Abtei lung II I
C-5845/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rahel Plüss,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreiseverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5845/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1980, ist brasilianischer Staatsange-
höriger. Am 14. Juli 2008 wurde er in Zürich auf offener Strasse einer
polizeilichen Personenkontrolle unterzogen und wegen Verdachts auf
Widerhandlungen gegen die ausländerrechtliche Gesetzgebung fest-
genommen. In der tags darauf durch die Stadtpolizei durchgeführten
Einvernahme gab er im wesentlichen zu Protokoll, er sei am 24. Mai
2008 auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist und habe sich seither
bei seiner Freundin in Zürich aufgehalten (Protokoll der Stadtpolizei
vom 15. Juli 2008, Antwort auf Fragen 3 und 12). Er sei zu touris-
tischen Zwecken hierher gekommen, aber auch um hier zu studieren
und eine Arbeit zu finden (Antwort auf Frage 4). Auf entsprechenden
Vorhalt gestand der Beschwerdeführer schliesslich ein, sich bei einer
Reinigungsfirma erfolgreich um eine Anstellung beworben und schon
tageweise im Einsatz gestanden zu haben (Antworten auf Fragen 16
ff.). Er habe gehofft, dass die Firma ihn legal einstelle und ihm die
nötigen Ausweise aushändige (Antworten auf Fragen 8, 9 und 24). Auf
eine weitere Frage bestätigte der Beschwerdeführer, er sei sich
bewusst gewesen, dass er zur Einreise in die Schweiz zwecks
Stellenantritts ein Visum benötigt hätte. Er habe aber kein solches
beantragt, weil es seiner Einschätzung nach schwierig zu erhalten
gewesen wäre (Antworten auf Fragen 10 und 11). Schliesslich gestand
der Beschwerdeführer noch ein, während seines bisherigen Aufent-
halts auch schon bei kleineren Anlässen als Kellner bzw. Barmann
gearbeitet und dafür teilweise Entschädigungen erhalten zu haben
(Antwort auf Frage 14).
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 16. Juli
2008 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen vorsätzlichen Zu-
widerhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen über Ein-
reise und Aufenthalt schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von
30 Tagsätzen zu Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt,
wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren aufgeschoben wurde.
C.
Ebenfalls am 16. Juli 2008 verhängte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) ein zweijähriges Einreiseverbot. Die Verfügung
wurde damit begründet, der Beschwerdeführer habe durch illegalen
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen.
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 12. Sep-
tember 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin
beantragt er die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter dessen
Reduktion auf die Dauer eines Jahres. Der Massnahme (wie auch dem
Strafbefehl) sei ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt
worden. Gegen den Strafbefehl habe er Einsprache erhoben. In Wirk-
lichkeit sei er nicht mit der Absicht in die Schweiz eingereist, hier einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Den Entschluss dazu habe er erst hier
gefasst. Eingereist sei er in der alleinigen Absicht, sich hier bei seiner
Freundin aufzuhalten und einen Deutschkurs zu besuchen.
Entsprechend habe er visumsfrei einreisen und sich hier aufhalten
dürfen. Im Zusammenhang mit dem Stellenantritt sei er aufgrund ent-
sprechender Äusserungen im Bewerbungsgespräch davon aus-
gegangen, dass die Arbeitgeberin um die notwendige Bewilligung be-
sorgt sei und bei Arbeitsaufnahme habe er angenommen, eine solche
liege vor. Somit könne ihm höchstens Fahrlässigkeit vorgeworfen
werden. Soweit in seinem Verhalten überhaupt ein Verstoss gegen
ausländerrechtliche Bestimmungen gesehen werden könnte, wäre
dieser geringfügig und würde eine Fernhaltemassnahme nicht recht-
fertigen; dies umso weniger, als er private Interessen an der Möglich-
keit zur Einreise in die Schweiz habe. Er pflege seit drei Jahren eine
Beziehung zu einer Schweizer Freundin und es sei dieser aus beruf-
lichen Gründen nur selten möglich, ihn in Brasilien zu besuchen. Im
Übrigen müsse auch nicht von einer Gefahr für künftige Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden; er habe die
nötigen Lehren aus dem Vorfall gezogen und werde sich in Zukunft
nicht mehr auf Zusicherungen Dritter verlassen.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober
2008 auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer teilte in einer Replik vom 27. November 2008
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mit, dass er die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen
habe; dies aber nur aus Kostengründen und nicht in Anerkennung der
damit verbundenen Vorwürfe. Entsprechend hält er im Verwaltungs-
beschwerdeverfahren an seinen Anträgen und an deren Begründung
fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreise-
verbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als materieller Verfügungsadressat zur
Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50 und 52. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
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erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach-
und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG kann das BFM ein Ein-
reiseverbot verhängen gegenüber ausländischen Personen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird be-
fristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67
Abs. 3 AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der aus-
ländischen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn wichti-
ge Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorübergehend
aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot beinhaltet keine Sanktion für vergangenes
Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger
Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff
für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung (Bot-
schaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK
SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und
Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13
mit Hinweisen). Somit kann eine Zuwiderhandlung gegen ausländer-
rechtliche Bestimmungen ein Einreiseverbot nach sich ziehen, dies im
Sinne einer Massnahme zum Schutze vor künftigen Störungen.
3.3 Allgemein gilt, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein
vorsätzlicher Verstoss gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen er-
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forderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorg-
faltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehl-
interpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen
normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer
obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang
mit fremdenpolizeilichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im
Falle von Unklarheiten gegebenenfalls bei den zuständigen Stellen zu
informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4463/2008
vom 29. April 2009 E. 5.4 mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde nach dem bereits Gesagten mit
Strafbefehl vom 16. Juli 2008 wegen Verletzung ausländerrechtlicher
Normen betr. Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit zur Rechen-
schaft gezogen. Dabei ging der Strafbefehlsrichter von einer vorsätz-
lichen Vorgehensweise aus; der Beschwerdeführer sei mit der Absicht
in die Schweiz eingereist, hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu
wollen und er habe gewusst, dass er dazu einer Zusicherung der zu-
ständigen Bewilligungsbehörde bedurft hätte. Mit der rechtswidrigen
Einreise sei auch der anschliessende Aufenthalt illegal gewesen und
zudem habe der Beschwerdeführer eine Stelle angetreten im
Bewusstsein der damit verbundenen Bewilligungspflicht, aber ohne
vorgängig eine solche Bewilligung eingeholt zu haben.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit dieser Sachver-
haltsfeststellung und der daraus gezogenen rechtlichen Würdigung. Er
will lediglich eine – aus seiner Sicht geringfügige – Fahrlässigkeit
gegen sich gelten lassen, indem er sich vor Antritt der Stelle nicht
persönlich davon überzeugt habe, dass die Bewilligung auch tatsäch-
lich vorliege. Nach dem bereits Gesagten (E. 3.3 vorstehend) lässt sich
damit die Zulässigkeit einer Fernhaltemassnahme als solche aber
nicht in Frage stellen. Denn es ist unbestritten, dass dem Be-
schwerdeführer die solchermassen illegale Erwerbstätigkeit und ent-
sprechend auch der rechtswidrige Aufenthalt zu diesem Zweck zu-
mindest im Sinne einer Fahrlässigkeit zurechenbar sind.
4.3 Mit der Missachtung gesetzlicher Normen, denen im Rahmen der
ausländerrechtlichen Ordnung zentrale Bedeutung zuzumessen ist,
hat der Beschwerdeführer den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst.
a AuG verwirklicht.
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5.
5.1 Bei der Prüfung, ob die Massnahme im Einzelfall in richtiger Aus-
übung des Ermessens ergangen und angemessen ist, steht der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen
dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von
der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER /
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / Basel /
Genf 2006, Rz 613 ff.).
5.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht
leicht, denn er hat damit Normen verletzt, die für die ausländerrecht-
liche Ordnung von zentraler Bedeutung sind. Aber auch was die
subjektive Seite anbetrifft, ist sein Verhalten nicht zu bagatellisieren.
Dass er im Zusammenhang mit dem Stellenantritt eine blosse Fahr-
lässigkeit begangen haben will, überzeugt aus mehreren Gründen
nicht. Aus den Umständen zu schliessen hielt er sich nicht zum ersten
Mal in der Schweiz auf. Zudem wusste er gemäss eigenem Bekunden
offenbar schon vor seiner letzten Einreise von der Schwierigkeit, als
beruflich nicht besonders qualifizierter Drittausländer hier zu einer
Erwerbstätigkeit zugelassen zu werden. Kommt hinzu, dass er schon
unmittelbar vor dem Stellenantritt Arbeitseinsätze leistete, offenbar
ohne sich um die entsprechenden ausländerrechtlichen Voraussetzun-
gen zu kümmern. Vor diesem Hintergrund sind ernsthafte Zweifel an
der Bereitschaft oder Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Respek-
tierung der einschlägigen Rechtsordnung am Platz. Dementsprechend
gewichtig ist das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung
zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
5.3 Dem öffentlichen Interessen gegenüber beruft sich der Be-
schwerdeführer auf seine privaten Interessen an ungehinderten Ein-
reisen in die Schweiz. Hier lebe seine Freundin, mit der er seit Jahren
eine Beziehung habe und der es nur schwer möglich sei, ihn in
Brasilien zu besuchen. Diese Interessen sind insofern zu relativieren,
als der Beschwerdeführer nicht dartun kann, dass die Fernhaltemass-
nahme adäquate Kontakte zu seiner Partnerin verunmöglicht. Und
selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass solche Kontak-
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te nur durch eine persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in
der Schweiz sicherzustellen wären, hätte die Möglichkeit bestanden,
bei der Vorinstanz einzelfallweise Suspensionen zu beantragen (Art.
67 Abs. 4 AuG), eine Möglichkeit, von der der Beschwerdeführer
offensichtlich keinen Gebrauch gemacht hat.
5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentli-
chen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot eine ver-
hältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und auch angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Akten [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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