Abtei lung III
C-5842/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
P._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claude Wyssmann,
Hauptstrasse 36, Postfach 114, 4702 Oensingen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 23. Juli 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5842/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung
vom 23. Juli 2009 das erstmalige Gesuch von P._______ (nachfolgend
Beschwerdeführer), schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Frankreich seit 1999 (vgl. IV/1, 3 und 15), um Gewährung einer In-
validenrente abwies,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 14.
September 2009 (Datum Postaufgabe) anfocht und beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen
nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40% zuzüg-
lich einem Verzugszins zu 5% ab wann rechtens zuzusprechen (act.
1),
dass er eventualiter beantragte, die Beschwerdesache sei zur Neu-
abklärung (Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens und zur
korrekten Festlegung des Invaliditätsgrades) an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er am 19. Oktober 2009 aufforderungsgemäss eine Anwaltsvoll-
macht sowie einen ergänzenden ärztlichen Befundbericht zu den
Akten reichte (act. 3),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. März 2010 unter
Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom
6. März 2010 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der er-
wähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenver-
sicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
Seite 2
C-5842/2009
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf sie einzu-
treten ist,
dass Dr. H._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle in seiner
Stellungnahme vom 6. März 2010 (IV/52) gestützt auf die früheren
Stellungnahmen des medizinischen Dienstes vom 22. April 2009
(IV/32) und 8. Juli 2009 (IV/40) hinsichtlich der Herzerkrankung auf die
Ausübung einer zumutbaren Verweistätigkeit zu 100% schliesst,
jedoch bezüglich der vom Hausarzt weiter genannten Erkrankungen
(Hüftarthrose, Rückenleiden, allgemeine Schwäche, psychische
Belastung) ausführt, in den eingereichten ärztlichen Zeugnissen
würden nur kurze Diagnosen genannt ohne weitere Angaben von
Schweregrad oder funktionellen Einschränken, weshalb eine
abschliessende Beurteilung nicht möglich sei und eine
plurisdisziplinäre Untersuchung des Versicherten in der Schweiz vor-
geschlagen werde,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2010 der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss
feststellte, dass die Verfügung vom 23. Juli 2009 auf einem mangelhaft
eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durch-
führung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als
notwendig erweist,
dass der Beschwerdeführer seinerseits in der Beschwerde einen
Eventualantrag auf fachärztliche Begutachtung stellte,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei-
ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht
entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung vom 23. Juli 2009 aufzuheben und die Sache zur Feststellung
Seite 3
C-5842/2009
des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Ver-
fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des
vom Gericht als notwendig erachteten Aufwandes – eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'400.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
23. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er-
wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen im Doppel: Ver-
nehmlassung und Stelllungnahme des ärztlichen Dienstes vom
6. März 2010 zur Kenntnisnahme)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
Seite 4
C-5842/2009
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 5