B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5834/2011
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Bardill,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-5834/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1975 in der Ukraine, reiste im März 2000 mit einem
drei Monate gültigen Visum in die Schweiz ein. Zweck ihrer Einreise war
ein Besuch bei B._______, einem zehneinhalb Jahre älteren Schweizer,
den sie zuvor durch eine Partnervermittlung kennengelernt hatte. Kurz
vor Ablauf ihres Visums, am 19. Mai 2000, schlossen beide miteinander
die Ehe. Infolgedessen erhielt A._______ im Kanton Graubünden eine
Aufenthaltsbewilligung.
B.
Gestützt auf ihre Ehe reichte A._______ am 12. Juni 2005 beim zuständi-
gen Bundesamt ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Im Rah-
men des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am
21. September 2006 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammenlebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann. A._______
wurde mit Verfügung vom 28. September 2006 – rechtskräftig geworden
am 30. Oktober 2006 – erleichtert eingebürgert und erwarb die Bürger-
rechte von Valzeina/GR und Furna/GR.
C.
Spätestens am 15. Dezember 2006 trennten sich die Ehegatten, wobei
die Ehefrau die bisherige gemeinsame Wohnung verliess. Beide reichten
am 28. Dezember 2006 beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos
ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und verzichteten in der von
ihnen vorgeschlagenen Scheidungskonvention auf jedwede gegenseiti-
gen Ansprüche. Die Ehe wurde mit Urteil vom 10. April 2007, unter Ge-
nehmigung der Scheidungskonvention, geschieden. Aufgrund eines zuvor
von beiden Ehegatten erklärten Verzichts, Rechtsmittel einzureichen,
wurde das Scheidungsurteil mit seiner Mitteilung am 11. April 2007
rechtskräftig.
D.
Die Umstände der Trennung und Scheidung nahm das Bundesamt zum
Anlass, gegen A._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der
C-5834/2011
Seite 3
erleichterten Einbürgerung einzuleiten. Diese wurde hierüber mit Schrei-
ben vom 22. Mai 2007 in Kenntnis gesetzt. In einer ersten Stellungnahme
vom 20. Juni 2007 teilte A._______ unter anderem mit, ihr Ex-Ehemann
habe ein nicht unerhebliches Alkoholproblem gehabt, unter dem sie gelit-
ten habe. Sie habe die eheliche Wohnung nicht freiwillig verlassen, son-
dern sei von ihrem Ehemann vor die Tür gestellt worden. Letzteres könne
C._______ bestätigen; zum Alkoholproblem von B._______ könne des-
sen Hausarzt, D._______, Auskunft geben.
E.
Aufgrund dieses Vorbringens führte das BFM verschiedene Beweiserhe-
bungen durch, zum einen, indem es die rogatorische Einvernahme des
Ex-Ehemannes veranlasste, zum anderen, indem es C._______ und
D._______ als Auskunftspersonen schriftlich befragte.
E.a Die Einvernahme des Ex-Ehemannes wurde am 6. Mai 2008 vom
Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden im Beisein des Rechts-
vertreters von A._______ durchgeführt. Dabei bestritt B._______, jemals
Alkoholprobleme gehabt zu haben. Zur Frage der ehelichen Trennung
führte er im Wesentlichen aus, dass die Ehe bis Herbst 2006 gut verlau-
fen sei; dann habe seine Ehefrau ihm mitgeteilt, dass sie weniger für ihn
empfinde und die Trennung wolle. Sie sei am 15. Oktober 2006 aus der
gemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe ihm am 20. Dezember
2006 gesagt, dass sie eine Wohnung suche. Er habe ihr darauf die
Scheidung vorgeschlagen, womit sie einverstanden gewesen sei.
E.b C._______ nahm mit Schreiben vom 17. Juni 2008 zu verschiedenen
Fragen des BFM Stellung. Er gab an, ein zeitweise bei B._______ beste-
hendes Alkoholproblem sei bekannt; er habe diesen auch einmal bei ei-
nem Besuch der Ehepaares sinnlos betrunken erlebt. B._______ habe
ihn Ende Oktober 2006 besucht und ihn gefragt, ob seine Frau eine Zeit-
lang bei ihm wohnen dürfe. Er habe diesen Wunsch damit begründet,
dass er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen sein wolle. Die Ehefrau
habe mit dem Auszug aus der gemeinschaftlichen Wohnung ihren Ehe-
mann – leider erfolglos – dazu zwingen wollen, seine Lebensweise und
Einstellung zu ändern.
E.c Mit Schreiben vom 29. August 2010 teilte D._______ dem BFM mit,
dass es im Jahr 1993 einmal zu einem alkoholbedingten Klinikaufenthalt
von B._______ gekommen sei; in der Zeit zwischen 1993 und 2009 habe
C-5834/2011
Seite 4
er mit ihm aber nie etwas zu tun gehabt, was im Zusammenhang mit Al-
kohol gestanden hätte.
F.
In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 28. Juli 2011 machte
A._______ im Wesentlichen geltend, ihre Ehe sei im September 2006
noch nicht zerrüttet gewesen. Es könne durchaus zutreffen, dass ihre Ehe
vor ihrem Auszug Schwankungen unterworfen gewesen sei, dies aber
nicht mehr und nicht weniger als in anderen Beziehungen auch. Sie habe
zu keinem Zeitpunkt an der Richtigkeit ihrer Ehe gezweifelt. Belegt werde
dies auch durch die Auskünfte von C._______, der ihr wegen der im Zuge
der gelegentlichen Alkoholabstürze aufkeimenden Gefühlsschwankungen
von Herrn B._______ Obhut gewährt habe. C._______ habe auch darauf
hingewiesen, dass sie mit diesem (nur vorübergehend gedachten) Aus-
zug die Absicht hegte, an der Ehe festzuhalten und dieser neuen
Schwung zu geben. Sie habe mit ihrem Handeln die Lebensweise und die
Einstellung von B._______ verbessern wollen. Statt dessen sei sie, voll-
kommen unerwartet, mit der von ihm eingeleiteten Scheidung konfrontiert
worden.
G.
Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons Graubünden vom
13. September 2011 erklärte das BFM mit Verfügung vom 20. September
2011 die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Es führt
aus, die Eckdaten ihres Ehelebens – Kennenlernen der Ehepartner durch
eine Partnervermittlung, Heirat nach dreimonatiger Bekanntschaft, Zeit-
spanne von 46 Tagen zwischen der (rechtskräftig gewordenen) erleichter-
ten Einbürgerung und der definitiven Trennung, Scheidungsbegehren be-
reits 13 Tage später – zeugten von einer gewissen Planmässigkeit. Sie
begründeten zudem die tatsächliche Vermutung, dass im Zeitpunkt der
gemeinsamen Erklärung des Ehepaares bzw. der erleichterten Einbürge-
rung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft be-
standen habe. Diese Vermutung habe A._______ nicht umstossen kön-
nen. Insbesondere könne davon ausgegangen werden, dass das von ihr
behauptete Alkoholproblem des Ehemannes bereits während der ganzen
Ehe bestanden und sie darunter gelitten habe. Indem sie die Einbürge-
rungsbehörde über die ehelichen Schwierigkeiten im Unklaren gelassen
habe, habe sie ihre erleichtere Einbürgerung erschlichen und damit die
Voraussetzungen für deren Nichtigerklärung erfüllt.
C-5834/2011
Seite 5
H.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, erhob
A._______ am 21. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Sie macht geltend, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht ein plan-
mässiges und systematisches Vorgehen zur Erlangung des Schweizer
Bürgerrechts vor. Nicht sie selbst habe die eheliche Gemeinschaft aufge-
löst, sondern ihr Ehegatte, der sie aus Haus gewiesen habe. Zuvor sei
dieser auf C._______ zugegangen und habe ihm erklärt, dass er nicht
mehr mit seiner Ehefrau zusammen leben wolle; entgegenkommender-
weise habe C._______ sie dann in seiner Familie aufgenommen. Der ihr
nur zehn Tage später übermittelte Entschluss des Ehemannes, sich
scheiden zu lassen, habe sie derart aus der Bahn geworfen, dass sie sich
in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Selbst wenn es
durch den Alkoholkonsum ihres Ehemannes bedingte Schwierigkeiten in
ihre Ehe gegeben habe, so sei sie bis dahin voll und ganz von ihrer Ehe
überzeugt gewesen und habe auch den Wunsch nach Kindern gehegt.
Das Verhalten ihres Ehemannes, der ihr das Scheidungsverfahren gera-
dezu aufgedrängt und sich zudem an die Fremdenpolizei gewandt habe,
sei ein reiner Rachefeldzug gegen sie gewesen, habe er es doch augen-
scheinlich nicht akzeptieren können, dass sie ihn mit seinen Alkoholprob-
lemen konfrontiert habe.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2012 hält die Vorinstanz an ih-
ren bisherigen Schlussfolgerungen fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Unter anderem nimmt sie Stellung zu der rogatorischen Be-
fragung von B._______ vom 6. Mai 2008. Aus ihr gehe hervor, dass seine
Ehefrau die Trennung gewollt habe, dass sie bereits am 15. Oktober 2006
aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und ihrem Ehemann am 20.
Dezember 2006 mitgeteilt habe, dass sie eine eigene Wohnung suche;
dieser habe ihr sodann mitgeteilt, dass man sich in diesem Falle auch
gleich scheiden lassen könne. Das Vorbringen von B._______ erscheine
plausibel, da seine Ehefrau bereits am 15. Dezember 2006 in der Ge-
meinde X._______ angemeldet gewesen und das gemeinsame Schei-
dungsbegehren am 28. Dezember 2006 eingereicht worden sei.
J.
Mit Replik vom 9. Februar 2012 erläutert die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Nochmals betont sie, erst Mitte De-
zember 2006 von ihrem Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung ge-
wiesen worden zu sein und bei C._______ vorübergehend Unterschlupf
C-5834/2011
Seite 6
gefunden zu haben. Weiterhin führt sie aus: Erst als sie je länger je mehr
einsehen musste, dass die Absicht von ihrem Ehemann B._______ mit
der Durchsetzung der Scheidung nicht gewandelt werden konnte, küm-
merte sie sich um eine eigene Wohnung und mietete auf den 1. April
2007 eine eigene 2-Zimmerwohnung im gleichen Dorfe. Was ihre Anmel-
dung in X._______ angehe, so sei es ihr Ehemann gewesen, der sie dort
an- und in Y._______ abgemeldet habe.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Instanz als
Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) – die Unangemessenheit
gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
C-5834/2011
Seite 7
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E.1.2 und
1.3).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Sinn der Bestimmung müssen
sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt des Gesuchs als auch
anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbeson-
dere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf
die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II
161 E. 2; BGE 130 II 482 E. 2).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Wil-
len, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2). Hin-
tergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen
Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu er-
möglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemein-
same Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung
des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310 sowie
BGE 135 II 161 E. 2 und 130 II 482 E. 2).
3.3 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zu-
stimmung der Behörde des Heimatkantons für nichtig erklärt werden,
wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsa-
chen erschlichen d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten
erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestan-
des wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche
Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Be-
hörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf
sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu in-
formieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss der Betroffene,
dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeit-
C-5834/2011
Seite 8
punkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufge-
fordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orien-
tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung
entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf
verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten
des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE
132 II 113 E. 3.2).
Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom
rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber in-
nert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig
erklärt werden (Art. 41 Abs. 1bis BüG).
4.
4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2
Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Am-
tes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der be-
troffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung
vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und
gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betrof-
fenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings
geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende
Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturge-
mäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von
bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungs-
folge) zu schliessen. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,
die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Per-
son ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II
161 E. 3 mit Hinweisen).
4.2 Die tatsächliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber
nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird.
Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher be-
stimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die
natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung er-
schlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das
C-5834/2011
Seite 9
Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als
wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht
hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der
erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum ra-
schen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausi-
bel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte
und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Wil-
len hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen
ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
5.
Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbür-
gerung der Beschwerdeführerin gelangte die Vorinstanz zur Vermutung,
diese habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben ge-
macht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen und dadurch ihre er-
leichterte Einbürgerung erschlichen.
5.1 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu
Beginn des Jahres 2000 in die Schweiz einreiste, nachdem sie kurz zuvor
B._______ über eine Partnervermittlung kennengelernt hatte. Im Mai
2000 heiratete das Paar, wodurch die Beschwerdeführerin eine Jahres-
aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden erhielt. Kurz nach Ablauf
der fünfjährigen Wohnsitzfrist (Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG), im Juni 2005,
stellte sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welchem mit Verfü-
gung vom 28. September 2006 entsprochen wurde. Spätestens am
15. Dezember 2006 – rund sechs Wochen nach Rechtskraft der Einbür-
gerungsverfügung – kam es zur Trennung der Ehegatten; noch vor Ablauf
des Jahres 2006 stellten diese ein gemeinsames Scheidungsbegehren.
5.2 Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass die Einreise der Be-
schwerdeführerin, ihre Heirat, ihr Einbürgerungsgesuch, ihre erleichterte
Einbürgerung, die Trennung sowie das Scheidungsbegehren der Ehegat-
ten in zeitlichen Abständen, die kaum kürzer hätten sein können, aufein-
anderfolgten. Dies spricht durchaus – wie es auch die vorinstanzliche
Verfügung festhält – für ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung des
Schweizer Bürgerrechts. Der Umstand, dass sich die Ehegatten durch ei-
ne Partnervermittlung kennenlernten, ist zwar nicht unbedingt ein Indiz für
ein derartiges Vorgehen, er zeigt allerdings, dass die Partner bereits rela-
tiv kurze Zeit nach dem Kennenlernen eine feste Verbindung eingingen.
Ob die der Eheschliessung vorausgehende Phase des Kennenlernens
C-5834/2011
Seite 10
drei Monate – so die Vorinstanz – oder fünf Monate – so die Beschwerde-
führerin – betrug, ist dabei nicht erheblich.
5.3 Die sich aus dem dargelegten Geschehensablauf ergebende Vermu-
tung, die Beschwerdeführerin habe sich die erleichterte Einbürgerung er-
schlichen, wird auch nicht durch die Beweiserhebungen des BFM in Fra-
ge gestellt. Die Vorinstanz hat diese Beweise vor allem erhoben, weil die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Juni 2007 behauptet hatte,
ihr alkoholkranker Ehemann habe sie Mitte Dezember 2006 unvermittelt
vor die Tür gesetzt, während sie selbst aufrichtig an der Ehe festgehalten
habe. Allerdings stützen weder die Einvernahme des Ex-Ehemannes
noch die Auskünfte von C._______ diese Behauptung.
6.
Somit bleibt fraglich, ob das anderweitige Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin die Vermutung der von ihr erschlichenen Einbürgerung umstossen
kann.
6.1 Dabei kommt es gar nicht darauf an, auf welche Art und Weise die
Trennung der Ehegatten vollzogen wurde; hierzu haben beide Ex-Ehe-
gatten unterschiedliche Angaben gemacht, sowohl was den Zeitpunkt, als
auch was den Anlass der Trennung angeht. Entscheidend ist, dass die
sinngemässe Behauptung der Beschwerdeführerin, von ihrem Ehemann
Mitte Dezember 2006 völlig überraschend vor die Tür gesetzt worden zu
sein, im Kontext ihrer weiteren Erklärungen gar nicht plausibel erscheint.
Bereits in ihrer ersten an die Vorinstanz gerichteten Stellungnahme vom
20. Juni 2007 hat die Beschwerdeführerin dargelegt, ihr Ehemann habe
ein nicht unwesentliches Alkoholproblem, dies bereits seit langen Jahren;
im letzten halben Jahr hätten sich die Exzesse immer mehr gehäuft und
es sei zu teilweise nicht beschreibbaren Verfehlungen gekommen. Auch
in ihrer abschliessenden Stellungnahme an das BFM vom 28. Juli 2011
thematisierte die Beschwerdeführerin den Alkoholmissbrauch ihres Ehe-
mannes und nahm dort gleichzeitig Bezug auf die Auskünfte C._______s.
Dessen Darstellung, sie habe mit dem nur vorübergehend gedachten
Auszug die Lebensweise und die Einstellung von B._______ verbessern
wollen, hat die Beschwerdeführerin keineswegs bestritten, sondern sich
zu eigen gemacht. Damit wird deutlich, dass ihre Ehe unter den Alkohol-
problemen des Ehemannes litt und dass sie die Trennung zumindest zum
Anlass nahm, von ihrem Ehemann einen anderen Umgang mit Alkohol zu
verlangen. Auch in ihrer Rechtsmitteleingabe weist sie darauf hin, dass
ihr Ehemann die Konfrontation mit seinen Alkoholproblemen nicht habe
C-5834/2011
Seite 11
akzeptieren können. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt
sich somit zum einen, dass ihre an den Ehemann gerichteten Vorwürfe
zur Trennung der Ehegatten mit beitrugen, zum anderen aber auch, dass
sie ihre Ehe nach der Trennung nur unter anderen als den bisherigen
Umständen weiterzuführen gedachte. Ob sich die Beschwerdeführerin mit
der Einschätzung, auf ihren Ehemann Druck ausüben zu können, täusch-
te, ist irrelevant. Dementsprechend kann auch die von ihr wiederholt ge-
äusserte Überzeugung, noch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
an den Fortbestand ihrer Ehe geglaubt zu haben, keine Berücksichtigung
finden. Ihr gesamtes Vorbringen zeigt, dass sich ihre Ehe, bedingt durch
den Alkoholismus des Ehemannes, seit Langem, spätestens aber im
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in einem Zustand befand, der für
sie unerträglich war.
6.2 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits am 28. Dezember
2006, 13 Tage nach dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt, ge-
meinsam mit ihrem Ehemann ein Scheidungsbegehren stellte, bestätigt
die obigen Schlussfolgerungen. Die Beschwerdeführerin versucht zwar,
das Scheidungsbegehren als einseitigen Entschluss des Ehemannes,
dem sie sich nicht habe widersetzen können, darzustellen; glaubwürdig
ist ihre Behauptung allerdings nicht, zumal nähere Ausführungen zu einer
entsprechenden Vorgehensweise des Ehemannes unterbleiben. Vielmehr
lässt die gemeinsam unterzeichnete Scheidungskonvention darauf
schliessen, dass beide Ehegatten so schnell wie möglich geschieden
werden wollten und deshalb auf gegenseitige Ansprüche verzichteten.
Auf diese – zu Lasten der Ehefrau gehende – Vereinbarung ist das für die
Scheidung zuständige Gericht eingegangen; es hat die Vereinbarung
aber genehmigt, weil beide Parteien in der einzelnen und gemeinsamen
Anhörung vom 30. Januar 2007 mit Nachdruck erklärt hatten, das in der
Konvention Festgehaltene entspreche ihrem Willen, ihren Möglichkeiten,
sei fair, recht und gerecht (vgl. Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prät-
tigau/Davos vom 10. April 2007). Dass die Ehegatten bereits bei dieser
Anhörung auf Rechtsmittel gegen das künftige Urteil verzichteten, zeigt
ebenfalls deutlich, dass die Beschwerdeführerin, unbeeinflusst vom Ehe-
mann, so bald wie möglich rechtskräftig geschieden sein wollte. Dass sie
in ihrer Replik anderes behauptet, ist mit den tatsächlichen Verlauf des
Scheidungsverfahrens nicht in Übereinstimmung zu bringen.
6.3 Auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe sie
Mitte Dezember 2006 völlig unerwartet aus der gemeinsamen Wohnung
gewiesen und sie nur zehn Tage später mit seinem Scheidungswunsch
C-5834/2011
Seite 12
konfrontiert, kommt es nach alledem nicht mehr an. Die Beschwerdefüh-
rerin hat zwar damit argumentiert, dass diese Vorkommnisse sie aus der
Bahn geworfen und eine psychiatrische Behandlung nach sich gezogen
hätten; auf die von ihr diesbezüglich angebotenen Beweise braucht je-
doch nicht eingegangen zu werden. Es kann unterstellt werden, dass die
Beschwerdeführerin im zeitlichen Umfeld von Trennung und Scheidung
unter psychisch Problemen litt und entsprechend behandelt wurde. Dies
kann die Vermutung, dass sie sich im Zeitpunkt der erleichterten Einbür-
gerung über die Zerrüttung ihrer Ehe im Klaren war, nicht umstossen.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften können. Dabei kann da-
hingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihre Ehe von vornherein
nur als Mittel zum Zweck benutzt hat, um sich zunächst eine Aufenthalts-
bewilligung und danach das schweizerische Bürgerrecht zu verschaffen.
Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die langjährigen Alkoholprobleme
des Ehemannes ihre Ehe dermassen belasteten, dass die Beschwerde-
führerin bereits im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr bereit war, diese
Probleme weiterhin zu ertragen. Dementsprechend ist davon auszuge-
hen, dass sie mit der Erklärung vom 21. September 2006 bewusst falsche
Angaben über den Zustand ihrer Ehe gemacht und sich hierdurch die er-
leichterte Einbürgerung erschlichen hat.
7.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. September 2011 ist somit im Er-
gebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG)
und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
C-5834/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Integration,
Bürgerrecht und Zivilrecht, Karlihof 4, 7001 Chur
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: