Abtei lung II I
C-5855/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Nichteintretensverfügung vom
31. Juli 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5855/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 sprach die IV-Stelle Zürich ( im Fol-
genden: IV-Stelle) dem damals noch in der Schweiz wohnhaften, 1946
geborenen italienischen Staatsangehörigen X._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) rückwirkend ab dem 1. April 2000 eine halbe Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zu, zuzüglich einer
entsprechenden Zusatzrente für seine Ehefrau (vgl. act. 29). Diese
Renten setzte die IV-Stelle am 10. September 2001 mit Wirkung ab
dem 1. Juli 2001 revisionsweise auf ganze Invalidenrenten herauf (vgl.
act. 35). Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Italien ver-
legte, überwies die IV-Stelle die Akten am 18. Juni 2004 zuständig-
keitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgen-
den: Vorinstanz; vgl. act. 38), welche nach Durchführung eines Revi-
sionsverfahrens (vgl. act. 52 ff.) am 9. November 2006 die ganzen
Renten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 auf halbe Invalidenrenten
herabsetzte (vgl. act. 100; vgl. auch act. 74, 97 und 98).
B.
Auf eine die Revisionsverfügung vom 9. November 2006 betreffende
Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2006 (act. 103) trat
die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2007 nicht ein (vgl. act.
114). Am 5. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein, auf
welche es mit Urteil vom 26. Oktober 2007 nicht eintrat (Verfahren X-
________; vgl. act. 125). Eine dagegen am 20. November 2007 er-
hobene Beschwerde (vgl. act. 126) wies das schweizerische Bundes-
gericht am 16. Januar 2008 ab (vgl. act. 129).
C.
Am 3. März 2008 stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch
(act. 130), auf das die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid vom 9. Mai
2008 (act. 133) im Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom 31. Juli
2008 nicht eintrat. Sinngemäss führte sie aus, aufgrund der vom Be-
schwerdeführer vorgelegten Berichte vom 20. Februar und 8. Juli 2008
der Dres. med. A._______ und B._______ (vgl. act. 130 S. 2, 134 und
139) sein nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Invaliditätsgrad in
einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert habe, so
dass das Revisionsgesuch nicht geprüft werden könne (vgl. act. 142).
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C-5855/2008
D.
Mit Beschwerde vom 11. September 2008 beantragte der Beschwerde-
führer, in Aufhebung der Verfügung vom 31. Juli 2008 seien ihm mit
Wirkung ab dem 1. April 2008 ganze Invalidenrenten zuzusprechen.
Zudem stellte er den Antrag, es sei eine spezialärztliche Untersuchung
anzuordnen. Zur Begründung verwies er erneut auf die Berichte vom
20. Februar und 8. Juli 2008 der Dres. med. A._______ und
B._______, welche belegen sollten, dass er vollschichtig arbeits-
unfähig sei.
E.
Den mit Zwischenverfügung vom 17. September 2008 einverlangten
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- leistete der Beschwerde-
führer am 30. September 2008.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sinngemäss führte sie
aus, die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Doku-
mente rechtfertigten keine von ihrer bisherigen Einschätzung ab-
weichende Beurteilung.
G.
Innert der mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 gesetzten Frist
reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein. Der Schriftenwechsel
wurde am 11. Februar 2009 geschlossen. Mit Eingaben vom 16. und
18. Februar 2009 führten die Parteien sinngemäss übereinstimmend
aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung vom 31. Juli 2008 in Italien gewohnt habe.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 11. September 2008 gegen die
Verfügung vom 31. Juli 2008, mit welcher die Vorinstanz auf das
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Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. März 2008 nicht
eingetreten ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfü-
gungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer
hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Ver-
fügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutz-
würdiges Interesse.
1.4 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungs-
gegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den
Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im vorliegenden
Verfahren. Über diejenigen Punkte welche von der Vorinstanz nicht
verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungs-
gericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1
mit Hinweisen).
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Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz mangels
rechtsgenüglicher Glaubhaftmachung einer für den Rentenanspruch
erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades – und somit aus rein for-
mellen bzw. verfahrensrechtlichen Gründen – auf ein Revisionsgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. E. 2.4.4 und E. 2.5 hiernach). Der angefoch-
tenen Verfügung liegt somit keine materielle Beurteilung der vom
Beschwerdeführer revisionsweise geltend gemachten Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes zugrunde. Daher ist vom Bundesver-
waltungsgericht einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzun-
gen für ein Eintreten auf das Revisionsgesuch vom 3. März 2008 zu
Recht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien
ihm ab dem 1. April 2008 ganze Invalidenrenten zuzusprechen und es
sei eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen, kann auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit
Hinweis).
1.5 Im Übrigen ist aber – nachdem der Verfahrenskostenvorschuss
innert Frist geleistet worden ist – auf die form- und fristgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 22a Abs. 1
Bst. b, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent-
lichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickel-
ten Grundsätze dargestellt.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Italien und hat
dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die Bestimmungen des Ab-
kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
sowie der darin erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar
sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – was vorliegend
der Fall ist – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen
vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen,
richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des
Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung.
Insbesondere besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der
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Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989
S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende
Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) vom
11. Dezember 1981 i.S. D sowie zum Grundsatz der freien Beweis-
würdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellrecht-
lichen Bestimmungen massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V
329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Sodann sind Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier:
31. Juli 2008) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht
zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit
Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2008 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Nicht -
eintretensverfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Be-
lang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der
4. und 5. IV-Revision).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
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sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
(Art. 17) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur In-
validenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten
der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert,
weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwie-
sen wird.
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Rentenre-
vision; Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.4.1 Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin
glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicher-
ten in einer für für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl.
Art. 87 Abs. 3 IVV). Das Erfordernis des Glaubhaftmachens bezweckt,
dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Ren-
tenverfügung nicht immer wieder mit gleichlautenden sowie nicht nä-
her begründeten Gesuchen befassen muss. Insoweit ist der Unter-
suchungsgrundsatz, wonach grundsätzlich die rechtsanwendenden
Behörden für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen haben (vgl. BGE 125 V 193 E. 2 mit
Hinweisen), eingeschränkt (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3.1 und BGE 130
V 64 E. 5.2.5, je mit Hinweisen).
2.4.2 Zu einer – vom Versicherten glaubhaft zu machenden – Ände-
rung des Invaliditätsgrades und somit des Rentenanspruchs Anlass
geben kann einerseits eine wesentliche Veränderung des Gesund-
heitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit
und andererseits eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Aus-
wirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
(vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen), wobei eine anspruchs-
beeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst zu berück-
sichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Dagegen ist die unterschied-
liche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind
revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Ände-
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rungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 9C-881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 3.3 sowie BGE 112 V
387 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in dem für den Invali-
ditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b)
glaubhaft dargetan ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfüg-
ung, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, mit dem-
jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung. Einem Leistungs-
gesuch vorangehende Nichteintretensverfügungen sind indes für die
Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis unbeachtlich (vgl. BGE 133
V 108 E. 4.1 und E. 5.4 sowie BGE 130 V 71 E. 3.1 und E. 3.2.3, je mit
Hinweisen).
2.4.4 Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zu-
nächst zur Prüfung der formellen Frage verpflichtet, ob es dem Ver-
sicherten gelungen ist, die behauptete Änderung des Sachverhaltes
glaubhaft zu machen. Im Rahmen des ihr dabei zustehenden Ermes-
sens hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere, auf
einer umfassenden materiellen Anspruchsprüfung beruhende Ver-
fügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dem-
entsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe
Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 489/05 vom
4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3). Die
Verwaltung bewegt sich insbesondere auch dann noch auf der Stufe
der Prüfung des Glaubhaftmachens, wenn sie auf ein Revisionsgesuch
hin einfache Abklärungshandlungen selbst vornimmt – etwa bei
Ärzten, auf deren Berichte sich ein Revisionsgesuch stützt, zusätzlich
einfache Formularberichte einholt oder die vorgelegten Arztberichte
ihrem oder einem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor Verfügungs-
erlass zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urteile des Bundesgerichts
I 489/05 vom 4. April 2007 E. 7 und I 781/04 vom 17. Februar 2005
E. 3).
2.4.5 Als glaubhaft dargetan erweisen sich anspruchserhebliche
Sachumstände dann, wenn für ihr Vorhandensein zumindest medi-
zinische oder andere objektivierbare Anhaltspunkte bestehen, selbst
wenn in concreto noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei ein-
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gehender Abklärung werde sich die behauptete rentenrelevante
Veränderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.2 mit Hinweisen sowie BGE
109 V 25 E. 3c). Erweisen sich geltend gemachte anspruchserhebliche
Sachumstände nicht als glaubhaft, so hat die Verwaltung auf das
Revisionsgesuch ohne materielle Prüfung nicht einzutreten. Andern-
falls muss sie materiell umfassend abklären und beurteilen, ob der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung
– überwiegend wahrscheinlich – eine rentenrelevante Änderung erfah-
ren hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG sowie auch BGE 109 V 108 E. 2b).
2.5 Den Akten kann entnommen werden, dass vor Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 31. Juli 2008 eine umfassende materielle
Rentenanspruchsprüfung letztmals im Rahmen des Revisionsverfah-
rens (vgl. act. 52 ff.) stattfand, das mit rechtskräftiger Verfügung vom
9. November 2006 abgeschlossen wurde (vgl. act. 100).
Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Vorinstanz die vom Be-
schwerdeführer revisionsweise eingereichten medizinischen Doku-
mente dem RAD Rhone zusammen mit den Vorakten zur Stellung-
nahme unterbreitet hat (vgl. act. 132 und 141). Dass sie vor Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2008 von sich aus weitergehen-
dere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hätte, ist jedoch nicht
aktenkundig. Dieser Verfügung liegt folglich einzig eine formelle Prü-
fung der Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens zugrunde,
so dass sie als Nichteintretensverfügung zu qualifizieren ist.
3.
Im Folgenden ist daher in Würdigung der relevanten Dokumente zu
beurteilen, ob bei Erlass der angefochtenen Verfügung glaubhaft
erstellt war, dass seit dem 9. November 2006 rentenanspruchserheb-
liche Sachumstände eingetreten sind – wie dies der Beschwerdeführer
geltend macht.
3.1 Ihre Revisionsverfügung vom 9. November 2006, mit welcher sie
die ganzen Renten des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. Ja-
nuar 2007 auf halbe Invalidenrenten herabsetzte (vgl. act. 74, 97 und
100), erliess die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf die Stellung-
nahmen ihres ärztlichen Dienstes (Dr. med. C._______ ) vom 7.
Oktober 2005, 3. Februar 2006, 25. Februar 2006 und 15. September
2006 (vgl. act. 73, 79, 83 und 96).
Seite 9
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Nebst den der vorangehenden Revisionsverfügung der IV-Stelle vom
10. September 2001 (vgl. act. 35) zugrunde liegenden medizinischen
Dokumenten vom 28. April 1999 bis 22. Juni 2001 (vgl. act. 17, 27, 30,
54, 55, 58 bis 62 sowie 64 bis 68) lagen Dr. med. C._______ Berichte
von in Italien auf den Gebieten der Psychiatrie, Neurologie, Orthopä-
die, Traumatologie und Radiologie praktizierenden Fachärzten aus der
Zeit vom 14. Juni 2005 bis 27. Juni 2006 vor (vgl. act. 70, 71, 80, 81,
87 und 88). Seine Beurteilung stützte er im Wesentlichen auf die
Berichte vom 21. Juni 2005 und 27. Juni 2006 der Dres. med.
D._______ und E. _______ (act. 71 und 87). Als Diagnose mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. med. C._______ eine
Diskopathie L3-L4 und L5-S1 ohne erhebliche funktionelle Aus-
wirkungen. Sinngemäss führte er aus, der neurologische Status sei
annähernd normal, der Beschwerdeführer könne beschwerdefrei
gehen. Seit der letzten Rentenrevision am 10. September 2001 hätten
sein schmerzhaftes Lumbalsyndrom und seine Mobilität eine
wesentliche Verbesserung erfahren. In körperlich schweren
Erwerbstätigkeiten – wie der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikar-
beiter (vgl. act. 5 S. 4, 6, 14, 17 und 72) – sei der Beschwerdeführer
zwar nach wie vor vollschichtig arbeitsunfähig, indessen in leichten,
wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten zu 80% arbeitsfähig (vgl.
act. 73 und 96).
3.2 Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 31. Juli 2008
beruht im Wesentlichen auf den Stellungnahmen vom 28. April und
24. Juli 2008 von Dr. med. F._______ , RAD Rhone (vgl. act. 132 und
141). Diesem Arzt lagen – nebst den vorerwähnten medizinischen
Dokumenten – Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz
(Dr. med. C._______ ) vom 25. Februar und 25. April 2007 (act. 106
und 113) sowie die Berichte vom 24. März 2007 von Dr. med.
G._______ (act. 110), vom 20. Februar 2008 von Dr. med. A._______
(act. 130 S. 2) und vom 8. Juli 2008 von Dr. med. B._______ (act. 134
und 139) vor.
Hauptsächlich würdigte Dr. med. F._______ die Berichte der Dres.
med. A._______ und B._______, welche dem Beschwerdeführer je
eine vollschichtige Erwerbsunfähigkeit attestierten. Als Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F._______
degenerative Beschwerden im Lumbalbereich (Diskopathie L3-L4 und
L5-S1) ohne neurologisch nachweisbare Defizite (ICD-Code10
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M47.86) an. Er gelangte sinngemäss zum Schluss, die Berichte der
Dres. med. A._______ und B._______ beinhalteten einzig von den
Stellungnahmen von Dr. med. C._______ (act. 73, 79, 83, 96, 106 und
113) abweichende Beurteilungen eines seit Erlass der Revisions-
verfügung vom 9. November 2006 im Wesentlichen unveränderten
Gesundheitszustandes (vgl. act. 132 und 141).
3.3 Die Stellungnahmen von Dr. med. F._______ sind nachvollziehbar
und überzeugend. Es trifft zu, dass die Berichte der Dres. med.
A._______ und B._______ – wie übrigens auch der Bericht vom 24.
März 2007 von Dr. med. G._______ (act. 110) – im Wesentlichen die
gleichen Diagnosen und Befunde aufführen, wie die von Dr. med.
C._______ vor Erlass der Revisionsverfügung vom 9. November 2006
beurteilten Berichte der Dres. med. D._______ und E. _______. So
konnten bereits die Dres. med. D._______ und E. _______ beim Be-
schwerdeführer degenerative lumbale Beschwerden und multiple Dis-
kushernien ohne Hinweise auf eine Verengung des Spinalkanals oder
radikuläre Konflikte bzw. andere neurologische, die Leistungsfähigkeit
erheblich einschränkende Defizite – wie etwa Paresen – feststellen
(vgl. act. 71, 87, 110, 130 S. 2, 134 und 139).
Mangels anamnestischer Angaben in den Berichten der Dres. med.
A._______ und B._______ kann zudem nicht davon ausgegangen
werden, dass diesen Ärzten sämtliche relevanten medizinischen Vor-
akten vorlagen. Dies zeigt sich auch darin, dass Dr. med. B._______
in aktenwidriger Weise festhält, der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers sei mittels radiologischer Bildgebung letztmals im
Jahre 2001 abgeklärt worden, obwohl – laut Bericht vom 27. Juni 2006
der Dres. med. D._______ und E. _______ – die letzte radiologische
Abklärung vom 3. Februar 2006 stammt. Seine Aussage, es sei
aufgrund einer Magnetresonanzuntersuchung vom 19. Juni 2007 eine
Zunahme der Degenration auf Höhe L2/3 seit dem Jahre 2001
festzustellen, ist somit im vorliegenden Verfahren bedeutungslos. Eine
laterale Fusion von L5/S1 hält Dr. med. B._______ bloss als wahr-
scheinlich, ohne hiezu weitere Angaben zu machen. Es ist keineswegs
glaubwürdig dargetan, dass sich dadurch der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit dem 9. November 2006 rentenanspruchs-
erheblich verschlechtert hat (vgl. act. 87 S. 2, 134 und 139).
Ferner beinhaltet der Bericht von Dr. med. A._______ keine medi-
zinisch objektivierbaren Hinweise darauf, dass das von ihm – ohne
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nähere Angaben – diagnostizierte Schwindelsyndrom wesentliche
funktionelle Auswirkungen hätte. Hinzu kommt, dass die beiden
Kurzberichte der Dres. med. A._______ und B._______ insofern
erheblich voneinander abweichen, als Dr. med. A._______ von
Bewegungs- und Haltungsproblemen des Beschwerdeführers berichtet
(vgl. act. 130 S. 2), währenddem Dr. med. B._______ – im Einklang
mit den Dres. med. D._______ und E. _______ – ein völlig normales
Gangbild sowie einen weiterhin guten Allgemeinzustand des Be-
schwerdeführers feststellen konnte (vgl. act. 134, 87 und 71).
Dass sich sein Gesundheitszustand im vorliegend massgebenden
Beurteilungszeitraum anspruchserheblich verschlechtert hat, ist ange-
sichts dieser Umstände keineswegs medizinisch objektivierbar und da-
mit auch nicht glaubhaft dargetan. Vielmehr erweist sich die Schluss-
folgerung von Dr. med. F._______, die Berichte der Dres. med.
A._______ und B._______ würden einzig von den Stellungnahmen
von Dr. med. C._______ abweichende Beurteilungen eines seit dem 9.
November 2006 im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszu-
standes beinhalten, als einleuchtend. Anzumerken bleibt, dass den
Akten auch keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können,
dass seither eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des im
Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes eingetreten
wäre.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mangels
Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Inva-
liditätsgrads zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 3. März
2008 eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2008
erweist sich folglich als rechtens und die Beschwerde vom 11. Sep-
tember 2008 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichts -
gebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im
vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis
VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
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öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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