Abtei lung II I
C-5836/2008
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U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Hinterlassenenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5836/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend die
Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. April 2008 das Gesuch um Zuspre-
chung einer Witwenrente der am NN. geborenen, in ihrem Heimatstaat
wohnhaften serbischen Staatsangehörigen X._______ vom 7. März
2008 abgewiesen hat im Wesentlichen mit der Begründung, dass jene
mit dem am 9. Juli 2000 verstorbenen Y._______ keine
standesamtliche Ehe geschlossen habe und eine auf Zeugenaussagen
gestützte gerichtliche Erklärung nicht als Heiratsurkunde
angenommen werden könne, so dass sie nicht als Hinterbliebene des
genannten Verstorbenen gelten könne (act. 61 SAK),
dass die Gesuchstellerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8.
April 2008 Einsprache erhob und dabei im Wesentlichen geltend
machte, dass sie – obwohl sie mehrmals um die Erstellung einer Hei-
ratsurkunde gebeten habe - keinen Heiratsregisterauszug liefern kön-
ne, da das Register verloren gegangen sei, und sie lediglich auf den
bereits ins Recht gelegten Gerichtsbeschluss verweisen könne (act. 62
bis 64 SAK),
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 13. August 2008 die
Einsprache von X._______ abgewiesen hat im Wesentlichen unter
Wiederholung der Begründung in ihrer angefochtenen Verfügung (act.
67 SAK),
dass X._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) gegen den
Einspracheentscheid vom 13. August 2008 der Vorinstanz am 8.
September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho-
ben und sinngemäss deren Aufhebung beantragt hat (act. 1),
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen auf den Hinterlas-
senschaftsbeschluss des Gemeindegerichts G._______ vom 21.
Januar 2004 verwies, den sie in Kopie der Beschwerde beilegte und
ihrer Auffassung belegen sollte, dass sie mit dem verstorbenen
Y._______ verheiratet gewesen sei und darum Anspruch auf eine
Witwenrente habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. November
2008 die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, innert 30 Tagen nach
Empfang der besagten Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz an-
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zugeben und ihr gleichzeitig angedroht, dass künftige Anordnungen
und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bun-
desblatt eröffnet würden (act. 6),
dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2008
ausgehändigt wurde,
dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Bundesverwal-
tungsgerichts keine Folge geleistet hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. April 2009 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte und diesen Antrag im Wesentlichen
damit begründete, dass sie nach Überprüfung der Akten feststellen
musste, dass keine Heiratsurkunde vorhanden sei, welche eine stan-
desamtliche Heirat mit dem verstorbenen Y._______ beweisen würde,
obwohl sie die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert habe, eine
solche einzureichen, und dass insbesondere die am 14. September
2000 (recte: 2005) durch die Gemeinde Z.______ ausgestellte
amtliche Todesurkunde attestiere, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt
des Todes ledig gewesen sei (act. 13),
dass die Vorinstanz des Weiteren in ihrer Vernehmlassung ausführte,
dass die angeblich am 24. Juni 1984 geschlossene Ehe nicht durch
eine auf Zeugenaussagen basierende gerichtliche Erklärung nach
schweizerischer Gesetzgebung rechtsgenügend attestiert werden kön-
ne und die Beschwerdeführerin keine neuen Beweismittel ins Recht
gelegt habe, die erlauben würden, die Sache wieder zu erwägen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit im Bundesblatt veröffentlich-
ten Verfügung vom 9. Juni 2009 die Gelegenheit gab, die eingegange-
ne Vernehmlassung am Sitz des Gerichts in Bern einzusehen oder
durch einen allfälligen bevollmächtigten Rechtsvertreter einsehen zu
lassen und innert derselben Frist eine Replik einzureichen (act. 16),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 4. September 2009 aufforderte, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 400.-- zu leisten, und diese Zwischenverfügung eben-
falls im Bundesblatt publizieren liess (act. 20),
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht
leistete,
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dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Schweizerischen Aus-
gleichskasse SAK gehören, welche den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]), und
dass eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, in casu nicht gege-
ben ist (Art. 32 VGG),
dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ein Gesuch um Zu-
sprechung einer Witwenrente im Sinne von Art. 23 ff. AHVG gestellt
hat,
dass die offenkundige, implizite Grundvoraussetzung für eine solche
Zusprechung die Tatsache bildet, dass die gesuchstellende Frau mit
dem Verstorbenen zum Zeitpunkt dessen Todes mit diesem verheiratet
war,
dass vorliegend die amtliche, von der Wohnsitzgemeinde ausgestellte
Todesurkunde unmissverständlich attestiert, dass der verstorbene
Y._______ ledig war (act. 33 SAK),
dass zwar ein Gerichtsbeschluss über die Hinterlassenschaft vom 26.
Januar 2004 vorliegt, mit welchem das Gemeindegericht G._______
der (angeblichen) Ehefrau des verstorbenen Y._______, X._______
(also der Beschwerdeführerin), die Hinterlassenschaft des
Letzgenannten zusprach, aber das Gericht dabei als Nachweis der
Eheschliessung nur über die Zeugenaussage des Vaters statt über
eine Heiratsurkunde verfügte, welche die Beschwerdeführerin angeb-
lich verloren hätte,
dass im Übrigen nicht einzusehen ist, aus welchen Gründen die zu-
ständige Amtsstelle der Beschwerdeführerin eine erneute Ausstellung
der Heiratsurkunde oder einer amtlichen Kopie dieser Urkunde verwei-
gert hätte,
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dass dieser auf Zeugenaussagen beruhende Gerichtsbeschluss be-
treffend den Nachlass die klare amtliche Bestätigung auf der Todesur-
kunde in keiner Weise umzustossen vermag und jedenfalls nicht einer
Heiratsurkunde gleichgesetzt werden kann,
dass somit nicht nachgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin tat-
sächlich mit dem Verstorbenen verheiratet war und folglich eine Wit-
wenrente beanspruchen könnte, womit die Beschwerde abgewiesen
werden muss,
dass laut Art. 23 Abs. 2 VGG die besonderen Zuständigkeiten des Ein-
zelrichters nach den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung vor-
behalten bleiben,
dass gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG der Einzelrichter mit summari-
scher Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen kann,
wenn die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel ergibt,
dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig
oder offensichtlich unbegründet ist,
dass vorliegend die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, so
dass die Beschwerde einzelrichterlich abzuweisen ist,
dass sich aus den Akten ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin –
insbesondere angesichts des Gerichtsbeschlusses vom 26. Januar
2004 – weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten hat, so dass ihr ent-
sprechend Art. 85bis Abs. 2 AHVG auch keine Kosten auferlegt werden,
womit die Zwischenverfügung vom 4. September 2009 obsolet gewor-
den ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch auszugsweiser Notifikation im
Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.5577.4153.72)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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