Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-585/2009
Urteil vom 14. Juni 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richterin Madeleine Hirsig-
Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreihung in den Prämientarif BUV/NBUV 2009,
Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG hat laut Handelsregistereintrag ihren Sitz ab _______
2010 neu in B._______ (vorher A._______) und beschäftigt sich mit der
Überprüfung von Kanalisations- und Rohrleitungen mittels Fernsehanlage
und Sanierung derselben unter Einsatz von verschiedenen Systemen. Im
Übrigen kann die Gesellschaft Liegenschaften erwerben, verwalten und
veräussern und sich bei anderen Unternehmungen beteiligen sowie
gleichartige oder verwandte Unternehmungen erwerben oder errichten.
Der Betrieb ist hinsichtlich der obligatorischen Unfallversicherung der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt.
Mit Verfügungen vom 24. September 2008 reihte die SUVA den Betrieb
per 1. Januar 2009 neu für die Betriebsunfallversicherung (BUV), Klasse
41A, in die Stufe 94 (anstatt 97 wie im Jahr 2008) zu 2,2428% brutto bzw.
1,869% netto und für die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) in die
Stufe 94 (anstatt 95) zu 2,17% brutto ein (vgl. Vernehmlassung, Beilage
3). Aufgrund der neu eingereichten Betriebsbeschreibung und der in
diesem Zusammenhang festgestellten veränderten Betriebsverhältnisse
reihte die SUVA die X._______ AG mit Verfügungen vom 24. Oktober
2008 für die BUV, Klasse 41A, in die Stufe 97 zu 2,5968% brutto bzw.
2,164% netto und für die NBUV in die Stufe 95 zu 2,28% brutto ein (vgl.
Vernehmlassung, Beilage 4). Gegen diese Prämienverfügung erhob die
X._______ AG mit Eingabe vom 17. November 2008 bei der SUVA
Einsprache und beantragte die Überprüfung der Neueinreihung. Aufgrund
der prozentualen Erhöhung des Büropersonals von 29% auf 38% habe
sich das Risiko zu Gunsten der X._______ AG entwickelt. Das Risiko der
restlichen 62% bleibe sich gleich (vgl. Vernehmlassung, Beilage 5).
B.
Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 hiess die SUVA die
Einsprache teilweise gut und reihte den Betrieb per 1. Januar 2009 für die
BUV neu in die Stufe 96 zu 2,0610% netto bzw. 2,4732% brutto anstelle
der Stufe 97 zu 2,1640% netto ein. Die Einreihung im Prämientarif der
NBUV 2009 blieb unverändert in der Stufe 95 zu 2,28% brutto. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die neue
Betriebsbeschreibung vom 25. August 2008 mit den festgehaltenen
Tätigkeiten Sanieren von Kanalisationsleitungen mit Robotern 60%,
Lager, Spedition, Transport für Eigenbedarf 2% und Administration,
kaufmännische Tätigkeiten 38% bewirke eine Einreihung in die Klasse
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41A Unterklasse A6W (Betrieb des Strassenoberbaus, Belagsbau mit
besonderen Betriebsverhältnissen Bürotätigkeit). Der neue Basissatz
werde aus dem Mischsatz zwischen Tätigkeiten der Branche 41A
Unterklasse A4W (Strassenbau, Belagsbau), zu welchen die
Sanierungsarbeiten (60%) gehörten, und dem Anteil an Bürotätigkeiten,
welcher über dem üblichen Wert liege, berechnet. Des Weiteren legte die
SUVA die Regeln betreffend Bonus-Malus-System (BMS 03) für die BUV
dar und erläuterte, welches Prämienmodell in der NBUV bei der
X._______ AG zur Anwendung gelangte (vgl. Vernehmlassung, Beilage
6).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die X._______ AG, vertreten
durch Rechtsanwalt A. Pfulg, mit Eingabe vom 27. Januar 2009
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, der
Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 sei aufzuheben, und die
Beschwerdeführerin sei im Prämientarif 2009 in die zutreffende Klasse
und Prämienstufe einzureihen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere rügte
die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Prinzips der Risikogerechtigkeit.
Zur Begründung machte sie geltend, die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einreihung in die Klasse 41A Unterklasse A6W sei nicht
sachgerecht. Ihre Tätigkeit habe sich in den letzten Jahren stark vom
Baugewerbe entfernt und habe eine äusserst technische Ausprägung mit
hohem administrativem Anteil angenommen, weshalb eine Einreihung in
die Klasse 60F Unterklasse D0 korrekter wäre. Selbst wenn der Betrieb
weiterhin dem Bauhauptgewerbe unterstellt bleibe, müsse eine
Einreihung in den Prämientarif unter Berücksichtigung der besonderen
Betriebsverhältnisse (BBV) deutlich tiefer als in die Stufe 96 bzw. Stufe
94 erfolgen. Gestützt auf die Betriebsbeschreibung 2004 mit 26%
manuellen Arbeiten an Leitungsschächten und Kanälen sei der Betrieb
mit Verfügung vom 24. September 2008 in die Stufe 94 eingereiht
worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund der
Betriebsbeschreibung 2009 – nun ohne manuelle Tätigkeiten, mit
praktisch vollständig roboterisierter Sanierungstechnik und einem von
29% auf 38% erhöhten Personalbestand im administrativen Bereich – die
höhere Sufe 96 unter dem Gesichtspunkt der Risikogerechtigkeit
gerechtfertigt sein sollte. Ebenfalls lasse sich die Schlechterstellung mit
dem zu beachtenden Prinzip der Solidarität nicht rechtfertigen, ansonsten
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die Beschwerdeführerin unverhältnismässig an einem allfällig höheren
Risiko anderer Betriebe beteiligt werde (BVGer act. 1).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 festgesetzte
Kostenvorschuss von Fr. 800.- ging am 9. Februar 2009 bei der
Gerichtskasse ein (BVGer act. 2/3).
E.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Einspracheverfügung. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, per
1. Januar 2007 sei die Struktur der Klasse 41A revidiert worden. Dabei
seien unter anderem für die Tätigkeiten Strassenbau, Gerüstbau und
Holzbau neue Unterklassenteile gebildet worden. Weitere Unterklassen
könnten nicht gebildet werden, da diese mangels geringer Grösse
finanziell nicht selbsttragend wären. Dies treffe auch auf die Tätigkeit
Sanierung von Kanalisationsleitungen mit Robotern zu. Da diese Arbeit
bezüglich Risiko am ehesten dem Strassenbau entspreche, würden die
entsprechenden Betriebe dem Unterklassenteil A4W zugewiesen. Zudem
würden bei der Sanierung von Kanalisationsleitungen auch
handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt wie beispielsweise Verarbeiten von
Kunstharzen sowie Verwendung von Druckluft und Seilwinden, weshalb
eine Zuordnung in die Klasse 60F Unterklasse D0 (Ingenieur-,
Architekturbüro) nicht möglich sei. Zu bemerken sei, dass sich das Risiko
der Mitarbeiter durch die technische Entwicklung für die meisten
Bautätigkeiten, insbesondere auch für Arbeiten im Bereich
Strassenoberbau und Belagseinbau, vermindert habe, weshalb die
Beschwerdeführerin mit dem diesbezüglichen Einwand nicht durchdringe.
Die im Grundlagenblatt festgehaltenen Risikowerte für Heilkosten und
Taggelder lägen bei etwa 92% des Risikowertes des dazugehörigen
Kollektivs, weshalb sich die Zuteilung der Beschwerdeführerin in die
Klasse 41A als sachgerecht erweise. Betreffend Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach die Einreihung aufgrund der
Betriebsbeschreibung vom 25. August 2008 tiefer sein müsste als die
Einreihung gemäss Verfügung vom 24. September 2008, die auf der
Betriebsbeschreibung aus dem Jahr 2004 basierte, sei zu bemerken,
dass diese Verfügung gestützt auf folgende Betriebsverhältnisse erlassen
worden sei: Sanierung von Kanalisationsleitungen mit Robotern 24%,
Leitungskontrolle mit Robotern (Kanalfernsehen) 21%, manuelle Arbeiten
an bestehenden Leitungsschächten und Kanälen 26% sowie
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Administration und kaufmännische Tätigkeiten 29%. Das Merkmal
manuelle Arbeiten an bestehenden Leitungsschächten und Kanälen sei
wie die Sanierung von Kanalisationsleitungen mit Robotern dem
Unterklassenteil A4W der Klasse 41A zugeordnet. Das Merkmal
Leitungskontrolle mit Robotern gehöre zur Klasse 60F Unterklasse D0
(Ingenieur-, Architekturbüro). Der für die Klasse 41A übliche Anteil
Bürotätigkeit von 29%, der keine besonderen Betriebsverhältnisse zur
Folge habe, sei anteilsmässig auf die beiden Hauptmerkmale verteilt
worden, womit der Kalkulation des Prämiensatzes zu 70% die Werte der
Klasse 41A und zu 30% die tieferen Werte der Klasse 60F zugrunde
gelegt worden seien. Da die Beschwerdeführerin die risikoärmere
Tätigkeit Leitungskontrolle mit Robotern in eine separate Gesellschaft
ausgegliedert habe, fielen die besonderen Betriebsverhältnisse weg, was
einen höheren Prämiensatz zur Folge habe (BVGer act.7).
F.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 14. Juli 2009 an ihren
Rechtsbegehren fest und stellte zudem den Antrag auf Durchführung
eines Augenscheins. Des Weiteren führte sie aus, es sei nicht
verständlich, weshalb die Tätigkeiten Sanierung von
Kanalisationsarbeiten mit Robotern und Leitungskontrolle mit Robotern in
unterschiedliche Klassen eingereiht würden. Die Arbeiten in den
Bereichen Leitungskontrolle und Leitungssanierung seien identisch, beide
würden von einem Roboter ausgeführt und dem Menschen kämen
lediglich noch Steuerungs- und Kontrollaufgaben zu. Im Übrigen habe ihr
ein SUVA-Mitarbeiter anlässlich einer Betriebsbesichtigung erklärt,
aufgrund der technischen Fortschritte und der damit verbundenen
Risikominderung müsste eine deutliche Prämienreduktion erfolgen. Des
Weiteren stellte die Beschwerdeführerin die Einreichung von
Filmaufnahmen betreffend Leitungssanierungen in Aussicht (BVGer act.
18).
G.
Mit Eingabe vom 25. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Unterlagen ein (BVGer act. 20).
H.
In ihrer Duplik vom 24. September 2009 hielt die SUVA an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des
Einspracheentscheides fest. Insbesondere wies sie darauf hin, entgegen
der Ausführungen der Beschwerdeführerin, seien die Tätigkeiten
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Leitungskontrolle und Leitungssanierungen nicht identisch. Bei
Leitungssanierungen würden unter anderem Harze und Druckluft
eingesetzt, wobei auch manuelle Tätigkeiten, wie Bedienen von Geräten,
Abfüllen von Harz, Heben von Werkteilen und weiteren
Baustellenarbeiten, erforderlich seien. Im Prämientarif der SUVA seien
solche Tätigkeiten der Klasse 41A zugeordnet (BVGer act. 22).
I.
Mit Verfügung vom 30. September 2009 wurde der Schriftenwechsel
geschlossen (BVGer act. 23).
J.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte die Vorinstanz mit
Eingabe vom 15. April 2011 Unterlagen betreffend die Anrechnung
besonderer Betriebsverhältnisse und die Ermittlung des Mischsatzes ein
(BVGer act. 26,27), die das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. April 2011 zur
Kenntnisnahme zustellte (BVGer act. 28).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 11.
Dezember 2008.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA
ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der
Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109
Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt und
vorliegend gegeben.
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Seite 7
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 22a
Abs. 1 Bst. c VwVG, Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, vgl. auch Art. 52
VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die
Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht
(einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch die
Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen
einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat
eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der
Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen
überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Daher hat das
Bundesverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6).
Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch
stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der
Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II
296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3). Es stellt daher keine unzulässige
Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der
Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer,
wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die
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Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. Urteile BVGer
C-2487/2008 vom 10. August 2010 E. 2.3.1; C-923/2008 vom 26. Februar
2010 E. 2.2.1; vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 74 Rz. 2.154).
2.2.2. Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es – im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle – die der Verfügung zu Grunde liegenden
Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die
Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen
greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein, in der Regel nur,
wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem
Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1
UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven
Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a). In diesem
Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der
Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der
Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind.
Dies kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für
sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang
trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
[vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht] U 240/03 vom 2. Juni
2004 E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den
übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im
Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der
Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [REKU]
vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73 E. 3).
2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten die
angefochtene Verfügung frei, dies unter der Berücksichtigung der
vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat somit nicht zu
untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen
in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur
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geprüft, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl.
BGE 119 V 347 E. 1a).
2.3.
Streitig und im vorliegenden Fall zu prüfen ist die Einreihung im
Prämientarif BUV und NBUV ab 1. Januar 2009.
3.
Vorerst ist auf die bei der Prämiengestaltung und der Einreihung der
Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und
massgebenden Grundsätzen einzugehen.
3.1. Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung
werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen
des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend
sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der
Unfallverhütung (Art. 92 Abs. 2 UVG).
3.2. Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und
Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den
Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. der Verordnung
über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR
832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter
Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den
Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe
oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die
Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der
risikogerechten Prämien).
3.3. Für die Bemessung der Prämien in der
Nichtbetriebsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die
Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Person
abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
3.4. Weiter ist bei der Prämienbemessung das in Art. 61 Abs. 2 UVG
vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen, welches
verlangt, dass die SUVA einerseits keine Gewinne aus dem
Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll.
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3.5. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich
die Versicherer bei der Ausarbeitung der Tarife an die allgemeinen
Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des
Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.
3.5.1. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu
berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität.
Danach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten
getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht
das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von
Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der
Verwaltungsökonomie zu beachten (VPB 61.23A_I E. 4d), sollen doch die
Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen
geschmälert werden.
3.5.2. Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu
entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8
Abs. 1 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Grundsatz der
rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen
getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen
(BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsgleichheit ist
insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die
ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche
Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine
Bestimmung dann, wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E.
4.1).
3.5.3. Im Übrigen hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Bereich der
Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der
Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S.
228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein
gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so
gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei
gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen
beziehungsweise Prämien resultieren (vgl. BGE 112 V 291 E. 3b), wobei
unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
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Seite 11
3.6. Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich
widersprechen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der
Risikogerechtigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität
wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen.
Grösstmögliche Risikogerechtigkeit würde indes eine für jeden Betrieb
individuell bestimmte Prämie bedingen. Die Ausgestaltung des
Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem
Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das
Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden
einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird. Zwangsläufig
fliessen Faktoren anderer – nicht identischer – Betriebe für die Einreihung
mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der
Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei im Prämientarif 2009 in die
zutreffende Klasse und Prämienstufe einzureihen. Zur Begründung macht
sie insbesondere geltend, die Einteilung in die Klasse 41A sei nicht
sachgerecht. Korrekter sei vielmehr eine Einreihung in die Klasse 60F,
Unterklasse D0.
4.1. Die Risikogemeinschaften der BUV bestehen bei der SUVA aus
Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1 der
Einreihungsregeln zur Prämienbemessung). Klassen sind
Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen
Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweiges
zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind
Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen
Auswertung Unterklassenteile derselben Branche zusammengefasst
werden (Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in
welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und
Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden
(Abs. 4).
Eine Risikoeinheit besteht – abgesehen von hier nicht massgebenden
Ausnahmefällen – grundsätzlich in der Gesamtheit aller Arbeitnehmenden
eines Betriebes (Prämien-Wegleitung 2009, Allgemeines zur
Prämienbemessung). Für jede Risikoeinheit erfolgt die
Prämienbemessung separat (Art. 7 Abs. 2 der Einreihungsregeln zur
Prämienbemessung).
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4.2. Der SUVA steht bei der Bildung von Risikogemeinschaften ein
erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Einteilung in Klassen hat nach
sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, die eine rechtsungleiche
Behandlung der Versicherten ausschliessen. Ist ein
Unterscheidungsmerkmal sachlich gerechtfertigt, so hält es auch vor dem
Erfordernis der Rechtsgleichheit stand. Sachlich gerechtfertigt ist das
Unterscheidungsmerkmal dann, wenn es sich auf eine wesentliche
Tatsache stützt. Für die BUV hält Art. 92 Abs. 2 UVG fest, dass das
Unterscheidungsmerkmal in der Art und in den Verhältnissen des
Betriebes zu suchen ist (BVGE 2007/27 E. 6).
Nach welchen konkreten Risikogesichtspunkten im Einzelnen aber solche
Risikogemeinschaften zusammenzufassen sind, wird durch die
Grundsätze der Gegenseitigkeit (Art. 61 UVG) und der Rechtsgleichheit
nicht determiniert. Dies kann innerhalb so weit gesteckter Grenzen auf
unterschiedliche Arten geschehen. Bei der Bestimmung der Zuteilung
wesentlichen Kriterien ist auch der Grundsatz der Verwaltungsökonomie
zu beachten, wonach das gewählte Element nicht zu einem derart hohen
Verwaltungsaufwand führen darf, dass ein unverhältnismässig grosser
Anteil der Prämien für die Kosten der Verwaltung verwendet wird. Es wird
also unter Umständen ein gewisser Schematismus notwendig, da auf
relativ einfache und praktikable Unterscheidungskriterien abzustellen ist,
selbst wenn daraus eine gewisse Rechtsungleichheit erwachsen kann
(BGE 131 I 291 4b; SVR 1995 KV Nr. 60; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.671 ff.);
allerdings muss die der Verwaltung geschaffene Erleichterung die in
einzelnen erfolgende Abweichung von der Rechtsgleichheit aufwiegen
(BEATRICE WEBER-DÜRLER, Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im
Rechtsstaat, ZBI 87/1986, S. 212). Auch wenn neben der von der SUVA
gewählten Lösung andere Einteilungen vorstellbar sind, kann daraus
noch nicht geschlossen werden, dass diese ihren Ermessensspielraum
überschritten hat (vgl. hiezu auch E. 2.2.2).
Hinsichtlich der Risikogerechtigkeit wäre es günstig, wenn jeder Betrieb
für sich eine Risikogemeinschaft bilden könnte. Da aber ein einzelner
Betrieb meist zu wenig schlüssige Risikostatistiken aufweist, müssen
mehrere Betriebe zu Risikogemeinschaften zusammengefasst werden.
Dies gilt insbesondere für kleinere Betriebe, denn das Risiko eines
Berufsunfalls mit Invaliditätsfolge verwirklicht sich beispielsweise
durchschnittlich pro Jahr einmal auf 950 Beschäftigte (siehe Broschüre
Prämienbemessung, Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung,
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Form. 2736, S. 4). In der Realität existieren jedoch keine völlig
identischen Betriebe, weshalb jede Zusammenfassung von Betrieben zu
einer Risikogemeinschaft gewisse Schematisierungen mit sich bringt. Bei
Betrachtung eines konkreten Betriebs sind somit in den meisten Fällen
gewisse Merkmale anzutreffen, die sich bei anderen Betrieben der
gleichen Gemeinschaft nicht oder anders ausgestaltet finden (BVGE
2007/27 E. 6 S. 323).
4.3. Der Beschwerde führende Betrieb ist der Klasse 41A Unterklasse
A4W zugeteilt, wobei – als besondere Betriebsverhältnisse – zu 17% die
Werte der Klasse 60F Unterklasse C0 berücksichtigt wurden.
4.3.1. Wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung dargelegt hat, wurde die
Struktur der Klasse 41A letztmals per 1. Januar 2007 revidiert. Dabei
wurden für einige Tätigkeiten neue Unterklassenteile gebildet. Für die
Branche Sanierung von Kanalisationsleitungen konnte aufgrund der
geringen Grösse kein eigener Unterklassenteil gebildet werden.
Gemäss der Prämien-Wegleitung 2009, Tarif/Einreihung (siehe auch
Prämientarif der SUVA, Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der
obligatorischen Unfallversicherung, vom 14. November 2008, gültig ab
1. Januar 2009 [nachfolgend: Prämientarif 2009]) werden der Klasse 41A
Betriebe des Bauhauptgewerbes zugeteilt, die Aufgaben wie Erd-,
Maurer-, Beton-, Belags-, Steinhauer-, Zimmerarbeiten ausführen,
Felsmaterial gewinnen oder Bauelemente aus Beton herstellen; das sind
insbesondere Betriebe, die sich mit der Bautechnik (Erstellen,
Unterhalten und zum Teil auch Planen und Bemessen von Bauwerken
des Hoch- und Tiefbaus oder Teilen davon, ausgeschlossen Stahl- und
Leichtmetallbau) und/oder der Bergbau- bzw. Steinbruchtechnik
(Gewinnen, Aufbereiten von Fels) befassen. Die Klasse wird in vier
Unterklassen aufgeteilt: Unterklasse A, Betriebe, die Arbeiten des
Bauhauptgewerbes ausführen, Unterklasse B, Holzbau, Zimmerei,
Unterklasse C, Gartenbauarbeiten und Unterklasse T, Grossbaustellen
Untertagbau. Die Unterklasse A besteht aus fünf Unterklassenteilen: A0
(Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt), A4E (Herstellen
von Bauelementen aus Beton), A4G (Gerüstbau), A4K (Allroundarbeiten
im Bauhaupt- und nebengewerbe) und A4W (Strassenoberbau,
Belagsbau).
In den Unterklassenteil A4W fallen gemäss Prämien-Wegleitung 2009,
Prämientarif/Einreihungsregeln, Betriebe, die vorwiegend eine oder
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mehrere der folgenden Arbeiten ausführen: Arbeiten des
Strassenoberbaus (ab Rohplaine), wie Erstellen der Reinplanie,
Abschlüsse und Entwässerungen, Einbau von Belägen, Ausbilden von
Belagsfugen, Pflästerungen; Arbeiten an bestehenden
Leitungsschächten; Sanieren von Kanalisationen mit Robotern.
4.3.2. Der Klasse 60F, Büros, werden Betriebe bzw. Betriebsteile
zugeteilt, die sich im Allgemeinen mit der Leitung, Überwachung, mit
administrativen und technischen Arbeiten, allen unterstützenden
Verkaufstätigkeiten, aber auch mit den Sozial- und Ausbildungsdiensten
befassen. Diese Tätigkeiten werden von selbständigen Betrieben
durchgeführt. Die Klasse wird in zwei Unterklassen aufgeteilt: Unterklasse
C, allgemeine Büros, umfassend C00 Büro: selbstständige Büros und
C0F Leitungs- und Überwachungsunternehmen; Unterklasse D,
Ingenieur-, Architektenbüros umfassend Unterklassenteile D00
(Ingenieur-, Architekturbüro), D0K (Betriebe, die Kabelfernseh-Netze),
D0L (Betriebe, die Leitungen mit Robotern kontrollieren), D0M (Betriebe,
die elektrische Hausinstallationen kontrollieren und überprüfen) (vgl.
Prämien-Wegleitung 2009, Prämientarif/Einreihungsregeln).
4.3.3. Die Zuweisung einer Risikoeinheit zur Klasse, zur Unterklasse und
zum Unterklassenteil erfolgt aufgrund der erhobenen Betriebsmerkmale.
In der Regel sind für die Zuweisung diejenigen Merkmale massgebend,
die exklusive Administration überwiegende Anteile haben (vgl. Prämien-
Wegleitung 2009, Einreihungsregeln).
Weist ein Betrieb mehrere Klassen, Unterklassen oder Unterklassenteile
betreffende Merkmale auf, so wird er in der Regel der Klasse und dem
Unterklassenteil zugewiesen, der bzw. dem der überwiegende Teil der
Merkmale entspricht. Dabei werden die betrieblichen Besonderheiten
anteilmässig als besondere Betriebsverhältnisse berücksichtigt. Daraus
kann ein von der Regel abweichender Basissatz (Mischsatz) resultieren
(vgl. Prämien-Wegleitung 2009, Einreihungsregeln).
Bei der Einreihung von Betrieben mit hohem Anteil Bürolöhne gilt für die
Zuweisung zur Risikogemeinschaft der Grundsatz, dass Betriebe, die
einen hohen Anteil Löhne in der Administration haben, der Klasse und
dem Unterklassenteil zugewiesen werden, der bzw. dem die Betriebe
dieser Art mit grösseren Lohnanteilen in den branchenüblichen
Tätigkeiten zugewiesen würden. Der Anteil Administration wird in jeder
Risikogemeinschaft bis zu einem sogenannten Schwellwert nicht als
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betriebliche Besonderheit berücksichtigt (vgl. Prämien-Wegleitung 2009,
Einreihungsregeln).
4.3.4. In Anbetracht des Ermessens, das dem Unfallversicherer zusteht,
ist die Einreihung der Betriebe gemäss dieser generell-abstrakten
Regelung nicht zu beanstanden.
4.4. Gemäss Handelsregisterauszug beschäftigt sich die
Beschwerdeführerin mit der Überprüfung von Kanalisations- und
Rohrleitungen mittels Fernsehanlage und der Sanierung derselben unter
Einsatz von verschiedenen Systemen. Des Weiteren kann die
Gesellschaft Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern und
sich bei anderen Unternehmungen beteiligen sowie gleichartige oder
verwandte Unternehmungen erwerben oder errichten.
4.4.1. Gemäss der von der SUVA erhobenen Betriebsbeschreibung vom
25. August 2008 führt die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem
1. Januar 2009 folgende Tätigkeiten aus:
– Sanieren von Kanalisationsleitungen mit Robotern zu 60%
– Lager, Spedition, Transport für Eigenbedarf zu 2%
– Administration, kaufmännische Tätigkeiten zu 38%.
Die erhobenen Daten werden von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten.
Auf der Homepage der Beschwerdeführerin www._______, besucht am
22. März 2011, werden folgende Produkte angeboten: Brandenburger
Schlauchliner, Robotersanierung, manuelle Sanierung, Quick-lock,
Hausliner, Unterhalt/Reinigung, Kanalfernsehen, Dichtheitsprüfung und
Schadenserkennung.
Das Produkt Robotersanierung wird auf der Homepage folgendermassen
beschrieben:
Ist geeignet für das Sanieren von einzelnen Schäden in Leitungen ab 200mm
Durchmesser. Im Kanal wird mit einer breiten Palette von Aufsätzen wie von Hand
gefräst, geschliffen oder verklebt.
Für das dichte Einbinden der Anschlüsse nach dem Inliner-Einbau im Hauptkanal
wird das Roboter-System eingesetzt. Unter permanenter Fernsehüberwachung
werden dabei die Schadstellen sauber ausgefräst und mit Epoxydharzkleber
dauerhaft und dicht verklebt.
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Das Produkt "manuelle Sanierung" beinhaltet folgende Tätigkeiten:
Die Wirtschaftlichkeit von Reparaturen in begehbaren Kanälen wird mit dem Einsatz
des leistungsfähigen _______-Karts durch effizientes Auffräsen von Muffen, Rissen,
Löchern, oder Fräsen von Ablagerungen wesentlich erhöht. Mühsames Spitzen,
Fräsen, Schleifen mit Manneskraft entfällt und eine subtile Bearbeitung an
bestehenden Rohren ist gewährleistet.
Der _______-Kart ist im begehbaren Bereich für Rundprofile DN 900-1500mm ein
geeignetes wirtschaftliches Gerät, das hohe Leistungen für begehbare
Kanalsanierungen erzielt.
Der _______-Kart wird in verschiedenen Einzelteilen durch den Kontrollschacht (min.
DN 600 mm) geführt und im Kanal montiert. Der "Grossroboter" ist bemannt und wird
mit Hydraulikmotoren gesteuert. Die Fräsarbeiten werden mit einer
Farbschwenkkamera überwacht.
Der ________-Kart bietet basierend auf langjähriger Erfahrung hohe
Arbeitsleistungen:
– Fräsleistung ca. 4.2 KW
– Vorschub 120mm/min.
– max. Arbeitslänge (Reichweite) über 100m
Der _______-Kart ist mit hoher Sicherheit ausgerüstet, wie Funk- und Bildverbindung,
Freilauf zum Zurückziehen des Grossroboters mit eingebautem Rückzug-Stahlseil
etc.
Ebenfalls kann dem Internetauftritt unter Hausliner-Verfahren entnommen
werden, dass bei der Sanierung von Leitungen Harze und Druckluft
eingesetzt werden. Die Bilder zeigen Mitarbeiter beim Bedienen von
Geräten, Abfüllen von Harz, Heben von Werkteilen sowie bei weiteren
Baustellenarbeiten. Hierbei handelt es sich um typische
Bauarbeitertätigkeiten, die der Klasse 41A zugeordnet werden.
4.4.2. Es ist unbestritten, dass der Schwerpunkt der ausgeübten
Tätigkeiten das Sanieren von Kanalisationsleitungen umfasst.
Wie die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. April 2009 zutreffend
ausgeführt hat, sind die Betriebe so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und
Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den
Nettoprämien bestritten werden können. Es sind möglichst homogene
Risikogemeinschaften zu bilden, die finanziell selbsttragend sind. Dabei
können sich die Prinzipien der Risikogerechtigkeit einerseits und der
Solidarität andererseits widersprechen; denn damit eine
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Risikogemeinschaft selbsttragend ist, muss sie eine gewisse Grösse
aufweisen. Sind nicht ausreichend Betriebe derselben Betriebsart
vorhanden, um eine eigene Risikogemeinschaft zu bilden, müssen diese
einer anderen Risikogemeinschaft zugeordnet werden (vgl. E. 3; BVGE
2007/27 E. 5.6).
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin der Klasse 41A,
Bauhauptgewerbe, zugewiesen. Sie hat die Struktur dieser Klasse
letztmals per 1. Januar 2007 revidiert und dabei Unterklassenteile für den
Strassenbau, den Gerüstbau und den Holzbau gebildet. Die Sanierung
von Kanalisationsleitungen mit Robotern wäre mit Blick auf die
Risikogerechtigkeit grundsätzlich geeignet, eine eigene Unterklasse zu
bilden, doch wäre diese gemäss den Ausführungen der Vorinstanz
aufgrund ihrer geringen Grösse nicht selbsttragend. Das
Solidaritätsprinzip bzw. der Grundsatz, dass eine Risikogemeinschaft
selbsttragend sein muss, käme demnach nicht zum Tragen (vgl. E. 4.3.1;
Vernehmlassung vom 24. April 2009). Die Vorinstanz hat die
Beschwerdeführerin aus diesen Gründen in Ausübung des ihr als
Fachbehörde zustehenden Ermessensspielraums dem
Bauhauptgewerbe, Unterklasse Strassenbau zugeteilt, was nicht zu
beanstanden ist.
Betreffend der Unterklasse A6W ist auf die Prämien-Wegleitung 2009,
Berufsunfallversicherung BUV, Einreihungsregeln, Basiseinreihung, zu
verweisen, wonach Betrieben mit besonderen Betriebsverhältnissen
Bürotätigkeit der Untergruppen- (UG-) Code A6X_ zugewiesen wird. Der
Betriebsbeschreibung vom 25. August 2008 ist unter anderem zu
entnehmen, dass die Tätigkeiten Administration, kaufmännische
Tätigkeiten 38% betragen. Im Einspracheentscheid vom 11. Dezember
2008 hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Büroanteil über dem
üblichen Wert liege. Die von der Vorinstanz vorgenommene Zuteilung zur
Unterklasse A6W ist somit grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
5.
Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebes in den Prämientarif
hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör zu beachten (Art. 29 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 35 VwVG).
Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von
Parteibegehren und im Rahmen der gestellten Rechtsbegehren, sondern
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auch von Amtes wegen. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von
Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher
Verfahrensvorschriften (zu Art. 4 BV vom 29. Mai 1874 ergangene, immer
noch geltende Rechtsprechung: BGE 120 V 357 E. 2a mit Hinweisen;
SVR 1999 UV Nr. 25 E. 1a).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren
diesen grundrechtlich geschützten Anspruch hinreichend beachtet hat.
5.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,
andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtstellung einer
Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass
des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Ist eine
Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im
Einspracheverfahren angehört werden.
5.2. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person
ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich
sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der
Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer
die Sach- und Rechtslage ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 1707 mit Hinweis). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung
ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung
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in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die
Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (BVGE
2007/27 E. 9.3).
5.3. Vorliegend beträgt der Büroanteil gemäss Betriebsbeschreibung vom
25. August 2008 38%. Die SUVA hat im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 ausgeführt, der neue
Basissatz werde aus dem Mischsatz zwischen den Tätigkeiten der
Branche 41A Unterklasse A4W und dem hohen Anteil an Bürotätigkeit
von 38%, welcher über dem üblichen Wert liege, berechnet.
5.3.1. In der Vernehmlassung vom 24. April 2009 präzisierte die SUVA, in
der Klasse 41A Unterklasse A4W werde der Büroanteil, der grösser als
30% sei, prämiensenkend berücksichtigt und als besondere
Betriebsverhältnisse bezeichnet. Der Büroanteil betrage bei der
Beschwerdeführerin 38%, weshalb für den Büroanteil besondere
Betriebsverhältnisse von 17% (Klasse 60F C0, Büros) festgesetzt worden
sei. Dies bedeute, dass der Kalkulation des Prämiensatzes zu 83% die
Werte der Klasse 41A und zu 17% die tieferen Werte der Klasse 60F C0
zugrunde gelegt worden seien, was einen Mischsatz in der BUV von
2,2150% (Stufe 97) und in der NBUV einen solchen von 1,9911% (Stufe
95) ergebe.
5.3.2. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin, die Grundlagen
betreffend die Anrechnung besonderer Betriebsverhältnisse (Büro) und
die Ermittlung des Mischsatzes darzulegen sowie die entsprechenden
Unterlagen einzureichen, reichte die Vorinstanz mit Eingabe vom 15. April
2011 den Prämientarif der SUVA 2009, die Broschüre Prämientarif der
SUVA, Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen
Unfallversicherung, gültig ab 1. Januar 2009, sowie einen Printscreen ein,
bei dem es sich um die sogenannte Weki-Regel Nr. 173 handle. Die
SUVA wies in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2011 betreffend
Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen zunächst auf Art.
24 Abs. 1 und 2 des Prämientarifs 2009 hin. Im weiteren legte sie dar,
gemäss Weki-Regel Nr. 173 werde in der Klasse 41A Unterklasse A4W
ein Büroanteil, der den Umfang von 30% überschreite, prämiensenkend
berücksichtigt. Der Schwellwert in der Klasse 41A für die Büro-BBV
betrage 35%. Der Mischsatz werde folgendermassen ermittelt: Der Anteil
Bürotätigkeit 2008 betrage 38% (vgl. Betriebsbeschreibung vom 25.
August 2008); der BBV-Wert berechne sich somit: 38 – [(100 – 38) x /
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100] = 16,3. Für den Büroanteil seien daher besondere
Betriebsverhältnisse von gerundet 17% (Klasse 60F C0, Büros)
festgesetzt worden. Dies bedeute, dass der Kalkulation des
Prämiensatzes zu 83% die Werte der Klasse 41A (Basissatz = BUV
2,63%, NBUV 2,164%, Prämientarif 2009) und zu 17% die tieferen Werte
der Klasse 60F C0 (Basissatz = BUV 0,1887%, NBUV 1,1479%,
Prämientarif 2009) zugrunde gelegt worden seien. Dies ergebe einen
Mischsatz von 2,2150% (Stufe 97) in der BUV bzw. von 1,9911% (Stufe
95) in der NBUV.
5.3.3. Die Vorinstanz verweist in ihrer Eingabe vom 15. April 2011 zwar
auf die Weki-Regel Nr. 173, ohne jedoch bekannt zu geben, um welches
Regelwerk es sich dabei handelt, auf welche (Rechts-) Grundlage es sich
stützt, wer es erlassen hat und wie es greifbar ist. Ebenso wenig erläutert
die SUVA, wie die Eckwerte Büroanteil von 30% und der Schwellwert von
35% hergeleitet werden. Im Einspracheentscheid hat die Vorinstanz
erstmals auf die besonderen Betriebsverhältnisse von 38% hingewiesen;
hingegen hat sie nicht dargelegt, wie diese berücksichtigt werden, bzw.
welchen Einfluss sie auf die Ermittlung des Prämiensatzes haben. Darin
ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der
Begründungspflicht zu erblicken.
5.4. Zu prüfen sind die Rechtsfolgen der festgestellten Gehörsverletzung.
5.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine
Gehörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE
127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei
überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die
Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b).
Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine
schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden, um – im Interesse der
Verfahrensökonomie – eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden
(BGE 132 V 387 E. 5.1).
5.4.2. In Weiterführung der Rechtsprechung der REKU hat das
Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der
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Seite 21
Begründungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe
Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung
von besonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9, Urteile
BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2, C-3132/2008 vom
17. August 2010 E. 3, C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 7). Es müssen
die im konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dargelegt
werden, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu
berücksichtigen sind, damit der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob
die massgebenden Regeln in seinem Fall korrekt angewendet worden
sind.
5.5. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist vorliegend nicht möglich,
da die Vorinstanz die massgeblichen Eckwerte zur Berechnung der
Prämiensätze in der BUV und in der NBUV weder im
Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren hinreichend
bekannt gegeben hat und eine Überprüfung durch das
Bundesverwaltungsgericht trotz gegebener Kognition (vgl. E. 2.2.1)
aufgrund der Akten und der Prämien-Wegleitung somit nicht möglich ist.
Die Beschwerde ist daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
gutzuheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11.
Dezember 2008 ist aufzuheben.
6.
Trotz Gutheissung der Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist aus verfahrensökonomischen Gründen nachfolgend zu prüfen,
ob – wie von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorgebracht –
eine Einteilung in die Klasse 60F Unterklasse D0 korrekter wäre, da sich
die Tätigkeit gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin vom
Baugewerbe entfernt und eine äusserst technische Ausprägung mit
hohem administrativem Anteil angenommen habe.
6.1. In die Klasse 60F Unterklasse D0 bzw. D0L werden Betriebe
eingereiht, welche Leitungen mit Robotern kontrollieren. Explizit nicht
aufgeführt ist die Sanierung von Kanalisationsleitungen mit Robotern, die
wie unter E. 4.4.1 festgestellt, dem Unterklassenteil A4W zugeteilt ist.
Angesichts des weiten Ermessens, das dem Unfallversicherer beim
Erlass des Prämientarifs zukommt, ist dies nicht zu beanstanden. In der
mit Replik beigebrachten Beilage wird unter Leitungskontrolle mit Roboter
die Art der Dienstleistung folgendermassen beschrieben: Mit Hilfe eines
mit einer Kamera bestückten Roboters wird der Kanal gefilmt, vermessen
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und Schadstellen speziell dokumentiert (vgl. Replik, Beilage). Die
Sanierung von Kanalisationsleitungen umfasst die Dienstleistung: Ein
Roboter, der ausgerüstet mit einer Kamera, Fräs- und
Spachtelwerkzeugen ist, entfernt im Kanal Ablagerungen,
Wurzeleinwüchse, dichtet Risse ab und bindet Seitenanschlüsse ein.
6.1.1. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, werden bei der
Sanierung von Kanalisationsleitungen mit Robotern anders als bei
Ingenieurarbeiten auch handwerkliche Tätigkeiten wie die Verarbeitung
von Kunstharzen und die Verwendung von Druckluft und Seilwinden
ausgeführt. Eine Einreihung in die Klasse 60F wäre somit nicht
sachgerecht.
Zu bemerken ist, dass es aufgrund des laufenden technischen
Fortschritts nachvollziehbar erscheint, dass sich das Unfallrisiko für die
meisten Bautätigkeiten entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz
im Laufe der Zeit vermindert.
7.
Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ein Augenschein
vorzunehmen.
Zur Klärung des Sachverhalts kann sich die Behörde folgender
Beweismittel bedienen: Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte
oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von
Sachverständigen (vgl. Art. 12 VwVG). Der Augenschein dient als
Beweiserhebung zur eigenen Sinneswahrnehmung.
Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwieweit die
Durchführung eines Augenscheines zu entscheidrelevanten neuen
Erkenntnissen führen könnte, und einschlägige Gründe sind nicht
erkennbar. Der Antrag ist daher in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Überprüfung der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung des
Gleichbehandlungsgebot und des Prinzips der Risikogerechtigkeit.
9.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Beschwerde aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs,
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namentlich der Begründungspflicht, gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 aufzuheben ist.
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sämtliche
berücksichtigten Prämienbemessungsgrundlagen mit den
entsprechenden Erläuterungen im Sinn der Erwägungen der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis bringt und ihr Gelegenheit gibt, sich
dazu zu äussern; anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
10.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss
als Obsiegen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten
auferlegt werden. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist
der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
10.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung
des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wird mangels Einreichung
einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Anwaltsaufwandes, der zur Gutheissung geführt hat, auf
pauschal Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art.
14 VGKE) und gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz auferlegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2008 wird aufgehoben, und
die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinn
der Erwägungen, namentlich von E. 9, verfahre.
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3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz
zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und
Unfallversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
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Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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