B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5835/2013
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, AT-X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Nichteintreten auf Neuanmeldung);
Verfügung der IVSTA vom 9. September 2013.
C-5835/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 20. Juli 1965 geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer, Versicherter) österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in AT-
X._______, arbeitete ab 1985 als Grenzgänger bei verschiedenen Firmen
in der Schweiz als Färberhelfer oder Gabelstapler-Fahrer und entrichtete
während insgesamt 47 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [doc.] 9,
42). Anschliessend arbeitete er bis am 13. November 2006 in Österreich
(doc. 3 p. 2). Zuletzt war er vom 1. September 2008 bis zum 5. Oktober
2008 bei der Firma E._______ AG in CH-Y._______ als Staplerfahrer tätig,
wo er wegen Konsums von Alkohol entlassen wurde (doc. 15). Am 25. Juni
2009 wurde ihm von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt
ab dem 1. Mai 2009 eine Invalidenrente zugesprochen (doc. 29 p. 3).
B.
B.a Am 3. April 2009 (doc. 3 p. 7) stellte der Beschwerdeführer bei der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) ei-
nen ersten Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente, nachdem sein Ge-
such um Rückerstattung seiner geleisteten AHV-Beiträge am 16. Mai 2008
abgewiesen worden war (doc. 2). In der Stellungnahme vom 1. Dezember
2009 hielt die Ärztin des regionalärztlichen Dienstes (RAD), Dr. B._______,
eine Suchterkrankung seit früher Jugend fest, konnte jedoch keine Haupt-
diagnose bzw. Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stel-
len. Sie empfahl die Durchführung eines pluridisziplinären Gutachtens
(doc. 19). Am 15. und 16. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer von den
Ärzten der MEDAS Z._______, in W._______, in neurologischer, rheuma-
tologischer, radiologischer, und psychiatrischer Hinsicht untersucht.
Im MEDAS-Gutachten vom 2. September 2010 wurden eine Polytoxikoma-
nie, ein chronisch rezidivierendes lumbovertebragenes Syndrom, ein chro-
nisches Impingement-Syndrom der rechten Schulter und ein residueller,
chronischer, belastungsabhängiger Fussschmerz links, mit wesentlicher
Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit festgestellt (doc. 28 p. 13).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Staplerfahrer und Lastwagenchauf-
feur wurde die Arbeitsfähigkeit auf 0% geschätzt, vor allem aus psychiatri-
schen, etwas weniger aus rheumatologischen Gründen. Auch für alle kör-
perlichen Schwerarbeiten, welche häufig mit vorgeneigtem oder abgedreh-
tem Oberkörper, häufigen Zwangshaltungen im Stehen und im Sitzen, Ar-
beiten auf vibrierenden Maschinen, häufigen Tätigkeiten mit dem rechten
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Seite 3
Arm an- oder kranial der Schulterhorizontalen einhergehen, solchen mit
Drogen-oder Alkoholexposition, solchen mit regelmässigem Kontakt mit
laufenden Maschinen sowie solchen mit erhöhter Anforderung an die Kon-
zentrationsfähigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0%, währenddem
körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Verweistätigkeiten ohne
die genannten Kautelen und in Wechselposition ab dem 16. Juni 2010 (Da-
tum der Untersuchungen bei der MEDAS) noch zu 100% zumutbar seien
(doc. 28 p. 14). Vorher könnte die Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten
etwas mehr eingeschränkt gewesen sein (doc. 28 p. 15).
B.b Nach dem Schlussbericht der RAD-Ärztin vom 2. November 2010
(doc. 36 p. 14 ff.) und nach Durchführen eines Einkommensvergleichs am
25. November 2010 (doc. 37) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit Verfügung vom 28. März 2011 (doc. 42 p. 1) für den Zeitraum vom
1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 bei einem Invaliditätsgrad
von 48% eine Viertelsrente zu. In seiner angestammten Tätigkeit sei er zu
100% arbeitsunfähig, vom 6. Oktober 2008 bis zum 16. Juni 2010 sei er
auch in Verweistätigkeiten zu 30% arbeitsunfähig gewesen. Ab dem
1. Oktober 2010 bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente, da der Inva-
liditätsgrad ab dem 16. Juni 2010 (Datum der Untersuchung bei der ME-
DAS Z._______) nur noch 30% betrage. Diese Verfügung erwuchs unan-
gefochten in Rechtskraft.
C.
C.a Am 15. November 2012 stellte der Beschwerdeführer ein neues Ge-
such um Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung, seine
Krankheit habe sich um einiges verschlechtert. Er kriege nichts mehr auf
die Reihe. Die Invalidität werde sich noch erhöhen. Die Medikamente seien
fast um das Doppelte erhöht worden (doc. 44 p. 1).
C.b Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 reichte die Beratungsstelle
C._______ der Vorinstanz die nervenärztliche Bestätigung des behandeln-
den Psychiaters, Dr. D._______, vom 21. Februar 2013 ein (doc. 49 f.), die
von Dr. E._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle am 28. März
2013 beurteilt wurde (doc. 52).
C.c In der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2013 (doc. 54) trat
die Vorinstanz auf das neue Gesuch nicht ein mit der Begründung, der Be-
schwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass sich der Grad
der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe
(doc. 54).
C-5835/2013
Seite 4
D.
D.a In seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2013 beantragte der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei
in Österreich zu 70% behindert und nicht mehr arbeitsfähig. Dazu verwies
er auf ein Schreiben seines behandelnden Psychiaters, welches er noch
einreichen werde. Zudem benötige er die Medikamente Polamidon sowie
Somnobene. Damit seien (sinngemäss) Gründe für ein Eintreten auf sein
Gesuch vorhanden (Beschwerdeakten [B-act.] 1). Im Schreiben vom 6. No-
vember 2013 reichte der Beschwerdeführer u. a. den in Aussicht gestellten
Arztbericht von Dr. D._______ vom 3. Oktober 2013 nach (B-act. 5 Beilage
1).
D.b Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2013 (B-act. 3) verlangte das
Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- welcher
nach erfolgter Fristverlängerung (B-act. 6) vollständig einbezahlt wurde (B-
act. 4, 8).
D.c In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2014 (B-act. 12) führte die Vo-
rinstanz aus, sie habe die gesamten medizinischen Akten dem medizini-
schen Dienst vorgelegt. Dr. E._______ habe festgestellt, der Sachverhalt
sei im Vergleich zur vorangegangenen umfassenden ärztlichen Beurteilung
im Wesentlichen gleich geblieben. Deshalb sei die Vorinstanz auf das neue
Gesuch nicht eingetreten.
D.d Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 28. März 2014 zu und bot ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen
(B-act. 13).
D.e Nachdem innert Frist keine Stellungnahme eingetroffen war, schloss
das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2014
den Schriftenwechsel ab (B-act. 14).
E.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
C-5835/2013
Seite 5
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-che-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 9. September
2013 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung
(Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-ri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-schaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-rung
der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
mer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in-nerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR
0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der
Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die glei-
chen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
C-5835/2013
Seite 6
Ebenso zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz
anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-wend-
baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef-fektivi-
tät – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizeri-
schen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsord-
nung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vor-liegend der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invali-denversiche-
rung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizeri-schen Recht,
insbesondere nach dem IVG, der Verordnung vom 17. Ja-nuar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 9. Septem-
ber 2013) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der
Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf ei-ner
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-che-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich we-der die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-reichten o-
der in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I
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268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E.
3a).
3.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-ter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26.
Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-achten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf-
grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor-
behalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-delnden Spezialarzt (Ur-
teil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-weis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-det
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-ver-
lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-nem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
C-5835/2013
Seite 8
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-parteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.
4.1 Vorliegend liegt eine Verfügung im Streit, mit der die Vorinstanz auf die
Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 15. November 2012 nicht ein-
getreten ist. Dr. E._______ des IV-ärztlichen medizinischen Dienstes hat
auf einem Formular gegenüber der Vorinstanz bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass sich sein Gesund-
heitszustand wesentlich geändert hat (doc. 52). Auf dem Formular befindet
sich ein ausdrücklicher Hinweis auf (alt)Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV. Somit hat
die Vorinstanz vorliegend keine materielle Beurteilung der geltend gemach-
ten Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgenommen, sondern
ist auf das neue Gesuch nicht eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht
hat daher hier einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die
Neuanmeldung vom 15. November 2012 eingetreten ist.
4.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-wei-
gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs.
2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V
343 E. 3.4.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Verwaltung auf
das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch Nichteintretensverfügung
(BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung
erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die
Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Versicherten glaub-
hafte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist (vgl.
BGE 117 V 198 E. 4b).
4.3 Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert wer-
den, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3; 125 V 410 E. 2b
und 117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle An-
haltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches dar-
zulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5.
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Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersu-
chungsgrundsatz atypischerweise nicht. Vielmehr wird der versicherten
Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und
Beweisführungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in
der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE
130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine
die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu
prüfen (Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Arztberichte,
welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren
und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurtei-
lung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten
müssen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht zu berücksichtigen
(vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5, 8C_844/2012E. 2.2; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts B-2615/2012 vom 7. November 2013 E. 6.3.1, C-
3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4 und C-4362/2014 vom 23. Februar
2015 E. 2.3).
4.4 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver-
sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her-
abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeu-gung
der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts-
kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung einge-treten
ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sa-
chumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn
durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehenden Abklä-
rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. An die
Glaubhaftmachung sind je nachdem, ob die frühere, auf einer umfassen-
den materiellen Anspruchsprüfung beruhende Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, höhere oder weniger hohe Anforderungen
zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009,
mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15
Monaten dürfen nach der bundesgerichtlichen Praxis keine allzu hohen An-
forderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E.
6.2; vgl. ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2615/2012 vom
7. November 2013 E. 5 sowie C-5007/2011 vom 21. Januar 2014 E. 5.1).
4.5 Wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden,
diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung
nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-
Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin verpflichtet,
C-5835/2013
Seite 10
wenn den für sich alleine genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden
Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach
möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche
Änderung vorliegt. Auch ist es der Verwaltung in einem solchen Fall unbe-
nommen, entsprechende Erhebungen selbst anzustellen, ohne dass des-
wegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu
schliessen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 2.1 am Ende, mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1691/2013 vom 6. September 2013 E. 3.3
sowie C-5007/2011 E. 3).
4.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Beurteilung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten ei-ner
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes)
beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Diese Prüfung muss dabei den-jenigen
anspruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (be-hauptete)
Veränderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_899/2009 [= SVR 2010 IV Nr. 54] vom 26. März 2010 E. 2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4362/2014 vom 23. Februar 2014 E. 2.4).
5.
5.1 Die letzte materielle Würdigung des Rentenanspruchs des Beschwer-
deführers unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes erfolgte
vorliegend mit der in Rechtskraft erwachsenen ersten Verfügung der Vo-
rinstanz vom 28. März 2011. Deshalb ist hier zu prüfen, ob zwischen dem
28. März 2011 und dem 9. September 2013 eine durch die medizinische
Situation bedingte, für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des In-
validitätsgrades glaubhaft dargetan ist. Da zwischen diesen beiden Zeit-
punkten bereits rund 30 Monate verstrichen sind, dürfen an die Glaubhaft-
machung einer rentenrelevanten Gesundheitsverschlechterung nicht allzu
hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. vorne E. 4.4).
5.2 Grundlage für die medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Verfügung bildeten folgende
medizinische Unterlagen:
– Das Gutachten von Dr. F._______, Arzt für Arbeitsmedizin, vom 2. April
2009, nach einer Untersuchung zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit
C-5835/2013
Seite 11
(doc. 6 p. 2 f.). Darin wurde Methadonsubstitution, Alkoholkrankheit,
Hepatitis C, HIV positiv (ohne schriftlichen Befund) sowie eine Depres-
sio festgehalten. Aufgrund der Untersuchung und der Anamnese be-
stehe keine Arbeitsfähigkeit.
– Der ausführliche ärztliche Bericht vom 29. Mai 2009 der Ärztin des ös-
terreichischen Versicherungsträgers, Dr. G._______, nach erfolgter
Untersuchung vom 12. Mai 2009 (doc. 5): Darin werden eine Mehrfach-
suchterkrankung (Methadon-Substitution, Alkoholkrankheit), ein Hepa-
titis C-Infekt, eingeschränkte Sprunggelenksbelastbarkeit links sowie
chronische Rückenschmerzen diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit auch
für leichte geregelte Tätigkeiten sei derzeit nicht gegeben und die Prog-
nose für eine Reintegration sei ihrer Meinung nach ungünstig.
– Der Bericht von Dr. D._______ (behandelnder Psychiater) vom 26. Mai
2009 (doc. 6 p. 1): Er stellte eine Störung durch multiplen Substanzge-
brauch, gegenwärtig konsumierend, fest. Der Patient sei ein chroni-
scher Suchtpatient mit deutlichen Einbussen seiner Belastbarkeit und
seines Durchhaltevermögens, weshalb eine beruflich Eingliederung
nicht möglich und auch in Zukunft nicht mehr zu erwarten sei.
– Dr. H._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) hielt in seinem
Teilgutachten vom 4. August 2010 zum MEDAS Gutachten vom 2. Sep-
tember 2010 psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen
Substanzgebrauch fest, sowie gegenwärtigen Substanzgebrauch
(F17.25), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; daneben eine leichte
depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.00) und ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (doc. 28 p. 23). Er erachtete den
Versicherten in Verweistätigkeiten d.h. in einer Tätigkeit, die nicht mit
einer Alkohol- oder Drogenexposition, zum Beispiel als Wirt, oder mit
erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit oder mit regel-
mässigem Kontakt mit laufenden Maschinen verbunden ist, als zu 100
Prozent arbeitsfähig (doc. 28 p. 26).
– Dr. I._______ (Facharzt FMH Rheumatologie) diagnostizierte in sei-
nem MEDAS-Teilgutachten (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit):
chronisch rezidivierendes lumbo-vertebragenes Syndrom; chronisches
Impingement-Syndrom der rechten Schulter vom Supraspinatustyp; re-
siduelle, chronische belastungsabhängige Fussschmerzen links (doc.
28 p. 31). Er hielt den Versicherten ebenfalls für 100% arbeitsfähig in
C-5835/2013
Seite 12
jeglichen körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Verweistä-
tigkeiten in wechselnder Körperposition unter Beachtung gewisser Ein-
schränkungen (doc. 28 p. 33).
– Dr. K._______ (Neurologin FMH) stellte in ihrem MEDAS-Teilgutachten
Polytoxikomanie, anamnestische epileptische Anfälle, ein klinisch sen-
sibel betontes polyneuropathisches Syndrom, anamnestische Hepatitis
C positiv sowie einen Status nach Schädelbasisfraktur im Jahre 1971
fest. Sie betrachtete den Versicherten in Verweistätigkeiten zu 100 Pro-
zent arbeitsfähig, ebenfalls mit gewissen Einschränkungen (doc. 28 p.
37).
– Dr. L._______ (Innere Medizin & Endokrinologie) schloss sich im An-
schluss an eigene Untersuchungen und nach der Schlussbesprechung
mit Dr. M._______ (Rheumatologie FMH, Chefarzt der MEDAS) vom
30. Juli 2010 zusammenfassend den von den einzelnen Teilgutachtern
gestellten Diagnosen an. Die Einschätzung gelte ab dem 16. Juni 2010,
also dem Datum der Untersuchungen. Vorher könnte die Arbeitsfähig-
keit für eine Verweistätigkeit etwas mehr eingeschränkt gewesen sein
(doc. 28 p. 13-15).
– Der RAD-Psychiater Dr. N._______ erachtete in seiner Stellungnahme
vom 27. Oktober 2010 das MEDAS-Gutachten in psychiatrischer Sicht
als sorgfältig abgefasst; es beleuchte die Probleme allseitig, es gebe
keinen Grund, ihm nicht zu folgen. Er diagnostizierte (invalidisierend)
eine leichte hirnorganische toxisch bedingte Wesensveränderung
(F19.71) und hielt den Versicherten in einer die psychiatrischen funkti-
onellen Einschränkungen respektierenden Tätigkeit als zu 100 Prozent
arbeitsfähig. Vom 6. Oktober 2008 bis zum 16. Juni 2010 sei er aus
psychiatrischer Sicht auch in Verweistätigkeiten zu 30% arbeitsunfähig
gewesen (doc. 36 p. 13).
– Die RAD-Ärztin Dr. B._______ stellte in ihrem Schlussbericht – haupt-
sächlich gestützt auf die vorstehenden Gutachten – als Hauptdiagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezidivierendes
LWS-Syndrom fest sowie als Nebendiagnosen eine leichte, hirnorgani-
sche toxisch bedingte Wesensveränderung (F 19.71), ein chronisches
Impingement an der rechten Schulter, residuelle belastungsabhängige
Fussschmerzen rechts und epileptische Anfälle seit 1972. Als Neben-
diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierte sie
eine Politoxikomanie, eine leichte depressive Episode, eine leichte
C-5835/2013
Seite 13
Trichterbrust, einen Verdacht auf diastolische Hypertonie, einen Status
nach Schädelbasisfraktur im Jahre 1971, einen Status nach Frakturen
linke Hand und linkes Bein, einen wahrscheinlichen Status nach Umbi-
licalhernien-Operation im Jahre 1973, einen Status nach Unterschen-
kelfraktur rechts im Jahre 1975, einen Status nach Schnittverletzung
des Fussrückens links vor Jahren sowie im Jahre 1990 einen Ikterus
und die Diagnose Hepatitis C. Ab dem 16. Juni 2010 sei der Versicherte
in einer angepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschwe-
ren Tätigkeit, ohne Zwangshaltung, keine Nacht- oder Spätschichten,
zu 100 % arbeitsfähig, vorher 30% arbeitsunfähig, wahrscheinlich ab
Anfang 2009 (doc. 36 p. 9).
5.3 Zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegt fol-
gende medizinische Bestätigung vor:
– Der nachgereichte Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr.
D._______ vom 21. Februar 2013 (doc. 50). Darin wird ausgeführt, als
Folge der langzeitigen kombinierten Suchtkrankheit des Versicherten
habe sich eine spezifische Wesensveränderung ergeben, die durch
verminderte Belastbarkeit und zunehmendem Verlust der Strukturie-
rungsfähigkeit in Alltagsbelangen charakterisiert sei. Sein Durchhalte-
vermögen sei massiv beeinträchtigt. Eine berufliche Eingliederung sei
aufgrund des fortschreitenden Abbauprozesses nicht mehr zu erwar-
ten.
5.4 In seiner Stellungnahme vom 28. März 2013 hielt Dr. E._______ des
medizinischen Dienstes der IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme
von Dr. B._______ vom 2. November 2010 fest, dass im Bericht von Dr.
D._______ vom 21. Februar 2013 keine neuen Fakten bekannt gemacht
würden (doc. 52).
5.5 Das Gericht teilt die Beurteilung von Dr. E._______ (doc. 52), wonach
im Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. D._______, vom 21.
Februar 2013, auf welchen sich der Beschwerdeführer bei seinem neuen
Gesuch hauptsächlich stützt, keine neuen Fakten zu dessen Gesundheits-
zustand bekannt gemacht werden. Denn die darin festgestellte kombinierte
Suchtkrankheit mit spezifischer Wesensveränderung und die dadurch ver-
ursachte verminderte Belastbarkeit, das massiv beeinträchtigte Durchsteh-
vermögen sowie der zunehmende Verlust der Strukturierungsfähigkeit
hatte der behandelnde Psychiater Dr. D._______ bereits in seinem Bericht
C-5835/2013
Seite 14
vom 26. Mai 2009 (doc. 33) festgestellt; ebenso, dass die vielfachen psy-
chosozialen Belastungen des Beschwerdeführers im Rahmen der sozial-
arbeiterischen Betreuung in der Beratungsstelle C._______ bearbeitet
würden und dass eine berufliche Wiedereingliederung des Versicherten in-
folge des fortschreitenden Abbauprozesses nicht mehr möglich sei. Diesen
psychiatrischen Bericht von Dr. D._______ vom 26. Mai 2009 hatte die ME-
DAS in ihrem ausführlichen Gutachten vom 2. September 2010 mitgewür-
digt (doc. 28 p. 3) und war damals – entgegen den Schlussfolgerungen des
behandelnden Psychiaters – zum Schluss gelangt, dass der Beschwerde-
führer ab dem 16. Juni 2010 in einer ausgewählten, gewisse Einschrän-
kungen beachtenden Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Die beiden
Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone (Dr. B._______,
Dr. N._______ [Psychiater]) hatten diese Beurteilung der MEDAS geteilt.
An der damaligen Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht durch die MEDAS
Z._______ und die RAD-Ärzte ist auch aus heutiger Sicht nichts auszuset-
zen. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und plausibel. Die drei
teilweise anderslautenden Berichte von Dr. D._______, Dr. G._______ und
Dr. F._______ (doc. 33, doc. 5, doc. 6 p. 2 f.) sind bereits im ersten Halbjahr
2009 verfasst worden; laut Beurteilung des MEDAS-Psychiaters sei bis
zum 16. Juni 2010 von einer Besserung des Gesundheitszustandes aus-
zugehen und ab diesem Zeitpunkt habe in psychiatrischer Hinsicht keine
Einschränkung mehr bestanden (doc. 28 p. 26). Diese Beurteilung zur Ent-
wicklung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht wird vom
RAD-Psychiater (Dr. N._______) bestätigt (doc. 36 p. 13). Die drei erwähn-
ten medizinischen Unterlagen sind und waren nicht geeignet, die Schluss-
folgerungen der MEDAS-Gutachter, insbesondere von Dr. H._______
(Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und des RAD-Psychiaters, Dr.
N._______, in Zweifel zu ziehen Auch ist hier zur Beweiswürdigung darauf
hinzuweisen, dass einem Gutachten eines Facharztes im Vergleich zu ei-
nem Bericht des behandelnden Arztes ein erhöhter Beweiswert zukommt
(vgl. vorne 3.3.-3.5).
Insgesamt lassen sich dem Bericht von Dr. D._______ vom 21. Februar
2013 keine konkreten Hinweise für eine Verschlechterung des gesundheit-
lichen Zustandes des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht seit
der Verfügung vom 28. März 2011 entnehmen.
6.
Weiter sind die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.
C-5835/2013
Seite 15
6.1 Der Beschwerdeführer macht im neuen Gesuch vom 15. November
2013 geltend, die Krankheit habe sich verschlechtert und er alleine "kriege
nichts mehr auf die Reihe". Diese Aussage des Beschwerdeführers kann
nicht als konkreter Anhaltspunkt für eine Verschlechterung seines Gesund-
heitszustandes betrachtet werden, da sie nicht substantiiert ist. Weiter wird
die – vom Beschwerdeführer mit seinen eigenen obigen Worten sinnbildlich
dargestellt – notwendige sozialarbeiterische Betreuung durch die Bera-
tungsstelle C._______ schon im ersten Bericht von Dr. D._______ vom 26.
Mai 2009 (doc. 6 p. 1) erwähnt.
6.2 In seiner Neuanmeldung und in der Beschwerde macht er weiter gel-
tend, die Medikamente seien um fast das Doppelte erhöht worden. Dies
lässt sich aufgrund der Berichte von Dr. D._______ nicht erhärten; sowohl
im ursprünglichen Bericht vom 26. Mai 2009 (doc. 6 p. 1) als auch im Be-
richt vom 21. Februar 2013 (doc. 50) wird die Medikation mit 80 mg Metha-
don täglich sowie mit Somnubene (1x abends) angegeben. Es fand somit
keine Erhöhung der Medikation statt.
6.3 Ferner führt der Beschwerdeführer in seiner Neuanmeldung aus, seine
Invalidität werde sich noch erhöhen und es werde zur Zeit über eine Pflege
verhandelt, da er nichts mehr auf die Reihe kriege. In den Akten befinden
sich dafür keine Hinweise. Im Gegenteil befindet sich in den Akten ein Be-
scheid der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 20. De-
zember 2012 (doc. 48), aus welchem hervorgeht, dass der vom Beschwer-
deführer eingereichte Antrag auf Gewährung eines Pflegegeldes abgelehnt
wurde mit der Begründung, zur Pflege sei lediglich ein Aufwand von 10
Stunden monatlich für Motivationsgespräche notwendig. Dies lässt eben-
falls nicht den Schluss zu, dass sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers erheblich verschlechtert hat.
6.4 Zu ergänzen ist schliesslich, dass im ursprünglichen Bericht von Dr.
D._______ vom 26. Mai 2009 – wie übrigens auch im Bericht von Dr.
F._______ vom 2. April 2009 (doc. 6 p. 2 f.) und von Dr. G._______ vom
29. Mai 2009 (doc. 5) – die Einnahme von Antidepressiva festgestellt wird.
Im neuen Bericht von Dr. D._______ (doc. 50) wird die Einnahme von An-
tidepressiva nicht mehr erwähnt, was eher auf eine Besserung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers in psychiatrischer Sicht hin-
deutet.
6.5 Die Rügen des Beschwerdeführers sind damit unberechtigt. Die Vo-
rinstanz hat insgesamt zu Recht festgestellt, dass den gesamten neuen
C-5835/2013
Seite 16
Unterlagen keine konkreten Hinweise auf eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers entnommen werden können.
Zu ergänzen ist, dass die MEDAS-Gutachter auch gesundheitliche Ein-
schränkungen auf somatischer Seite festgestellt hatten (vgl. rheumatologi-
sches MEDAS-Teilgutachten [doc. 28 p. 33] sowie Gesamtgutachten [doc.
28 p. 15, Ziff. 5.4]). In seinem neuen Gesuch hat der Beschwerdeführer
keine Verschlechterung in somatische oder rheumatologischer Hinsicht
geltend gemacht.
6.6 Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass sein
Gesundheitszustand sich in erheblicher Weise verändert hat, und zudem
keine konkreten Hinweise für eine Verschlechterung seines Gesundheits-
zustandes bestehen, hat die Vorinstanz zu Recht keine neuen Erhebungen
veranlasst (vgl. vorne E. 4.4) und ist zu Recht nicht auf das neue Gesuch
eingetreten.
7.
7.1 Am 6. November 2013 hat der Beschwerdeführer dem Gericht einen
weiteren Arztbericht von Dr. D._______ vom 3. Oktober 2013 nachgereicht
(B-act. 5 Beilage 2). Der Bericht datiert also zeitlich nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung. Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass
der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren
aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung
auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen – von wenigen Ausnahmen
abgesehen – nicht zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 4.3). Der nachge-
reichte Arztbericht wiederholt im Wesentlichen die bereits in den beiden
früheren Berichten des behandelnden Psychiaters enthaltenen Aussagen
und Bestätigungen. Somit ist der Bericht von Dr. D._______ vom 3. Okto-
ber 2013 nicht geeignet, die Beurteilung zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung zu beeinflussen und deshalb aus dem Recht zu weisen.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und die angefochtene
Verfügung vom 9. September 2013 zu bestätigen.
9.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung zu befinden.
9.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berück-sichtigung
C-5835/2013
Seite 17
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache und ins-besondere
der Art der Prozessführung auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch die Bezahlung des Kostenvor-
schusses in der gleichen Höhe bereits beglichen.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzu-spre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit der Bezahlung des Kostenvorschusses in derselben Höhe
bereits beglichen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5835/2013
Seite 18
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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