B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-583/2014
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
alle vertreten durch E._______,
per Zustelladresse,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Witwen- und Waisenrenten,
Einspracheentscheid vom 20. Januar 2014.
C-583/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1949 geborene F._______ heiratete am (…)1978 die am
(…) 1959 geborene G._______. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor
(act. 18-1 f.).
Seit 1997 und bis zu seinem Ableben am 21. Juni 2005 unterhielt er eine
aussereheliche Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft mit der am (…) 1967
geborenen E._______ (BVGer act. 22). Aus dieser Beziehung gingen die
gemeinsamen KinderA._______, geboren am (…) 1998, B._______, ge-
boren am (…) 2000, C._______ und D.______, beide geboren am (…)
2002 hervor (act. 2-2 f., 2-5 f.; vgl. auch act.10-2, 10-4, 10-7 f.). Da
F.______ (zuletzt) Bezüger einer halben Rente der schweizerischen Inva-
lidenversicherung war, bestand unter anderem auch für die vorgenannten
ausserehelichen Kinder Anspruch auf entsprechende Kinderrenten (act. 1-
3; vgl. auch act. 19-3 f.).
A.b Am 16. September 2005 erstattete der Sozialdienst der Stadt
H.______ bei der Ausgleichskasse des Kantons H._______ eine Anmel-
dung für Hinterlassenenrenten (act. 18-1 ff.). Auf dem Anmeldeformular
wurden die in der Schweiz wohnhafte Witwe G.______, die vier ehelichen
Kinder sowie drei der nichtehelichen Kinder des verstorbenen F.______
aufgeführt.
Mit Verfügung vom 24. November 2005 sprach die Ausgleichskasse des
Kantons H.______ der Witwe G._______ und dem ehelichen Kind
I._______ eine Witwen- bzw. Waisenrente rückwirkend ab 1. Juli 2005 zu
(act. 20-1). Eine Verfügung betreffend Waisenrenten für die nichtehelichen
Kinder ist demgegenüber nicht aktenkundig.
A.c Am 14. Januar 2009 stellte die im Kosovo wohnhafte E.______, ver-
treten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf
Ausrichtung einer Witwenrente bzw. von Waisenrenten für die nichteheli-
chen Kinder des Verstorbenen. Sie sei die Kindsmutter der Waisen, habe
mit dem Verstorbenen aber keine Ehe geschlossen (act. 1-1).
Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 teilte die SAK E._______ unter Bei-
lage eines Anmeldeformulars mit, dass die Anmeldung beim kosovarischen
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Versicherungsträger einzureichen sei, und das Gesuch geprüft werde, so-
bald sie im Besitz der verlangten Unterlagen sei (act. 3-1).
A.d Am 3. Mai 2011 gelangte der Rechtsvertreter von E.______ mit einem
erneuten Antrag auf Ausrichtung einer Witwenrente bzw. von Waisenrenten
an die SAK und bat um Erlass der entsprechenden Verfügung (act. 4-1).
Mit Schreiben an den Rechtsvertreter von E.______ vom 18. Mai 2011
teilte die SAK erneut mit, dass das Leistungsgesuch beim kosovarischen
Versicherungsträger zu stellen sei. Dem Schreiben legte sie eine Kopie des
Schreibens vom 24. Februar 2009 bei (act. 5-1).
A.e Am 15. August 2012 teilte E._______ der SAK mit, dass sie nicht mehr
durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj vertreten werde. Des Weiteren führte
sie sinngemäss aus, dass die Waisenrenten (wohl gemeint: IV-Kinderren-
ten) für ihre Kinder seit 2005 nicht mehr überwiesen worden seien. Sie sei
nicht informiert worden, weshalb die Waisenrenten eingestellt worden
seien, obwohl ihr ehemaliger Vertreter sich an die SAK gewandt habe. Fer-
ner bat sie um Mitteilung, welche Unterlagen damals eingefordert worden
seien bzw. welche Unterlagen jetzt benötigt würden, um die Waisenrenten
wieder auszurichten und nachzuzahlen (act. 6).
Mit Schreiben vom 27. August 2012 stellte die SAK E._______ Kopien der
Schreiben vom 24. September 2009 und 18. Mai 2011 zu (act. 7).
A.f Am 26. Juni 2013 übermittelte der kosovarische Versicherungsträger
der SAK das Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Per-
sonen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" samt Beilagen (act. 8-5, 8-1
ff., act. 10-1 ff.).
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 sprach die SAK den vier nicht-
ehelichen Kindern des Verstorbenen rückwirkend ab 1. Januar 2008 je eine
Waisenrente zu (act. 23-1 f.).
B.b Mit Schreiben vom 15. November 2013 machte E.______ im Wesent-
lichen geltend, die Waisenrenten seien rückwirkend ab dem Jahr 2005 aus-
zubezahlen (act. 26-1).
B.c Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2014 wies die SAK die sinn-
gemässe Einsprache von E.______ vom 15. November 2013 ab (BVGer
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Seite 4
act. 1, Beilage). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, wer
Versicherungsleistungen beanspruche, habe sich beim zuständigen Sozi-
alversicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen
Form anzumelden. Im Rahmen der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung werde der Anspruch auf eine Rente durch Einreichen eines ausgefüll-
ten Anmeldeformulars geltend gemacht. Die Anmeldung für die Hinterlas-
senenrenten datiere vom 23. Januar 2013. Der Anspruch auf Nachzahlung
von Versicherungsleistungen sei auf fünf Jahre vor Anmeldung zum Leis-
tungsbezug beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche seien ver-
wirkt, und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsträger es schuldhaft
unterlassen habe, einem ursprünglich gut begründeten Leistungsgesuch
Folge zu geben.
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liessen die vier nichtehelichen
Kinder des Verstorbenen, vertreten durch E.______, am 31. Januar 2014
(Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben (BVGer act. 1). Sinngemäss wurde die Aufhebung des Einspracheent-
scheids und Ausrichtung der Waisenrenten rückwirkend ab dem Jahr 2005
beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass
die Anmeldung zum Leistungsbezug am 14. Januar 2009 durch den dama-
ligen Rechtsvertreter erfolgt sei. Dieser Antrag sei am 26. Januar 2009, 16.
September 2009 (recte: 16. Juni 2009), am 3. Mai 2011 und am 18. Mai
2012 wiederholt worden. Danach sei ihnen von verschiedenen Personen
mitgeteilt worden, dass die Schweiz keine "Pensionen" mehr an kosovari-
sche Staatsangehörige auszahle. Sie seien zudem nicht informiert worden,
dass die Rentenanmeldung beim kosovarischen Versicherungsträger zu
erfolgen habe. Als ein Übersetzer sie darüber aufgeklärt habe, dass für die
Anwendung des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien das To-
desdatum massgebend sei, hätten sie sich an die "Rentenverwaltung" in
J._______ gewandt. Seit dem Tod des Vaters der Beschwerdeführenden
im Juni 2005 bis zur Anmeldung am 14. Januar 2009 seien nicht mehr als
fünf Jahre vergangen, sodass die Ansprüche entgegen dem Einsprache-
entscheid nicht verjährt seien. Der Beschwerde wurden neben den vorste-
hend erwähnten Schreiben des damaligen Rechtsvertreters an die SAK
(vgl. Bst. B) drei weitere Schreiben datierend vom 26. Januar 2009, vom
16. Juni 2009 und vom 18. Mai 2012 beigelegt (BVGer act. 1, Beilagen).
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Seite 5
C.b Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Der Vater der Beschwer-
deführenden sei im Juni 2005 verstorben. Der Anspruch auf Waisenrenten
sei somit am 1. Juli 2005 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Sozial-
versicherungsabkommen vom 5. Juli 1963 zwischen der Schweiz und der
Föderativen Republik Jugoslawien auch auf kosovarische Staatsbürger an-
wendbar gewesen. Art. 4. Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung vom
5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkom-
mens sehe vor, dass Rentengesuche auf einem von der SAK zur Verfü-
gung gestellten Formular bei der zuständigen kosovarischen Sozialversi-
cherungsbehörde einzureichen gewesen seien. Die Schreiben des dama-
ligen Rechtsvertreters vom 14. Januar 2009 und 3. Mai 2012 seien in die-
sem Sinn beantwortet worden. Am 27. August 2012 seien der heutigen
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden die Kopien der entsprechen-
den Antwortschreiben übermittelt worden. Der kosovarische Sozialversi-
cherungsträger habe der SAK das am 23. Januar 2013 unterzeichnete For-
mular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz
ausserhalb der Schweiz" im Juli 2013 zugestellt. Die Waisenrenten könn-
ten somit fünf Jahre rückwirkend ab Anmeldung am 23. Januar 2013 und
somit ab 1. Januar 2008 nachbezahlt werden. Darüber hinausgehende An-
sprüche seien verwirkt.
C.c Mit verspäteter Replik vom 5. Mai 2014 hielten die Beschwerdeführen-
den an ihren Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 12, vgl.
auch BVGer act. 11).
C.d Am 7. Mai 2014 verzichtete die Vorinstanz auf Einreichung einer Duplik
und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 (BVGer act.
16).
D.
D.a Nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 13. Mai
2014 (BVGer act. 17) leitete die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht
die an sie gerichtete Eingabe von E.______ vom 30. August 2014 weiter
(BVGer act. 20). Darin führte diese aus, es sei zwar der Anspruch auf "Kin-
derrenten", nicht jedoch ein Anspruch auf eine Witwenrente anerkannt wor-
den. Es habe mit dem Verstorbenen eine "Lebensgemeinschaft als Part-
ner" bestanden, was auch vom Amtsgericht K.______ am 30. Mai 2013
bestätigt worden sei.
C-583/2014
Seite 6
D.b Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 führte die Vorinstanz betref-
fend Witwenrente aus, da E.______ nicht mit dem Verstorbenen verheira-
tet gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf eine Witwenrente. Es könne
nur spekuliert werden, dass bei der Bearbeitung des Antrags auf Hinterlas-
senenrenten wohl davon ausgegangen worden sei, dass sich die Frage der
Witwenrente bei einer Konkubinatspartnerin nicht stelle. In der Einsprache
vom 28. November 2013 sei die Witwenrente nicht thematisiert worden.
Die Witwenrente sei dementsprechend auch nicht Gegenstand des Ein-
spracheentscheids gewesen. Die SAK sei jedoch bereit, eine anfechtbare
Verfügung zu erlassen, wobei der Antrag auf eine Witwenrente jedoch ab-
gewiesen werden müsste (BVGer act. 24).
D.c Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 (act. 25) wurde die Stellung-
nahme der Vorinstanz E.______ zur Kenntnis zugestellt und der Schriften-
wechsel erneut abgeschlossen (vgl. auch die zweite Zustellung dieser Ver-
fügung per A-Post; act. 27).
E.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und die Beschwerde-
führenden sind als Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids
zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde vom 31. Januar 2014 ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
C-583/2014
Seite 7
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Kosovo. Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht
regelmässig diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfül-
lung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet
für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per
Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen; vgl. BGE
139 V 263) weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des Renten-
anspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses den massge-
benden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6).
Der Vater der Beschwerdeführenden ist am 21. Juni 2005 verstorben. Der
Versicherungsfall "Hinterlassenrente" ist somit noch unter Geltung des So-
zialversicherungsabkommens eingetreten, sodass dieses auf den vorlie-
gend zu beurteilenden Fall nach wie vor anwendbar und der Export der
Waisenrenten in den Kosovo zulässig ist.
3.2 Gemäss den Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens be-
stimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leis-
tungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit
dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkom-
mens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls). Somit
ist vorliegend schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Urteil des BVGer
C-4828/2010 vom 7. März 2011).
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Seite 8
3.3 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf ei-
ne Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die
Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der
Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjah-
res oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die
noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab-
schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
4.
Aufgrund der Aktenlage ist zunächst der Prozessgegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens zu ermitteln.
4.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw.
den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II
30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann
demnach nur bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegen-
stände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über
welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz
nicht zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitge-
genstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich
höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl. zum Ganzen an-
stelle vieler: FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 52 N. 38
m.H.).
Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die
Frage, ob E._______ Anspruch auf eine Witwenrente der AHV hat. Es trifft
zwar zu, dass in den Schreiben vom 14. Januar 2009 und 3. Mai 2011 auch
eine Witwenrente beantragt wurde und E._______ im Formular "Anmel-
dung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb
der Schweiz" vom 23. Januar 2013 als Witwe angegeben wurde. Insofern
hätte die Vorinstanz über das Leistungsbegehren grundsätzlich eine Ver-
fügung erlassen müssen. Die Frage des Anspruchs auf eine Witwenrente
wurde im Einspracheverfahren jedoch nicht eingebracht, sodass die Vo-
rinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid darüber auch nicht befin-
den musste. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher einzig
die Frage des Anspruchs auf Waisenrenten, sodass – sofern dem Schrei-
ben von E.______ an die Vorinstanz überhaupt Beschwerdequalität zu-
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kommt – nicht einzutreten ist. Ihre Eingabe ist zur Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen für eine Witwenrente und anschliessendem Erlass einer
entsprechenden Verfügung an die Vorinstanz zu überweisen.
5.
Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Voraussetzungen von
Art. 25 Abs. 1 AHVG für die Ausrichtung der Waisenrenten an die Be-
schwerdeführenden erfüllt sind. Zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vo-
rinstanz den Anspruch auf die Waisenrenten für die Zeit vor dem 1. Januar
2008 zu Recht verneint hat.
5.1 Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung be-
ansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige
Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht
formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die
Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechts-
wirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post über-
geben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht worden sind (Art. 29
Abs. 3 ATSG). Mit der Anmeldung ist der Leistungsanspruch rechtsgültig
geltend gemacht und wahrt die versicherte Person grundsätzlich alle zu
diesem Zeitpunkt gegenüber dem Versicherer bestehenden Leistungsan-
sprüche. Dies gilt insbesondere auch für die Wahrung von Verwirkungsfris-
ten (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 45 zu Art.
29; BGE 133 V 579 E. 4.3.1).
5.2 Nach Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens gelten Gesuche, Er-
klärungen und Rechtsmittel, welche innert einer bestimmten Frist bei einer
Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als fristgerecht
eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle
des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese Stelle
die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige Stelle des
ersten Staates weiter.
5.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die
Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung (abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März
1964; SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) ha-
ben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige (bzw. bis
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Seite 10
zum Zeitpunkt der Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkom-
mens auch Angehörige der Republik Kosovo), die Anspruch auf eine Rente
der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Da-
bei sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstal-
ten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1
der Verwaltungsvereinbarung). Die entsprechende Landesanstalt vermerkt
das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dieses auf seine
Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller ge-
machten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise
(Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die zuständige Lan-
desanstalt leitet darauf das Rentengesuch an die Schweizerische Aus-
gleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung).
5.4 Die Anmeldung zum Leistungsbezug entfaltet im Prinzip unbefristete
Wirkung. Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt
allerdings fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung,
und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welchen der Beitrag
geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung unter-
steht auch die rückwirkende Ausrichtung von Leistungen dieser Verwir-
kungsfrist von fünf Jahren (THOMAS FLÜCKIGER, Recht der Sozialen Sicher-
heit: Verwaltungsverfahren, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI,
2014, S. 101, Rz. 4.10, 4.12 ff.; KIESER, a.a.O., Art. 29 NN. 8 und 32 f.).
Die fünfjährige Verwirkungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats zu lau-
fen, für welchen – nach der Bestimmung des Einzelgesetzes – die Leistung
geschuldet war (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 46, Rz. 1). Hinsichtlich eines allfälligen Untergan-
ges der einzelnen Rentenraten ist hervorzuheben, dass die Frist von
Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich durch eine rechtzeitige Anmeldung
(Art. 29 ATSG) gewahrt wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 583 ff. mit
Hinweisen).
5.5 Übersieht ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substanzi-
ierte Anmeldung, werden nur die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der
Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen
(BGE 121 V 195 E. 5c S. 201 f.). Entsprechendes gilt rechtsprechungsge-
mäss auch dann, wenn die Verwaltung nach der Anmeldung zwar mit der
Anspruchsprüfung beginnt, diese aber nicht zu Ende führt (SVR 2013 UV
Nr. 16 [8C_888/2012] E. 4.2). In der Lehre wird diese Rechtsprechung als
wenig überzeugend kritisiert (THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grund-
C-583/2014
Seite 11
riss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 308 Rz. 26; UELI KIE-
SER, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von Anmeldung, Ab-
klärung und Verfügung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der
Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125). Ungeachtet
dieser Kritik hat das Bundesgericht allerdings an dieser Rechtsprechung
festgehalten mit der Begründung, dass dieselben Gründe, welche im All-
gemeinen für die Einführung von Verjährungs- beziehungsweise Verwir-
kungsbestimmungen sprächen, grundsätzlich auch für rechtzeitig ange-
meldete Ansprüche gelten würden.
5.6 Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch rechtzei-
tige Anmeldung ihre Rechte gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise
ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, werden nach der Rechtsprechung
an eine (fristwahrende) Neuanmeldung nicht allzu strenge formelle Anfor-
derungen geknüpft. So hat jedes unmissverständliche Beharren der versi-
cherten Person, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leistungen
schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten. Anmeldung und Neu-
anmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unterbrechung der fünfjähri-
gen Frist (vgl. SVR 2013 UV Nr. 16 [8C_888/2012] E. 3.3 und 3.5; vgl. auch
Urteile U 314/05 vom 7. September 2006 E. 6.2 und M 12/06 vom 23. No-
vember 2007 E. 5; vgl. zur Qualifikation der Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG
auch ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsan-
sprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 58 ff.). Die
Frist beginnt mithin im Zeitpunkt der Anmeldung neu zu laufen; der An-
spruch kann indes auch nach der Anmeldung untergehen, wenn innert der
Frist von fünf Jahren keine Verfügung oder Entscheidung des Versiche-
rungsträgers ergeht oder die versicherte Person nicht erneut durch eine
entsprechende Neuanmeldung respektive erneute Intervention beim Sozi-
alversicherungsträger kundtut, dass sie weiterhin auf dem Anspruch be-
harrt (HOLZER, a.a.O., S. 77 f.).
6.
6.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Frist zur Nachzahlung der
Waisenrenten ab dem 23. Januar 2013 (Unterzeichnung des Formulars
"Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz aus-
serhalb der Schweiz") zu berechnen ist. Damit seien die Rentenbetreff-
nisse rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 auszurichten. Darüber hinaus-
gehende Ansprüche seien verwirkt. Unbestritten und aktenkundig ist, dass
die Vorinstanz zumindest die Anträge der Beschwerdeführenden vom
14. Januar 2009 und 3. Mai 2011 erhalten hat. Die Vorinstanz macht jedoch
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Seite 12
geltend, dass mit diesen Anträgen der Anspruch auf die Waisenrenten nicht
rechtsgenüglich geltend gemacht worden ist, da sie nicht den Formvor-
schriften entsprachen und zudem nicht bei ihr, sondern beim kosovari-
schen Versicherungsträger einzureichen gewesen wären.
6.2 Der Vater der Beschwerdeführenden ist am 21. Juni 2005 verstorben.
Der Anspruch auf Waisenrenten ist somit am 1. Juli 2005 entstanden (Art.
25 Abs. 4 AHVG). Nachdem die fünfjährige Verwirkungsfrist mit dem Ende
des Monats zu laufen beginnt, für welche die Leistung geschuldet war, ist
der Beginn der Verwirkungsfrist auf das Fälligkeitsdatum der ersten Wai-
senrente, das heisst auf den 30. Juli 2005 festzusetzen. Die fünfjährige
Verwirkungsfrist für die (ersten) Waisenrenten vom Juli 2005 lief dement-
sprechend am 1. August 2010 ab.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die fünfjährige Frist gemäss Art. 24 Abs. 1
ATSG – im Sinn des Standpunkts der Beschwerdeführenden – mit dem an
die SAK gerichteten Antrag um Ausrichtung der Waisenrenten vom 14. Ja-
nuar 2009 gewahrt wurde und gleichzeitig eine neue fünfjährige Frist aus-
zulösen vermochte.
6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit dem
Schreiben vom 14. Januar 2009 ihren Anmeldewillen rechtsgenüglich
kundgetan haben. Aus diesem Schreiben war zweifelsfrei erkennbar, dass
Rentenleistungen in Form von Waisenrenten beansprucht werden (vgl. KIE-
SER, ATSG-Kommentar, Rz. 8 ff. zu Art. 29 Abs. 1).
6.4 Es trifft zu, dass im Anwendungsbereich des Sozialversicherungsab-
kommens nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung die Ge-
suche für Leistungen der Alters- und Hinterlassenenleistungen unter Ver-
wendung der von der SAK zur Verfügung gestellten Formulare beim koso-
varischen Versicherungsträger einzureichen waren. Die Beschwerdefüh-
renden haben diese Anmeldemodalitäten mit dem direkt an die SAK ge-
richteten formlosen Antrag vom 14. Januar 2009 offensichtlich nicht einge-
halten.
Das Sozialversicherungsabkommen sieht jedoch vor, dass Gesuche, wel-
che innert einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertrags-
staaten einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht gelten, wenn sie in-
nert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates ein-
gereicht werden. Sodann sind die mit der Durchführung betrauten Stellen
verpflichtet die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige
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Stelle des ersten Staates weiterzuleiten (vgl. Art. 20 Sozialversicherungs-
abkommen). Analoge Regelungen finden sich im innerstaatlichen Recht.
Nach Art. 29 Abs. 3 ATSG ist für die Einhaltung der Fristen die Anmeldung
ungeachtet ihrer formellen Mängel massgebend. Es vermag der anmelden-
den Person ferner nicht zu schaden, wenn sie die Anmeldung bei einer
unzuständigen Stelle einreicht. Diesbezüglich ist für die Einhaltung der
Fristen auf die Verhältnisse bei der Einreichung der unzuständigen Stelle
abzustellen, wobei diese die Anmeldung nach Art. 30 ATSG an die zustän-
dige Stelle weiterzuleiten hat. Diese Wirkungen einer mangelhaften Anmel-
dung treten indessen dann nicht ein, wenn die betroffene Person vom So-
zialversicherungsträger eine Frist zur Behebung des Mangels eingeräumt
wird und diese Frist unbenutzt bleibt. In diesem Fall kann sich die be-
troffene Person nicht mehr auf Art. 29 Abs. 3 ATSG berufen (vgl. KIESER,
ATSG-Kommentar, Rz. 50 ff. zu Art. 29 und Rz. 12 ff. zur Art. 30 ATSG).
6.5 Nach Erhalt der Anmeldung mit formlosen Schreiben vom 14. Januar
2009 teilte die SAK E.______ zwar mit dem mit uneingeschriebener Post
versandten Schreiben vom 24. Februar 2009 die Anmeldemodalitäten (im
Sinn der vorstehenden Erwägung 4.3) zum Bezug der Waisenrenten mit
(act. 3-1). Eine Weiterleitung an die zur Entgegennahme den zur Anmel-
dung zuständige kosovarische Versicherungsträger im Sinn von Art. 20 des
Sozialversicherungsabkommens bzw. Art. 30 ATSG ist demgegenüber
nicht aktenkundig.
Als die Vorinstanz dem damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom
15. Mai 2011 eine Kopie des Schreibens an E._______ vom 24. Februar
2009 zukommen liess, führte E._______ am 15. August 2012 aus, obwohl
sich ihr damalige Rechtsvertreter an die Vorinstanz gewandt habe, hätte
sie "keinen einzigen Brief" erhalten (act. 6). Diese Ausführungen erschei-
nen plausibel, zumal im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die (sich nicht
in den Akten der Vorinstanz befindenden) Schreiben des damaligen
Rechtsvertreters vom 26. Januar 2009 und 16. Mai 2009 eingereicht wur-
den, worin sinngemäss ausgeführt wurde, dass nochmals alle zum Verfü-
gungserlass notwendigen Unterlagen zugesandt würden (BVGer act. 1
Beilagen). Selbst wenn E.______ das Schreiben vom 24. Februar 2009
erhalten hätte, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr weder zu diesem
noch zu einem späteren Zeitpunkt eine Frist zur Behebung der mangelhaf-
ten Anmeldung vom 14. Januar 2009 eingeräumt hat, sodass eine Beru-
fung auf Art. 29 Abs. 3 ATSG auch möglich bliebe, wenn E._______ Kennt-
nis des Schreibens vom 24. Februar 2009 erhalten hätte.
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Da das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bereits am 29. Januar
2010 im IV-Rundschreiben Nr. 290 über die Nichtweiteranwendung des So-
zialversicherungsabkommens ab 1. April 2010 im Verhältnis zur Republik
Kosovo orientierte, erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführen-
den – wie sie in der Beschwerde sinngemäss ausführen – davon ausgin-
gen, dass ihnen ohnehin keine Waisenrenten mehr ausgerichtet würden
und sie sich erst wieder am 3. Mai 2011 an die Vorinstanz wandten, nach-
dem sie offenbar darüber orientiert wurden, dass in intertemporaler Hin-
sicht der Eintritt des Versicherungsfalls für die Anwendbarkeit des Sozial-
versicherungsabkommens massgebend ist.
6.6 Somit ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung
geknüpften Rechtswirkungen trotz formfehlerhafter Anmeldung bei der zur
Entgegennahme der Anmeldung unzuständigen Vorinstanz, der Zeitpunkt
Januar 2009 massgebend. Da der Anspruch auf Waisenrenten am 1. Juli
2005 und damit weniger als fünf Jahre vor Einreichung der Anmeldung vom
14. Januar 2009 entstanden ist und die Vorinstanz innert fünf Jahren nach
dieser Anmeldung verfügungsweise über die Waisenrenten befand, ist die
Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG eingehalten worden, zumal die Interventionen
der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 3. Mai 2011 und vom 15. Au-
gust 2012 als fristwahrende Neuanmeldungen zu betrachten sind. Die Ver-
wirkung der am 1. Juli 2005 entstandenen Leistungen ist somit nicht ein-
getreten.
Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass der Sozialdienst der
Stadt H.______ in seiner Anmeldung für Hinterlassenenrenten vom 16.
September 2005 auch drei der Beschwerdeführenden nichtehelichen Kin-
der aufführte (act. 18-1 ff.). Selbst wenn man auf diesen Anmeldezeitpunkt
abstellen würde – wobei nicht aktenkundig ist, ob der Sozialdienst der Stadt
H._______ überhaupt berechtigt war, für die Beschwerdeführenden eine
Anmeldung zu veranlassen (vgl. Art. 67 Abs. 1 AHVV) – wäre die Verwir-
kung der Leistungen aufgrund der jeweils innert der fünfjährigen Frist er-
folgten Interventionen vom 14. Januar 2009, 3. Mai 2011 und 15. August
2012 ebenfalls nicht eingetreten.
6.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2014 ist aufzuheben.
Die Beschwerdeführenden haben Anspruch auf je eine Waisenrente ab
1. Juli 2005, wobei für die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse Art. 26 Abs.
2 ATSG zu berücksichtigen ist.
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7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
7.2 Da den obsiegenden nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie zu Recht auch kei-
nen entsprechenden Antrag gestellt haben, ist ihnen keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Ein-
spracheentscheid vom 20. Januar 2014 wird aufgehoben und es wird fest-
gestellt, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf je eine Waisenrente
rückwirkend ab 1. Juli 2005 haben.
2.
Die Eingabe von E.______ vom 30. August 2014 wird zur weiteren Veran-
lassung (vgl. E. 4.1, 2. Absatz) an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben; Beilage: Eingabe vom
30. August 2014 samt Beilagen im Original [BVGer act. 20])
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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