Abtei lung II I
C-5832/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Antic Ljubomir Bube,
Zustelldomizil: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 29. Juli 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5832/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 29. Juli 2008 abwies,
dass sie die Verfügung sinngemäss damit begründete, dass der
Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit zu 100%
arbeitsunfähig sei, dass ihm aber eine dem Gesundheitszustand
angepasste leichtere Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, womit
ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von nur 18% resultiere,
dass der Beschwerdeführer die besagte Verfügung mit Beschwerde
vom 28. August 2008 (Datum Poststempel 6. September 2008;
Eingang Bundesverwaltungsgericht: 15. September 2008) anfocht und
sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache
zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
IVSTA zurückzuweisen,
dass die IVSTA mit Stellungnahme vom 13. Februar 2009 unter
Bezugnahme auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der
Invalidenversicherung (RAD Rhone) vom 3. Februar 2009 beantragte,
die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme des RAD
Rhone an die IVSTA zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und so-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 19. September 2008
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde,
dass der RAD Rhone in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2009
erklärte, dass ein Grossteil der medizinischen Unterlagen - jedenfalls
in der übersetzten Form - keinen Sinn machten und anhand der
vorliegenden Unterlagen nicht mit ausreichender Sicherheit zur Frage
der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit Stellung genommen
werden könne und dass daher eine pluridisziplinäre Expertise
(Neurologe, Psychiater, Internist) in der Schweiz indiziert sei um eine
medizinische Standortbestimmung vorzunehmen,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2009 der
Beurteilung des RAD Rhone anschloss und damit sinngemäss fest-
stellte, dass die Verfügung vom 29. Juli 2008 auf einem mangelhaft
eruierten medizinischen Sachverhalt beruhe und sich die Durchfüh-
rung einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz als notwen-
dig erweise,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss rügte, dass der medizinische
Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA
nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 29. Juli 2008 aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
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dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
29. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä-
gungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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