Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5835/2010
U r t e i l v om 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Richter JeanDaniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic.iur. Judith Napier, Advokatin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Einreiseverbot.
C5835/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1958 geborene kanadische
Staatsangehörige, wurde am 26. Dezember 2009 bei der beabsichtigten
Ausreise im Flughafen Zürich kontrolliert und – weil der Verdacht auf
Missachtung ausländerrechtlicher Bestimmungen bestand – der
Kantonspolizei Zürich zugeführt.
B.
In der unmittelbar darauf von der Kantonspolizei durchgeführten
Befragung gestand die Beschwerdeführerin nach Vorhalt eines
entsprechenden Passeintrages ein, am 21. April 2009 über den
Flughafen Basel in die Schweiz eingereist zu sein und das Land seither
(mit Ausnahme kurzer Ausflüge nach Deutschland) nicht mehr verlassen
zu haben. Eigentlich hätte sie noch bis im Januar hier bleiben wollen, sich
dann aber wegen einer Erkrankung ihrer Mutter für eine vorzeitige
Ausreise entschieden. Während ihrer Anwesenheit in der Schweiz habe
sie sich die ganze Zeit bei ihrem im Kanton BaselLandschaft wohnhaften
Freund, einem deutschen Staatsangehörigen, aufgehalten. Einen
gleichartigen Besuch habe sie schon zwischen Sommer und Herbst 2008
abgestattet. Über die Einreisevorschriften habe sie sich vorgängig nicht
informiert; sie sei davon ausgegangen, dass sie sich 6 Monate in der
Schweiz aufhalten dürfe.
Die Beschwerdeführerin wurde von der Kantonspolizei über die
Rapporterstattung an die zuständigen Behörden informiert und über
Folgen straf und administrativrechtlicher Art (insbesondere über den
möglichen Erlass einer Fernhaltemassnahme) ins Bild gesetzt.
Anschliessend wurde sie in den Transitbereich des Flughafens entlassen,
worauf sie das Land verliess.
C.
Noch gleichentags, am 26. Dezember 2009, wurde die
Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur /
Unterland, Zweigstelle Flughafen, des rechtswidrigen Aufenthalts im
Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) für schuldig befunden und zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30. verurteilt, wobei die Strafe
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde.
Der Strafbefehl konnte der Beschwerdeführerin noch vor ihrer Ausreise
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eröffnet werden; er blieb offenbar unangefochten und erwuchs in
Rechtskraft.
D.
Gestützt auf den gleichen Sachverhalt verfügte die Vorinstanz am
4. Februar 2010 gegenüber der Beschwerdeführerin ein zweijähriges
Einreiseverbot. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67
Abs. 1 Bst. a AuG (zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5437) aus, es
liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor
wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts. Einer allfälligen
Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende
Wirkung. Des weiteren wies sie in der Verfügung darauf hin, dass das
Einreiseverbot – gestützt auf eine Ausschreibung im Schengener
Informationssystem SIS – Wirkung für das gesamte Gebiet der
Schengener Mitgliedstaaten entfalte.
Die Verfügung wurde der Betroffenen von der Vorinstanz vorerst nicht
eröffnet.
E.
Am 25. Februar 2010 wollte die Beschwerdeführerin von Kanada
herkommend am Flughafen Frankfurt a.M. in die Bundesrepublik
Deutschland einreisen. Dabei wurde sie von der dortigen
Bundespolizeiinspektion kontrolliert, und ihr wurde die Einreise unter
Hinweis auf die Ausschreibung im SIS verweigert.
F.
Am 16. Juni 2010 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die
Rechtsanwälte Baader in Gelterkinden mit der Wahrung ihrer Interessen
und am 13. Juli 2010 übermittelte die Vorinstanz der eingesetzten
Rechtsvertreterin wunschgemäss die Verfahrensakten.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2010 gelangte die
Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin an das
Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie, die vorinstanzliche
Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter in ihrer Dauer
angemessen, d.h. auf höchstens ein Jahr zu befristen. In formeller
Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör und Eröffnungsmängel. Diese Mängel könnten nicht
nachträglich im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Sie hätten
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Nichtigkeit zur Folge und müssten schon für sich allein zwingend zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Sollte das
Bundesverwaltungsgericht dieser Argumentation nicht folgen, so wäre die
Fernhaltemassnahme wegen fehlerhafter Ausübung des
Entschliessungsermessens dennoch gänzlich aufzuheben. Zwar habe sie
(die Beschwerdeführerin) sich rund fünf Monate zu lange in der Schweiz
aufgehalten. Dabei handle es sich aber um einen einmaligen Verstoss
gegen die schweizerische Rechtsordnung. Komme hinzu, dass sie sich
einzig zum Zwecke eines Verbleibs bei ihrem Freund hier aufgehalten
habe und schliesslich aus eigenem Antrieb ausgereist sei. Ihre Einreise in
die Schweiz im April 2009 sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz
rechtmässig gewesen, habe sie doch damals noch nicht beabsichtigt,
sich länger als drei Monate hier aufzuhalten. Entsprechend sei auch kein
Visum notwendig gewesen. Der Unrechtsgehalt der von ihr begangenen
Ordnungswidrigkeit wiege nicht schwer und es bestehe auch keine
Gefahr, dass sich solches wiederholen könnte, da sie ja jetzt die
Vorschriften kenne. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dennoch zur
Auffassung gelangen, dass eine Fernhaltemassnahme am Platze sei, so
wäre diese in gehöriger Berücksichtigung ihrer persönlichen Interessen
auf die Dauer eines Jahres zu reduzieren.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2010 bestreitet die Vorinstanz
die von der Beschwerdeführerin gerügten formellen Mängel wie auch eine
fehlende Verhältnismässigkeit und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
I.
In einer Replik vom 29. November 2010 hält die Beschwerdeführerin
ihrerseits an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Bei gleicher
Gelegenheit wies sie darauf hin, dass sich ihre persönlichen Interessen
an möglichst ungehinderten Einreisen in die Schweiz inzwischen noch
akzentuiert hätten. Im September 2010 sei ihre Mutter in Kanada
verstorben, weshalb sie nun ganz besonders auf Unterstützung durch
ihren Lebenspartner in der Schweiz angewiesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen
frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art.
50 und 52 VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1.
3.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Zwar sei sie von der Kantonspolizei Zürich anlässlich
ihrer Einvernahme am 26. Dezember 2009 darüber informiert worden,
dass die zuständige Behörde allenfalls eine Fernhaltemassnahme gegen
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sie aussprechen könnte. Das sei aber nicht genügend, weil in diesem
Zeitpunkt noch gar nicht festgestanden habe, ob überhaupt und falls ja,
wann die Vorinstanz ein Einreiseverbot verfügen werde.
3.1.2. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, von der
Kantonspolizei Zürich auf ein möglicherweise zu verhängendes
Einreiseverbot aufmerksam gemacht worden zu sein und die Möglichkeit
erhalten zu haben, dagegen Einwände zu erheben. Damit wurde ihren
Ansprüchen in Bezug auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs Genüge
getan. Der Einwand der Beschwerdeführerin geht schon deshalb an der
Sache vorbei, weil der verfügenden Behörde – wie die
Beschwerdeführerin in anderem Zusammenhang zu Recht selbst
feststellt – ein Entschliessungsermessen zukommt und sie bei ihrem
Entscheid, ob sie überhaupt eine Massnahme verhängen will, mögliche
Einwände der verfügungsbelasteten Person mit zu berücksichtigen hat.
3.2.
3.2.1. Des weiteren rügt die Beschwerdeführerin Eröffnungsmängel. Die
Verfügung datiere zwar vom 4. Februar 2010, sei ihr aber erst am 14. Juli
2010 eröffnet worden. Indem die Vorinstanz sie (die Beschwerdeführerin)
dennoch schon bei Erlass der Verfügung im SIS zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben habe, habe sie in rechtswidriger
Weise ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der SchengenStaaten
bewirkt. Sie (die Beschwerdeführerin) sei deshalb bei ihrer Landung am
25. Februar 2010 im Flughafen Frankfurt a.M. angehalten und an einer
Einreise in den SchengenRaum gehindert worden. Hätte sie vom
Einreiseverbot gewusst, hätte sie gar nicht erst versucht, in den
SchengenRaum einzureisen. Entsprechend seien ihr die in diesem
Zusammenhang erwachsenen Kosten (von den deutschen Behörden
erhobene Verwaltungsgebühren) von der Vorinstanz zu ersetzen.
3.2.2. Die Rügen der Beschwerdeführerin zielen auch in diesem Punkt ins
Leere. In Wirklichkeit geht es nicht um eine mangelhafte Eröffnung und
deren Folgen. Die angefochtene Verfügung wurde unbestrittenermassen
am 14. Juli 2010 eröffnet. Zuvor war nicht etwa mangelhaft, sondern
überhaupt nicht eröffnet worden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, die von der Vorinstanz schon mit der Ausfällung der
angefochtenen Verfügung und lange vor deren Eröffnung veranlasste
Ausschreibung im SIS sei rechtswidrig gewesen und einen ihr daraus
entstandenen finanziellen Schaden ersetzt haben will, stellt sie
Forderungen, die nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im
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Seite 7
Zusammenhang mit einer allfällig gegen die Vorinstanz zu erhebenden
Verantwortlichkeitsklage zu beurteilen wären.
3.3. Unter den gegebenen Umständen braucht nicht näher darauf
eingegangen zu werden, welche rechtlichen Folgen die gerügten Mängel
– sollten sie bestätigt werden – haben würden.
4.
4.1. Die Vorinstanz schliesst in der angefochtenen Verfügung vom 4.
Februar 2010 auf einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung und stützt die Massnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der
damals gültigen Fassung.
4.2. Mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die
Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG
betreffend die Übernahme der EGRückführungsrichtlinie (Richtlinie
2008/115/EG) vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) wurde Art. 67 AuG mit
Wirkung per 1. Januar 2011 revidiert, ohne dass
Übergangsbestimmungen erlassen worden wären. Diese
Rechtsänderung ist allerdings im Falle der Beschwerdeführerin nicht von
Relevanz. Denn die zuvor in Art. 67 Abs. 1 AuG geregelte Fernhaltung
wegen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde
unverändert in Abs. 2 der neuen Norm übernommen. Betroffen ist die
Beschwerdeführerin auch nicht von der Neuformulierung in Art. 67 Abs. 3
AuG, steht doch nicht ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren zur
Diskussion. Der Anwendung des neuen Rechts – auf das nachfolgend
der Einfachheit halber allein Bezug genommen wird – steht somit nichts
entgegen.
5.
5.1. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002
3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in:
Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits und Ordnungsrecht des Bundes,
SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter
anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
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Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des
Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und
können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002
3813).
5.2. Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist kein vorsätzlicher
Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es
genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung
zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der
Einreise und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen
hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme
dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über
bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit
ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von
Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
C7263/2008 vom 31. August 2010 E. 4.1 S. 6 mit Hinweis).
5.3. Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige),
ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt
auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener
Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 1962) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
(BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl.
dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese
Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffenen
Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der SchengenMitgliedstaaten
verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105
vom 13. April 2006, S. 132]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten
(Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck
ein SchengenVisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen
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(Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vorordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September
2009).
6.
6.1. Ausländische Personen, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen, bedürfen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keiner
Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier
Aufenthalt; Art. 10 AuG und Art. 9 VZAE). Die Einreisevoraussetzungen
nach Art. 5 AuG müssen während des gesamten bewilligungsfreien
Aufenthalts erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2 VZAE). An die
Höchstaufenthaltsdauer von drei Monaten anrechenbar sind dabei
Aufenthalte in der Schweiz und im übrigen SchengenRaum. Das ergibt
sich aus dem Vorrang des SchengenRechts (Art. 2 Abs. 4 AuG) und der
Tatsache, dass sich im Anwendungsbereich des SchengenRechts
visumspflichtbefreite Drittausländer höchsten drei Monate innerhalb einer
Frist von sechs Monaten vom Datum der ersten Einreise an im
Hoheitsgebiet der SchengenStaaten frei bewegen dürfen, und auch das
nur, wenn und solange sie die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1
SGK erfüllen (Art. 20 Abs. 1 SDÜ).
6.2. Die Beschwerdeführerin hielt sich unbestrittenermassen vom 21.
April bis zum 26. Dezember 2009 in der Schweiz auf, ohne diesen
Aufenthalt in rechtlich relevanter Weise zu unterbrechen und ohne sich
anzumelden bzw. ohne die dazu erforderliche Bewilligung einzuholen
(Art. 12 AuG bzw. Art. 10 Abs. 2 AuG). Es steht ausser Frage und wurde
im Übrigen auch vom Strafbefehlsrichter festgestellt, dass sie damit den
bewilligungsfrei zulässigen maximalen Aufenthalt um mehr als fünf
Monate überzogen hat. Wie es sich mit der Rechtmässigkeit ihrer
Einreise verhält (die Beschwerdeführerin behauptet, anlässlich ihrer
Einreise noch nicht die Absicht gehabt zu haben, sich länger als drei
Monate in der Schweiz bzw. im SchengenRaum aufzuhalten) muss nicht
abschliessend beurteilt werden, denn der illegale Aufenthalt bildet unter
dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass
für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme. Immerhin ist darauf zu
verweisen, dass die Einreisevoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 SGK für
eine Einreise in das Hoheitsgebiet der SchengenStaaten während der
ganzen Dauer des Aufenthaltes in diesem Raum erfüllt sein müssen (Art.
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Seite 10
20 Abs. 1 SDÜ; vgl. auch die bereits erwähnte landesrechtliche Regelung
in Art. 9 Abs. 2 VZAE).
7.
7.1. Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger
Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN /
GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
7.2. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv nicht leicht.
Es beinhaltet die Missachtung einer ausländerrechtlichen Norm, welcher
im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung
zukommt. Aber auch was die subjektive Seite anbelangt, ist das
Verhalten der Beschwerdeführerin nicht zu bagatellisieren. So hielt sie
sich unbestrittenermassen nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts
von drei Monaten noch weitere gut fünf Monate in der Schweiz auf. Selbst
wenn sie – wie von ihr behauptet – davon ausgegangen sein sollte, sich
ununterbrochen während sechs Monaten im SchengenRaum aufhalten
zu dürfen, hat sie sich demnach bewusst über die geltende
Rechtsordnung hinweggesetzt. Das öffentliche Interesse an ihrer
befristeten Fernhaltung lässt sich mit den von ihr geltend gemachten
Umständen (Aufenthalt ausschliesslich beim Freund, kein Bezug von
Sozialhilfe, keine sonstige Delinquenz, Ausreise aus eigenem Antrieb,
fehlende Wiederholungsgefahr) nicht ernsthaft in Frage stellen. Nach
dem bisher Gesagten ist dem öffentlichen Interesse an einer zeitlich
befristeten Fernhaltung grosses Gewicht beizumessen.
7.3. Was die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin daran
betrifft, ohne besondere Restriktionen in die Schweiz einreisen zu
können, so geht sie offenbar irrtümlicherweise davon aus, das
Einreiseverbot gelte absolut und verunmögliche von vornherein jeglichen
persönlichen Kontakt zu ihrem Lebenspartner innerhalb der Schweiz.
Gemäss Art. 67 Abs. 5 in fine AuG kann die verfügende Behörde (also
C5835/2010
Seite 11
das BFM) das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn humanitäre
oder andere wichtige Gründe bestehen.
7.4. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellt. Sie entspricht auch der Praxis in vergleichbaren
Fällen (vgl. anstelle vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C 1667/2010 vom 21. März 2011, C6017/2010 vom 19. April 2011 und
C5458/2010 vom 3. November 2011).
8.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Auf die Unzulässigkeit ihres Antrags im Zusammenhang mit dem
eingeforderten Schadenersatz wurde bereits hingewiesen (E 3.2.2).
Dispositiv S. 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten ZEMIS RefNr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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