Abtei lung II I
C-5842/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
I._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5842/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Mazedonien stammende I._______ (geb. 1938, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 15. Juni
2007 bei der Schweizer Botschaft in Skopje die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der be-
absichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton St. Gallen wohnhaften
Sohn F._______ (nachfolgend: Gastgeber) und dessen Familie be-
suchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die
Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen beim Gastge-
ber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 7.
August 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die an-
standslose und firstgerechte Wiederausreise könne angesichts der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland der Ge-
suchstellerin sowie aufgrund der Vorakten nicht als gesichert betrach-
tet werden.
C.
Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (Datum des Poststempels: 3. Sep-
tember 2007) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des ge-
wünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentli-
chen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe keine
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Sie beabsichtige nicht,
in der Schweiz zu verbleiben, sondern möchte lediglich ihre Söhne
und deren Familien besuchen. Überdies werde ihre Rückkehr ins Hei-
matland zusätzlich vom Gastgeber garantiert. Die Voraussetzungen für
eine Visumerteilung seien nunmehr erfüllt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
aus den Vorakten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ohne
familiäre Bindung im Heimatland lebe und dringend auf Pflege ange-
wiesen sei. Anlässlich ihres letzten Besuchsaufenthaltes in der
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Schweiz habe sie sich denn auch nicht an die im Visum angegebene
Aufenthaltsdauer gehalten und die Schweiz erst auf Druck seitens der
kantonalen Behörden wieder verlassen. An der anstandslosen und
fristgerechten Wiederausreise bestünden erhebliche Zweifel, müsse
doch vermutet werden, dass die Beschwerdeführerin einen dauerhaf-
ten Aufenthalt in der Schweiz anstrebe.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. November 2007 wurde der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
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nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde (in casu dem BFM) in pflichtgemässer Ausübung
ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9
Abs. 1 und Art. 18 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD [Hrsg.],
Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Ba-
sel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer-
und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hin-
weisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée
en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
Das Visum ist zudem zu verweigern, wenn begründete Zweifel am Auf-
enthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine VEA).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Ein-
reise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz ver-
weigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
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4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedo-
nien gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten schwierig. Ob-
schon das Wirtschaftswachstum seit dem Krisenjahr 2001 kontinuier-
lich gesteigert werden konnte, lag die Arbeitslosenquote im europäi-
schen Vergleich mit rund 35% im Jahre 2007 weiterhin überdurch-
schnittlich hoch. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen be-
trug im Dezember 2007 bloss ca. 250 Euro (Quelle:
, Stand: September 2008, besucht am
10. November 2008). Gemäss World Bank Report lebten im Jahre
2005 rund 22% der mazedonischen Bevölkerung in absoluter Armut
(siehe auch Amnesty International Report 2006). Für einen echten
Aufholprozess der sich immer noch in der Transformation befindlichen
Volkswirtschaft müssten die Wachstumsraten nach Einschätzung von
Experten deutlich höher liegen als heute (vgl. Auswärtiges Amt,
a.a.O.). Auf entsprechend hohem Niveau bewegt sich der Anteil derer,
die sich zur Emigration entschliessen. Besteht im Ausland bereits ein
soziales Beziehungsnetz von Verwandten oder Freunden, so begüns-
tigt dies die Tendenz, sich dort unter besseren Lebensbedingungen
eine (neue) Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist es nahe
liegend, dass Familienangehörige oftmals versuchen, auch ihre Eltern,
für die sie sich verantwortlich fühlen, in die Schweiz nachzuziehen.
Dies insbesondere dann, wenn die Eltern – altersbedingt ohne berufli-
che Verpflichtungen – alleine im Heimatstaat zurückbleiben und/oder
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für sich selbst sorgen kön-
nen.
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5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 4.2 ausge-
führt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berück-
sichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im
Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftli-
che oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähn-
ten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration ab-
halten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko ei-
nes fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach be-
willigter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine nunmehr 70-
jährige, verwitwete Frau, welche alleine in Mazedonien leben und dort
völlig auf sich allein gestellt sein soll (vgl. die entsprechenden Anga-
ben der Beteiligten im Familiennachzugsverfahren). Ihr obliegen somit
im Heimatland keine besonderen gesellschaftlichen Verpflichtungen
oder familiären Verantwortlichkeiten, die sie ernsthaft von einer Emig-
ration abzuhalten vermöchten; dies umso weniger, als mit ihren beiden
Söhnen und deren Familien die nächsten Angehörigen über einen
Daueraufenthalt in der Schweiz verfügen.
5.3 Dieser enge Bezug zu den Familienangehörigen in der Schweiz
zeigt sich insbesondere in der Tatsache, dass der Gastgeber bereits
Ende 2001 – anlässlich eines Besuchsaufenthaltes seiner Mutter –
versucht hatte, dieser einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu
ermöglichen. Nachdem dem entsprechenden Gesuch um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung
vom Ausländeramt des Kantons St. Gallen nicht stattgegeben worden
war, wies das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen
den dagegen erhobenen Rekurs am 28. August 2002 ab. Gegen die-
sen Entscheid wiederum wurde beim kantonalen Verwaltungsgericht
Beschwerde erhoben, diese allerdings in der Folge zurückgezogen.
Am 17. November 2002 reiste die Beschwerdeführerin erneut mit ei-
nem 90-tägigen Besuchervisum in die Schweiz ein, unterliess es je-
doch, nach dessen Ablauf in ihr Heimatland zurückzukehren. Stattdes-
sen wurde am 8. Juli 2003 ein weiteres Familiennachzugsgesuch ein-
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gereicht, mit der Begründung, alle ihre Angehörigen befänden sich in
der Schweiz; demgegenüber sei sie, gesundheitlich angeschlagen und
pflegebedürftig, in Mazedonien auf sich allein gestellt. Mit Wegwei-
sungsverfügung vom 22. März 2004 wurde der Beschwerdeführerin
eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis spätestens 13. April 2004
angesetzt. Dabei wurde ausgeführt, die alterstypischen Krankheiten
der Beschwerdeführerin stünden einer Ausreise nicht entgegen, könne
doch die medizinische Behandlung im Heimatland weitergeführt wer-
den. Ein dagegen erhobenes Wiedererwägungsgesuch blieb ebenfalls
erfolglos. Das wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz ge-
gen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wurde nicht
zuletzt aus Pietätsgründen eingestellt (vgl. Einstellungsverfügung des
Untersuchungsamtes Altstätten vom 7. Juni 2005).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 wies die kantonale Migrationsbehör-
de das fragliche Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Aufenthalts-
bewilligung im Rahmen der Übersiedlung ab. Der Gesundheitszustand
oder die Lebensverhältnisse der zu übersiedelnden Person vermöch-
ten keine schwerwiegende persönliche Notlage zu begründen. Der Be-
schwerdeführerin sei es zuzumuten, weiterhin im Heimatland zu leben
und sich dort weiterbehandeln zu lassen. Sie befände sich in dersel-
ben Situation wie viele ältere Landsleute, deren Nachkommen sich
freiwillig dazu entschlossen hätten, ins Ausland auszureisen und ihre
Eltern oder weiteren Verwandten im Heimatland zurückgelassen hät-
ten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf ein
weiteres Familiennachzugsgesuch vom 24. August 2005, welches als
Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen worden war, wurde am
22. September 2005 nicht eingetreten.
5.4 Die daraufhin gestellten Gesuche vom 19. Januar 2006 sowie
9. Januar 2007 um Erteilung einer Einreisebewilligung zu Besuchs-
zwecken wurden jeweils, da die fristgerechte und anstandslose Rück-
kehr ins Heimatland nicht als einwandfrei gesichert betrachtet werden
konnte, formlos von der Schweizerischen Botschaft in Skopje abgewie-
sen. An dieser Einschätzung ist auch heute festzuhalten, ergeben sich
doch aus den Akten keine Hinweise, in den persönlichen Verhältnissen
der Beschwerdeführerin hätten sich seither wesentliche Veränderun-
gen im Sinne einer neuen Verwurzelung im Heimatland ergeben. Die
Beschwerdeführerin erachtet zwar die Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung nunmehr als erfüllt, unterlässt es indes-
sen, Gründe anzuführen, die für eine fristgerechte Rückkehr nach Ma-
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zedonien sprechen würden. Gerade die im Rahmen der fremdenpoli-
zeilichen Verfahren immer wieder erwähnten gesundheitlichen Proble-
me und die fehlenden familiären Beziehungen im Heimatland bergen
ein erhöhtes Risiko in sich, die Beschwerdeführerin könnte nach ei-
nem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz (nach wie vor) geneigt
sein, den Lebensabend im Umfeld ihrer in der Schweiz lebenden Söh-
ne und deren Familien zu verbringen. Angesichts dieser Sachlage (Al-
ter, Gesundheitszustand, fehlende Verwurzelung in der Heimat, sämtli-
che Kinder im Ausland wohnhaft) bestehen eindeutig Festsetzungsten-
denzen und demzufolge begründete Zweifel am angegebenen Aufent-
haltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14
Abs. 2 Bst. c in fine VEA).
5.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz daher zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin
sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der
Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass
der Gastgeber die rechtzeitige Rückkehr seiner Mutter zugesichert hat.
Denn einerseits ermöglichte und tolerierte dieser in der Vergangenheit
den über einjährigen widerrechtlichen Aufenthalt seiner Mutter in der
Schweiz. Andererseits ist eine solche Garantie trotz bester und ehrli-
cher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gast-
geber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang
mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmes Verhalten ih-
rer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6703/2007 vom 14. Juli 2008 E. 5.4).
5.6 Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Ein-
reiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienle-
bens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser
Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung
des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281
E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Eh-
renzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender,
Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13;
ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechts-
konvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die
schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem
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rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte – wenn über-
haupt – allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung
familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der
Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu
nicht zutrifft.
Sowohl dem Gastgeber, wie auch den übrigen, in der Schweiz leben-
den Familienangehörigen – allesamt im Besitze einer Niederlassungs-
bewilligung – steht nämlich weiterhin die Möglichkeit offen, ihre Mutter/
Schwiegermutter respektive Grossmutter in Mazedonien zu besuchen.
Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, wonach ihnen
dies in Zukunft aus rechtserheblichen Gründen verwehrt sein sollte.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bun-
desrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollstän-
dig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 11. September 2007 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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