B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5849/2013
Ur t e i l vom 3 1 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
Klinik Gut St. Moritz AG, Via Arona 34, 7500 St. Moritz,
vertreten durch lic. iur. Hermann Just, Buchli Caviezel Just,
Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21,
Postfach 2568, 6002 Luzern,
2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46,
5401 Baden,
3. Moove Sympany AG, Zustelladresse: c/o Stiftung
Sympany, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
4. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse
Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln,
5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG,
Zustelladresse: c/o SWICA, Römerstrasse 38,
8400 Winterthur,
6. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47,
3454 Sumiswald,
7. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg,
Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg,
8. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
9. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,
10. Avenir Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
11. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19,
6144 Zell LU,
12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
13. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
14. Krankenversicherung Flaachtal AG,
Bahnhofstrasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach,
15. Easy Sana Krankenversicherung AG,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
16. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
Sernftalstrasse 33, Postfach, 8762 Schwanden GL,
17. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41,
7144 Vella,
18. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22,
6300 Zug,
19. EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2,
Postfach, 4242 Laufen,
20. sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18,
7132 Vals,
21. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach,
8050 Zürich,
22. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15,
3930 Visp,
23. vita surselva, Bahnhofstrasse 33, Postfach 217,
7130 Ilanz,
24. Krankenkasse Zeneggen, Neue Scheune,
3934 Zeneggen,
25. Krankenkasse Visperterminen, Wierastrasse,
3932 Visperterminen,
26. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société
coopérative, Place centrale, Postfach 13, 1937 Orsières,
27. Krankenkasse Institut Ingenbohl, Postfach 57,
8840 Einsiedeln,
28. Stiftung Krankenkasse Wädenswil,
Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil,
29. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22,
5444 Künten,
30. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5,
8400 Winterthur,
31. Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63,
8887 Mels,
32. Krankenkasse Simplon, Blatt 1, 3907 Simplon Dorf,
33. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38,
8401 Winterthur,
34. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
35. rhenusana, Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach,
9435 Heerbrugg,
36. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5,
1920 Martigny,
37. Fondation AMB, Route de Verbier 13,
1934 Le Châble VS,
38. INTRAS Krankenversicherung AG,
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,
39. Philos Kranken- und Unfallversicherung,
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
40. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253,
3000 Bern 15,
41. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10,
5201 Brugg AG,
42. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
43. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
44. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
45. Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568,
6002 Luzern,
1 - 45 vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20,
Postfach 1561, 4500 Solothurn,
diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Rechtsanwalt, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
46. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
Postfach, 8600 Dübendorf,
47. Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
48. Sansan Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
49. Avanex Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
50. Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
51. indivo Versicherungen AG, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf,
52. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3,
Postfach 2010, 8021 Zürich,
53. Compact Grundversicherungen AG, Jägergasse 3,
Postfach 2010, 8021 Zürich,
54. Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14,
Postfach 299, 8401 Winterthur,
55. KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, Postfach 8624,
3001 Bern,
56. Agilia Krankenkasse AG, Mühlering 5, Postfach 246,
6102 Malters,
57. Publisana Krankenkasse AG, Hauptstrasse 24,
Postfach, 5201 Brugg AG,
58. Kolping Krankenkasse AG, Wallisellenstrasse 55,
8600 Dübendorf,
46 - 58 vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht,
Postfach, 8081 Zürich,
59. Assura-Basis SA, Avenue Charles-Ferdinand-
Ramuz 70, Case postale 533, 1009 Pully,
60. SUPRA 1846 SA, Chemin des Plaines 2,
1007 Lausanne,
Beschwerdegegnerinnen,
Regierung des Kantons Graubünden,
Regierungsgebäude, 7000 Chur,
handelnd durch Departement für Justiz, Sicherheit und
Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Festsetzung Baserate ab 1. Ja-
nuar 2012 (RRB vom 10.09.2013).
C-5849/2013
Seite 5
Sachverhalt:
A.
Aufgrund der Revision des KVG (SR 832.10) zur Spitalfinanzierung (Ände-
rung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) waren per 1. Januar 2012
die Tarife im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG (Fallpauschale für eine Behand-
lung bei Schweregrad 1.0 gemäss der Tarifstruktur SwissDRG [DRG = Di-
agnosis Related Groups]; im Folgenden: Basisfallwert oder Baserate) für
die akutsomatischen Spitäler im Kanton Graubünden (neu) festzulegen.
A.a Mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 teilte tarifsuisse ag (nachfolgend:
tarifsuisse) der Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Regie-
rung) mit, die mit den Akutspitälern geführten Verhandlungen für die Spital-
tarife 2012 seien gescheitert. Weiter beantragte tarifsuisse, die Baserates
seien gemäss Art. 47 KVG hoheitlich festzusetzen (vgl. Akten Vorinstanz
im Parallelverfahren C-5749/2013 Nr. 1).
A.b Mit Datum vom 21. Dezember 2011 liessen die Klinik Gut St. Moritz
AG (nachfolgend: Klinik Gut) und zwei weitere Spitäler, vertreten durch Fe-
lix Ammann, einen Antrag auf Tariffestsetzung einreichen. Die drei Kliniken
seien bei den Vertragsverhandlungen durch den Bündner Spital- und
Heimverband (BSH) vertreten worden; das mit der Einkaufsgemeinschaft
Helsana/Sanitas/KPT (HSK) erzielte Verhandlungsergebnis hätten die drei
Spitäler aber nicht akzeptieren können und die Nachverhandlungen dazu
seien gescheitert. Ebenfalls gescheitert seien die Tarifverhandlungen mit
tarifsuisse. Für die Klinik Gut sei eine Baserate von CHF 9'872.- festzuset-
zen (Akten Vorinstanz [V-act.] 1).
A.c Die Versicherer der HSK beantragten laut Schreiben des Gesundheits-
amtes Graubünden (nachfolgend: Gesundheitsamt) vom 6. Februar 2013
(V-act. 2) am 6. Februar 2012 (die Eingabe der HSK ist weder im Verfahren
C-5749/2013 noch im vorliegenden Verfahren bei den vorinstanzlichen Ak-
ten; vgl. immerhin Eingabe vom 28. März 2013 [Vorakten C-5749/2013
Nr. 7] S. 14), für die Klinik Gut sei eine Baserate von maximal CHF 8'099.-
festzusetzen.
A.d Nach Anhörung der Preisüberwachung (vgl. Vorakten C-5749/2013
Nr. 24) unterbreitete das Gesundheitsamt den Parteien der Tarifgenehmi-
gungs- und Tariffestsetzungsverfahren mit Schreiben vom 6. Februar 2013
die in Aussicht genommenen Anträge an die Regierung. Die Effizienz der
Spitäler sollte aufgrund eines kantonalen Durchschnittsfallkostenver-
C-5849/2013
Seite 6
gleichs beurteilt werden. Für Spitäler, deren schweregradbereinigte Fall-
kosten über dem vom Gesundheitsamt ermittelten Benchmark (von CHF
9'219.-, exkl. Anlagenutzungskosten und Zuschläge) lagen, wurde eine
Baserate von CHF 10'239.- vorgesehen; für die übrigen Spitäler sollte eine
Baserate entsprechend den spitalindividuell kalkulierten Fallkosten bei
Schweregrad 1.0 (vgl. zu diesem Begriff BVGE 2014/3 Anhang S. 90) fest-
gesetzt werden. Die schweregradbereinigten Fallkosten der Klinik Gut wur-
den vom Gesundheitsamt auf CHF 7'714.- berechnet und eine Baserate
von CHF 8'734.- (für die beiden Standorte St. Moritz und Chur) in Aussicht
genommen (V-act. 2).
A.e Aufgrund der im (ersten) Anhörungsverfahren vorgebrachten Ein-
wände teilte das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 13. Mai 2013 mit, das
Tariffestsetzungsverfahren werde nun unabhängig vom Tarifgenehmi-
gungsverfahren geführt. Sodann sei davon auszugehen, dass sich das
Benchmarking auf gesamtschweizerische Daten stützen müsse. Weil das
Benchmarking der HSK mehr Spitäler umfasse und zudem detailliertere
Daten vorlägen als beim Benchmarking des Vereins SpitalBenchmark, ver-
wende das Gesundheitsamt die Daten der HSK. Gestützt auf diese Daten
sei ein Benchmark inklusive nicht-universitäre Bildung beim 40. Perzentil
von CHF 8'782.- berechnet worden. Mit dem Zuschlag für Fallzusammen-
führungen von 1%, dem Zuschlag für Anlagenutzungskosten von 10% so-
wie dem CMO-Zuschlag von durchschnittlich CHF 6.- ergebe sich eine
"Benchmarkbaserate" (nachfolgend: Referenzwert) von CHF 9'754.-. Die-
ser Referenzwert sollte ausser für die Klinik Gut und die Kleinstspitäler für
alle Spitäler als Baserate festgesetzt werden. Die Baserate der Klinik Gut
sei um CHF 200.- tiefer festzusetzen, weil die Klinik nicht über eine 24-
Stunden-Notfallaufnahmestation verfüge (V-act. 4).
A.f Die Klinik Gut machte in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2013 na-
mentlich geltend, entgegen der Feststellung des Gesundheitsamtes be-
treibe sie – wenn auch nur für den Standort St. Moritz – eine 24-Stunden-
Notfallstation. Damit fielen dieselben Kosten an wie bei den übrigen Leis-
tungserbringern, weshalb sich ein Abzug nicht rechtfertige. Die beiden
Standorte würden in der Kostenberechnung als einheitlicher Betrieb be-
trachtet. Ein Abzug für Spitäler ohne Notfallstation erscheine im Kanton
Graubünden auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die mit dessen Betrieb
verbundenen höheren Aufwendungen durch die Beiträge für gemeinwirt-
schaftliche Leistungen abgegolten würden. Für die beiden Standorte der
Klink Gut sei daher ebenfalls eine Baserate von CHF 9'754.- festzusetzen;
C-5849/2013
Seite 7
denkbar sei lediglich eine Differenzierung bei der Vergütung der Kosten für
nicht-universitäre Ausbildung (V-act. 5).
A.g In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2013 erhob tarifsuisse verschie-
dene Einwände und verwies auf früher gestellte Anträge (Vorakten C-
5749/2013 Nr. 6).
B.
Mit Beschluss vom 10. September 2013 (RRB 858) setzte die Regierung
die Baserates (ab 1. Januar 2012) für die Bündner Spitäler fest. Bei der
Klinik Gut wurde ein nach Standort differenzierter Tarif festgelegt: für
St. Moritz CHF 9'754.- (Dispositiv-Ziffer 1 Bst. i) und für Chur CHF 9'554.-
(Dispositiv-Ziffer 1 Bst. j; V-act. 9).
Zur Begründung führte die Regierung unter anderem aus, grundsätzlich sei
für alle Spitäler die gleiche Baserate (entsprechend dem Referenzwert von
CHF 9'754.-) festzusetzen. Die Klinik Gut habe eingeräumt, dass für den
Standort Chur keine Notfallstation geführt werde. Da Kliniken ohne Notfall-
station die entsprechenden Leistungen nicht zur Verfügung stellen müss-
ten und daher günstiger produzieren könnten, sei für den Standort Chur
der Klinik Gut eine um CHF 200.- reduzierte Baserate festzusetzen.
C.
Gegen den Beschluss vom 10. September 2013 liess die Klinik Gut, ver-
treten durch Rechtsanwalt Hermann Just, am 14. Oktober 2013 Be-
schwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
"1. Es sei Ziffer 1. lit. j des Dispositives des Beschlusses der Regierung inso-
fern anzupassen, als für die Klinik Gut St. Moritz AG, Standort Chur, eben-
falls eine Baserate von CHF 9'754.00 festgesetzt, das heisst auf eine dif-
ferenzierte Festsetzung einer tieferen Baserate für den Standort Chur ver-
zichtet wird.
2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge."
C.a Betreffend Streitgegenstand hielt die Beschwerdeführerin fest, dass
die für den Standort St. Moritz festgesetzte Baserate nicht beanstandet
werde.
C.b Zur materiellen Begründung verwies die Beschwerdeführerin insbe-
sondere auf die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der kanto-
nalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK zur Wirtschaftlich-
keitsprüfung (verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 5. Juli 2012;
C-5849/2013
Seite 8
nachfolgend: GDK-Empfehlungen), wonach für vergleichbare Leistungen
vergleichbare Preise sachgerecht seien und Ausnahmen explizit zu be-
gründen seien. Eine solche explizite Begründung fehle vorliegend jedoch.
Weiter sähen die GDK-Empfehlungen vor, dass für Spitäler ohne Notfall-
station eine differenzierte Baserate festzulegen sei. Die Klinik Gut, die als
einheitliche Klinik mit zwei Standorten zu betrachten sei, führe eine Notfall-
station und könne daher nicht als Spital ohne Notfallstation qualifiziert wer-
den. Würde die Klinik Gut nur dann die höhere Baserate für beide Stand-
orte erhalten, wenn sie zwei Notfallstationen führen würde, wäre sie mit
doppelten Vorhaltekosten belastet. Dies verdeutliche, dass die vorinstanz-
liche Differenzierung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstosse. Bis
zur zweiten Anhörung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens sei zu-
dem weder in den Vertragsverhandlungen noch im Festsetzungsverfahren
je davon die Rede gewesen, für die beiden Standorte unterschiedliche
Baserates festzulegen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurden die Vorinstanz und
die Beschwerdeführerin eingeladen, bis zum 4. November 2013 zur Frage
der in diesem Verfahren einzubeziehenden Beschwerdegegner (insbeson-
dere betreffend die Krankenversicherer Assura-Basis SA [nachfolgend: As-
sura] und SUPRA 1846 SA [nachfolgend Supra]) Stellung zu nehmen. Wei-
ter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 4. November 2013
einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.- zu leisten (act. 2).
E.
Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 29. Oktober 2013 bei der Ge-
richtskasse ein (act. 4).
F.
Mit Eingabe vom 1. November 2013 teilte der Vorsteher des verfahrenslei-
tenden Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden
mit, der angefochtene Beschluss sei gemäss dessen Dispositiv sowohl der
Assura als auch der Supra mitgeteilt worden. Der Kanton habe daher kei-
nen Einwand, die Assura und die Supra in das Verfahren einzubeziehen
(act. 5). In der Folge wurden Assura und Supra als Beschwerdegegnerin-
nen in das Verfahren einbezogen (vgl. act. 6).
G.
Am 4. Dezember 2013 reichte die Helsana Versicherungen AG in eigenem
C-5849/2013
Seite 9
Namen und als Vertreterin von 12 weiteren Versicherern (Beschwerdegeg-
nerinnen 46-58; nachfolgend als HSK-Versicherer bezeichnet) ihre Be-
schwerdeantwort ein und stellte folgende Anträge (act. 7):
1. Für die Klinik Gut, mit den Betriebsstandorten in St. Moritz und Chur,
sei eine einheitliche Baserate festzusetzen.
2. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be-
schwerdeführerin.
Zur Begründung machten die HSK-Versicherer geltend, die Klinik Gut sei
auf der Spitalliste des Kantons Graubünden (Stand Juli 2012) als eine Kli-
nik aufgeführt. Für die beiden Standorte seien keine differenzierten Leis-
tungsaufträge erteilt worden. Nach Ansicht der HSK-Versicherer fehle es
an einer gesetzlichen Grundlage, die es einem Kanton erlauben würde, für
eine Klinik mit mehreren Standorten, aber einem einzigen, einheitlichen
Leistungsauftrag, unterschiedliche Tarife festzusetzen. Die Klinik sei als ein
Spital resp. Leistungserbringer im Sinne des KVG zu betrachten.
H.
Die von tarifsuisse vertretenen Krankenversicherer (Beschwerdegegner 1-
45; nachfolgend als tarifsuisse-Versicherer bezeichnet) beantragten in ih-
rer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013, die Beschwerde sei –
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführe-
rin – abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die beiden Be-
schwerdeverfahren C-5849/2013 und C-5749/2013 seien zu vereinigen
(act. 8).
H.a Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wurde damit begründet, dass
die Klinik Gut im vorliegenden Verfahren als Beschwerdeführerin, im Ver-
fahren C-5749/2013 als Beschwerdegegnerin beteiligt sei und in beiden
Verfahren der gleiche Beschluss angefochten sei.
H.b Zum Materiellen führten die tarifsuisse-Versicherer aus, ein Mehr-
standortspital sei sowohl bei der Ermittlung der Fallpauschale als auch bei
der Ermittlung des Benchmarks als ein Spital zu behandeln. Ein Spital mit
mehreren Standorten habe typischerweise eine gemeinsame Leitung so-
wie eine gemeinsame Betriebs- und Finanzbuchhaltung; in der Regel seien
gar keine separaten Kostenrechnungsdaten für einzelne Standorte erhält-
lich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz
C-5849/2013
Seite 10
seien die zusätzlichen Kosten, welche durch das Führen einer Notfallsta-
tion entstünden, nicht mit einer höheren Baserate abzugelten, weil es sich
dabei um gemeinwirtschaftliche Leistungen handle. Zu bemerken sei im
Übrigen, dass der Kanton Graubünden nur "öffentlichen" Spitälern gemein-
wirtschaftliche Leistungen, insbesondere auch Vorhalteleistungen, ver-
güte, nicht aber privaten Spitälern. Demnach sei die Klinik Gut (als Privat-
spital) weder am Standort Chur noch am Standort St. Moritz verpflichtet,
eine Notfallstation zu führen.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember
2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und nahm zu den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin Stellung. Insbesondere hielt sie unter Hin-
weis auf die Kostenträgerrechnung nach ITAR_K fest, die Behauptung der
Klinik Gut sei unzutreffend, wonach die Kostenerfassung nicht differenziert
nach Standort erfolge. Die beiden Betriebe in St. Moritz und Chur seien
technisch-organisatorisch eigenständige Einheiten (act. 9).
J.
Die Assura und die Supra liessen sich nicht vernehmen.
K.
Der im Verfahren C-1698/2013 eingeholte Bericht der SwissDRG AG vom
16. September 2013 (inkl. Beilagen und Fragenkatalog) wurde im vorlie-
genden Verfahren zu den Akten genommen (act. 10) und den Verfahrens-
beteiligten mit Verfügung vom 6. Januar 2014 zugestellt. Gleichzeitig
wurde die Preisüberwachung zur Stellungnahme eingeladen (act. 11).
L.
In ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2014 (act. 12) hielt die Preisüber-
wachung zunächst fest, aus Kapazitätsgründen sei es ihr nicht möglich und
nicht möglich gewesen, alle Spitäler im Detail zu prüfen. Aufgrund der eher
moderat ausgefallenen Verhandlungstarife zwischen dem BSH und der
HSK, habe sie der Bündner Regierung empfohlen, die ausgehandelten Ta-
rife zu genehmigen und im Festsetzungsverfahren als maximales Tarifni-
veau zu betrachten. Da die Klinik Gut dem Vertrag nicht beigetreten sei,
empfehle sie den von der Preisüberwachung für das Jahr 2012 ermittelten
Benchmarkwert für Nicht-Universitätsspitäler von CHF 8'974.-. Die von der
Vorinstanz vorgenommene Differenzierung für Spitäler mit und ohne Not-
fallstation erachte die Preisüberwachung als nicht sachgerecht, weil die
C-5849/2013
Seite 11
Betriebskosten der Notfallstationen sowohl in den standardisierten be-
triebswirtschaftlichen Kosten als auch in den Kostengewichten des
SwissDRG-Tarifsystems berücksichtigt würden. Ausserdem werde über die
tiefere Sollauslastung (85% für Spitäler mit Notfall im Vergleich zu 90% für
Spitäler ohne Notfall) im Rahmen der ersten Stufe der Tarifermittlung be-
rücksichtigt, ob ein Spital eine 24-Stunden-Notfallstation habe. Zudem sei
für ein Spital mit mehreren Standorten grundsätzlich eine Baserate für alle
Standorte festzusetzen.
M.
Auf entsprechende Einladung des Gerichts reichte das Bundesamt für Ge-
sundheit (BAG) mit Datum vom 27. Februar 2014 seine Stellungnahme ein
(act. 19). Das Amt führte unter anderem aus, sofern die Tarifstruktur die
Deckung der für die effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten
nicht oder noch nicht gewährleiste, hätten die Tarifpartner eine Anpassung
der Tarifstruktur (und nicht der Baserate) vorzunehmen. Ob es systemati-
sche Unterschiede zwischen elektiven und notfallmässigen Leistungen
gebe und inwiefern diese zu berücksichtigen seien, wäre deshalb im Rah-
men der Weiterentwicklung der Tarifstruktur zu diskutieren. Zudem wirke
die Berücksichtigung höchstens transparent ausgewiesener Kosten einer
allfälligen Überfinanzierung bei Spitälern mit elektiven Leistungen entge-
gen. Eine Unterscheidung der Spitalkategorien mit und ohne Notfallstation
sei daher nicht zu stützen.
N.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 setzte das Gericht den Beteiligten Frist
für allfällige Schlussbemerkungen an (act. 15).
N.a Die tarifsuisse-Versicherer verwiesen auf ihre Beschwerdeantwort und
stellten fest, dass sich auch Preisüberwachung und BAG gegen eine Dif-
ferenzierung bei Spitälern mit und ohne Notfallstation ausgesprochen hät-
ten (act. 22).
N.b Die Vorinstanz bestätigte in ihren Schlussbemerkungen vom 4. April
2014 ihre Rechtsbegehren vom 10. Dezember 2013 und äusserte sich zu
den Stellungnahmen der Preisüberwachung und des BAG (act. 23). Indem
die Preisüberwachung den Spitälern mit Notfallstation eine tiefere Minimal-
auslastung zugestehe, anerkenne sie indirekt, dass solche Spitäler grund-
sätzlich höhere Kosten hätten. Weiter stimme sie mit der Preisüberwa-
chung überein, dass das SwissDRG-System die Kosten für das Erbringen
C-5849/2013
Seite 12
von Notfallleistungen grundsätzlich berücksichtige. Das System unter-
scheide aber nicht, ob die Behandlung in einem Spital mit oder Notfallsta-
tion erbracht worden sei. Auch das BAG anerkenne mit seinen Ausführun-
gen, dass die Kosten einer effizienten Behandlung allenfalls nicht gedeckt
würden, weil die Kostengewichte zu tief angesetzt oder die Fallgruppen zu
wenig differenziert seien. Es treffe zwar zu, dass solche Mängel grundsätz-
lich durch eine Anpassung der Tarifstruktur zu beheben seien. Sei die Un-
terfinanzierung von effizient handelnden Leistungserbringern aber zu
gross, könne unter Umständen nicht bis zur Anpassung der Struktur ge-
wartet werden. Die Kostenausweise nach ITAR_K der Klinik Gut zeigten
erhebliche Kostenunterschiede zwischen den beiden Standorten St. Moritz
und Chur.
N.c In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 7. April 2014 hielt die Be-
schwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren vom 14. Oktober 2013 fest.
Weiter beantragte sie den Beizug sämtlicher Verfahrensakten des Parallel-
verfahrens C-5749/2013 (act. 24). Sowohl die Preisüberwachung als auch
das BAG stütze die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass für ein
Spital mit mehreren Standorten grundsätzlich eine einheitliche Baserate
festzusetzen sei.
N.d Mit Verfügung vom 29. April 2014 wurden die Schlussbemerkungen
den Beteiligten zur Kenntnis zugestellt und festgestellt, dass von den HSK-
Versicherern, der Assura und der Supra keine Stellungnahmen eingegan-
gen seien (act. 25).
O.
Am 6. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine wei-
tere Stellungnahme ein (act. 26). Sie machte insbesondere geltend, die Vo-
rinstanz habe in ihren Schlussbemerkungen neue Behauptungen aufge-
stellt und eine von ihr erstellte Zusammenstellung als Beilage eingereicht,
zu der sich die Beschwerdeführerin nicht habe äussern können.
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-5849/2013
Seite 13
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den angefochtenen Beschluss (RRB 858) vom 10. September 2013
hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Gemäss
Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach
Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist primäre Adressatin des angefochtenen Be-
schlusses und ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten (vgl.
Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG; zur Überprü-
fungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bei Tariffestsetzungsbe-
schlüssen siehe BVGE 2014/3 E. 1.4).
1.5 Die tarifsuisse-Versicherer beantragen die Vereinigung der beiden Be-
schwerdeverfahren C-5849/2013 und C-5749/2013; die Beschwerdeführe-
rin stellt den Antrag, die Verfahrensakten des Parallelverfahrens C-
5749/2013 seien im vorliegenden Verfahren beizuziehen.
1.5.1 Die Vereinigung von Verfahren dient der Prozessökonomie und recht-
fertigt sich namentlich dann, wenn zwei Beschwerden derselbe Sachver-
halt zugrunde liegt und sich die gleichen oder ähnlichen Rechtsfragen stel-
len (vgl. BGE 128 V 124 E. 1, MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17 m.w.H.). Die instruierende
Behörde verfügt in dieser Frage über einen grossen Ermessensspielraum
C-5849/2013
Seite 14
und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens anordnen (MO-
SER ET AL., a.a.O., Rz. 3.17).
1.5.2 Gegen eine Verfahrensvereinigung spricht vorliegend insbesondere,
dass im Verfahren C-5749/2013 nicht nur die Baserate der Klinik Gut, son-
dern auch diejenige von zehn weiteren Spitälern im Streit liegt, und die zu
beurteilenden Rechtsfragen nicht die gleichen sind. Im vorliegenden Ver-
fahren beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob eine nach
Standort differenzierende Tariffestsetzung beziehungsweise die um CHF
200.- reduzierte Baserate für den Standort Chur der Klinik Gut rechtmässig
ist. Die Prozessökonomie gebietet vorliegend keine Verfahrensvereini-
gung, weshalb davon abzusehen ist.
1.5.3 Entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin sind hingegen die
Akten des Verfahrens C-5749/2013 zu berücksichtigen. Dies gilt insbeson-
dere für die vorinstanzlichen Akten, welche zum Teil nur im Verfahren C-
5749/2013 eingereicht wurden, obwohl sie auch das vorliegende Verfahren
betreffen.
2.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht für den Standort Chur der Klinik Gut eine um
CHF 200.- tiefere Baserate festgelegt hat als für den Standort St. Moritz,
weil am Standort Chur keine Notfallstation geführt wird. Im Übrigen ist die
Rechtmässigkeit der für die Klinik Gut festgesetzten Tarife mit Urteil C-
5749/2013 zu beurteilen.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2014/36 mit der Dif-
ferenzierung der Tarife zwischen Spitälern mit und ohne Notfallstation aus-
einandergesetzt (E. 21). Um Notfälle versorgen zu können, benötigt ein
Spital erhöhte Flexibilität und dauernd freie Aufnahmekapazitäten. Spitäler
ohne Notfallstation müssen demgegenüber keine organisatorischen Vor-
kehren für dringende Fälle treffen. Stationäre Behandlungen bei einem me-
dizinischen Notfall sind OKP-Pflichtleistungen, und deren Kosten sind
durch die Fallpauschalen abzugelten. Daher sind die Kosten der stationä-
ren Notfallbehandlungen sowie Mehrkosten, welche sich daraus ergeben,
dass ein Spital seine Organisation auch auf die stationäre Behandlung me-
dizinischer Notfälle ausrichten muss, grundsätzlich nicht als gemeinwirt-
schaftliche Leistungen (vgl. Art. 49 Abs. 3 KVG) auszuscheiden. Dies gilt
jedenfalls soweit es sich nicht um darüber hinausgehende Mehrkosten
handelt, welche zum Beispiel als Folge der Aufrechterhaltung einer an sich
C-5849/2013
Seite 15
zu kleinen oder schlecht ausgelasteten Notfallstation entstehen (BVGE
2014/36 E. 21.3.4). Da die Tarifstruktur SwissDRG 1.0 noch ungenügend
zwischen Notfallbehandlungen und Elektivbehandlungen differenziert, wür-
den Spitäler, welche ausschliesslich Elektivbehandlungen anbieten, syste-
matisch privilegiert. Der vorinstanzliche Entscheid, für Spitäler mit und
ohne Notfallaufnahme je unterschiedliche Basisfallwerte festzusetzen, war
nicht als systemwidriger Eingriff in die Tarifstruktur zu qualifizieren und
wurde vom Bundesverwaltungsgericht – zumindest in der Einführungs-
phase – als vertretbar erachtet. Auch die Quantifizierung des Abzugs und
die Umverteilung der Mittel wurden vom Gericht nicht beanstandet (BVGE
2014/36 E. 21.4.1 f.; Urteil BVGer C-2290/2013 vom 16. Juni 2015 E. 7.3).
2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz nicht weiter begründet, wie sie den Be-
trag von CHF 200.-, um welchen sie die Baserate für ein Spital ohne Not-
fallstation bzw. für den Standort Chur der Klinik Gut kürzte, ermittelt hat.
Die Differenz von CHF 200.- entspricht der Quantifizierung des Abzugs des
Regierungsrates des Kantons Zürich, die vom Bundesverwaltungsgericht
mit BVGE 2014/36 geschützt wurde. Da sich die Regierung bei der Berech-
nung des Zuschlages für Fallzusammenführungen ausdrücklich auf den
Festsetzungsbeschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich abstützte
(vgl. C-5749/2013 E. 5.3.1), erscheint naheliegend, dass dies auch bei der
Bemessung des Abzugs für Spitäler ohne Notfallstation erfolgte. Die Be-
schwerdeführerin beanstandet nicht die Höhe des Abzuges, sondern
macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte nicht zwischen den
beiden Standorten differenzieren dürfen, weil die Klinik als ein Spital (eine
Einheit) zu betrachten sei.
2.2.1 Das KVG definiert Spitäler in Art. 39 Abs. 1 KVG als Anstalten oder
deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten o-
der der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Re-
habilitation dienen. Demzufolge können nicht nur ganze Anstalten, sondern
auch einzelne ihrer Abteilungen als Spital qualifiziert (und als Leistungser-
bringer zugelassen) werden.
2.2.2 Die Frage, ob eine Klinik mit zwei Standorten tariflich als ein Spital zu
behandeln ist, oder ob zwei Spitäler mit unterschiedlichen Tarifen beste-
hen, kann anhand verschiedener Kriterien geprüft werden. Dazu gehören
der Leistungsauftrag des Kantons, die rechtliche Einordnung der Träger-
schaft, die örtliche Distanz und die Gebäudesituation, die Zusammenset-
C-5849/2013
Seite 16
zung und die Aufteilung der Kliniken und Fachbereiche, die Führungsstruk-
tur und -organisation, die Art der Rechnungsführung, die personelle Orga-
nisation oder die Notfallorganisation (C-2290/2013 E. 8.3).
2.2.3 Eine gemeinsame Trägerschaft kann – ebenso wenig wie die Rech-
nungslegung – allein ausschlaggebendes Kriterium sein, zumal beide ein-
seitig von den Spitälern gestaltet werden (C-2290/2013 E. 8.3.1). Massge-
bend ist nach der Rechtsprechung primär, ob die Ausrichtung der Spitalor-
ganisation auf dringende und zeitlich nicht planbare Fälle beide Standorte
betrifft oder ein Standort von den Vorteilen eines Elektivspitals profitieren
kann (C-2290/2013 E. 8.3.2).
2.2.4 Aufgrund der örtlichen Distanz der beiden Standorte Chur und
St. Moritz kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in St. Moritz
geführte Notfallstation Auswirkungen auf den Standort Chur und dessen
Spitalorganisation zeitigt. Dies wird von der Klinik Gut auch nicht behaup-
tet. Vielmehr beruft sie sich darauf, dass die Klinik Gut als Gesamtbetrieb
mit den zusätzlichen Kosten der Notfallstation belastet sei. Dies kann nach
dem Gesagten aber nicht entscheidend sein.
2.2.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Grundsatz der
Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und macht geltend, sie würde gegen-
über anderen Anbietern benachteiligt, wenn sie an zwei Standorten eine
Notfallstation – mit entsprechenden Mehrkosten – führen müsste, um die
höhere Baserate zu erhalten. Mit der neuen Spitalfinanzierung sollen Leis-
tungen und nicht Spitalstrukturen finanziert werden (vgl. BVGE 2013/8
E. 2.5.2.1; 2013/17 E. 2.4.2.2; 2014/36 E. 10.2.4). Notfallleistungen bietet
die Klinik Gut am Standort St. Moritz, nicht aber am Standort Chur an. Aus
dem Grundsatz der Gleichbehandlung kann die Beschwerdeführerin des-
halb nichts zu ihren Gunsten ableiten.
2.3 Die HSK-Versicherer vertreten die Ansicht, der Kanton hätte keine Ta-
rifdifferenzierung vornehmen dürfen, weil er der Klinik (für beide Standorte)
einen einzigen beziehungsweise einheitlichen Leistungsauftrag erteilt
habe. In der Spitalliste sei die Klinik Gut als eine Klinik aufgeführt. Die ta-
rifsuisse-Versicherer machen geltend, die Klinik Gut sei weder am Standort
Chur noch am Standort St. Moritz verpflichtet, eine Notfallstation zu führen.
2.3.1 Im Urteil C-2290/2013, das die Stiftung See-Spital (mit zwei Spital-
standorten) betraf, hat das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz
C-5849/2013
Seite 17
auf die Leistungsaufträge abgestellt. Es hat namentlich erwogen, für Spi-
täler, welche mit dem Basispaket für Chirurgie und innere Medizin (BP)
beauftragt würden, sei die Führung einer adäquaten Notfallstation und ei-
ner Intensivstation vorgeschrieben. Spitäler mit einem Leistungsauftrag für
das Basispaket für elektive Leistungserbringer (BPE) dürften keine allge-
meinzugängliche polyvalente Notfallstation betreiben. Da der Kanton den
beiden Standorten unterschiedliche Leistungsaufträge erteilt habe (einmal
BP und einmal BPE), stehe es der Stiftung See-Spital nicht frei, welche
Leistungen sie an welchem Standort anbiete. Entsprechend dem unter-
schiedlichen Leistungsauftrag habe sie an den beiden Standorten auch un-
terschiedliche Angebote an Personal und Infrastruktur zur Verfügung zu
stellen (C-2290/2013 E. 8.4.2).
2.3.2 Einschränkend hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings festge-
halten, im Kontext der Tarifbestimmung könne nicht vorbehaltlos auf die
Einteilung in der Spitalliste abgestellt werden. Zur Abgrenzung der Spital-
betriebe in den Spitallisten bestünden in den Kantonen unterschiedliche
Praxen. Zudem könne eine getrennte oder separate Führung auf der Spi-
talliste historisch bedingt sein. Es sei daher zu prüfen, ob die separierte
Führung in der Spitalliste auf einer rechtskonformen Spitalplanung basiere,
und ob diese Einteilung auch für die Tarifbestimmung sachgerecht sei (C-
2290/2013 E. 8.4.3). Diese Grundsätze haben auch zu gelten, wenn ein
Spital mit zwei Standorten als ein Leistungserbringer gelistet ist.
2.3.3 Die im Jahr 2012 geltende Spitalliste des Kantons Graubünden
(Stand Juli 2012 [act. 7 B 14]) unterscheidet im Bereich Akutmedizin vier
Typen von Leistungsaufträgen an Zentrums- und Regionalspitäler (Leis-
tungsauftrag für die Zentrumsversorgung, für die erweiterte Grundversor-
gung, für die normale Grundversorgung, für die einfache Grundversor-
gung). Die Klinik Gut wird unter "übrige Kliniken" als ein Spital (mit Be-
triebsstandorten in St. Moritz und Chur) aufgeführt. Ihr wurde nicht ein
Grundversorgungsauftrag erteilt, sondern ein Leistungsauftrag für orthopä-
dische Chirurgie und Handchirurgie.
2.3.4 Welche Spitäler zu einer 24 Stunden-Notfallstation verpflichtet sind
beziehungsweise welche Leistungsaufträge eine 24 Stunden-Notfallstation
voraussetzen geht aus der Spitalliste nicht hervor. Das Bündner Gesetz
über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten
und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz) vom 2. Dezember
1979 (Bündner Rechtsbuch [BR] 506.000) enthält erst in der ab 1. Januar
2013 gültigen Fassung eine Bestimmung, wonach für die Erteilung eines
C-5849/2013
Seite 18
Leistungsauftrages grundsätzlich vorausgesetzt wird, dass das Spital die
Aufnahme von Notfällen während 24 Stunden am Tag zusichert (vgl.
Art. 10a Abs. 1 Bst. f und Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes).
2.3.5 Im Rahmen der 2. Anhörung hatte das Gesundheitsamt der Klinik Gut
noch eine einheitliche, im Vergleich zum Referenzwert um CHF 200.- her-
abgesetzte, Baserate von CHF 9'554.- in Aussicht gestellt, mit der Begrün-
dung, die Klinik verfüge nicht über eine 24-Stunden-Notfallaufnahmesta-
tion (vgl. Sachverhalt A.e). Nachdem die Klinik Gut eingewendet hatte, am
Standort St. Moritz werde eine 24-Stunden-Notfallaufnahmestation ge-
führt, setzte die Vorinstanz die differenzierte Baserate für die beiden Stand-
orte fest. Daraus ist zu schliessen, dass entweder der Kantonsregierung
(bzw. dem Gesundheitsamt) nicht klar war, welche Spitäler sie mit der Füh-
rung einer Notfallstation beauftragt hatte, oder sie es grundsätzlich den
Spitälern überliess, ob sie eine Notfallstation führen wollten. Vor diesem
Hintergrund kann die Frage, ob die Klinik Gut in tariflicher Hinsicht als ein
oder zwei Spitäler zu qualifizieren ist, nicht primär auf die Spitalliste bezie-
hungsweise den Leistungsauftrag abgestellt werden.
2.3.6 Die neue, ab 1. Januar 2014 in Kraft gesetzte und vorliegend noch
nicht anwendbare Spitalliste Akutsomatik beruht nun auf einer Spitalpla-
nung in Anwendung des (von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
erarbeiteten) Leistungsgruppenkonzeptes, welches der Vorstand der GDK
den kantonalen Gesundheitsdepartementen zur Anwendung im Rahmen
der leistungsorientierten Spitalplanung empfiehlt (vgl.
> Themen > Spitalplanung > Spitalplanungs – Leistungsgruppen
(SPLG) Akutsomatik> [besucht am 2.7.2015]). Der Klinik Gut wurde – zu-
sätzlich zu den Leistungsaufträgen im Bereich Bewegungsapparat chirur-
gisch – für den Standort St. Moritz ein Leistungsauftrag für das Basispaket
(BP), für den Standort Chur ein Leistungsauftrag für das Basispaket elektiv
(BPE) erteilt. Demnach ist die Klinik am Standort St. Moritz nun verpflichtet,
am Standort Chur hingegen nicht befugt, eine Notfallstation zu führen. Die
von der Vorinstanz in ihrem Tariffestsetzungsbeschluss vom 10. Septem-
ber 2013 vorgenommene Differenzierung korrespondiert mit der per 1. Ja-
nuar 2014 in Kraft gesetzten Spitalliste.
2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Jahr 2012 geltende
Spitalliste einer tariflichen Differenzierung zwischen den beiden Standorten
St. Moritz und Chur nicht entgegensteht. Die Würdigung der konkreten Um-
stände lassen nicht darauf schliessen, dass die Spitalorganisation am
C-5849/2013
Seite 19
Standort Chur durch die Notfallstation in St. Moritz tangiert würde. Die Leis-
tungen einer Notfallstation stellt die Klinik Gut nur in St. Moritz zur Verfü-
gung. Soweit die Vorinstanz die Baserate für den Standort Chur um CHF
200.- herabgesetzt hat, weil dort keine Notfallstation geführt wird, ist der
Festsetzungsbeschluss nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist auf das Urteil
vom 31. August 2015 im Parallelverfahren C-5749/2013 zu verweisen, mit
welchem der Festsetzungsbeschluss aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.5 Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Dem angefochtenen Be-
schluss oder den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die beiden Versi-
cherer Assura und Supra am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt bezie-
hungsweise, ob die Voraussetzungen für eine hoheitliche Tariffestsetzung
(vgl. Art. 47 Abs. 1 KVG; BVGE 2014/36 E. 24.4.1) betreffend Assura und
Supra erfüllt waren. Der angefochtene Beschluss erweist sich diesbezüg-
lich als zumindest unzureichend begründet. Die beiden Versicherer haben
sich indessen am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, weshalb nicht wei-
ter darauf einzugehen ist. Zu beanstanden ist des Weiteren, dass aus dem
angefochtenen Beschluss nicht zweifelsfrei hervorgeht, gegenüber wel-
chen Versicherern die einzelnen Tarife hoheitlich festgesetzt wurden.
3.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und allfällige Par-
teientschädigungen.
3.1 Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller
Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermö-
gensrechtliche Streitigkeit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Für das vorlie-
gende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf CHF 3'000.- festzusetzen.
Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von CHF 6'000.- entnommen.
Der darüber hinausgehende Betrag von CHF 3'000.- wird der Beschwer-
deführerin zurückerstattet.
3.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung wird der
C-5849/2013
Seite 20
Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vo-
rinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auf-
erlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
3.2.1 Den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen
1-45 (tarifsuisse-Versicherer) ist zu Lasten der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung des gebote-
nen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung von
CHF 2'500.- (inkl. Auslagenersatz) angemessen.
3.2.2 Den Beschwerdegegnerinnen 46-58 (HSK-Versicherer) sind keine
verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstan-
den, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
3.2.3 Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben sodann die
Beschwerdegegnerinnen 59-60 (Assura und Supra), die sich am vorliegen-
den Verfahren nicht beteiligt haben.
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
C-5849/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 3'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von CHF 6'000.- ent-
nommen. Der darüber hinausgehende Betrag von CHF 3'000.- wird zurück-
erstattet.
3.
Den Beschwerdegegnerinnen 1-45 wird eine Parteientschädigung von
CHF 2'500.- zu Lasten der Beschwerdeführerin zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungsfor-
mular)
– die Beschwerdegegnerinnen 1-45 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerinnen 46-58 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin 59 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin 60 (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 858; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Preisüberwachung (Kopie zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Versand: