B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5848/2008
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z._______,
vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt,
Y.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X.________,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA
vom 14. Juli 2008.
C-5848/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, spanische Staatsangehörige, geboren am (…) 1982 (nach-
folgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ist in der Schweiz aufge-
wachsen. Sie war nach dem Schulabschluss als Angestellte im Verkauf
arbeitstätig und obligatorisch bei der schweizerischen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung versichert. Sie ist verheiratet und Mut-
ter zweier Söhne (geboren 2003 und 2006). Im Dezember 2005 wanderte
die Familie nach Spanien aus (vgl. act. IV/157 – 159, 161 – 163 [Akten
der IV-Stellen], act. UV-Z/113 [Akten der Unfallversicherung]). Am 1. Feb-
ruar 2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie wohne wieder in der
Schweiz (act. 30).
Am 8. November 2000 erlitt sie bei einem Arbeitsunfall eine Kontusions-
verletzung des linken Fusses, indem ihr ein defekter voller Milch-Roll-
container auf den linken Fuss fiel (act. IV/2). Es konnten radiologisch kei-
ne Frakturen und auch keine Verletzungen der Fussnerven nachgewie-
sen werden. Es entwickelte sich jedoch eine Pseudoparalyse sowie ein
Komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS, Morbus Sudeck) des
linken Fusses sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Versicherte
blieb dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig (act. IV/150 S. 1 f.).
B.
B.a Die B._______-Versicherung als obligatorischer Unfallversicherer
(nachfolgend: Unfallversicherung) kam für die Kosten der Heilbehandlun-
gen sowie für Taggelder auf. Am 22. und 23. April 2004 wurde die Versi-
cherte im Institut C._______, W._______ (nachfolgend: MEDAS) umfas-
send interdisziplinär begutachtet (Gutachten vom 10. Juni 2004, act.
IV/150). Am 3. November 2004 nahm der beratende Arzt Stellung (act.
UV-ZU/52a). In der Folge schlossen die Parteien am 24. Februar bzw.
2. März 2005 einen Vergleich, wonach ein Anspruch der Versicherten auf
Taggelder im Umfang von 60% festgelegt wurde. Weiter wurde vereinbart,
dass dieses Taggeld bis zum Erreichen des Endzustandes ausgerichtet
werde und die Frage des Endzustandes von jeder Partei ab Juni 2006 gu-
tachterlich abgeklärt werden könne (act. UV-Z/111).
B.b Am 8. und 9. Oktober 2007 erfolgte unter Rücksprache mit der Invali-
denversicherung eine zweite MEDAS-Begutachtung beim selben Institut
(Gutachten vom 3. Dezember 2007; act. IV/200).
C-5848/2008
Seite 3
B.c Mit Verfügung vom 14. April 2008 stellte die Unfallversicherung die
Taggeld- und Heilungskosten per Ende September 2007 ein und sprach
der Versicherten eine Unfall-Invaliditätsrente von 20% sowie eine Integri-
tätsentschädigung von 15% zu (act. IV/212).
B.d Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung an. Mit Urteil vom
5. September 2011 bestätigte das Bundesgericht die Verfügung letztin-
stanzlich und wies die Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversiche-
rungsgerichts des Kantons V._______ vom 18. Februar 2011 ab (vgl. act.
17.1, 21.1).
C.
C.a Am 13. Februar 2002 meldete sich die Versicherte bei der Sozialver-
sicherungsanstalt V._______, IV-Stelle (nachfolgend SVA), mit Verweis
auf die Fussverletzung zum Leistungsbezug an (act. IV/1).
C.b Mit Verfügungen vom 5. Januar 2005 und vom 18. Februar 2005
sprach die SVA der Versicherten eine ganze Rente bei einem Invaliditäts-
grad von 80% ab Dezember 2001 nebst einer Zusatzrente für den Ehe-
mann (ab 1. August 2003) und einer Kinderrente (ab 1. Dezember 2003)
zu (act. IV/159, 160).
Am 8. Dezember 2005 übermittelte die SVA infolge Wohnsitzwechsels der
Beschwerdeführerin nach Spanien die Akten an die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz; act. IV/162 f.).
D.
D.a Am 27. März 2006 leitete die IVSTA ein Revisionsverfahren ein (act.
IV/164 ff.). In Koordination mit der Unfallversicherung wurde die Versi-
cherte nochmals polydisziplinär begutachtet (oben Bst. B.b; act. IV/189 –
192, act. IV/197 – 200). Am 29. Januar 2008 nahm der ärztliche Dienst
der IVSTA Stellung (act. IV/204).
D.b In ihrem Vorbescheid vom 20. Februar 2008 teilte die Vorinstanz der
Versicherten mit, gestützt auf neue Dokumente ergebe sich, dass sie mit
einer leichteren, besser an ihren Gesundheitszustand angepassten Tätig-
keit mehr als 60% des Einkommens erzielen könne, welches sie ohne In-
validität erreichen würde. Sie beabsichtige daher, die Invalidenrente auf-
zuheben (act. IV/206).
C-5848/2008
Seite 4
D.c Die Versicherte erhob am 5. März 2008 einen Einwand. Sie begrün-
dete diesen im Wesentlichen damit, dass das MEDAS-Gutachten vom
3. Dezember 2007 in einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch zum
ersten Gutachten aus dem Jahr 2004 stehe, soweit dieses die Beurtei-
lung ihrer Arbeitsfähigkeit betreffe, insbesondere seien die nunmehr ab-
weichenden Beurteilungen nicht oder ungenügend begründet. Gleichzei-
tig beantragte sie, die von der Unfallversicherung noch einzuholenden
Ergänzungen zum Gutachten für die abschliessende Beurteilung abzu-
warten (act. IV/209). In der Folge teilte sie der IVSTA mit, sie fechte die
ergangene Verfügung der Unfallversicherung vom 14. April 2008 (oben
Bst. B.d) an. Zudem übermittelte sie die zwei ergänzenden Berichte der
MEDAS (act. IV/213, 218 f.) sowie die weiteren an die Unfallversicherung
eingereichten Eingaben und aktuelle Beurteilungen behandelnder Ärzte in
Spanien (act. IV/214 – 217, 222 – 226, 230 f.).
D.d Der medizinische Dienst der IVSTA nahm am 5. und am 23. Juni
2008 nochmals Stellung (act. IV/221, 228).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 hob die IVSTA den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf eine Invalidenrente per 1. September 2008 auf (vgl.
IV/233, act. 1.1). Sie ergänzte ihre Ausführungen im Vorbescheid inso-
weit, als dass die im Anhörungsverfahren eingereichten medizinischen
Akten den bereits bekannten Gesundheitsschaden bestätigen und keine
neuen Erkenntnisse erbringen würden.
E.
E.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. Sep-
tember 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht – unter Beila-
ge eines Arztberichts ihres spanischen Psychiaters (act. 1.2). Sie bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Vornahme
weiterer medizinischer Abklärungen, insbesondere durch Beizug der voll-
ständigen Akten des beteiligten obligatorischen Unfallversicherers. Sie
beantragte ausserdem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand – alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin (act. 1)
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zwischen den beiden
Gutachten der MEDAS vom 10. Juni 2004 und vom 3. Dezember 2007
bestehe ein unüberbrückbarer Widerspruch, da bei wesentlich gleich ge-
bliebenen subjektiven Beschwerden und nur wenig veränderten objekti-
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Seite 5
ven Befunden die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit von 80 – 90% im Jahr
2004 auf eine solche von nur noch 20% im Jahr 2007 nicht erklärbar sei.
Es handle sich hier lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sach-
verhalts, was die Vorinstanz nicht dazu berechtige, von der bisherigen
Beurteilung abzuweichen. Entsprechend bestehe keine ausreichende
Grundlage für die Aufhebung ihrer Rente. Die Vorinstanz habe zudem ih-
re Abklärungspflicht verletzt, weil sie nicht alle bis zur Verfügung einge-
reichten Unterlagen und auch nicht die Abklärungen der obligatorischen
Unfallversicherung abgewartet und berücksichtigt habe. Ausserdem habe
sie sich nicht mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden
auseinandergesetzt. Im Übrigen sei die Verfügung ungenügend begrün-
det worden. Insgesamt habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt.
Am 25. September 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren
Arztbericht vom 16. September 2008 zu den Akten (act. 3, 3.1).
E.b In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2008 erklärte die Vorin-
stanz, sie beantrage aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterla-
gen die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Da indes im unfallversiche-
rungsrechtlichen und im IV-rechtlichen Verfahren die gleichen Leiden zu
beurteilen seien und gewisse neue medizinischen Unterlagen der Gegen-
partei nur der Unfallversicherung vorlägen, rechtfertige es sich, im vorlie-
genden Verfahren den Ausgang des unfallversicherungsrechtlichen
Rechtsmittelverfahrens abzuwarten. Sie schlug deshalb vor, das Verfah-
ren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung im unfallversiche-
rungsrechtlichen Verfahren zu sistieren und ihr danach nochmals Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben.
E.c Mit Replik vom 12. Januar 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Begehren und Ausführungen fest. Sie ging mit der IVSTA einig, dass im
unfallversicherungsrechtlichen und im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren die gleichen Leiden zu beurteilen seien und es sich anbiete,
vor dem Entscheid im vorliegenden Verfahren den Ausgang des unfall-
versicherungsrechtlichen Rechtsmittelverfahrens abzuwarten. Entspre-
chend schloss sie sich dem Begehren der IVSTA an, das Verfahren bis
zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids im unfallversicherungs-
rechtlichen Verfahren zu sistieren (act. 9).
E.d Am 19. Januar 2009 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das IV-
rechtliche Verfahren (act. 10).
C-5848/2008
Seite 6
In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwal-
tungsgericht ihre Eingaben im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren
sowie die in diesem Verfahren ergangenen Urteile des Sozialversiche-
rungsgerichts V._______ und des Bundesgerichts zu den Akten. Mit der
Einreichung einer Kopie des Urteils des Bundesgerichts vom 5. Septem-
ber 2011 ersuchte sie am 20. September 2011 um Weiterführung des IV-
Verfahrens. Sie führte weiter aus, ergänzend zur unfallversicherungs-
rechtlichen Beurteilung des Bundesgerichts sei zu berücksichtigen, dass
auch die über die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
hinausgehenden krankheitsbedingten Einschränkungen zu beachten sei-
en und verwies auf die im Rahmen des Verwaltungs- und des Beschwer-
deverfahrens eingereichten medizinischen Akten (act. 11, 16, 17, 21).
E.e Am 23. September 2011 nahm das Bundesverwaltungsgericht das
sistierte IV-Verfahren wieder auf und übermittelte die während der Sistie-
rung eingereichten Akten der Vorinstanz zur ergänzenden Stellungnahme
bzw. Duplik (act. 22).
E.f Mit ergänzender Stellungnahme vom 28. September 2011 hielt die
IVSTA an ihren Anträgen fest (act. 23).
E.g Am 11. Oktober 2011 reichte die Unfallversicherung aufforderungs-
gemäss ihre Akten des Unfallversicherungsverfahrens ein (act. 26).
E.h Am 24. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungs-
gemäss das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge" inkl. Beilagen zu den Akten (act. 31).
E.i Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde der Beschwerdeführerin die
ergänzende Stellungnahme der Vorinstanz vom 28. September 2011 zu-
gestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 32).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
C-5848/2008
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2. Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige und lebte
während des vorinstanzlichen Abklärungsverfahrens in Spanien. Daher ist
vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681),
insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Syste-
me der sozialen Sicherheit, anzuwenden (Art. 80a IVG). Soweit das FZA
bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen
C-5848/2008
Seite 8
Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere
nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.3. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der
Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der
Verfügung vom 14. Juli 2008, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE
130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die
ab 1. Januar 2008 anwendbaren Bestimmungen des ATSG, des IVG (5.
IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 5129) und der IVV zi-
tiert. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neu-
en Normen zu prüfen (pro rata temporis, vgl. BGE 130 V 445 E. 1).
Da das für das vorliegende Verfahren relevante Revisionsverfahren im
März 2006 eingeleitet wurde (act. IV/164), sind bis zum 31. Dezember
2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die
IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 be-
ziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007) anwendbar. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit
nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten
Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar. Eben-
falls noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in
Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der
Fassung vom 16. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.4.
2.4.1. Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV
geregelt. Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet
der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der
Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG).
Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel-
dungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten
ihren Wohnsitz haben (Bst. a) oder für im Ausland wohnende Versicherte
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Bst. b). Laut Art. 40 Abs. 3 IVV
C-5848/2008
Seite 9
bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des
Verfahrens erhalten (perpetuatio fori).
2.4.2. In der höchstrichterlichen Praxis wurde die Erhaltung der einmal
begründeten Zuständigkeit einer IV-Stelle immer wieder bestätigt. Im
Grundsatz gilt dies auch für Fälle, in denen der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz nach Einleitung des IV-Verwaltungsverfahrens ins Ausland ver-
legt hat (vgl. Urteil C-2564/2008 vom 17. Mai 2010 E. 4.4 mit Hinweisen
auf die höchstrichterliche Praxis).
2.4.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin per
Dezember 2005 – nach Abschluss des ersten IV-Verfahrens (oben Bst. A)
– nach Spanien ausgewandert ist. Die für im Ausland wohnende Versi-
cherte zuständige IVSTA leitete am 27. März 2006 ein Revisionsverfahren
ein (act. IV/164), dessen Ergebnis vorliegend Streitgegenstand ist. Am
1. Februar 2012 – vor Abschluss des noch laufenden Verfahrens – teilte
die Beschwerdeführerin mit, sie habe ihren Wohnsitz wieder in die
Schweiz verlegt (act. 30).
2.4.4. Demnach ist gestützt auf Art. 40 Abs. 3 IVV und die oben dargeleg-
te Praxis festzustellen, dass die IVSTA vorliegend zu Recht das Revisi-
onsverfahren eingeleitet, das Abklärungsverfahren durchgeführt und über
den Anspruch der Beschwerdeführerin verfügt hat. Bis zum Abschluss
des vorliegenden Verfahrens bleibt sie die zuständige IV-Stelle.
2.5.
2.5.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122
V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
2.5.2. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein-
lichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
C-5848/2008
Seite 10
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme wei-
terer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER,
Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,
S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib
224 E. 2b).
3.
Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz
habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit ihren Vorbringen zum
zweiten Gutachten der MEDAS auseinandergesetzt und sich auch nicht
dazu geäussert, auf welche "neu erhaltenen Unterlagen" sie abgestellt
habe. Zudem habe die Vorinstanz nicht alle vor Verfügungserlass einge-
reichten medizinischen Akten berücksichtigt (act. 1 S. 3 f.).
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechts-
stellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein-
sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir-
ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der
Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen
Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE
134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie
den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2
ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in
die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1
mit Hinweisen).
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG hat die IV-Stelle der versicherten Person den
vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbe-
scheid mitzuteilen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Weiter hat
C-5848/2008
Seite 11
sie sich in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrach-
ten, relevanten Einwänden auseinanderzusetzen (Art. 74 Abs. 2 IVV).
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann
jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn
die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechts-
mittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der
gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Hei-
lung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwer-
wiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Be-
schwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die
Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE
126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der
Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinrei-
chende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nach-
schiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des
Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli-
chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182
E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts vom 14. Juli 2006, I 193/04, sowie Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-2714/2008 vom 16. August 2010 E. 4.2 f.).
3.3.
3.3.1. Vorliegend ist festzustellen, dass der Vorbescheid vom 20. Februar
2008 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, ohne dass die "neuen er-
haltenen Dokumente", worauf die Vorinstanz sich stützte, offengelegt wur-
den. Der Verfügung war weder das massgebliche neue MEDAS-Gutach-
ten, noch der Bericht des ärztlichen Dienstes vom 29. Januar 2008 noch
der neue Erwerbsvergleich vom 19. Februar 2008 beigelegt (vgl. act. 197
ff., 204 ff.). Die Beschwerdeführerin stützte ihren Einwand sowie die wei-
teren Eingaben auf das von der Unfallversicherung erhaltene MEDAS-
Gutachten, dessen Ergänzungen und die weiteren eingebrachten Arztbe-
richte (act. IV/207 – 209, 212 – 219, 222 – 226, 230 f.). Akteneinsicht hat
C-5848/2008
Seite 12
sie bei der Vorinstanz jedoch nicht verlangt.
In der Verfügung vom 14. Juli 2008 findet sich sinngemäss dieselbe Be-
gründung wie im Vorbescheid, wobei die Vorinstanz sich darin nicht mehr
zu den aus ihrer Sicht der Beschwerdeführerin zumutbaren Verweistätig-
keiten äussert. Ergänzend stellt die Vorinstanz fest, die im Vorbescheid-
verfahren eingereichten medizinischen Akten (Ergänzungen der MEDAS
und von Dr. D._______) würden den bereits bekannten Gesundheits-
schaden bestätigen und keine neuen Erkenntnisse erbringen. Ausser der
Rechtsmittelbelehrung enthält die Verfügung keine Beilagen.
3.3.2. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, war sie – da sie aufgrund
des Rechtsmittelverfahrens bei der Unfallversicherung über die auch im
vorliegenden Verfahren wesentliche medizinische Akte (MEDAS-Gutach-
ten vom 3. Dezember 2007) verfügte, in der Lage, am 5. März 2008 einen
sachgerecht begründeten Einwand einzureichen. Indessen hat die Vorin-
stanz – wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt – in ihrer am 14. Juli
2008 datierten Begründung der Verfügung nicht ansatzweise ausgeführt,
worauf sie ihre Erkenntnisse stützte und weshalb die vorgebrachten Ar-
gumente und die eingereichten Akten aus ihrer Sicht an der bereits im
Vorbescheid in Aussicht gestellten Aufhebung der ganzen Rente nichts zu
ändern vermöchten. Auch hat sie die im Nachgang zum Einwand einge-
holten Berichte des medizinischen Dienstes vom 5. und vom 23. Juni
2008 (act. IV/221, 228) der Verfügung nicht beigelegt, weshalb die Be-
schwerdeführerin nicht in der Lage war, die Schlussfolgerungen der Vor-
instanz, welche zum Verfügungserlass geführt haben, nachzuvollziehen.
Somit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
verletzt.
3.3.3. Im Rahmen der Vernehmlassung hat die Vorinstanz – unter Bezug-
nahme auf die aktenkundigen medizinischen Beurteilungen – ihren
Standpunkt begründet (act. 7). Der Beschwerdeführerin wurden zudem
mit der Vernehmlassung sämtliche medizinischen Akten inkl. MEDAS-
Gutachten und die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes zur Ein-
sicht zugestellt (act. 8). Damit hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit,
in Kenntnis des vollständigen medizinischen Dossiers der Vorinstanz
Stellung zu nehmen (vgl. act. 9). Zudem prüft das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde mit voller Kognition. Auch wenn der Beschwerdefüh-
rerin der Erwerbsvergleich der IVSTA vom 19. Februar 2008 bisher nicht
bekannt gemacht wurde (ermittelter IV-Grad: 32.47%; act. IV/205, siehe
unten E. 5.3.2), würde bei der vorliegenden Konstellation eine Rückwei-
C-5848/2008
Seite 13
sung zu einem Verfahrensleerlauf zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
führen, weshalb die vorliegende Gehörsverletzung zu heilen und die Sa-
che abschliessend materiell zu beurteilen ist.
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die ganze Invaliden-
rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchsbeginns massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze dazulegen.
4.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. Juli 2008)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsa-
chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b). Die im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen medizinischen
Akten ab August 2008 (vgl. Bericht Dr. E._______, Psychiater, undatiert,
und Dr. F._______ vom 16. September 2008; act. 1.2, 3.1) sind deshalb
im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu beurteilen.
4.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In-
validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Arbeitsunfä-
higkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit,
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Be-
ruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3. Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung
des Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
C-5848/2008
Seite 14
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit Hin-
weisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch eine
Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl. BGE
121 V 264 E. 6b/cc).
4.4. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]).
4.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinwei-
sen). Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im ange-
stammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen. Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen be-
steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ih-
ren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt
ist. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkei-
ten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht
von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der
Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10,
E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.6. Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen
Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
C-5848/2008
Seite 15
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behan-
delnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.7. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und
soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärz-
te mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten
und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-
spruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (vgl. BGE 125 V
351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie U. KIESER,
ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz. 35).
4.8. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
C-5848/2008
Seite 16
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflus-
sende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von
dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mo-
nate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a
Abs. 1 IVV).
4.8.1. Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit
weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse bedeuten eine unterschiedliche Beur-
teilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel
eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004
IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
4.8.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli-
chen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechts-
kräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Renten-
anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten ei-
ner Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
standes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Eine materielle Abklärung findet sich vorliegend anlässlich der Rentenzu-
sprache mit Mitteilung des Beschlusses vom 30. Oktober 2004 und Ver-
fügung vom 5. Januar 2005 (act. IV158 f.). Es ist somit als Vergleichszeit-
punkt auf den Sachverhalt zwischen Oktober 2004 (Mitteilung des Be-
schlusses) und 14. Juli 2008 (angefochtene Verfügung) abzustellen.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt in der Hauptsache, ihr Gesundheitszustand
habe sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht wesentlich ver-
ändert, weshalb die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht korrekt sei. Nach
Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens hat sie ergänzt,
vorliegend seien die krankheitsbedingten – über die Unfallfolgen hinaus-
gehenden – gesundheitlichen Einschränkungen zu berücksichtigen.
Nachfolgend ist demnach auf die Beweiskraft des von der Beschwerde-
führerin als nicht genügend erachteten MEDAS-Gutachtens vom 3. De-
C-5848/2008
Seite 17
zember 2007 einzugehen (E. 5.1). Weiter ist zu prüfen, ob im massgebli-
chen Zeitpunkt vom 14. Juli 2008 (Verfügung, act. IV/233) unfallfremde,
aber für die obligatorische Invalidenversicherung relevante krankheitsbe-
dingte gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden
(E. 5.2).
5.1.
5.1.1. Das Bundesgericht hat sich ausführlich dazu geäussert, weshalb
dem Gutachten der MEDAS vom 3. Dezember 2007 der volle Beweiswert
zukommt, insbesondere zur Frage, weshalb daraus schlüssig ein deutlich
verbesserter Gesundheitszustand hervorgeht, und von einer erhöhten
Arbeitsfähigkeit auszugehen ist im Vergleich zur ersten Beurteilung im
April 2004 – dies auch bezüglich der im Unfallversicherungsverfahren
letztinstanzlich vorgebrachten Einwendungen zur Situation der lumbalen
Wirbelsäule und zum psychischen Gesundheitszustand (Urteil des Bun-
desgerichts 8C_273/2007 vom 5. September 2011 E. 4, act. 21.1).
5.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren dem
MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2007 den Beweiswert abspricht, ist
auf die letztinstanzliche Beurteilung des Bundesgerichtes zu verweisen
und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch im
vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Somit er-
gibt sich per Oktober 2007 (Untersuchungszeitpunkt) eine deutliche Ver-
besserung ihres Gesundheitszustands im Vergleich zur Situation im
Sommer 2004 (act. IV/157 S. 4) bzw. Januar 2005 (Verfügung SVA, act.
IV/159) und damit eine klar belegte Erhöhung ihrer Arbeitsfähigkeit ge-
mäss den Feststellungen der Gutachter.
5.1.3. Zu ergänzen bleibt, dass die Unfallversicherung im Nachgang zum
ersten MEDAS-Gutachten vom 10. Juni 2004 auf Anraten ihres beraten-
den Arztes die Einholung einer Oberbegutachtung zur Ermittlung der Ar-
beitsfähigkeit der Versicherten in Erwägung zog. Die Beschwerdeführerin
akzeptierte stattdessen vergleichsweise die Ausrichtung eines reduzierten
Taggeldes von 60% (vgl. Einspracheentscheid der Unfallversicherung
vom 15. März 2005, UV-Z/113 E. 6 S. 5). Im vorliegenden Verfahren hat
die Beschwerdeführerin beschwerdeweise ausgeführt, ihre gesundheitli-
chen Einschränkungen würden sich gleichwohl auf das unfallversiche-
rungs- wie auf das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren beziehen
(act. 1). In Berücksichtigung der damaligen Vereinbarung mit der Unfall-
versicherung ist demnach festzustellen, dass sie selbst schon ab März
2005 von einer weniger einschränkenden Arbeitsunfähigkeit ausging als
C-5848/2008
Seite 18
die SVA im Januar 2005 verfügungsweise angenommen hatte (vgl. act.
IV/157 S. 4, 159). Somit ergibt sich unter diesem Aspekt – Arbeitsunfä-
higkeit im März 2005 von tatsächlich ca. 60% gegenüber einer am
3. Dezember 2008 festgestellten 20%-igen Leistungseinschränkung für
Verweistätigkeiten – eine weniger markante Differenz der Arbeitsunfähig-
keit als die Beschwerdeführerin darlegt.
5.2. Die Beschwerdeführerin reichte im Lauf des Revisions- und des Be-
schwerdeverfahrens folgende medizinischen Berichte zu den Akten.
Dr. E._______, Rezept für Medikamente, vom 7. Mai 2008 (act.
IV/222a);
Dr. D.________, Neurologe, vom 8. Mai 2008 (act. IV/222);
Dr. G.________, Rheumatologe (undatiert, act. IV/223);
Dr. H.________, Hausarzt, vom 22. Mai 2008, (act. IV/224);
Dr. G.________, Rheumatologe, vom 15. Juni 2008 (act. IV/230);
Dr. E.________, Psychiater, vom 14. August 2008 (act. 1.2);
Dr. F.________, Spezialisierung unbekannt, vom 16. September
2008 (act. 3.1).
5.2.1. Aus den kurzen Berichten der behandelnden Ärzte vom Mai und
Juni 2008 geht die Unfallgeschichte vom 8. November 2000 und die Diag-
nostik CRPS Grad II – III entsprechend dem zweiten Gutachten der
MEDAS hervor, sowie die Behandlung mit dem Medikament Lyrica und
die Notwendigkeit der Durchführung von Physiotherapie. Der Rheumato-
loge spricht der Patientin aufgrund ihrer Einschränkungen eine Arbeitsfä-
higkeit ab (act. IV/223). Der Neurologe gibt eine physiotherapeutische
Behandlung im Jahr 2005 an und persistierende Schmerzen, welche die
Aufnahme gewisser Arbeitstätigkeiten verhindern würden. Ausserdem
wird der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2008 ein Antidepressivum und ein
Tranquilizer verschrieben. Der Hausarzt beschreibt ein früher psychiat-
risch behandeltes ängstlich-depressives Syndrom. Aufgrund der ver-
schlimmerten Schmerzen des linken Fusses im Stehen und nachts könne
die Patientin keine Arbeitstätigkeit ausüben. Zudem würden sich der
ängstlich-depressive Zustand und die Fusssituation gegenseitig beein-
flussen. Er bestätigt die medikamentöse Behandlung.
5.2.2. Soweit diese Berichte lesbar und zeitlich einzuordnen sind, ist mit
dem medizinischen Dienst der IVSTA (act. IV/221, 228) – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin – festzustellen, dass diese Berichte
im Nachgang zum hier wesentlichen MEDAS-Gutachten keine relevanten
C-5848/2008
Seite 19
neuen Erkenntnisse erbringen. Alle Berichte stammen von behandelnden
Ärzten und sind nicht oder kaum begründet, weshalb sie gegenüber dem
MEDAS-Gutachten nur über einen beschränkten Beweiswert verfügen
(siehe oben E. 4.7). Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten
der behandelnden Ärzte eine Gesundheitsverschlechterung aus psychi-
scher Sicht zu begründen scheint, ist einzig aus der Tatsache, dass ihr im
Mai 2008 wiederum Psychopharmaka verschrieben wurden – entgegen
ihrer eigenen Darstellung bei der MEDAS im Oktober 2007, wonach sie
nicht psychisch krank sei (act. IV/200 S. 21 und act. 21.1 E. 4.1 in fine), –
keine wesentliche Veränderung ersichtlich. Geklärt bleibt gestützt auf das
MEDAS-Gutachten ohnehin, dass der Beschwerdeführerin nur noch be-
schwerdeadaptierte, vorwiegend sitzende mit gelegentlich wechselbelas-
tenden Verweistätigkeiten ohne lange Gehstrecken zumutbar sind (act.
IV/220 S. 29 f.). Die darüber hinausgehenden – nicht weiter begründeten
– Angaben des Hausarztes und des Rheumatologen ändern daran nichts.
Ergänzend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch aus den
nach dem Verfügungszeitpunkt (oben E. 4.1) eingereichten medizinischen
Akten vom 14. August 2008 (Psychiater) und vom 16. September 2008
nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Berichte sind kaum begründet,
stammen ebenfalls von behandelnden Ärzten und enthalten keine abwei-
chenden Beurteilungen zum Gutachten der MEDAS bezüglich Diagnostik,
Gesundheitszustand und Notwendigkeit einer Rehabilitation.
5.2.3. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter die-
sen Umständen im zu beurteilenden Zeitpunkt als geklärt erweist, ergibt
sich auch keine Notwendigkeit, weitere medizinische Abklärungen zu ver-
anlassen (vgl. act. 1 Ziff. 14). Der diesbezügliche Beschwerdeantrag ist
deshalb abzuweisen.
5.3. Zusammenfassend ist im vorliegenden Verfahren eine klare Verbes-
serung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Beur-
teilung durch die SVA im Herbst/Winter 2004/2005 festzustellen. Der Be-
schwerdeführerin sind beschwerdeadaptierte, vorwiegend sitzende Ver-
weistätigkeiten mit intermittierender Wechselbelastung zu 80% zumutbar.
Keine Arbeitsfähigkeit besteht mehr für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Hilfsverkäuferin (vorwiegend stehend und gehend; act. IV/200 S. 29 Ziff.
7.4). Somit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den weiteren Rentenan-
spruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
C-5848/2008
Seite 20
5.3.1. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons V._______ ermittelte
einen Invaliditätsgrad von 19.3%, welche es zu Gunsten der Beschwerde-
führerin auf 20% rundete (vgl. act. 16.1 S. 10 f.). Das Bundesgericht hat
diese Berechnung des Invaliditätsgrads nicht beanstandet (vgl. act. 21
S. 7 E. 5).
5.3.2. Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin, statt auf den – für das Jahr 2006 indexierten – letzten
Lohn im Jahr 2002 von Fr. 3'592.34, gestützt auf den Tabellenlohn des
Jahres 2006 (TA1 des Bundesamtes für Statistik BFS, Monatlicher Brutto-
lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, des Arbeitsplatzes und Ge-
schlecht, Privater Sektor, Frauen, Anforderungsniveau 4 [einfache und
repetitive Tätigkeiten], Ziff. 52, Detailhandel und Reparatur) für das Jahr
2006 ermittelt und einen Monatslohn von Fr. 4'103.84 (41.6 Std./Woche,
vgl. Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen
des BFS) errechnet (act. IV/205).
Für das Invalideneinkommen stützte die IVSTA sich gemäss den Angaben
des medizinischen Dienstes (unqualifizierte leichte bis mittelschwere sit-
zende Tätigkeiten mit Positionswechsel in der Industrie, leichte sitzende
Tätigkeiten im Detailhandel, mit oder ohne Positionswechsel wie Kassie-
rin oder Billettverkäuferin, einfache unqualifizierte Administrativtätigkeiten
wie Registratur, Archivierung, Empfang, Telefonistin; vgl. act. IV/204 S. 3)
auf die Tabellenlöhne für die Herstellung von Nahrungsmitteln und Ge-
tränken, Textilindustrie, Herstellung von Bekleidung und Pelzwaren (Ziff.
15, 17, 18), Detailhandel und Reparatur (Ziff. 52), sowie Dienstleistungen
für Unternehmen (Ziff. 74); je einfache und repetitive Tätigkeiten, Frauen,
was für die im Jahr 2006 übliche durchschnittliche Arbeitszeit (Totalwert
[Berücksichtigung von Industrie- und Dienstleistungstätigkeiten]) von 41.7
Stunden pro Woche einen Durchschnittswert von Fr. 3'848.91 ergibt. In
Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10% errechnete die Vorin-
stanz bei einer zumutbaren Tätigkeit von 80% ein Invalideneinkommen
von Fr. 2'771.22 und somit einen Invaliditätsgrad von 32.47%.
5.3.3. Gestützt auf das festgelegte Leistungsprofil (oben E. 5.3) sowie die
Ausführungen des Bundesgerichts im vorliegend parallelen Unfallversi-
cherungsfall (oben E. 5.3.1) ist diese Berechnung mit der Berücksichti-
gung von explizit tiefen Tabellenlöhnen der Industrie – auch bezüglich des
von der Vorinstanz berücksichtigten Leidensabzugs – nicht zu beanstan-
den. Festzustellen ist im Übrigen, dass sich – wenn von indexierten Löh-
nen für das Jahr 2007 (Untersuchungszeitpunkt bei der MEDAS) ausge-
C-5848/2008
Seite 21
gangen wird und die Tätigkeiten im Detailhandel nicht berücksichtigt wer-
den, da die Beschwerdeführerin nicht mehr als Hilfsverkäuferin arbeiten
kann – ein Invaliditätsgrad von 34% ergibt (Berechnung: siehe hienach),
welcher nicht mehr zu einem Rentenbezug berechtigt.
Indexiert auf das Jahr 2007 und unter Festlegung der der Beschwerde-
führerin zumutbaren Lohnkategorien wird das Invalideneinkommen wie
folgt berechnet: Tabellenlöhne 2006, Frauen, Kategorie 4 (einfache und
repetitive Tätigkeiten): Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken:
3'794, Textilgewerbe: 3'628, Herstellung von Bekleidung und Pelzwaren:
Fr. 3'247, Dienstleistungen für Unternehmen: Fr. 3'845, Durchschnitts-
wert: Fr. 3'628.50 (vgl. Urteil I 655/02 des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts vom 16. Juli 2003). Die Tabellenlöhne beziehen sich auf
eine 40-Stundenwoche. Die übliche mittlere Wochenarbeitszeit bei einer
100%-Beschäftigung betrug in den Jahren 2006 und 2007 41.7 Std./Wo.
(vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in
Stunden pro Woche, 2004 – 2010). Somit ergibt sich ein Durchschnitts-
lohn von Fr. 3'782.71 für das Jahr 2006 und indexiert für das Jahr 2007
ein Durchschnittslohn von Fr. 3'840.62 (Index der Nominallöhne der
Frauen von 2417 im Jahr 2006 auf den Index von 2454 im Jahr 2007
[Beurteilungszeitpunkt der MEDAS im Oktober 2007; Basis: 1939 = 100,
vgl. BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der
Reallöhne 1976 – 2010]). Abzüglich des Leidensabzugs von 10% beträgt
das Invalideneinkommen für ein Pensum von 80% im Jahr 2007
Fr. 2'765.25 ([3'840.62 – 10%] x 0.8).
Das Valideneinkommen 2007 errechnet sich wie folgt: Der Listenlohn
Frauen, Anforderungsniveau 4, Detailhandel, betrug im Jahr 2006
Fr. 3'946 (40 Std./Wo.) und bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit im De-
tailhandel von 41.6 Stunden pro Woche Fr. 4'103.84; indexiert für das
Jahr 2007 ergab sich somit ein Validenlohn von Fr. 4'166.66 (Fr. 4'103.84
/ 2417 x 2454 [Index siehe hievor]). In Anwendung dieser Werte ergibt
sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 34% ([{4'166.66 – 2'765.25} x 100] /
4'166.66 = 33.63%).
5.4. Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, sie habe
zwei betreuungsbedürftige Kleinkinder zu versorgen, sie könne deshalb
kein Erwerbseinkommen erzielen (act. 1 Rz. 16). Diese Aussage steht im
Widerspruch zur Feststellung der SVA vom 29. September 2004, die Ver-
sicherte sei trotz der Versorgung des neunmonatigen Babys als zu 100%
erwerbstätig zu betrachten (act. IV/157 und 152 S. 2). Vorliegend kann
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Seite 22
jedoch in Abwesenheit eines diesbezüglichen Beschwerdeantrages offen
bleiben, ob zur Festlegung ihres IV-Grades ein Statuswechsel der Be-
schwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen wäre.
5.5. Unter diesen Umständen ergibt sich, dass die Vorinstanz die ganze
Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht per 1. September 2008
(vgl. Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV, sowie oben E. 4.8) aufgehoben hat.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung sowie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig und sind die Verfahrenskosten ausgangsgemäss der unterlie-
genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
sind – unter Beachtung der zusätzlichen Aufwendungen des Gerichts
während des Verfahrens (vgl. Bst. E.d – E.g) – auf Fr. 500.- festzulegen.
6.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
6.2.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr
Vorsitzender oder der Instruktionsrichter eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Massgebend für
die Bestimmung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation
des Gesuchstellers zur Zeit der Einreichung des Gesuches (BGE 120 Ia
179 E. 3a JdT 1995 I 283). Einer Partei, die bedürftig ist, deren Begehren
nicht als aussichtslos erscheinen und die nicht imstande ist, ihre Sache
selbst zu vertreten, kann zudem ein Anwalt bestellt werden (Art. 65 Abs. 2
VwVG). Die erwähnten Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl.
BGE 122 I 51 E. 2c/bb).
6.2.2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 20. September 2011
im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellt, dass aufgrund
der ihm vorliegenden Unterlagen eine ausgewiesene Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin vorliege (act. IV/21.1 S. 8).
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6.2.3. Aufgrund der eingereichten aktuellen Unterlagen ("Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege" inkl. Beilagen; act. 31), ist festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihren Wohnsitz per Ende
2011/Anfang 2012 von Spanien zurück in die Schweiz verlegt haben. Der
Ehemann arbeitet seit Oktober 2011 im Stundenlohn für eine Temporär-
firma (vgl. act. 31.1.2, 31.1.7 ff.). Die Beschwerdeführerin ist seit dem
26. Januar 2012 wieder in der Schweiz angemeldet und arbeitet seit dem
7. Februar 2012 zu 80% (act. 31.1, 31.1.3, 31.1.5).
6.2.4. Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Rahmen ihrer Beschwerde vom 12. Sep-
tember 2008 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie seit dem 1. Sep-
tember 2008 nicht mehr über das Einkommen durch die Schweizer Inva-
lidenversicherung (siehe oben Bst. D.d) und bezog auch von der obligato-
rischen Unfallversicherung nur noch ein stark verringertes Einkommen
(oben Bst. B). Da die Beschwerdeerhebung und die Aufwendungen ihres
Rechtsvertreters im Verfahren sich hier im Wesentlichen auf den Zeitraum
vom September 2008 bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom
20. September 2011 bezog, kann hier auf die Erhebungen des Bundesge-
richts abgestellt und von einer verfahrensrechtlichen Bedürftigkeit ausge-
gangen werden. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin seit
Februar 2012 zusätzlich zum geringen Einkommen ihres Ehemannes ein
eigenes kleines Einkommen erzielt. Da die Beschwerde sich im Übrigen
nicht als von vornherein aussichtslos und die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechts-
fragen im Revisionsverfahren als geboten erweist, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vollumfänglich gutzuheis-
sen und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter Volker Pribnow als
gerichtlich bestellter Anwalt beizuordnen. Somit sind der Beschwerdefüh-
rerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist dem Rechtsvertreter
eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird jedoch
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG die
bedürftige Partei, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt, ver-
pflichtet ist, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder
autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
6.2.5. Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung
einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundi-
gen Aufwands auf Fr. 2'500.- zuzüglich Fr. 20.- MWST (siehe hienach)
festgelegt (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleis-
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tungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Keine
Mehrwertsteuer ist demnach zu leisten, soweit der Rechtsvertreter seine
Dienstleistung erbracht hat, als die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im
Ausland hatte (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1
des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).
Seitdem die Beschwerdeführerin wiederum in der Schweiz lebt, ist die
Dienstleistung ihres Rechtsvertreters mehrwertsteuerpflichtig (vgl. act. 29
– 31). Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- und einem Aufwand von
einer Stunde seit Februar 2012 ergibt sich somit eine zusätzlich zum An-
waltshonorar geschuldete Mehrwertsteuer von Fr. 20.- (8% von Fr. 250.-
= Fr. 20.-).
6.3. Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 2'500.- zuzüglich Fr. 20.- MWST zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: act. IV/205)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die B._______-Versicherung, (Ref.-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen:
Original-Unfallakten)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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