B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5844/2012
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1963 (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) ist schweizerischer Staatsangehöriger, lebt seit dem 8.
September 2011 auf den Philippinen und war vom (…) 2000 bis zu deren
Ableben am (…) 2011 mit B._______, geboren am (…) 1973, verheiratet
(Vorakten [nachfolgend: SAK-act.] 2, 3 und 46 p. 14).
B.
Am 19. April 2012 stellte der Versicherte bei der Zentralen Ausgleichs-
kasse einen Antrag auf Auszahlung der AHV-Hinterlassenenleistungen für
sich und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (…) 2002,
D._______, geboren am (…) 2003 und E._______, geboren am (…) 2006
(SAK-act. 2).
C.
C.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 teilte die Schweizerische Ausgleichs-
kasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit,
dass sich der monatliche Anspruch auf die ordentliche Witwerrente auf
Fr. 519.- und jener der ordentlichen Waisenrenten auf je Fr. 260.- belaufe.
Der Rentenberechnung legte sie eine gesamte Versicherungszeit von 9
Jahren und 11 Monaten und Erziehungsgutschriften von 3.50 Jahren
zugrunde; in Anwendung der Rentenskala 24 ermittelte sie ein massge-
bendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 15'312.- (SAK-
act. 28).
C.b Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Juli 2012 Ein-
sprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte er aus, die SAK habe die Berechnung
der Beitragsjahre nicht korrekt vorgenommen, da sie seiner Auffassung
zufolge elf Beitragsjahre hätte berücksichtigen müssen. Er sei elf Jahre
verheiratet gewesen und nicht neun (SAK-act. 35).
C.c Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 hiess die SAK die
Einsprache teilweise gut, indem sie die monatlichen Hinterlassenenleis-
tungen auf Fr. 577.- und je Fr. 288.- festsetzte. Der Rentenberechnung
legte sie hierbei anrechenbare Beitragsjahre von 10 Jahren und 4 Mona-
ten und Erziehungsgutschriften von 4 Jahren zugrunde; in Anwendung
der Rentenskala 26 ermittelte sie ein massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 16'704.-. Der Versicherte wurde darauf auf-
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merksam gemacht, dass für das Jahr 2011 seine eigenen Beiträge nicht
hoch genug gewesen seien, um die Ehefrau länger beitragsfrei versichern
zu können (SAK-act. 45).
D.
D.a Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 (Posteingang: 12. November
2012) liess der Versicherte durch seine zustellungsbevollmächtigte
Vertreterin gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erheben (Akten im Beschwerdeverfahren, [nach-
folgend: BVGer act.] 1), mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung
des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung führte er
insbesondere aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb seine
verstorbene Ehefrau nur bis Ende Januar 2011 versichert gewesen sei,
beziehungsweise ihr nicht bis Ende August 2011 (Ende der Versiche-
rungszeit in der AHV infolge Ausreise in die Philippinen) Beiträge ange-
rechnet worden seien.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2012 forderte das Bun-
desverwaltungsgericht den Versicherten - unter Androhung der Säumnis-
folge des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 28. Januar
2013 ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerde-
schrift im Original nachzureichen. Gleichzeitig überwies es der Vorinstanz
ein Doppel der Beschwerdeschrift (BVGer act. 2).
D.c Am 16. Januar 2013 nahm das Bundesverwaltungsgericht vom Ein-
gang des vom Beschwerdeführer im Original nachgereichten handschrift-
lich unterzeichneten Exemplars der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober
2012 Kenntnis und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein
(BVGer act. 4).
D.d Die SAK beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 die
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5).
D.e Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2013 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz auf, bei der Ausgleichskasse des Amtes
für AHV und IV des Kantons F._______ (nachfolgend: Amt für AHV und
IV) die vollständigen Akten betreffend die verstorbene Ehefrau einzuholen
und bis zum 22. April 2012 (recte: 22. April 2013) zusammen mit einer
Stellungnahme im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsge-
richt einzureichen (BVGer act. 8).
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Seite 4
D.f Mit Eingabe vom 5. April 2013 reichte die Vorinstanz eine ergänzen-
de Stellungnahme ein und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht
gleichzeitig ein Schreiben des Amtes für AHV und IV vom 21. März 2013
samt Auszügen aus dem Individuellen Konto der verstorbenen Ehefrau
des Beschwerdeführers. Darin machte die Vorinstanz geltend, gemäss
den Angaben des Amtes für AHV und IV in deren Schreiben vom 21.
März 2013 sei im Individuellen Konto der verstorbenen Ehefrau für das
Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 2'302.- (recte: Fr. 2'304.-) verbucht
worden. Dieser Betrag ergebe einen Anspruch auf eine Beitragszeit von
sechs Monaten. Im erwähnten Schreiben des Amtes für AHV und IV wird
ferner festgehalten, dass die verstorbene Ehefrau per 31. August 2011 ih-
ren Wohnsitz in die Philippinen verlegt habe, weshalb die persönlichen
Beiträge für Juli und August 2011 von Fr. 81.60 nicht mehr bezahlt wor-
den seien (BVGer act. 10 samt Beilagen).
D.g Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2013 räumte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer für die Stellungnahme zur Einga-
be der Vorinstanz vom 5. April 2013 eine Frist bis zum 13. Mai 2013 ein
(BVGer act. 11).
D.h Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht ver-
nehmen.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgeset-
zes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist ei-
ne Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1
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Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
Er ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist innerhalb von 30
Tagen nach Eröffnung der Verfügung oder des Einspracheentscheides
einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1], vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 10. Oktober 2012 wurde der Zustellungsbevollmächtigten des
Beschwerdeführers mit normaler Post zugestellt. Die Beschwerde vom
31. Oktober 2012 (Datum Postübergabe: 09.11.2012) erfolgte fristgerecht.
Da die Beschwerde auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG),
ist auf sie einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz auf den Philippinen; die verstorbene Ehefrau des Beschwerde-
führers war schweizerisch/philippinische Doppelbürgerin, welche im Zeit-
punkt ihres Todes auf den Philippinen Wohnsitz hatte (Vorakten doc. 47
p. 16; Beilage zu B-act. 10). Vorliegend verfügen sowohl der Beschwer-
deführer als auch dessen verstorbene Ehefrau über das schweizerische
Bürgerrecht. Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf eine Rente der AHV vorliegend nach schweizerischem Recht
(vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG e contrario). Gleiches ergäbe sich im Übrigen
auch bei einer Anwendung des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über die So-
ziale Sicherheit (SR 0.831.109.645.1; vgl. hierzu Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. i,
Art. 3 Abs. 1 Bst. a, Art. 5 Abs. 1).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheent-
scheid vom 10. Oktober 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V
1 E. 1.2 mit Hinweis).
C-5844/2012
Seite 6
2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtsgrundsätze massgebend, wel-
che im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In
materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329).
2.4 Für die vorliegend im Wesentlichen strittige Frage der Beitragszeiten
der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers ist auf die Verhältnisse
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, d.h. des Ablebens vom 23. De-
zember 2011, abzustellen (vgl. dazu Art. 23 Abs. 3 AHVG auch
Rz. 3426 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentenversicherung [RWL], in der ab
1. Januar 2014 gültigen Fassung; vgl. zur Berücksichtigung von Verwal-
tungsweisungen im Interesse der rechtsgleichen Anwendung der gesetz-
lichen Bestimmungen: Urteil des BGer 9C_518/2008 vom 29. August
2008, E. 2.1).
2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe der
von der Vorinstanz ermittelten Witwerrente und der drei Waisenrenten,
insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz die Beitragsdauer richtig fest-
gesetzt und die Rentenberechnung korrekt vorgenommen hat.
3.1 Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente haben gemäss Art. 23
Abs. 1 AHVG Personen, die im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten bzw.
der Ehegattin folgenden Monats, er erlischt mit der Wiederverheiratung
oder dem Tod der Witwe bzw. des Witwers (Art. 23 Abs. 3 und 4 AHVG).
3.2 Sodann haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, An-
spruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 [erster Satz] AHVG). Der An-
spruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des
Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung
C-5844/2012
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des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG).
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis
zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5
AHVG).
3.3 Für die Berechnung der Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sind die
Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstor-
benen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermit-
telte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (Art. 33 Abs. 1
AHVG).
3.4 Die ordentlichen Renten der AHV und IV werden gemäss Art. 29bis
Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen so-
wie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten
beziehungsweise der verstorbenen Person zwischen dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles berechnet.
Die ordentlichen Renten gelangen als Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer oder Teilrenten in Form von Teilrenten für Versi-
cherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung (Art. 29 Abs. 2
AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs.
1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn die versi-
cherte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Al-
tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich vie-
le Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m.
Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29bis Abs. 2
AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in
welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den dop-
pelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles
Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne
von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter
Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr
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Seite 8
angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Mona-
ten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten
ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl.
UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl.,
2012, Art. 29ter, Rz. 3). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht An-
spruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen
ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74).
3.5 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine
Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der
Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen
Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 29ter
N. 3). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teil-
rente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges
(Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74).
3.6 Ist die Beitragsdauer im Sinn von Art. 29ter AHVG unvollständig, so
werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken
angerechnet (Art. 52b AHVV; "Jugendjahre"). Ferner können Beitragszei-
ten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Lücken he-
rangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkom-
men werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt
(Art. 52c AHVV; zur Anrechnung von hier nicht in Betracht fallenden "Zu-
satzjahren" vgl. Art. 52d AHVV). Als anrechenbare Beitragsjahre gelten
sodann – wie erwähnt – auch die Erziehungsgutschriften (Art. 29ter Abs. 2
Bst. c AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalender-
jahre angerechnet. Während des Jahres, indem der Anspruch entsteht,
werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch er-
lischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 53f Abs. 1 AHVV). Erzie-
hungsgutschriften können einem Elternteil nur für die Jahre angerechnet
werden, in welchen er die Versicherteneigenschaft aufweist (Art. 53f
Abs. 4 AHVV). Bei Eltern, welche nicht während des ganzen Kalenderjah-
res versichert sind, werden für die Bestimmung der ganzen Erziehungs-
jahre die einzelnen Monate, für die Erziehungsgutschriften angerechnet
werden können, über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt (Art. 52f
Abs. 5 AHVV). Für je zwölf Monate kann eine Erziehungsgutschrift ange-
rechnet werden. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet.
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Seite 9
3.7 War eine Person für einen bestimmten Zeitabschnitt versichert und
der Beitragspflicht unterstellt, so zählt dann das ganze Jahr als Beitrags-
dauer, wenn im IK für dieses Jahr mindestens die im Anhang I der RWL
zusammengestellten Einkommen eingetragen sind. In solchen Fällen ist
selbst dann das ganze Jahr als Beitragsdauer zu zählen, wenn die im IK
eingetragene effektive Beitragsdauer weniger als ein volles Jahr beträgt.
Erreichen dagegen die im IK für ein Jahr eingetragenen Einkommen einer
Person die im Anhang I dieser Wegleitung zusammengestellten Mindest-
beiträge nicht, so wird eine von der Beitragsleistung abhängige Anzahl
Beitragsmonate angerechnet (Rz. 5011 und 5012 RWL samt Ziff. 2.2 des
Anhangs I RWL).
3.8 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt
sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen.
Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erzie-
hungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG).
Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbe-
trag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen ent-
sprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das
durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die
Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt
werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
Die Beitragsdauer ist somit einerseits für die Ermittlung der Rentenskala
beziehungsweise die Abstufung der Teilrenten (vgl. dazu Art. 29ter AHVG
i.V.m. Art. 50 AHVV, Art. 29 Abs. 2 Bst. b und 38 AHVG i.V.m. Art. 52a ff.
AHVV) massgeblich; hier werden nach Art. 38 Abs. 2 AHVG nur die vollen
Beitragsjahre für die Berechnung berücksichtigt (Art. 50 Abs. 1 AHVV).
Anderseits ist die Beitragsdauer für die Berechnung des durchschnittli-
chen Jahreseinkommens, insbesondere des durchschnittlichen Einkom-
mens und der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften (Art. 29quater und
29quinquies AHVG i.V.m. Art. 51 AHVV), relevant (vgl. dazu auch Rz. 2005
RWL). Für letztere bleiben die im Jahr des Eintritts des Versicherungsfal-
les gutgeschriebenen Beiträge unberücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG,
Art. 52c AHVV)
3.9 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich grund-
sätzlich nach den Einträgen in den individuellen Konten des Versicherten
(Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr
und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können
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Seite 10
die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das
gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende
Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich
geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid eine Bei-
tragsdauer von 10 Jahren und 4 Monaten ermittelt, bei einer Versiche-
rungsdauer des Jahrgangs von 17 Jahren; ferner hat sie der Berechnung
die Rentenskala 26 zugrunde gelegt.
4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, es sei für
ihn nicht nachvollziehbar, weshalb seine verstorbene Ehefrau nur bis En-
de Januar 2011 versichert gewesen sein soll, zumal sie gemäss Auskunft
des Amtes für AHV und IV bis Ende August 2011 versichert gewesen sei
beziehungsweise Beiträge geleistet habe.
4.3 In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass die verstor-
bene Ehefrau des Beschwerdeführers seit 1. September 2000 (Heirat:
[…].2000) der AHV unterstellt war (SAK-act. 42 p. 4) und die Beitrags-
dauer bis Ende 2010 über die Beitragszahlungen ihres Ehepartners erfüllt
hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). Sodann erzielte der Beschwerdeführer im
Jahr 2011 noch ein Bruttoerwerbseinkommen von (nur) Fr. 3'472.- (SAK-
act. 42, p. 5) und entrichtete dabei einen AHV-Beitrag von Fr. 291.65 (=
8.4 % von Fr. 3'472.-). Angesichts dieses geringen, den doppelten Min-
destbetrag nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG (für 2011: Fr. 774.-; vgl. hierzu
Art. 2 Abs. 2, Art. 6 und Art. 9 der Verordnung 11 über die Anpassungen
an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108) un-
terschreitenden Beitrages wurde die verstorbene Ehefrau des Beschwer-
deführers im Jahr 2011 bis zum 31. August 2011 als Nichterwerbstätige
erfasst (SAK-act. 46 p. 16 und 20), wobei sie die Beitragspflicht aner-
kanntermassen bis zum 30. Juni 2011 erfüllte und sich in der Folge per
31. August 2011 mit festem Wohnsitz ins Ausland abmeldete (vgl. dazu
BVGer act. 10 samt Beilagen). Laut den – im Beschwerdeverfahren un-
bestritten gebliebenen – Angaben des Amtes für AHV und IV vom 21.
März 2013 ist ferner erstellt, dass die verstorbene Ehefrau des Be-
schwerdeführers bis 30. Juni 2011 Nichterwerbstätigenbeiträge in der
Höhe von Fr. 244.80 geleistet hat, während dem für die Zeit von Juli bis
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August 2011 geschuldete Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von
Fr. 81.60 als uneinbringlich abgeschrieben wurden (vgl. Beilagen zu
BVGer act. 10). Ein Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 244.80 führt in
Anwendung der massgeblichen Tabelle (vgl. Anhang I Ziff. 2.2 [Nichter-
werbstätige] der RWL, S. 274) zu einer Beitragszeit von sechs Monaten,
während dem die Verbuchung eines Betrages von Fr. 326.50 (= Fr. 81.60
+ Fr. 244.80) eine Beitragszeit von acht Monaten zur Folge hat (vgl. dazu
im Einzelnen nachfolgende E. 4.5.5).
4.4 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine
verstorbene Ehefrau bis Ende August 2011 versichert gewesen sei und
die Rentenberechnung daher aufgrund von 11 Beitragsjahren hätte erfol-
gen müssen. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Zeiten, die
als Beitragsjahr gelten, nicht zwingend der Periode entsprechen, in der
eine Unterstellung unter die AHV bestand. Vielmehr ist zur Erfassung ei-
nes vollen Beitragsjahrs erforderlich, dass die versicherte Person den
Mindestbeitrag tatsächlich geleistet hat oder Beitragszeiten nach Art. 29ter
nach Art. 29ter Abs. 2 Bst. b (Anrechnung Erwerbseinkommen des Ehe-
gatten) oder Bst. c (Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften) AHVG bestehen, was nachfolgend zu prüfen ist.
4.5
4.5.1 Aufgrund der Aktenlage drängt sich zunächst die Prüfung der Frage
auf, ob das Amt für AHV und IV die Nichterwerbstätigenbeiträge der ver-
storbenen Ehefrau des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Juli bis
zum 31. August 2010 zu Recht abgeschrieben hat.
4.5.2 Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch
(in der Regel quartalsweise) Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1
AHVV). Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die ge-
schuldeten Beiträge nicht bezahlen, sind von der Ausgleichskasse unver-
züglich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV; vgl. hierzu auch Rz. 2173 ff.
der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO, in
der 1. Januar 2014 gültigen Version [nachfolgend: WBB]). Ist ein Bei-
tragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offen-
sichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Aus-
gleichskasse die Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben (Art. 34c
AHVV). Die Beitragsschuld geht nach den Regeln des Erbrechts durch
Universalsukzession auf die Erbinnen und Erben der beitragspflichtigen
Person über (Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
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Seite 12
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Erbinnen und Erben treten in die
Rechtsstellung der verstorbenen beitragspflichtigen Person ein (Art. 43
AHVV; vgl. dazu auch Rz. 1057 WBB).
4.5.3 Nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG können mit fälligen Leistungen un-
ter anderem die Forderungen aufgrund des AHVG verrechnet werden.
Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung geschuldeter persönli-
cher Beiträge mit der Rente allerdings nur insoweit erfolgen, als der Ver-
rechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche
Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte des Versicher-
ten das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausge-
schlossen. Sind hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als
sein Existenzminimum, so darf in der Weise verrechnet werden, dass das
Existenzminimum nicht berührt wird. Ist die Verrechnung des vollen Be-
trages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge mo-
natlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2 b und c). Sofern
und soweit das Existenzminimum des Beitragspflichtigen gewahrt bleibt
und die Beitragsforderung nicht verjährt ist (vgl. dazu Art. 16 Abs. 2 letzter
Satz AHVG), ist die Ausgleichskasse zur Verrechnung verpflichtet (BGE
111 V 99 E. 3b).
Die Verrechenbarkeit von Renten mit nicht bezahlten geschuldeten Bei-
trägen liegt häufig im Interesse der anspruchsberechtigten Personen,
namentlich auch der Hinterlassenen selbst, zumal hiermit gerade vermie-
den werden soll, dass wegen Nichtbezahlung von Beiträgen Renten dau-
erhaft gekürzt werden (KIESER, a.a.O., Art. 20 N. 6). Die Verrechnung ist
rechtsprechungsgemäss zulässig, wenn Beitrag und Rente versiche-
rungsrechtlich beziehungsweise versicherungstechnisch zusammenhän-
gen. Dies trifft insbesondere zu, wenn die von einer rentenberechtigten
Person infolge Erbgangs geschuldeten Beiträge mit ihrer Rente verrech-
net werden (BGE 115 V 341 E. 3b; vgl. hierzu auch Rz. 10905 RWL).
4.5.4 Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, aus welchen Gründen
das Amt für AHV und IV den für Juli und August 2011 noch ausstehenden
Betrag von Fr. 81.60 nicht bei der Ehefrau des Beschwerdeführers bezie-
hungsweise nach deren Tod beim Beschwerdeführer als deren Erbe ein-
gefordert, sondern abgeschrieben hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
ob das Amt eine Beitragsverfügung (Art. 25 Abs. 1 AHVV) erlassen und
den offenen Betrag abgemahnt (Art. 34a Abs. 1 AHVV) und die Verrech-
nung geprüft hat. Insofern ist fraglich, ob sich das Amt - im Zusammen-
hang mit der Abschreibung von Beiträgen - an das vorstehend (in E. 4.5.2
C-5844/2012
Seite 13
und 4.5.3) dargelegte Verfahren gehalten hat. Allein die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer ins Ausland umgezogen ist, rechtfertigt die Ab-
schreibung jedenfalls nicht. Dies zumal die Nichtberücksichtigung von
Beiträgen infolge entsprechender Beitragslücken für die Rentenberech-
nung von erheblicher Tragweite ist (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.5.5).
Insbesondere ist die Vorinstanz bei erfolgloser Mahnung verpflichtet, die
Verrechnung des fälligen Beitrages mit der fälligen Witwerrente zu prüfen
und gegebenenfalls vorzunehmen, zumal eine solche wohl höchstens an
der Schranke des Existenzminimums des Beitragspflichtigen scheitern
könnte (vgl. hierzu Rz. 10903 ff., insbesondere Rz. 10906 RWL).
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Beiträgen beziehungsweise
die Erfüllung von Beitragszeiten ist dabei, dass die von der versicherten
Person geschuldeten Beiträge bei der Entstehung des Rentenanspruchs
noch entrichtet werden können (Rz. 5009 RWL). Nachdem die Beitrags-
schuld vorliegend nicht verjährt (Art. 16 Abs. 1 AHVG) ist und aufgrund
der vorliegenden Akten auch nicht von einer Uneinbringlichkeit ausge-
gangen werden kann, ist das ordentliche Bezugsverfahren für Nichter-
werbstätigenbeiträge nachzuholen.
4.5.5 Zu beachten ist vorliegend überdies, dass - aufgrund des Wegzugs
auf die Philippinen - eine unterjährige Beitragspflicht zur Diskussion steht
und der Beitrag gemäss Beitragstabelle (Form 318.114 dfi) nach der An-
zahl beitragspflichtiger Monate proratisiert wird (BGE 133 V 394; vgl. da-
zu auch Rz. 2115 und 2121 der Wegleitung über die Beiträge der Selbst-
ständigen und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, in der
ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Dem IK der verstorbenen Ehefrau
des Beschwerdeführers kann bei einer Verbuchung der Beiträge bis und
mit Ende August 2011 für das Jahr 2011 nicht nur eine Beitragszeit von
sechs, sondern eine solche von acht Monaten gutgeschrieben werden.
Ohne die Abschreibung des erwähnten Teilbeitrags von Fr. 81.60 wird im
IK der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers für 2011 ein Ein-
kommen von Fr. 3'072.- erfasst (vgl. hierzu Beilage zu BVGer act. 10).
Gemäss Anhang I Ziff. 2.2 [Nichterwerbstätige] der RWL (S. 274) resul-
tiert aus dieser Gutschrift im IK für das Jahr 2011 eine Beitragszeit von 8
Monaten. Mit der Verbuchung dieser Beiträge für die Zeit von Januar bis
und mit August 2011 resultiert, zusammen mit den vom September bis
Dezember 2000 gutgeschriebenen Beiträgen, eine Beitragsdauer von 12
Monaten (= 4 + 8 Monate) und damit ein volles Beitragsjahr.
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Gestützt auf die massgebliche Tabelle (Rententabellen des BSV 2011,
gültig ab 1. Januar 2011, S. 11; nachfolgend: Rententabellen; abrufbar
unter Praxis > Vollzug > Grundlagen AHV > Wei-
sungen Renten>, abgerufen am 12.05.2014) ergibt sich für 11 volle Bei-
tragsjahre, bei einer Beitragsdauer des Jahrganges [hier: 1973] von 17
Jahren (Rententabellen, S. 8), die Anwendung der Rentenskala 29. Wie
vorstehend ausgeführt, können die ausstehenden Beiträge aller Voraus-
sicht nach noch eingefordert beziehungsweise mit der fälligen Witwerren-
te verrechnet werden. Diesfalls ist im IK (der verstorbenen Ehefrau) eine
höhere Beitragszeit zu verbuchen, und es ist bei der Rentenberechnung
eine höhere Rentenskala zu berücksichtigen, welche zu einer entspre-
chend höheren Rente führt.
4.6 Aus dem vorstehend Dargelegten folgt, dass die Vorinstanz - nach
dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 34a Abs. 1
und 34c AHVV; vgl. auch Rz. 2173 ff. WBB) - das ordentliche Bezugsver-
fahren für die (bezüglich der Monate Juli und August 2011) noch ausste-
henden Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 81.60 durchzuführen hat,
zumal aufgrund der vorliegenden Akten keine Hinweise dafür bestehen,
dass der Beschwerdeführer den offenen Betrag nicht noch bezahlen wür-
de. Wird der Betrag nicht bezahlt, so hat die Vorinstanz in einem zweiten
Schritt die Verrechnung zu prüfen. Der angefochtene Einspracheent-
scheid ist demnach aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung
des Bezugsverfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen und ge-
gebenenfalls zur Neuberechnung der Rentenhöhe und Zusprechung der
Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz
ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs.
1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal die Rückweisung
der Streitsache zur Durchführung des Bezugsverfahrens einem Unterlie-
gen gleichkommt.
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und der
Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der
Erwägung 4.6 vorgehe und anschliessend über den Rentenanspruch neu
verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.
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Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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