B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5851/2013, C-5850/2013
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Markus Metz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Altersrente, Einspracheentscheide vom 18. September
2013.
C-5851/2013, C-5850/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______, geboren am (…) 1947, Schweizerischer Staatsbürger (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in (…), war
gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) - mit Unterbrüchen - ab
1965 bis September 1978 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete
dabei obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz betreffend
A._______ [im Folgenden: act. I] 35, S. 7). Von (…) unterstand er wäh-
rend 52 Monaten der Luxemburgischen Pensionsversicherung (act. I.26,
S. 1). In der Zeit von (…leistete er als Erwerbstätiger beziehungsweise
Arbeitsloser wieder in der Schweiz Beiträge an die AHV/IV. Von (…) bis
(…) leistete er als Nichterwerbstätiger und von (…) bis (…) wieder als un-
selbstständig Erwerbstätiger Beiträge an die AHV/IV (IK-Auszug; act. I.35,
S. 1-15; 58, S. 4).
A.b Am 28. August 2009 (Eingang: 1. beziehungsweise 10. September
2009) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse Banken zum
Vorbezug der Altersrente per 1. Januar 2011 an (act. I.39, S. 1-4). Mit Ver-
fügung vom 6. Januar 2011 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zü-
rich dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine um zwei Jahre
vorbezogene ordentliche Teilaltersrente von Fr. 1'390.- pro Monat zu
(act. I.46, S. 1). Der Berechnung legte sie dabei ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 61'248.-, eine anrechenbare
Beitragsdauer beziehungsweise Versicherungszeit von 32 Jahren und 10
Monaten, bei einer Versicherungsdauer des Jahrganges von 42 Jahren,
sowie die Rentenskala 35 zugrunde (act. I.45 f.).
A.c Am 14. November 2012 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse
(im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit, dass sie auf-
grund eines Rentenantrages seiner Ehefrau mit Wohnsitz im Ausland neu
auch für die Zahlung seiner AHV-Rente zuständig sei (act. I.51).
A.d Nachdem er sich zum Bezug einer ordentlichen AHV-Rente ange-
meldet hatte (act. I.52 f.), teilte die SAK dem Versicherten am 12. De-
zember 2012 mit, dass er ab 1. Januar 2013, gestützt auf ein massge-
bendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 61'776.- und in An-
wendung der Rentenskala 35, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente
von monatlich Fr. 1'402.- habe (act. I.55).
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A.e Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 sprach die Nationale Pensions-
versicherungsanstalt von Luxemburg dem Versicherten ab dem 25. De-
zember 2012 eine Alterspension von monatlich EUR 574.94 zu (act. I.65,
S. 4).
A.f Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 kündigte die SAK dem Versi-
cherten an, sie habe gestützt auf die um ein Jahr vorbezogene Altersren-
te der Ehefrau per 1. August 2013 eine Vorausberechnung seiner Alters-
rente vorgenommen. Sobald beide Ehegatten rentenberechtigt seien,
werde sich die Höhe seiner Rentenleistung ab 1. August 2013 auf
Fr. 1'328.- pro Monat belaufen (act. I.66, S. 1-3).
A.g Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 sprach die Vorinstanz dem Versi-
cherten - aufgrund der Neuberechnung wegen Eintritts des Versiche-
rungsfalles bei der Ehefrau des Beschwerdeführers - ab 1. August 2013
eine ordentliche Teilaltersrente von Fr. 1'328.- pro Monat zu. Der Berech-
nung legte sie dabei ein massgebendes durchschnittliches Jahresein-
kommen von neu Fr. 54'756.- zugrunde; gestützt auf die Anerkennung
von 33 vollen Versicherungsjahren und Versicherungsjahre des Jahrgan-
ges von 42 Jahren wurde die AHV-Rente auf Basis der Rentenskala 35
ermittelt (act. I.67).
A.h Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. August 2013
Einsprache mit dem Antrag, seine Altersrente sei in Anwendung der Ren-
tenskala 39 beziehungsweise 40 zu berechnen. Zur Begründung machte
er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich die
schweizerischen Beitragsjahre berücksichtigt. Gestützt auf das Freizügig-
keitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG sowie die einschlägi-
gen Verordnungen Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 und Nr. 987/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. September 2009 hätten die in beiden Län-
dern abgerechneten Beitragszeiten von 52 (Luxemburg) und 406 Mona-
ten (Schweiz) zusammengerechnet und dementsprechend - aufgrund der
Summe dieser Beitragszeiten - die Rentenskala 39 beziehungsweise 40
ermittelt werden müssen (act. I.68).
B.
B.a B.______, geboren am (…) 1950, seit (…) 1984 verheiratet mit
A._______, deutsch-schweizerische Doppelbürgerin (im Folgenden: Ver-
sicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in (…), war - mit Unterbrü-
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chen - von (…) bis (…), von (…) bis (…) und von (…) bis (…) bei der
deutschen Rentenversicherung versichert und erwarb während dieser
Zeit Entgeltpunkte für 227 Monate deutsche Beitragszeit (Akten der Vor-
instanz betreffend B._______ [im Folgenden: act. II] 5, S. 1; act. II.31, S.
132; II.77, S. 5). Von (…) bis (…) und von (…) bis (...) entrichtete sie in
der Schweiz AHV-Beiträge als Erwerbstätige (vgl. dazu act. II.19 S. 2; vgl.
dazu auch Angaben der Versicherten im Formular E 207, act. II.35, S. 7).
B.b Gestützt auf einen Antrag auf Rentenvorausberechnung vom 11.
September 2011 ermittelte die SAK am 7. November 2011 eine ordentli-
che AHV-Altersrente ab 1. August 2014 (recte wohl: 2013) in der Höhe
von Fr. 489.- pro Monat (act. II.31, S. 2-5; II.49, S. 1 f.).
B.c Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 sprach die SAK der Versicherten per
1. August 2013 eine um ein Jahr vorbezogene ordentliche Altersrente von
Fr. 501.- pro Monat zu. Die Berechnung nahm sie dabei auf der Grundla-
ge eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von
Fr. 70'200.-, einer Versicherungszeit von 10 Jahren und 7 Monaten, bei
einer Versicherungsdauer des Jahrganges von 42 Jahren, und der Ren-
tenskala 11 vor (act. II.75, S. 1 ff.).
B.d Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13.
August 2013 (Posteingang SAK: 21. August 2013) Einsprache mit dem
Antrag, die Rentenberechnung sei in Anwendung der Rentenskala 29 be-
ziehungsweise 30 vorzunehmen. Zur Begründung brachte sie - entspre-
chend der Argumentation ihres Ehemannes - vor, die SAK habe zu Un-
recht lediglich die schweizerischen Beitragsjahre berücksichtigt. Gestützt
auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG so-
wie die einschlägigen Verordnungen Nrn. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 und Nr. 987/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 hätten
die in beiden Ländern abgerechneten Beitragszeiten von 227 (Deutsch-
land) und 118 Monaten (Schweiz) zusammengerechnet und die Renten-
skala dementsprechend in Anwendung der Summe der Beitragszeiten
und der Skala 29 respektive 30 ermittelt werden müssen (act. II.77,
S. 1 f.).
B.e Mit (an die Ehefrau eröffnetem) Einspracheentscheid vom 18. Sep-
tember 2013 wies die SAK die Einsprachen der Versicherten ab und be-
stätigte die Verfügungen vom 26. Juli 2013. Zur Begründung führte sie
aus, ausländische Versicherungszeiten könnten vorliegend nicht ange-
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rechnet werden. Eine Ausnahmesituation liege lediglich vor, wenn die
Mindestbeitragsdauer zur Erlangung eines Rentenanspruchs nicht erfüllt
sei, was hier nicht zutreffe. Nach den einschlägigen Verordnungen zum
Freizügigkeitsabkommen und der entsprechenden Praxis setze jedes
Land die Rente aufgrund der eigenen Beitragszeiten fest. Zusammenfas-
send bestätigte sie, dass die Rentenberechnung für die beiden Versicher-
ten korrekt vorgenommen worden sei (act. II.79; vgl. auch Verfahren C-
5850/2013, BVGer act. 2).
C.
C.a Gegen diese Entscheide erhoben die Versicherten mit gemeinsamer
Eingabe vom 14. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt mit den Anträgen, für den Beschwerdeführer sei die AHV-Rente auf
der Grundlage einer Beitragszeit von 462 Monaten (in Luxemburg und in
der Schweiz) in Anwendung der Rentenskala 39 beziehungsweise 40 und
für die Beschwerdeführerin gestützt auf eine gesamte Beitragszeit von
345 Monaten (in Deutschland und in der Schweiz) und in Anwendung der
Rentenskala 29 beziehungsweise 30 zu berechnen. Zur Begründung die-
ser Anträge hielten sie an der im Einspracheverfahren vorgebrachten Ar-
gumentation fest, indem sie eine Zusammenrechnung sämtlicher in den
jeweiligen Ländern angerechneten Beitragszeiten forderten (Akten im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1).
C.b Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2013 vereinigte das
Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren (C-
5851/2013 und C-5850/2013; BVGer act. 2, weitere Aktenführung im Ver-
fahren C-5851/2013).
C.c Mit Vernehmlassung vom 5. November 2013 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheent-
scheides. Neben der bereits im Einspracheentscheid vorgebrachten Be-
gründung führte sie ergänzend aus, die von den Beschwerdeführenden
verlangte Zusammenrechnung der Beitragszeiten sei aufgrund der gel-
tenden Rechtslage nicht zulässig, zumal derzeit die beteiligten Staaten je
eine Teilrente gewähren würden, so dass die Totalisierung zu einer dop-
pelten Anrechnung und damit zu klar überhöhten Renten führen würde
(BVGer act. 3).
C.d Mit Replik vom 15. Dezember 2013 hielten die Beschwerdeführenden
an ihren Anträgen und ihrer Begründung fest (BVGer act. 5).
C-5851/2013, C-5850/2013
Seite 6
C.e Mit Duplik vom 7. Januar 2014 hielt auch die Vorinstanz, unter Ver-
weis auf ihre Ausführungen in der Beschwerdevernehmlassung, an ihren
Anträgen fest (BVGer act. 7).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Einsprache-
entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Ver-
fügung oder des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1
ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die angefochtenen
Einspracheentscheide datieren vom 18. September 2013, und die Be-
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schwerde wurde am 14. Oktober 2013 der Post übergeben (Beilage zu
BVGer act. 1). Die Beschwerdefrist ist damit gewahrt. Da die Beschwerde
auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG), ist auf sie einzutre-
ten.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheent-
scheide vom 18. September 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Die Beschwerdeführenden machen auch im vorliegenden Beschwer-
deverfahren geltend, aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits (darunter
auch Deutschland und Luxemburg) über die Freizügigkeit (im Folgenden:
Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) hätten sie einen An-
spruch darauf, dass die ihnen in den ausländischen Staaten gutgeschrie-
benen Beiträge auch bei der Festsetzung der schweizerischen Altersren-
ten berücksichtigt werden.
3.2 Das FZA ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Es fragt sich, ob dieses
Abkommen, insbesondere sein Anhang II, der die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit regelt, im vorliegenden Verfahren zu be-
rücksichtigen ist (BGE 128 V 315 E. 1) und ob der zu beurteilende Sach-
verhalt in seinen Anwendungsbereich fällt.
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Seite 8
3.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgear-
beiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA ) An-
hangs II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" des FZA in
Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Ra-
tes vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehöri-
ge, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden:
VO 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.
März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO 574/72), oder
gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Art.
153a AHVG verweist in Bst. a auf diese beiden Koordinierungsverord-
nungen (AS 2002 687).
3.2.2 Durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom
31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind die Verordnun-
gen Nrn. 1408/71 und 574/72 per 1. April 2012 ersetzt worden (AS 2012
2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_455/2011 vom 4.
Mai 2012 E. 2.1). Ab diesem Zeitpunkt wenden die Vertragsparteien un-
tereinander grundsätzlich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden:
VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (SR
0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an (im Folgenden: VO
987/2009). Hiervon ausgenommen sind die besonderen Regelungen ge-
mäss den Übergangsbestimmungen in Art. 87 VO 883/2004 (vgl. dazu
auch Ziff. 3.6 der Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-
Durchführungsstellen Nr. 301 und Rz. 1010 des Kreisschreibens über das
Verfahren der Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL]).
3.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beruht die Ablösung
einer einfachen Altersrente durch eine Ehepaar-Altersrente auf einem
neuen Versicherungsfall (Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau des Al-
tersrentners). Die ursprüngliche Rente wird durch eine neue Hauptrente
abgelöst. Mit dem Eintritt des neuen Versicherungsfalles erfolgt somit die
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verfügungsweise Zusprechung einer anderen Rentenart (BGE 117 V 121
E. 3).
3.2.4 Die am (…) 1950 geborene Beschwerdeführerin erreichte das 63.
Altersjahr und damit das Alter für die (ein Jahr vor dem ordentlichen Ren-
tenalter vorbezogene) Altersrente am (…) 2013. Die Rentenverfügung er-
ging am 26. Juli 2013 und der Rentenanspruch entstand per 1. August
2013 (vgl. dazu Art. 40 Abs. 1 AHVG; in Kraft seit 1. Januar 1997; AS
1996 2466; vgl. act. II.75). Dementsprechend ist in Bezug auf die Be-
schwerdeführerin die zeitliche Anwendbarkeit des am 1. April 2012 in
Kraft getretenen Freizügigkeitsabkommens und der entsprechenden Ko-
ordinierungsverordnungen (VO 883/2004 und VO 987/2009) ohne weite-
res zu bejahen.
In Bezug auf den Beschwerdeführer ist der erste Versicherungsfall - ge-
mäss Rentenverfügung vom 6. Januar 2011 - mit dem Erreichen des 63.
Altersjahres am (…) 2010, der zum Rentenvorbezug per 1. Januar 2011
berechtigt hat, eingetreten (vgl. act. I.46, S. 1). Mit der Ablösung der ur-
sprünglichen Altersrente durch die neue Hauptrente per 1. August 2013
ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung ein neuer Versiche-
rungsfall eingetreten. Damit ist der zeitliche Geltungsbereich des am
1. April 2012 in Kraft getretenen Freizügigkeitsabkommens und der ent-
sprechenden Koordinierungsverordnungen (VO 883/2004 und
VO 987/2009) auch bezüglich des Beschwerdeführers gegeben.
Die genannten Verordnungen sind sodann auch in persönlicher Hinsicht
auf die Beschwerdeführenden anwendbar, weil sie als Arbeitnehmer gel-
ten, welche Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist und für welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder gal-
ten (Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004). Die hier zur Beurteilung stehenden AHV-
Renten werden zudem als Leistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d
VO 883/2004 vom sachlichen Anwendungsbereich der Koordinierungs-
normen erfasst. Dementsprechend sind das Freizügigkeitsabkommen
und die neuen Koordinationsverordnungen in der ab 1. April 2012 gelten-
den Version sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für den Be-
schwerdeführer anwendbar.
4.
C-5851/2013, C-5850/2013
Seite 10
4.1 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihrer Anträge gel-
tend, für die korrekte Berechnung ihrer schweizerischen AHV-Altersrenten
seien auch die ihnen in den Vertragsstaaten (Luxemburg beziehungswei-
se Deutschland) gutgeschriebenen Beitragszeiten zu berücksichtigen,
weil die Koordinierungsverordnungen den Grundsatz der Zusammen-
rechnung der Beitragszeiten vorsehen würden (BVGer act. 1).
Dagegen wendet die Vorinstanz ein, nach der geltenden Rechtslage set-
ze jedes Land die Rente aufgrund der eigenen Beitragszeiten fest. Eine
globale Zusammenrechnung aller in der Schweiz und in einem Mitglied-
staat erworbenen Beitragszeiten sei jedenfalls nach dem derzeit gelten-
den Recht nicht vorgesehen. Jedes Land gewähre auch eigene Renten-
leistungen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Zu-
sammenrechnung würde unter diesem Gesichtspunkt zu überhöhten und
nicht gerechtfertigten Rentenleistungen führen (BVGer act. 3 und Beilage
zu BVGer act. 1).
4.2 Mit Urteil vom 9. Dezember 2003 (H 132/03, publiziert in: BGE 130 V
51) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; ab 1. Januar
2007: Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) -
unter dem Geltungsbereich des bis zum 31. März 2012 geltenden Freizü-
gigkeitsabkommens und der entsprechenden Koordinationsverordnungen
(VO 1408/71 und VO 574/72) - zur Frage der Berücksichtigung der in ei-
nem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der
Berechnung einer schweizerischen AHV-Rente Stellung bezogen. Hierzu
hat das Bundesgericht insbesondere ausgeführt, aufgrund von Art. 46
Abs. 1 VO 1408/71 habe, falls die Voraussetzungen für den Leistungsan-
spruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates auch ohne Be-
rücksichtigung von Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten gemäss
Art. 45 und Art. 40 Abs. 3 VO 1408/71 erfüllt seien, eine Vergleichsbe-
rechnung zu erfolgen: Zum einen sei die Rente allein nach innerstaatli-
chem Rentenrecht, das heisst vor allem nur unter Berücksichtigung der
nach inländischem Rentenrecht anrechenbaren Zeiten, zu berechnen
(Art. 46 Abs. 1 lit. a Ziff. i VO 1408/71). Zum zweiten sei die Rente ge-
meinschaftsrechtlich nach Art. 46 Abs. 2 VO 1408/71 zu berechnen (Art.
46 Abs. 1 lit. a Ziff. ii VO 1408/71). Danach finde bei Beteiligung von zwei
oder mehreren Staaten ein Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren
statt, auf Grund dessen die Höhe des Rentenbetrags jedes Staates im
Verhältnis zwischen den dort zurückgelegten Versicherungszeiten und
der Gesamtheit der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten Versi-
cherungszeiten festgesetzt werde. Während die nach Art. 46 Abs. 2 Bst. a
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Seite 11
VO 1408/71 durchzuführende Berechnung darauf abziele, dem Arbeit-
nehmer den höchsten theoretischen Betrag zu sichern, den er beanspru-
chen könnte, wenn alle seine Versicherungszeiten nur in dem betreffen-
den Staat zurückgelegt worden wären, habe die nach Bst. b desselben
Absatzes durchzuführende Berechnung nur den Zweck, die jeweilige Last
der Leistungen nach dem Verhältnis der Dauer der in jedem dieser Mit-
gliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versiche-
rungszeiten auf die Träger der beteiligten Mitgliedstaaten zu verteilen
(BGE 130 V 51 E. 5.2).
Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. b VO 1408/71 könne auf die Berechnung
nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode verzichtet werden,
wenn die Berechnung allein nach den nationalen Rechtsvorschriften zum
gleichen oder zu einem besseren Ergebnis führe. Anhang IV, Teil C, der
VO Nr. 1408/71 zähle die Fälle im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung auf, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäss Art.
46 Abs. 2 der Verordnung verzichtet werden könne.
Für die Schweiz sei die ergänzende Bestimmung von Ziff. 1 Bst. m An-
hang II, Abschnitt A, FZA massgebend, wonach alle Anträge auf Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems sowie auf Alters-
renten des Systems der beruflichen Vorsorge als solche Fälle gelten wür-
den, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäss Art. 46 Abs. 2 VO
1408/71 verzichtet werden könne. Die Schweiz habe dementsprechend
die autonome Rentenberechnung beibehalten können, da sie nicht gegen
den EU-Grundsatz verstosse, wonach ein nach den nationalen Vorschrif-
ten errechneter Betrag nicht kleiner sein dürfe als der Betrag, der sich
aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-
Methode ergebe (BGE 130 V 51 E. 5.3 und 5.4).
4.3 Wie vorstehend (vgl. E. 3.2.4 hiervor) dargelegt, sind für beide Be-
schwerdeführenden die am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO Nrn.
883/2004 und 987/2009 anwendbar. Bezüglich der hier interessierenden
Frage der Berücksichtigung der in einem anderen Vertragsstaat zurück-
gelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung einer schweizerischen
AHV-Rente haben die neuen Verordnungen, wie nachfolgend darzulegen
ist, an der bestehenden Rechtslage nichts geändert.
4.3.1 Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung insbesondere
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates. Gemäss Art. 4 VO 883/2004
haben Personen, für welche diese Verordnung gilt (sofern in dieser Ver-
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ordnung nichts anderes bestimmt ist) die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt neu
auch für alle Personen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung
fallen und die ausserhalb eines EU-Mitgliedstaates Wohnsitz haben
(Art. 7 VO 883/2004). Bei schweizerischen Staatsangehörigen und
Staatsangehörigen der Europäischen Union werden Leistungen der AHV
demnach weltweit exportiert. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt die
VO 883/2004 an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden
Abkommen über soziale Sicherheit.
Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von
den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung
geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten
günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen erge-
ben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu
finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es
aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf
alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an-
zugeben (Art. 8 Abs. 1 VO 883/2004).
4.3.2 In Bezug auf die Alters- und Hinterbliebenenrenten sieht Art. 50
Abs. 1 VO 883/2004 vor, dass bei einem Leistungsantrag des Versicher-
ten alle zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvor-
schriften aller Mitgliedstaaten feststellen, die für die betreffende Person
galten (Art. 50 Abs. 1 VO 883/2004). Der zuständige Träger berechnet
den geschuldeten Leistungsbetrag grundsätzlich allein nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leis-
tungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (au-
tonome Leistung), es sei denn, die betreffende Person beantrage aus-
drücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter
aufzuschieben (Art. 52 Abs. 1 VO 883/2004). Analog der bis 31. März
2012 in Kraft gestandenen Regelung (vgl. hierzu E. 4.2 hiervor) sieht Art.
52 Abs. 1 Bst. b VO 883/2004 vor, dass der zuständige Träger alsdann
eine Vergleichsrechnung vornimmt, bei welcher er einen theoretischen
Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leis-
tung) wie folgt berechnet:
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i) Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person An-
spruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten
Versicherungs- und oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung
der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechts-
vorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt
dieser Betrag als theoretischer Betrag.
ii) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der
Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn gel-
tenden Rechtvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den ge-
samten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versiche-
rungsfalls zurückgelegten Zeiten.
Nach Art. 52 Abs. 4 VO 883/2004 kann auf diese Berechnung nach der
Totalisierungs- und Proratisierungsmethode verzichtet werden, wenn die
Berechnung allein nach den nationalen Rechtsvorschriften zum gleichen
oder zu einem besseren Ergebnis führt als die nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b
VO 883/2004 berechnete anteilige Leistung; dieser Verzicht auf die Be-
rechnung der anteiligen Leistung nach dieser Methode steht allerdings
unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist
(Bst. i) und keine Doppelleistungsbestimmungen (im Sinne von Art. 54
und 55 der VO 88/2004) anwendbar sind (Bst. ii) und Art. 57 in diesem
bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvor-
schriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden (Bst. iii).
4.3.3 Auch unter dem Geltungsbereich der ab 1. April 2012 anwendbaren
Koordinationsvorschriften sind die Voraussetzungen für den Verzicht auf
die (zusätzliche) Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisie-
rungsmethode erfüllt (Art. 52 Abs. 4 VO 883/2004), zumal in Anhang VIII
Teil 1 der VO 883/04 für die Schweiz ausdrücklich (auch) die Anträge auf
Ausrichtung einer Altersrente nach dem AHVG als Fälle aufgeführt wer-
den, in denen auf die zusätzliche Berechnung verzichtet wird, und die er-
wähnten Ausnahmetatbestände gemäss Bst. ii und Bst. iii des Art. 52 Abs.
4 VO 883/2004 hier nicht vorliegen. Die schweizerische AHV-Rente wird -
was die Beitragsdauer betrifft - gänzlich linear berechnet; es gibt somit
nicht Beitragsjahre, welche ein höheres Gewicht als andere haben. Des-
halb kann die Schweiz entsprechend der Ausnahmebestimmung im An-
hang VIII Teil 1 auf die Durchführung des Totalisierungs- und Proratisie-
rungsverfahrens verzichten und die Berechnung autonom vornehmen.
Die vorstehend dargelegte Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor) entspricht
damit nach wie vor der geltenden Praxis und hat auch unter dem Anwen-
dungsbereich des per 1. April 2012 revidierten Freizügigkeitsabkommens
und der neuen Koordinierungsverordnungen Geltung. Daraus folgt, dass
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sich der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine Rente der AHV,
insbesondere auch die Berechnung der Rentenhöhe, weiterhin aus-
schliesslich nach dem schweizerischen Recht richtet. Entgegen der Ar-
gumentation des Beschwerdeführers scheidet damit die Berücksichtigung
der in Deutschland beziehungsweise in Luxemburg erworbenen Beitrags-
zeiten für die Rentenberechnung der schweizerischen AHV-Renten aus.
Daraus folgt, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine
Rente der AHV, insbesondere auch die Berechnung der Rentenhöhe, wei-
terhin ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht richtet
und damit autonom ermittelt wird. Die schweizerische AHV-Rente ist so-
mit ausschliesslich gestützt auf die in der Schweiz zurückgelegten Versi-
cherungszeiten und die von ihnen geleisteten Beiträge nach dem AHVG
und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVV, SR 831.101) zu ermitteln.
5.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die von den Beschwerdeführenden
geforderte Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Versicherungs-
zeiten im Widerspruch zur geltenden Rechtslage steht und damit ausser
Betracht fällt. Die AHV-Renten sind zu Recht autonom, das heisst aus-
schliesslich nach schweizerischen Rechtsvorschriften und Berechnungs-
grundlagen, ermittelt worden.
Die Beschwerdeführenden haben zu Recht nicht behauptet, dass die von
der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der AHV-Renten gegen die
schweizerischen Rechts- und Berechnungsvorschriften verstossen wür-
de. Eine summarische Prüfung der Rentenberechnungen durch das Bun-
desverwaltungsgericht ergibt denn auch, dass die SAK die Berechnungen
auf der Basis der richtigen Berechnungsgrundlagen (schweizerische Ver-
sicherungsjahre, massgebendes durchschnittliches Einkommen und Auf-
wertungsfaktoren) korrekt vorgenommen hat. Die AHV-Renten sind dem-
entsprechend nicht zu beanstanden.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von einer
Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode abge-
sehen hat, weil die Berechnung der Altersrenten ausschliesslich nach den
schweizerischen Rechtsvorschriften zum gleichen beziehungsweise zu
einem besseren Ergebnis führt als die Berechnung nach der Totalisie-
rungs- und Proratisierungsmethode. Eine Kombination der beiden ge-
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nannten Methoden ist weder staatsvertraglich noch nach schweizeri-
schem Recht vorgesehen, zumal diese - wie die Vorinstanz mit Recht
einwendet (BVGer act. 3) - zu überhöhten Renten führen würde. Die von
den Beschwerdeführenden geforderte Anrechnung der im Ausland erwor-
benen Versicherungszeiten fällt demnach ausser Betracht. Die AHV-
Rentenberechnungen wurden dementsprechend zu Recht ausschliesslich
in Anwendung der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten
und der hier geleisteten Beiträge sowie nach Massgabe des AHVG und
der AHVV ermittelt.
Die Einspracheentscheide vom 18. September 2013 und die diesen
zugrunde liegenden Verfügungen vom 26. Juli 2013 sind daher zu bestä-
tigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den unterliegenden Beschwerde-
führenden ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______, Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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