B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 22.09.2015 (8C_424/2015)
Abteilung III
C-585/2013
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Darko Stefanoski, Rechtsanwalt,
Fürstenaugasse 1, 9500 Wil SG,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision der Invalidenrente,
Verfügung IVSTA vom 13. Dezember 2012.
C-585/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 8. Dezember 1966 geborene, am 23. März 1987 erstmals (als Sai-
sonnier) aus Mazedonien in die Schweiz eingereiste, zuletzt als Bauspeng-
ler bei der Firma B._______ erwerbstätig gewesene (IK-Auszug vom 2.
März 2001) mazedonische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich unter Hinweis
auf eine seit 21. Dezember 1998 bestehende Diskushernie am 2. Septem-
ber 1999 (Postaufgabe) bei der schweizerischen Invalidenversicherung
zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle des Kantons Luzern traf
erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach dem Beschwerde-
führer - unter anderem gestützt auf die Arztberichte von Oberärztin
Dr. med. C._______ und Assistenzarzt Dr. med. D._______, Psychiatrie-
zentrum E._______, vom 12. Juli 2000 und vom 15. Dezember 2000 - mit
Verfügung vom 11. Mai 2001 rückwirkend ab 1. November 1999 eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zu (samt Kinderrenten; Invaliditätsgrad:
100 % [IV-Akten LU]). Laut Beurteilung der Ärzte des Psychiatriezentrums
E._______ (vom 12. Juli 2000 und vom 15. Dezember 2000) bestanden
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10
F32.11) bei Status nach Nukleotomie bei Bandscheibenprolaps L5 rechts
mit einer daraus resultierenden vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit.
B.
Am 9. Februar 2005 kehrte der Beschwerdeführer in sein Heimatland Ma-
zedonien zurück (IV-Akten LU). Die von der zuständigen IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) im Jahr 2006
(IV-act. 5) eingeleitete amtliche Revision ergab keine rentenbeeinflussen-
den Änderungen (Mitteilung vom 26. Februar 2008 [IV-act. 47], vgl. nach-
stehende E. 7).
C.
Im November 2009 leitete die IVSTA eine weitere revisionsweise Überprü-
fung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ein (IV-act. 52, 57).
Nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens des Zentrums
F._______ vom 16. Juni 2011 (IV-act. 76; vgl. auch früheres F._______-
Gutachten vom 12. Februar 2007 [IV-act. 13]) sowie von medizinischen
Stellungnahmen ihres internen medizinischen Dienstes (IV-act. 86, 89)
stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Dezem-
ber 2011 die Aufhebung seiner bisherigen ganzen Rente in Aussicht (unter
C-585/2013
Seite 3
Annahme eines seit dem 20. Januar 2011 [Datum der zweiten F._______-
Untersuchung] verbesserten Gesundheitszustands und einer vollen Rest-
arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bzw. eines rentenausschliessen-
den Invaliditätsgrads von neu 31 % [IV-act. 91]). Nach Kenntnisnahme des
dagegen am 16. Januar 2012 erhobenen Einwands (IV-act. 93) und der
neu eingereichten Berichte und nach Einholung zusätzlicher medizinischer
Unterlagen sowie weiterer Stellungnahmen der Ärzte des internen ärztli-
chen Dienstes vom 23. März 2012 (IV-act. 101) und vom 19. Oktober 2012
(IV-act. 107 = 110 [deutsche Übersetzung]) verfügte die IVSTA am 13. De-
zember 2012 im angekündigten Sinne (Rentenaufhebung der bisherigen
ganzen Rente per 1. Februar 2013). Dabei wurde einer gegen diese Ver-
fügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-
act. 113 = BVGer-act. 1 Beilage 1).
D.
Gegen den Rentenaufhebungsentscheid liess der Beschwerdeführer, ver-
treten durch Rechtsanwalt Darko Stefanoski, Wil, am 3. Februar 2013 Be-
schwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente bzw.
eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht liess
der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen (BVGer-act. 1).
Dabei liess der Beschwerdeführer neue medizinische Berichte einreichen.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2013 wurde das Gesuch um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (BVGer-act. 4). Die
Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung in der Hauptsache vom 3. Juli
2013 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 13). Mit Replik vom 16.
September 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest
(BVGer-act. 17). Dabei liess er weitere neue medizinische Berichte einrei-
chen. Mit Verfügung vom 19. November 2013 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gutgeheissen (BVGer-act. 18). In ihrer Duplik bestätigte die
Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Dabei liess sie
eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. G._______, Facharzt für All-
gemeine Medizin, vom 6. Januar 2014 einreichen (BVGer-act. 22). Mit Zu-
schrift vom 18. Februar 2014 reichte Rechtsanwalt Darko Stefanoski seine
Parteikostennote ein (BVGer-act. 24).
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Seite 4
E.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 3. Februar 2013 gegen die Ver-
fügung vom 13. Dezember 2012, mit welcher die Vorinstanz die bisherige
ganze Rente der Invalidenversicherung des Beschwerdeführers aufgeho-
ben hat.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allge-
meinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie
vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistun-
gen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
C-585/2013
Seite 5
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilge-
nommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutz-
würdiges Interesse, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein-
gereichte Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 21
Abs. 3, 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids
gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Mazedonien, weshalb das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Republik Mazedonien andererseits über Soziale
Sicherheit (SR 0.831.109.520.1) zu beachten ist.
Da das Abkommen nichts anderes festlegt, bestimmt sich die Frage, ob
weiterhin Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11
E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter
stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungs-
verfügung (hier: 13. Dezember 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur-
teilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan-
den. Vorliegend ist die Rentenauszahlung ab dem 1. Februar 2013 strittig,
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Seite 6
weshalb das IVG und die IVV in den Fassungen der 6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket (Revision 6a), anzuwenden sind (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar 2012; die IVV in
der entsprechenden Fassung).
3.3
3.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen
eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversiche-
rungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfä-
higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens,
die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu-
stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti-
gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so-
weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden
C-585/2013
Seite 7
kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicher-
ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit
Hinweisen).
3.3.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
3.3.4 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von
Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt Art.
29 Abs. 4 IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BGE 121
V 264 E. 6c).
4.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-
bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än-
derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu-
standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus-
wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb-
lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verän-
derung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener
Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesge-
richts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der
Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund-
heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichs-
basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invali-
ditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte
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Seite 8
rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi-
ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab-
klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V
108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts
9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzicht-
bar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leis-
tungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art.
74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet
wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art.
74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentli-
chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts
9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.1).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent-
scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend
ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E. 3a)
5.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und
Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-
vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi-
zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
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Seite 9
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be-
deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt,
ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings
ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122
V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnah-
men der Regionalen Ärztlichen Diensten (RAD) vgl. etwa auch Bundesge-
richtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
5.4 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somato-
forme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Viel-
mehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung o-
der ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar
sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und
konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un-
zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für
den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein
solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand ver-
schiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychi-
schen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.
Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli-
che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsver-
lauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdau-
ernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens;
ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer
Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt-
bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das
Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären
Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz ko-
operativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zu-
treffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen,
desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut-
bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten
Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des inva-
lidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissozi-
ativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S.
150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches
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Seite 10
Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. Au-
gust 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom
14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil
9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung
(Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136
V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und
4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die
Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related Fatigue
stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).
5.5 Aufgabe des begutachtenden Arztes oder der begutachtenden Ärztin
im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden so-
matoformen Schmerzstörung (oder eines vergleichbaren ätiologisch unkla-
ren syndromalen Zustandes) ist es, sich dazu zu äussern, ob eine psychi-
sche Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die
Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern.
Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden,
ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, das heisst zu prüfen, ob
eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob
einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender
Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im
Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstren-
gung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (vgl. etwa Urteil des Bun-
desgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete die rentenaufhebende Verfügung damit,
dass sich der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers seit der F._______-Untersuchung vom 20. Januar 2011 verbes-
sert habe (IV-act. 113). Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Spengler betrage zwar weiterhin 100 %, dagegen seien dem
Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
repetitives Bücken oder Verdrehen des Rumpfes und ohne repetitives Ma-
nipulieren von Lasten über 10 kg ohne zeitliche Beschränkung zumutbar.
Beim entsprechenden Einkommensvergleich (vom 22. Dezember 2011 [IV-
act. 90]) resultiere eine Erwerbseinbusse von 31 %, bei welcher kein Ren-
tenanspruch mehr bestehe. Im F._______-Gutachten vom 16. Juni 2011
sei festgestellt worden, dass die subjektiven Schmerzen des Beschwerde-
führers analog zu denen seien, welche anlässlich der (ersten) F._______-
Untersuchung am 7. Februar 2007 festgestellt worden seien (F._______-
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Seite 11
Gutachten vom 12. Februar 2007, IV-act. 13). Es bestünden keine wichti-
gen neurologischen Defizite mehr. Die geklagten Beschwerden und die Be-
funde würden auf eine Dysthymie hinweisen, welche im Zusammenhang
mit invaliditätsfremden Faktoren stehe. Nach der Untersuchung vom
16. Juni 2011 sei festgestellt worden, dass der aktuelle Gesundheitszu-
stand eine angepasste Arbeitstätigkeit vollumfänglich erlaube. Die IV-Ärzte
hätten diese Einschätzung bestätigt (vgl. Stellungnahme vom 19. Oktober
2012, IV-act. 107 = 110 [deutsche Übersetzung]). In Bezug auf das frühere
F._______-Gutachten vom 12. Februar 2007 (IV-act. 13) hielt die Vo-
rinstanz in ihrer Verfügung und ihrer Vernehmlassung zudem fest, dass be-
reits bei der ersten F._______-Begutachtung eine deutliche Verbesserung
des Gesundheitszustands festgestellt worden sei. Kurz danach sei der Be-
schwerdeführer jedoch am Rücken operiert worden. Diese zweite Opera-
tion habe eine somatische und psychische Beeinträchtigung bewirkt, wel-
che nicht erlaubt habe, an der im F._______-Gutachten vom 12. Februar
2007 festgestellten Verbesserung festzuhalten.
6.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf
den Standpunkt, sein physischer und psychischer Gesundheitszustand
habe sich nicht verändert bzw. verschlechtert. Er sei aus physischen und
psychischen Gründen weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Auf das
F._______-Gutachten vom 16. Juni 2011, welches nicht zuverlässig sei,
dürfe nicht abgestellt werden. Es bestehe kein Grund für eine revisions-
weise Einstellung der bisherigen Rente (BVGer-act. 1 und 17).
7.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet vorliegend die Rentenbestätigung vom 26. Februar 2008
(IV-act. 47), welche sich insbesondere auf den Schlussbericht des RAD
Rhone von RAD-Ärztin Dr. H._______ vom 15. November 2007 (IV-act. 39)
stützte, laut welchem insbesondere eine schwere depressive Episode
(ICD-10 F32.2) mit unveränderter (voller) Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch IV-
act. 30, 36, 68 S. 4 sowie BVGer-act. 13 S. 2) und daneben ein residuelles
Wurzelreiz-Syndrom L5/S1 rechts nach Bandscheibenoperation (ICD-10
M54.1) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
(IV-act. 17 S. 2) bestanden.
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Seite 12
8.
8.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz bei ihrer Annahme,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert
habe und ihm seit der zweiten F._______-Begutachtung vom 20. Januar
2011 eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei, insbesondere
auf das F._______-Gutachten vom 16. Juni 2011 (gezeichnet: Dr. med.
I._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. J._______,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. K._______, Fachärztin
für Innere Medizin).
Im F._______-Gutachten vom 16. Juni 2011 wurden folgende Diagnosen
festgehalten (IV-act. 76 S. 29):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne akute radikuläre Sympto-
matik
- Status nach Nukleotomie rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1
rechts am 15. Juni 1999 und nach Revision mit Entfernung fibröser Ver-
änderungen und Neurolyse L5 rechts 07/2007 (ICD-10 Z98.8)
- Verdacht auf gewisse nichtorganisch bedingte Schmerzkomponenten
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41)
In ihrer Beurteilung hielten die F._______-Gutachter fest ("Diskussion",
S. 24 ff.), der Beschwerdeführer erhalte seit 1999 eine ganze Invaliden-
rente, die zumindest anfangs ganz überwiegend auf einem psychischen
Leiden - Depression und anhaltende somatoforme Schmerzstörung - be-
ruht habe. Auch im Revisionsverfahren seien vor allem psychische Beein-
trächtigungen für die Weiterausrichtung der Rente verantwortlich gewesen.
Die mazedonischen Neurochirurgen hätten allerdings auch aufgrund der
Schmerzsymptomatik eine dauerhaft aufgehobene Arbeitsfähigkeit bestä-
tigt, jedoch bleibe völlig offen, was die mazedonischen Ärzte unter Arbeits-
fähigkeit verstanden hätten. Aufgrund der vorliegenden Berichte könne da-
von ausgegangen werden, dass sich alle mazedonischen Ärzte nicht er-
kennbar mit dem Konzept der leidensangepassten Tätigkeit auseinander-
gesetzt hätten. Im Februar 2007 habe das F._______ ein interdisziplinäres
- neurologisches, neuropsychologisches, orthopädisches und psychiatri-
sches - Gutachten erstellt. In diesem sei dargelegt worden, dass im Zeit-
punkt der Untersuchungen weder somatische noch psychische Beeinträch-
tigungen bestanden hätten, die geeignet gewesen wären, eine dauerhafte
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Leistungsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu begründen. Nach-
dem die Vorinstanz auf der Basis dieses MEDAS-Gutachtens die Einstel-
lung ihrer Leistungen angekündigt habe, sei der Beschwerdeführer im Juli
2007, also kurze Zeit nach dem entsprechenden Vorbescheid, erneut am
Rücken operiert worden. Gleichzeitig sei eine schwere depressive Episode
diagnostiziert worden. Gegenwärtig sei das Ausmass der geklagten Be-
schwerden nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Ein Leidensdruck wegen
der geklagten Schmerzen sei im Spontanverhalten nicht erkennbar, dies
selbst noch am Ende eines umfangreichen Untersuchungstags. Zudem
hätten die nach Angabe des Beschwerdeführers zuverlässig und regelmäs-
sig eingenommenen Schmerzmedikamente nicht oder nur in sehr geringen
Mengen - unterhalb der therapeutischen Wirksamkeitsschwelle - im Blut
des Beschwerdeführers nachgewiesen werden können. Neben der Tatsa-
che, dass dies Zweifel an der allgemeinen Richtigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers begründe, müsse daraus geschlossen werden, dass
das Schmerzniveau offenbar keine regelmässige Einnahme von therapeu-
tisch wirksamen Dosen der verordneten Medikamente erfordere. Aufgrund
des postoperativen Zustandsbilds an der lumbalen Wirbelsäule sei eine et-
was verminderte Belastbarkeit des Rumpfes sicher plausibel. Die Tätigkeit
als Bauspengler sei weiterhin nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über
10 kg und ohne Rumpf-Zwangshaltungen bestehe hingegen eine zeitlich
und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Hinweise auf eine
selbst bei leichten Tätigkeiten beeinträchtigende koronare Herzerkrankung
(KHK), wie sie die Diagnose einer instabilen Angina pectoris nahelege,
würden gegenwärtig nicht bestehen. Gegenwärtig könne keinesfalls eine
schwere depressive Episode diagnostiziert werden. Aus den ärztlichen Be-
richten der letzten Jahre könne eine solche ebenfalls nicht abgeleitet wer-
den. Die vorgetragenen und dokumentierten Beschwerden seien hingegen
gut vereinbar mit einer Dysthymie (S. 25). Weiter führten die F._______-
Gutachter aus (S. 26), der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter nicht
quantifizierbaren Schmerzen im Bereich des Rückens und des rechten
Beins, deren Ausgangspunkt eine Diskushernie gewesen sei, und welche
weiterhin in geringem Ausmass durch gewisse degenerative Veränderun-
gen der Wirbelsäule erklärt werden könnten. Aufgrund der radiologisch er-
kennbaren Veränderungen könne aber keinesfalls auf die sich daraus er-
gebenden Schmerzen geschlossen werden. Anamnestisch verursache
dieser Schmerz in klinisch bedeutender Weise Leiden und Beeinträchtigun-
gen in sozialen und beruflichen Funktionsbereichen. Diese anamnesti-
schen Angaben könnten jedoch nicht als Tatsachen angenommen werden.
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In Bezug auf die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi-
schen Faktoren erklärten die F._______-Gutachter sodann (S. 26), eine
ausgewiesene psychische Komorbidität von erheblicher Schwere liege
nicht vor. Es bestehe eine Dysthymie, was definitionsgemäss nicht einer
schweren affektiven Störung entspreche. Somatisch liege neben dem Rü-
ckenleiden, auf das sich die Schmerzstörung beziehe, keine weitere chro-
nische und schwerwiegende körperliche Begleiterkrankung vor. Ein sozia-
ler Rückzug in allen Belangen des Lebens sei schwer zu definieren, sei
doch der Versicherte über viele Jahre von seiner Familie in der Schweiz
getrennt gewesen und habe hier nur spärliche Kontakte zur Bevölkerung
gehabt. Die Annahme, dass er sich bei voller Gesundheit mehr um seine
Familie kümmern würde, sei spekulativ. Durch den Verlust des Arbeitsplat-
zes, der primär aus somatischen Gründen erfolgt sei, lasse sich auch dort
kein eindeutiger sozialer Rückzug aus psychischen Gründen ausmachen.
Hinweise für einen primären Krankheitsgewinn durch die Schmerzstörung
würden nicht vorliegen. Damit könne auch ein verfestigter therapeutisch
nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung ausgeschlossen werden.
Es sei nicht erkennbar, dass unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz
konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen bei vorhandener
Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person vorliegen wür-
den. Die bisherigen Therapien würden auf eine solche adäquate Therapie
nicht schliessen lassen. Die schlechte therapeutische Compliance (Medi-
kamenten-Spiegel) lasse zudem erhebliche Zweifel am Leidensdruck auf-
kommen (S. 26 am Ende, vgl. auch S. 29).
8.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. L._______, Fachärztin für Physikalische Me-
dizin und Rehabilitation, und die IV-Ärzte im Rahmen der internen Erläute-
rung übernahmen diese Einschätzung im F._______-Gutachten von 2011,
welche im Schlussbericht wörtlich auszugsweise wiedergegeben wurde
(Stellungnahmen vom 22. September 2011 [IV-act. 86] und 21. November
2011 [IV-act. 89]).
8.3 Nach Eingang bzw. Einholung von neuen medizinischen Unterlagen
nahmen die IV-Ärzte am 19. Oktober 2012 erneut Stellung (IV-act. 107 -
110 [deutsche Übersetzungen]). Sie hielten fest, die Kontrollberichte der
Psychiaterin Dr. M._______ vom 10. Mai, 18. Mai und 13. Juni 2012 wür-
den keine Beschreibung des Status oder der Symptomatologie enthalten.
Erwähnt würde der somatische Aspekt der Miktion, welcher nicht im Zu-
sammenhang mit dem Fachgebiet der Ärztin stehe. Bei den verordneten
Medikamenten handle es sich um solche, die in der Psychiatrie verbreitet
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seien und für ein weites Spektrum von psychiatrischen Krankheiten ange-
wendet würden. Die verschriebene Medikamentendosis sei im Vergleich
zur gestellten Diagnose sehr gering, was erlaube, eine schwere Beein-
trächtigung auszuschliessen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
sowohl das F._______-Gutachten vom 12. Februar 2007 als auch jenes
vom 16. Juni 2011 die Diagnose einer Dysthymie festhalten würden und
vor dem Hintergrund von medizinischen Dokumenten aus Mazedonien,
welche voneinander abweichen würden, widersprüchlich seien und schwe-
rere psychiatrische Diagnosen angeben würden, welche mit den objektiven
Feststellungen nicht übereinstimmen würden, müsse den Schlussfolgerun-
gen der F._______-Fachärzte mehr Bedeutung zugemessen werden. Eine
Verbesserung des psychischen Zustands gegenüber dem Zustand am
26. Februar 2008 würde bestätigt. Der Beschwerdeführer sei lediglich 46-
jährig und wirke gemäss F._______-Gutachten vom 16. Juni 2011 nicht
psychomotorisch verlangsamt. Der Beschwerdeführer könne gemäss Un-
tersuchungsbericht noch vollzeitig eine Vielzahl von rückenschonenden
Tätigkeiten ausüben. Im Einkommensvergleich sei den verschiedenen lei-
densbedingten Umständen mit einem Leidensabzug von 15 % Rechnung
getragen worden.
8.4 In ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2013 zu neu eingereichten medi-
zinischen Akten verneinten die IV-Ärzte neue medizinische Tatsachen und
insbesondere das Vorliegen einer Schizophrenie (IV-act. 122).
8.5 In der mit Duplik vom 9. Januar 2014 eingereichten RAD-ärztlichen
Stellungnahme vom 6. Januar 2014 verneinte der RAD-Arzt Dr. G._______
neue medizinische Tatsachen in den neu eingereichten medizinischen Be-
richten und bestätigte die bisherigen medizinischen Einschätzungen
(BVGer-act. 22).
9.
9.1 Die F._______-Expertise der Dres. I._______, J._______ und
K._______ vom 16. Juni 2011 (IV-act. 76), gemäss welcher in angepasster
Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist, erfüllt die von der
Rechtsprechung an medizinische Berichte und Gutachten gestellten Anfor-
derungen (vgl. E. 5.2 hiervor). Die F._______-Gutachter legten nachvoll-
ziehbar dar, dass die von RAD-Ärztin Dr. H._______ in ihrem Schlussbe-
richt des RAD Rhone vom 15. November 2007 festgehaltene schwere de-
pressive Episode (ICD-10 F32.2) nicht mehr vorhanden ist. Damit ist eine
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Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Arbeitsfähig-
keit in angepasster Tätigkeit, bezogen auf die Situation anlässlich der Ren-
tenbestätigung vom 26. Februar 2008 (IV-act. 47; zeitliche Vergleichsbasis)
zu bejahen.
Soweit der Beschwerdeführer auf die neu eingereichten, anderslautenden
medizinischen Berichte aus Mazedonien, welche insbesondere schwerere
psychiatrische Diagnosen angeben und in welchen auch eine volle Arbeits-
unfähigkeit attestiert wird, hinweist, ist in Übereinstimmung mit den nach-
vollziehbaren Stellungnahmen der Ärzte der Vorinstanz (IV-act. 86, 89, 107
= 110 [deutsche Übersetzung], 122 und BVGer-act. 22) festzustellen, dass
die mazedonischen Berichte - soweit sie, da sie teilweise nach Verfügungs-
erlass erstattet wurden, zu berücksichtigen sind (vgl. betr. Beurteilungs-
zeitunkt E. 3.1 am Ende) - das sorgfältig erstellte F._______-Gutachten
vom 16. Juni 2011 nicht nachhaltig zu erschüttern vermögen. Dabei beste-
hen entgegen dem - nicht substantiierten - Vorbringen des Beschwerde-
führers (BVGer-act. 17 S. 11 Ziff. 16) keine Hinweise dafür, dass die - teil-
weise durch eine Gerichtsübersetzerin übersetzten (BVGer-act. 1 Beilagen
4 - 14 und BVGer-act. 17 Beilagen 16 - 20) - mazedonischen Arztberichte
unrichtig übersetzt worden seien.
9.2 In Bezug auf die in der F._______-Expertise vom 16. Juni 2011 aus
psychiatrischer Sicht gestellte Diagnose chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) verneinten die
F._______-Gutachter zu Recht Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Un-
überwindbarkeit dieser Störung. Eine psychische Komorbidität (von erheb-
licher Schwere, Intensität und Ausprägung) liegt - etwa aufgrund der in der
F._______-Expertise vom 16. Juni 2011 ebenfalls angegebenen Dysthy-
mia (ICD-10 F34.1), welche keine schwere affektive Störung ist (IV-act. 76
S. 26 Mitte), - nicht vor (vgl. überdies etwa betr. eine mittelgradige depres-
sive Episode etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2011 vom 9. August
2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Aufgrund der somatischen Diagnosen - chro-
nisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne akute radikuläre Symp-
tomatik - liegen zwar gewisse Begleiterkrankungen vor und es ist ein mehr-
jähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf festzustellen, doch sind diese
Merkmale (aufgrund der vorhandenen vollen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich
diesbezüglich angepasster Tätigkeiten) nicht allzu stark zu gewichten. Ein
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist zu verneinen (vgl. etwa
auch Hinweis auf den Beschwerdeführer betreuende Familie und Freunde
in BVGer-act. 17 S. 8 Ziff. 12). Zudem würden etwaige erforderliche Be-
handlungsbemühungen durch die ungenügende Medikamenteneinnahme
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(Schmerzmittel, vgl. IV-act. 76 S. 24 zweitletzter Abschnitt) behindert. Mit-
hin ist vorliegend nicht auf eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der
Schmerzproblematik zu schliessen (vgl. E. 5.4).
9.3 Der medizinische Sachverhalt ist für die vorliegend zu beurteilenden
Fragen als erstellt zu betrachten. Von dem eventuell beantragten neuen
Gutachten in der Schweiz (vgl. BVGer-act. 17 S. 11) sind keine entscheid-
wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzich-
ten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E.
1d).
10.
Als invalidisierend ist demnach nur die somatische Beeinträchtigung - chro-
nisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne akute radikuläre Symp-
tomatik - anzusehen. Die Vorinstanz nahm dabei an (Einkommensver-
gleich vom 22. Dezember 2011, IV-act. 90), der Beschwerdeführer könne
zumutbarerweise und unter Berücksichtigung eines - nicht zu beanstan-
denden - Leidensabzugs (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75) von 15 % auf
den Tabellenlohn (der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege-
bene Lohnstrukturerhebungen [LSE], vgl. BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und
bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) ein Invalideneinkommen von Fr.
3'856.48 pro Monat erzielen. Dies führe bei einem - parallelisierten (vgl.
LSE 2008, S. 26, TA1 Ziff. 45 [Baugewerbe], Anforderungsniveau 3) - Va-
lideneinkommen von Fr. 5'593.99 zu einem Invaliditätsgrad von 31.06 %
(Parallelisierung im Umfang, in welchem die prozentuale Abweichung den
Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Vor-
liegend wird der für einen Rentenanspruch mindestens erforderliche Inva-
liditätsgrad von 40 % auch unter Berücksichtigung der mit Blick auf den
Zeitpunkt der Rentenaufhebung richtigerweise anwendbaren LSE 2012 of-
fensichtlich nicht mehr erreicht.
11.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung (vom
13. Dezember 2012) als rechtens, zur Abweisung der dagegen erhobenen
Beschwerde führt.
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Seite 18
12.
12.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
12.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-
tungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind
nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen
(Art. 69 Abs. 2 IVG) und auf Fr. 400.– anzusetzen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Verfügung vom 19. November 2013,
BVGer-act. 18) sind die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gerichts-
kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
12.3
12.3.1 Der amtlich bestellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Darko Stefanoski, wird aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewiesen.
12.3.2 Nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 VGKE umfasst die Ent-
schädigung die Kosten der Vertretung sowie allfälliger weiterer Auslagen.
Gemäss Art. 8 Abs. 2 VGKE wird unnötiger Aufwand nicht entschädigt.
12.3.3 Der von Rechtsanwalt Darko Stefanoski mit Eingabe vom 18. Feb-
ruar 2014 (BVGer-act. 24) geltend gemachte Aufwand (Kostennote vom
9. Februar 2014) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von
15,8 Stunden für das Studium der wesentlichen Verfahrensakten Akten
(einschliesslich Rechtsstudium) sowie von 12 Stunden für die 13 und 14
Seiten umfassende Beschwerdeschrift und Replik als überhöht.
Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Vorinstanz, der neu ein-
gereichten medizinischen Berichte, der erwähnten Rechtsschriften, der
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen
zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt
Stefanoski bei Anwendung eines vorliegend angemessenen Stundenan-
satzes von Fr. 250.– auf Fr. 3'500.– (inklusive Barauslagen, ohne Mehr-
wertsteuer, Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 MWSTG)
festzusetzen (Art. 10 in Verbindung mit Art. 12 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Seite 19
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch auf
die Gerichtskasse genommen.
3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsan-
walt Darko Stefanoski, wird mit Fr. 3'500.– (inkl. Barauslagen, ohne MWSt)
aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf Art. 65
Abs. 4 VwVG hingewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Yves Rubeli
C-585/2013
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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