B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5841/2012
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rente der Invalidenversicherung, Verfügung IVSTA vom
24. September 2012 bzw. vom 4. Oktober 2012.
C-5841/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am 10. November 1964 geborene und in seiner Heimat wohnhaf-
te deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führer) war in den Jahren 2001 und 2002 in der schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert und leistete ent-
sprechende Beiträge. Zuletzt war A._______ bis zum 30. September
2007 in Deutschland als Mentor in einem Studienzentrum tätig. Am
18. Dezember 2007 reichte A._______ bei der Deutschen Rentenversi-
cherung einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ein. Diesen
Antrag leitete die Deutsche Rentenversicherung an die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) weiter (vgl.
vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 1-3, 5-8 sowie 13 f.).
A.b Nachdem die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen vorgenom-
men hatte, wies sie das Leistungsgesuch mangels rentenbegründenden
Invaliditätsgrads mit der ihren Vorbescheid vom 14. November 2008
(Dok. 30) im Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom 19. Mai 2009 ab
(vgl. Dok. 42). Mit Urteil C-3982/2009 vom 20. Juli 2011 wies das Bun-
desverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. die
Akten des Beschwerdeverfahrens C-1574/2008 sowie Dok. 43-53). Die-
ses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 8C_595/2011 vom
4. November 2011 bestätigt. Mit Eingabe vom 7. November 2011 reichte
der Beschwerdeführer beim Bundesgericht ein neurologisches Gutachten
vom 6. Oktober 2011 nach. Der Versand des Bundesgerichtsurteils erfolg-
te am 17. November 2011 (vgl. die Akten des Beschwerdeverfahrens
C-1574/2008; des Weiteren Dok. 54-57 und Beilage zu BVGer-act. 1a).
B.
Unter Beilage desselben neurologischen Gutachtens vom 6. Oktober
2011 stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2011
bei der Vorinstanz einen Antrag auf prozessuale Revision der Verfügung
vom 19. Mai 2009. Die IVSTA unterbreitete in der Folge das Gutachten ih-
rem medizinischen Dienst zur Stellungnahme und ergänzte ihre Akten
(vgl. Dok. 59-64). Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2012 stellte die Vorin-
stanz mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen die Ab-
weisung der Revision in Aussicht (Dok. 65). Nachdem der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 29. Juni 2012 Einwand erhoben und die Vorin-
stanz in der Folge ihren Rechtsdienst vorgängig konsultiert hatte, nahm
sie das Gesuch als Neuanmeldung entgegen und prüfte dieses. Im An-
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Seite 3
schluss wies sie sowohl das Revisionsbegehren vom 2. Dezember 2011
mangels Zuständigkeit als auch die Neuanmeldung mangels Änderung
des Gesundheitszustandes in einer anspruchserhebenden Weise mit Ver-
fügung vom 24. September 2012 bzw. gemäss handschriftlicher Korrektur
vom 4. Oktober 2012 ab (vgl. Dok. 66-70).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 8. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, den Einspracheentscheid (recte: Verfügung) vom 4. Oktober
2012 revisionsweise aufzuheben und nach weiteren Sachverhaltsabklä-
rungen neu zu verfügen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
dass sämtliche Voraussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt sei-
en. Aus dem beigelegten neurologischen Gutachten vom 6. Oktober 2011
gingen erhebliche neue Tatsachen hervor, die er vor Rechtskraft der Ver-
fügung vom 19. Mai 2009 nicht habe beibringen können, habe doch das
Bundesgericht im Zeitpunkt der Vorlegung sein Urteil bereits gefällt.
Gründe für eine gerichtliche Revision vor Bundesgericht seien entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz nicht vorhanden, weshalb nur eine pro-
zessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) möglich sei (vgl. BVGer-act. 1a).
C.b Mit separater Eingabe vom 8. November 2012 beantragte der Be-
schwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtspflege, da er nicht über
die erforderlichen Mittel zur Bestreitung der Verfahrenskosten verfüge
(vgl. BVGer-act. 1b).
D.
Unter Beilage einer medizinischen Stellungnahme vom 14. März 2013
beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. März 2013 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Überprüfung
der Verfügung vom 19. Mai 2009 nicht mehr zur Disposition der IVSTA
gestanden habe. Es habe aber auch materiell kein Revisionsgrund be-
standen, da es sich beim Gutachten vom 6. Oktober 2011 um ein Ver-
laufsgutachten handle. Sie habe die Eingabe zu Recht als neues Leis-
tungsgesuch geprüft und dieses mangels einer erheblichen Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes abgewiesen (vgl. BVGer-act. 8).
C-5841/2012
Seite 4
E.
Mit Replik vom 3. Mai 2013 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an
seinen Anträgen fest und betonte, beim Gutachten vom 6. Oktober 2011
handle es sich sehr wohl um ein neues Beweismittel im revisionsrechtli-
chen Sinne. Zudem sei die Fragestellung an den medizinischen Dienst
der Vorinstanz ergebnisorientiert ausgefallen. Nach Vorliegen weiterer,
vom deutschen Sozialversicherungsgericht wiederum in Auftrag gegebe-
nen medizinischen Berichte behalte er sich weitere Ausführungen vor
(BVGer-act. 10).
F.
Mit Duplik vom 24. Mai 2013 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrem
Antrag und dessen Begründungen fest (BVGer-act. 12).
G.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gutgeheissen und der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt
weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen (BVGer-act. 13).
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (vgl. auch Art. 3
Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli-
chen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2;
vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
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Seite 5
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen ge-
hört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen
über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
ohne Zweifel beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs.
1 VwVG).
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Gemäss vorinstanzlichen
Akten datiert die Verfügung vom 24. September 2012 (vgl. Dok. 70 S. 1).
Der Beschwerdeführer beruft sich mit Beschwerde vom 8. November
2012 auf eine Verfügung, die vom 4. Oktober 2012 datiere und ihm am
10. Oktober 2012 zugestellt worden sei. Bei der der Beschwerde beilie-
genden Kopie der Verfügung wurde das Datum handschriftlich geändert.
Den vorinstanzlichen Akten kann entnommen werden, dass die Verfü-
gung am 3. Oktober 2012 durch den zuständigen Sektionschef der Leis-
tungsgesuche validiert wurde (vgl. Dok. 70 S. 3), was auf einen Versand
nach diesem Datum hindeutet, sich jedoch nicht mit Sicherheit feststellen
lässt. Doch selbst wenn der Versand früher erfolgt wäre, ist darauf hinzu-
weisen, dass vorliegend für die eingeschrieben versandte Verfügung kein
Zustellnachweis aktenkundig ist. Diesbezügliche Erkundigungen bei der
Post sind zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, so dass nach Treu
und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) die Beschwerde als frist-
gerecht eingereicht zu gelten hat. Da die Beschwerde im Übrigen auch
formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
C-5841/2012
Seite 6
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil-
prozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach-
verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER,
Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S.
212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz. 153 und 537; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E.
4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-
weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä-
rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder
verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei-
tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-
verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
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Seite 7
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit
vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR
0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I
4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestim-
mungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gelten-
den bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union inso-
weit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten.
3.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war ist Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA).
3.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (24. September 2012 bzw.
4. Oktober 2012) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Eu-
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Seite 8
ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Fest-
legung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in
dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs
tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten
geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen
von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor
dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gel-
ten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich
aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeit-
lich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Be-
stimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen
nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudeh-
nen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren
Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die
Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten
sich auch nach dem In-krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht
(BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
3.2.1 Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Septem-
ber 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Be-
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Seite 9
urteilung des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeit-
raum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fas-
sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision] sowie in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659;
6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; die Verordnung vom 17. Janu-
ar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entspre-
chenden Fassungen).
3.2.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.
17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Revisionsgesuch nach
Art. 53 Abs. 1 ATSG zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz begründete
die Abweisung der Revision mit dem Umstand, dass sie nicht mehr auf
die Verfügung vom 19. Mai 2009 zurückkommen könne, da diese vom
Bundesgericht beurteilt worden sei. Ein Zurückkommen auf die formell
und materiell rechtskräftige Streitsache könne nur mittels Gesuch um ge-
richtliche Revision beim Bundesgericht erreicht werden.
4.1 Den Akten sowie der Beschwerdeschrift kann entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer das neurologische Gutachten vom 6. Oktober
2011 bereits mit Eingabe vom 7. November 2011 beim Bundesgericht
eingereicht hat, dieses jedoch keine Berücksichtigung mehr fand, da das
Bundesgericht bereits am 4. November 2011 sein Urteil gefällt hatte (vgl.
Dok. 55. f. sowie BVGer-act. 1 S. 5). Der Versand des Urteils erfolgte je-
doch erst am 17. November 2011 (vgl. Akten des Verfahrens C-
3982/2009 sowie Beilage zu BVGer-act. 1a). Soweit ersichtlich hat das
Bundesgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November
2011 nicht als gerichtliches Revisionsgesuch bewertet.
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4.2 Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des
Bundesgerichts zugrundeliegende Streitsache ist grundsätzlich ausge-
schlossen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 BGG können Entscheide des Bundesge-
richts nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen
aufgehoben oder geändert werden (vgl. Urteil des BGer 8C_335/2014
vom 30. Juni 2014 E. 3.1). Insofern hat die Vorinstanz zu Recht darauf
hingewiesen, dass ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 19. Mai
2009 nicht mehr zu ihrer Disposition stand und der Beschwerdeführer ein
Gesuch um gerichtliche Revision beim Bundesgericht hätte stellen müs-
sen. Vorliegend ist ohnehin fraglich, ob das Gutachten vom 6. Oktober
2011 als "neue Tatsache" im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG zu gelten hat.
Denn gemäss Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis
zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen pro-
zessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsge-
suchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt
sich somit um unechte Noven (vgl. Urteil des BGer 8C_152/2012 vom
3. August 2012 E. 5.2). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend dargelegt
hat, äussert sich das Gutachten vom 6. Oktober 2011 zu bereits bekann-
ten Tatsachen und wertet diese höchstens abweichend von bereits früher
ergangen Beurteilungen, was für eine prozessuale Revision nicht genügt
(vgl. Urteil des BGer 8C_717/2010 vom 15. Februar 2011 E. 7.1.2).
4.3 Allerdings hätte die Vorinstanz gar nicht erst auf das Revisionsgesuch
eintreten, materiell beurteilen und schliesslich abweisen dürfen, sondern
sie hätte den Antrag mangels Zuständigkeit mittels Nichteintreten erledi-
gen müssen (vgl. Art. 35 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 VwVG). Im
Ergebnis spielt dies indes keine Rolle, hat doch die Vorinstanz ohnehin in
der Folge das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2011 zu
Recht als Neuanmeldung entgegengenommen (vgl. Urteil des BGer
8C_335/2014 vom 30. Juni 2014 E. 3.2). Soweit die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Prüfung der prozessualen Revision bean-
tragt wird, ist daher die Beschwerde abzuweisen.
5.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt kor-
rekt ermittelt und das Neuanmeldungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
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Seite 11
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.1.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1
ATSG) sind (Bst. b und c).
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben – was vorliegend der Fall ist (Art. 29 Abs. 4 IVG).
5.2 Wurde eine Rente rückwirkend befristet zugesprochen oder wurde ei-
ne solche wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades be-
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reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn
die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3
und 4 IVV in der bis zum bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fas-
sung; BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden
Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklä-
ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub-
haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich ein-
getreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisions-
fall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI
1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er-
fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu-
nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach
zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü-
fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachver-
halt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechts-
kräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
standes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwä-
gung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss
die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der
Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17
ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten – welche gleichermassen auch im Neuanmeldungsver-
fahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des BGer I 658/05 vom
27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im We-
sentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112
V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
C-5841/2012
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chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
5.3.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des
EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V
351 E. 3.a).
5.3.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26.
Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
5.3.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E.
3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre-
te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V
353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
C-5841/2012
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schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
5.3.4 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
6.
6.1 Im Rahmen des Erstgesuchsverfahrens wies die Vorinstanz mit Ver-
fügung vom 19. Mai 2009 das Leistungsbegehren mangels ausreichender
durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit sowie mangels eines rentenbegrün-
denden Invaliditätsgrades ab (vgl. Dok. 42).
6.1.1 Im darauf folgenden Beschwerdeverfahren C-3982/2009 hat das
Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die medizinische Dokumenta-
tion aus dem Zeitraum vom 14. Juni 2007 bis zum 6. Juli 2010 (vgl. Dok.
11, 16, 20-24, 29, 32, 35-41, 44, 46 sowie 50 f.) festgestellt, dass von den
Ärzten im Wesentlichen chronische rezidivierende Zervikobrachialgien
rechts (ICD-10 M53.1), Lumboischialgien (ICD-10 M54.4), Unkovertebra-
larthrose, ein geringes residuales neurologisches Defizit, ein Zustand
nach Cauda equina-Syndrom 1987 (ICD-10 G83.49) mit einer pseudora-
dikulären Sensibilitätsstörung des linken Beines, Hypercholesterinämie
(ICD-10 E78.0), NPP (nucleus pulposus prolaps), eine Refluxösophagitis,
ein Wurzelreizsyndrom C7 rechts mit Sensibilitätsstörungen im Bereich
des rechten Kleinfingers (ICD-10 M50.1), ein Zustand nach Operation ei-
nes Ependymoms in Höhe LWK2 2005 (ICD-10 D33.4), ein chronisches
lumbosakrales Schmerzsyndrom bei degenerativer LWS-Erkrankung mit
Bandscheibenprotrusionen L4/5 und L5/S1, eine subklinische geringgra-
dige axional demyelinisierende sensible Polyneuropathie der Beine und
eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung, derzeit leichtgradi-
ge Ausprägung (ICD-10 F43.2, F32.0), als Diagnosen erhoben wurden.
C-5841/2012
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6.1.2 Als Hauptdiagnose wurde insbesondere ein Status nach Operation
eines Ependymoms bei L3/4 genannt und als Nebendiagnosen Zervi-
kobrachialgien bei C7 mit Sensibilitätsstörungen, einen Status nach Cau-
da equina-Syndrom und eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver
Entwicklung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nur
noch körperlich leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit von Positions-
wechseln und ohne Heben/Tragen von schweren Gewichten zumutbar
seien. Die festgestellte leichte Depression hingegen zeitige keine Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren stellte es fest, dass die Tä-
tigkeiten als Rechtsanwalt und wissenschaftlicher Mitarbeiter dem vorge-
nannten zumutbaren Leistungsprofil entsprechen würden. Hinsichtlich
des zeitlichen Umfangs bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die
Feststellungen der Vorinstanz, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 80% ge-
geben sei. Schliesslich wies es aufgrund eines durch Prozentvergleich
ermittelten Invaliditätsgrades von 20% die Beschwerde ab (vgl. Urteil des
BVGer C-3982/2009 vom 20. Juli 2011). Dieser Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_595/2011 vom 4. November 2011 bestätigt
(vgl. Dok. 57). Von dieser rechtskräftigen höchstrichterlichen Beurteilung,
die sich auf den Referenzzeitpunkt vom 19. Mai 2009 bezieht, ist vorlie-
gend auszugehen.
6.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4 ff. hiervor), hat die Vorinstanz das Ge-
such zu Recht als neues Leistungsbegehren entgegengenommen. Es ist
darauf eingetreten, hat die Sache materiell geprüft und dem ärztlichen
Dienst vorgelegt. Gemäss den dargelegten Grundsätzen (vgl. E. 5.2 hier-
vor) ist massgebend und zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai
2009 (Referenzzeitpunkt) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch-
tenen Verfügung vom 24. September 2012 bzw. vom 4. Oktober 2012 in
rentenanspruchserheblicher Weise verschlechtert hat.
6.2.1 Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2012 bzw. vom
4. Oktober 2012 stützte die Vorinstanz auf die Stellungnahme ihres medi-
zinischen Dienstes (Dr. med. M._______) vom 6. Januar 2012 (Dok. 61),
dem sie das neurologische Gutachten von Dr. med. S._______ vom 6.
Oktober 2011 zur Stellungnahme unterbreitet hatte. Dr. med. M._______
berichtet, dass nun Beschwerden der gesamten Wirbelsäule mit Aus-
strahlung ins Bein bestünden, was auf eine progrediente Degeneration
der Wirbelsäule zurückgeführt werden könne, ohne dass jedoch eine zu-
sätzliche radikuläre Symptomatik korreliere. Die als subklinisch beschrie-
C-5841/2012
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bene sensible Polyneuropathie der Beine manifestiere sich inzwischen in
Form einer Hypästhesie der Unterschenkel und Füsse. Die rezidivieren-
den Kopfschmerzen seien unverändert. Die Schlafstörungen hätten zu-
genommen. Dies seien jedoch keine stichfesten Argumente für eine ein-
deutige Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf,
weshalb der Beschwerdeführer immer noch zu 80% arbeitsfähig sei.
6.2.2 Im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz eine Zweitmeinung
beim Neurologen Dr. med. B._______ vom regional ärztlichen Dienst
(RAD) eingeholt. Dr. med. B._______ bestätigt in seiner Stellungnahme
vom 14. März 2013 im Wesentlichen die Ausführungen von Dr. med.
M._______. Er führt aus, dass im Vordergrund subjektive Beschwerden
stünden. Demgegenüber existierten nur wenige objektive Anzeichen. Die
Reflexe hätten sich nicht geändert und würden leicht hervorgerufen. Es
bestünden weder Anzeichen für eine Schwäche noch für Pyramidenzei-
chen. Das Beschwerdebild habe sich seit der letzten Stellungnahme nicht
geändert, weshalb der Beurteilung von Dr. med. M._______ zu folgen sei
(vgl. Beilage zu BVGer-act. 8).
6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Gutachten von
Dr. med. S._______ vom 6. Oktober 2011 zusätzliche bzw. neue Befunde
festgestellt wurden, ist ihm zu entgegnen, dass diese im Wesentlichen
denjenigen im Gutachten desselben Gutachters vom 24. November 2009,
welches im damaligen Beschwerdeverfahren C-3982/2009 ebenfalls sei-
ne Berücksichtigung fand (vgl. E. 5.3 des Urteils C-3982/2009 vom
20. Juli 2011), entsprechen. Ohnehin lässt eine Diagnose für sich allein
genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschrän-
kung in der Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen).
Des Weiteren deckt sich die Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit derje-
nigen im Gutachten vom 24. November 2009 (vgl. Dok. 44 S. 21 f. sowie
55 S. 14). Insofern sind auch die Stellungnahmen von Dr. med.
M._______ vom 6. Januar 2012 und von Dr. med. B._______ vom 14.
März 2013 nachvollziehbar und schlüssig.
6.3 Dennoch erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes
vorliegend der medizinische Sachverhalt als nicht vollständig abgeklärt,
berichtet doch Dr. med. S._______ in seinem Gutachten vom 6. Oktober
2011, dass der Beschwerdeführer überwiegend Schmerzen und Sensibili-
tätsstörungen angebe, die sich in der Regel nicht objektivieren lassen.
Somatoforme Sensibilitätsstörungen bzw. nicht objektivierbare Funktions-
störungen wurden von Dr. med. S._______ zwar bereits im Gutachten
C-5841/2012
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vom 24. November 2009 erwähnt (vgl. Dok. 44 S. 14), doch während da-
mals bei der Untersuchung des rechten Kleinfingers in Bezug auf die
Sensibilitätsstörungen eine leichtgradige periphere sensible nervus ulna-
ris Läsion festgestellt wurde, konnte der Gutachter bei der neuerlichen
Untersuchung gar kein Korrelat mehr feststellen und eine Läsion daher
ausschliessen. Der Gutachter äussert in diesem Zusammenhang die
Möglichkeit einer funktionellen Komponente (vgl. zum Begriff Funktions-
störung, PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch 2013, S. 716) als Ursa-
che. In Bezug auf die bei der Einzelkraftprüfung festgestellte fluktuierende
Kraftentwicklung weist er ebenfalls auf eine Zunahme der funktionellen
Komponente hin. Angesichts der beim Beschwerdeführer seit Jahren be-
stehenden Wirbelsäulenerkrankung sowie des Schmerzsyndroms ist nicht
auszuschliessen, dass sich nebst der festgestellten leichten depressiven
Reaktion weitere psychische Beschwerden im Sinne einer Somatisierung
eingestellt haben. Ob die erwähnten Funktionsstörungen Krankheitswert
erreichen und allenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen,
muss daher aus psychiatrischer Sicht geklärt werden. Diesen Aspekt hät-
te die Vorinstanz beachten müssen. Zudem datiert die letzte psychiatri-
sche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2008 (vgl. Dok.
32). Zwar erwähnt auch Dr. med. S._______ im Gutachten die Diagnose
einer leichten depressiven Reaktion, doch ist nicht schlüssig nachvoll-
ziehbar, ob es sich dabei um eine Verlaufsdiagnose handelt bzw. anhand
welcher Kriterien diese gestellt wurde, oder ob es sich dabei um die be-
reits bekannte, fremdanamnestische Befunderhebung aus dem Jahre
2008 handelt. Daher rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz
zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das prozessuale
Revisionsgesuch mangels Zuständigkeit durch Nichteintreten hätte erle-
digen sollen, dieses jedoch zu Recht im Sinne einer Neuanmeldung ent-
gegengenommen und geprüft hat. Die Abweisung des erneuten Gesuchs
erfolgte nach dem Dargelegten jedoch aufgrund eines unvollständig er-
hobenen medizinischen Sachverhalts.
Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die ange-
fochtene Verfügung vom 24. September 2012 bzw. vom 4. Oktober 2012
aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit der An-
weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, eine interdisziplinäre fach-
ärztliche Gesamtbegutachtung des Beschwerdeführers in rheumatologi-
scher/orthopädischer, neurologischer sowie psychiatrischer Hinsicht
C-5841/2012
Seite 18
durchführen zu lassen und anschliessend über den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers neu zu verfügen. Im Weiteren ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Dem Beschwerdeführer wurde am 17. Juli 2013 die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens bleibt
dies ohne Rechtsfolgen, da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsie-
gen der beschwerdeführenden Partei gilt. Weder dem Beschwerdeführer
noch der Vorinstanz sind demnach Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).
8.2 Dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer sind nur ver-
hältnismässig geringe Kosten entstanden, so dass keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.
1 und 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv auf Seite 19
C-5841/2012
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 24. September 2012 bzw. vom 4. Oktober 2012 aufgeho-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese
nach erfolgter fachärztlicher Gesamtbegutachtung im Sinne der Erwä-
gung 7 über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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