Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5833/2010
Urteil vom 16. Juni 2011
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien C._______,
ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung.
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1973)
gelangte Mitte Juni 1995 unkontrolliert in die Schweiz, wo er um Asyl
nachsuchte. Am 8. August 1995 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration, BFM) das Asylgesuch
ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Dieser
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Unter Hinweis auf
seinen am 25. November 1996 geborenen und bei der Kindsmutter
lebenden leiblichen Sohn, den Schweizerbürger J._______, versuchte
der Beschwerdeführer in der Folge vergeblich, einen Aufenthaltstitel für
die Schweiz zu erwirken. Nach seiner Ausschaffung am 28. Januar 1998
nach Belgrad wurde der Beschwerdeführer mit einer fünfjährigen
Einreisesperre belegt.
Am 28. Juli 1999 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch im
Fürstentum Liechtenstein. Am 15. August 2000 wurde er in
Ausschaffungshaft gesetzt, nachdem die gegen ihn am 25. April 2000 von
den liechtensteinischen Behörden verfügte Wegweisung in Rechtskraft
erwachsen war und er die Ausreisefrist ungenutzt hatte verstreichen
lassen. Anderntags wurde der Beschwerdeführer in polizeilicher
Begleitung nach Pristina ausgeschafft.
B.
Nach zahlreichen erfolglosen Versuchen beantragte der
Beschwerdeführer am 20. Mai 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in
Pristina ein Schengenvisum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab er an, er wolle seinen in der Schweiz lebenden
leiblichen Sohn, den er seit zehn Jahren nicht mehr gesehen habe,
besuchen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 verweigerte die
schweizerische Vertretung im Ausland die Erteilung der nachgesuchten
Einreisebewilligung.
C.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies das BFM mit Verfügung vom
15. Juli 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt könne angesichts der wirtschaftlichen Situation im
Herkunftsland sowie wegen der persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers nicht als gesichert betrachtet werden. Zudem sei
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aufgrund der gesamten Umstände sowie der Vorakten dessen
Anwesenheit in der Schweiz nicht erwünscht.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2010 bzw. 13. September 2010
beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums, um seinen Sohn
wiedersehen zu können.
In der beigelegten "Einsprache gegen die Visumsverweigerung"
behauptet der Beschwerdeführer, ein Besuchsrecht für sein Kind zu
haben. Im Weitern führt er aus, sein letzter Besuch des Sohnes sei ihm
im Juli 2000 ermöglicht worden. Seither habe er brieflichen Kontakt zu
seinem Sohn gehabt. Er garantiere, die Schweiz fristgerecht wieder zu
verlassen und für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit seinem
Besuchsaufenthalt selber aufzukommen.
E.
Auf ein weiteres Einreisebegehren des Beschwerdeführers vom 12.
August 2010 trat die Vorinstanz unter Hinweis auf die beim
Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerde in gleicher
Angelegenheit nicht ein (vgl. Einspracheentscheid des BFM vom 30.
September 2010).
F.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2010 spricht sich das BFM
für die Abweisung der Beschwerde aus. Seit Jahren versuche der
Beschwerdeführer mit grösster Hartnäckigkeit, ein Einreisevisum zu
erwirken. Dabei mache er stets geltend, er wolle nur seinen in der
Schweiz lebenden Sohn, welchen er seit zehn Jahren nicht mehr
gesehen habe, besuchen; er verkenne jedoch, dass ihm die dafür
zuständige Vormundschaftsbehörde mit Entscheid vom 17. November
2003 ein zivilrechtlich geregeltes Besuchsrecht verweigert habe. Diese
Fachbehörde erachte angesichts des Umstandes, dass Mutter und Kind
einer Kontaktaufnahme mehr denn je ablehnend gegenüberstünden, eine
allfällige Einreise des Beschwerdeführers als äusserst problematisch und
für die Entwicklung des Kindes sogar als schädlich. Da dem arbeitslosen
und ledigen Beschwerdeführer im Kosovo keinerlei Verpflichtungen
oblägen, bestünden Zweifel am Aufenthaltszweck. Das Risiko einer nicht
fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise müsse daher als sehr
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hoch eingestuft werden. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen, wonach
der Beschwerde-führer gegenüber den Behörden mit Suizid drohe und
den Ehemann der Kindsmutter bei den Polizeibehörden (zu Unrecht)
beschuldige, seinen Stiefsohn umbringen zu wollen, könne eine von ihm
ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr
ausgeschlossen werden. Das BFM sehe sich deshalb veranlasst,
zusätzlich die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegenüber dem
Beschwerdeführer zu prüfen.
G.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. Dezember 2010 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen.
H.
In zahlreichen weiteren, an das Bundesverwaltungsgericht sowie an
verschiedenste Behörden gerichteten Eingaben hält der
Beschwerdeführer an seiner Auffassung fest, wonach ihm als leiblichem
Vater von Gesetzes wegen ein Besuchsrecht für seinen Sohn zustehe.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM,
mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken
verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003,
teilweise publiziert in BGE 129 II 215; BGE 135 II 369 E. 3.3).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG).
5.
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5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001,
S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche
jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen
Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
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sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren
Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Aufgrund seiner
Staatsangehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer damit der
Visumspflicht. Daran hat auch die durch die Schweiz erfolgte
Anerkennung des Kosovo als Staat nichts geändert.
6.
6.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der
Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf
hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
6.3. Einen wichtigen Aspekt, der dagegen spricht, den Beschwerdeführer
in die Schweiz einreisen zu lassen, stellt im dargelegten Kontext sein
Herkunftsland dar. Der Beschwerdeführer lebt in der inzwischen
unabhängigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Republik
Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe
der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau
von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler
Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In
wirtschaftlicher Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa;
es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt
hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne
oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der
Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%; 17% der Staatsbürger leben sogar
in extremer Armut (vgl. Weltbank, > Countries >
Kosovo > Overview > Country Brief 2010, Stand: Oktober 2010, besucht
im Mai 2011).
Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen
Lebensverhältnisse ist – vor allem bei jüngeren und ungebundenen
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Personen – ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die
Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche
sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz
aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird
erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales
Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Es gilt nach
Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der
Schweiz – entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen,
ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf
andere Weise zu umgehen.
Der Zuwanderungsdruck spiegelt sich denn auch in der schweizerischen
Asylstatistik wieder: So stammten im Jahre 2009 4.3% der
Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der Statistik der
Asylgesuche nach Nationen – mit insgesamt 694 Gesuchen – an siebter
Stelle stand (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2009, S. 10). Seit dem
1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat (Safe
Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es
wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf
künftige Asylbewerberzahlen haben wird. Im Jahre 2010 stellten immer
noch 602 Personen aus diesem Land ein Asylgesuch in der Schweiz,
womit der Kosovo an achter Stelle der Herkunftsländer von
Asylsuchenden liegt (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2010, S. 10).
6.4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer
Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat
keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen
Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das
Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
7.
7.1. Bei dem im Kosovo lebenden Beschwerdeführer handelt es sich um
einen 38-jährigen, unverheirateten Mann. Aus den während des
Beschwerdeverfahrens eingereichten UNMIK-Bescheinigungen vom
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5. August 2009, 31. Mai 2010 und 10. August 2010 geht hervor, dass er
mit seinen Eltern und weiteren (volljährigen) Geschwistern in
Hausgemeinschaft lebt. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines
besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den Beschwerdeführer
selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten allerdings nicht
ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es kann demnach
nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären
Umfeld des Beschwerdeführers seien Verpflichtungen oder gar
Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins
Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter
wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende
nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können,
den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der
Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich
effizienter unterstützen zu können.
7.2. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise, ging doch der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keiner
geregelten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen
Einreisegesuches). Belege, mit denen sich zuverlässige Rückschlüsse
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Beschwerdeführer lebt,
ziehen lassen, liegen keine vor. Vor diesem Hintergrund müssen die
Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für
eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht
ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von der
Schweizervertretung sowie der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die vom Beschwerdeführer im
Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten, als durchaus
begründet erscheinen.
7.3. Bei der Risikoeinschätzung mit zu berücksichtigen sind aber auch die
bisherigen Erfahrungen, die mit dem betroffenen Beschwerdeführer
gemacht wurden. Tatsache ist, dass dieser während seines früheren
Aufenthaltes in der Schweiz zu ernsthaften Klagen Anlass gegeben hat.
Laut Strafbescheid des Bezirksamtes Werdenberg/SG vom 3. Juli 1997
wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher
versuchter Nötigung sowie wegen mehrfachen Missbrauchs des Telefons
zu einer achtwöchigen (bedingten) Gefängnisstrafe verurteilt. Dieser hatte
während Monaten direkt oder über Familienangehörige seine Ex-
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Freundin, eine Schweizerbürgerin, bedroht, um in Bezug auf seinen
leiblichen Sohn ein Besuchsrecht zu erwirken und die Kindsmutter zur
Wiederaufnahme der partnerschaftlichen Beziehung zu bewegen. Um
seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, scheute er auch nicht vor der
Aussage zurück, es wäre für ihn ein Leichtes, seinen Sohn nach
Jugoslawien entführen zu lassen.
Aufgrund derselben Tatbestände erfolgte am 10. Oktober 1997 eine
weitere Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer dreimonatigen
Gefängnisstrafe mit Widerruf der bedingt ausgesprochen Gefängnisstrafe
vom 3. Juli 1997, nachdem er seiner Ex-Freundin mehrmals telefonisch
gedroht hatte, sie zu töten, falls sie sich nicht seinem Willen gemäss
verhalte. Nach Austritt aus dem Strafvollzug wurde der Beschwerdeführer
am 28. Januar 1998 nach Belgrad ausgeschafft und vom damaligen
Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute: BFM) mit einer fünfjährigen
Einreisesperre belegt.
Am 28. Juli 1999 stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch,
diesmal im Fürstentum Liechtenstein. Nachdem die gegen ihn am 25.
April 2000 von den liechtensteinischen Behörden verfügte Wegweisung in
Rechtskraft erwachsen war und der Ausländer die Ausreisefrist ungenutzt
hatte verstreichen lassen, wurde er in Ausschaffungshaft gesetzt. Am
16. August 2000 erfolgte seine zwangsweise, polizeilich begleitete
Rückführung nach Pristina.
Aufgrund der in der Vergangenheit mit dem Beschwerdeführer
gemachten schlechten Erfahrungen verweigerte die zuständige
Vormundschaftsbehörde – in Anwendung der massgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 273 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und in
besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls – dem Kindsvater die
Einräumung eines Besuchsrechts (vgl. Entscheid der
Vormundschaftsbehörde X._______ vom 17. November 2003). Seither
versucht der Beschwerdeführer mit unzähligen Eingaben und
Telefonanrufen, massiven Druck auf Vormundschafts-, Migrations- und
Gerichtsbehörden auszuüben, um ein Besuchsrecht für seinen Sohn zu
erstreiten bzw. ein Einreisevisum für die Schweiz zu erwirken, wobei er
auch vor unlauteren Mitteln nicht zurückschreckte. Nachdem er die
Vormundschaftsbehörde sowie seine Ex-Freundin ultimativ, jedoch
vergeblich aufgefordert hatte, für ihn eine Garantieerklärung zu
unterschreiben, liess er am 2. April 2004 der Gemeinde X._______
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namens der Kindsmutter ein von ihm selbst verfasstes
Einladungsschreiben zugehen, welches er mit einer gefälschten
Unterschrift (seiner Ex-Partnerin) versehen hatte.
7.4. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem
Besuchsaufenthalt sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht
hinreichend gesichert. Es ist von einer reellen Gefahr auszugehen, dass
der Beschwerdeführer, welcher im Kosovo über keine besonderen
beruflichen oder familiären Verpflichtungen verfügt, in der Schweiz
wiederholt straffällig geworden ist und bereits zweimal in sein Heimatland
ausgeschafft werden musste, sich auch bei erneuter Einreise einer
Rückkehr in den Kosovo widersetzen und einen dauerhaften Aufenthalt in
der Schweiz anstreben würde. So forderte er seine frühere Partnerin in
einem Schreiben vom 17. November 2008 explizit auf, dafür zu sorgen,
dass er ein Bleiberecht in der Schweiz erhalte. Entsprechend hielt denn
auch das Vormundschaftsamt Y._______ gegenüber dem
Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz fest, aufgrund der gemachten
Erfahrungen müsse davon ausgegangen werden, dass für den
Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht das Kindeswohl, sondern eine
Aufenthaltsregelung in der Schweiz im Vordergrund stehe (vgl. die
entsprechenden Schreiben vom 23. Februar 2009 und 24. April 2009).
8.
8.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verwirklichung persönlicher
Kontakte zwischen ihm und seinem ausserehelichen Sohn setze seine
Einreise in die Schweiz voraus. Dem öffentlichen Interesse an der
Einhaltung der Einreisevorschriften steht somit das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an einem von staatlichen
Eingriffen ungestörten Familienleben gegenüber, welches in allgemeiner
Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird. Damit stellt sich die
Frage, ob die Verweigerung der Einreise vor diesen Bestimmungen
standhält.
8.2. Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten
Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die
Anwesenheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von
Familienmitgliedern geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen
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abgedeckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch
haben (dazu MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der
Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantien des Privat- und
Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und
Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). Im vorliegenden Fall geht es um
den persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
in der Schweiz lebenden, minderjährigen Sohn. Die Pflege eines solchen
Kontaktes im Rahmen von Besuchsaufenthalten kann in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b).
8.3. Die EMRK bzw. die BV garantieren indessen kein Recht auf Einreise
oder auf Verwirklichung von Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl.
BGE 135 I 153 E. 2.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in:
Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus
A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25
zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der
Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S.
261). Ausserdem kann der Schutz des Familienlebens nur dann
angerufen werden, wenn die Beziehung auch tatsächlich gelebt wird, sich
der Beschwerdeführer somit auf eine intakte familiäre Beziehung zu
seinem in der Schweiz niedergelassenen Sohn berufen kann, was
anhand objektiv überprüfbarer Umstände nachzuweisen ist (vgl. BGE 124
II 361 E. 1b, BGE 122 II 385 E. 1c, BGE 120 Ib 1 E. 1, BGE 120 Ib 257 E.
1b, BGE 109 Ib 183 E. 2a).
8.4. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beruft sich der
Beschwerdeführer, der sich anfänglich der Kindsanerkennung widersetzt
hat, zu Unrecht auf seine Beziehung zum ausserehelichen Kind mit einer
Schweizerbürgerin, bestand doch von allem Anfang an kein intaktes und
gelebtes Verhältnis zu seinem mittlerweile fast 14-jährigen Sohn. Soweit
aus den Akten ersichtlich, kam es am 3. Juli 2000 – allerdings unter
Schutzaufsicht – zu einer letzten persönlichen Begegnung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem leiblichen Sohn. Der Beschwerdeführer
kann somit fraglos aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nichts zu
seinen Gunsten ableiten, zumal sich aus den Akten keine Hinweise
ergeben, wonach ihm die zuständigen Behörden mittlerweile ein
Besuchsrecht eingeräumt hätten.
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8.5. Vor diesem Hintergrund ist die Ausstellung eines Besuchervisums,
wie bereits das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) in einem früheren Visumsverfahren des
Beschwerdeführers zutreffend festgehalten hat (vgl.
Departementsentscheid vom 2. März 2004), zwingend zu verweigern.
Dies umso mehr, als zum heutigen Zeitpunkt – aus den in der
Vernehmlassung genannten Gründen (vgl. Bst. F. des Sachverhalts)
auch Sicherheitsbedenken im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK der Erteilung einer Einreisebewilligung
entgegenstehen.
9.
Aus den genannten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher
Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 18. Oktober 2010 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] zurück)
– das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
– die Schweizerische Botschaft in Pristina mit der Bitte um Weiterleitung
dieses Urteils an den Beschwerdeführer (Beilage: UNMIK-Bestätigung
vom 5. August 2009 im Original)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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