Abtei lung II I
C-5841/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für Theepan Thaveethurasa.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5841/2007
Sachverhalt:
A.
B._______ (geboren [...] 1981, nachfolgend: Gesuchsteller bzw.
Eingeladener), sri-lankischer Staatsangehöriger, beantragte am 29.
Mai 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum
für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton
Luzern lebenden Bruder A._______. Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Gastgeber
Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
8. August 2007 ab.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
1. September 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des
Gesuchs um Bewilligung der Einreise.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober
2007 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 erhielt der Beschwerdeführer
unter Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel
einzureichen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch.
F.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2009 un-
ter Fristansetzung die Gelegenheit geboten, seine Vorbringen zu
aktualisieren und allfällige neue Beweismittel einzureichen bezie-
hungsweise zu erklären, ob er noch ein Interesse an der Weiterfüh-
rung des Beschwerdeverfahrens habe.
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C-5841/2007
G.
In seiner Stellungnahme vom 18. März 2009 hält der Beschwerdefüh-
rer an seinen Rechtsbegehren fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
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schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
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abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
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derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als sri-lankischer Staatsangehöriger unterliegt Gesuchsteller
damit der Visumspflicht.
Seite 6
C-5841/2007
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1'350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im
Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen öko-
nomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Deut-
sches Auswärtiges Amt, , Länder,
Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November
2008).
Darüber hinaus verschlechterte sich die Sicherheitslage im ganzen
Land seit 2006 wieder, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär
und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausgebrochen wa-
ren. Davon besonders betroffen waren der Osten und Norden Sri Lan-
kas; Anschläge – auch auf zivile Ziele – kamen jedoch im ganzen Land
vor. Zudem hatte die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstands-
abkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt. Seit-
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her hatten die Gefechte im Norden des Landes zugenommen, wobei
jedoch auch die Hauptstadt Colombo mehrfach von Anschlägen betrof-
fen war (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen
und Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreise-
warnung, Stand: 23. März 2009, sowie Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten [EDA], ,
Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1739/2008 vom 3. April
2009 E. 7.2 sowie BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5).
In den vergangenen Wochen und Monaten war die sri-lankische Armee
in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vor-
gerückt und hatte die LTTE weiter zurückgedrängt. Nach einem über
zwanzigjährigen bewaffneten Konflikt legten die LTTE am 17. Mai 2009
die Waffen nieder. Die Kämpfe zwischen Armee und Aufständischen in
Sri Lanka haben viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert. Meh-
rere hunderttausend Menschen wurden aus ihren Wohnorten vertrie-
ben. Die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen im Norden, Osten und
im Yala Nationalpark ist weiterhin unübersichtlich; das politische Klima
bleibt gespannt. Auch nachdem die Regierung Sri Lankas die Kämpfe
mit den Rebellen der LTTE für beendet erklärt hat, kann eine Fortset-
zung des Guerilla-Krieges durch einzelne LTTE-Gruppen mit unter
Umständen landesweiten Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O, Länder, Reisen und
Sicherheit > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweis/Teilreise-
warnung, Stand: 26. Mai 2009, sowie EDA, a.a.O., Reisehinweise >
Reiseziele > Sri Lanka, Stand: 22. Mai 2009).
7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu ver-
hindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entge-
gen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylge-
such einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im
Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im
Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsu-
chenden stellte, wobei sich die Anzahl der Gesuche wegen der Eska-
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lation des bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr fast verdop-
pelt hat. Dieser Trend setzte sich in den ersten vier Monaten dieses
Jahres fort: In dieser Zeitspanne reichten bereits 587 Personen aus Sri
Lanka in der Schweiz ein Asylgesuch ein, nachdem im gleichen Zeit-
raum des Vorjahres noch 275 Gesuche gestellt worden waren (vgl.
BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9, Monatsstatis-
tiken 2008 und 2009, im Internet unter: ,
Themen > Statistiken).
8.
8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
8.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen verheirateten 28 jäh-
rigen Mann und Vater eines Kindes, welcher aus dem Norden Sri Lan-
kas (Provinz Mannar) stammt. Der Gesuchsteller hält sich bereits seit
mehreren Jahren in Colombo auf und ist gemäss eigenen Angaben als
Gipser selbständig.
8.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Gesuch-
steller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck
als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen
Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Wie in zahl-
reichen Fällen gemachte Erfahrungen zudem zeigten, würden insbe-
sondere Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Personen,
welche sich eigentlich dauerhaft in der Schweiz niederlassen möchten,
für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Das Risiko
einer nicht anstandslosen Rückkehr sei daher grundsätzlich als hoch
einzuschätzen. Dem Gesuchsteller oblägen zudem in Sri Lanka keine
über das übliche Mass hinausgehenden beruflichen oder gesellschaft-
lichen Verpflichtungen.
Seite 9
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8.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom
1. September 2007 im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller arbeite
schon sehr lange als Gipser für dieselbe Firma, zudem sei er verhei-
ratet und habe ein Kind. Er werde also ganz bestimmt wieder nach Sri
Lanka zurückkehren, da er private und gesellschaftliche Verpflichtun-
gen habe. Zudem wolle der Gesuchsteller nicht allzu lange in der
Schweiz bleiben, da die aktuelle Lage in Sri Lanka sehr gefährlich sei
und er seine Familie nicht zu lange alleine lassen möchte.
8.5 Das BFM hält diesen Ausführungen in seiner Vernehmlassung
vom 1. Oktober 2007 entgegen, beim Gesuchsteller handle es sich um
einen jungen und verheirateten Mann. Es erstaune, dass er trotz fami-
liärer Verpflichtungen gleich einen Ferienaufenthalt von drei Monaten
plane. Die lange Abwesenheit von seiner Familie deute darauf hin,
dass die familiären Verpflichtungen ihn nicht ernsthaft von einer Emig-
ration abhalten könnten. Hinzu komme, dass jegliche Nachweise über
seine berufliche Situation fehlen würden, weshalb davon ausgegangen
werden müsse, der Gesuchsteller sei ohne Arbeit.
8.6 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in seiner Stellung-
nahme vom 18. März 2009 nichts Substanziiertes entgegen, sondern
macht im Wesentlichen geltend, er habe den Gesuchsteller seit dem
Jahre 2004 nicht mehr gesehen und es sei wichtig, trotz der widrigen
Umstände den Zusammenhalt der Familie zu pflegen. Weiter führt der
Beschwerdeführer aus, die Geburt seines ersten Kindes stehe bevor
und es wäre schön, wenn der Gesuchsteller den damit verbundenen
Feierlichkeiten beiwohnen könnte.
8.7 Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Jaffna geboren und lebte
anschliessend in der Provinz Mannar. Beide dieser Provinzen liegen
im Norden Sri Lankas und gehören zu einem Krisengebiet mit beson-
ders grossem Migrationsdruck. Den Akten lassen sich keine Hinweise
auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtun-
gen des Gesuchstellers in Sri Lanka entnehmen. Die geltend gemach-
te Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers ist in den Akten nirgends be-
legt. Zudem erklärte der Gesuchsteller im Visumsantrag vom 29. Mai
2007, er sei selbständig erwerbstätig, während der Beschwerdeführer
in seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. September 2007 im Widerspruch
dazu ausführte, der Gesuchsteller arbeite schon sehr lange als Gipser
in der gleichen Firma. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls nicht da-
von auszugehen, der Eingeladene lebe in wirtschaftlich günstigen Ver-
Seite 10
C-5841/2007
hältnissen, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten ver-
möchten. Den Akten lassen sich auch keine Hinweise auf besondere
familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen des Gesuchstellers in
Sri Lanka entnehmen. Der geplante Ferienaufenthalt in der Schweiz
von drei Monaten und die damit verbundene lange Abwesenheit von
seiner Familie deutet nicht auf familiäre Verpflichtungen hin, welche
den Gesuchsteller ernsthaft von einer Emigration abhalten könnten.
Zudem leben gemäss Angaben der Schwester des Gesuchstellers im
Schreiben vom 26. August 2007 drei Brüder des Gesuchstellers in der
Schweiz und sie selbst lebt in London. Es kann demnach auch auf ei-
nen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Gesuchstel-
lers geschlossen werden. Er verfügt zudem über ein bestehendes ver-
wandtschaftliches soziales Beziehungsnetz in Europa, was einen al-
lenfalls bestehenden Auswanderungswillen noch akzentuieren könnte.
Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerde-
ebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederaus-
reise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
9.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Rich-
tigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der
Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr des eingeladenen Bru-
ders zugesichert hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und
ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar.
Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhal-
ten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und
C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen).
10.
Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
Seite 11
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11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 7. September 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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