B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5853/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Einstellung der Rente infolge Wegzug
ins Ausland; Verfügung IVSTA vom 23. August 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 23.
August 2016 festgestellt hat, dass S._______ infolge seines Wegzugs
nach Südafrika, einem Land mit dem die Schweiz kein Sozialversiche-
rungsabkommen abgeschlossen hat, ab 1. Februar 2012 keinen Anspruch
mehr auf Invalidenrente habe,
dass der Rechtsvertreter von S._______ diese Verfügung mit Beschwerde
vom 23. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung er-
suchte und mitteilte, der Beschwerdeführer habe nicht mehr erreicht wer-
den können, um die Verfügung vom 23. August zu besprechen, weshalb
die Beschwerdeerhebung vorsorglich, zur Fristwahrung erfolge,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 29. September
2016 zur Einreichung des ausgefüllten Formulars „Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege“ bis zum 31. Oktober 2016 aufgefordert wurde,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 mitteilte, er
habe den Beschwerdeführer noch immer nicht erreichen können, weshalb
er um ausnahmsweise Erstreckung der Frist bis Ende November 2016 er-
suche,
dass die Frist zur Einreichung des Formulars „Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege“ mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2016 bis zum
30. November 2016 erstreckt wurde,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. November 2016 sein Man-
dat niederlegte und um ausserordentliche Fristerstreckung zur Einreichung
der Unterlagen betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie zur Einrei-
chung einer Replik inklusive neuer Beweismittel bis zum 9. Januar 2017
ersuchte,
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dass das Fristerstreckungsgesuch mit Instruktionsverfügung vom 16. No-
vember 2016 gutgeheissen und die Frist zur Einreichung einer Replik so-
wie des Formulars „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ mitsamt den
nötigen Beweismitteln bis zum 9. Januar 2017 erstreckt wurde,
dass innerhalb der gesetzten Frist keine Eingaben seitens des Beschwer-
deführers erfolgten,
dass in der Folge das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 abgewiesen und der
Beschwerdeführer, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall, zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr.
800.- aufgefordert wurde,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht
geleistet hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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