Abtei lung II I
C-5841/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
Zustellungsdomizil: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5841/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ arbeitete in
den Jahren 1985 bis 1992 als Bauarbeiter in der Schweiz. In dieser
Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 38). Am
1. März 2007 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA [nachfolgend: IVSTA]) stellte er ein Gesuch um
Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
mit der Begründung, dass er "gesundheitlich sehr angeschlagen" sei.
Im Jahre 1990 habe er einen Arbeitsunfall erlitten. Zudem sei er im
Krieg "schwer verletzt" worden. Seither gehe es ihm "psychisch
schlecht" (act. 2 und 3).
B.
Der IVSTA lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse
Berichte von behandelnden Ärzten aus den Jahren 1990, 1999 bis
2003, 2006 und 2007 vor, welche A._______ im Wesentlichen eine
posttraumatische Belastungsstörung, eine Lymphadenopathie, einen
minimalen Perikarderguss, einen metallischen Fremdkörper (Stück
einer Granate) in der Leber, einen Status nach Schussverletzung
sowie eine Lumboischialgie rechts attestierten (act. 8 bis 26). Dr. med.
C._______, Ärztin für Familienmedizin, kam zudem zum Schluss, dass
A._______ für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig sei (act. 25).
Gestützt darauf diagnostizierte Dr. med. D._______ des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone in seiner Stellungnahme vom 6. Mai
2008 eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Lumbo-
ischialgie rechts und führte aus, dass die Beschreibung des psychi-
schen Zustandes nicht mit der Diagnose "posttraumatische Belas-
tungsstörung", welche nicht von einem Psychiater gestellt worden sei,
übereinstimme. Die beschriebene psychische Gesundheitsstörung und
die Lumboischialgie rechts vermöchten keine Arbeitsunfähigkeit zu
begründen (act. 28).
C.
Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2008 teilte die IVSTA A._______ mit, dass
keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung seien
eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich sowie eine dem
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Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Teilzeit-Tätigkeit
noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit
keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen ver-
möge, weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen
werden müsse (act. 29).
D.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 wies die IVSTA im Wesentlichen mit
der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung das Leistungs-
begehren von A._______ ab (act. 30).
E.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 3. September 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfü-
gung und die Gewährung einer Invalidenrente. Zur Begründung führte
er aus, dass die IVSTA seinen Fall "ungerecht abgeschlossen" habe.
Wie aus den eingereichten Arztberichten hervor gehe, habe sich sein
Gesundheitszustand zwischenzeitlich "rapid" verschlechtert. Die IVSTA
habe dies "einfach ignoriert". Mit einer erneuten Begutachtung in der
Schweiz beziehungsweise im Kosovo erklärte er sich einverstanden.
Als Beweismittel reichte er nebst den sich bereits in den Akten
befindlichen medizinischen Unterlagen weitere Arztberichte ein,
welche im Wesentlichen die bisher gestellten Diagnosen bestätigen
(act. 31 bis 33).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2008 forderte der zustän-
dige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 3. Oktober 2008
bei der Gerichtskasse ein.
G.
In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2009 führte Dr. med.
E._______ des IV-ärztlichen Dienstes im Wesentlichen aus, dass der
metallische Fremdkörper in der Leber offenbar in den letzten zehn
Jahren zu keinen Komplikationen geführt habe und auch jetzt keine
Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltstätigkeit plausibel mache. Die
übrigen Diagnosen seien bereits bekannt gewesen. Die Gesamtheit
des Dossiers lasse keine funktionelle Behinderung erkennen, welche
eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit begründe. Auch eine
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chronische posttraumatische Depression – welche vorliegend nicht
ausreichend dokumentiert sei – würde keinen rentenrelevanten Grad
einer Behinderung bewirken. Es könne somit an der Stellungnahme
vom 6. Mai 2008 festgehalten werden (act. 35).
Gestützt darauf beantragte die IVSTA mit Vernehmlassung vom
24. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
der angefochtenen Verfügung.
H.
Mit Replik vom 1. April 2009 wiederholte der Beschwerdeführer seine
bisher gestellten Anträge sinngemäss und reichte aktuelle Arztberichte
zu den Akten, welche ihm nebst den bisher gestellten Diagnosen eine
chronische posttraumatische Belastungsstörung mit depressivem Bild,
Spannungskopfschmerzen, Gallensteine, eine arterielle Hypertonie
sowie eine deutlich verringerte Arbeitsfähigkeit attestieren.
I.
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. med. E._______ des
IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2009 im
Wesentlichen aus, dass eine überzeugende und glaubhafte Beschrei-
bung einer rentenrelevanten psychiatrischen Störung nach wie vor
fehle. Die mit der Replik eingereichten medizinischen Unterlagen ent-
hielten keine neuen Elemente. Daher sei an der bisherigen Beurteilung
festzuhalten (act. 37).
J.
Mit Duplik vom 26. Mai 2009 hielt die IVSTA ihre Anträge aufrecht.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter -
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
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Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes
während der Gerichtsferien fristgerecht (Art. 38 Abs. 4 und Art. 60
ATSG sowie Art. 22a Abs. 1 VwVG) und im Übrigen formgerecht
(Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf -
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grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit -
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. Juli 2008) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381
E. 1 mit Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Maze-
donien), nicht aber mit Serbien und Kosovo neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozial-
versicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht
mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo
findet demnach das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungs-
abkommen vom 8. Juni 1962 insoweit Anwendung, als Sachverhalte
zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl.
E. 2.1 hiervor). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren Ver-
fahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten
Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im
Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugosla-
wischen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann
ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht,
bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechts-
vorschriften.
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2.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustel-
len. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist,
sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft ge-
tretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten
(AS 2007 5129 und AS 2007 5155).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Inva-
lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozial-
versicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
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Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente erfüllt ist.
3.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%,
auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente
bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28
Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Verein-
barungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für den Kosovo
nicht der Fall ist.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG [4. IV-Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]).
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Seite 8
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Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
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Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann
indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:
Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte
müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann (frühestens
ab März 2006 [12 Monate vor Eingang des Leistungsbegehrens; vgl.
Seite 10
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E. 3.2 hiervor und Art. 29 Abs. 3 ATSG]) und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.1 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen
Unterlagen leidet dieser im Wesentlichen an einer posttraumatischen
Belastungsstörung, einer Lymphadenopathie, einem minimalen Peri-
karderguss, einem metallischen Fremdkörper (Stück einer Granate) in
der Leber, einem Status nach Schussverletzung sowie einer Lumbo-
ischialgie rechts (act. 8 bis 26, 32 und 33).
Dres. med. F._______ und G._______, Fachärzte für Neurologie,
führten in ihrem Bericht vom 25. Mai 2007 aus, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen
depressiver Natur seit sieben Jahren bei ihnen in Behandlung sei. Er
habe den Willen zu arbeiten und zu leben verloren, sei physisch
erschöpft sowie suizidgefährdet und lebe sozial zurückgezogen
(act. 23).
Dr. med. C._______, Ärztin für Familienmedizin, stellte in ihrem Bericht
vom 29. Mai 2007 die obgenannten Diagnosen und teilte mit, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines ernsten emotionellen Gesund-
heitszustandes (Ängste, Konzentrations- und Erinnerungsprobleme,
Besorgtheit, Unruhe und suizidale Tendenz) bei ihr in regelmässiger
Behandlung stehe. Der Beschwerdeführer sei für sämtliche Tätigkeiten
arbeitsunfähig (act. 25).
4.2 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 30. Juli 2008 stützt
sich auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______ des RAD Rhone
vom 6. Mai 2008. Dieser kommt gestützt auf die Berichte von
Dres. med. F._______, G._______ und C._______ zum Schluss, dass
die Beschreibung des psychischen Zustandes nicht mit der Diagnose
"posttraumatische Belastungsstörung", welche auch nicht von einem
Psychiater gestellt worden sei, übereinstimme. Sowohl die beschrie-
bene psychische Gesundheitsstörung als auch die Lumboischialgie
rechts vermöchten keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (act. 28).
Dabei verkennt Dr. med. D._______, dass nicht nur die Dres. med.
F._______, G._______ und C._______, sondern auch die Dres. med.
H._______ und I._______, welche beide den Facharzttitel in Neuro-
psychiatrie besitzen, die Diagnose "posttraumatische Belastungs-
störung" gestellt haben (act. 17 und 18).
Seite 11
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4.3 Zudem kann wie erwähnt auf Stellungnahmen eines RAD nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen und darüber hinaus die
beigezogenen RAD-Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. E. 3.5 hiervor). Dagegen
ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht erfor-
derlich, dass die RAD-Ärzte die Versicherten persönlich untersuchen.
Dr. med. D._______ verfügt über den Facharzttitel in Allgemeinmedi-
zin. Mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychi-
schen Leiden wäre das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens
und/oder der Stellungnahmen bei entsprechend ausgebildeten Fach-
ärzten notwendig gewesen, um den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht zu genügen. Da die Vor-
instanz ein derartiges Vorgehen unterlassen hat beziehungsweise
keine den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen ent-
sprechende Beurteilung betreffend die psychischen Gesundheits-
beeinträchtigungen vorliegen, kann bereits aus diesem Grund nicht auf
den Bericht von Dr. med. D._______ vom 6. Mai 2008 abgestellt
werden. Die Beantwortung der Frage, ob aufgrund der psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigungen eine länger andauernde Arbeits-
unfähigkeit vorliegt, fällt in die Kompetenz der entsprechenden
Spezialärzte.
4.4 Ferner kommt selbst Dr. med. E._______ des IV-ärztlichen
Dienstes in seinen Stellungnahmen vom 16. Februar und 19. Mai 2009
zum Schluss, dass die "posttraumatische Depression" nicht
ausreichend dokumentiert sei und es an einer überzeugenden und
glaubhaften Beschreibung einer rentenrelevanten psychiatrischen
Störung fehle (act. 35 und 37), was auch auf eine ungenügende
Abklärung des medizinischen Sachverhalts schliessen lässt.
4.5 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen
lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die angefochtene Verfügung
ist daher aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen,
damit sie ergänzende medizinische Abklärungen (Durchführung einer
psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers; medizinisch
nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend [Rest-]Arbeitsfähig-
keit und massgeblichen Zeitraum) vornehme und anschliessend über
den Rentenanspruch neu verfüge. Dabei hat sie auch die vom
Seite 12
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Beschwerdeführer mit der Replik vom 1. April 2009 eingereichten
medizinischen Unterlagen neueren Datums einzubeziehen. In diesem
Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzu-
gebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich
vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind
und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Seite 13
C-5841/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch
neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Seite 14
C-5841/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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