Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5843/2010
Urteil vom 02. Mai 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausschluss aus der freiwilligen AHV, Verfügung vom 29. Juli
2010.
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Sachverhalt:
A.
Der am ______ 1951 geborene, seit dem 1. September 2006 in der
dominikanischen Republik lebende Schweizer Bürger X.______ ist seit
dem 1. September 2006 bei der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung versichert (act. 1, 2).
B.
Mit einer ersten (nicht eingeschriebenen) Mahnung vom 9. März 2009
ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK den Versicherten,
seine Einkommens- und Vermögenserklärung zur Festsetzung seiner
Beiträge einzureichen (act. 3). Mit einem zweiten eingeschriebenen
Mahnschreiben vom 12. Mai 2009 wurde der Versicherte unter Ansetzung
einer letzten 30-tägigen Frist aufgefordert, die fehlenden Unterlagen
einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass im
Unterlassungsfall der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung drohe
(act. 4).
C.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 wurde der Versicherte aus der
freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Zur Begründung führte die
SAK an, der Versicherte habe trotz zwei Mahnschreiben die verlangten
Unterlagen nie eingereicht (act. 6).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte bei der SAK mit Eingabe
vom 24. Februar 2010 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend,
die in der Ausschlussverfügung erwähnten Mahnschreiben nie erhalten
zu haben. Die auf der Ausschlussverfügung, die im Übrigen nicht
unterschrieben sei, bezeichnete Adresse sei seit zwei Jahren
aufgehoben. Die SAK habe er längst darüber informiert und ihr eine neue
Zustelladresse mitgeteilt (act. 7).
Mit per Einschreiben mit Rückschein versandtem Schreiben vom
30. März 2010 teilte die SAK mit, den Ausschluss neu zu überprüfen,
weshalb ihm die entsprechenden Unterlagen mit der Bitte, diese
ausgefüllt zu retournieren, nochmals zugestellt würden (act. 8). Mit
eingeschriebenem Schreiben vom 22. Juni 2010 wurde der Versicherte
daran erinnert, die verlangten Unterlagen ausgefüllt zu retournieren (act.
9).
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D.
Mit Einspracheverfügung vom 29. Juli 2010 wies die SAK die Einsprache
ab. Zur Begründung machte sie geltend, trotz der Schreiben vom
30. März und 22. Juni 2010, worin der Versicherte zur Einreichung der
Unterlagen betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse ersucht
worden sei, sei er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen
(act. 10).
E.
Mit E-Mail vom 17. August 2010, datiert vom 16. August 2010, reichte der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Ausschlussverfügung vom
29. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er machte im
Wesentlichen geltend, trotz mehrmalig bekannt gemachter
Adressänderung seien die Schreiben – unter anderem auch die
Ausschlussverfügung vom 29. Juli 2010 – immer wieder an eine falsche
Adresse gesendet worden. Die Schreiben vom 30. März 2010 und
22. Juni 2010 habe er erst mit der Ausschlussverfügung erhalten, wobei
dasjenige vom 30. März 2010 nicht unterschrieben gewesen sei. Zudem
machte er darauf aufmerksam, dass die Post in der dominikanischen
Republik nicht funktioniere. Mit der Beschwerde reichte er verschiedene
Unterlagen ein (eingegangen am 18. August 2010, BVGer act. 1).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2010 forderte die
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt
der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung, namentlich die mit
Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift, einzureichen und ein
Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 2).
G.
Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, seit der
Aufnahme in die freiwillige Versicherung und dem Erlass der
Einspracheverfügung hätte sie mehrmals versucht, in den Besitz der
Taxationsunterlagen zu gelangen; unter anderem aufgrund der
schlechten postalischen Bedingungen sei dies nicht möglich gewesen.
Zwar sei mit der Einsprache ein neues Domizil angegeben worden, in den
Akten fänden sich jedoch keine Hinweise, dass die
Korrespondenzanschrift hätte gewechselt werden müssen. Ebenso habe
die SAK den Rückschein des per Einschreiben mit Rückschein
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versandten Briefes vom 30. März 2010 (inkl. Unterlagen betreffend
Einkommens- und Vermögenserklärungen) nie erhalten. Nachdem der
Beschwerdeführer auch auf das per Einschreiben versandte
Mahnschreiben vom 22. Juni 2010 nicht reagiert habe, sei die Einsprache
abgewiesen worden (BVGer act. 8).
H.
Mit Replik vom 17. Januar 2011 wendete der Beschwerdeführer unter
anderem ein, entgegen der Vorinstanz habe sehr wohl eine Taxation
stattgefunden. Eine mittels Schreiben vom 23. November 2007 in
Aussicht gestellte Taxation für das Jahr 2008 sei ihm nie zugestellt
worden. Im Übrigen wies er darauf hin, dass er der SAK die
Adressänderung mitgeteilt habe. Mit der Replik reichte er verschiedene
Unterlagen ein (BVGer act. 10).
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 8. Februar 2011 am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Einspracheverfügung fest (BVGer act. 12).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen
Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art.
48 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); vgl. auch Art. 59
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des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
1.2. Die Beschwerde wurde fristgerecht und in Berücksichtigung der am
27. Oktober 2010 eingegangenen Beschwerdeverbesserung auch
formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl.
auch Art. 60 ATSG).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Nach Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.
Vorliegend streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK den
Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen hat, und in diesem Zusammenhang insbesondere die
Frage, ob der Beschwerdeführer vor dem Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung ordentlich gemahnt worden ist.
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3.1. Versicherte, die die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre
Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 AHVG). Gemäss Abs. 6
erlässt der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über die freiwillige
Versicherung, namentlich über den Beitritt, den Rücktritt und den
Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der
Leistungen; er kann die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der
Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen
Versicherung anpassen. Gestützt auf diese Bestimmung hat der
Bundesrat die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) erlassen.
3.2. Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses aus der
freiwilligen Versicherung. Danach werden Versicherte unter anderem
ausgeschlossen, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege
nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das
Beitragsjahr folgt (Abs. 1 Bst. c).
Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine
eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13
Abs. 2 VFV). Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht
fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter
Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss
aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die
Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte
Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden
kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass
eine eingeschriebene Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV
vorgesehenen Frist ergehen muss (BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit
Urteil H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3).
3.4. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung
obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der
Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um
die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), sondern in der
Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im
Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
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die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte
(BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
Entscheidend ist, dass an die Nichtbeachtung der unter Androhung des
Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende Folgen geknüpft
sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung
der Mahnungen hohe Anforderungen zu stellen sind.
Der AHV-Dienst kann sich den Nachweis der Zustellung
eingeschriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern,
was mit der Grund dafür ist, dass die unter Androhung des Ausschlusses
erforderliche Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat.
4.
Die SAK bringt im Wesentlichen vor, zwischen dem Beitritt des
Beschwerdeführers in die freiwillige Versicherung und dem Erlass der
Einspracheverfügung mehrmals versucht zu haben, in den Besitz der
Taxationsunterlagen zu gelangen.
Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, verschiedene Schreiben
der SAK vor und nach dem Ausschluss nicht erhalten zu haben.
4.1. In den vorliegenden Akten befindet sich das Schreiben der
Vorinstanz vom 9. März 2009, worin der Beschwerdeführer erstmals
gemahnt worden ist (act. 3). In einem zweiten eingeschriebenen
Mahnschreiben vom 12. Mai 2009, wurde dem Beschwerdeführer unter
Ansetzung einer 30-tägigen Frist Gelegenheit eingeräumt, die fehlenden
Unterlagen einzureichen.
Am 18. Januar 2010 erliess die Vorinstanz dann die per Einschreiben
versandte Ausschlussverfügung (act. 6). In der Folge machte der
Beschwerdeführer mit Einsprache vom 24. Februar 2010 geltend, die
Mahnschreiben nie erhalten zu haben. Die Ausschlussverfügung sei ihm
von einer Nachbarin überreicht worden. Zudem machte er darauf
aufmerksam, einerseits seien die Adressangaben auf der Verfügung
längst veraltet, er verfüge über eine neue Anschrift, die er vor zwei
Jahren bekannt gegeben habe, andererseits sei die Post sehr
unzuverlässig (act. 7). Mit per Einschreiben mit Rückschein versandtem
Brief vom 30. März 2010 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass
sie bereit sei, die Frage des Ausschlusses erneut zu prüfen und setzte
ihm zur Einreichung der fehlenden Unterlagen ab Erhalt des Schreibens
eine Frist von 45 Tagen (act. 8). Im Rahmen der Vernehmlassung
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erklärte die Vorinstanz sodann, den Rückschein nie erhalten zu haben.
Mit per Einschreiben versandtem Schreiben vom 22. Juni 2010 erinnerte
die Vorinstanz den Beschwerdeführer nochmals an ihre Anfrage vom
30. März 2010 (act. 9). Am 29. Juli 2010 erliess die Vorinstanz sodann
die Einspracheverfügung, worin sie die Einsprache abwies und den
Ausschluss bestätigte (act. 10).
4.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den Akten nicht hervor
geht, dass die Mahnungen vor Erlass der Ausschlussverfügung dem
Beschwerdeführer zugestellt werden konnten bzw. an die korrekte
Anschrift adressiert waren. Ebenso kann die Vorinstanz weder die
Zustellung der Ausschlussverfügung vom 18. Januar 2010 nachweisen
(welche allerdings unbestritten ist), noch ist sie im Besitz des
Rückscheins des per Einschreiben mit Rückschein versandten Briefes
vom 30. März 2011.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die
Vorinstanz den Nachweis nicht erbringen kann, dass die
Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
erfüllt sind, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 29. Juli 2010 aufzuheben ist. Der
Beschwerdeführer bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung
unterstellt.
Die Sache wird an die SAK zurückgewiesen, damit diese den
Beschwerdeführer nachweisbar auffordert, die fehlenden Unterlagen
einzureichen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, falls
dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wird.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
5.1. Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht berufsmässig
vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und
dieser zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
29. Juli 2010 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren
Vorgehen im Sinn der Erwägung E. 4.3 an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
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die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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