendeiner berufli-
chen Tätigkeit nachzugehen. Radiologisch wurden am 15. bzw. 16. April
2010 (IV-act. 66, 67; Übersetzung act. 15) die leichte Konvexität der Rü-
ckenwirbelkörper L4-L5 und kleine Fersensporne beidseitig bestätigt. Der
Bericht E213 von Dr. N._______ vom 28. April 2010 zuhanden des portu-
giesischen Versicherungsträgers (IV-act. 68) bestätigt einen stationären
Befund und schliesst auf vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2001.
E.c Nachdem die vorliegenden Unterlagen vom medizinischen Dienst als
ungenügend eingestuft wurden (IV-act. 71), liess die Vorinstanz sie ergän-
zen. Es wurden der Bericht eines Brust-Ultraschalls vom 15. Oktober 2010
C-5827/2013
Seite 5
(IV-act. 82, Übersetzung act. 15) sowie ein Laborbericht vom 26. Novem-
ber 2010 (IV-act. 83 f.) mit Beschreibung einer Gynäkomastie und ein wei-
terer Laborbericht betreffend erhöhtes Prolaktin vom 17. Dezember 2010
(IV-act. 86) zu den Akten genommen. Dr. O._______, Psychiater, stellt in
seinem halbseitigen Bericht vom 06. Dezember 2010 (IV-act. 85) die Diag-
nosen einer reaktiven depressiven Störung sowie einer anhaltenden soma-
toformen Schmerzstörung und attestiert dem Versicherten "signifikante"
Einschränkungen im Sozialen und vor allem im Arbeitsbereich.
E.d Da die aus Portugal eingeholten medizinischen Unterlagen nach Ein-
schätzung von Dr. P._______ des medizinischen Dienstes weiterhin kein
befriedigend klares Bild vermittelten (IV-act. 88), informierte die Vorinstanz
den Versicherten am 10. März 2011 (IV-act. 102) darüber, dass eine Be-
gutachtung in der Schweiz anberaumt werde.
E.e In diesem Zusammenhang findet sich in den Akten eine weitere Bestä-
tigung von Dr. E._______ vom 18. Dezember 2010, die als Erkrankungen
eine multiple Knochen- und Gelenkserkrankung, ein chronisches depressi-
ves Syndrom (reaktiv auf die Knochen- und Gelenkserkrankung), eine Gy-
näkomastie links mit Indikation für subkutane Mastektomie, chronische
Kopfschmerzen, eine gemischte Dyslipidämie unter Kontrolle, Dyspep-
sie/Gastritis, ein vermindertes Hörvermögen vorwiegend links, einen bila-
teralen Hoden-Wasserbruch sowie Übergewicht nennt (IV-act. 99, Über-
setzung act. 15). Ein erneuerter Bericht E213 von Dr. Q._______ vom
27. Februar 2011 (IV-act. 100) stellt die Diagnosen einer depressiven Stö-
rung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, chronische
Schulterschmerzen, Fersensporn und einschränkende Zervikolumbalgien
auf, weshalb der Versicherte im angestammten Beruf als Schweisser zu
60%, in angepassten Tätigkeiten zu 10% arbeitsfähig sei (recte 40%/90%);
nach nationaler Gesetzgebung betrage die Arbeitsunfähigkeit mehr als
60%.
E.f Das amtliche polydisziplinäre Gutachten der R._______ des Universi-
tätsspitals in Z.______ wurde am 15. Dezember 2011 in den Fachberei-
chen Innere Medizin (Dr. RA._______), Psychiatrie (Dr. RB._______),
Rheumatologie (Dr. RC._______) und Neurologie (Dres. RD._______,
RE._______) erstellt (IV-act. 114). Die Gutachter erkannten ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende, gegenwärtig remittierte, de-
pressive Störung, ein chronisches zervikovertebrales und lumbovertebra-
les Schmerzsyndrom (mit diskreten degenerativen Veränderungen, ohne
Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom),
C-5827/2013
Seite 6
linksbetonte Senk- und Spreizfüsse sowie anamnestisch eine chronische
epicondylopathia humeri radialis im Jahre 2002 (p. 28). Aus gesamtmedi-
zinischer Sicht lasse sich keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit feststellen und die subjektiven Angaben des Versicherten könnten
nicht objektiviert werden (p. 32). Sie attestierten volle Arbeitsfähigkeit in der
bisher ausgeübten oder auch in einer angepassten, leichten bis mittel-
schweren, wechselbelastenden Tätigkeit (p. 33).
E.g Dr. P._______ des medizinischen Dienstes setzte sich in seiner Stel-
lungnahme vom 05. Januar 2012 (IV-act. 118) detailliert mit den Ergebnis-
sen des Gutachtens auseinander. Er schloss sich der medizinischen Wür-
digung der Gutachter, die erheblich bzw. diametral von den mangelhaften
Berichten aus Portugal abweiche, vollumfänglich an und hielt fest, eine
volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie sie auch
die zuvor ausgeübte Arbeit als Schweisser darstelle, sei ab 30. September
2011 (Datum der letzten Untersuchung in der Begutachtungsstelle), spä-
testens aber ab 06. Oktober 2011 (Datum der interdisziplinären Konsens-
besprechung) gegeben.
E.h Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2012 (IV-act. 122) eröffnete die Vo-
rinstanz dem Versicherten ihre Absicht, die Rente einzustellen. Dagegen
liess dieser am 15. März 2012 (IV-act. 124) Einwand erheben, wies auf die
lange Dauer der Rentenabhängigkeit hin, und erbat zusätzliche Zeit, um
ein eigenes psychiatrisches Gutachten einzuholen.
E.i Das Privatgutachten erfolgte per 02. August 2012 (IV-act. 142, 148). Dr.
S._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto-
ren. Als somatische Faktoren nannte sie eine chronische Brachialgie, ein
chronisches zervikocephales und lumbovertebrales Syndrom, einen Status
nach zweimaligem Schädelhirntrauma Iinks, chronische Spannungskopf-
schmerzen, Migräne, Tinnitus, Achillodynie unklarer Ätiologie und belas-
tungsabhängige Schmerzen in den Füssen. Als psychische Faktoren er-
wähnte sie eine chronifizierte mittelgradig bis schwere ängstlich-agitierte
Depression in Kombination mit einer schweren Angststörung mit Panikat-
tacken und Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Zudem diagnostizierte sie eine Schwerhörigkeit beidseits, eine Gynäko-
mastie, ein metabolisches Syndrom und den Verdacht auf Schlafapnoe
(p. 11). Jede Arbeitsfähigkeit wurde in Abrede gestellt; durch optimale The-
rapie könne es dem Versicherten dereinst vielleicht einmal möglich sein,
ein bis zwei Stunden pro Tag zu arbeiten (p. 14).
C-5827/2013
Seite 7
E.j Dem Privatgutachten lag ein Attest von Dr. E._______ vom 29. Februar
2012 (IV-act. 139, Übersetzung act. 15) bei, welches eine "Verschlimme-
rung" der schmerzhaften Beschwerden mit Auftreten neuer muskulärer und
osteoartikulärer Probleme sowie der depressiven Störung attestiert. Der
Versicherte sei chronisch und ohne Aussicht auf Heilung erkrankt sowie für
jede Tätigkeit arbeitsunfähig.
Am 01. März 2012 (IV-act. 140 p. 2, Übersetzung act. 15) diagnostizierte
Dr. T._______ in einem kurzen Attest chronische Zervikalgie, Osteochond-
rose L5-L7, chronische Sehnenentzündung mit Periarthritis der Schulter
rechts und chronische Epikondylitis sowie Fersensporn beidseitig. Weiter
finden sich zwei kurze Berichte von Dr. U._______, Psychiater, vom
01. März und 28. Juni 2012 (IV-act. 140, 141; Übersetzung act. 15), wo-
nach sich der Versicherte aufgrund der im Raume stehenden Aufhebung
seiner Rente in psychiatrische Behandlung begeben habe; er zeige Symp-
tome einer Angststörung und Depression, Schlafstörungen und Impotenz.
Die Prognose für eine Rückkehr in eine anhaltend produktive Tätigkeit sei
aufgrund seiner 10-jährigen Absenz vom Arbeitsmarkt und "somatischer
Fixierung/Selbstgefälligkeit" ungünstig.
E.k In seiner Stellungnahme vom 01. Oktober 2012 nimmt Dr. P._______
des medizinischen Dienstes eingehend zu den Einschätzungen der Privat-
gutachterin Stellung und widerspricht ihrer Beurteilung (IV-act. 152)
E.l Die Vorinstanz legte das Parteigutachten den R._______-Gutachtern
zur Stellungnahme und Beantwortung der Fragen vor (IV-act. 158). Der
psychiatrische Teilgutachter, Dr. RB._______, nahm am 18. Februar 2013
(IV-act. 159) Stellung und hielt an seinen bisherigen Einschätzungen fest.
Der bei der Begutachtung fallführende Oberarzt, Dr. RA._______, Facharzt
für Allgemeine und Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom
20. Juni 2013 (IV-act. 164) ebenfalls an der Beurteilung des amtlichen Gut-
achtens fest.
E.m Mit Verfügung vom 04. September 2013 hob die Vorinstanz die Rente
des Versicherten aufgrund der festgestellten Verbesserung der Erwerbsfä-
higkeit per Ende Oktober 2013 auf und entzog einer allfälligen gegen diese
Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-
act. 170). Die Verfügung wurde dem Versicherten am 17. September 2013
eröffnet (IV-act. 172).
C-5827/2013
Seite 8
F.
F.a Am 11. Oktober 2013 (Postaufgabe 14. Oktober 2013, act. 1) liess
A._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Er be-
antragt, die rentenaufhebende Verfügung vom 04. September 2013 sei
aufzuheben und die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten. Er
rügt, dass dieselben Diagnosen, die ursprünglich zur Rentenzusprache ge-
führt hätten, nun als auswirkungslos auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wür-
den. Es liege deshalb lediglich eine Neubeurteilung des im Wesentlichen
gleichen Sachverhalts vor. Ohne erhebliche, tatsächliche Sachverhaltsän-
derung dürfe eine Rente nicht revidiert werden. Weiter hätte aufgrund von
Widersprüchen zwischen dem amtlichen und dem Parteigutachten zwin-
gend ein Obergutachten eingeholt werden müssen. Ohne ein solches sei
eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht beweiskräftig erstellt.
F.b In ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2013 (act. 6) beantragt
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt aus, identisch ge-
bliebene Diagnosen würden nicht grundsätzlich eine revisionsrechtlich er-
hebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausschliessen. Dies gelte nament-
lich dann, wenn sich der Schweregrad des Leidens verringert oder eine
bessere Anpassung an die Leiden stattgefunden habe. Genau dies belege
aber das eingeholte amtliche Gutachten. Dessen Schlüssigkeit habe zu-
dem durch das Privatgutachten nicht in Zweifel gezogen werden können,
da letzteres in keiner Weise zu überzeugen vermöge und die Gutachter in
ihrer ergänzenden Stellungnahme zu keiner Änderung ihrer Beurteilung
veranlasst habe.
F.c In seiner Replik vom 06. März 2014 (act. 10) hält der Beschwerdefüh-
rer an seinem Antrag fest. Die Stellungnahme des medizinischen Dienstes
zum Privatgutachten sei unsachlich. Seine Ausführungen könnten das amt-
liche Gutachten deshalb nicht stützen. Er sei befangen und werde deshalb
abgelehnt. Nach dem Begutachtungszeitpunkt (29. September 2011) habe
sich der Beschwerdeführer ausserdem wieder in psychiatrische Behand-
lung begeben, weshalb auch die von der Privatgutachterin im April bzw.
Juli/August 2012 festgestellte Verschlechterung gestützt werde. Diese Ver-
schlechterung, vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 04. Sep-
tember 2013, sei zu berücksichtigen. Schliesslich hätten den amtlichen
Gutachtern die SUVA-Akten des Verkehrsunfalls aus dem Jahr 2000 nicht
vorgelegen, weshalb deren Anamnese nach den bundesgerichtlichen An-
forderungen unvollständig und das Gutachten somit nicht beweiskräftig sei.
C-5827/2013
Seite 9
F.d Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 26. März 2014 (act. 12) an ihrem
Antrag fest. Sie widerspricht dem Beschwerdeführer bezüglich der SUVA-
Akten des Verkehrsunfalls aus dem Jahr 2000; diese würden von den Gut-
achtern explizit aufgeführt und seien deshalb auch berücksichtigt worden.
Wahrscheinlich sei es unterlassen worden, diese Akten dem Gericht zuzu-
stellen, was hiermit nachgeholt werde.
F.e Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 02. April 2014
(act. 13).
G.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 (act. 2) wurde ein Kostenvorschuss
in Höhe von CHF 400.- erhoben, dessen Eingang am 6. November 2013
(act. 4) verbucht werden konnte.
H.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen,
sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31-33 VGG).
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG,
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
C-5827/2013
Seite 10
1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe
von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von
30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge-
mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem ein
Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA) für die Verfügung von Leistungen der Invali-
denversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Der
Beschwerdeführer ist in Portugal domiziliert. Die angefochtene Verfügung
vom 04. September 2013 wurde also zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent-
scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können
(Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es
liegt auch kein Sachverhalt vor, der einer gesetzlichen Ausnahme unter-
liegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
2.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse; er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als
Partei teilgenommen. Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht
eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt, weshalb auf
sie eingetreten werden kann.
3.
3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten.
3.1.1 Die Vertragsparteien wenden in der bis 31. März 2012 gültigen Fas-
sung des FZA die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend Verordnung
C-5827/2013
Seite 11
1408/71, ABl. L 149/2 vom 05. Juli 1971) und Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.
L 74/1 vom 27. März 1972) mit den Anpassungen vom 15. Juli 2003 (ABl.
L 187/55 vom 26. Juli 2003) und 06. Juli 2006 (ABl. L 270/67 vom 29. Sep-
tember 2006) an.
3.1.2 Nach Beschluss 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März
2012 (ABl. L 103/51 vom 13. April 2012) wurden die anwendbaren Verord-
nungen ab 01. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung
883/2004, ABl. L166/1 vom 30. April 2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl.
L 284/1 vom 30. Oktober 2009) ersetzt (Art. 8, 15, Anhang II Art. 1 Abs. 1
FZA i.V.m. Anhang II Abschnitt A FZA in der aktuellen Fassung).
3.2 Personen, für die diese Verordnungen gelten, haben die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats,
wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 3 Abs. 1 Verordnung 1408,
Art. 4 Verordnung 883/2004). Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu
betrachten (Anhang II Art. 1 Abs. 2 FZA).
3.3 Die Verordnungen erklären jeweils nur das nationale Recht eines ein-
zigen Mitgliedstaates als anwendbar (Art. 13 Abs. 1 Verordnung 1408/71,
Art. 11 Abs. 1 Verordnung 883/2004). Für Erwerbstätige und Selbständige
ist dies das Recht des Arbeitsorts (Art. 13 Abs. 2 lit. a Verordnung 1408/71,
Art. 11 Abs. 3 lit. a Verordnung 883/2004), wenn nicht eine zwischenstaat-
liche Vereinbarung ausnahmsweise eine andere Regelung im Interesse
bestimmter Personengruppen trifft (Art. 17 Verordnung 1408/71, Art. 16
Abs. 1 Verordnung 883/2004).
3.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren Rechts-
akte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Rege-
C-5827/2013
Seite 12
lung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen in der Sozialversicherung grundsätzlich Sache dieser in-
nerstaatlichen Rechtsordnung.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Portugals, eines Mit-
gliedsstaats gemäss FZA (Präambel FZA; Art. 2 Verordnung 1408/71,
Art. 2 Verordnung 883/2004). Er begehrt Leistungen aus der Invalidenver-
sicherung, welche unter den konventionsrechtlichen Begriffen Leistungen
bei Invalidität oder allenfalls Leistungen bei Krankheit fallen (Art. 4 Abs. 1
lit. a und b Verordnung 1408/71, Art. 3 Abs. 1 lit. a und c Verordnung
883/2004). Die Sache fällt infolgedessen in den persönlichen und sachli-
chen Geltungsbereich des Koordinationsrechts.
3.5.2 Die angefochtene Verfügung vom 04. September 2013 wurde nach
Inkrafttreten der Verordnung 883/2004 für die Schweiz am 01. April 2012
erlassen. Die zugrundeliegende Revision wurde dagegen am 12. Novem-
ber 2009 (Sachv. E.a), noch während der Anwendbarkeit der Vorgänger-
verordnung 1408/71, eingeleitet. Die Sache fällt damit zweifelsohne in den
zeitlichen Geltungsbereich des europäischen Koordinationsrechts; welche
der beiden Verordnungen konkret anwendbar ist, kann, da sie sich in den
hier relevanten Fragen nicht widersprechen, offen bleiben.
3.5.3 Der Beschwerdeführer hat seine Ansprüche gegenüber der Invali-
denversicherung durch seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz erworben,
weshalb koordinationsrechtlich Schweizer Recht anwendbar ist. Das Kon-
ventionsrecht enthält keine materiellen Bestimmungen dazu, ob Anspruch
auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. Dieser Anspruch beur-
teilt sich deshalb, unter Berücksichtigung konventionsrechtlicher Schran-
ken, allein aufgrund schweizerischer Rechtsvorschriften.
4.
4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und
in Kraft standen.
Vorliegend ist eine Rentenaufhebung per 04. September 2013 aufgrund ei-
ner Revision ab 12. November 2009 strittig, weshalb insbesondere das IVG
in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129) sowie
vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; AS 2011
C-5827/2013
Seite 13
5659) und die IVV in den entsprechenden Fassungen massgebend sind.
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden,
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu-
chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und
feststellen muss (u.v. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Inva-
lidenversicherung, 2010, §21, m.w.H.).
4.4
4.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch-
lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Revision kann auch ohne konkre-
ten Anlass eingeleitet werden, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche er-
hebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung in Aussicht
genommen worden ist (Art. 87 Abs. 1 lit. a IVV).
4.4.2 Eine Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung
des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
C-5827/2013
Seite 14
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5; BGE 117 V
198 E. 3b; vgl. BGE 133 V 545). Dagegen stellt nach ständiger Rechtspre-
chung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Ar-
beitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes dar (Art. 17
Abs. 1 ATSG, Urteile des Bundesgerichts 9C_928/2010 vom 7. Februar
2011 E. 3.2 und 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV
Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]). Ist eine erhebliche Veränderung gegeben, wird
die Rente dann allerdings nicht nur in Bezug auf diese, sondern in rechtli-
cher und tatsächlicher Hinsicht allseitig geprüft (Urteil des Bundesgerichts
9C_226/2013 vom 4. September 2013 E. 2.2).
4.4.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes mit demjenigen im Zeitpunkt der letzten eröffneten materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Einkommensvergleich (BGE 133 V 108 E. 5.4; auch
ohne formelle Verfügung: Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2009 vom 14.
August 2009 E. 3.1).
4.4.4 Eine Anpassung der Rente erfolgt im Falle folgt im Falle einer Erhö-
hung auf den Monat des Revisionsbegehrens bzw. der amtlichen Revision
(Art. 88bis Abs. 1 IVV), im Falle einer Herabsetzung oder Aufhebung frühes-
tens auf den zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monat
(Art. 88bis Abs. 2 IVV).
5.
5.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
5.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V
158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt
nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das
C-5827/2013
Seite 15
Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der
Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 12).
5.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Sozialversiche-
rungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung, hier den
04. September 2013, eingetretenen Sachverhalt ab. Nachfolgende Ände-
rungen werden in einem neuen Verwaltungsverfahren beurteilt (BGE 121
V 362 E. 1.b m.w.H.).
5.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.).
5.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür-
digen sind: für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen oder wie sie bezeichnet wurden, sind objektiv zu prüfen und da-
nach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351
E. 3a).
5.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3.a).
5.7 Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der medizini-
C-5827/2013
Seite 16
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge-
richte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die Eig-
nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Diszip-
lin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumin-
dest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 178/00 vom 3. August 2000
E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 31. März 2009
E. 3.3.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und des EVG I 362/06
vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2
[nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V
254]).
Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung bestimmter For-
men medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V 352
E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen – solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 353 E. 3.b.bb, m.w.H.).
Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten hingegen mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc; Urteil des EVG I 655/05 vom 20.
März 2006 E. 5.4 m.w.H.). Sie sind aber auch nicht von vornherein unbe-
achtlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
5.8 Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes we-
gen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objekti-
ver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be-
stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizi-
pierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4.b).
6.
6.1 Um eine gesprochene Rente im Rahmen einer Revision anpassen zu
können, ist der Nachweis einer tatsächlichen und erheblichen Änderung
C-5827/2013
Seite 17
des zugrundeliegenden Sachverhalts verlangt; eine lediglich differierende
Einschätzung eines ansonsten unveränderten Sachverhalts genügt nicht
(E. 4.4.2). Vergleichszeitpunkt, also der Zeitpunkt der letzten rechtsgenüg-
lichen materiellen Abklärung des Gesundheitszustands und Invaliditäts-
grads (E. 4.4.3) ist hier die ursprüngliche Rentenverfügung vom 22. De-
zember 2003 (IV-act. 22).
6.2 Der Rentengewährung mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 lagen
ein chronisches posttraumatisches Zervikovertebralsyndrom bei Status
nach Schleudertrauma (12/2000) und degenerativen Veränderungen der
Halswirbelsäule, eine Osteochondrose C4/5, ein chronisches lumbospon-
dylogenes Syndrom bei medialer Diskushernie L4/5, chronische Schmer-
zen im Bereiche des rechten Ellenbogens bei Status nach Kontusion (Arzt-
bericht von Dr. C._______ vom 20. Oktober 2003 i.V.m. mit Bericht vom
29. August 2002 [IV-act. 7 und 18 p. 1 f.]) sowie eine rezidivierende depres-
sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syn-
drom, zugrunde (Bericht von Dr. D._______ vom 19. September 2003 [IV-
act. 18 p 5], Stellungnahme von Dr. V._______ des ärztlichen Dienstes vom
31. Oktober 2003 [IV-act. 19]). Im Mittelpunkt stünden Schmerzen im rech-
ten Arm samt Schulter und Ellenbogen, bis ins Handgelenk. Zudem müsse
von einer Depression ausgegangen werden. Die – bereits aus rheumato-
logischer Sicht auf 50% reduzierte – Arbeitsfähigkeit liege damit sowohl in
bisheriger Tätigkeit als auch in angepassten Verweistätigkeiten bei unter
30% (IV-act. 18 p. 5, 19). Die IV-Stelle schloss auf einen Invaliditätsgrad
von 100% ab 1. August 2002 (vgl. Rentenbeschluss vom 28. November
2003 [IV-act. 21]).
6.3 Im ersten Revisionsverfahren hielt Dr. L._______ des medizinischen
Dienstes in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2005 – gestützt auf
die aktenkundigen Arztberichte von Dr. E._______ vom 27. Mai 2005 (IV-
act. 33 p. 21), von Dr. F._______, vom 30. Mai 2005 (IV-act. 33 p. 20), Dr.
G._______ vom 31. Mai 2005 (IV-act. 33 p. 19), von Dr. H._______ vom 1.
Juni 2005 (IV-act. 33 p. 18), die Labor- und Röntgenberichte vom 8. Juni
2005 (IV-act. 32 p. 1, 32 p. 2, 33 p. 17), die Arztberichte von Dr. I._______
vom 3. August 2005 (IV-act. 33 p. 15), von Dr. J._______ vom 6. Septem-
ber 2005 (IV-act. 33 p. 13), von Dr. K._______ vom 29. September 2015
(E 213; IV-act. 33 p. 1) und Röntgenbildern vom 31. Oktober 2005 (IV-act.
38) – als Hauptdiagnosen ein zerviko-lumbales Syndrom mit zervicobra-
chialen Neuralgien, einen (Status nach) Verkehrsunfall mit zervikalen
Schmerzen und Schmerzen am rechten Arm, eine chronische subakromi-
ale Bursitis rechts mit Periarthropathia humeroscapularis (Entzündung
C-5827/2013
Seite 18
Schultergelenk rechts), eine chronische humero-radiale Epicondylopathia
(Tennis-Ellbogen) rechts sowie einen chronischen, mittleren depressiven
Zustand, mit somatischem Schmerzsyndrom, fest. Er schloss, der Versi-
cherte weise ein identisches osteo-artikuläres Beschwerdebild auf wie bei
der Rentenzusprache, es liege bei der aktuellen Untersuchung keine Ver-
besserung vor. Auch in psychiatrischer Hinsicht liege keine Veränderung
vor. In Abwesenheit einer deutlichen Verbesserung sei weiterhin auf eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit zu schliessen (IV-act. 39 p. 1). Die IVSTA
schloss sich dieser Beurteilung an und teilte dem Versicherten am 9. De-
zember 2005 mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherigen Renten-
zahlungen (IV-act. 40).
6.4 Zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustands und der Arbeits-
fähigkeit lagen der Vorinstanz (vor Erstellen des Gutachtens) die folgenden
Akten vor:
- Fragebogen für die Rentenrevision vom 27. November 2009 (IV-act. 49)
- Kurzbericht von Dr. H._______, Orthopädie, vom 10. März 2010 (IV-act. 56;
63; 79; 92; Übersetzung in B-act. 15)
- Arztbericht von Dr. E._______ vom 05. April 2010 (IV-act. 58; 64; 80; Überset-
zung in B-act. 15)
- Röntgenberichte von Dr. Q._______ betreffend die Zervikalwirbelsäule und
die Lumbalwirbelsäule vom 15. April 2010 (IV-act. 66.2; Übersetzung in B-act.
15)
- Röntgenbericht von Dr. Q._______ betreffend die Füsse vom 16. April 2010
(IV-act. 67.2; 81; Übersetzung in B-act. 15)
- Arztbericht E 213 von Dr. N._______ vom 28. April 2010 (IV-act. 68)
- Stellungnahme von Dr. P._______, medizinischer Dienst, vom 18. Juli 2010
(IV-act. 71)
- Mammografie vom 15. Oktober 2010 (IV-act. 82; 93; Übersetzung in B-act.
15); Röntgenbilder dazu (IV-act. 93)
- Kurzbericht von Dr. W._______ vom 26. November 2010 (IV-act. 83; 95; Über-
setzung in B-act. 15): Untersuchung wegen Gynäkomastie
- Laborbericht vom 02. Dezember 2010 (IV-act. 84; 96)
- Arztbericht von Dr. O._______, Psychiater, vom 06. Dezember 2010 (IV-act.
85; 97; Übersetzung in B-act. 15)
- Laborbericht, Endokrinologie, vom 18. Dezember 2010 (IV-act. 86; 98)
- Arztbericht von Dr. E._______ vom 18. Dezember 2010 (IV-act. 99; Überset-
zung in B-act. 15)
C-5827/2013
Seite 19
- Stellungnahme von Dr. P._______, medizinischer Dienst, vom 29. Januar
2011 (IV-act. 88)
- Arztbericht E 213 von Dr. Q._______ vom 27. Februar 2011 (IV-act. 100)
Diesen ist als Diagnosen wiederum ein Zervikobrachialsyndrom, Schulter-
schmerzen rechts/Bursitis subacromialis, eine Epicondylitis am Ellenbogen
rechts, ein beidseitiger Fersensporn (vgl. dazu bereits IV-act. 33 p. 18), ein
vermindertes Hörvermögen (vgl. bereits IV-act. 33 p. 21), eine Dyslipidämie
(Fett-Stoffwechselstörung; vgl. bereits IV-act. 33 p. 21), ein/e chronische/s
depressive/s Syndrom/depressive Störung sowie Übergewicht (vgl. bereits
IV-act. 33 p. 21) zu entnehmen. Zusätzlich wurden eine Arthrose der Len-
den und Knie, chronische Kopfschmerzen, eine Gynäkomastie (Vergrösse-
rung der männlichen Brustdrüse), eine Dyspepsie/Gastritis sowie ein beid-
seitiger Hoden-Wasserbruch diagnostiziert.
6.5 Dr. P._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle würdigte diese
Akten – in eingehender Stellungnahme vom 29. Januar 2011 – als unge-
nügend für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Der psy-
chiatrische Bericht vom 6. Dezember 2010 erfülle die Qualitätsansprüche
in keiner Weise. Da eine persistierende somatoforme Schmerzstörung an-
gesprochen werde, müssten genauere psychiatrische Beurteilungen erfol-
gen (IV-act. 88).
6.6 In der Folge holte die Vorinstanz bei der R._______ in Z._______ ein
polydisziplinäres Gutachten ein (Sachv. E.f). Der Beschwerdeführer stellt
den Beweiswert dieses amtlichen Gutachtens in Frage. Es ist daher einlei-
tend zu prüfen, ob es den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten
genügt. Danach ist die gesundheitliche Situation im Vergleichszeitpunkt
derjenigen im Revisionszeitpunkt gegenüber zu stellen.
6.6.1 Das Gutachten enthält einen Hauptteil von 34 Seiten, den Laborbe-
richt sowie die psychiatrischen, rheumatologischen und neurologischen
Teilgutachten (IV-act. 114 p. 35, 45, 54, 67). Es basiert auf den Vorakten
sowie persönlichen Untersuchungen im Zeitraum vom 28.-30. September
2011.
6.6.2 Der Hauptteil enthält eine umfassende Auflistung der medizinischen
Vorakten, von einem ersten rheumatologischen Arztbericht, 19 Tage nach
dem Unfallgeschehen im Dezember 2000 (Sachv. B.a), bis hin zum Gut-
achtensauftrag vom 03. März 2011. Auch die vom Beschwerdeführer mo-
C-5827/2013
Seite 20
nierten Vorakten der SUVA sind enthalten. Zusätzlich seien ein psychiatri-
scher Arztbrief vom 06. Dezember 2010 sowie radiologische bzw. Ultra-
schall-Ergebnisse vom 30. Juni 2011 bzw. 15. September 2011 aus Portu-
gal angefordert worden.
6.6.3 An aktuellen Leiden gibt der Beschwerdeführer gegenüber den Gut-
achtern an: Bandscheibe zervikal und lumbal, Kniearthrose beidseits, Hüft-
schmerzen sowie Handgelenk und Schulter rechts, Kopfschmerzen und
stete Müdigkeit, nächtliches Erwachen wegen Kopf- und Nackenschmer-
zen (IV-act. 114 p. 16). Die Beschwerden seien gegenüber 2002 progre-
dient. In die Beurteilung mit eingeflossen sind explizit folgende Vordiagno-
sen: chronisches zervikovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom,
Status nach Schleudertrauma 12/2000, leichtes Carpaltunnelsyndrom
rechts 01/2001, chronische Bursitis subacromialis rechts, chronische Epi-
condylopathia humeri radialis rechts, akten-anamnestisch eine Osteoarth-
rose (2005, ohne Lokalisation), Rückfuss- und Fersenschmerz bei Knick-
/Spreizfüssen beidseits, rezidivierende depressive Störung (09/2003, mit-
telgradige Episode mit somatischem Syndrom), leichte Hochtonminderung
links, Trommelfellperforation beidseits, und Presbyopie (IV-act. 114 p. 18).
Es wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, es seien Leiden un-
berücksichtigt geblieben.
6.6.4 In der internistischen Untersuchung vom 28. September 2011 stellte
der Teilgutachter eine gewisse Mühe beim Aufrichten aus der Horizontalen
und eine auffällige Hautpigmentierung am Unterarm links fest; die akten-
anamnestisch beschriebene Hörminderung sei altersentsprechend. Er
konstatiert, dass der Beschwerdeführer unter Tränen nach einem Rat zum
schmerzfreien Erwachen gefragt habe. Die Zusatzuntersuchungen seien
unauffällig und mehrere Analgetika zwar nachweisbar gewesen, jedoch
einzig Ibuprofen in therapeutischem Mass.
6.6.5 Der psychiatrische Teilgutachter diagnostizierte nach seinem Unter-
such vom 29. September 2011 eine rezidivierende, derzeit aber remittierte
(d.h. seit mehreren Monaten symptomfreie) depressive Störung, ohne Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine (sehr leichtgradige) Affektlabilität
bei Thematisierung der Erkrankung der Ehefrau sei als normativ und nicht-
pathologisch zu verstehen. Seit mehreren Monaten sei keine Medikation
oder Therapie erfolgt und aktuell präsentiere sich der Beschwerdeführer
vollkommen frei von objektivierbaren affektiven Symptomen. Die aktenkun-
digen Vordiagnosen einer reaktiven Depression und einer anhaltenden so-
C-5827/2013
Seite 21
matoformen Schmerzstörung könnten mangels psychopathologischen Be-
funds und Diagnose-Herleitung nicht nachvollzogen werden. Wahrschein-
lich sei nach dem Niederlegen der Arbeit eine passagere Anpassungsstö-
rung, allenfalls auch eine depressive Episode aufgetreten.
6.6.6 Der Rheumatologe diagnostiziert nach seinem Untersuch vom
28. September 2011 keine Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt
er: (1) linksbetonte Senk- und Spreizfüsse (M21.4; M20.1), (2) ein zervikal
und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (M54.5), bei radio-
morphologisch leichtgradiger, altersentsprechender degenerativer Verän-
derungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, klinisch keine Hinweise auf
segmentale Störung der Wirbelsäule, lediglich muskuläre Dysbalance mit
Verspannung der paravertebralen Muskulatur im zervikalen und lumbalen
Bereich, (3) anamnestisch eine Perioarthropathia humeroscapularis 2002
rechtsseitig, aktuell keine Einschränkung der aktiven und passiven Beweg-
lichkeit beider Schultergelenke, keine Hinweise auf relevante Läsionen der
Rotatorenmanschetten beidseits, keine Hinweise auf residuelle Bursitis
subacromialis rechts, (4) anamnestisch eine chronische Epicondylopathia
humeri radialis mit Tendovaginitiden der Strecksehnen Dig. I-III rechts
2002, aktuell normale Beweglichkeit beider Ellbogengelenke, keine rele-
vante Druckdolenz am Ansatz der Extensorenmuskulatur im Bereich beider
Ellbogengelenke sowohl medial als auch lateral im Sinne einer fehlenden
residuellen Symptomatik, diffuse Schmerzangaben anamnestisch ohne kli-
nisches Substrat im Sinne einer nicht-segmental bedingten Symptomaus-
weitung ohne eindeutiges rheumatologisches Korrelat, keine muskulären
Atrophien der Eminentia thenar und hypothenar rechtsseitig (IV-act. 114 p.
62).
Er führt aus, dass eine diffuse Schmerzsymptomatik des rechten Armes
ohne organisches Korrelat im Bewegungsapparat im Zentrum stehe. Es
imponiere ein muskulös-athletischer Habitus der Oberkörpermuskulatur;
die Beweglichkeit der Schultergelenke, der Ellenbogen und der Hände sei
ungehindert und schmerzfrei, Hinweise auf ein Impingement-Syndrom,
eine Periarthropathia humeroscapularis, eine Bursitis oder eine anhaltende
echte Epicondylopathia humeri radialis seien nicht festzustellen. Sämtliche
Untersuchungen der Wirbelsäule zeigten keine relevanten Veränderungen
oder Beweglichkeitseinschränkungen. Weder im zervikalen noch im lum-
balen Bereich seien Hinweise auf eine radikuläre oder pseudoradikuläre
Reizsymptomatik feststellbar. Ein "winziger Calcaneus-Sporn" links sei auf
C-5827/2013
Seite 22
Röntgenbildern des Jahres 2010 ersichtlich. Die konservativen therapeuti-
schen Möglichkeiten linksbetonter Senk- und Spreizfüsse seien jedoch
noch nicht erschöpft. Nach Erachten des Gutachters seien die Diagnosen
im Verlaufe der Jahre ungeprüft weitergegeben und lediglich der subjektive
Leidensdruck berücksichtigt worden (IV-act. 114 p. 63 ff.).
6.6.7 Der neurologische Gutachter bestätigt in seinem Teilgutachten vom
30. September 2011 die chronischen zerviko- und lumbovertebralen
Schmerzsyndrome ohne Anhaltspunkte für radikuläre Reiz- oder sensomo-
torische Ausfallsyndrome und hält folgende Diagnosen fest: (1) chroni-
sches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (M53.0) mit diskreten degene-
rativen Veränderungen der HWS, aktuell ohne Anhalt für ein radikuläres
Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom, 2. chronisches lumboverteb-
rales Schmerzsyndrom (M54.5), mit diskreten degenerativen Veränderun-
gen im MRI der Lendenwirbelsäule vom 15.4.2010, aktuell ohne Anhalt für
ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom (IV-act. 114
p. 71).
6.6.8 Als aktuelle Diagnosen, sämtliche ohne Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit, nennt das Gesamtgutachten vom 15. Dezember 2011 eine
rezidivierende, derzeit remittierte, depressive Störung, chronische zerviko-
und lumbovertebrale Schmerzsyndrome, linksbetonte Senk- und Spreiz-
füsse sowie anamnestisch eine chronische epicondylopathia humeri radia-
lis im Jahr 2002 (IV-act. 114 p. 28).
6.7 Die genannten Leiden des Beschwerdeführers wurden sämtlich in den
jeweiligen Teilgutachten der Inneren Medizin, der Neurologie, der Rheuma-
tologie und der Psychiatrie berücksichtigt. Die klinischen Untersuchungen
und Beobachtungen in den einzelnen Teilen erscheinen umfassend und
schlüssig. Die Zusammenhänge und medizinischen Schlussfolgerungen
der Teilgutachten wie auch der Gesamtdiskussion erscheinen ausführlich
und begründet. Es sind insbesondere keine medizinischen Widersprüche
oder unbegründete Abweichungen von Vordiagnosen bzw. Auslassungen
erkennbar. Dass der fallführende Gutachter auf S. 33 statt von einer vollen
von einer halben Rente ausgegangen ist (IV-act. 114 p. 1, 33) vermag die-
sen Eindruck nicht zu mindern. Die Gutachter setzten sich zudem mit den
zu den Ergebnissen in der Begutachtung in Widerspruch stehenden medi-
zinischen Unterlagen aus Portugal (vgl. E. 6.3) auseinander und erläuter-
ten ihre Differenzen nachvollziehbar: Die Berichte E 213 variieren in der
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stark, von voller Arbeitsfähigkeit bis zu
C-5827/2013
Seite 23
voller Arbeitsunfähigkeit, während gleichzeitig ein seit 2001 stationärer Zu-
stand bzw. seit 2001 andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (IV-act.
33 p. 1; IV-act. 68; IV-act. 100). Sie wurden auch nur lückenhaft erstattet,
bis hin zur Auslassung des Abschnitts über Diagnosen (IV-act. 68); damit
kann ihnen nur reduzierte Beweiskraft zugesprochen werden. Das amtlich
erstellte Gutachten vom 15. Dezember 2011 erfüllt damit die Beweisanfor-
derungen an ein Gutachten und wurde von Fachärzten erstellt; schliesslich
sind auch keine Indizien für eine ausnahmsweise Unzuverlässigkeit er-
sichtlich (E. 5.6 f.). Es kommt ihm demzufolge volle Beweiskraft zu.
6.8 Die Gutachter konnten damit zum Untersuchungszeitpunkt keine aktu-
elle depressive Störung mehr feststellen. Im Weiteren hätten weder das
chronische zervikovertebrale Schmerzsyndrom noch das chronische lum-
bovertebrales Schmerzsyndrom Nervenreizungen und/oder Ausfälle zur
Folge. Die im Jahre 2002 attestierte Schultergelenkentzündung lasse sich
aktuell nicht mehr nachweisen, es bestehe eine freie aktive und passive
Beweglichkeit beider Schultergelenke. Auch bezüglich der Epicondylopa-
thia humeri radialis rechts fehle aktuell eine residuelle (zurückgebliebene
Rest-) Symptomatik, die Schmerzangaben seien ohne klinisches Substrat.
Trotz diagnostizierten Fersensporns liege kein Reizzustand der Achilles-
sehne sowie der Fersen vor. Die subjektiven Angaben des Beschwerde-
führers hätten in den klinischen Untersuchungen und bildgebenden Verfah-
ren nicht (mehr) bestätigt werden können. Zudem bestehe eine erhebliche
Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er so-
wohl im Gehen als auch im Stehen deutlich eingeschränkt belastbar sei,
und seiner Beschreibung des täglichen Lebens (regelmässiges Spazieren
mit den eigenen vier Hunden, Versorgung des Gemüsegartens, Unterhalt
des Hauses in Portugal). Da am Bewegungsapparat keine relevanten de-
generativen Veränderungen hätten gefunden werden können und aus psy-
chiatrischer Sicht ebenfalls keine Einschränkungen vorlägen, bestehe für
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsarbeiter und Schweisser volle
Arbeitsfähigkeit (IV-act. 114 p. 28, 32).
6.9 Dr. P._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle setzte sich in
seiner Stellungnahme vom 05. Januar 2012 (IV-act. 118) detailliert mit den
Ergebnissen des Gutachtens auseinander und stellte auf dessen Grund-
lage fest, dass aktuell keine psychiatrischen Diagnosen gestellt werden
könnten und auch keine Behandlung erfolge; die mit Arztberichten aus Por-
tugal belegten, psychiatrischen Konsultationen stellten wohl die von der
Vorinstanz angeforderten Untersuchungen dar. Der Zustand der Schulter
C-5827/2013
Seite 24
sei klinisch und radiologisch verbessert, die Bursitis subacromialis gar voll-
ständig zurückgebildet. Eine Entzündung oder Rheumafaktoren seien nicht
festgestellt worden. Im Gegensatz zum eingeholten Gutachten seien die
medizinischen Unterlagen aus Portugal deutlich mangelhaft, v.a. ohne kon-
krete Befundung oder Nennung funktioneller Defizite und in den Konse-
quenzen für die Leistungsfähigkeit stark verzerrend übertrieben. Die zeitli-
che Einordnung und Herleitung der Diagnosen sowie die funktionellen Ein-
schränkungen als Grundlage für eine – insoweit überhaupt thematisierte –
Arbeitsunfähigkeit seien nicht nachvollziehbar. Volle Arbeitsfähigkeit für
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie sie auch die zuvor ausgeübte Ar-
beit als Schweisser darstelle, sei ab 30. September 2011, spätestens aber
ab 06. Oktober 2011 gegeben. In der formularmässigen Zusammenfas-
sung attestierte der medizinische Dienst eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
(recte: 0%; vgl. Ausführungen auf S. 2) ab 30. September 2011 für die bis-
herige Tätigkeit als Schweisser.
6.10 Der Beschwerdeführer legte schliesslich ein Privatgutachten vom
02. August 2012 (IV-act. 142) ins Recht und macht beschwerdeweise gel-
tend, das Privatgutachten widerspreche dem Gutachten, eine Verbesse-
rung von Arbeitsfähigkeit und Beschwerden sei nicht erstellt, weshalb zwin-
gend eine Oberexpertise hätte angeordnet werden müssen.
6.10.1 In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 (IV-act. 152) wider-
spricht Dr. P._______ des medizinischen Dienstes den Einschätzungen im
Privatgutachten. Die lange Erwerbstätigkeit nach dem ersten Unfall im Jahr
1987 belege faktisch und entgegen der insinuierenden Argumentation der
Privatgutachterin, dass keine relevante Störung mehr vorgelegen habe.
Das Gutachten spreche oft von rein subjektiven Angaben des Versicherten
und von Diagnosen, die der Revision nach den Schlussbestimmungen der
6. IV-Revision unterstehen würden. Die Kritik am amtlichen Gutachten
zeuge von völlig überrissenen Anforderungen, die keineswegs dem Stan-
dard der Gutachtenspraxis entsprächen. Das Privatgutachten sei deshalb
nicht beweiskräftig und könne für die Beurteilung nicht massgeblich sein.
Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 empfahl die beigezogene Ärztin
des medizinischen Dienstes, Dr. AA._______, das Privatgutachten den
Gutachtern des R._______ zur Stellungnahme zu unterbreiten (IV-act.
157).
6.10.2 Der psychiatrische Teilgutachter der R._______ kritisierte am
18. Februar 2013 (IV-act. 159) die von der Privatgutachterin vorgebrachten
C-5827/2013
Seite 25
Feststellungen als nicht IV-relevant, als rein subjektive Angaben, als ohne
Diagnose-Grundlage oder nicht nachvollziehbar. Eine strukturierte Befun-
derhebung und umfassende Anamnese lasse sie vollständig vermissen.
Der Vorwurf, das amtliche Gutachten werde der psychischen Erkrankung
des Versicherten nicht gerecht, sei nicht nachvollziehbar. Die Diagnose ei-
ner chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak-
toren könne – entgegen der Ansicht der Privatgutachterin – nicht gestellt
und die Subsumption der diversen somatischen Probleme darunter nicht
nachvollzogen werden.
Dr. RA._______, fallführender Oberarzt für die Begutachtung in der
R._______, nahm in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2013 (IV-act. 164)
zu den einzelnen Rügen im Privatgutachten Stellung und führte aus, der
Versicherte habe sich, nach elf Jahren ohne Arbeit, in sehr gut bemuskel-
tem Zustand präsentiert und angegeben, mit seinem Gemüsegarten und
den Hunden sehr viel zu tun zu haben. Aus der Untersuchung des Bewe-
gungsapparates hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die Ar-
beitsfähigkeit aufgrund objektivierbarer Einschränkungen vermindert sein
sollte. Im Zeitpunkt der Untersuchung habe sich keine relevante funktio-
nelle Einschränkung der Funktion und der Beweglichkeit sämtlicher Seg-
mente des Bewegungsapparats, inkl. Wirbelsäule und peripherer Gelenke,
gezeigt. Einzelne degenerative Veränderungen gehörten zum normalen Al-
terungsprozess. Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte daher für
leichte bis mittelschwere Belastungen voll arbeitsfähig zu betrachten. Das
R._______ halte deshalb an seiner Beurteilung fest.
6.10.3 Das Privatgutachten umfasst 15 Seiten und wurde von einer Fach-
ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie erstellt. Es fehlt jedoch eine ei-
gene Anamnese. Am Ende werden Beilagen genannt, die anscheinend
selbst beigezogen wurden; darunter ein Überweisungsschreiben vom
03. September 1991, drei portugiesische Arztberichte vom 29. Februar,
01. März und 28. Juni 2012 und der Bericht eines Psychiaters vom
01. März 2012 (IV-act. 142 p. 14). Die Privatgutachterin rügt, die SUVA-
Vorakten seien von den amtlichen Gutachtern nicht im Detail studiert wor-
den, auch weil ein Schreiben vom 21. März 2002 in deren Aufzählung fehle.
Dieses Schreiben ist dort jedoch enthalten (s. IV-act. 114 p. 6).
Auf die eigene Untersuchung geht die Privatgutachterin nur insoweit expli-
zit ein, dass diese zweimal zwei Stunden persönlich sowie dreimal eine
Stunde per Skype gedauert habe. Der Beschwerdeführer selbst führe
C-5827/2013
Seite 26
seine Beschwerden auf die Unfallereignisse der Jahre 1987 und 2000 zu-
rück (IV-act. 142 p. 8). In vielen Aussagen der Gutachterin bleibt unklar, ob
diese rein subjektive Angaben des Beschwerdeführers darstellen oder ob
diese auf objektiven Erkenntnissen der Privatgutachterin fussen. In ihrer
indirekten Rede erscheint beides vermengt (bspw. insoweit der "schlecht
gebildete", einer "differenzierten Sprache" nicht mächtige Beschwerdefüh-
rer aussage, er habe "Schlafapnoephasen" [p. 8f.). Weiter werden mehr-
fach Fragen aufgeworfen, ohne den Zusammenhang zu einer leidensbe-
dingten Arbeitsunfähigkeit – so sei der Beschwerdeführer beispielsweise
"ideenflüchtig" (p. 9); vgl. auch ihre Ausführungen zu erfahrenem "Unrecht"
in den vorangegangenen SUVA-Verfahren 2002 (p. 4); Frage, ob Schwer-
hörigkeit nicht durch Lärmexposition im Job verursacht sein könne (p. 7) –
oder einer medizinischen Grundlage herzustellen (so beispielsweise wieso
radiologische Aufnahmen genügten und nicht zusätzlich CT/MRI-Aufnah-
men veranlasst worden seien [p. 8]).
Die Diagnosestellung der Privatgutachterin bleibt in wesentlichen Punkten
nicht nachvollziehbar: So leitet sie ihre Hauptdiagnose einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht schlüs-
sig her. Gleiches gilt für die genannten psychischen Faktoren wie chronifi-
zierte, mittelgradig bis schwere, ängstlich-agitierte Depression und
schwere Angststörung. Die durchaus rentenrelevanten Schweregrade blei-
ben unfundiert (IV-act. 142 p. 11). Mehrfach betont die Privatgutachterin
das Vorliegen von Schädel-Hirn-Traumata (ersten Grades) bei beiden Un-
fällen, ohne auf die Diagnosekriterien einzugehen (p. 13, 11, 2). Dabei er-
wähnt sie Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung
(p. 2, 11), ohne diese weiter herzuleiten. Bei zuvor konstatierter Schlafap-
noe (p. 3) bleibt später nur noch ein Verdacht (p. 11).
6.10.4 Das Privatgutachten ist somit zum einen in sich widersprüchlich und
zum anderen in den Schlussfolgerungen nicht begründet und nicht nach-
vollziehbar. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz kann ihm deshalb kein wesentlicher Beweiswert
im Verfahren zugestanden werden.
6.11 Zu prüfen bleibt, ob die von der Privatgutachterin geäusserte Kritik am
Administrativgutachten geeignet ist, dessen Beweiskraft zu schmälern.
6.11.1 Dr. S._______ bemängelt, dass Zeitangaben zu den einzelnen Un-
tersuchungen wie auch zur Synthesekonferenz fehlen. Mit diesem An-
spruch geht sie jedoch weit über die bundesgerichtlichen Anforderungen
C-5827/2013
Seite 27
an verwertbare Gutachten hinaus (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts I
1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Weder rügt der Beschwerde-
führer eine zu oberflächliche Untersuchung, noch lässt das Gutachten Hin-
weise auf eine solche erkennen; der Vorwurf greift deshalb ins Leere.
6.11.2 Die Privatgutachterin rügt weiter, dass dem Beschwerdeführer eine
oberärztliche Aufsicht in der neurologischen Untersuchung nicht aufgefal-
len sei und zudem lediglich der Assistenzarzt an der Synthesekonferenz
teilgenommen habe. Sie gehe deshalb davon aus, dass die Fachärztin für
Neurologie den Beschwerdeführer nie gesehen habe, was befremde. Nach
Praxis des Bundesgerichts ist dem Nachweis der fachlichen Eignung ge-
nüge getan, wenn der visierende Arzt über einen entsprechenden Fach-
arzttitel verfügt (E. 5.7), was vorliegend der Fall ist.
6.11.3 Bezüglich Innerer Medizin, Neurologie und Rheumatologie be-
schränkt sich die Privatgutachterin mangels eigener Spezialisierung primär
darauf, verschiedenste Fragen aufzuwerfen. Diese wurden von der Vo-
rinstanz nochmals den amtlichen Gutachtern zur Beantwortung überlas-
sen. Keiner der amtlichen Gutachter sah sich veranlasst, die eigene Ein-
schätzung angesichts der aufgeworfenen Fragen zu revidieren. Ein Indiz
für die Unzuverlässigkeit des amtlichen Gutachtens ist in diesen Fragen
nicht zu erkennen.
6.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Privatgutachten im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren weder bedeutender Beweiswert zu-
kommt, noch es die Zuverlässigkeit des amtlichen Gutachtens in Zweifel
zu ziehen vermag. Insoweit der Beschwerdeführer von einem vergleichba-
ren Beweiswert der beiden Gutachten ausgeht und deshalb ein Obergut-
achten verlangt, ist diesem Antrag in antizipierter Beweiswürdigung nicht
zu folgen (E. 5.8).
7.
7.1 Im Gutachtenszeitpunkt des 15. Dezember 2011 stellten die Gutachter
einen Fortbestand des zervikospondylogenen bzw. -vertebralen Syndroms
fest, erachteten es aber nicht mehr als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend.
Die Bursitis und Epicondylopathia radialis liessen sich nicht mehr nachwei-
sen, Schulter, Ellenbogen und Handgelenke seien gar schmerzfrei beweg-
lich. Akute affektive Symptome seien nicht feststellbar, was zu der zumin-
dest mehrmonatigen Abstinenz von entsprechender Medikation und The-
rapie passe. Die depressive Störung sei deswegen remittiert. Erweitert wird
C-5827/2013
Seite 28
der ursprüngliche Diagnosekatalog durch ein chronisches lumbovertebra-
les Schmerzsyndrom und linksbetonte Senk- und Spreizfüsse, die aber
beide ebenfalls als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angesehen wer-
den (vgl. auch E. 6.8).
7.2 Durch den Wegfall der (unfallbedingten) chronischen Entzündungen
des rechten Schultergelenks und des rechten Ellenbogens, die durch die
R._______-Gutachter festgestellten fehlenden funktionellen Einschrän-
kungen im Zervikal- und Lumbalbereich und den entzündungsfreien Fer-
sensporn ist erstellt, dass es zwischen dem Vergleichszeitpunkt des
21. August 2002 und dem Gutachtenszeitpunkt vom 15. Dezember 2011
zu einer objektiv fassbaren, tatsächlichen Änderung der gesundheitlichen
Einschränkungen in somatischer Hinsicht gekommen ist. Die darüber hin-
aus festgehaltenen Diagnosen wie vermindertes Hörvermögen, Dyslipidä-
mie, Arthrose der Lenden und Knie, chronische Kopfschmerzen, Gynäko-
mastie, Dyspepsie/Gastritis, beidseitiger Hoden-Wasserbruch sowie Über-
gewicht (vgl. E. 6.4) erkannten die Gutachter als nicht die Arbeitsfähigkeit
(in der bisherigen Tätigkeit) als Schweisser in rentenrelevanter Weise ein-
schränkende Diagnosen. Die bei der Rentengewährung noch festgehal-
tene rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi-
sode mit somatischem Syndrom, konnte von den Gutachtern nicht mehr
bestätigt werden; sie verneinten auch das Vorliegen der von den Dres.
O._______ und Q._______ im vorliegenden Revisionsverfahren diagnos-
tizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4; IV-act. 85,
100). Damit ist auch in psychiatrischer Hinsicht eine für das Revisionsver-
fahren relevante Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Eine
lediglich abweichende Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts liegt
damit nicht vor.
7.3 Dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Vorbescheids vom
10. Februar 2012 in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen
(Sachv. E.j), ändert diese Einschätzung nicht. Psychiatrisch wird eine 'zur-
zeit', aufgrund der Rentenaufhebung, exazerbierte Depression und Ängst-
lichkeit beschrieben. Eine lange andauernde, funktionelle Einschränkung
lässt sich daraus jedoch nicht herleiten.
C-5827/2013
Seite 29
8.
8.1 Nachdem – wie oben aufgezeigt – eine wesentliche Änderung des re-
levanten Sachverhalts erstellt ist, der Beschwerdeführer gemäss Ergebnis-
sen des beweiskräftigen, amtlichen Gutachtens sowohl im angestammten
Beruf wie auch in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit voll ar-
beitsfähig ist, und damit seine Gesundheitssituation eine wesentliche Ver-
besserung erfahren hat, bleibt die Eingliederungsfähigkeit zu prüfen.
8.2 Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer
Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wieder-
gewonnenes Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend
tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür im Einzelfall eine er-
werbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit etc.) und/o-
der die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vo-
rausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. Septem-
ber 2010 E. 4.1.2). Dabei sind die gesetzlich im Rahmen der 6. IV-Revision
normierten Kriterien eines mind. 15-jährigen Rentenbezugs oder eines Le-
bensalters jenseits von 55 Jahren analog anzuwenden (Urteil des Bundes-
gerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und 3.4).
8.3 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfü-
gung vom 04. September 2013 52 Jahre alt und hatte bis dahin während
gut elf Jahren eine Rente bezogen. Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sprechen dieses Alter und der bisherige Rentenbezug
nicht gegen eine Wiedereingliederung (vgl. beispielsweise Urteil BGer
9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3). Zudem haben Gutachter und me-
dizinischer Dienst festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch in seiner
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schweisser, die als mittelschwere Tätigkeit
beurteilt wurde, voll arbeitsfähig sei. Er ist deshalb, in Anwendung der ge-
nannten Rechtsprechung und in Berücksichtigung des Urteils des BGer
9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 (zumutbare Selbsteinglie-
derung bei Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit) auf den Weg der
Selbsteingliederung zu verweisen. Die Aufhebung der Rente konnte des-
halb auf den zweiten der Eröffnung folgenden Monat (E. 4.4.4), hier also
auf November 2013, erfolgen.
9.
Damit hat die Vorinstanz die hier in Raum stehende Rentenrevision korrekt
eingeleitet, ist ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen und hat die bis-
her ausgerichtete Rente zu Recht per 31. Oktober 2013 eingestellt. Die
C-5827/2013
Seite 30
Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 400.- festzusetzen.
10.2
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde
hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 400.- festgelegt. Diese werden dem
Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
C-5827/2013
Seite 31
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken, Waisenhaus-
strasse 2, 8021 Zürich (Ref-Nr. […] [B-Gruppe])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: